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Hinweise zum Urheberrecht

I. Urheberrecht der Zeitungsverlage

Das Urheberrecht der Zeitungsverlage an dem Sammelwerk, das jede Ausgabe darstellt, ist infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Ausgabe an gerechnet.

II. Urheberrecht der Zeitungsautoren

Das Urheberrecht der Zeitungsautoren an ihren Beiträgen ist bei nicht namentlich gekennzeichneten Artikeln infolge Ablaufs der 70-jährigen Schutzfrist erloschen. Die Schutzfrist wird in diesem Fall vom Erscheinen der Artikel an gerechnet.

Bei namentlich gekennzeichneten Artikeln (volle Namensnennung oder Namenskennzeichen wie Initialen oder Namenskürzel) kann im Einzelfall noch ein Urheberrecht der Autorin/des Autors bestehen. Die 70-jährige Schutzfrist wird in diesem Fall vom Tod der Autorin/des Autors an gerechnet.

III. Datenbankrecht der ULB Bonn und der ULB Münster

Das Zeitungsportal stellt eine Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. Urheberrechtsgesetz dar. Datenbankhersteller sind die ULB Bonn für die enthaltenen rheinischen Zeitungen und die ULB Münster für die enthaltenen westfälischen Zeitungen. Als Datenbankhersteller haben die ULB Bonn und die ULB Münster das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Ausschließlichkeitsrecht währt 15 Jahre, von der Veröffentlichung der Datenbank an gerechnet. Es erlischt demnach mit Ablauf des Jahres 2033.

IV. Ihre Rechte als Nutzerin oder Nutzer des Zeitungsportals

Gemeinfreie Artikel sind frei nutzbar.

Ein noch bestehendes Urheberrecht einer Autorin/eines Autors an ihrem/seinem Artikel (siehe oben II.) ist dagegen zu wahren. In einem solchen Fall ist eine Nutzung des Artikels nur im Rahmen der §§ 44a bis 63 UrhG (Schranken des Urheberrechts) zulässig. Die Schranken des Urheberrechts erlauben hier insbesondere eine Vervielfältigung (Download, Ausdruck) zum privaten oder sonstigen eigenen – auch wissenschaftlichen – Gebrauch. Im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG) kann die teilweise oder vollständige Wiedergabe von Artikeln zulässig sein. Darüber hinaus ist eine Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige öffentliche Wiedergabe von nicht gemeinfreien Artikel nicht zulässig, auch nicht für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) oder wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG).

Das Datenbankrecht der ULB Bonn und der ULB Münster (siehe oben III.) ist zu wahren. Der Datenbestand insgesamt oder ein wesentlicher Teil davon darf – außer für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) oder wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) – nicht vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an eine der portalbetreibenden Bibliotheken (ULB Bonn und ULB Münster).

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