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Stadt= Aachener Zeitung.

Aachen, Donnerstag den 21. April 1814.

Wien, 7. Aprl. mineia, Fuage., se wie auch de Duarianrt, waden,

Beschluß des Allianz=Traktats zwischen den hohen Allüirten. sobald die Auxiliar-Armee ihre Grenzen überschritten hat, (Man sebe unser voriges Blatt.): von det requirirenden Macht, und zwar nach demselben Maß­

Art. 4. Die hohen kontrahirenden Mächte sollen wechselseitig stabe geleistet, nach welchem sie ihre eigenen Truppen im Felde befuge seyn, bei den Ihre Armeen kommandirenden Generalen und in den Quartiren unterhält, oder unterhalten wird. beglaubigte Offiziere anzustellen, welche mir ihren Regierungen Art. rr. Die militärische Ordnung und Oekonomie bei der frei korrespondiren, und sie von den militairischen Ereignissen, innern Verwaltung dieser Truppen hängt einzig und allein so wie von allem, was auf die Operationen der Armeen Bezug von ihrem eigenen Chef ab. Sie können nicht getrennt wer­hat, unterrichten können. Art. z. Obwohl die hohen kontrahi; den. Die dem Feinde abgenommenen Siegeszeichen und Beute renden Mächte sich vorbehalten, im Augenblicke der Abschlie- gehören den Truppen, welche sie erobert haben. Art. 12. Die ßung des Friedens mit Frankreich, über die Mittel, wodurch hohen kontrahirenden Mächte behalten sich vor, in jedem sie Europa und wechselseitig eine der andern die Aufrechthal: Falle, wo der Belauf der hier stipulirten Hilfe im Ver­

