Organ der Sozialdemokratie

für das östliche Westsaten und die Aippischen Curstenlumer.

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Buchhandlung, Druckerei, Erpedition und Redaktion: Schulstraße Nr. 20.

Bielefeld, Donnerstag, 3. Juni 1909.

Insertionspreis

für die einspaltige Petitzeile oder deren Raum 15 Pfg. Bei Wieder. holungen entsprechender Rabott.

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bis ½9 Uhr vormittags. Größere Inserate müssen bis 5 Uhr abends tags zuvor aufgegeben sein.

Druck und Verlag per Buchdruckerei und Buchhandlung „Volkswacht“.

A. Gerisch& Co., Vieleseld.

20. Jahrg.

Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.

Die Invaliden= und die Hinterbliebenen­Versicherung.

I.

Das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung(§§ 1284 bis 1565) regelt die neu einzuführende Hinterbliebenen­versicherung im engsten Zusammenhange mit der Inva­lidenversicherung. Letztere ist die jüngste der Schöpfungen auf dem Gebiete der Arbeiterversicherungsgesetzgebung. Sie war bereits in der Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881 an­gekündigt worden, doch dauerte es noch volle sieben Jahre, bis — im November 1888— dem Reichstage ein betreffender Gesetz­entwurf als die„Frucht umfänglicher Vorarbeiten“ vorgelegt wurde. Aus diesem Entwurf ging unter dem Widerstande der Agrarier und ihrer konservativen. Genossen, die alle Land­arbeiter von dieser Versicherung ausgeschlossen wissen wollen, weil für eine solche Fursorge auf dem Lande„kein Be­dürfnis“ vorliege, das Reichsgesetz vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung hervor. Mit nur zwanzig Stimmen Majorität kam es zustande(185 gegen 165). Die Sozialdemokraten stimmten dagegen, weil es alles in allem den berechtigten Ansprüchen der Arbeiter nicht entsprach.

Mehrere Umstände bewirkten, daß man sich schon bald mit dem Gedanken einer Revision des Gesetzes vertraut machte. Seine Unzulänglichkeit und Mangelhaftigkeit wurde von Anfang an in der Arbeiterschaft empfunden; sie drängte unter Führung der Sozialdemokratie auf Verbesserungen, sowohl rücksichtlich der=Ausdehnung der Versicherungspflicht, der Fest­stellung der Erwerbsunfähigkeit und der Höhe der Renten, als auch rücksichtlich der Altersgrenze und der Wartezeit. Für die Inangriffnahme der Revision bezw. für ihre Beschleunigung war jedoch hauptsächlich ein agrarisches Interesse bestimmend. Mehrere Versicherungsanstalten, so die für Ostpreußen und Niederbayern, die wesentlich Landarbeiter in ihrem Bezirke haben, gerieten in schwere finanzielle Bedrängnis; das vorhandene Vermögen bot keine volle Deckung für den Kapitakwert der Renten; es war eine erheblich größere Zahl Alters= und Invalidenrentner vorhanden als im Durchschnitt, während alle anderen Versicherungsanstalten große Ueberdeckung hatten und so erheblich mehr Geld anzusammeln vermochten, als bei Schaffung des Gesetzes vorausgesetzt worden war. Die Agrarier drangen deshalb auf einen„Vermögens­ausgleich". Im Februar 1897 ging dann dem Reichstage eine Vorlage der verbündeten Regierungen zu. die hauptsächlich darauf gerichtet war, die agrarischen Defizitanstalten zu entlasten und die Renten etwas günstiger zu bemessen. Diese Vorlage fand einen so energischen Widerspruch, daß sie gar nicht erst in die Kommission gelangte. Erst zwei Jahre später, im Januar 1899, wurde dem Reichstage ein neuer Entwurf unterbreitet, auf Grund dessen eine Revision durchgeführt wurde. Das neue Ge­setz wurde unter dem Titel„Invalidenversicherungs­gesetz" am 13. Juli 1899 vollzogen; es trat mit dem 1.

1900 in Kraft.

