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un. Karg.
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Elberfeld, Dienstag den 21. Januar 1851.
26. Jahrg.
Elfte
des
Sitzung # Femenir.„“.
Elberfeld, den 18. Januar 1851.
Anwesend unter dem Vorsitze des interimistischen Vorsitzers Herrn Dan. von der Heydt die Heiren Gemeinderäthe: 1) C. Engels, 2) Fr. Müller, 3) P. H. Gerlich, 4) A. Pott, 5) Maurenbrecher,
6) P. H Blum, 7) Carl v. Scheven, 8) G. Maas jan., 9) Tibbe, 10) G. Kesseler, 11) E. Lipten, 12) H. Wülfing, 131 S. J. Simons, 14) D Peters, 15) P. Fudickar, 16) Menze, 17) W. vom Riedt, 18) Th. de Raadt, 19) L. Schniewind, 20) Alb. Wever, 21) A. Simons, 22) F. Frische.
Die Ministerial=Verfügung in Betreff der Beigeordneten.
Das wohllöbliche Oberbürgermeister=Amt hat mit Bezug auf die Verhandlungen des Gemeinderaths vom 13. Dez v. J, die Zahl und Wahl der Beigeordneten betreffend, von hoher Königl Regierung in Düsseldorf eine, vom 4. d. M. datirte Verfügung empfangen, welche Grundsätze mit. theilt, die einer nach einer generellen auf Grund des§. 145 der Gemeinde. ordnung vom 11. März 1850 erlassenen Verfügung des Königlichen Ministerli des Innern vom 21. v. M. u. I. hinsichtlich der Bestätigung der gewählten Beigeordneten gelten sollen.
Der Herr Oberbürgermeister von Carnap hat bemeldete Verfügung im Original dem Gemeinderath zu Händen des interimistischen Vorsitzenden mittelst Mariginalschreibens zugestellt.
Der Vorsitzer theilt die Verfügung der Königl. Regierung sammt dem Schreiben des Oberbürgermeisters, welche beide diesem Protokoll beigeLar, önd, den Gemeinderatz mit, und begleitet diese Vorlage mit folgenden
Das Ministerium des Innern verfügt, daß wenn nach Vorschrift des §. 153 mehrere Beigeordnete gewählt werden, dieselben wesentlich den Character der Schöffen annehmen und dann der Königlichen Bestätigung eben so wenig bedürfen, als die Schöffen; wo mehrere Beigeordnete gewählt werden, da werde es dem Gemeinderath zu überlassen sein, Einen derselben als denjenigen zu bezeichnen, welcher in Verhinderungsfällen des Bürgermeisters zu dessen Vertretung jederzeit berufen ist. Nur der mit dieser Bezeichnung gewählte Erste Beigeordnete sei zur Bestätigung Seiner Majestät des Königs zu präsentiren.
Alle diese Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, die das Ministerium des Innern auf Grund des§ 145 der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 erlassen habe. Hierauf habe er, der Vorsitzende, bemerklich zu machen, daß eine Vergleichung der in§. 53 u. f der Gemeindeordnung von 1850 den Schöffen zugewiesenen Functionen mit dem Character des Beigeordneten, welchen§. 27 den Stellvertreter des Bürgermeiflers nenne, eine wesentliche Verschiedenheit des Characters und der Befugnisse beider Kategorien von Gemeindebeamten ergebe. Wenn gleich der § 153 nicht besonders und ausdrücklich angebe, welches, wenn eine Gemeinde mehrere Beigeordneten wähle, der Character derselben und welche ihre Functionen sein sollen, so schließe doch die mit der Wahl mehrerer Beigeordneten zusammenhängende Verwerfung der kollegialischen Form nach seiner, des Vorsitzenden Ansicht, die Möglichkeit aus, den Beigeordneten den Character der Schöffen beizulegen, welcher in§. 27 wörtlich also ausgelegt werde, daß sie Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner seien Es leuchte aber keineswegs ein, daß je nach der Wahl nur eines vder aber mehrerer Beigeordneten auf Grund des§ 153 der Character dieser Beamten ein verschiedener sein müsse; die Ministerialverfügung, indem sie dem Gemeinderath die Wahl eines ersten Beigeordneten überlasse, welcher in Verhinderungsfällen des Bürgermeisters denselben zu vertreten jederzeit berusen sei, verordne, daß die Vertretung des Bürgermeisters in den Fällen der Verhinderung desselben, nur durch einen eigens dazu gewählten ersten Beigeordneten ausgeübt werden folle, erkläre demnach die Vertretung durch die weiter gewählten Beigeordneten für unzulässig, und bringe mit der besonde. ren Stellung des ersten Beigeordneten und dessen Bestätigung durch Seine Majestät den König eine völlige Ungleichheit in den Character der Beigeordneten. Aber da die Ministerialverfügung ohne Zweifel dem§. 153 der Gemeindeordnung nicht neue bleibende Bestimmungen einverleiben wolle,
