Nr. 178.
Freitag, den 27. Juli.
1888.
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vierteljährlich nur 2 Mk. praenumerando. Monats=Abonnements. Tägliches Erscheinen. Samstag Auheften des Annoncen=Anzeigers an den Straßen=Ecken.— Inserate werden dis Mittags 12 Uhr erbeten.
ereichen Verisckhestachte Nr. 16.
lniterS“.
Kheinische Landeszeitung.
duer de Rchasten berantnrucg. 9 u. Carthau s.— Lruc und brtag von 3. F. Cartbast.
Inserate.
lokale 10 Pfennig, auswärtige 20 Pig. die einspaltige Petitzeile. Rerlamen per Zeile 20 bis 50 Pfg. Bei umfangreichem und öfterem Annonciren entsprechender Rabatt. Größte Wirtung der Inserate bei stets.“ „steigender Auflage.
sfür Venel, J. J. Held, Justrumentennacher; Obereassel, Peter
Agenturen: Vornheim, Gebr. Groß: Sechtem, Gottfr. Pieck; Rösberg, Aloye esser; per
Ppsidien Veridestrste Nr. 10.
Godesberg, Th. Dietz, Mart 84; Mussendorf, J. Mouschaw;
s ar“ Wegsel, J. Prosen G. in
Soosen, Nr. 107.
* Der neueste Stand der SuezkanalAngelegenheit.
Nirgend hat die öffentliche Meinung einen solchen Einfluß auf die Entschlüsse der Regierung, wie in England; die neueste Phase, in welche die Suezkanal=Angelegenheit getreten ist, bietet hierfür einen erneuten Beweis. Gegen das mit Vorbehalt der Genehmigung Seitens des Parlaments abgeschlossene Uebereinkommen zwischen der englischen Regierung und der Suezkanal=Gesellschaft resp. Herrn v. Lesseps hat sich die öffentliche Meinung in England mit seltener Einmüthigkeit erklärt, und wenn auch das Ministerium vielleicht aus politischen Gründen die Majorität des Parlaments für das Abkommen erlangt hätte, weil man zwischen zwei Uebel gestellt: die Annahme eines odiösen Vertrages und eine Gefährdung des liberalen Kabinets, lieber das kleinere Uebel gewählt haben würde, so fand es Herr Gladstone doch für gerathen, seine Anhänger nicht vor eine solche Alternative zu stellen; er gab dem Druck der öffentlichen Meinung nach, sandte Herrn Wilson zu neuen Verhandlungen mit Herrn von Lesseps nach Paris und hat in der Unterhaussitzung vom 23. d. das Resultat dieser neuen Verhandlungen dahin verkündet, daß er die Sanktion des Parlaments für den Vertrag nicht nachsuchen werde, d.., daß die beiden Kontrahenten: die englische Regierung und die KanalGesellschaft, von dem Vertrage zurückgetreten seien. Herr von Lesseps wird nichtsdestoweniger den zweiten Kanal bauen und er wird sich dabei durchaus der Unterstützung der englischen Regierung erfreuen, aber dieser Bau wird nunmehr nicht auf Grund eines direkten Vertrages zwischen ihm und dieser, sondern auf Grund selbstständiger Entschließung erfolgen; die Mittel für diesen Bau werden nicht durch eine Subvention Englands, sondern durch die Emission neuer Aktien und Obligationen der Suezkanal=Gesellschaft aufgebracht werden, und bei dem Koursstande, dessen sich diese Werthe erfreuen, ist an der Aufbringung der für den Bau nothwendigen Mittel auf diesem Wege nicht zu zweifeln. Wir bringen in nächster Nummer einen orientirenden Artikel über diese ganze Angelegenheit, welche soviel Staub aufgewirbelt und die Existenz des Kabinets Gladstone zu bedrohen schien. Für heute begnügen wir uns, den hochinteressanten Brief des Herrn von Lesseps, der sich als meisterhafter Diplomat bewährte, an Minister Gladstone zu veröffentlichen. Das Schreiben lautet:
