Gemeinnütziges
2839.
Samstag, den 2. November.
Insertions=Gebähren die gespaltene Zelle oder deren Raum 1 Sgr.
Den Verkehr auf den Kunststraßen bekt.
In Verfolg der Bekannntmachung vom 13. April d. J.(Amtsblatt Stück 22, Seite 205) wird hiermit die Allerhöchste Verordnung vom 17. März d. J. in. Berreff des Verkehrs auf den Kunststraßen, gemäß§ 20 dieser Verordnung, nachstehend wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Nachen, den 12. Juli 1839.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c., haben für nöthig erachtet, den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Willkühr hinsichtlich der Belastung und Einrichtung der Fuhrwerke sowohl für die Unterhaltung der Kunstraßen, als für den Verkehr auf denselben mit sich bringt, durch geeignete Vorschriften zu begegnen. Zu diesem Behuf verordnen Wir, nach dem Autrage Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
§ 4. Beim Befahren aller zusammenhängenden Kunststraßen soll an allem gewerdsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerk, sowohl dem zweials dim vierrädrigen, ohne Unterschied der Be
spannung, der Beschlag der Radfelgen(d. d. der auf die Felgen gelegte Metallreifen) eine Breite von mindestens vier Zoll haben.
Auf welche Kunststraßen diese Vorschrift Anwendung findet, wird durch besondere Bekanntmachungen Unseres Finanzministers näher beKimmt werden.
§ 2. Die Lodung der gewerbsmäßig betriedenen Frachtfuhrwerke darf auf allen Kunststraßen ohne Unterschied, bei einer Felgenbreite von weniger als fünf Zoll an Gewicht nicht mehr betragen, als: in der Zeit vom 15. bis 15. April: a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 60 Centner, b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 30 Str.; in der Zeit vom 15. April bis 15. Nov.: a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 40 Ctr.
§ 3. Bei einer größern Felgenbreite ist ein stärkeres, als das oben(§ 2) bestimmte Gewicht der Ladung in so weit erlautt, daß bei einer Felgenbreite von fünf, jedoch unter seche Zoll: in der Zeit vom 15. Nov. bis 15. Aprile a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 40 Ctr.; in der Zeit vom 15. April dié 15. Noy.: a) bei vierrädrigen