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Elberfeld, Dienstag den 21. Januar 1851.

26. Jahrg.

Elfte

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Sitzung # Femenir..

Elberfeld, den 18. Januar 1851.

Anwesend unter dem Vorsitze des interimistischen Vorsitzers Herrn Dan. von der Heydt die Heiren Gemeinderäthe: 1) C. Engels, 2) Fr. Müller, 3) P. H. Gerlich, 4) A. Pott, 5) Maurenbrecher,

6) P. H Blum, 7) Carl v. Scheven, 8) G. Maas jan., 9) Tibbe, 10) G. Kesseler, 11) E. Lipten, 12) H. Wülfing, 131 S. J. Si­mons, 14) D Peters, 15) P. Fudickar, 16) Menze, 17) W. vom Riedt, 18) Th. de Raadt, 19) L. Schniewind, 20) Alb. Wever, 21) A. Simons, 22) F. Frische.

Die Ministerial=Verfügung in Betreff der Beigeordneten.

Das wohllöbliche Oberbürgermeister=Amt hat mit Bezug auf die Ver­handlungen des Gemeinderaths vom 13. Dez v. J, die Zahl und Wahl der Beigeordneten betreffend, von hoher Königl Regierung in Düsseldorf eine, vom 4. d. M. datirte Verfügung empfangen, welche Grundsätze mit. theilt, die einer nach einer generellen auf Grund des§. 145 der Gemeinde. ordnung vom 11. März 1850 erlassenen Verfügung des Königlichen Mini­sterli des Innern vom 21. v. M. u. I. hinsichtlich der Bestätigung der ge­wählten Beigeordneten gelten sollen.

Der Herr Oberbürgermeister von Carnap hat bemeldete Verfügung im Original dem Gemeinderath zu Händen des interimistischen Vorsitzenden mittelst Mariginalschreibens zugestellt.

Der Vorsitzer theilt die Verfügung der Königl. Regierung sammt dem Schreiben des Oberbürgermeisters, welche beide diesem Protokoll beige­Lar, önd, den Gemeinderatz mit, und begleitet diese Vorlage mit folgenden

Das Ministerium des Innern verfügt, daß wenn nach Vorschrift des §. 153 mehrere Beigeordnete gewählt werden, dieselben wesentlich den Cha­racter der Schöffen annehmen und dann der Königlichen Bestätigung eben so wenig bedürfen, als die Schöffen; wo mehrere Beigeordnete gewählt werden, da werde es dem Gemeinderath zu überlassen sein, Einen derselben als denjenigen zu bezeichnen, welcher in Verhinderungsfällen des Bürger­meisters zu dessen Vertretung jederzeit berufen ist. Nur der mit dieser Be­zeichnung gewählte Erste Beigeordnete sei zur Bestätigung Seiner Majestät des Königs zu präsentiren.

Alle diese Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, die das Ministerium des Innern auf Grund des§ 145 der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 erlassen habe. Hierauf habe er, der Vorsitzende, be­merklich zu machen, daß eine Vergleichung der in§. 53 u. f der Gemeinde­ordnung von 1850 den Schöffen zugewiesenen Functionen mit dem Cha­racter des Beigeordneten, welchen§. 27 den Stellvertreter des Bürgermei­flers nenne, eine wesentliche Verschiedenheit des Characters und der Befug­nisse beider Kategorien von Gemeindebeamten ergebe. Wenn gleich der § 153 nicht besonders und ausdrücklich angebe, welches, wenn eine Gemeinde mehrere Beigeordneten wähle, der Character derselben und welche ihre Functionen sein sollen, so schließe doch die mit der Wahl mehrerer Beigeord­neten zusammenhängende Verwerfung der kollegialischen Form nach seiner, des Vorsitzenden Ansicht, die Möglichkeit aus, den Beigeordneten den Cha­racter der Schöffen beizulegen, welcher in§. 27 wörtlich also ausgelegt werde, daß sie Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner seien Es leuchte aber keineswegs ein, daß je nach der Wahl nur eines vder aber meh­rerer Beigeordneten auf Grund des§ 153 der Character dieser Beamten ein verschiedener sein müsse; die Ministerialverfügung, indem sie dem Ge­meinderath die Wahl eines ersten Beigeordneten überlasse, welcher in Ver­hinderungsfällen des Bürgermeisters denselben zu vertreten jederzeit berusen sei, verordne, daß die Vertretung des Bürgermeisters in den Fällen der Verhinderung desselben, nur durch einen eigens dazu gewählten ersten Bei­geordneten ausgeübt werden folle, erkläre demnach die Vertretung durch die weiter gewählten Beigeordneten für unzulässig, und bringe mit der besonde. ren Stellung des ersten Beigeordneten und dessen Bestätigung durch Seine Majestät den König eine völlige Ungleichheit in den Character der Beigeord­neten. Aber da die Ministerialverfügung ohne Zweifel dem§. 153 der Gemeindeordnung nicht neue bleibende Bestimmungen einverleiben wolle,

