spricht es der Billigkeit, Kenntnisse von Dingen zu fordern, welche zu erlangen man niemals Gelegenheit gegeben, die die Wenigsten auch auf irgend eine andere Weise zu erlangen vermögen? Die Unkenntniß der Gesetze entschuldigt vor dem Richter niemals und doch entspringen zahllose Vergehungen lediglich hieraus. Demnach sind wir der Ansicht, die Mittel, deren wir Eingangs zur Abwehr von Gesetzesüberschreitungen bei den Erwachsenen erwähnten, in geeigneter Weise bei der hierfür bei weitem empfänglichern Jugend schon in Anwendung zu bringen. Die Ausführung dieses Vorschlags würde auch bei einer richtigen sachgemäßen Auffassung desselben keinen sonderlichen Schwierigkeiten unterliegen. Wir möchten besonders die Ausarbeitung eines Lehrbuchs der wesentlichsten Gesetze in der Form eines Katechismus empfehlen, welcher den Kindern in dem letzten halben Jahre ihrer Schulpflichtigkeit in die Hand zu geben und in den immer mehr auftauchenden Fortbildungsschulen einheimisch zu machen wäre. Welche Summe allgemeiner Rechtskenntniß könnte hierdurch verbreitet werden, und welch ein treffliches Mittel zur Verbesserung der sozialen Zustände würde solches darbieten! 3644
Eine Bemerkung über die Zusammensetzung des Curatoriums für die projectirte höhere Lehranstalt.
Wie aus Is 8 der mitgetheilten Beschlüsse der StadtverordnetenVersammlung— Sitzung am 26. Mai 1848— zu ersehen ist, war früher der ungeheure Fehler begangen worden, bei der Zusammensetzung eines Curatoriums für die projectirte höhere Lehranstalt die Herren Ortspfarrer ganz zu übergehen. Die Hochlöbliche Regierung macht auf diesen Mißgriff aufmerksam und die Stadtverordneten=Versammlung beeilt sich, denselben zu redressiren. Das fragliche Curatorium wird also künftig bestehen
a) d. h. zuvorderst und allemachst aus den stadtischen orei Pfarrgeistlichen,
b) aus drei Mitgliedern der Stadtverordneten=Versammlung, c) einem Magistrats=Mitgliede, d) einem Bürger,
e) einem Mitgliede des Bergamts=Collegiums.
Soll ich Dir, lieber Leser, nun noch sagen, wer bei der Bildung dieses Curatoriums noch viel weniger hätte übergangen werden dürfen, als selbst die Herren Pfarrgeistlichen, wenn nämlich das Curatorium auch wirklich ein Pflegeamt der Schule werden soll? Es ist schier unbegreiflich, wie man nach dem 18. März 1848 noch in den Fall kommen kann, daran erinnern zu müssen, daß Diejenigen, von welchen das Gedeihen einer Anstalt und die Förderung ihres Zwecks am allermeisten abhängt, eben darum auch am allerwenigsten im Curatorium, d. h. im Pflegeamt dieser Anstalt fehlen dürfen. Was will denn das in obiger Weise zusammengesetzte Curatorium in Betreff der innern Orgamsation der gedachten Schule ausrichten, ohne die Lehrer? Diese sollen also wieder das Schicksal haben, daß ohne sie über sie und ihre Bestrebungen berathen wird. Was dabei herauskommen wird, haben unsere Schulvorstände, in welchen die Lehrer fehlen mußten, zur Genüge gezeigt. Wird diese über alle Beschreibung verhaßte Einrichtung auch auf die projectirte höhere Lehranstalt fortgeerbt, so wird man sich bald überzeugen, daß grade die tüchtigsten Leyrerkräfte, verbunden mit dem redlichsten Willen, am ersten gelähmt und abgestumpft werden. Wer Kraft und Willen hat— und nur solche Lehrer denkt man doch zu berufen— der hat auch ein erhöhetes Selbstgefühl, der empfindet es um so schmerzlicher, daß er nicht einmal im Rathe sitzen soll über diejenigen Angelegenheiten, mit welchen er täglich zu schaffen hat, und welchen er sein ganzes Sinnen und Streben weiht. Wenn es also Ernst ist, daß die projectirte Schule aufkomme, daß sie eine ihrem Zwecke gemäße Organisation erhalte, daß die Lehrer fortwährend gehoben, ermuntert und gekräftigt werden, ihren Beruf mit Freuden zu erfüllen, der rede und wirke dahm, daß vor Allen grade sie im Curatorium nicht fehlen.
