Der. Verkündiger:
gen
Ein gemeinnütziges Volksblatt. S#tingen,( SVre. 3.). den 12. Januer 1911.
: Nachstehender Beschluß Sr. Ereellen; des Hern Kaiserlichen Commissairs, soll durch Einrückung in den morgenden Verkhndiger, zur öffentlichen Kunde des hiesigen Publikums gebracht werben. Soliugen am 1r. Jannar 1811.
Der Maire 7 20 Sdebel.
B Ff H1s s.
Wie kaiserlichee Commissair, Reichsgraf und Finanzminister im Großherzogthum
Beig.
Nach Einsicht des katserlichen Deereis vom 2. October, nach welchem von den in dem Tarif bemerkten Colonialwaaren dis Rechte entweder
Eaer oder mn Odtigationen in 3 Monaten zahlbar, abgeführt werden sollen;
Des Beschlusses vom is. October, wodurch Orpott für jene Waaren bestimmt worden, von welchen die vorerwähnte Rechte nicht gleich eb## gemagen werden konnen:
Des kaiserlichen Decrets vom 8. Rovember, # weiches erlaubt, das die Zahlung durch Ueber
lassung eines Theils der Waare selbst, nach dem : Verhöltniß der abzutragenden Rechte, geleistet
werde.
In Erwägung, das dem hiesigen Handlungsstende die Vortheile dieser Verfügung zugewendet, und alle Anstände, welche der Ausfuhr derselben im Wege pehen könnten, weggeräumt werden sollen
Heben beschlossen:
Rck. r. Die Eigenthümer oder Kaufleute,
welche Waaren in den zur Sicherheit der abzutragenden Rechte bestimmten Depots liegen haden, können dieselden gleich nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses zurücknehmen.
Art. 2. Sie werden jedoch vor allem die in dem Tarif vom a. Oeroher festgesetzten Rechte entweder in einem angemessenen Theile der Waaren selbst; welche vorher eitweder aus freier Hand oder öffentlich durch die Eupfänger, und den über das Magazin die Aufsicht führenden Herrn Maire zu verkaufen sind, oder in hinreichend versicherten Schuldbriefen auf: 6 und 9 Monate zahlbar, abtragen.
Art.z. In letztere Falle wird die verschuldete Summe in drei gleiche Theile eingetheilt.— Die erstere wird der Gegenstand einer Schuld# verschreibung auf drei Monate feyn, welche schon von dem Tage an zu laufen anßeng, wo die Waaren consignirt wurden, und wirh im Jänner 1#u# eblaufen.— Für das zweite Drittheil wirk eine Obligation, zahldar in 6
und für das dritte eine zahldar in# Monaten ausgestellt, jedoch immer von dem Tage an gerechnet, da die Waaren aufs Depot gebeacht wurden.
Art. 4. Haben die Eigenthümer einmel schriftlich erklärt, daß sie gesonnen sind, einen Theil ihrer Waaren zu Deckung der zu entrichtenden Rechte für den ganzen Waarenbetung zu verkaufen, so können sie den Verkauf untee dem Vorwande, daß derselbe für sie nachtheilig sey, nicht mehr stollen, es sey denn, daß sie den Ertrag der Rechte entweder baar gder## gültigen Obligationen entrichten.
Art. s. Wenn am rsten des kommenden Monats Februar sich in den durch den Beschluß vom rs. October errichteten Depott noch Waaren vorfinden möchten, von welchen die Rechte in der hier oben angegebenen Art noch nicht entrichter sind, so sol von Amis wegen
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