Samstag, den 2. April 1910

von

Druck und Verlag Wilhelm Müller jr. in Ohligs. Telephon=Anschluß Nr. 40.

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K

Polilische Nachrichten.

Berlin, 1. April.

Prinz Heinrich übernimmt am heutigen 1. April den Posten als Generalinspekteur der Marine. Der Generalinspek­teur untersteht unmittelbar dem Kaiser und führt eine besondere Flagge. Er gilt als direkter Vertreter des Kaisers, übt die Kon­trolle über die Kriegstüchtigkeit und Kriegsbereitschaft der Schiffe und Schiffsverbände aus und erstattet dem Kaiser Be­richt. Seine Tätigkeit ist mit der eines Armeeinspekteurs zu vergleichen, aber noch umfassender. Ein Stabsoffizier steht dem Prinzen zur Dienstleistung zur Verfügung. Die persönliche Ad­jutantur bleibt natürlich nebenher bestehen.

Im Mausoleum zu Friedrichsruh fand heute eine erhebende Gedenkfeier aus Anlaß der 95. Wiederkehr des Ge­burtstages des Fürsten Bismarck statt. Von 22 Korporationen wurden Kränze niedergelegt.

Von dem beträchtlichen Umfange des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungs- und Fachschulwesens in Preußen gibt die Nachweisung ein Bild, die dem Ministerialblatt der Handels= und Gewerbeverwaltung beigefügt ist. Hiernach zäh­len wir zunächst 20 staatliche und staatlich unterstützte Maschi­nenbauschulen und andere Fachschulen für die Metallindustrie mit einer Schülerzahl von 4837 im Wintersemester 1909/10. Die 25 Baugewerkschulen hatten zusammen 9402 Schüler im ver­gangenen Jahre. Die Zahl der Handwerker=, Kunstgewerbe­und ähnlichen Fachschulen mit höhern Zielen beträgt 26, die zusammen im Wintersemester 16 595 Schüler unterrichteten, von denen 3655 auf die Tagesschule, 12 940 auf die Abend= und Sonntagsschulen kommen, eine Zahl, die als Beweis dafür gel­ten kann, wie groß unter der gewerblichen Jugend das Streben ist, neben der Erwerbstätigkeit in den freien Stunden sich eine bessere Bildung zu verschaffen. Die Textilfachschulen, und zwar die sieben höhern und die sechs andern, hatten zusammen im letzten Winter 2036 Schüler, wovon 879 Tages= und 1157 Abend= und Sonntagsschüler waren. Die Zahl der gewerblichen Fortbildungsschulen beträgt 1715, die der kaufmännischen 390; davon sind 1640 und 339 mit der Schulpflicht ausgestattet. Nur noch der kleinere Teil von ihnen begnügt sich also mit dem frei­willigen Schulbesuch. Die gewerblichen Schulen hatten 315.020 Schüler, die kaufmännischen 45 597 männliche und 5444 weib­liche, zusammen also 51 041 Schüler. Die meisten Schulen er­halten einen Staatszuschuß, nämlich 1559 gewerbliche und 229 kaufmännische. Zum Schluß noch eine Mitteilung über die Fach­und Fortbildungsschulen für das weibliche Geschlecht. Von der­artigen Schulen erhalten 128 einen Staatszuschuß. Die Zahl der Schülerinnen beträgt etwa 11 459. Hauptsächlich handelt es sich hierbei um Haushaltungs=, Handels=, Industrie= und Koch­schulen.

Gesetzliche Regelung des Waffentragens. Im preußischen Ministerium des Innern ist man seit langem mit der Frage der gesetzlichen Regelung des Waffentragens beschäftigt. Der Grundgedanke dabei ist, eine Einschränkung des Waffentragens zu veranlassen. Da man sich eine umfassende Wirkung in einer Regelung der Frage auf das Reich verspricht, beabsichtigt Preu­ßen, eine reichsgesetzliche Lösung der Frage herbeizuführen.

