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Frestag, 13. Feornar 1920.

Druck u. Verlag: Herm. Reusser. Verantw.: Redaktion: Deter Neusser. Anzeigen: Deter Lederinier.

Fernruf: 60. 366. 307. Postscheakkonte Kölr Nr. 18672.

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Die deutschen Verpflichtungen und die Rheinlandbesetzung.

Eine erneute Bedrohung des europälichen Friedens.

Von geschätzter Seite wird uns geschrieben: Herr Camille Barrère, der französische Gesandte in Rom, hat sich auf kurze Zeit nach Paris begeben, um dort die Notwendigkeit einer sofortigen Lösung des Adriaprob= lems zu bewirken. Freudig hat man sein Kommen sicherlich nicht begrüßt. Er selbst scheint sich auch nicht stark genug zu fühlen, um beim Obersten Rat tatkräftig für seine For­derung einzutreten. Deshalb hat er sich sofort an die Be­arbeitung der Presse gemacht, um wenigstens die öffent­

liche Meinung gänzlich auf seiner Seite zu haben. Eine große Anzahl von Artikeln beschäftigt sich daher mit der Fiumefrage, und meistens kann man eine Schwenkung zu Gunsten Italiens bemerken. Die Politik der Entente war bis vor kurzem noch äußerst slawenfreundlich. Man stand in engster Verbindung mit Belgrad, dessen Bestrebungen auch von Prag aus die denkbar kräftigste Unterstützung fand. Besonders in England stand die öffentliche Mei­nung hinter der serbischen Nation. Großbritannien hat in Mitteleuropa ein äußerst günstiges Betätigungsfeld ge­funden und war von vornherein bemüht, im Herzen des Kontinents eine flawische Vorherrschaft zu ermöglichen. Auch Frankreich ging dieselben Wege. Der Gegensatz zu Italien begann wieder zu erwachen. Von dem abenteuer­lichen Unternehmen'Annunzios machte sich die Welt

ein falsches Bild. Da das Kabinet Ritti sich dußerste Re=fläusig übereingekommen sid, nicht sofort nach Inkra

ferve auferlegte, und die italienilche Presse in diesem Sinne treten des Vertrages die vollständige Lieferung der in der

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Die französische Rheinland=Note.

(In Ergänzung unserer gestrigen auszüglichen Darstellung.)

DZB Berlin, 11. Februar.

Der französische Ministerpräsident hat der deutschen Mission in Paris folgende vom 8. Februar da­tierte Note zugehen lassen:

Nach den Abstimmungen des Friedensvertrages von Versailles, Teil 8 der Wiedergutmachungen, Art. 234, An­lage 5,§ 2, hat sich Deutschland verpflichtet, an Frankreich 7 Millionen Tonnen Kohlen jährlich zu liefern. Außerdem soll Deutschland jedes Jahr an Frankreich eine Kohlen­menge gleich dem Unterschied zwischen der Jahresförderung der durch den Krieg zerstörten Vergwerke des Nordens und des Pas de Calais vor dem Kriege und der Förderung der Bergwerke dieser Bezirke in den in Betracht kommen­den Jahren liefern. Letztere Lieferung erfolgt 10 Jahre lang und darf nicht mehr als 20 Millionen Tonnen jähr­lich während der ersten 5 Jahre und 8 Millionen Tonnen jährlich während der fünf folgenden Jahre betragen. An­derseits geht aus dem Protokoll vom 25. August über die Verhandlungen bezüglich Ausführung der Anlage 5 zu Art. 236 des Friedensvertrags hervor, daß die Mächte vor­läufig übereingekommen sind, nicht sofort nach Inkraft­

