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#schland. Berlin(Kammerbeschlüsse). Dresden(Urtheile). #(der Oesterreichische Einfluß). Kiel(Antwort aus Kopenhagen Vertrauensmänner). Frankfurt(Schreiben des Erzherzog Jo­In General=Lieutenant Jochmus; Verordnung über die obere des Bauwesens) Rastatt(v. Scharnhorst). Stuttgart(Er­ben: Kösler v. Oels). München(die Deutsche Verfassungs­

Verfügung).

ntreich. Paris(legislative Versammlungen; Tagesneuig­die Platafrage; die Freiheitsbäume; General Bedeau). brittanien. London(die Börse; das Oesterreichische Kom­Lossutz).

ischte Rachrichten.

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Berlin, 26. Januar.

Maj. der König haben allergnädigst geruht, dem pen­#n Gerichtsboten und Exckuter Scholl zu Danzig das eine Ehrenzeichen zu verleihen.

Nationalversammlung.

II. Kammer. Sitzung vom 26. Januar.

Esident: Graf Schwerin. Am Ministertisch: das ge­Die Staatsministerium.

Eröffnung der Spezialdiskussion erklärt Minister v. v Ich bin ermächtigt, zu erklären, daß, im Al unnahme der Botschaft der Abschluß der Verfassung die Vereidigung des Königs unmittelbar erfolgen wird. st meine Pflicht, die Lage, in der wir uns befinden, zu begrenzen. Nachdem die Kammer bei ihrer Re­die Bildung einer ersten Kammer im Provisorium be­k, ist in der Botschaft nothwendig erschienen, schon jetzt Oefinitivum zu bilden, die erste Kammer zur Hälfte aus shen, zur Hälfte aus wählbaren Mitgliedern zusammen­d. An diesem Prinzip muß die Regierung festhalten,

tr. gengatreten nichtgewillt ist. Das prinzip aber darf durch lug der Verfassung nicht präkludirt werden. Mit dem ndement des Grafen Arnim ist die Regierung einver­in und wird es gleich ihrem eigenen Vorschlag erachten. in Betreff des Gerichtshofs für Hoch= und Landesver­wird die Regierung jede Garantie zu gewähren bereit sofern nur der Zweck dadurch nicht vereitelt wird. Gründe für oder wider vermag ich nicht in die Wag­le zu werfen, ich appellire an den Patriotismus der mer! Ich will so wenig eine andere Ueberzeugung zu wi­gen versuchen, als der umgekehrte Versuch gelingen würde. den Sie Sr. Majestät rathen können nach Ablehnung Botschaft die Verfassung zu beschwören? Die Verwerfung de die Vereidigung in ungewisse Zukunft schieben! Eine re Folge würde der Rücktritt des Ministeriums seyn! will die Bürgschaft übernehmen, daß ein Wechsel der sonen nicht noch die weitgreifendsten Folgen nach sich

* Die Namen des jetzigen Ministeriums sind mit der tschen Politik und mit dem jetzigen Regierungssystem reußen verwebt. Wenn ein Wechsel in diesem System sitt, so wird das Ziel der Deutschen Einheit in weite se geschoben. Man macht der Regierung einen Vorwurf sus, daß sie keine Konzession in Betreff des Steuer­ligungsrechts gemacht habe. Die Ansichten hierüber sind verschieden. Die Einen halten es für ein unveräußerliches der Volksvertretung, die Andern erachten es schon als

die Verfassung vom 5. Dezember den Kammern über­fl, die dritten wollen dieses Recht in parlamentarischen fen erringen. Bleibe Jeder bei seiner Ueberzeugung! # dieser Punkt aber nicht die Klippe werden, an der Staatsschiff scheitert. Ich scheue mich nicht auszusprechen, burch die Botschaft der politischen Meinung Vieler i angethan wird, aber diese Gewalt liegt in dem 5a5. Pothwendigkeit und der Vaterlandsliebe. Ordnen auf hrmmpern der höchsten Pflicht unter oder beharren Ansichten. Die Feinde der öffentlichen Ordnung, ide Deutschlands und Preußens werden Ihnen zu­

# oder der Dank Preußens und Deutschlands Ihnen in a Herren Sie haben zu wählen!

Referent: Es sind verschiedene Adressen, .für Annahme, andere, welche sich gegen die An­Hausegchen, eingegangen, ich lege sie auf der Tafel nieder.