Wenn es mir nun auch nicht einfallen kann, die Zuziehung der Prediger tadeln zu wollen, so kann ich mich— auf den dazu angeführten Grund gesehen— doch kaum des Lachens erwähren. Es heißt nämlich, daß sie(die Pfarrer)„wegen der Verbindung der projectirten neuen Schule mit den bestehenden Rectoratschulen“ aufgenommen werden müßten. Erinnerst Du Dich, lieber Leser, auch noch, von welcher Seite her dieser Verbindung am meisten entgegen gewirkt worden ist? Nun, dann wirst Du auch merken, warum ich lachen muß. Lache mit, Freund; man kommt doch heut zu Tage so selten dazu.
Und warum will man die Herren Rectoren nicht zuziehen? Die gehören nothwendig und zwar aus innern, sachlichen Gründen zum Curatorium. Es ist schier unbegreiflich, wie man, wenn von der Leitung des Schulwesens die Rede ist, mit absichtlicher Uebergehung der Lehrer immer wieder auf die Geistlichen kommt. Haben sie als solche der Schule und den Lehrern etwa besondere Gunst erwiesen? Und welches ist ihre Stellung zur Schule? Darüber zu sprechen, hat unser„Sprecher“ vorläufig noch nicht Raum genug. Nur das wollen wir in der Kürze noch anführen, daß die Elementarlehrer aus Erfahrung gelernt haben, wie viel darauf ankommt, daß nur solche Männer zur Leitung des Schulwesens bestellt werden, die ebenfalls aus selbst eigener Erfahrung wissen, daß das Joch der Schule ein eben nicht sehr sanftes ist. O.
Allgemeine Einführung des Turnens.
Die gesunde und kräftige Entwickelung der Seele ist durch einen gesunden und kräftigen Körper wesentlich bedingt. Die Sorge für die körperliche Ausbildung ist also eine doppelt wichtige; denn ein gesunder und kräftiger Körper ist ein köstliches Ding, und eine gesunde und kräftige Seele ein unvergängliches Kleinod. Für die körperliche Ausbildung wird durch das Turnen am vollkommensten gesorgt. Diese Leibesübungen machten unter dem Namen Gymnastik bei den Alten einen wesentlichen Theil der Erziehung aus; sie waren aber seit einer langen, langen Zeit nicht mehr so sehr beachtet worden, als Basedow sie wieder in den Kreis der Jugenderziehung zog. In neuerer Zeit bildet nun die Turnkunst auf Universitäten, Gymnasien, Seminarien und Realschulen, sowie auch beim Militairwesen einen besondern Unterrichtsgegenstand; auch an manchen Rectoratschulen, Privat=Erziehungsanstalten und städtischen Elementarschulen läßt man sie nicht ohne Berücksichtigung. Aber warum führt man sie nicht allgemein ein, und läßt an allen Elementarschulen turnen, sie mögen Stadt= oder Landschulen sein?„An Stadtschulen,“ hört man Manchen sagen,„lasse ich mir das Turnen gefallen, da es dem Stadtkinde an Gelegenheit zur Leibesübung fehlt, aber an Landschulen ist es doch ganz überflüssig, da dem Landkinde durch einen weiten Schulweg und ländliche Arbeiten körperliche Bewegung genugsam Theil wird.“ Mag auch Letzteres in dieser Hinsicht gegen Ersteres einen Vortheil genießen, so sind doch diese Leibesübungen keine planmäßig angeordnete, und können also das Turnen nicht ersetzen. Kömmt nicht öfters der Landmann in den Fall, wo er mit größerer Leichtigkeit Etwas vollbringen könnte, hätte er das Turnen erlernt, z. B. beim Klettern, Springen, Laufen 2c.? Muß es nicht auch für den Landmann vortheilhaft sein, wenn er als Soldat das Turnen üben muß, daß er schon von früher Jugend an sich damit beschäftigt hat? Warum sollte der Landmann auf solche Vortheile verzichten?„Dazu ist doch gar kein Grund vorhanden. Darum sorge man dafür, daß an jeder Elementarschule das Turnen geübt werde, so wie auch in der Zeit zwischen Been digung der Schuljahre und dem Eintritte in den Soldatenstand und bei der Volkswehr.