beinflußte, wurde der futstage Suxren eribeckt, als ob das ttalienische Volk das Unternehmen seines Lieblingsdichters in Grund und Boden verdamme. Es gibt wohl nur we­nige im appeninischen Königreich, die gutwillig auf eine Vormachtstellung Italiens an der Ostküste der Adria ver­zichten möchten. Während seines Aufenthaltes in Rom hat nun Barrère in diese Dinge Einblick gewonnen. Er hat gesehen, daß die offizielle italienisch=französische Freundschaft infolge der morkwürgernn Hal­tung der Pariser Staatsmänner in der Fiumefrage nahe daran ist, in die Brüche zu gehen. Weiter ist es ihm klar geworden, daß eine Besitzergreifung der dalmatinischen Küste und Albaniens durch Jugoslawien in Rom niemals ver schmerzt werden würde. Deshalb spricht er jetzt von einer ständigen Drohung des europäischen Friedens, wenn nicht einer der beiden Gegner im Süden unseres Kon­tinents befriedigt wird, nämlich Italien. Mit ihm darf es sich Frankreich nicht wieder verderben. Man hat zeit den Eintritt des ehemaligen Verbündeten Deutschlands in die Entente als einen der größten Triumphe franzö­sischer Diplomatie gefeiert. Was wunder, daß man sich jetzt nicht abermals leichterhand den kaum wiedergewon­nenen Freund wieder zum Feinde machen will?Abge­sehen davon, daß das adriatische Problem geeignet ist, unsere guten Beziehungen zu Italien zu vergiften, mit dem wir im Interesse unserer Zukunft verbunden bleiben müssen, beschwören wir eine ständige Be­drohung der Ruhe Europas herauf, wenn wir nicht schleunigst an die Lösung der jetzt schwierigsten poli­tischen Frage schreiten. Diese Worte werden ihren Ein­druck auf die öffentliche Meinung Frankreichs nicht ver­fehlen. Es kann Paris nicht mehr viel darauf

trag besonders vorsieht. Die französische Regierung gibt sich der Hoffnung hin, daß sie nicht gezwungen sein wird, andere Maßregeln gegen Deutschland zu ergreisen, wie sie das Protokoll vom 10. Januar 1920 und das Schreiben vom 23. Dezember 1919 als Bedingung für das Inkraft­treten des Vertrages vorgesehen habe.

ankom.

men, die bereits bestehenden Differenzen zu London um einige zu vermehren. Der franzssisch=englische Gegensatz ist heute nicht so gefährlich. Großbritannien wird nicht allzu schroff gegen Frankreich vorgehen. Deshalb wird man in Paris Herrn Barrère Gehör schenken und da­rauf dringen, daß in Belgrad die nötigen Schritte unternommen werden, um den Frieden Europas wenig­stens für die nächste Zukunft zu gewährleisten....

*

Wie Serbien sich die Lösung des Streites * mit Itallen denkt.

DZB Bern, 12. Febr. Wie westschweizerischen Blät­tern aus Belgrad gemeldet wird, hat die südslawische Regierung folgende Vorschläge zur Lösung der Adriafrage in Paris unterbreiten lassen: 1. Fiume und sein Hinterland bleiben unter dem Schutz des Völ­kerbunds. Die Eisenbahnen und Häfen gehen in südslawische Verwaltung über. 2. Südslawien er­kennt die Autonomie von Zara an, obwohl durch die Trennung dieser Stadt von dem übrigen Dalma­tien das wirtschaftliche Todesurteil über Zara ausge­sprochen wird. 3. Albanien bildet einen freien un­abhängigen Staat innerhalb der von der Lon­

doner Konferenz von 1913 festgesetzten Grenzen. 4. Ge­

wisse Inseln müssen zu Südslawien kommen. 5. Süd'lawen, die unter italienische Herrschaft kommen, müssen bestimmte Bürgschaften erhalten. 6. Süd­slawien beansprucht gemäß der Entscheidung vom 20. November 1919 Anteil bei der Auftellung der öster­reichischen Flotte.