„Mein lieber und geehrter Freund! Sie wissen, mit welcher kordialen Loyalität der Verwaltungsrath der Suezkanal=Gesellschaft und die Vertreter der Regierung der Königin im Schooße des Verwaltungsrathes sich unablässig innerhalb der Grenzen des Rechtes bisher bemüht haben, die berechtigten Interessen der Aktionäre der Kompagnie und der Klienten des universellen Seekanals zu fördern. Dieses beständige Einverständniß fand soeben seinen Ausdruck in einem geschriebenen Uebereinkommen, welches dieses doppelte Interesse rechtfertigte, das sich einerseits auf die Verpflichtungen einer Kompagnie bezieht, welche ein ausschließliches Monopol auf 99 Jahre für jede Durchstechung eines Seekanals durch den egyptischen Isthmus besitzt und andererseits auf die Schiffseigenthümer, deren Flotten das vollendete Werk nach so vielen Ausgaben und Anstrengungen ausnutzen. Dieses mit den Ministern der Königin berathene und vereinbarte Abkommen legte unsere gemeinsamen, hauptsächlichen Intentionen dar, indem es in der kürzesten Zeit die Herstellung eines dem gegenwärtigen Wasserwege parallelen Seekanals sicherte und, entsprechend den einst feierlich den Aktionären und Schiffseigenthümern gemachten Versprechungen, Verminderungen der Abgaben vorsah. In Frankreich hat die öffentliche Meinung, indem sie die Vergangenheit vergaß, einmüthig diesem Uebereinkommen Beifall ge
sendet: In England scheint ein Theil der bssentlichen Meinung, welcher sich vielleicht vorschnell aussprach, nicht ganz die Tragweite des billigen Abkommens begriffen zu haben, und daraus sind zwischen den beiden befreundeten Nationen ärgerliche Diskussionen entstanden, die, wie ich fürchte, geeignet sind, den nothwendigen Gefühlen der Freundschaft, welche beide Völker verbanden, gründlich und auf lange Zeit zu schaden. Ich für meine Person untröstlich, wenn das in Egypten mit französischen Kapitalien im Interesse des allgemeinen Verkehrs ausgeführte Friedenswerk ein Vorwand des Zwistes und wenn Europa Zeuge würde der Entwickelung einer irrthümlichen, dem Rechte verhängnißvollen Auffassung im englischen Parlamente und unter Ihrem liberalen Ministerium. Im Interesse des allgemeinen Friedens, im Interesse der französisch=englischen Allianz, welche für die Civilisation der Welt nothwendig ist, bitte ich Sie, sich durch die Bestimmungen des Uebereinkommens, welches wir unterzeichnet haben, nicht als gebunden anzusehen, gegenüber den Schiffseigenthümern und mir gegenüber. Unser Verwaltungsrath hat nach den Statuten der Kompagnie hinreichende Vollmachten, um die berstellung eines zweiten Seeweges zu beschließen und die zu erhebenden Abgaben festzustellen, und unsere Aktionäre sind in der Lage, uns die Mitlel zur Herstellung des zweiten Kanals zu geben.
Ltrachten Sie es daher für ausdrücklich erklärt, daß, u unser Uebereinkommen suspendirt oder selbst ., gezogen würde, die Herstellung eines zweiten Feiunats sofort ausgeführt werden wird und daß
alle in diesem Uebereinkommen vorgesehenen Vermin
derungen der Gebühren durchgeführt werden. Und wir werden ohne Störung wie bisher, im Einverständniß mit den Vertretern der Königin im Verwaltungsrathe, im Frieden fortfahren, den Suezkanal auszunutzen und zu verbessern, entsprechend den Erfordernissen eines Werkes, welches ausgeführt worden ist, um weit geöffnet und leicht zugänglich den Flotten aller Nationen zu bleiben, ohne Ausnahme und ohne Begünstigung, gemäß den Bestimmungen unserer Konzession. Genehmigen Sie, mein lieber und geehrter Freund, den Ausdruck meiner freundschaftlichen Gefühle und hohen Achtung.