.%% spricht mit Wärme gegen jede Beschränkung der Art. 26 52.5rr Minister habe zwar aus der Streichung

sen eeine Kardinalfrage gemacht, für den Buchhandel Pinister eine Kardinalfrage.

gorgernen Manteuffel: Der Art. 26 habe Uebelstände ionirt., die wenigstens nicht durch die Verfassung grißen dürfen. Er sev von der Presse hinlänglich #i eta den; er habe diesen Angriffen seinen ganzen # haben?zest, aber man müsse das Allgemeine im * Man; wenn man auch persönlich die Angriffe abschüt­veller erfe dem Volke die Vergiftung nicht garantiren. der Versag. materiell für den Artikel, aber denselben imesgung aufzunehmen, halte er nicht für zweckmäßig. ion als Reser.: Persönlich sey er gegen die Strei­

chung des Artikels er weiche darin von der Majorität der Kommission ab, die er hier zu vertreten hobe.

Namentliche Abstimmung über den Regierungsvorschlag unter Nro. 1.

Der Regierungsvorschlag ist mit 226 gegen 100 Stimmen angenommen.

Nro. 2 der Regierungsvorlage. Die Annahme dersel­ben wird durch den Ref. Hrn. Simson empfohlen. Wird fast einstimmig angenommen.

Nro. 3 wird ebenfalls von der Kommission empfohlen und angenommen.

Nro. 4 wird bis nach Berathung von Nro. 8 ausgesetzt. Nro. 5. Simson Namens der Kommission trägt auf Ver­werfung an, es stehe diese Proposition mit dem konstitutionellen Spstem in Widerspruch.

Minister v. Manteuffel: Ich glaube die Minister sind verantwortlich auch dem Könige; wenn Sr. Majestät einem Minister etwas befehlen, so muß dieser diesen Befehl aus­führen, oder zurücktreten; er kann den Befehl nicht ignoriren das ist die Verantwortlichkeit dem Könige gegenuber.

Simson: Es könne der vorgeschlagene Artikel mißdeutet werden.

Nro. 5 wird mit großer Mehrheit verworfen.

Nro. 6. Kellner spricht einige Worte im Interesse des Regierungsvorschlags den er für eben nicht sehr bedeutend hält. Simson bleibt bei dem Antrage der Kommission auf Verwerfung. Nro. 6 wird angenommen.

Nr. 7. Diskussion und Abstimmung bis nach Berathung von Nro. 8 ausgesetzt.

Nro. 8 ausgesetzt.

Nro. 9. Minister v. Manteuffel: Dieser Artikel ist hervorgegaugen aus dem Wunsche der Regierung so viel als möglich eine wirkliche gleichmäßige Vertretung hervorgerufen.

Geppert schlägt vor: Die zweite Kammer bestett aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt, sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder größern Städten bestehen.

Simson: Dieser Unterschied zwischen Stadt und Land bahne gleichsam die Rückkehr zu den alten Ständen an.

Minister v. Manteufsel: Es heiße nicht, die Städte müßten, sondern sie könnten getrennt werden; die Regierung erklärt sich mit dem Amendement Geppert einverstanden. Das Amendement Geppect ist angenommen. Nro. 10 wird ohne Diskussion angenommen, ebenso Nro. 12.

Von dem Abg. Dürre und Genossen ist folgendes Amen­dement eingebracht: Die Kammer wolle den vorgeschlagenen Art. 13 in folgender Fassung annehmen:Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königl. Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.

Breucher spricht unter allgemeiner Unaufmerksamkeit für dieses Amendement.

Justizminister Simons: In einem konstitutionellen Staate dürfe man die Gewalten nicht vermischen, dies würde aber geschehen, wenn man die Proposition der Regierung ver­werfe. Gegen das Amendement hat die Regierung nichts einzuwenden.

