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Ne. 8.
Samstag, den 20. Mai
1837.
Bekanntmachung des Königlichen Friedensgerichtes dahier.
(Fortsetzung.)
In der Anmerkung des Formulars zum Inventar ist gesagt, daß, wenn bei ausehnlichen Erbschaften sich Sachen fänden, die unter keinen der angegebenen Titel zu bringen seien, darüber besondere Titel angegeben werden sollen, so wie auch die Titel in besondere Abtheilungen abzusondern, wenn z. B. bei dem Titel X. XI. XII. XVI. XVII. XVIl. von jeder Art der darunter gerechneten Sachen sehr viele vorhanden seien. Eben so ist daselbst angegeben, daß bei geringen Rachlassenschaften diejenigen Titel ganz ausgelassen werden können, wovon nichts vorhanden sei. Dagegen müssen aber die Tit. I. II. III. XX. XXI. immer angegeben werden, wenn auch nichts davon vor. handen sein sollte.
In dieser Anmerkung liegt unn schon Alles, was im allgemeinen bei der Anfertigung eines Inventars zu beobachten ist. Hier will ich nur noch angeben, was bei Tit. I. XX. XXI. speziell zu beobachten ist.
Das Inventar soll das ganze den Minder
jährigen zustehendes Vermögen enthalten, und für den Fall, ein überlebender Ehegatte vorhanden ist, soll aus dem Inventar hervorgehen, welche Rechte diesem mit den Kindern an dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten zustehen, so wie auch, welche Ansprüche dritte Personen an die Hinterlassenschaft zu machen haben; und eben daher sind die drei zuletzt genannten Titel von vorzüglicher Wichtigkeit.
Tit. I. Was hieher gehört ist im Formular selbst angegeben. Es kommt also nur noch darauf an, wie die daselbst angeführten Sachen im Inventar eingetragen werden sollen. Hierbei ist nur zu unterscheiden: ob beide Eltern verstorden sind, oder aber, ob der Vater, oder die Mutter noch lebt.
Sind beide Ehegatten verstorben, dann gehören sämmtliche von denselben hinterlassenen Immobilien in das Inventar, ohne irgend eine Ausnahme, und in so fern die verstordenen Ehegatten nicht in verschiedenen Ehen lebten, ist weiter nichts zu bemerken.
Ist aber noch einer der Ehegatten am Leben, dann verhält sich die Sache anders. In diesem Falle müssen zuerst diejenigen Grundgüter angegeben werden, welche der verstorbene Ehe