Nro. 61) Andernacher Bürger=Blatt. 13. Jahrgang.
Mittwoch den 1. August 1860. Drucker und Herausgeber A. Isbert in Audernach.
Polizeiliche Bekanntmach ungen.
Nachstehende Verordnungen werden den Ein
wohnern hiesiger Stadt in Erinnerung gebracht:
1. Alle Fremden müssen innerhalb 24 Stunden angemeldet werden, und darf kein Gesinde angenommen werden, welches nicht im Besitze eines Gesindebuches ist.
2. Das Gesinde selbst muß vor Antritt des Dienstes das Gesindedienstbuch bei der Polizeibehörde vorzeigen.
3. Die Wirthslokale müssen zur Polizeistunde und während des Hauptgottesdienstes Vor= und Nachmittags an Sonn= und Feiertagen geschlossen sein. An diesen Tagen dürfen auch keine Waaren an den Schaufenstern ausgestellt sein.
4. Die in die Wege hängenden Aeste von Bäu
men und Hecken müssen beschnitten werden.
5. Das Ablagern von Unkraut und sonstigen Gegenständen aus den Gärten und Feldern in die Wege ist verboten.
6. Die Straßen müssen wöchentlich zweimal am Mittwoch und Samstag gereinigt werden.
7. Es ist verboten Mistjzuche und sonstige Unreinlichkeiten auf die Sträße laufen zu lassen. Ebenso ist es verboten, aus den Fenstern Unreinlichkeiten oder Wasser auf die Straße zu gießen.
8. Die Fässer, mit welchen Mistjauche ausgefahren wird, müssen gut verschlossen sein, und dürfen nicht rinnen. Uebelriechendes Düngungsmaterial darf nur bei Nacht ausgefahren werden.
9. Wagen, Karren, und sonstige Fuhr= und Ackergeräthe dürfen über Nacht nicht in den Straßen stehen.
10. Den Fleischern ist es verboten, Blut auf die Straße auslaufen zu lassen.
11. Hunde dürfen bei Nachtszeit nicht in den Straßen und überhaupt nicht frei im Felde um
herlaufen. Große Hunde müssen wenn sie frei auf der Straße umherlaufen, mit gut besestigten Mankkörben versehen sein.
12. Bei warmer uns trockener Witterung müssen die Straßen täglich zweimal, Vormittags um 9 Uhr und Nachmittags um 3 Uhr begessen werden:
13. Das Waschen von Gemüsen 2c. 2c. in und an den Brünnensärgen ist verboten.
14. Das Rütteln und Beschädigen der Bäume an den städischen Alleen ist verboten.
15. Iu allen Wirthshäusern müssen von mir visirte Preistafeln aufgehängt sein. Ebeaso haben die Bäcker in ihren Verkaufslokalen stets Tafeln mit dem Preise und Gewichte ihrer Back. waaren versehen aufzuhängen.
Andernach, den 26. Juli 1860.
Das Bürgermeister=Amt, Heinrich Byns.
Immobilien=Versteigerung
für die Erben Johann Däter zu Andernach.
Auf Anstehen der Erben Johann Däter zu Andernach, wird der unterzeichnete, in dem TheilungsProzesse dieser Erben committirte Notar
Am Dienstag, den 11. September d.., Nachmittags 2 Uhr, bei dem Wirthe Herrn Joseph Kroth hierselbst
die zu dem gedachten Nachlasse gehörigen Gebäulichkeiten und sämmtliche Grundstücke theilungshalber öffentlich versteigern.
Andernach, den 1. August 1860.
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Mobilar=Auction
für die Erben Däter in Andernach.
Auf Anstehen der Erben Johann Däter zu Andernach wird der unterzeichnete Notar
Am Mittwoch, den=12. September d.., Morgens um 8 Uhr und Nachmittags um 2 Uhr,
die zur Nachlassenschaftsmasse gehörigen Wirthschafts= und Hausmobilien, Komoden, Schränke, Tische, Stühle, Bänke, Bettzeug, Leinwand, meist Alles noch gut erhalten, 2 Nachen mit Zubehbe und verschiedene andere Gegenstände öffentlich versteigern.
Andernach, den 1. August 1860.
entic
Bekanntmachungen.