.: XII.

Tuchrner IurrrrtI.n Srart.

Dienstag, den 4. April 1815.

General=Gouvernement vom Nieder= und Mittel=Rhein.

Nro. 34.

Beschluß, wegen Aufhebung der, auf das Vermögen

des AutonsClocquet zu Swalmen, gelegenen Seques­

ters.

Im pten Jahke der französischen Republik wurde mittelst eines Beschlusses der Central=Verwaltung des damaligen Nieder=Maas=Oepartements, vom 20. Thermidor, die Frau Witcib Clocquet, gebohrne Josephe Vangeystingen, genöthigt, wegen Emigration ihres Sohnes, Anton Cloc­quet, eine Theilung ihres Vermögens mit der Republik ein­zugehen, zufolge deren letztere folgende Grundbesitzungen, zum Betrag von 783 Fr. Fr. 40 Cent., in Beschlag nahm.

r. Ein Stück Land, 1 Morgen r50 Ruthen groß gelegen zu Maesuiel, welches damals der Pächter Wolters Luthers in Pacht hielt.

2. Vier Morgen Landes mit Holz bepflanzt, gelegen zu Beesel.

Nachldem Bericht der Domainen=Verwaltung des Maas­und Ourte=Departements, sind diese Grundstücke bis jetzt unveräußert geblieben, und Herr Anton Cloquet, Pfarrer zu Swalmen, dessen rechtmäßiges Erbtheil sie ausmachen, hat daher auf deren Zurückgabe angetragen und dieserhalb die durch meine Verordnung vom 10 August v. J. vorge­schriebenen Beweisstücke beigebracht.

Da nun die Gründe, welche das französische Gouver­nement zu obiger Theilung und Beschlagnahme veranlaßten, nach den Ansichten der jetzigen Regierung illegal und nich­tig sind', so erkläre ich, auf Ausuchen des Herrn Anton Clocquet, Pfarrer zu Swalmen, den Seitens der vorma­ligen franzssischen Republik auf oben bezeichnete Grundstücke angelegten Sequester hierdurch für aufgehoben, und sollen dieselben dem Herrn Clocquet durch die Domainen=Verwal­tung zurückgegeben werden und der Clocquet vom heutigen Tage an, in den Genuß ihres Ertrages wiederum treten, jedoch unter der Bedingung daß derselbe die Seitens der Regierung mit den Pächtern eingegangenen Verbindlichkei­den sämmtlich übernimmt.

Vorstehender Beschluß wird in Gemäßheit des§ 3 der Perordnung vom 1h. August v. J. hierdurch zur allgemei­nen, Kenntniß gebracht und ist der Renthei=Ober=Aufseher des Mags= und Ourte=Oepartements mit dessen Vollziehung beauftragt worden.

Aachen, den 244. März 1815.

Der General=Gouverneur vom Nieder= und Mittel=Rhein,

Sack.

Nro. 35.

Nachträgliche Verordnung,

Die Uniformirung der Bürgermilitz berreffend.

In Erwägung, daß die im§ 60 des Reglements für die Bürgermiliz vorgeschriebenen weißen Bandeliere aus Frankreich bezogen werden müssen, und auch deren Anschaf­fung kosispieliger als die der schwarzen ist, welche hier im General=Gouvernement, und namentlich zu Köln, hinrei­chend verfertigt werden, wird hiedurch verordnet:

daß statt der weißen Bandeliere durchgängig schwarze Bandeliere über die Schulter von den Unteroffizie­ren und Milizmännern getragen werden sollen.

Aachen, den 27. März 1815.

Der General=Gouverneur vom Nieder= und Mittel=Rhein,

Sack.

Nro. 36.

Bekanntmachung

betreffend die Complettirung des wieder mobil zu machenden Trains.

Zur vollständigen Complettirung des wieder mobil zu machenden Trains, sind eine beträchtliche Anzahl Hand­werker erforderlich, und zwar:

8) Stellmacher.

99 Tischler und Schiehmacher.

1o) Böttcher(Faßbinder).

11) Maurer.

12) Ober=Schmiede.

13) Schmiedegesellen.

1) Backmeister.

2) Ober=Bäcker.

3) Ober=Schlächter.

4) Bäckergesellen.

5) Schlächter.

6) Grobschmiede.

7) Sattler.

und außer diesen auch noch mehrere Kurschmiede. Die Backmeisier erhalten nebst Verpflegung und einer Ration einen monatlichen Gehalt von 20 Reichsthaler Ber­liner Courant und sind aus den erfahrnen und zuverläßigen Meisiern zu nehmen.

Die Ober=Bäcker und Ober=Schlächter dagegen, welche in den Verhältnissen der Unteroffiziere der Intanterie stehen, und eine monatliche Löhnung von 4 Reichsthaler 1a Gar. Berl. Cour. nebst 12 Ggr. Victualien=Zulage erhalten, kön­neu aus den brauchbarsten und tüchtigsten Gesellen genom­men werden. Die übrigen Bäcker= und Schlachtergesellen, so wie die soustigen Handwerker, stehen in der Cathegorie der Train=Soldaten und erhalten mit diesen gleiche Löh­nung. Die Kurschmiede erhalten dagegen eine monatliche Besoldung von 10 Rthlr. Berl. Cour.

Diejenigen, welche zu einer dieser Anstellungen Lust tra­gen und hierzu die gehörigen Eigenschaften besitzen, werden uich unverzüglich hei ihren, respectiven Kreis=Direktaren mel­