Bei der Schlußabstimmung hatten auch die Sozialdemo­kraten sich für dieses Gesetz erklärt. Es brachte, wesentlich mit infolge ihrer Bemühungen, einige nicht unerhebliche Ver­besserungen, so die Kürzung der Karenzzeit, die Erhöhung der Renten für mehrere Klassen, die Zahlung einer Invalidenrente nach sechsundzwanzigwöchiger Dauer der Krankheit, die häufigere Anwendung des Heilverfahrens usw. Leider gelang es den Sozialdemokraten nicht, die Einbeziehung der Hausgewerbetreibenden, wie überhaupt eine Er­weiterung des Kreises der Versicherungspflichtigen zu erreichen.

Wäre es nach der Absicht des Zentrums gegangen, so würde entsprechend einem von ihm 1897 eingereichten Antrage, die Versicherungspflicht eine Einschränkung auf die Arbeiter der Großindustrie erfahren haben und der Reichszuschuß abgeschafft worden sein. Es war das der alte Standpunkt des Zentrums. Auch daran sei erinnert, daß im Anfang der neunziger Jahre eine frei­sinnige Agitation für die Abschaffung der Invaliden= versicherung einsetzte, die jedoch sehr bald im Sande verlief.

Das Projekt der Einführung einer Hinterbliebenen­versicherung stützt sich bekanntlich vornehmlich auf den§ 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902, wonach die Mehr­einnahmen aus einigen Agrarzöllen(Roggen, Weizen, Schlachtvieh, Fleisch, Speck und Mehl) zur„Erleichte­rung der Durchführung einer Witwen= und Waisenversicherung" zu verwenden sind. Diese Feststellung erfolgte nach einem An­trage des Zentrums das dabei von der Absicht geleitet war, die Arbeiter„auszusöhnen“ mit der Ungerechtigkeit und dem Unheil der agrarischen Lebensmittelwucherpolitik, der das Zen­trum zum Siege, verholfen hatte.

Es ist unmoglich, auch nur mit einiger Sicherheit anzugeben, wie hoch die Mehreinnahmen sich stellen werden; jedenfalls sind sie sehr schwankender Natur. Im Jahre 1906 haben sich Mehr­einnahmen überhaupt nicht ergeben; im Jahre 1907 ist ein Be­trag von rund 42 Millionen bereits erzielt worden. Für das Jahr 1908 liegt das Ergebnis noch nicht vor. Der Voranschlag für den Reichshaushalt sieht 53 Millionen Mark vor. In der Begründung der Reichsversicherungsordnung aber wird gesagt, voraussichtlich werde am Jahresschluß überhaupt nichts zu vereinnahmen sein!

Daß eine Hinterbliebenenversicherung von so schwankenden, mehrfach sogar ganz ausbleibenden Einnahmen nicht abhängig gemacht werden kann, ist klar. Von sozialdemokratischer Seite ist das von vornherein erklärt worden, und auch die Begrün­dung muß es unumwunden zugeben. Sie erklärt zutreffend, daß eine befriedigende Lösung nur möglich ist durch Gewährung von Rechtsansprüchen auf bestimmte, von vornherein feststehende Lei­stungen. Der Entwurf will deshalb, worin wir ihm natürlich durchaus beipflichten, die Bezüge, der Hinterbliebenen von Schwankungen in den dafür zur Verfügung gestellten Mehr­einnahmen aus den Agrarzöllen unabhängig gestalten. Um dies durchzuführen, wird vorgeschlagen, den§ 15 des Zolltarifgesetzes durch gesetzliche Vorschriften zu ersetzen, die ebenso wie bei der Invalidenversicherung einen festen jährlichen Zuschuß des Reiches zu den Hinterbliebenenbezügen vorsehen.

Wie sind die weiteren Mittel zu beschaffen? Die Begründung meint, man könne die Fürsorge für die Hinterbliebenen nicht

lediglich öffentlichen Einrichtungen überlassen; sie würde sonst,„aus dem Begriffe der Versicherung herausfallend, einen der Armenpflege verwandten Charakter der Unter­stützung annehmen“ und es würde zugleich„die eigene Verant­wortlichkeit des Familienhauptes für die Zukunft seiner Hinterbliebenen geschwächt werden". Darüber läßt sich nun freilich streiten. Wir würden strengste Verwahrung dagegen einlegen müssen, eine als lediglichöffentliche Einrichtung bestehende Hinterbliebenenfürsorge als„Armenpflege" zu be­trachten. Das entspricht nicht einer gesunden sozialpolitischen Auffassung, da die heute ja leider noch von den maßgebenden Klassen und Kreisen vertretene Praxis der Unterstützung Hilfs­bedürftiger unter den überkommenen schlechten Begriff der„Ent­mündigung" stellt. Das Wort„Armenpflege“ hat einen bösen begrifflichen Inhalt und einen die Hilfsbedurftigen und das ge­läuterte menschliche Empfinden verletzenden Klang. Man täte gut, es in der Erörterung von Fragen der sozialpolitischen Re­form garnicht zu gebrauchen. Wir vertreten ganz unbe­denklich für den Hilfsbedürftigen einen ihn nicht entwürdigen­den Rechtsanspruch auf Unterstützung, dem zu genügen Pflicht des Staates und der Gesellschaft ist.