Ferdinand de Lesseps.“
Gladstone bestätigte sofort den Empfang dieses Schreibens und sprach seine Genugthuung darüber aus.
Politische Chronik.
Deutschland.
Gastein, 25. Juli.(Der Kaiser) setzt die Kur ununterbrochen sort; sein Befinden ist vorzüglich. Vorgestern Abend nahm der Kaiser den Thee bei dem Grafen Lehndorf=Steinort ein. Heute besuchte derselbe zu Fuß den Fürsten Hohenlohe im Straubinger'schen Gasthofe. Dem vorgestrigen Schneewetter ist die schönste Witterung gefolgt.
Berlin, 25. Juli.(Minister v. Puttkamer) hat bekanntlich eine Reise durch die Eiselgegend gemacht. Die„Prov.=Korr.“ zieht die Summe der dabei gewonnenen Eindrücke und schreibt: Es hat sich ergeben, daß die akuten Nothstandserscheinungen des vorigen Jahres als zur Zeit gehoben angesehen werden oürfen und daß die Gunst der diesmaligen Ernteaussichten eine gedeihlichere Gestaltung der nächsten Zukunst der Eifelgegend hoffen läßt. Immerhin bleibt ubrig, daß die allgemeine Lage dieser von der Natur verhaltnißmäßig und namentlich im Vergleich zu den gesegueten Landstrichen derselben Provinz wenig begünstigten Landschaft eine außerordentlich schwietige ist und daß die wirthschaftliche Hebung derselben den Gegenstand dauernder Fürsorge der Staatsregierung bilden wird. Der Natur der Sache nach wird eine eingreifende Besserung aber nur das Ergeduiß uchfassender Berathungen und dauernden Zusummenwir
tens der verschiedenen Zweige der höheren Verwaltung sein können. Im Interesse solchen Zusammen wirkens hat der Vicepräsident des Staatsministeriums Veranlassung genommen, sich an Ort und Stelle über die Lage der Dinge zu unterrichten, um dadurch ein umfassendes, der Berucksichtigung der übrigen Ressorts zugangliches und zum Besten der Eiselgegend verwerthbares Material zu gewinnen.
Berlin, 25. Juli.(Die Errichtung eines internationalen Sanitätsamts) ist, wie die „National=Zeitung" erfährt, zwischen mehreren Regierungen angeregt worden. Dasselbe soll eine Ceutralstelle für Sanitätsmaßregeln, namentlich gegen Epidemien, sein. Sitz des Amtes würde Geuf oder Lugano werden.
—(Die Ratifikation des deutsch=französischen Literarvertrags) erfolgt nach der „Nordd. Allg. Ztg.“ in nächster Zeit. Der deutschbelgische Literarvertrag, dessen Einleitung der Bundesraih genehmigt hat, wird auf derselben Basis stehen.
—(Die Ceniralleitung der Gewerkvereine) hat gegen die Beschlagnahme von Büchern der Juvalivenkasse bereits bei dem Oberpräsidenten von Brandenburg eine Beschwerde eingereicht und denkt eventuell an das Oberverwaltungsgericht zu gehen.
Marienburg, 24. Juli.(Wie bestimmt verlautet), soll die Marienburg=Mlawkarer Eisenbahnstrecke aus strategischen Gründen mit einem zweiten Geleise versehen werden.
Bielefeld,; 24. Juli.(Für die Arbeiterkolonie Wilhelmsdorf) sind 10,000 Mark bei Herrn Pastor von Bodelschwingh eingegangen. Diese Summe ist der Antheil, welchen der Kronprinz aus dem anläßlich der Silbernen Hochzeit dem kronprinzlichen Paare überreichten Fonds angewiesen hat.
Oesterreich=Ungarn.
Wien, 24. Juli. In Stanislau(Galizien) herrschte gestern solcher Sturm, daß mehrere Häuser(varunter das Steueramt) zerstört wurden.
Bern, 25. Juli. Der Bundesrath hat den Recurs der Führer der sogenannten Heilsarmee gegen ihre Ausweisung aus Genf zurückgewiesen.
Afrika.
