Märkisches
Landes Gericht
Le#s mi#g m umste r
Dortmund, Dienstag den aten Januar r816.
Oeffentliche Bekanntmachungen.
Die Erfahrung hat es gelehrt, daß in mehreren Gegenden dieser Provinz die Sperlinge so sehr überhand genommen haben, daß der Schaden, welchen sie den Feldfrüchten verursachen, mit dem Nutzen, den sie durch Vertilgung der Raupen und anderer Insecten stiften, in gar keinem Verhältnisse sieht, und daß daher auf deren Verminderung Bedacht genommen werden müsse.n
In Ostfriesland ist in diesem Jahre bereits eine Sperlingslieferung veranstaltet, und es sind daven sehr wohlthätige Folgen für das ganze Land verspüret worden. Zum gleichen Zweck wird mit Genehmigung Sr. Exc. des Herrn Ministers des Innern für den ganzen Umfang der Provinz Westphalen verordnet:
r) Jeder Bürgermeister hat sofort in seinem Bezirk eine Sperlingslieferung zu veranstalten, welche den isten April. 1816 geschlossen seyn muß.
2) Jeder Bewohner eines Hauses ohne Ausnahme soll verpflichtet seyn, zu dieser Lieferung beizutragen, und zwar auf dem platten Lande:
r. die Familienhäupter erster Klasse bis zu den Vollerben einschließiich, jeder 24 Stück.
2. Die Familienhäupter mittler Klasse bis zu den größern Köttern einschließlich, jeder
12 Stück.
3. Die Familienhäupter letzter Klasse, Heuerlinge, einschließlich, jeder Stück.
In den Städten:
Die Besitzer von Gärten und Aeckern, jeder 2 Stück, bei Strafe von 2 gGr. für jedes bis zum rsten April 1816 nicht abgelieferte Stück zur Orts=Armencasse.
3) Die Landräthe werden ermächtigt, für Gemeinden, welchen eine beschränktere Verminderung der Sperlinge zureichen möchte, die zu liefernde Anzahl nach Umständen herunter zu setzen.