*

(Italien wird mit diesen Vorschlägen kaum einverstan­den sein. Der Londoner Vertrag von 1915 spricht Italien den größten Teil Dalmatiens, nicht aber das von ihm be­zehrte Fiume zu. Das offizielle Italien zeigt sich unter Nitti auch nicht geneigt, auf Fiume zu pochen, wie das der abenteuerliche'Annunzio tat. Es will das Problem möglichst nach dem Nationalitätenprinzip lösen. Aber Serbien scheint auf einen Vergleich nicht eingehen zu wollen. Imperialismus und Selbstbestimmungsrecht stehen hier gegeneinander, aber ein Machtspruch kann nicht ge­fällt werden, denn es handelt sich um alliierte Mächte. Im vorigen Jahre war Wilson die stärkste Stütze für die süd­slawischen Ansprüche, weil ihm der Londoner Vertrag ver­heimlicht worden war und er ihn nach seinen Grundsätzen nicht billigen konnte. Heute ist Serbien, auf sich allein ge­stellt, widersetzt sich aber mit allen Kräften der Pariser Entscheidung, da schon durch Einhaltung der Wilsonschen Grenzlinie 400000 Südslawen unter italienische Herrschaft fallen würden. Nach der jetzigen Meldung über die serbi­schen Gegenvorschläge würden die Südslawen bezüglich der Hauptstadt Dalmatiens, Zara, Italien entgegenkom­men, aber nach wie vor daran festhalten, daß der Hafen und die Eisenbahnen von Fiume südslawisch bleiben. Der Oberste Rat wollte Fiume mit Einschluß des Hafens zum Freistaat machen und außerdem die Stadt durch einen Korridor mit dem italienischen Gebiet verbinden. Durch diese Landverbindung würde Südslawien weitere 60 000 Slowenen vorlieren.

Die Entente=Mächte, die bei dem Problem zwischen Na­tionalitätenprinzip, Selbstbestimmungsrecht und vertrag­lichen Ansprüchen ausgleichend wirken sollen, sind in der Adriafrage in eine Sackgasse geraten, aus der sie auch durch die obigen Vorschläge Serbiens nicht befreit werden. Was wird Serbien, was wird Italien tun, wenn der Zwiespalt sich weiter zuspitzt?)

Amüge 5 ausgezühlten Kohlenmengen zu verlangen. Deutschland hat sich verpflichtet, bis zum 30. April 1920 monatlich den Alliierten 1 500.000 Tonnen Kohlen zu lie­fern, das entspricht einer Jahreslieferung von 20 Mill. Tonnen Kohlen und stellt den Ersatz der Förderung der zerstörten französischen Bergwerke dar, ein Ersatz, der entsprechend dem Schlußsatz des§ 10 der Anlage 5 ein Vorrangsrecht genießt.

Nun stellen unantastbare Dokumente fest, daß Deutsch­land im Laufe des letzten Dezembers 10 450000 Tonnen Kohlen produziert hat. Gemäß dem in dem Protokoll vom 29. August ausgesprochenen Grundsätzen hätte Deutschland also an die alliierten Mächte 2 500 000 Ton­nen Kohlen liefern müssen, während es nur 600 000 Ton­nen geliefert hat. Die im Monat Januar geförderte Menge ist merklich geringer gewesen und der Vertreter der deutschen Regierung bei der Kohlen=Unterkommission in Essen hat amtlich erklärt, daß Deutschland nicht mehr als monatlich 750000 Tonnen werde liefern können. Aber selbst diese Menge ist bis jetzt niemals geliefert worden. Die Gründe, die man vorgebracht hat, um die Nichteinhal­tung dieser höchstwichtigen Verpflichtung zu rechtfertigen und die auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des deut­schen Staates hinweisen, können nicht als stichhaltig be­trachtet werden, gegenüber der Tatsache, daß Deutschland für sich selbst eine Quantität zurückbehält, die erheblich größer ist, als die, die es zur Ausführung dieser Verpflich­tung benutzt. 60 Millionen Deutsche erhalten zurzeit mo­natlich 8 Millionen Tonnen Kohlen, während Frankreich für seine Bevölkerung von 40 Millionen nur über 3 250 000 Tonnen monatlich verfügt. Welches Recht kann Deutsch­land anführen, um günstiger gestellt zu sein als Frankreich, dessen Notlage lediglich auf die systematische Verwüstung zurückzuführn ist, die durch die deutsche Oberste Heeres­leitung ohne militärische Notwendigkeit, und mit dem be­stimmten Ziel, die französische Industrie zu ruinieren be­fohlen worden sind. Die französische Regierung kann nicht zulassen, daß die deutsche Regierung in Nichtachtung ihrer Verpflichtungen, obwohl sie dazu imstande wäre, die Lie­ferungen nicht ausführt, an denen Frankreich ein spezielles Interesse und Anrecht hat. Es verlangt, daß Deutschland die übernommenen Verpflichtungen ausführt, und ist ent­schlossen, die Rechte der französischen Nation geltend zu machen, die durch den Friedensvertrag sanktioniert worden sind.