Was Krankheit zeugt und Schmerzen schafft,
Kennt er, der Turner, nicht;
Ein leichtes Blut und Männerkraft Strahlt aus dem Angesicht.
Der Sinnenlüste Seuchenheer Prallt ab von seiner Brust;
Des Lasters Fessel scheuet er,
Nur Tugend ist ihmLust. 4— u.
Ueber die gesetzlichen Ansprüche des Finders an den Verlierer.
Oft erfährt man, daß ein unbemittelter Mann gefundenes Geld oder Geldes=Werth dem bemittelten Verlierer wieder zubringt oder der Behörde übergibt; aber leider hört man auch wohl eben so oft, daß der redliche Finder von dem bemittelten oder reichen(minder redlichen?) Verlierer nichts oder doch weniger erhält, als ihm gesetzlich zukommt.— Dieses würde gewiß seltener der Fall sein, wenn die betreffenden Gesetze überall durch alle Stande bekannt wären und die Verlierer in den Fällen, daß sie nichts oder weniger zahlen, als sie den Findern verschulden, in den öffentlichen Blattern namhaft gemacht würden.— Das Allg. L. R. Theil l. Tit. 9 verordnet:
61 sgg. daß Verlierer als Schuldner des Finders diesem außer den Kosten 10 Prozent zahlen soll, wenn er nicht mehr als 500 Thlr. verloren hat, von dem Mehrbetrage aber nur 1 Prozent und
§. 44 sgg. daß Finder 100 Thlr. oder weniger ganz behält, wenn er den gefundenen Gegenstand an die Behörde bringt und Verlierer sich nicht meldet oder nicht beweiset, daß er die gefundene Sache verloren; und daß der Finder bei Sachen von höherm Werth 100 Thlr. nebst etwa gehabten Auslagen vorab erhält und von dem Rest die Hälfte. Wer übrigens die Anzeige seines Fundes verzögert, macht sich nach§. 70 der Belohnung verlustig, wer sie länger als 4 Wochen verschweigt, hat nach§. 71 die Vermuthung der Unredlichkeit gegen sich, folglich Strafe zu erleiden, und wer vor Gericht den Fund bestreitet, ist als Dieb zu betrachten und zu bestrafen.
Miscellen.
Eine englische Brig im stralsunder Hafen ließ vor Kurzem an ihrem Spiegel eine dänische Flagge wehen. Da diese Verhöhnung deutscher Nationalität von den Hafenbeamten nicht inhibirt wurde, so holten eines Nachts einige stralsunder junge Seeleute die Fahne vom Bord des Engländers ab, der über diese seiner Meinung nach unerhörte Dreistigkeit ein God dam nach dem andern gegen die Deutschen losließ, bis eines Morgens dieselbe Flagge, jetzt aber mit einem großen Eselskopf versehen, wieder an ihrem früheren Platze wehete. God dam nahm sie jetzt natürlich eiligst herunter, doch ist die Eselsflagge von Vielen, die unsern Seefahrern ein wohlverdientes Bravo zuriefen, gesehen worden.
— Der Sultan hat befohlen, die türkischen Schulen nach dem Muster der deutschen einzurichten, da die Franzosen selbst diesen den Vorzug zugestehen. Deutsche Schulbücher werden in das Türkische übersetzt.