Ein Wahlrechtsprozeß gegen denVorwärts". Wäh­rend bisher die einzelnen Teilnehmer an den Wahlrechtsdemon­strationen vom 6. März von den Gerichten abgeurteilt wurden, hat sich heute als angeblicher Urheber des Wahlrechtsspazier­hanges derVorwärts" zu verantworten. Als Angeklagter er­schien der verantwortliche Redakteur des Blattes, Richard Barth. Er wird beschuldigt, zum Ungehorsam gegen das Vereinsgesetz, nämlich zur Veranstaltung von Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen, ohne die vorgeschriebene Genehmi­gung, aufgefordert zu haben. Bei seiner Vernehmung erklärte der Angeklagte, er gebe nicht zu, sich der ihm zur Last gelegten Vergehen, die in einer Anzahl der imVorwärts erschienenen Artikel gefunden werden, schuldig gemacht zu haben. Die Ar­mtel enthielten nirgend Verstöße gegen das Vereinsgesetz. Nach Verlesung des ersten beanstandeten Artikels erklärte der Ange­klagte, der Artikel habe keine Aufforderung, sondern eine An­segung darstellen sollen. Ein Spaziergang sei keine öffentliche Versammlung oder ein Aufzug, der unter§ 7 des Vereinsgesetzes falle; es sei zwar damals das Verwaltungsstreitverfahren ein­seleitet worden, um das Verbot des Polizeipräsidenten zu besei­ugen, aber bis zu einer Erledigung wäre zu viel Zeit vergan­sen, und darum sei der Spaziergang als Protest=Kundgebung ingeregt worden. Auch bei den folgenden Artikeln leugnet der Angeklagte, daß es ihm darum zu tun gewesen sei, eine Massen­lundgebung zu veranstalten. Hierauf wird in die Beweisauf­nahme eingetreten, und es werden zunächst eine Reihe von Schutzleuten vernommen, die über die Ansammlungen und über das Verhalten der Menge eingehend Bekundungen machen. Nan gewinnt aus ihren Aussagen nicht den Eindruck, als ob die Nenge sich derart benommen habe, daß ein Einschreiten der Schutzmannschaft nötig gewesen wäre. Auch der alsdann ver­##mmene Chefredakteur desBerliner Tageblattes, Theodor woiss, verundet, daß die Züge der Manifestanten einen durch­uus geordneten Eindruck gemacht hätten, daß der Verkehr nir­

gend gestört worden sei, und daß sich das Bild erst änderte, als vom Brandenburger Tor her eine Polizeitruppe geritten kam und auf das KommandoSäbel heraus" im Nu mit gezogenem Säbel in die friedliche und ruhige Menge hineinstürzte. Jetzt erst bemächtigte sich der Menge eine begreifliche Erregung, und auch der RufBluthunde wurde vielfach gehört. In ähnlichem Sinne äußert sich der Feuilletonredakteur desBerliner Tage­blatts", Fritz Engel. Auf weitere von der Verteidigung bean­tragte Zeugenvernehmungen verzichtet die Staatsanwaltschaft, da sie für die Anklage unerheblich sind. Der Staatsanwalt stellt sich auf den Standpunkt, daß die Aufzüge gewissermaßen wan­dernde Versammlungen waren. Die Manifestanten im Tier­garten am 6. März waren nicht friedliche Spaziergänger, son­dern Leute, denen eingeredet war, sie hätten ein Recht auf die Straße. Anerkannt mag werden, daß die Führer bemüht waren, die Ordnung aufrecht zu erhalten. Das macht aber den Angeklagten nicht straflos. Schon der Umstand, daß Hochrufe ausgebracht wurden, zeigt, daß es sich um keinen Spaziergang sondern um eine Demonstration gehandelt habe, und daß der Plan desVorwärts vollkommen gelungen sei. Der Staats­anwalt beantragte gegen den Angeklagten die höchst zulässige Strafe von sechs Wochen Haft. Das Urteil lautete wegen Uebertretung des Reichsvereinsgesetzes und wegen Verletzung der Paragr. 110 und 111 des Strafgesetzbuches auf einen Monat Haft und Vernichtung der den beanstandeten Artikel enthaltenden Nummern und Platten desVorwärts".

Der Fall Münsterer zieht insofern Konsequenzen, als die bayrischen Geistlichen durch eine Veröffentlichung des Amts­blattes der Erzdiözese Bamberg darauf hingewiesen werden, die Rechnerstellen bei den Raiffeisen= und Darlehnskassenvereinen niederzulegen und an Laien abzugeben, sowie von der erfolgten Niederlegung Anzeige an das Ordinariat zu machen. Man kann dieser Entschließung nur seine Zustimmung erteilen, denn derartige Rechnerstellen erfordern in der Regel eine ganze Kraft, die ein Geistlicher eben nicht zur Verfügung stellen kann und soll. Ueber den Verbleib Münsterers, dessen letztes Lebens­zeichen aus Monaco datieren soll, ist man übrigens noch immer völlig im unklaren. Seine Unterschlagungen in der Pondorfer Darlehnskasse sollen, wie die Revision ergab, 120 000 bis 130000 Mark betragen. Von Regensburg aus erging ein Auf­ruf an die Geistlichkeit der Diözese, durch freiwillige Beiträge den Schaden, den Pfarrer Münsterer angerichtet hat, zu decken. Auch die Verwandten Münsterers wollen hierzu beisteuern.