Das ist ein grundsätzlicher Standpunkt, der natürlich nicht ausschließt, daß wir die nach dem Beispiel der Kranken= und der Invalidenversicherung für die Hinterbliebenenfürsorge vorge­sehene Heran ziehung der Versicherten und der Arbeitgeber zu den Kosten durchaus billigen. Es handelt sich da im Grunde betrachtet ja doch nur um eine bestimmte Form der Aufbringung eines, allerdings des größten Teiles von Mitteln, die dem Charakter der Versicherung als einer öffentlichen Einrichtung nicht den geringsten Eintrag tut. Die Beitragsleistung der Versicherten und der Arbeitgeber ist ein wesentlicher integrierender Teil dieser Einrichtung. Was speziell die Arbeitgeber anlangt, so müssen sie schon deshalb für die Arbeiterversicherung mitbeiastet werden, weil doch vor­nehmlich in ihrem Interesse die Gesundheit, die Erwerbs­fähigkeit, das Leben der Arbeiter aufgeopfert wird.

„Die Erwägung, ob nicht etwa wegen des voraussichtlichen Sinkens der Armenlasten nach Einführung der Hinterbliebenen­versicherung auch die Gemeinden zur Deckung der Kosten heranzuziehen wären, weist der Entwurf zurück wegen der „überwiegenden praktischen Schwierigkeiten". Es ist zuzugeben, daß sich ein gerechter und praktisch verwendbarer Maßstab für die anteilige Belastung der einzelnen Gemeinden kaum feststellen lassen würde, zumal es zahlreiche schon jetzt überlastete arme Gemeinden gibt, während andere, die reicher sind, weit weniger Lasten zu tragen haben.

Den Deckungsplan: Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber und Reichszuschuß, lassen wir also gelten.

Den Umfang der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen von der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres an zieht der Ent­wurf etwas weiter, als das Invalidenversicherungsgesetz; es wird ausgedehnt auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und auf Perionen, die als Bühnen= oder Orchestermit­glieder beschäftigt werden, ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen. Die Hausgewerbebetriebe bleiben leider auch hier wieder von der obligatorischen Versiche­rung ausgeschlossen. Es bleibt bei der bestehenden Be­stimmung im Invalidenversicherungsgesetz(§ 21), wonach der Bundesrat die Versicherungspflicht auf bestimmte Berufs­zweige, u. a. auch auf Hausgewerbetreibende, allge­mein oder in gewissen Bezirken erstrecken kann. Als Haus­gewerbetreibende im Sinne des Entwurfs gelten, entsprechend den schon jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, ohne Rück­sicht auf die Zahl, der von ihm beschäftigten Personen solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse be­schäftigt werden.

Die freiwillige Versicherung(Selbstversicherung) bestimmter Personenkreise kennt das Invalidenversicherungsgesetz (§ 14) schon jetzt. Ebenso die freiwillige Fortsetzung oder Er­neuerung der Versicherung von Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis austreten(Ar­beiterversicherung). Der Entwurf bringt(§§ 1550 bis 1565) als Erweiterung die freiwillige Zusatzversiche­rung für versicherungsberechtigte Personen. Es wird dafür eine besondere Zusatzmarke vorgeschlagen, durch deren Einkleben in die Quittungskarte ein Anspruch auf eine Zusatz­rente für den Invaliditätsfall erworben wird. Mit dieser Einrichtung will der Entwurf, wie die Begründung sagt, den Wünschen des Mittelstandes, durch freiwillige Weiter­versicherung höhere Ren ten erwerben zu können, entgegen­kommen. Jedem Handwerker usw. soll die Möglichkeit gegeben werden, seinen Rentenanspruch nach Bedarf zu er­höhen. Die Begründung behauptet, es könne das geschehen ohne finanzielle Nachteile für die Versicherungsträger und ohne Mehrbelastung des Reiches; eine finanzielle Gefahr für die Versicherungsträger sei„um deswilligen ausgeschlossen, weil die Höhe der Rente um so geringer ausfällt, als die Invalidität früher eintritt.“ Diese Behauptung muß doch recht gründlich auf ihre Richtigkeit nachgeprüft werden. Wir zweifeln die Richtigkeit um so mehr an, als die versicherungsberechtigte Per­son zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl Zusatz­marken einkleben kann. Der Entwurf sieht keine Grenze dafür vor.

