Gnädigst privilegirtes

Hönnischet

I.

Dienstag, den 4ten Jäner, 1785.

I. Gnädigste Verordnungen.

A.

Von Gottes Gnaden Wir Ma­ximilian Franz, Erzbischof zu

Köln, 2c. 2c.

Aus landesherrlicher Fürsorge für das allgemeine Beßte Unserer getreuen Unter­ehanen sind Wir mildest bewogen worden, einen, zu einem nenen Intelligenzblatte Uns unterthänigst vorgelegten, Plan zu bestät­tigen, und dieses Intelligenzblatt(welches mit Anfange künftiges Jahrs, in Unserer Residenzstadt Bonn wöchentlich einmal er­scheinen wird) für Unser rheinisches Erz­kift, und das Best Recklinghausen gnädigst zu privilegireh.

Um dasselbe für das Publikum um desto gemeinnütziger zu machen, haben Wir gnä­digst gutgefunden; Folgendes gnädigst zu Verordnen:

Erstens: Befehlen Wir allen Unseren Kurfürstlichen sowohl, als Unterherrlichen Berichtern, die bei ihnen ausgefertigten öffentlichen Abladungen, gerichtlichen Ver­kaufsanzeigen, und dergleichen jedesmal frühzeitig, so wie auch die Zahl der, in jedem verflossenen Jahre unter ihren Ge­

zichtsbezirken Gebohrnen und Perstorbenen,

mit Bemerkung des Geschlechts, auch der verehelichten Personen, alle Jahre um Ostern an das Intelligenzkomtoir zur Ein­ruckung unfehlbar einzusenden. Wobei Wir dann zugleich denselben die genqueste Be­folgung der, unterm 27sien Hornung 1779, in Betreff der Tauf=Kopulazions= und Sterbbücher, erlassenen Verordnung hie­mit schärfest einbinden.

Zweytens: Gebiethen Wir allen Pfar­rern Unserer rheinischen Kurlande, und des Vestes Recklinghausen, welche zu auswär­tigen Didzesen gehören, wie auch allen Pres digern der Augsdurgischen Konfession den, von dem Gerichte jedes Orts im Jäner jedes Jahrs, ihnen zuzustellenden Buchern die im nächstverflossenen Jahre vorgegan­genen Verehelichungs= Tauf= und Sterb­fälle aus ihren Originalbüchern inner sechs Wochen Zeit einzutragen, und, als mit letztern gleichlautend, durch ihre Unter­schriften zu heurkunden; sodann bei Zu­rücklieferung dieser zum Gerichte gehöri­gen Bücher(welche durch vertraute Bo­then geschehen muß) ihre Urschriften zu­gleich mitzuschicken, damit die Gerichts­schreiber solche vergleichen, und die zum Gerichte gehörigen Bücher ebenfalls, als

gleschlautend, unterschreiben können In­

dessen