Ein bedenkliches Gesetz. Im Fürstentum Reuß ä. L. ist soeben ein Gesetz angenommen worden, das den Herr­schaften erlaubt, Dienstboten augenblicklich aus dem Hause zu jagen, wenn bekannt wird, daß sie schwanger sind. Die Wirkung dieses Gesetzes wird sein, daß die Ziffer der Kindes­morde in Reuß bedenklich steigt. Dem Geist christlicher Nächstenliebe schlägt das Gesetz ins Gesicht. Es nimmt deshalb wunder, daß die Kirche zu protestieren ver­gessen hat.

Gründung einer deutschen Kongoliga. Die Gründung einer deutschen Kongoliga wurde in Hannover von einer in Verbindung mit dem kirchlich=sozialen Kongresse abgehaltenen Versammlung beschlossen. Zweck der Liga ist die Herbeifüh­rung vertragsmäßiger Zustände in Kongobecken auf Grund der Berliner Kongoakte von 1885. Ueber 100 Mitglieder traten der Liga sofort bei, deren Vorsitz der Großkaufmann Vietor in Bremen übernommen hat.

Abessinien.

Menelik lebt noch immer. Die von derAgence Havas verbreitete Nachricht von dem Tode Meneliks ist, wie der Agenzia Stefani aus Addis Abeba unter dem heutigen Datum telegraphiert wird, unbegründet. Der Zustand des Negus ist unverändert. Das Land ist ruhig. Die Kaiserin Taitu hat sich vergeblich bemüht, mit den Anführern der Schoa ein Einver­nehmen zu erzielen. Das Ministerium des Aeußern in Paris erhielt eine vom 31. März datierte Depesche des französischen Gesandten in Addis Abeba, die keine Erwähnung des Todes Meneliks enthält.

Zokales und aus dem Kreise.

Ohligs, 2. April.

Die Arbeit der Post mit den Klebemarken. Die In­

validenversicherung macht der Post erhebliche Arbeit. Dies zeigt wieder einmal die Aufstellung über die Zahl der Wochenbei­träge, die im Jahre 1909 durch Vermittlung der Post verein­nahmt worden sind. Die Gesamtzahl betrug mehr als 671½ Millionen. In der Rheinprovinz wurden fast 71 Millionen Wochenbeiträge vereinnahmt. Der Erlös aus Beitragsmarken hat im Januar zum ersten Male die Summe von 15 Millionen überschritten und betrug 15 223346 Mk., was gegen das Vor­jahr eine Zunahme von 943 227 Mk. bedeutet. In dem kurzen Monat Februar war die Einnahme natürlich etwas geringer mit 13 134 180 Mk. mit einer Zunahme von 1 142 018 Mk. ge­gen das Vorjahr.

Bei der Rechtsauskunftsstelle des Königlichen Gewerbe­gerichts Solingen, Zollernstr. 20, welche an jedermann kosten­frei Auskünfte in allen Rechtsfragen erteilt, ersuchten im Monat März an 25 Tagen 222 Personen in 298 Fällen um Auskunft. Von diesen 222 Personen wohnten im Stadtkreis Solingen 142, im Landkreis Solingen 70, und zwar Gräfrath 11, Höhscheid 11,

Ohligs 12, Wald 36, im unteren Landkreis Solingen 4 und auswärts 6. Die 298 Auskünfte betrafen: 1) Bürgerl. Gesetz­buch und zwar: a) Allgemeinen Teil 2, b) Recht der Schuldver­hältnisse 44, c) Sachenrecht 4, d) Familienrecht 4, e) Erbrecht 9. 2) Gewerbe=Ordnung 100, 3) Gesinde=Ordnung 14, 4) Handels­recht 13, 5) Zivilprozeßordnung 38, 6) Strafrecht und Straf­prozeß 16, 7) Arbeiter=Versicherung: a) Kranken=Versicherung 10, b) Unfall=Versicherung 10, c) Invaliden=Versicherung 8, 8) Gemeinde= und Staatsangelegenheiten und zwar: Gemeinde­und Staatsangehörigkeit, Armensachen und Unterstützungs­wohnsitz, Militär=Angelegenheiten 1, Schulsachen, Steuer­sachen 11, 9) sonstige Rechtsgebiete: a) Konkurssachen, b) Pa­tent= und Musterschutz 2, c) Lohnbeschlagnahme 1, d) Sonstiges 11; ferner wurden 28 Schriftsätze angefertigt.