Simson für die Verwerfung des Regierungsvorschlags. Den gesetzgebenden Gewalten steht zu, die Bedingungen fest­zustellen, unter denen etwas zum Gesetz wird ob diese Bedingungen erfüllt sind, darüber hat der Richter zu ent­scheiden. Die Frage, ob eine Verordnung, in Abwesenheit der Kammern erlassen, erleeigt sich von selbst, ob alsdann die Verordnung verfassungswidrig ist, das muß der Richter entscheiden; ob eine Verordnung durch einen besondern Nothstand hervorgerufen, darüber wird der Richter nicht zu urtheilen haben, das gehört nicht zu seiner Kompetenz.

Ich weiß nicht, wie dem Preußischen Richterstande ein be­sonderes Mißtrauen bewiesen werden soll. Wenn ich zu wählen habe zwischen dem Absolutismus und der Unabhängigkeit der Richter und einer Konstitution ohne Unabhängigkeit des Richter­standes, so wähle ich den Absolutismus; die Unabhängig­keit des Richterstandes ist eine alte ehrwürdige Institution. Würde der Regierungsvorschlag angenommen, so habe die Ge­walt unter deren Auspizien die Gesetzsammlung erscheine, die provisorische Gesetz gebung in Händen. Namentliche Abstimmung über das Amendement Dürre und Genossen, auf welches sich das Ministerium unter Zurückziehung der Vorlage geeinigt hat, wird mit 171 gegen 157 Stimmen angenommen. Nr. 14. Es findet keine Diskussion statt. Bei namentlicher Abstimmung mit 245 gegen 66 Stimmen angenommen. Nr. 15 wird mit großer Mehrheit angenommen. Es ist ein Antrag bis Montag einge­bracht, ein anderer Antrag auf eine Abendsitzung. Die Ver­tagung bis Montag verworfen; ebenso die Vertagung bis Abends.

Man kommt zu Nro. 10.

v. Viebahn will, daß im Wege der ordentlichen Gesetz­gebung ein Schwurgerichtshof niedergesetzt werden könne, des­sen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und dieje­nigen schweren Verbrechen gegen die innere und änßere Si­cherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, degreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.

Tellkampf spricht sich gegen ausnahmegerichte im Allge­meinen aus.

Justizminister Simons: Es muß für die in Rede se­henden Fälle ein Gericht geschaffen werden, dessen Bildung nicht von so viel Zufälligkeiten abhängt, wie die des Geschwor­nengerichts. Der Annahme der Amendements, welche nur derordentlichen Gesetzgebung die Errichtung eines derarti­

gen Gerichts vorbehalten, stimmt die Regierung bei. Die Zusammensetzung des Gerichtehofes würde später noch immer von den Kammern abhängen. Die hier in Rede stehenden Verbrechen zeigten sich fast nur in aufgeregten Zeiten, in sol­chen Zeiten würden sich aber auch wieder die Folgen heraus­stellen, die sich in jüngster Zeit gezeigt hätten.

Die Regierung zieht ihre Vorlage zu Gunsten des Amen­dements von Eding und Genossen zurück. Dasselbe will an Stelle des Art. X: Es kann durch ein, mit vorheriger Zu­stimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verdre­chen des Hochverraths und andere Verbrechen gegen die in­nere und äußere Sicherheit des Stuats begreift. In wie fern über diese Verbrechen alsdann auch von den gewöhnli­chen Strafgerichten erkannt werden kann, bestimmt das Gesetz.

Simson als Referent: Wenn man sich darauf berufen habe, daß in der jüngsten Zeit vielfache Freisprechungen er­folgt sepen, auch wo man Thatsache und Schuld für voll­kommen klar hielt, so müsse er bemerken, daß man an andern Orten auch eine besondere Sucht nach politischen Prozessen habe bemerken wollen. Nawentlich habe eine Anklage(er meint die gegen Waldeck) Aufsehen erregt. Das Land werde den besondern Staatsgerichtshof immer mit Mißtrauen auf­nehmen, es setz ein Ausnahmezustand und Niemand in dieser Versammlung könnte wissen, j: nachdem die Dinge sich ge­stalten könnten, ob er nicht selbst vor jenem Gericht zu stehen haben werde.