Unter Bezugnahme auf Art. 429 des Friedensvertrags eröffnet die französische Regierung hiermit der deutschen Regierung, daß, da Deutschland die Bedingungen dieses Vertrages nicht getreulich erfüllt hat, die Fristen für die Räumung der besetzten Gebiete noch nicht zu laufen begonnen haben. Ferner, wenn am 1. März 1920 Deutschland in weiterer absichtlicher Richterfüllung seiner Verpflichtungen an Frank­reich die noch rückständigen, bereits fälligen Lieferungen, sowie das volle Februarquantum nicht geliefert hat, so wird sich die Regierung der Republik gezwungen sehen, zu wirtschaftlichen und finanziellen Sperr­und Vergeltungsmaßregeln und allgemein zu solchen Maßnahmen zu greifen, die sie als durch die Zu­stände geboten erachtet, wie das für solche Fälle der Ver­

Die Antwort der deutschen Regierung.

Hierzu wird von zuständiger Seite bemerkt: Die Kohlen: note vom 8. Februar geht aus vom französischen Ministerpräsidenten und ist gerichtet an den deut­schen Geschäftsträger. Sie beschwert sich über mangelhafte Kohlenlieferungen Deutschlands gegenüber den übernom­menen Verpflichtungen. Für die Behandlung der Kohlen­lieferungen aus dem Friedensvertrag ist lediglich der Wiedergutmachungsausschuß zuständig. Er allein hat das Recht, die deutschen Kohlenlieferungen fest­zusetzen. Er allein hat die Ausführung der deutschen Ver­pflichtungen zu überwachen, und er hat Maßaahmen zu treffen, falls Deutschland seinen Vrpflichtungen nicht nach­kommt.

Die Verpflichtungen der deutschen Regierung aus dem Versailler Protokoll vom 29. August sind in der Note sachlich unrichtig wiedergegeben, Deutsch­land hat in dem Protokoll lediglich erklärt, mit der Lieferung von Kohlen an die alltierten und assoziierten Mächte sogleich beginnen zu wollen, Bestimmte Mengen Kohlen vorzuliefern, hat Deutschland in dem Protokoll nicht versprochen. Als Gegen­leistung für diese durchaus freiwillige Vorlieferung von Kohlen hat das damalige Organisationskomitee in Aus­sicht gestellt, dem Wiedergutmachungsausschuß nach fei­nem Zusammentreten, also nach Inkrafttreten des Frie­densvertrages, vorzuschlagen, daß Deutschland auf der Grundlage seiner gesamten deutschen Erzeugung von 9 Millionen Tonnen Steinkohle im Monat 1600000 Tonnen monatlich an die Entente liefern solle, und zwar bis zum 30. April 1920. Dies ist eine einseitige Er­klärung der alliierten Mächte, mit welcher eine Ermäßi­gung der im Friedensvertrage an sich vorge'ehenen Ge­samtmenge bis zum 30. April 1920 sichergestellt werden sollte. Der Wiedergutmachungsausschuß hat diese Er­klärung der deutschen Regierung gegenüber erst durch die Note vom 30. Januar bestätigt. Da nach§ 10 des An­hanges 5 zum Teil 8 des Friedensvertrages die An­forderung seitens des Wiedergutmachungsausschusses und eine bestimmte, vertragsmäßig festgesetzte Ankündi­gungsfrist für den Beginn der Pflichtlieferungen ent­scheidend ist, folgt aus Vorstehendem, daß eine Ver­pflichtung Deutschlands zur Lieferung be­stimmter Mengen bisher nicht besteht. Die bisherigen Kohlenlieferungen sind als durchaus freiwillig zu betrachten, und es kann deshalb auch kein Vorwurf gegen Deutschland daraus hergeleitet werden, daß be­stimmte Mengen nicht erreicht worden sind.