Diese Erweiterung stellt eine Bevorrechtung der frei­willig Versicherten gegenüber den Versicherungspflichtigen, die an das Lohnklassensystem gebunden sind, dar. Es wird ein Stück Mittelstandspolitik in die Invalidenven#­sicherung hineingetragen. Wenn das, was die Begründung für die freiwillige Zusatzversicherung geltend macht, daß eine finanzielle Gefährdung der Versicherungsträger und eine Mehr­belastung des Reiches sich daraus nicht ergibt, richtig ist, weshalb gewährt man sie dann nicht auch den Ver­sicherungspflichtigen? Letzteren bringt der Entwurf weder eine Erleichterung des Rentenbezuges noch eine Erhöhung der Renten. Es bleibt in diesem Punkte alles beim alten. Die bestehenden fünf Lohnklassen werden beibehalten; der Entwurf lehnt die von vielen Seiten geforderte Anfügung neuer Lohnklassen ab; die gesetzliche Wartezeit erfährt keine Ab­kürzung, nach wie vor sollen bei der Invalidenrente 500 und bei der Altersrente 1200 Beit is de. R##ensjahr Die hauptsachlich von den

Forderung der Herabsetzung der Altersgrenze für

den Bezug der Altersrente von 70 auf 60 oder doch wenigstens auf 65 Jahre lehnt der Entwurf mit der Bemerkung ab, daß bei dieser Forderung von einer„Unterschätzung der Be­deutung der Altersrente“ ausgegangen werde. Aller­dings treten die Altersrenten wesentlich hinter den Invaliden= renten zurück. Am 1. Januar 1909 betrug die Zahl der laufen­den Invalidenrenten 868086 und die der Altersrenten 108637. Die Begründung des Entwurfs macht nun geltend, daß die bei der Zählung der Berufsstatistik von 1907 vorgenommene Zäh­lung der Personen, für die Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet wurden, ergeben hat, daß die Zahl der Erwerbs­fähigen der Altersklasse 60 bis 69 Jahre 495828 beträgt. Um diese Zahl würde sich natürlich bei Herabsetzung der Alters­grenze auf 60 Jahre die Zahl der Altersrentenempfänger er­höhen, was nach der Berechnung des Entwurfs eine Mehr­belastung von rund 80 Millionen Mark jährlich ergeben würde, wovon über 55 Millionen auf die Versicherungsträger und nahezu 25 Millionen auf das Reich entfallen. Die Herab­setzung der Altersrente auf 65 Jahre würde eine Mehr­belastung von 28½ Millionen bringen. Unsres Erachtens wird durch diese Berechnung die Berechtigung der Forderung der Herabsetzung der Altersgrenze nicht erschüttert. Lohnarbeiter, die bis zum 60. Jahre unter Sorgen, Leid und Entbehrungen aller Art sich abzurackern gezwungen waren, haben die Alters­rente wahrlich redlich verdient. Die Ausübung der Erwerbs­fähigkeit im Alter von 60 bis 70 Jahren ist bei Lohnarbeitern doch in der Regel nichts andres, als die durch den Zwang der Not bewirkte Aufopferung des letzten Restes von Arbeitskraft. Da dürfte in einem Gesetz, das der „sozialen Fürsorge“ dienen soll, eine jährliche Mehrausgabe von 80 bezw. 28 Millionen keine große Rolle spielen.

S

Politische Uebersicht.

Konferenzen im Reichsschatzamt. Der Schatzsekretär Sydow hat Interessenten aus allen Teilen des Deutschen Reiches zu Be­sprechungen über die neuen Steuervorschläge eingeladen. Die erste dieser Besprechungen findet am Donnerstag statt und zwar handelt es sich dabei um die Parfümeriesteuer. dieser Woche dürften die Konferenzen abgeschlossen sein und es steht dann vielleicht eine offizielle Erklärung des Reichsschatz­amtes zu den neuen Steuervorschlägen zu erwarten.