Das Automobilgesetz. Wichtig sind die Bestimmungen des Automobilgesetzes, die mit dem gestrigen Tage in Kraft ge­treter sind. Der zweite Teil, der die Haftpflicht des Auto­mobilisten regelt, gilt bereits seit dem 1. Juni vorigen Jahres. Dagegen haben der erste Teil, der Verkehrsvorschrif­ten, und der dritte Teil, der Strafvorschriften ent­hält, erst seit gestern Geltung. Sie finden Anwendung auf alle Wagen oder Fahrräder, die durch Maschinenkraft bewegt wer­den, ohne an Gleise gebunden zu sein. Wer ein Auto fahren will, bedarf behördlicher Erlaubnis, die für das ganze Reich gilt. Er muß vorher eine Prüfung ablegen. Der Führerschein kann entzogen werden, wenn der Inhaber zum Automobilführer ungeeignet erscheint. Besonders streng sind die Vorschriften des dritten Teils, der zum Teil recht empfind­liche Strafen androht. So wird der Führer eines Autos mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft, wenn er sich nach einem Unfall seiner Fest­stellung durch die Flucht zu entziehen sucht; allerdings bleibt er straflos, wenn er sich am nächsten Tage stellt. Sechs Mo­nate Gefängnis, bei mildernden Umständen Geldstrafe bis zu 300 Mark verwirkt derjenige Autoführer, der eine bei einem Unfalle verletzte Person in hilfloser Lage verläßt, außerdem sind Strafen, zum Teil gleichfalls Gefängnis, für das Fahren ohne Erlaubnisschein, ferner für Anbringung falscher und vor­schriftswidriger Kennzeichen am Auto angedroht.

Ein Einbruch wurde heute nacht in die Wirtschaft von Mirbach verübt. Es handelt sich dem Anscheine nach um Ver­übung groben Unfugs, da nichts entwendet ist. Von den Tätern ist nichts bekannt.

k Solingen, 1. April.[Einen Freispruch] mit be­merkenswerter Begründung erzielte in der heutigen Schöffen­gerichtssitzung die Ehefrau H. von hier, die wegen Körperver­letzung mittels gefährlichen Werkzeuges unter Anklage stand. Zwischen der Angeklagten und mehreren anderen Frauen, die mit ihr in ein und demselben Hause wohnen, besteht schon seit längerer Zeit ein recht gespanntes Verhältnis, das, wie das Gericht heute feststellte, in der Hauptsache seinen Grund in dem Vorurteil hat, das weite Kreise der Solinger Bevölkerung einem von auswärts Zugezogenen die Angeklagte stammt aus der Eifel entgegenbringen. Die Frau wurde wiederholt ge­hänselt und auch beleidigt. Als es hierüber am 5. Januar zwi­schen der Angeklagten und zwei Hausgenossinnen zu einer Aus­einandersetzung kam und eine der letzteren der Angeklagten ein schmutziges Schimpfwort zurief, während die andere sie in einer Weise beleidigte, wie es gegenüber einer verheirateten Frau nicht schlimmer möglich ist, ergriff sie einen Schrubber und brachte damit den beiden Frauen je einen Schlag bei. Da der Schrubber ein gefährliches Werkzeug im Sinne des§ 223a des Strafgesetzbuches ist, war eine Aufrechnung der Körperverletz­ung mit der Beleidigung, die bei einfacher Mißhandlung zu­lässig ist, nicht möglich. Das Gericht erkannte aber doch auf Freisprechung, weil die Angeklagte sich in Notwehr befunden habe. Notwehr sei nach dem Gesetz diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Gesetzgeber habe zwei­fellos hierbei nicht nur tätliche Angriffe gemeint, sondern auch wörtliche Angriffe auf das Rechtsgut der Ehre. In Fällen der vorliegenden Art sei der Angeklagten gewissermaßen eine Ehrennotwehr zuzubilligen, umsomehr als in weiten Kreisen des deutschen Volkes, das lange Zeit vergeblich einen genügen­den Schutz der persönlichen Ehre verlangt habe, sich der Brauch herausgebildet habe, infame Beleidigungen auf der Stelle mit einer körperlichen Züchtigung zu erwidern. Eines Streik­vergehens wurde der Schleifer Fritz W. von hier für schul­dig befunden. Nach den Feststellungen des Gerichts drang der Angeklagte am 17. Januar d. Is. widerrechtlich in die Fabrik­räume der Firma Hugo Linder, deren Arbeiter bekanntlich streiken, ein und rief dem dort beschäftigten arbeitswilligen Schleifer Fritz St. die Worte zu:Du Bär, wann hörst Du denn auf!". Als die Fabrikleitung ihn bemerkte, wurde er an die Luft gesetzt. Der Angeklagte, der nicht zu den Streikenden der Firma gehörte, behauptete heute, daß er sinnlos betrunken gewesen sei. Das Gericht erachtete diesen Einwand aber für widerlegt und verurteilte den Angeklagten wegen Hausfriedens­bruchs, Beleidigung und Nötigungsversuch im Sinne des§ 153 der Gewerbeordnung zu 2 Wochen Gefängnis.

k Solingen, 1. April.[Schulärztliche Tätigkeit.] In einer gemeinsamen Sitzung der Schuldeputation und des städtischen Gesundheitsausschusses erstattete Prof. Dr. Selter einen Bericht über seine schulärztliche Tätigkeit im letzten Jahre.