Im übrigen ist von deutscher Seite in dem Protokoll die während des ganzen Verlaufs der Verhandlungen stets nachdrücklich abgegebene Erklärung wiederholt wor­den, daß Deutschland ohne schwere Schädigung seines wirtschaftlichen Lebens vorläufig überhaupt nicht imstande ist, bedeutende Lieferungen zu machen. Wirtschaftlich betrachtet, liegt in der Tat'ache der freiwilligen Kohlenlieferungen vor Ablauf der im Friedensvertrag vorgesehenen Ankündigungsfrist ein ge­waltiges Opfer Deutschlands und zugleich ein schlagender Beweis für die Bereitwilligkeit Deutschlands, seine Pflichten zur Wiedergutmachung nach besten Kräf­den zu erfüllen. Hätte Deutschland diese freiwilligen Lieferungen nicht übemommen, so hätte es die bisher an die Entente gelieferten Kohlen seinem eigenen schwer er­schütterten Wirtschaftsleben zuführen können. Statt dessen hat es sich dieser sehr erheblichen Kohlenmengen entblößt, um sie zur Wiedergutmachung zu verwenden. Diese freiwillige Leistung, gegen die sich die aller­ernstesten Bedenken aus den Kreisen der deut'chen Volks­wirtschaft erhoben haben, hätte eigentlich volle Anerken­nung vonseiten der Alliierten verdient. Schließlich ist auch hervorzuheben, daß der Hinweis auf Vergeltungs­maßregeln, die nach dem Vertrage nur im Falle vorsätzlicher Nichterfüllung der Verpflichtun­gen in Frage kommen können, sowie auch eine Aende­rung der Art des Artikels 429 des Friedensvertrages, der die Räumungsfristen für die besetzten Ge­biete vorsieht, nicht verständlich erscheint. Auch für die Beurteilung dieser Frage ist nicht die fran­zösische Regierung, sondern nur der Wiedergutmachungs­ausschuß zuständig. Es ist nicht einzufehen, wie der Wiedergutmachungsausschuß Anlaß finden könnte, der­ortige Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

Gewinne, die aus den Strafpreisen herrühren, dem Reiche

zuzuführen?

Man steht vor einer Reihe von Rätseln. Das größte Rätsel aber erscheint, soweit sich die Dinge bisher über­sehen lassen, der Essener Staatsanwalt, wenn ihm gar keine Bedenken gekommen sind, auf Grund eines so ei­genartigen Belastungsmaterials den Vertreter einer Reichs­gesellschaft einfach zu verhaften und Bücher und Gelder dieser Gesellschaft beschlagnahmen zu lassen, von der ihm doch immerhin bekannt sein mußte, daß sie ihre Geschäfte zwar formell als Handelsgesellschaft, der Sache nach aber als Reichseinrichtung führt. Man könnte fast auf den Ge­danken kommen, als ob der Herr Staatsanwalt auf den schlechten Scherz eines geschödigten oder durch einen Straf­antrag bedrohten Fischhändlers hereingefallen wäre.

Alle Antipathien, die gegen die Kriegsgesellschaften vor­handen sind, und alle Bedenken, die auch gegen das Ver­fahren der Reichsfischversorgung berechtigt sein mögen, dürfen doch den Blick nicht trüben für die außerordent­lichen Gefahren, die das Vorgehen der Essener Staatsan­waltschaft heraufbeschwören geeignet ist. Wenn jemand der Verhaftung preisgegeben ist, obwohl er durchaus im Rahmen der Vorschriften einer vorgesetzten Reichsbehörde für eine Reichsgesellschaft geschäftlich gearbeitet hat, nur weil die Rechtsauffassung eines Staatsanwaltes im merk­würdigen Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Reichs­wirtschaftsministers steht, so wird sich wohl bald kein an­gesehener Kaufmann mehr finden, der Lust dazu= haben wird, seine Kräfte in den Dienst von Reichsgeschäften zu stellen. Der Reichsjustizminister und der Reichswirtschafts­minister müßten sich über diese Probleme einmal ver­ständigen, um der Verwirrung der Rechtszustände, ein Ende zu bereiten.