tung dieses Friedens am sichersten verbürgen können, mit ein= gleich mit den Erfordernissen unzureichend befunden werden ander zu Rathe zu gehen, so haben sie nichts destoweniger= sollte, über die nothwendig erachteren fernern Hilfsleistungen thig erachtet, zum Schutz ihrer europäischen Besitzungen, auf ohne Zeitverlust neue Verabredungen zu treffen. Art. 13. Die den Fall eines von Frankreich zu besorgenden Eingrifis in die hohen kontrahirenden Mächte versprechen sich gegenseitig, aus gedachtem Frieden hervorgehende Ordnung der Dinge, daß in dem Falle wenn eine oder die andere durch die Leie jetzt gleich Defensiv=Verbindlich keiten gegeneinander zu über= stung der hier stipulirten Hilfe in Feindseligkeiten gezogen nehmen. Art. 6. Zu diesem Ende setzen sie gemeinschaftlich fest, würde, weder der requirirende Theil, noch die requirirten daß, wenn die Staaten der einen oder der andern der hohen und als Hilfsmächte in den Krieg verwickelten, anders als kontrahirenden Mächte mit einem Angriffe von Seiten Frank- im gemeinschaftlichen Einverständnisse, Frieden schliessen wol­reichs bedroht werden sollten, die übrigen es an keiner Bemü- len. Art. 14. Die mittelst des gegenwärtigen Traktats über­hung fehlen lassen werden, um diesem Angriffe durch gütliche nommenen Verbindlichkeiten, sollen weder demjenigen, wel­Dazwischenkunft vorzubeugen. Art. 7. In dem Falle aber, daß chen die hohen kontrahirenden Mächte gegen andere Staaten solche Bemühungen ohne Erfolgblieben, versorechen die hohen bereits eingegangen seyn möchten, Abbruch thun, noch sie ver­kontrahirenden Mächte, dem angegriffenen Theil ohne Verzug hindern, mit andern Staaten solche Bündnisse abzuschließen, mit einem Truppenkorps von sechzig tausend Mann zu Hülfe zu welche die Erreichung desselben wohlthätigen Resultates zum kommen. Art. 8. Dieses Hülfskorps wird aus 50,000 M. In. Zwecke haben. Art. rs. Um durch die Vereinigung der, fanterie und 10,000 M. Kavallerie bestehen, und mit einem einer französischen Invasion am meisien ausgesetzten Mächte verhältnißmäßigen Artillerie-Train und Munitions-Vorrath zu einer gemeinsamen Vertheidigung, dem oben stipulirten versehen seyn. Es wird Sorge getragen werden, daß es späte- defensiven Einverständnisse eine desto größere Wirksamkeit zu siens zwei Monate nach erfolgter Aufforderung, auf die für die geben, sind die hohen kontrahirenden Mächte unter sich überein­angegriffene oder bedrohte Macht wirksamste Weise, ins Feld gekommen; jene Mächte zum Beitritt zu gegenwärtigem De­rücken könne. Art. g. Da es wegen der Lage des Kriegsschaupla- kensiv-Allianztraktate einzuladen. Art. 16. Da der gegenwär­tzes, oder in andern Rücksichten, für Großbrittanien mit tige Defensiv=Allianztraktat zur Absicht hat, das Gleichge­Schwierigkeiten verknüpfe seyn könnte, die stipulirte Hülfe bin- wicht is Europa aufrecht zu erhalten die Ruhe und die Unab­nen dem festgesetzten Termine mit englischen Truppen zu leisien, hängigkeit der Mächte zu sichern, und den willkührlichen und diese Truppen auf dem Kriegsfuß zu unterhalten, so be= Verletzungen fremder Rechte und Gebiete vorzubeugen, von halten sich Se. großbrittanische Majestät das Recht vor, der welchen die Welt so viele Jahre hindurch heimgesucht worden auffordernden Macht ihr Kontingent entweder in freinden Trup= ist; se haben sich die kontrahirenden Mächte dahin vereinigt, pen, welche sie in Sold nehmen, zu stellen, oder ihr eine die Dauer dieses Traktats vom Tage der Unterzeichnung an jährliche Geldsumme nach dem Maßstabe von 20 Pf. Sterl. auf 20 Jahre festzusetzen, und behalten sich vor, 3 Jahre für einen Infanteristen, und 30 Pf. Sterl. für einen Kuvale- vor Erlöschung desselben, wenn die Umstände es nötbig risten, bis zum vollen Betrage der stipulirten Hülfe zu bezah machen sollten zu einer fernern Verlängerung zu schreiten. len. Die Art, wie Großbrittanien in jedem besondern Falle Art. 17. Gegenwärtiger Traktat soll ratifizirt und die Ra­seine Hilfe zu leisten haben wird, soll in dem Augenblicke, tikationen binnen zwei Monaten oder früher, wenn es seon wo die Aufforderung geschieht, zwischen der brittischen Regie= kann, ausgewechselt werden. Zur Beglaubigung dessen haben ihn rung und der bedrohten oder angegriffenen Macht durch freund; die respektiven Bevollmächtigten unterzeichnet, und ihr In­schaftliche Uebereinkunft bestimmt werden. Der nemliche Grund= siegel beigedruck:. So geschehen zu Chaumont, den r. März satz soll auch auf die Truppenzahl anwendbarseyn, welche Se.(17. Febr.) 1814.(Unterz.:) Der Fürst v. Metternich.

großbrit. Maj. in dem ersten Artikel des gegenwärtigen Trak-(L..)(Unterz.:) Der Graf v. Resselrode.(L..) tats zu stellen sich verpflichtet haben..(Die an demselben Tage abgeschlossenen Traktate mit Sr. Maj.

Art. ro. Die Auxiliar-Armee steht unter dem unmittelba= dem Könige von Großbritannien und Irland, und Sr. Mai. ren Kommando des Oberbefehlshabers der requirirenden Macht; dem Könige von Preussen, sind dem vorstebenden von Wort sie soll von ihrem eigenen General angeführt und bei allen zu Wort gleichlautend. Der erste ist von Lord Castleregab, Militär-Operationen nach den Kriegsregeln verwendet wer- Sr. großbritannischen Maj. Staatssekretar für die auswärtigen den. Der Sold der Auxiliar-Armee wird von der requirirten Angelegenheiten; der zweite von dem Freihrn. v. Hardenberg Macht bestritten; die Rationen und Portionen von Lebens. Sr. preussischen Maj. Staatskanzler, unterzeichner.)