Uebersicht.

Kammerverhandlungen. Untliche Nachrichten.

Heutschland. Berlin(der Treubund; das verheißene deutsche Reich; dee Bau der Ostbahn; Oberbürgermeister Ziegler: die Kommission für die deutsche Verfassungs=Angelegenheit; Auf­hebung aller Clubs). Münster(der Prinz von Preußen und der Bischof). Koln(Richard Cobden an Minister Bach: Gra­tificationen; das große Loos). Kreuznach(Feuersbrunst). Von der Nahe(Seibenzucht). Saarlouis(Unterstützung). Stutt­gart(Die Abanderung der Eidesformel). Karlsruhe(Entlassung von Sotbaren). Heidelberg(Blum=Hüte). Frankfurt(das Interim; czechifcher Gottesdienst; die Constituirende). Homburg (Lügen). Hannover(die Kammer für Schleswig=Holstein). Braunschweig(Einverleibung des Militärs an Preußen). Hestreich. Wien(Armeebefehl Haynau's; königl. Spenden: die Zolleinigung mit Deutschland). Olmütz(Militär=Excesse). Pesth (Vorschrift über die Aushängeschilder; die magyarische Presse). Von der ungar. Gränze(Kolossy; Klapka).

Frankreich. Paris(Animosität zwischen dem Präsidenten der Republik und der National=Versammlung; die Erhöhung des Gehalts des Präsidenten; das Theater Francais; die Abreise der Juni=Verurtheilten; Nachrichten aus Algerien).

Italien. Portici(der Papst).

Schweiz. Bern(Ausweisungen; die Wahlen in Genf).

Fürkei. Konstantinopel(Schreiben des Sultans an den Kaiser von Rußland; Ruckmarsch der turkischen Truppen aus der Moldau und Wallachei; Rußlands Unterhandlungen mit den Tscherkessen).

Umerika. Rewyork(russ. Grausamkeit). Hayti.(Der Kaiser.)

Verhandlungen der preußischen Kammern.

68ste Sitzung der ersten Kammer am 16. Novbr. Präsident: v. Auerswald.

Tagesordnung: Fortsetzung der Berathung des Jagd­polizeigesetzes.

§. 24. Es sind Amendements von den Abgeordneten Graf Hertefeld, Colsmann und v. Ammon gestellt. Der Regierungs=Commissar erklärt sich für das Amendement Colsmann, gegen die von Hertefeld und v. Ammon.

v. Kathen bringt einen neuen Verbesserungs=Antrag ein; derselbe wird unterstützt, jedoch bei der Abstimmung ab­gelehnt; desgl. das Amendement von Ammon. Das Amen­dement Colsmann:am Schlusse des C. 24 nach den Wor­tenauf jede erlaubte Weise zu sagen:zu fangen und später die Wortezu fangen oder zu streichen wird änge­nommen. Das 1. Alinea des Kommissions=Vorschlages, ebenso das 2. werden angenommen; desgl. das 3. und 4. Alinea. Das Amendement Hertefeld ist abgelehnt.

§. 24 lautet demnach:Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Theile eines gemein­schaftlichen Jagdbezirks bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließen­den Waldes überlassen ist, erheblichen Wildschäden durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Kreislandrath befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbe­sitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdvächter, dieser Aufforderung ungeachtet, die beschä­digten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen; das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießge­wehrs zu tödten. Das Nämliche gilt rücksichtlich der Be­sitzer solcher Grundstücke, auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld= oder Gartenkultur schädlichen Menge ver­mehren, in Betreff dieser Thiergattung. Wird gegen die Verfügung des Landraths bei der vorgesetzten Verwaltungs­behörde der Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur eingehen­den höheren Entscheidung interimistisch gültig. Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmigung des Land­raths erlegte oder gefangene Wild muß aber, gegen Bezah­lung des in der Gegend üblichen Schußgeldes, dem Jagd= pächter überlassen, und die desfallsige Anzeige binnen 24 Stunden erstattet werden.

