Nro. 38.(1. Blatt.)

Samstag, 23. September.

16. Jahrgang. 1893

Heinsberger Volkszeitung.

Verantwortlicher Redakteur G. Real.

(Organ der Centrumspartei des Kreises Heinsberg.)

Oend 283 Verla. 901-B. 39977.

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Locales und Provinzielles.

Heinsberg. In der heutigen Nummer finden unsere Leser das nadere Programm für die auf den 2. Oktober in Aussicht gest=llte Festfeier der höheren Echule zur Erinnerungen an das 50jähr. Bestehen derselben. Die bei diesem Anlaß in Form einer Festschrift herauszugebende Geschichte und Stattstik der Schule wird in winigen Tagen der Oeffentlichkeit übergeben werden und ohne Zweifel für die ehemaligen Schüler der An­Kalt viel Interessantes enthalten. Wie wir bezüg­lich der ebenfalls bei diesem Anlaß zu gründenden Stiftung hören, haben zumal die auswärtigen ehemaligen Schüler der Anstalt ihrer lebhaften Dankbarkeit gegen dieselde durch opferwillige Spen­den bereits kräftigen Ausdruck verliehen. Hoffent­lich werden die Einheimischen sich nicht von den Auswärtigen übertreffen lassen.

Waldfeucht. Am 10. ds. feierte in hiesiger Pfarrkirche der hochwäürdige Herr P. Heinrich Otten seine Primiz. Derselde gehört dem Camilllaner= Orden an und hat seine Studien in Roermond, Tournoy und Lille(Frankreich) ge­macht.(Der Camilllaner=Orden, wescher sich insbesondere der Krankenpflege widmet, wurde ge­gründet vom hl. Camillus von Lellis im Jahre 1586: das Oldenshaus in Roermond beste.t seit dem 15. August 1884.) Seit 1848 find aus der Waldfeuchter Pfarre siedenzehn Prie­ster hervorgegangen, 13 aus Waldfeucht, 4 aus Brüggelchen. Von diesen 17 sind 3 be­reits gestorden, 4 sind Ordensgeistliche, 6 Pfarrer. 4 Koplan. Zur Zeit widmen sich 2 aus Brüggel­chen und einer aus Waldfruch! dem Studium der Theologie und werden diese in 2 bezw. 4 Jahren geweiht. Möge noch in Vielen der Beruf zum Prie­sterstande sich geltend machen!

Die diesjährige Kevelaerprozession von Waldfeucht hatte einen Pilger verloren; ebenso die von Brederen. Beide Pilger sind aber wiederan Land gekommen.

Erbelenz. Am Freitag, dem ersten Tage der Jagderöffnung auf Hasen, passicte einer hiesigen Jogdgesellschaft, welche um Koffern die Jagd ge­pachtet hatte, ein kleines Mißgeschick. Einer der Herren Nimrode drachte nämlich in einem Kern­schusse ein Schaf aus der Heerde eines nahelle­genden Hofes zur Strecke, welches sofort tödt­lich getrosfen niederstel, ein zweites wurde leicht angeschossen. Wofür die Jäger die Lämmer gehal­ten, od für Hasen oder Wölfe, konnte nicht in Er­fohrung bringen.

Nachen. Durch Urtheil des hiesigen Landgerichte vom 19. Februar 1868 waren die beiden Ackerer Conrad Th. zu Blück, Gemeinde Klein=Gladdach, und Peter Anton Th. zu Gerderath zu je drei Monaten Gesängniß wegen Sachbeschädigung (Verstbrung einer Rähe junger Bäume) verurtheilt worden. Die zuerkannten Strafen wurden veroußt. Im Laufe des vorigen Jahres wurde nach vielfachen Bemühungen der beiden Verurtheil­ten und ihres Vertreters das Wiederaufnah­meverfahren eröffget. Am 28. Fedruar er. fand die Hauptverhandlung der hiesigen kgl. Straf­kammer statt. Die Strafkammer hielt das erste Urtheil aufrecht. Ueder diese Verhandlung in f.

Z. an dieser Stelle ausführlich berichtet worden. Die gegen dieses Urtheil seitens der Angeklagten eingelegte Revision wurde vom Reichsgerichte an­genommen, welches die Sache zur anderweiten Ver­handlung und Entscheidung an das kal Landgericht zu Düsseldorf verwies. Die Straf­kammer dieses Landgerichtes hat nun in der Feriensitzung von 26. Auaus die Angeklag'en unter Aufbebung des Urtheiles der korrektionellen Kammer des kgl. Landgerichts zu Aachen vom 19. Februar 1868 freigesprochen und der Staats­kasse die sämmtlichen Kosten, mit Einschluß der Kosten der Vertheidigung, zur Last gelegt.

Wer ersetzt den nunmehr Freigesprochenen all­die geistigen und leidlichen Qualen, alle die schwe­ren vermögensrechtlichen Verluste? Die Fäll: der unschuldig Verurtheilten mehren sich in den letzten Jahren derart, daß der gesetzgebende Körper sich der energischen Forderung gegenüber, die Entschä­digung solcher Opfer durch Gesetz zu regeln, nicht länger ablehnend resp. theilnahmlos verhalten kann. Der vorliegende Fall beweist aber auch nebenbei die segensreichen Wirkungen unserer katholischen Missionen. Der wirkliche Thäter in gegenwärtiger Strafsache der nunmehr verstorden is hatte auf Veranlassung des Vaters der beiden Ver­urtheilten die Berpörung der fraglichen Bäuwe vorgenommen. Auch diesen Anstifter bedickt das Grad. Die eindringlichen Predigten der Franzie­kanerpatres gelegentlich einer Mission, die im Laufe des vorigen Jahres in der Pfaregemeinde dee Thäters stattgefunden, hatten das Gewissen des Thäters gerührt und denselben zu einer Selbstan­klage veranlaßt, die dann das Wiederaufnahmever­fahren zur Folge hatte.

Köln Eine drollige Geschichte ereig­nete sich Mittwoch Morgen vor. Woche am Ho­henzollern=Ring. Eine Droschke brachte dort einen von der Reise heimkehrenden Herrn vom Bahn­hose nach seinem Wohnhause, aus dem die Haus­frau dem Ecwarteten entgegeneilte. Da er nun dem Wagen nicht schnell genug entseigen konnte, lehnte er sich zur ersten Begrüßung seiner desseren Hälfte aus dem Wagenfenster heraus. In Folge seiner außerordentlichen Beleidtheit konnte er ab:: trotz allen Schiebens, Drehens und Wendens sei­nes Oderkörpers auf diesem Wege nicht mehr zurück. Schweißtriefend gad er schließlich alle Ver­suche auf: Der Kutscher drachte sein Gefährt schleu­nigst in seine Stallung, während der Fahrgast auf dem ganzen Wege am Finster heraushangen mußte. Die Straßenjugend eilte dem Wagen in hellen Haufen und unter judelnden Freuden=Aus­drüchen nach. Mit Hülfe eines Schreiners wurd: das Fenster auseinander genonmen und der Fahr­gast nach Gelegung der entstandenen Unkoßten endlich aus seiner bedrängten Lage defreit.

Aevelaer. Donnerstag traf ein Verbot von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf dier eio, nach welchem mit Rücksiczt auf den Stand der Cholera die Prozessionen aus Holland und Belgien dis auf Weiteres nicht mehr zugelassen werden. Leider nrifft das Verdot dieselden Gemeis­den, die auch im vorigen Jahre durch ein ähnlichee Verdot getroffen wurden. Der Verkehr der Einzel­pilger ist lautKev. Volksdl. in keiner Weise beschränkt.

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