in die Reichskasse fließt und daß alle Angestellten, auch die Mitglieder des Vorstandes, festes Gehalt ohne Beteiligung am Gewinn beziehen. Wenn nun also von dieser Reichsfischversorgung wirklich Preiswucher ge­trieben worden wäre, so wäre dieser Preiswucher zugunsten des Reichs ausgeübt worden. Schon dieser Umstand macht es erstaunlich, daß man einen per­

sönlich durch diesen Preiswucher in keiner Weise bereicher­ten Geschäftsführer glaubt verhaften zu müssen. Aber der Preiswucher wäre nach dem bekanntgegebenen Tatbe­stand nicht nur zugunsten, sondern auch auf Veran­lassung des Reiches geschehen. Denn durch Reichs­verordnung ist der Reichsfischversorgung das Recht der Beschlagnahme und Einziehung unerlaubt eingeführter Waren eingeräumt worden und auf Grund von Reichs­ermächtigung sind von der Reichssischversorgung die Ver­kaufspreise bestimmt worden. Also immerhinPreis­wucher" zugunsten und auf Veranlassung des Reiches! Aber weiter. Wie kommt der Preiswucher zustande? Die Reichsfischversorgung hat unrechtmäßig eingeführte Waren beschlagnahmt und hat den Uebernahmepreis be­wußt als Strafe möglichst niedrig angesetzt. Sie hat dann den Verkauf zum Marktpreise vorgenommen. Der Staats­anwalt scheint nun diesen Strafübernahmepreis der Reichs­stelle alsEinkaufspreis" bei der Berechnung des Gewin­nes einzusetz i und aus der Differenz zwischen diesem Uebernahmepreis und den gemäß den Vorschriften der Be­hörde festgesetzten Verkaufspreisen den Wucher zu kon­struieren. Das ist eine Handhabung der Preistreiberei­

Verordnung, die logischerweise nicht zu der Verhaf­tung des Reichswirtschaftsministers führen müßte, der ja die Verantwortung für die Anordnungen

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Worin aber besteht der Kettenhander. Etwa unkin, zugunsten der Forderungen von Bausirmenei daß die Reichs,ischversorgung ihren Pflichten entspreched aetreten sei, ein solches Schie srichteramt annehme. die unerlaubt eingeführten Waren beschlagnahmt hat und sie ihren Pflichten entsprechend dann weiterverkauft hat?

Hätte die Reichsfischversorgung, um keinen Kettenhandel zu treiben, die pflichtgemäß beschlagnahmten Heringe ver­faulen lassen sollen? Oder hätte sie, um nicht durch Ket­tenhandel zu verteuern, diese einzelnen Posten ganz sinn­

Eine sonderbare Verhaftung.

Das Verfahren gegen die Reichssischversorgung.

Die von der Essener Staatsanwaltschaft verfügte Ver­haftung des früheren Geschäftsführers der Reichsfischver­sorgung, Nathan, und die gleichzeitig erfolgte Beschlag­nahme von Büchern und Bankguthaben dieser unter der Aufsicht des Reichswirtschaftsministeriums arbeitenden ge­meinnützigen Gesellschaft hat auf der einen Seite die Auf­merksamkeit der Oeffentlichkeit auf Merkwürdigkeiten des immer noch bestehenden Kriegswirtschafts=Systems gelenkt, über die in unserer Dienstags=Ausgabe einiges bemerkt wurde. Der Fall hat aber noch eine andere Seite, die ernste Behandlung verdient. Man muß einmal die Frage aufwerfen, mit welcher Begründung gegen einen Mann, der als Kaufmann weit über die Grenzen Deutsch­lands hinaus einen Ruf genießt und der dem Reich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat gegen ein Entgelt, das sicherlich im Verhältnis zu seiner Vermögenslage ganz unerheblich war, zur Verhaftung geschritten wird.

Hierzu wird in der Voss. Ztg. bemerkt:

Wenn man Nathan den Vorwurf machen würde, Gelder unterschlagen zu haben oder in irgendeiner anderen Weise strafbar seine Privatinteressen über seine amtlichen Auf­gaben gestellt zu haben, so wäre gegen die Verhaftung gar nichts einzuwenden, gleichviel um welche Person es sich handelte. Aber wenn die bisher vorliegenden Nach­richten richtig und vollständig sind, so erfolgt diese Ver­haftung lediglich, weil nach der Auffassung des Essener Staatsanwalts die vom Reich gegründete, vom Reich kontrollierte Fischversorgungsgesellschaft Preiswucher und Kettenhandel getrieben hat. Die Kon­struktion dieser Delikte scheint juristisch überaus problema­tisch, und wie man auf Grund dieser Anklagen zur Ver­haftung unbescholtener Persönlichkeiten und zur Beschlag­nahme der Guthaben einer Reichsgesellscift schreiten konnte, bleibt vorläufig rätselhaft.