§. 25 wird ohne Debatte nach dem Vorschlage der Kom­wission angenommen und lautet:

Auch der Besitzer einer solchen Wald=Enklave, auf welcher die Jagd nach Vorschrift des§. 7 gar nicht aus­geübt werden darf, ist, wenn das Grundstück erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist, und der Besitzer des umgebenden Waldjagd=Revieres der Aufforderung des Landraths, oas vorhandene Wild selbst während der Schonzeit abzuschießen, nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß ihm der Kreislandrath. nach vorbergegangener Prüfung des Be­dürfnisses, und auf die Dauer desselben, die Genehmigung ertheile, das auf die Enclave übertretende Wild, auf jede erlaubte Weise, namentlich auch mit Anwendung des Hhiseßgewehrs, zu fangen oder zu tödten. In letzterem Falle verbleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum des Enclavenbesitzers. In den in den§§. 24 und 25 ge­zschten Fällen vertritt die von dem Landrathe zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdscheins.

§. 27. Von v. Schleinitz und v. Ammon sind Amendements gestellt; nur das des letzteren wird angenom­

men. Danach lautet Alinea 1 des Regierungsentwurfs mit dem Amendement v. Ammon:

Wenn die jetzt bestehenden Jagd=Pachtkontrakte der Bil­dung der in den§§. 4 und 7 vorgeschriebenen gemeinschaft­lichen Jagdbezirke hinderlich sind, so sind dieselben mit dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, als gekündigt zu be­trachten.

Alinea 2 wird nach der Regierungsvorlage angenommen.

§. 28 wird ohne Debatte angenommen(Regierungsvor­lage), desgl. folgender Zusatz=S. der Kommission:

Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungs­Rayons von 1300 Schritten ausüben will, muß vorher sei­nen Jagdschein von dem Festungs=Kommandanten besonders visiren lassen. Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von 2 bis 5 Thalern geahndet.

Die§§. 29 und 30 werden ohne Debatte angenommen. Sie lauten:

§. 29.Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschrif­ten werden hiermit aufgehoben.

§. 30.Unser Minister für landwirthschaftliche Angele­genheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Es wird ferner genehmigt, daß nach dem Antrage der Kommission eine bezügliche Petition an den Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten abgegeben werde.

Der Petitions=Bericht.50 Seiten in Folio wird vorgetragen und mit geringfügigen Modificationen ange­nommen.(Schluß der Sitzung Uhr. Nächste Sitzung unbestimmt.)

Amtliche Nachrichten

Berlin, vom 17. November. Se. Maj. der König haben dem Handelsgerichts-Präsidenten van Guelpen in Aachen den Rothen Adler=Orden dritter Klasse mit der Schleife ver­liehen; und den Polizeirath Kaiser hierselbst zum Polizei­Direktor ernannt.

Bekanntmachung

der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der unter dem 18. Dezember 1848 erlassenen Verordnung über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westfalen, vom 13. November 1849.

Nachdem die auf Grund des Art. 105 der Verfassungs­Urkunde unter dem 18. Dez. 1848 erlassene, in der Gesetz­sammlung Seite 425426 verkündete

Verordnung, betreffend die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westfalen,

jenem Artikel der Verfassungs=Urkunde gemäß den später zusammengetretenen Kammern zur Genehmigung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung ihre Genehmigung ertheilt. Dies wird hierdurch zur Beach­tung bekannt gemacht.

Berlin, den 13. November 1849.

Das Staats=Ministerium.

(gez.) Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Schleinitz.

