(Nro. 28)

Journal des Nieder=Rheins.

Aachen, Dienstag den 17ten May 1814.

No. 44. Nro. 45.

Bekanntmachung.

Unter andern Umständen war zur Beförderung der allgemeinen Sache nachgegeben, daß im General-Gou­vernement vom Nieder=Rhein eine allgemeine Werbung statt finden könne, und es stand damals zu wünschen, daß recht viele Männer und Jünglinge den an sie er­gangenen Aufforderungen folgen, und zum thätigen Dienst wider den allgemeinen Feind sich entschließen möchten. Weil aber jene Ursachen jetzt nicht mehr vorwalten, und nicht genug darauf gedacht werden kann, das gelähmte Gewerbe dieser Provinzen neu zu beleben, die Erfahrung aber auch lehrt, daß die Wer­bungen zur Ungebühr ausgedehnt worden sind, indem man noch jetzt zu junge Leute mit Hintansetzung aller Rücksichten angenommen hat; so sehe ich mich durch höhere Verfügung veranlaßt, bekannt zu machen: daß bis weiter keinerlei Art Werbung in dem General­Gouvernement vom Nieder Rhein fortgesetzt werden kann, und bis zur Ertheilung anderer Bestimmungen statt haben darf.

Sämtliche Orts=Behörden werden hierdurch angewie­sen, nach Empfang dieses und bis weiter keine Werbung mehr zu gestatten, so wie es ihnen dann unter persön­licher Verantwortlichkeit zur strengsten Pflicht gemacht wird, die bisher zur Beförderung des Werbgeschäftes öfter requirirten Fuhren, Boten und so weiter nicht mehr zu gestellen, noch irgend einer Forderung in die­ser Angelegenheit zu genügen; auch haben die Herren Commandanten darauf zu achten, daß diese Bestim­mung befolgt, und aufrecht erhalten werde.

Aachen, den 13ten May 1814.

Der General=Gouverneur vom Nieder=Rhein,

Sack.

Nachträgliche Bekanntmachung,||

die Forst=Frevel betreffend, zu§ 1 der Verordnung

vom 21. März 1814.

Durch die Verordnung vom 21ten März dieses I., § 1, sind zwar sämmtliche, bis zu diesem Zeitpunkte durch Forstfrevel verwirkte Strafen unter dem Vorbe­halt erlassen, daß die Frevler den vollen Werth des geraubten Holzes ersetzen müßen.

Dieser Begnadigung würde indessen eine augenschein­lich falsche Deutung gegeben werden, wenn man sie ohne alle weitere Bestimmung, auch auf die, dem Staate durch einen Contrakt verpflichteten, Holzkäu­fer(Holzansteigerer), wegen der in den Schlägen ver­fassungswidrig verübten Beschädigungen, anwenden wollte.

Um auch der Möglichkeit einer solchen unrichtigen Ausdehnung vorzubeugen, verordne ich, daß, wenn ein Holzansteigerer

1) entweder die Laßhölzer(Reserve) mit abgehauen, oder

2) das angekaufte Holz dergestallt contraktwidrig und schlecht gehauen hat, daß die Stöcke nicht mehr ausschlagen können,

daß aldann bei Haltung der Nachschau(des Recole­ments) der hierdurch für den Holzwuchs entstandene bleibende Schaden genau ausgemittelt, und der An­steigerer, außer der Entrichtung des Holzwerthes, zur vollständigen Leistung des Ersatzes an die betreffende Kasse angehalten werden soll.

Gegenwärtiges soll durch das Journal des Nieder­Rheins zur Wissenschaft und Nachachtung für die Ju­stiz=Behörden und Forstoffizianten sowohl, als für das Publikum, bekannt gemacht werden.

So gegeben Aachen, den 13ten May 1814.

Der General=Gouverneur des Nieder=Rheins,

Sack.