Nre. 53
12. Jahrgang.
Samstag 2. Juli 1859.
K* S 4
Drucker und Herausgeber:
Adam Isbert.
Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Nach§. 6 der Emissionsbedingungen für die neue 5procentige Staats=Anleihe haben die weiteren Einzahlungen auf die gezeichneten Beträge an diejenigen Kassen, bei welchen die Zeichnung erfolgt ist, mit 30 pCt. des gezeichneten Nominalbetrages in der Zeit
vom 1. bis 8. Juli.
stattzufinden.
Die hierbei berheiligten Personen werden auf diesen nicht zu überschreitenden Termin mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß wenn die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, die bereits geschehene Anzahlung zu Gunsten der Staatskasse verfällt, und der darüber ausgefertigte Empfangsschein seine Gültigkeit verliert.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, das es nach§. 7 der Emissionsbedivgung zulässig ist, bei der bevorstehenden Ratenzahlung die ganze gezeichnete Summe voll, beziehungsweise die Augustrate vorauszuzahlen, in welchem Falle von der Mehrzahlung eine Zinsenvergütung von 4 pEr. bie
zum Okrobertermine eintritt.
Coblenz, den 26. Juni 1859.
Königliche Regierung.
Delius.
„*
*
Publizirt durch das Bürgermeister= Amt.—
Andernach, den 2. Juli 1859.
Der Bürgermeister,
Heinrich Byns.
Amtliche Bekanntmachung.
Für den Fall einer weiteren Ausdehnung der Mobilmachung ist es nöthig, daß nun auch eine Classisikation der Landwehrmänner zweiten Aufgebots vorbereitet werde. Es kann hierbei eine Zurückstellung in den allerdringendsten Fällen erfolgen,
wenn der Wehrmann als einziger Ernährer von Vater oder Mutter anzusehen ist, oder wenn seine Familie durch seine Einziehung brodlos und dem gänzlichen Verfall und Elend preisgegeben würde.
Wer sich nun selbst hiernach unabkömmlich erachtet, muß seine Verhältnisse nach Anweisung des
2c. Bürgermeisters zur Sprache dringen, damit dieselben aufgezeichnet und bei der Gestellung des 2. Aufgebots geprüft werden können.
Bei der Einstellung selbst werden keine Reklamationen mehr angenommen.
Ich bemerke übrigens zur Beruhigung der Wehrmänner, daß von einer Einberufung des 2ten Aufgebots noch nicht die Rede ist.
Mayen, den 27. Juni 1859.
Der Königl. Landrach,
(gez.) Delius.
Bekanntmachung.
Unter Hinweisung auf die Ministerial=Bestimmungen im Amtsblatte Nro. 52 vom Jahre 1850 „Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserven= und Landwehrmannschaften zu den Fahnen betreffend:“
sell, für den Fall einer weitern Ausdehnung der
Mobilmachung auch die Classisikation der Land
wehrmänner II. Aufgebets Statt fiaden.