Das Militär=Wochenblatt meldet: Kreßner, Hauptmann und Kommandeur der 3. Pionier=Abtb., unter Versetzung von der 2. zur 1. Ing.=Insp., zum Platz=Ing. in Colberg, Keiser, Hauptmann und Kommandeur der 1. Komp. 4. Pion.= Abth., unter Versetzung von der 3. zur 2. Ing.=Insp., zum interim. Kommandeur der 3. Pion.=Abth. ernannt. Scheepe, Hauptmann von der 2., Fischer, Hauptmann von der 3. Ing.=Insp., gehen zum Fortif.=Dienst über. Weyer, Haupt­mann von der 3. Ingenieur=Inspekt., zum Kommandeur der ersten Kompagnie 7. Pionier=Abtheilung ernannt. von Hoepfner, Oberst=Lieut. vom großen Generalstabe, unter Aggreg. beim Generalstabe, mit Wahrnehmung der Stelle als Militär=Direktor der allgemeinen Kriegsschule und als Di­rektor der Studien=Direktion dieser Anstalt beauftragt, von Wrangel, General der Kavallerie, in seiner Stellung als Oberbefehlshaber der Truppen in den Marken, zugleich das General=Kommando des III. Armeekorps verltehen. von Grabow, General=Lieut., zum intr. komdr. General des II. Armeekorps, von Prittwitz, General=Lieut., zum intr. komdr. General des Garde=Korps ernannt.

Deutschland.

Berlin, vom 15. Nov. Der sogenannte Treubund kann sich vor den Bettelbriefen seiner Mitglieder nicht mehr retten. In einer Woche sind uns nicht weniger als drei abschlägliche Antworten in dem Kreise unserer Bekanntschaft vorgekommen. Es ist auch nicht anders möglich, wenn man seine Zusammensetzung im Allgemeinen näher beleuchtet. Der eine Theil besteht aus überreichen adeligen Grundbesitzern, die ihre Steuerfreiheit ferner beibehalten, oder aus armen Edelleuten; die auf diesem Wege, da sie sonst nichts gelernt haben, etwas verdienen möchten. Der andere Theil besteht aus Beamten, worunter die Nuntien und Unterbeamte eine

große Rolle spielen. Der letzte Theil besteht aus hungrigen Menschen, die, wie die Hapfische, jedem Schiffe folgen, von dem eine Beute herabfallen könnte. Wir bedauern die Re­gierung, welche eine Staatsstütze in diesen Elementen zu fin­den hofft.m mguz(Nach. 3.)

Berlin, vom 15. Novbr. Die Parlaments-Correspon­denz schreibt:

Herr von Radowitz, wo bleibt das verheißene deutsche Reich? möchten wir fragen, denn es scheint in der That, als ob das Dreikönigsbündniß nicht krimpfrei wäre. Wir haben die Schwärmer in Frankfurt seiner Zeit bekrittelt und belacht ob des seltsamen Kaiserthrones, welchen sie konstruir­ten, allein die Umrisse zeigten sich doch und eines Helden Hand hätte die Krone schon behaupten können! Die Zeit ist vorbei und wir harren der Thaten des klug berechnenden Verstandes. Aber wir sehen nichts als Herrn von Bodel­schwingh und ein kleines protokollirendes Häuflein, und diese Schreibgesellschaft liefert wenig Erbauliches.

Wir sollen doch nicht die Maulwurfsbaufen für jene 7 Hügel halten, auf welche eine Cäsarenstadt zu begründen ist?

Schöner Stoff für die Kommission der Kammer, um dem jungen Bundesstaat ein germanisches Höschen daraus zu nä­hen für den nächsten Fasching!

Bruder Michel mag sich vorläufig mit dem Gesang be­gnügen:

Ueb' immer Treu und Redlichkeit und sich überzeugt halten, daß der alte Rothbart im Kiff­häuser noch so ruhig schläft wie je und Baiern, Sachsen, Hannover und kleine dynastische Genossen seine Ruhe nicht stören werden.

Eine gewaltigere Hand wird einst kommen, um mit eher­nem Hammer die Felsenkammer zu zertrümmern, um auf ihren Granitblöcken den deutschen Kaiserstuhl neu und macht­umstrahlt dauernd zu begründen!