" Aus Durban wurde am 25. gemeldet, daß der Zulukönig Keischwayo getödtet worden ist.
Neueste Nachrichten.
Gastein, 25. Juli. Der österreichische Minister des Auswärtigen, Graf Kalnoky, ist heute Vormittag um 11½ Uhr hier eingetroffen.
Wien, 25. Juli. Die Verschiebung der Eröffnung der elektrischen Ausstellung wegen Unfertigkeit ist wahrscheinlich, wenn auch noch nicht beschlossen.
Hammerfest, 25. Juli. Einer Postmeldung zufolge, ist der ungarische Reisende Stoll am 23. Juli am Nordkap angelangt und hat in der Nacht vom 24. auf den 25. Juli die Mitternachtssonne beobachtet. Das Schauspiel soll prachtvoll gewesen sein. Zwei Sonnenflecke wurden wahrgenommen.
Paris, 25. Juli. Der Munizipalrath lehnte mit 50 gegen 13 Stimmen das Anleiheprojekt von 220 Mill. ab.
Rom, 25. Juli. Das„Amtsblatt" veröffentlicht die Ernennung der Unterstaatssekretäre Solidati von der Justiz, Correale von den öffentlichen Arbeiten, Vocchelli vom Ackerbau.
Kopenhagen, 25. Juli. Der Bildhauer Jerichau ist heute hier gestorben.
Die Cholera.
„„Alerandrien, 25. Juli. Meldung des Reuter'schen Bureaus: Die egyptische Regierung lehnte das Anerbieten Englands, Aerzte von Bombay nach Egypten zu senden, ab. Der Kedive stellt sein Palais in Ismailia dem General Stephenson als Quartier für das Sussexregiment zur Verfügung.
Aus Alexandrien vom 25. d. verlautet gerüchtweise, es sei in Kairo zu Ruhestörungen gekommen. Der Gesundheitszustand der englischen Truppen ist gut. Die Cholera nimmt noch stark zu.
Bekanntmachung.
Auf Grund der§§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei=Verwaltung vom 11. März 1850 wild in Betreff der Aufbewahrung von Petroleum, Aether, Schwefelkohlenstoff und anderen brennbaren Flüssigkeiten von der unterzeichneten Königlichen Regierung für den Umfang ihres Verwaltungsbezirkes die nachstehende Polizei=Verordnung erlassen:
(Kleinere Handels= und Verbrauchs=Vorräthe von Petroleum.)
§ 1. Petroleum, welches für den Detailhandel oder den häuslichen Verbrauch bestimmt ist, darf nicht in größeren Quantitäten als fünf Centuer vorräthig gehalten werden. Die Aufbewahrung des selben muß in feuersicheren, ungeheizten, unter stetigem Verschluß zu haltenden, gut ventilirten Räumen erfolgen, welche allseitig von massiven Wänden umgeben sind, keine Ausflüsse oder Abzüge nach Straßen, Kanälen oder Hofräumen haben und zur Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher, oder große Wärme entwickelnder Gegenstände nicht benutzt werden. Das Lagern derartiger Vorräthe im Freien oder unter offenen Schutzdächern ist nur gestattet, wenn der betreffende Raum angemessen groß und gegen jede gefahrbringende Einwirkung von Außen geschützt ist, und unterliegt in jedem einzelnen Falle der besonderen polizeilichen Genehmigung.
§ 2. Das Zu= und Abfüllen des Petroleums darf nicht bei Licht geschehen. Vergossenes Petroleum, sowie Sand oder Erde, welche von solchem durchsogen sind, müssen sofort entfernt werden. Das Tabakrauchen in dem Lagerraum ist untersagt.
§ 3. In dem Verkaufslokale darf das Petroleum nur in getrennt von einanderstehenden, luftdicht verschlossenen, metallenen Gefäßen von höchstens 50 Pfd. Inhalt, oder in storken, festverkorkten, höchstens ein Quart umfassenden Glasflaschen aufbewahrt werden. Die Gefäße und Flaschen müssen an Orten stehen, welche der Erwärmung durch Sonne oder Ofen am wenigsten ausgesetzt sind. Dieselben dürfen nie ganz gefüllt sein, sondern müssen stets einige Kubikzoll Luft enthalten, um der Ausdehnung des Oels einen gewissen Spielraum zu lassen.