Steuer auf Geheimmittel. Um einem dringend gefühlten Bedürfnis abzuhelfen, werden dem Reichstage demnächst eine Anzahl neuer Steuervorschläge zugehen; vor allen Dingen wird empfohlen, eine Steuer auf Geheimmittel einzuführen. Schon im Jahre 1899 konnte man feststellen, daß sich der Umsatz an Geheimmitteln im Deutschen Reiche auf 130 Millionen be­lief. Um der Schwierigkeit, den flüssigen Begriff„Geheim­mittel“ fest zu umgrenzen, wird empfohlen, eine Banderole für Patentmedizine und Spezialitäten, die gepackt und gebrauchs­fertig in den Handel kommen, einzuführen.

Der Hakatismus an der Arbeit. Die wilde Hetze der Haka­tisten ist nicht nur gegen Polen gerichtet, sondern auch gegen solche Deutsche, die den Mut haben, sich der brutalen Unter­drückungspolitik gegen die Polen zu widersetzen. In dem Städt­chen Czempin(Posen) hat es der dortige Bürgermeister Aßmann mit den Hakatisten verdorben, weil er sich erlaubte, alle Bürger gleich zu behandeln ohne Rücksicht darauf, ob es Deutsche oder Polen waren. Aßmann übertrug öffentliche Arbeiten auch an Polen, wenn sie billigere Offerten einreichten. Deswegen war der Bürgermeister den Hakatisten ein Dorn im Auge; denn den Profit der Antipolen=Politik wollen sie ja einheimsen. Sie denunzierten alsbald den Bürgermeister bei der Regierung und diese entsandte einen Regierungsassessor Hoffmann, der dem Bürgermeister anheimstellte, die städtischen Arbeiten nur an Deutsche zu vergeben, selbst wenn sie teurer wären als die der Polen. Gegen eine derartige Einmischung in die Selbstverwal­tung der Stadt verwahrte sich der Bürgermeister ganz energisch, wodurch er natürlich höheren Orts noch mißliebiger wurde. Im Geheimen strengte man gegen ihn einen Prozeß wegen Unter­schlagung an, um ihn auf diese Weise unschädlich zu machen. Der Prozeß dauerte zwei Jahre und hat jetzt sein Ende vor der Strafkammer in Lissa erreicht. Der befehdete Bürgermeister hat sich von allen Beschuldigungen, die die Hakatisten gegen ihn erhoben haben, völlig reingewaschen. Selbst der Staatsanwalt mußte seine Freisprechung beantragen.

Echt preußisch. Einen unerhörten Eingriff in die Gewerbe. freiheit bedeutet die Verfügung der Regierungsbehörde in Oppeln, worin dem Musik= und Gesangslehrer Leon Poniecki in Kattowitz untersagt wird, Unterricht an jugendliche Personen im Alter bis zu 21 Jahren zu erteilen. Uebertretungsfälle wer­den mit 3000 Mark Geldstrafe bedroht. Man lese und staune:

„Kgl. Regierung.

Abtl. für Kirchen= u. Schulwesen. Oppeln, den 12. Mai. 1909.

Es ist festgestellt worden, daß Sie an mehreren Orten des oberschlesischen Industriebezirks jugendlichen Personen Musik­und Gesangsunterricht erteilt haben, ohne die hierzu erforder­liche behördliche Genehmigung zu besitzen.

Wir untersagen Ihnen die Erteilung von Unterricht an jugendliche Personen im Alter bis zu 21 Jahren und drohen Ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von 3000 Mark an, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 12 Mark 1 Tag Haft tritt.## gez. Michell.“

Die württembergische Regierung und die Erbschaftssteuer.

Die württembergische Regierung hat die am Mittwoch, 2. Juni, in Heilbronn erfolgte Eröffnung des evangelisch=sozialen Kon­gresses dazu benutzt, um erneut eine Erklärung für die Erb­schaftssteuer abzugeben. Minister v. Pischek begrüßt namens der Regierung den Kongreß und führte in seiner Ansprache aus: Obwohl Steuerfragen nicht auf der Tagesordnung ständen, glaube er, doch betonen zu müssen, daß mon auch die brennendste Frage der inneren Politik des Deutschen Reiches, die Finanz­