Berlin, vom 17. November. Der von den hiesigen Stadtverordneten abgelehnte Antrag mehrerer Bürger, dem Minister=Präsidenten Grafen v. Brandenburg das Ehren­bürgerrecht der Hauptstadt zu verleihen, hatte bekanntlich die verschiedensten Auffassungen und Deutungen hervorgeru­fen. Diesen irrigen und unbegründeten Anschauungen gegen­über, ist nun, wie wir hören, aus der Mitte der Stadtver­ordneten die bestimmte Erklärung abgegeben worden, daß durch die Ablehnung des besagten Antrags von Seite der Stadtverordneten=Versammlung am allerwenigsten eine De­monstration gegen das Staatsministerium beabsichtigt wor­den sei, vielmehr sei der Grund der vorläufigen Ableh­nung entschieden darin zu suchen, daß die Stadtverordneten­Versammlung sich nicht durch Anträge, welche von Außen an sie ergehen, bei Ertheilung des Besten, was sie zu geben vermöge, bestimmen lassen wolle und könne, indem sie durch Berücksichtigung solcher Anträge ihre Selbstständigkeit zu gefährden befürchten müsse.## 500 hl##sent(V. Z.,

Für Lonnnirütionenle Zeitung aibt, wie sie saat. aus zuverlässiger Quelle, über das Rothschildsche Anleben, wel­ches in der ministeriellen Denkschrift über den Bau der Ost­bahn aufgeführt ist, folgende Auskunft:

Der Eisenbahnfonds ward im Jahre 1842 zum Betrage von 5 Millionen Thalern constituirt und in Staatsschuld­scheinen überwiesen. Zur Zeit, als von dem Fonds Gebrauch gemacht werden sollte, ging der Cours der Staatsschuld­scheine unter pari; man hoffte eine baldige Besserung des­selben und wollte den durch einen unzeitigen Verkauf entste­henden Verlust vermeiden. Man hielt daher die Staatspa­piere in deposito und lieh die erforderlichen Geldmittel bei Rothschild an. Spater warv nachdem die Hoffnung sich durch die ungünstigen Zenumstande niiht keulinerunng der Verkauf der Papiere bewirkt und die Anleihe getilgt. Die ganze Operation hat vor mehreren Jahren stattgefun­den. Die Rotschild'sche Anleihe war zu 5 pCt. verzinslich. Von dem Zinsenbetrage, der in Ausgabe aufgeführt steht, müssen die Zinsen der durch die Anleihe conservirten Staats­schuldscheine, weiche zu C/2pCt. in Einnahme sich vorfinden, in Abzug gestellt werden, so daß der Zinsenverlust, einschließ­lich der Kosten und Provision, nicht voll 2 pEt. betragen hat. Eine nähere Prüfung dieser Verhältnisse lag außer dem Ge­schäftsbereiche der Eisenbahn=Kommission, welche nur den Bestand der Eisenbahnfonds, nicht aber dessen frühere Ver­waltung und am wenigsten die zu der Zeit, in welcher Preu­ßen noch kein Verfassungsstagt war, vorgenommene Opera­tion zu prüfen und ihren Beschlußnahmen zum Grunde zu legen hatte. Unter solchen Umständen ist also weder dem gegenwärtigen Finanzminister, noch den Ministerien der letz­ten Jahre irgend ein Fehler in dieser Angelegenheit zur Last zu legen. Selost die fruhere Finanz=Verwaltuna, welche die bezeichnete Operation vorgenommen, kann unter den darge­stellten Umständen keiner Verletzung des Statuts vom 17. Jan. 1820 beschuldigt werden.

Der Vertbeidiger Waldeck's. Advokat=Anwalt Dorn, ar­beitet seit einigen Tagen im Büreau des Schwurgerichts, da er sammtliche Akten des Waldeck'schen Prozesses, welche einen bedeutenden Umfang haben, durchstudirt. Es liegt dem Ver­theidiger viel daran, das nähere Verhältniß zwischen Goedsche und Ohm zu erforschen, weil er dadurch die völlige Unschuld