Nre. 53

12. Jahrgang.

Samstag 2. Juli 1859.

K* S 4

Drucker und Herausgeber:

Adam Isbert.

Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Nach§. 6 der Emissionsbedingungen für die neue 5procentige Staats=Anleihe haben die weite­ren Einzahlungen auf die gezeichneten Beträge an diejenigen Kassen, bei welchen die Zeichnung erfolgt ist, mit 30 pCt. des gezeichneten Nominalbetrages in der Zeit

vom 1. bis 8. Juli.

stattzufinden.

Die hierbei berheiligten Personen werden auf diesen nicht zu überschreitenden Termin mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß wenn die Zah­lung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, die bereits geschehene Anzahlung zu Gunsten der Staatskasse verfällt, und der darüber ausgefertigte Empfangs­schein seine Gültigkeit verliert.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, das es nach§. 7 der Emissionsbedivgung zulässig ist, bei der bevorstehenden Ratenzahlung die ganze gezeich­nete Summe voll, beziehungsweise die Augustrate vorauszuzahlen, in welchem Falle von der Mehr­zahlung eine Zinsenvergütung von 4 pEr. bie

zum Okrobertermine eintritt.

Coblenz, den 26. Juni 1859.

Königliche Regierung.

Delius.

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Publizirt durch das Bürgermeister= Amt.

Andernach, den 2. Juli 1859.

Der Bürgermeister,

Heinrich Byns.

Amtliche Bekanntmachung.

Für den Fall einer weiteren Ausdehnung der Mobilmachung ist es nöthig, daß nun auch eine Classisikation der Landwehrmänner zweiten Aufge­bots vorbereitet werde. Es kann hierbei eine Zu­rückstellung in den allerdringendsten Fällen erfolgen,

wenn der Wehrmann als einziger Ernährer von Vater oder Mutter anzusehen ist, oder wenn seine Familie durch seine Einziehung brodlos und dem gänzlichen Verfall und Elend preisgegeben würde.

Wer sich nun selbst hiernach unabkömmlich er­achtet, muß seine Verhältnisse nach Anweisung des

2c. Bürgermeisters zur Sprache dringen, damit die­selben aufgezeichnet und bei der Gestellung des 2. Aufgebots geprüft werden können.

Bei der Einstellung selbst werden keine Rekla­mationen mehr angenommen.

Ich bemerke übrigens zur Beruhigung der Wehrmänner, daß von einer Einberufung des 2ten Aufgebots noch nicht die Rede ist.

Mayen, den 27. Juni 1859.

Der Königl. Landrach,

(gez.) Delius.

Bekanntmachung.

Unter Hinweisung auf die Ministerial=Bestim­mungen im Amtsblatte Nro. 52 vom Jahre 1850 Bestimmungen über das Verfahren bei Ein­berufung der Reserven= und Landwehrmann­schaften zu den Fahnen betreffend:

sell, für den Fall einer weitern Ausdehnung der

Mobilmachung auch die Classisikation der Land­

wehrmänner II. Aufgebets Statt fiaden.