Der Reichsbeistand des Verhaftelen, Justizrat Löwen­stein, weist in einer Zuschrift besonders darauf hin, daß die Reichsfischversorgung eine gemeinnützige Gesellschaft ist, deren sämtliche Geschäftsanteile dem Deutschen Reichsten####e zu

gehören, daß der gesamte Gewinn der Gesellschaft los unter dem Marktpreis verkaufen sollen, anstatt die

Ein Reinfall?

Belgiens Finanzabkommen und die Auslieferungsfrage.

Ein Abkommen des Reichsfinanzministers Erzber== ger mit Belgien regelte im Dezember die Ablösung der in Händen Belgiens befindlichen Papiermark durch Goldgeld. Dafür sollte Belgien von der Aus­lieferungsforderung abstehen. Belgien scheint nun zwar den Geldumtausch vorgenommen zu haben, in der Auslieferungsfrage aber anderer Meinung geworden zu sein.

Es liegt hierzu folgende Meldung vor, die den Anschein erweckt, als ob Erzberger hereingelegt worden

sei:

* Brüssel, 12. Febr. Nach einer Meldung des 20. Jahrhunderts ist durch Francqui zwischen Belgien und Deutschland die Abmachung über den Markumtausch

zustande gebracht worden. Bei den früheren nichkamt­lichen Besprechungen hatten die Deutschen sofort die Frage der Auslieserung aufgeworfen. Sie versuchten, diese Frage mit dem Markumtausch zu verknüpfen. Man frage sich jetzt, ob Francqui bei seinem Wunsch, eine vor­teilhafte Abmachung zustande zu bringen, aus eigenem Antrieb und ohne dazu ermächtigt zu sein, den Deutschen erklärt oder zu verstehen gegeben hat, daß Bel­gien wegen der bedeutenden Vorteile, die der Umtausch diesem Lande bringe, nicht die Auslieferung der deutschen Offiziere, die die Kriegsgesetze verletzt oder sich eines ge­wöhnlichen Verbrechens schuldig gemacht haben, verlange. Jedenfalls habe man aber diese Frage bei den amtlichen Verhandlungen beiseite gestellt. Belgien habe sich also nicht gebunden und habe in keinem einzigen Punkt, wo es mit den Verbündeten gemeinsame Sache gemacht habe, seine Haltung oder seine Ehre durch geheime Regelungen bloß­gestellt.

Die Abmachungen, die gegen die Auffassung und die Opposition des Reichsbankpräsidenten Havenstein erfolgten, sind folgender Art:

In Belaien waren seit der deutschen Besatzung 6,1 Milliar­den Mark deutscher Noten im Umlauf. Davon sollten Mil­liarden in Halbjahresraten zum Satze von 1,25 Franken heim­gezahlt werden mit Zinszuwachs von 5. v. H. vom 1. Mai 1921 an auf den nicht eingelösten Beträgen. Der Rest der ein­gelösten deutschen Scheine, etwa 600 Millionen, soll in Jahres­raten, jedoch in Franken, zum jeweiligen Tageskurs eingelöst, der nion eingelöste Betrag ebenfalls mit 5 v. H. verzinst wer­den. Die Ausführung erstreckt sich auf einen Zeitraum von 20 Jahren und kann für den ersten Teil des Geschäfts auf 30 Jahre verlängert werden, was die Ausgleichung des als­dann bestehenden Kursunterschiedes zwischen dem Satz von.25 Franken und dem Stand der Mark bei den jeweiligen viertel­jährlichen Zablungen betrifft. Das dem belgischen Staat zu überwelsende Psand wird in abzug= und steuerfreien Schatz­scheinen des Deutschen Reiches bestehen. Die Zahlungen sind fortschreitend in Beträgen von 100 bis 375 Millionen Mark

gestaffelt.

