Nro. 61) Andernacher Bürger=Blatt. 13. Jahrgang.

Mittwoch den 1. August 1860. Drucker und Herausgeber A. Isbert in Audernach.

Polizeiliche Bekanntmach ungen.

Nachstehende Verordnungen werden den Ein­

wohnern hiesiger Stadt in Erinnerung gebracht:

1. Alle Fremden müssen innerhalb 24 Stunden angemeldet werden, und darf kein Gesinde an­genommen werden, welches nicht im Besitze eines Gesindebuches ist.

2. Das Gesinde selbst muß vor Antritt des Dien­stes das Gesindedienstbuch bei der Polizeibe­hörde vorzeigen.

3. Die Wirthslokale müssen zur Polizeistunde und während des Hauptgottesdienstes Vor= und Nachmittags an Sonn= und Feiertagen ge­schlossen sein. An diesen Tagen dürfen auch keine Waaren an den Schaufenstern ausge­stellt sein.

4. Die in die Wege hängenden Aeste von Bäu­

men und Hecken müssen beschnitten werden.

5. Das Ablagern von Unkraut und sonstigen Ge­genständen aus den Gärten und Feldern in die Wege ist verboten.

6. Die Straßen müssen wöchentlich zweimal am Mittwoch und Samstag gereinigt werden.

7. Es ist verboten Mistjzuche und sonstige Un­reinlichkeiten auf die Sträße laufen zu lassen. Ebenso ist es verboten, aus den Fenstern Un­reinlichkeiten oder Wasser auf die Straße zu gießen.

8. Die Fässer, mit welchen Mistjauche ausgefah­ren wird, müssen gut verschlossen sein, und dürfen nicht rinnen. Uebelriechendes Düng­ungsmaterial darf nur bei Nacht ausgefahren werden.

9. Wagen, Karren, und sonstige Fuhr= und Acker­geräthe dürfen über Nacht nicht in den Stra­ßen stehen.

10. Den Fleischern ist es verboten, Blut auf die Straße auslaufen zu lassen.

11. Hunde dürfen bei Nachtszeit nicht in den Stra­ßen und überhaupt nicht frei im Felde um­

herlaufen. Große Hunde müssen wenn sie frei auf der Straße umherlaufen, mit gut be­sestigten Mankkörben versehen sein.

12. Bei warmer uns trockener Witterung müssen die Straßen täglich zweimal, Vormittags um 9 Uhr und Nachmittags um 3 Uhr begessen werden:

13. Das Waschen von Gemüsen 2c. 2c. in und an den Brünnensärgen ist verboten.

14. Das Rütteln und Beschädigen der Bäume an den städischen Alleen ist verboten.

15. Iu allen Wirthshäusern müssen von mir visirte Preistafeln aufgehängt sein. Ebeaso haben die Bäcker in ihren Verkaufslokalen stets Ta­feln mit dem Preise und Gewichte ihrer Back. waaren versehen aufzuhängen.

Andernach, den 26. Juli 1860.

Das Bürgermeister=Amt, Heinrich Byns.

Immobilien=Versteigerung

für die Erben Johann Däter zu Andernach.

Auf Anstehen der Erben Johann Däter zu Andernach, wird der unterzeichnete, in dem Theilungs­Prozesse dieser Erben committirte Notar

Am Dienstag, den 11. September d.., Nachmittags 2 Uhr, bei dem Wirthe Herrn Joseph Kroth hierselbst

die zu dem gedachten Nachlasse gehörigen Gebäu­lichkeiten und sämmtliche Grundstücke theilungshalber öffentlich versteigern.

Andernach, den 1. August 1860.

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Mobilar=Auction

für die Erben Däter in Andernach.

Auf Anstehen der Erben Johann Däter zu Andernach wird der unterzeichnete Notar

Am Mittwoch, den=12. September d.., Morgens um 8 Uhr und Nachmittags um 2 Uhr,

die zur Nachlassenschaftsmasse gehörigen Wirth­schafts= und Hausmobilien, Komoden, Schränke, Tische, Stühle, Bänke, Bettzeug, Leinwand, meist Alles noch gut erhalten, 2 Nachen mit Zubehbe und verschiedene andere Gegenstände öffentlich ver­steigern.

Andernach, den 1. August 1860.

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Bekanntmachungen.