die er nicht selbst enthalte, während sie denn auch auf§ 145 der Gemein= deordnung zu gründen vorgebe, so sei sich zu dem hohen Ministerio des Innern um so eher zu versehen, daß es keinen Anstand nehmen werde, die Verfügung zu modifiziren, denn der S 145 ermächtige den Minister des Innern zu vorübergehenden Bestimmungen; Behufs der Ausführung der Gemeindeordnung könne demnach nicht eine dauernde gesetzliche Anordnung rechtfertigen, und um so eher dürfte man eine Geneigtheit erwarten, auf dem Buchstaben der Verfügung nicht zu beharren, weil in der Rheinprooinz, auf welche der§. 153 in der That Rücksicht genommen habe, schon seit längerer Zeit eine völlige Gleichheit der Stellung unter mehreren Beigeordneten einer Bürgermeisterei bestehe; der§. 103 der Gemeindeordnung von 1845 verordne, daß sie bestimmt seien, einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, und denselben in Verhinderungsfällen und während der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von der Regierung festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten. So sei in hiesiger Stadt das Amt der Beigeordneten das zweisache gewesen, einmal als Delegirte des Bürgermeisters, mit der Autorität des Bürgermeisters für das bezügliche Geschäft bekleidet, gewisse von dem Bürgermeister ihnen übertragene Zweige des Amts wahrzunehmen, zum andern, denselben bei Verhinderung in einer von der Königlichen Regierung festgesetzten Reihenfolge zu vertreten; vor der Einführung des Gesetzes von 1845 hätten selbst die Beigeordneten den abwesenden Bürgermeister nach einem wöchentlichen Turnus vertreten.—
Nach allem diesem sei jedoch noch der entscheidende Umstand zu erwägen, daß bei der Eigenthümlichkeit der hiesigen lokalen Verhältnisse schwerlich wenn überhaupt, ein Einzelner stets zu finden sein möge, welcher die Qualisikation, das Vertrauen, die freie Verfügung über seine Zeit besitze, wie das Amt des Beigeordneten sie erfordere, und zugleich geneigt sei, die Vertretung des behinderten Bürgermeisters auf seine alleinige Schultern zu laden. Denn die überwiegende Mehrzahl der qualifizirten Bürger sei so bedeutend von der Führung ihrer commerziellen, gewerblichen oder anderweitigen Berufsgeschäfte in Anspruch genommen, daß sich nicht leicht, und wenigstens nicht immer ein Beigeordneter bereit finden werde, als erster Beigeordneter den Bürgermeister jederzeit bei dessen Behinderung möglicherweise oft und auf lange Zeit allein, ohne Turnus, ohne Reihenfolge, zu vertreten. Aber wenn auch der Erste Beigeordnete sich fände, so werde es noch schwieriger sein, eine fernere Anzahl von Beigeordneten zu finden, welche geneigt wären, in so ungleicher Stellung, wesentlich mit dem Charac= ter der Schöffen bekleidet, die Mühen und Lasten des Beigeordneten zu übernehmen, ohne den Bürgermeister rite und perfekt vertreten, d. i. in seiner vollen Autorität für jedes ihnen übertragene Geschäft handeln, oder den Bürgermeister bei Behinderung abwechselnd vertreten zu können, und ohne für das ihnen abgehende große Recht und wichtige Amt der Schöffen, nämlich die Theilnahme an den Kollegial=Beschlüssen des Gemeindevorstandes irgend einen Ersatz zu haben.
In Uebereinstimmung mit dieser seiner, des Vorsitzenden, Ansicht, habe wirklich bereits einer der beiden Beigeordneten, welche aus der Zahl der fünf gewählten zur Uebernahme des Amts sich bereit erklärt hätten, die bestimmte Absicht förmlich ihm mit dem Ersuchen, den Gemeinderath davon in Kenntniß zu setzen, was hiemit geschehe, ausgesprochen, weder als erster Beigeordneter, wenn etwa der Gemeinderath ihn dazu erwählen möchte, noch aber als einer der Beigeordneten fungiren zu wollen, wie die Ministe rial=Verfügung sie anzuordnen beadsichtige.
Auf alle diese Gründe gestützt, und von dem lebhaften Wunsche beseelt, die Angelegenheit nach dem Maße des Ausführbaren im Interesse der Gemeindeverwaltung des ehesten zu erledigen, wolle der Gemeinderath sich bereit erklären, zwei Auswege aus der Schwierigkeit des augenblicklichen Standes dieser Angelegenheit anzudeuten. Der eine dieser Auswege würde die Erklärung des Gemeinderaths sein, daß er, wenn die Bestätigung Seiner Majestät des Königs für die auf den Grund des§. 153 gewählten fünf Beigeordneten nicht zu erwarten stehe, obschon die Anwendung der bezüglichen Bestimmung des§. 31 auf mehrere Beigeordnete nirgend ein Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei, sich geziemend bescheide, und dagegen die Bestätigung der fünf Beigeordneten durch den Herrn Präsidenten der Kö
wiglichen Regierung beantrage.... f4g dag G. 6.6, Eiezstat
Der andere Ausweg wurde derjenige sein, Guaß die noche Staulsbe. hörde ersucht werde, zwei Beigeordnete zur Allerhöchsten Bestätigung zu präsentiren und der Gemeinderath sich bereit erkläre, bei Gewährung dieses seines Gesuchs seinen Beschluß, betreffend die Zahl von fünf Beigeordneten, zurückzunehmen, und nur zwei Beigeordnete des Bürgermeisters zu bestellen In beiden Fällen würden die fünf, beziehungsweise zwei Beigeordnete