§ 4. In den Haushaltungen ist die Aufben ahrung von Petroleum in starken, gutverkorkten Gefäßen von Metall. Steingut oder Glas gestattet.
(Größere Vorräthe.)§ 5. Die Lagerung von Petroleum in größeren Quantitäten als fünf Centner ist in feuerfesten, unterirdischen Gewölben gestattet. In anderen Lagerräumen dürfen größere Quantitäten als fünf Centner nur aufbewahrt werden, wenn dieselben massiv und gewölbt sind, in unbewohnten und höchstens aus einem Erdgeschoß bestehenden Gebäuden sich befinden, auch keine Ausflüsse oder Abgänge nach außerhalb haben. Alle Räume, in welchen Petroleum in größeren Quantitäten als fünf Centner gelagert wird, dürfen weder selbst zur Aufbewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derartige Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind oder Licht oder Gas gebrannt wird.
§ 6. In den Lagerräumen(§ 5) dürfen weder
Holz=, noch Eisenkonstruktionen(insbesondere höl
zerne oder eiserne Säulen oder Träger) zur Anwen
dung gebracht sein. Der Fußboden muß gepflastert
und mit einer mindestens 6 Zoll hohen Sandschicht bedeckt sein, es sei denn, daß in dem Lager eine wasserdichte Sammelgrube von ausreichenden Dimensionen sich befindet, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein angemessenes Gefälle hat. Sowohl die Außeneingänge als die inneren Verbindungsthüren der Lagerräume dürfen erst in ein Fuß Höhe über dem Fußboden eingerichtet und müssen mit einer bis zu dieser Höhe reichenden, 1½ Fuß starken massiven Schwellenmauer versehen sein. Die Einrichtung der Fenster muß derart sein, daß von außen in dieselben Nichts hineingeworfen werden kann. Fensterund Thüröffnungen müssen mit eisernen oder auf der Innenseite mit starkem Eisenblech beschlagenen Läden versehen sein, welche sich von außen öffnen und schließen lassen.
§ 7. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fortwährend eine starke Ventilation stattfindet.
§ 8. Licht darf in den Lagerräumen nicht anders wie in Davy'schen Sicherheitslampen, neuester Konstruktion, und immer nur auf kurze Zeit gebrannt werden. Soll eine dauernde künstliche Beleuchtung der Räume erzielt werden, so müssen die mit Laternen fest umschlossenen Flammen außerhalb angebracht und das Licht durch Oeffnungen eingeführt werden, welche mit mindestens einen halben Zoll starken, fest eingelassenen Glasplatten verschlossen sind. Gas= und Wasserröhren in oder durch die Lagerräume zu leiten, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Tabakrauchen in denselben untersagt.
§ 9. Bei Räumen, welche in so beträchtlicher Entfernung von anderen Baulichkeiten liegen, daß im Falle einer Entzündung des Petroleums eine Weiterverbreitung des Feuers nicht zu befürchten steht, kann auf besonderen schriftlichen Antrag der Betheiligten mit Genehmigung der Königlichen Regierung von den obigen Beschränkungen ganz oder theilweise abgesehen werden. Ebenso können solche Anstalten zur Aufbewahrung von Petroleum, welche, obwohl von den oben vorgeschriebenen mhr oder weniger abweichend, doch zur Erreichung der bezweckten Feuersicherheit geeignet erscheinen, mit Genehmigung der Königlichen Regierung von der Beobachtung der vorstehenden Vestimmungen ganz oder theilweise entbunden werden.