Justizm. Simons fühlt sich durch eine Anführung des letzten Redners verletzt, er werde jederzeit bereit seyn, Auf­schluß zu geben über die Justizverwaltung den politischen Pro­zessen gegenüber.

Simson: Er habe den Chef der Justizverwaltung nicht angreifen wollen.

Die Amendementsteller Viebahn und Eding ver­einigen sich zu dem folgenden Amendement: Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und die­jenigen schweren Verdrechen gegen die innere und äußere Si­cherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschwornen regelt das Gesetz. Inwieferu über diese Verdrechen alsrann auch von den gewöhnlichen Strafgerichten erkannt werden kann, be­stimmt das Gesetz.

Dieses Amendement wird mit 224 gegen 100 Stimmen angenommen.

Dafür stimmen unter[Andern Beckerath, Kühlwetter und Auerswald.

Dagegen stimmen Simson, Saucken, Ophrn, Gieskowski, Wentzel.

Die Sitzung wied auf heut Abend 6 Uhr vertagt. Schluß

Berlin, 26. Januar.(K..) Zu der bereits gestern in nnserer 2. Ausgabe mitgetheilten Abstimmung über die Kammer­propositionen tragen wir noch nach, daß zu Art. X. Edinz, v. Viebahn und Andere früher ein Amendement, andere Ab­geordnete zu diesem fernere Anträge gestellt hatten; danach kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein Schwur Gerichtehof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und die­jenigen schweren Verdrechen begreift, welche gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates gerichtet und ihm durch das Gesetz überwiesen sind, das auch die Bildung der Geschwore­nen regelt. Von Seiten der Regierung wurde erklärt, sie werde die Annahme einer solchen Fassung nicht als ein Verwerfen der Botschaft betrachten. In Folge dessen wurde diese Fassung mit 224 gegen 100 Stimmen angenommen. Verworfen wurde mit 216 gegen 96 Stimmen der Artikel VIII., die Bildung der ersten Kammer detreffend; Angenommen dagegen mit einer Mehrheit von 12 Stimmen die Polen enthielten sich der Abstimmung das Amendement des Grafen Arnim. Ange­nommen der Art. VIl. in der von Viebahn vorgeschlagenen Fassung, wonach Finanzgesetzentwürfe und die Budgets zuerst dei zweiten Kammer vorgelegt. die letzteren von der ersten Kammer im Ganzen angenommen oder verworfen werden sollen. Verworfen mit 169 gegen 146 Stimmen der Art. IV., die Fidei=Kommisse betreffend. Verworfen ferner ein die Fidei­Kommisse betreffendes Amendement von Viehbahn.

Oresden, 24. Januar.(D. A..) Außer dem freispre­chenden Erkenntniß gegen den acht Monate inhaftirt gewe­senen Stadtrath Meinert sind auch noch gegen drei Militairs die Urtel gefällt worden, wovon das eine auf Erschießen, das andere auf 15 und das dritte auf 9 Jahre Zuchthaus­strafe lauten soll.

Kiel, 23. Jan.(.=.) Die drei Vertrauensmänner haben nach langer Verzögerung jetzt eine Antrort aus dem Kadinet in Kopenhagen erhalten. Darnach sollen sie die Wünsche der wohlgesinnten Bevölkerung der Herzogihümer schriftlich darlegen und einsenden, oder bei ihrer Ankunft in Kopenhagen über­reichen. Von Unterhandlungen zwischen Unterthanen besselben Staates soll darnach nicht die Rede sein können. Also sind die Unterhandlungen, wie solche bisher von beiden Seiten aufge­faßt wurden, Dänischer Seits abgebrochen worden. Auf diesem Wege kommt man zu keinem Ziele, und es wird sich fragen, ob die Friedensunterhandlungen in Berlin zu irgend einer Ver­ständigung führen werden. Auf die Basis welche in den Däni­schen Vorschlägen gegeben ist, werden die Herzogthümer so