die er nicht selbst enthalte, während sie denn auch auf§ 145 der Gemein= deordnung zu gründen vorgebe, so sei sich zu dem hohen Ministerio des In­nern um so eher zu versehen, daß es keinen Anstand nehmen werde, die Verfügung zu modifiziren, denn der S 145 ermächtige den Minister des Innern zu vorübergehenden Bestimmungen; Behufs der Ausführung der Gemeindeordnung könne demnach nicht eine dauernde gesetzliche Anordnung rechtfertigen, und um so eher dürfte man eine Geneigtheit erwarten, auf dem Buchstaben der Verfügung nicht zu beharren, weil in der Rheinprooinz, auf welche der§. 153 in der That Rücksicht genommen habe, schon seit längerer Zeit eine völlige Gleichheit der Stellung unter mehreren Beigeord­neten einer Bürgermeisterei bestehe; der§. 103 der Gemeindeordnung von 1845 verordne, daß sie bestimmt seien, einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen aufträgt, zu besorgen, und denselben in Verhinderungs­fällen und während der Erledigung des Amtes nach der unter ihnen von der Regierung festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten. So sei in hiesiger Stadt das Amt der Beigeordneten das zweisache gewesen, einmal als Dele­girte des Bürgermeisters, mit der Autorität des Bürgermeisters für das be­zügliche Geschäft bekleidet, gewisse von dem Bürgermeister ihnen übertragene Zweige des Amts wahrzunehmen, zum andern, denselben bei Verhinderung in einer von der Königlichen Regierung festgesetzten Reihenfolge zu vertre­ten; vor der Einführung des Gesetzes von 1845 hätten selbst die Beigeord­neten den abwesenden Bürgermeister nach einem wöchentlichen Turnus vertreten.

Nach allem diesem sei jedoch noch der entscheidende Umstand zu erwä­gen, daß bei der Eigenthümlichkeit der hiesigen lokalen Verhältnisse schwer­lich wenn überhaupt, ein Einzelner stets zu finden sein möge, welcher die Qualisikation, das Vertrauen, die freie Verfügung über seine Zeit besitze, wie das Amt des Beigeordneten sie erfordere, und zugleich geneigt sei, die Vertretung des behinderten Bürgermeisters auf seine alleinige Schultern zu laden. Denn die überwiegende Mehrzahl der qualifizirten Bürger sei so be­deutend von der Führung ihrer commerziellen, gewerblichen oder anderwei­tigen Berufsgeschäfte in Anspruch genommen, daß sich nicht leicht, und we­nigstens nicht immer ein Beigeordneter bereit finden werde, als erster Beigeordneter den Bürgermeister jederzeit bei dessen Behinderung möglicher­weise oft und auf lange Zeit allein, ohne Turnus, ohne Reihenfolge, zu vertreten. Aber wenn auch der Erste Beigeordnete sich fände, so werde es noch schwieriger sein, eine fernere Anzahl von Beigeordneten zu finden, welche geneigt wären, in so ungleicher Stellung, wesentlich mit dem Charac= ter der Schöffen bekleidet, die Mühen und Lasten des Beigeordneten zu über­nehmen, ohne den Bürgermeister rite und perfekt vertreten, d. i. in seiner vollen Autorität für jedes ihnen übertragene Geschäft handeln, oder den Bürgermeister bei Behinderung abwechselnd vertreten zu können, und ohne für das ihnen abgehende große Recht und wichtige Amt der Schöffen, näm­lich die Theilnahme an den Kollegial=Beschlüssen des Gemeindevorstandes irgend einen Ersatz zu haben.

In Uebereinstimmung mit dieser seiner, des Vorsitzenden, Ansicht, habe wirklich bereits einer der beiden Beigeordneten, welche aus der Zahl der fünf gewählten zur Uebernahme des Amts sich bereit erklärt hätten, die be­stimmte Absicht förmlich ihm mit dem Ersuchen, den Gemeinderath davon in Kenntniß zu setzen, was hiemit geschehe, ausgesprochen, weder als erster Beigeordneter, wenn etwa der Gemeinderath ihn dazu erwählen möchte, noch aber als einer der Beigeordneten fungiren zu wollen, wie die Ministe rial=Verfügung sie anzuordnen beadsichtige.

Auf alle diese Gründe gestützt, und von dem lebhaften Wunsche be­seelt, die Angelegenheit nach dem Maße des Ausführbaren im Interesse der Gemeindeverwaltung des ehesten zu erledigen, wolle der Gemeinderath sich bereit erklären, zwei Auswege aus der Schwierigkeit des augenblicklichen Standes dieser Angelegenheit anzudeuten. Der eine dieser Auswege würde die Erklärung des Gemeinderaths sein, daß er, wenn die Bestätigung Seiner Majestät des Königs für die auf den Grund des§. 153 gewählten fünf Beigeordneten nicht zu erwarten stehe, obschon die Anwendung der bezüg­lichen Bestimmung des§. 31 auf mehrere Beigeordnete nirgend ein Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei, sich geziemend bescheide, und dagegen die Bestätigung der fünf Beigeordneten durch den Herrn Präsidenten der Kö­

wiglichen Regierung beantrage.... f4g dag G. 6.6, Eiezstat

Der andere Ausweg wurde derjenige sein, Guaß die noche Staulsbe. hörde ersucht werde, zwei Beigeordnete zur Allerhöchsten Bestätigung zu prä­sentiren und der Gemeinderath sich bereit erkläre, bei Gewährung dieses seines Gesuchs seinen Beschluß, betreffend die Zahl von fünf Beigeordneten, zurückzunehmen, und nur zwei Beigeordnete des Bürgermeisters zu bestellen In beiden Fällen würden die fünf, beziehungsweise zwei Beigeordnete