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Eir Bilraneihrr.

Ein gemeinnütziges Volksblatt.

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lingen

( Nre. I.)

den s. Januar 1811.

Criminal= Verfügung.

Bei der nia; Wochen anhaltend gewesenen Jaquisition gesen Reinerus Becker and Consokten, und dabey Statt gehabten öftern Wisitationen, haben sich mehrere verdächtig schei­neude Beit= und Kissen= Ueberzüge, fort Bett­zsehen, unterandeen vorgefunden, zu einigen sich guch dereitt die Kigenthümer legitimiret. Alle und Jede welche um Beitungen in den lezten Jehren( wovon sich eine sehr bedeutende Anzohl Liquidations= Protceollen, besonders von letzterem Jahr in Registratura vorfinden) be­raudet worden, wervin des Ends hiedurch auf­gefordert, sich binnen 8 Tagen nach Verkündi­hung gegenwärtigens dey Gericht anzumelden, efort ihre Aeußerung über die ihnen vorgelegt werdende Theile unter dem Nachtheil abzugeben, daß sosche ansonsten als nicht verdächtiz wieder rückgegeben werden sollen.

Was zmal hintereinander ex olkicio öffente

*: lich berange zu machen, befohlen wird.

Solingen den 2g. Derember 1610.

Von Eriminal=Berichtswegen

J. Korsh. J. Marchand.

Aufforberung.

Der unterreichnete Einnehmer der directen Steuern dir-Cantons Solingen, fordert alle Mienigen Oteuerpstichtigen seines Einnahme Be­zirks, welche von dem vorigen und den vor­hergetenden Jahren, mit Entrichtung ihrer ver­schiedenen Steuerbeiträgen noch in Ruckstand ind, hiermit wiederhelt auf, ihre Rückstände" iverzäglich zur Casse abzuführen, und warnt

einen jeden derselben wohlmeynend, mit dieser Abführung nicht säumig zu seyn, und sich keine Unannehmlichkeiten und Kosten zuzuziehen, in­dem gegen die nicht ohnverzüglich ihre Rück­stände Bezahlenden die gesetzlichen Zwangmittel Hutreten werden.

Der Unterzeichnete heft, daß die restirenden Steuerpflichtigen diese freundschaftliche Aufferde­rung und wohlgemeinte Wainung dankdar er­kennen, und sich um so mehr beeifern werden, ihrer Schuldigkeit Genuge zu thun. Solingen, am 4. im Jänner 1811.

g. D. Kohl.

Berichtigung.

In dem am zr. vorigen Monates herausge­kommenen Extrablatt zum Verkündiger geschehe­nen Einrückung der Bestimmung des Werths, zu welchem die verschiedenen Münzsorten in den öffentlichen Cassen des Großherzogthums ange­nommen werden sollen, sind folgende eingefchlichen:

Ist der deutsche Conventionsthaler von zwer Gulden( 1oo Stbr.) zu; Fr. 40 Ct.

Der holländische Gulden zu 2 Fr. 30 Cr. eingeführt werden; welches dahin berichtiet wird, daß jener auf s Fr. 4 Er., und dieser auf 2 Fr.; Et. gesetzt ist.

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Unsichtbare Menschen oder Gespenster.

Schon seit einiger Zeit gehe das Gerücht, das an dem Hause der Frau Wittis Köller an Weier ein nächtlicher unhold sein Wesen

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