Da von Belgien die Gegenbedingungen nicht erfüllt werden, läßt sich das Abkommen vielleicht in etwa wieder rückgängig machen. Es ist natürlich der Reichsfinanz­minister Erzberger in der Sache noch selbst zu hören, bevor man zu dem Urteil gelangt, daß hier das Reich einen schweren Reinfall erlebt hat.

Prozeß Helfferich-Erzberger.

D7B Berlin, 12. Febr. Der Ree tsanwalt Alsberg teilte mit, daß angesichts der Bekundungen Bergers und Erzbergers, daß sie während der schiedsrichterlichen Tötigkett Erzbergers keine Beziehungen zueinander gehabt hätten, sich der Regierungs= und Baurat Morgenstern als Zeuge dafür angeboten habe, daß tatsächlich jene Beziehungen in der au­gegebenen Zeit sehr eng und rege gewesen seien.

Kommerzienrat Verger erklärt, der Abgeordnete Faßben­der habe ihm Erzberger als Schiedsrichter vorgeschlagen.

Helfferich behauptete, nach aller kaufmännischen Erfah­rung müsse Erzberger damals schon als Aufsichtsratsmitglied in Aussicht genommen gewesen sein, da die Zeit zwischen dem Schiedsspruch Erzvergers und demn Eintritt in den Auf­sichtsrat verhältnismäßig kurz gewesen sei. Berger kann darüber keine sichere Angabe mehr machen.

Der frühere Geschäftsführer seiner Firma, Regierungsbau­meister Hatzki, erklärte, daß Erzberger während der Schieds­gerichtssache ost von Berger informiert sei. Ueber seine Wahl in den Aufsichtsrat wurde damals noch nicht gesprochen, doch sei seine und anderer Meinung die, daß Erzberger als Schieds­richter für die Firma zweckmäßiger gewesen sei, denn als Auf­sichtsrat.

Der Regierungs= und Baurat Morgenstern bekundete u..: Er hatte den Eindruck, daß die Beziehungen Bergers und Erzbergers das übliche Maß Überschritten. Es sei dauern­der Konnex gewesen. Ob die Rücksprachen den Zweck gehabt hätten, den Schiedsrichter zu beeinflußen, sei schwer zu sagen. Nach seiner Ansicht wurde Erzberger wohl wegen seiner Be­ziehungen zur Regierung zum Aufsichtsrat gewählt.

Auf die Frage Helfferichs bekundete der Zeuge, daß Berger und Erzberger sich auch mit Dingen besaßzten, die nicht zum Schiedsgericht gehörten. Er halte es nicht für möglich, daß Erzberger bei der Enge der Verbindung nichts von der Ausscheidung der Firma Berger durch die Heeresverwaltung gewußt hätte. Ueber das Entgelt Erzbergers wisse er nichts.

Der Staatsminister Dr. Spahn macht eingebende Begrün­dungen über die Erörterung vom Februar 1914 in der Budget­kommission über die Stre alle zwischen dem Kanalamt und den Baufirmen. Ihm sei damals die Stellungnahme Erzber­gers aufgefallen, der im Gegensatz zu der Stellungnahme der

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Zentrumsabgeordneten Schwartze und Pflger mit Nachdruck dafür eintrat, daß das rechtsgültig gewordene Schiedsgerichts­urteil auf Grund der Petttion einer Bausirma von der Bud­getkommission revidiert werden sollte.

Auch der Ministerialdirektor von Jonquieres teilt mit, daß er es für sehr bedenklich halie, daß Erzberger von einer Bausirma als Schiedsrichte: in Aussicht genommer worden sei. Bassermann und Gröber, mit denen er die Sache besprochen habe, hätten es ebenfalls für bedenklich gehalten, wenn ein Mitglied der Budgetkommission, das sten der Forderungen von Bausirmen ein­

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Erzberger weist demgec nüber darauf bin, daß vor ihm auch andere Abgeordnete, z. B. Bassermann, in der Konzessionsangelegenheit einer Kolonie gegen den Fiskus Schiedsrichter waren.

Der Zeuge General von'dershausen bekundete im Zusammenhang mit der Erörterung über den Austausch der Firma Berger von den Heeresauftrügen, daß er es selber sehr auffällig gesunden habe, daß bere.:: im Frobjahr 1918 Erzberger sich für die Verleihung des Eisernen reuzen an.e zer verwandte.