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elligenz.=Blatt
Abonnements=Preis jährlich 1 Thlr. 7 1/2 Sg., halbjährlich 20 Ser.
Eineückungs=Gebähren
per Zeile 1 Sgr., für Wiederholungen die Hälfte
für die Kreise
sprüm, Bitburg und Daun.
Uro. 16.
Vonnerstag, den 21. April.
1842.
5. Kritik.
Ein Wort an Fruchthändler und kleine
Bauern.
(Schluß.)
Häufiger noch als der Wucherborg ist der Fruchtwucher auf Vorausbezahlung. Man kauft da den fer zu 2|2 Thlr., und verrechnet ihn zu 5 Thlr., wenn er nicht geliefert wird; man kauft das Korn zu 3, 4 Thlr. und verrechnet es zu 9 bis 12 Thlr. Ist das nicht handgreiflicher, ungeheurer Wucher? Oder soll es weniger ungerecht sein, 100 Proc. Gewinn aus der Frucht zu ziehen, als 12 Proc. vom Gelde zu nehmen?! Wucher ist aller ungebührliche Gewinn, sei es nun an Frucht oder an baarem Gelde. Und ist ein Gewinn von 6 Thlr. an 4 Thlr. in Frist eines Jahres nicht ein ungebührlicher Gewinn?!! Ein Unmensch ist, wer das nicht einsieht.
Beim Fruchthandel auf Vorausbezahlung ist immer eine wucherische Vorausberechnung. Man gibt 1 Thlr. für den Scheffel Korn, wenn man guten Grund zur Erwartung hat, der Scheffel werde im Laufe des Jahres 2 1/2 Thlr. kosten, und würde dem bedrängten
Schuldner keinen Groschen nachlassen, und kostete der Scheffel 4 Thlr. Wie unchristlich, wie unmenschlich! Das Aergste bei diesem Schelmenhandel aber ist der häufige Plan auf Bauern, von denen anzunehmen ist, daß sie den Termin nicht gut einhalten können, doch sonst zuverlässig sind. Das sind die Leute, an deren Gütern sich freien läßt! Nicht wahr, ihr Spechte, die ihr so gern in's kranke Holz beißet? Ihr braucht einen solchen Bauer nur einmal an einem Haare zu fassen, und er ist euer mit Haut und Haaren. Ihr seid allerliebst gegen ihn, wenn er unweigerlich in die Falle geht; merkt er aber die Gefahr rechtzeitig und wird spröde, so schickt ihr ihm den Gerichtsvollzieher rasch auf den Leib und lehrt ihn wollen, wie ihr wollt. Ihr ihm z. B. 14 Thlr. für 4 Malter Korn, werden sie nach Wunsch nicht geliefert, so zahlt der Arme 36—40 Thlr.; kann er nicht zahlen, so verkauft er 9 Malter Korn auf's nächste Jahr; konnte er die anfängliche Schuld nicht abtragen, so kann er die zweite verdoppelte noch weniger erschwingen, und verkauft für die Ver
rechneten 90 Thlr. 25 Malter Korn u. s. w. Das ist so der ungefähre Gang. Ist der Bauer so weit, so rückt ihr mit den übertriebensten Anforderungen heraus, und der Umstrickte muß unterschreiben, was ihr ihm vorlegt, wenn er noch nicht aus seinem Gütchen geworfen werden will, worauf ihr bereits General=Hypotheke genommen habt. Er bekommt z. B. noch ein Darlehn von 70 Thlr. als das Siegel der Leibeigenschaft, und muß unter vier Augen 22 Thlr. davon zurückgeben als Trinkgeld.
Wie matt, wie leer ist euer Einwand, ihr Stricke: „Es haben ja die Leute ihren freien Willen, es ist ja Alles vertragsmäßig“ u. s. w. Es hat sich wohl mit freiem Willen, ihr Schreckensmenschen, wenn der Mensch den Hunger auf der Zunge hat, ihr auf's Brod klopft, rufend: da ist Brod! und er nicht in eure Bedingungen eingehen soll, um essen zu dürfen! Nur zugesündigt, damit das Maaß voll werde! Nur zugesündigt, damit Erde und Himmel endlich gegen euch aufstehen!
Es versteht sich von selbst, daß diese Worte keinesweges an die Fruchthändler im Allgemeinen, sondern nur an die Schufte gerichtet sind, die es zuweilen unter ihnen gibt. Die Fruchthändler auf Vorausbezahlung aber sind im Lichte der Religion, der Moral, alle mehr oder weniger tadelnswerth.
Der Fruchtborg müßte so betrieben werden, wenn er kein Wucher sein sollte, daß der Verkäufer den Durchschnittspreis vom Tage des Borgs an bis zum Tage der Zahlung bezöge, auch etwa 10 Sgr. Trinkgeld am Malter bekäme und den Geldbetrag auf Zinsen zu 5 Proc. stundete, wenn der Schuldner den Termin nicht einhalten und der Gläubiger gut warten könnte, Kann er aber wirklich nicht warten, so lasse er den Gerichtsvollzieher durchfahren. Besser dem Säumigen Mobilien versteigern lassen, als ihm warten und mit ihm handeln, bis Haus und Hof desselben verwartet und verhandet sind.
Eine ähnliche Bewandtniß hat es mit dem Fruchthandel auf Vorausbezahlung. Jeder neue Handel aus dem alten Handel ist des Wuchers verdächtig. In den Schranken der Menschlichkeit wäre dieser Handel, wenn ihr Fruchthändler wenigstens 5 1/2 Thlr. für das Malter Korn und 3 Thlr. 10 Sgr. für das Malter Hafer vorausbezahltet, wenn Aussicht da ist, daß das Korn
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