(Polizeiliche Aufsicht.)§ 10. Räume, in denen größere Quantitäten Petroleum(§ 5) gelagert werden sollen, dürfen zu diesem Zwecke nicht eher in Benutzung genommen werden, als bis, auf den schriftlichen Antrag des Betheiligten, die Erlaubniß der Orts=Polizei=Behörde dazu ertheilt worden ist. Hinsichtlich solcher Räume, in denen kleinere Quantitäten(§ 1) behufs des Verkaufes vorräthig gehalten werden sollen, bedarf es nur einer vorherigen schriftlichen, an die Ortspolizei-Behörde zu richtenden Anzeige.„Alle Räume in denen Petroleum, sei es in großeren oder geringeren Mengen gelagert, wird, unterliegen jederzeit der polizeilichen Revision.
(Aether, Schwefelkohlenstoffe, u. s..)
§ 11. Bei der Aufbewahrung von Aether, Schwefelkohlenstoff, Benzin, Petroleum=Naphia und PetroleumSpeit, Gasäther(Mischung von Alkohol und Terpentinöl), Photogene. Campbine. Solaröl, Schieferöl überhaupt von allen brennbaren Flüssigkeiten, weiche, auf 400 Celsius(+ 320.) erwarmt, durch eine bis auf einen halben Zoll nahe gebrachte Flamme entzündet werden, sollen die vorstehenden hinsichtlich der Aufbewahrung von Petroleum ertheilten Vorschriften ebenfalls beobachtet werden. Es macht dabei hinsichtlich der zulässigen Maaßund Gewichtsmengen keinen Unterschied, ob das vetreffende Lager einen oder mehreren der vorbezeichneten Stoffe enthält.
§. 12. Spirituose, Kienöl und Terpentinöl gehören nicht zu den Flüssigkeiten, welche der Bestimmung des§ 11 unterliegen.
(Strafbestimmung.)§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, insofern nicht die Bestimmungen des§ 347 Nr. 5 und 9 des Strafgesetzbuches in Anwendung kommen, mit Geldbuße bis zu 10 Thaler und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigem Gefängnisse bestraft.
§ 14. Auf diejenigen Lagerräume, in welchen schon vor Verkündigung dieser Polizei=Verordnung Petroleum oder andere der im§ 11 bezeichneten Flüssigkeiten in größeren Quantitäten als fünf Centner aufbewahrt wurden, finden die in den§§ 5 bis 8 enthaltenen Bestimmungen, insoweit sie die bauliche Beschaffeuheit und Einrichtung der Lagerräume betreffen, erst vom 1. Januar 1869 an, Anwendung.
Köln den 4. Juli 1868.
Königliche Regierung.
Vorstehende Polizei=Verordnung Königlicher Regierung wird hierdurch zur genauen Beachtung in allen Theilen und mit dem Bemerken nochmals veröffentlicht, daß in den nächsten Tagen mit einer bezüglichen allgemeinen polizeilichen Revision begonnen werden wird.
Bonn den 23. Juli. 1883.
Der Polizei=Inspektor, Polizei=Rath Bornheim.
Locales.
Boun, 26. Juli.
+(Concert.) Wie wirvernehmen, beabsichtigt Herr Musikdirektor Max Schrattenholz aus Erfurt in nächster Zeit mit seinen beiden kleinen Knaben, unter Mitwirkung der Concertsängerin Fräulein Sophie Bosse aus Köln, auch in unserer Stadt ein Concert zu geben, auf welches wir unsere Musikfreunde hiermit schon im Voraus aufmerksam machen. Die Leistungen der beiden Knaben müssen, den uns vorliegenden Kritiken zufolge, wirklich geradezu erstaunlich sein und haben sich, wohl die beste Empfehlung, selbst der Bewunderung eines Liszt zu erfreuen gehabt.
s Ein ungalanter Kußräuber erregte heute Morgen auf der Münsterstraße unliebsames Aufsehen. Ein, wie es schien, angeheiterter Mensch hatte die Frechheit, eine Frau, die vor einem Geschäftsladen stand, plötzlich zu umfassen und zu küssen. Auf ihren Hilferuf eilten Leute herbei, und wurde der Kußräuber zur Abkühlung von der Polizei mitgenommen.
2c Wie wir vernehmen, sollen aus dem hiesigen Stadttheater mehrere Feuerwehr=Utensilien, Strahl= rohre, Hydranten=Aussatz 2c. gestohlen worden sein.