Gnädigst privilegirtes
Hönnischet
I.
Dienstag, den 4ten Jäner, 1785.
I. Gnädigste Verordnungen.
A.
Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Franz, Erzbischof zu
Köln, 2c. 2c.
Aus landesherrlicher Fürsorge für das allgemeine Beßte Unserer getreuen Unterehanen sind Wir mildest bewogen worden, einen, zu einem nenen Intelligenzblatte Uns unterthänigst vorgelegten, Plan zu bestättigen, und dieses Intelligenzblatt(welches mit Anfange künftiges Jahrs, in Unserer Residenzstadt Bonn wöchentlich einmal erscheinen wird) für Unser rheinisches Erzkift, und das Best Recklinghausen gnädigst zu privilegireh.
Um dasselbe für das Publikum um desto gemeinnütziger zu machen, haben Wir gnädigst gutgefunden; Folgendes gnädigst zu Verordnen:
Erstens: Befehlen Wir allen Unseren Kurfürstlichen sowohl, als Unterherrlichen Berichtern, die bei ihnen ausgefertigten öffentlichen Abladungen, gerichtlichen Verkaufsanzeigen, und dergleichen jedesmal frühzeitig, so wie auch die Zahl der, in jedem verflossenen Jahre unter ihren Ge
zichtsbezirken Gebohrnen und Perstorbenen,
mit Bemerkung des Geschlechts, auch der verehelichten Personen, alle Jahre um Ostern an das Intelligenzkomtoir zur Einruckung unfehlbar einzusenden. Wobei Wir dann zugleich denselben die genqueste Befolgung der, unterm 27sien Hornung 1779, in Betreff der Tauf=Kopulazions= und Sterbbücher, erlassenen Verordnung hiemit schärfest einbinden.
Zweytens: Gebiethen Wir allen Pfarrern Unserer rheinischen Kurlande, und des Vestes Recklinghausen, welche zu auswärtigen Didzesen gehören, wie auch allen Pres digern der Augsdurgischen Konfession den, von dem Gerichte jedes Orts im Jäner jedes Jahrs, ihnen zuzustellenden Buchern die im nächstverflossenen Jahre vorgegangenen Verehelichungs= Tauf= und Sterbfälle aus ihren Originalbüchern inner sechs Wochen Zeit einzutragen, und, als mit letztern gleichlautend, durch ihre Unterschriften zu heurkunden; sodann bei Zurücklieferung dieser zum Gerichte gehörigen Bücher(welche durch vertraute Bothen geschehen muß) ihre Urschriften zugleich mitzuschicken, damit die Gerichtsschreiber solche vergleichen, und die zum Gerichte gehörigen Bücher ebenfalls, als
gleschlautend, unterschreiben können In
dessen