Aunndorner=Tous Henung

<space><space><space> a h n<space> d e n<space> G b e h i s z e h e<space> G w b g r r)<space><space>

du N is Gachelunte Nle. Susdim und a.

ellm Zebisnel elbune m Naguge.(Amtliches Kreisblatt für den Staortreis Hamvorn)

Dinslakener Dolkszeitung,

en LZr#S Egmer

Organ für christliche Kultur, Politik und Volkswirtschaft

eberbeintichen Sommagphlatf, Hopioles Schenf, DJoh und Wülber, aahein und Bahr,iederheiniches Uünteuns

Dellagen: Ilusteierter Wocheniniagel!

Nummer 287

Das Kompromißwerk von Locarno

Betrachtet man an der Hand der vorliegenden noch nicht abschließenden Meldungen aus Locarno das zustandegekommene Vertragswerk, so ergibt sich der Eindruck, daß man es mit einem waren Kom­promißwerk zu tun hat. Ein abschließendes Urteil wird allerdings erst gefällt werden können, wenn der Wortlaut der Verträge vorliegt. Unsere Vertreter haben nicht alles das durchsetzen können, was vom deutschen Interesse aus wünschenswert ge­wesen wäre, und sie haben auch nicht in allem die Jorm der Bindungen der Gegenseite erreichen können, die von unserem Standpunkt aus als not­wendig erachtet werden mußte. Immerhin kann die deutsche Delegation mit den Ergebnissen von Locarno vor der deutschen Oeffentlichkeit durchaus sehen lassen, und es müßte schon seltsam zugehen, wenn das Parlament seine Einwilligung versagte. Wir halten das umso weniger für möglich, als das Reichskabinett sowohl wie die führenden Reichs­tagsparteien durch den Führer der Reichskanzlei, der sich eigens von Locarno nach Berlin begeben hat, über die Einzelheiten der Abmachungen sowie über die Beweggründe auf beiden Seiten unter­richtet wurden und das Kabinett offiziell der deut­schen Delegation die Ermächtigung zum Abschluß der Abmachungen auf der erzielten Grundlage er­teilte.

Was bedeutet nun dieses Vertragswerk von Lo­earno für die deutsche und europäische Politik? Man muß grundsätzlich festhalten, daß Deutschland auf der Basis der Vereinbarungen von Locarno in eine genz teue Aera seiner gesamten Außenpolitik eintritt. Schritt für Schritt haben wir uns in den letzten sechs Jahren durch­ringen müssen, um wieder unsere Weltgeltung zu erringen. In Locarno ist dieses Ziel nach unend­lich schweren und bitteren Kämpfen nunmehr an­gebahnt worden. Erreicht ist es noch nicht, aber die Wege und die Mittel sind aufgezeigt.

Deutschland mußte darnach trachten, aus der Isolierung, in die es durch die Bestimmungen des Versailler Vertrages gebracht wurde, wieder her­auszukommen. Es mußte darnach trachten, feine Selbstbestimmung in den Beziehungen zu den übrigen Mächten wieder zu erlangen. Auch das ist in Locarno sichergestellt worden.

Dieses oberste Ziel der Wiedergewin­nung der politischen Freiheit und Selbstbestimmung Deutschlands in seinem Verhältnis zu den übrigen Völkern war nur zu erlangen durch ein Ver­tragssystem, das uns wieder in den europäischen Mechanismus einschaltet, während es die Gegen­seite aus ihrem bisherigen Bünd­nissystem herauslockt. Auch dieses Ziel ist in Locarno durchgesetzt worden. Zur Erringung dieses Zieles war notwendig die Lockerung der bis­herigenEntente dieses Wort gehört nun­mehr der Vergangenheit an und es war ferner notwendig die Auseinandermanöverierung der bis­berigen sogenanntenAlliierten auch dieser Begriff wird nunmehr aus der europäischen Politik endgültig verschwinden. Deutschland ist in die Reiche der europäischen Weltmächte wieder ein­geschaltet. Frankreich ist seiner bis jetzt überragen­den Gebieterrolle über Europa verlustig gegangen. England selbst ist nicht mehr einseitig an Frank­reich, sondern jetzt auch an die Interessen Deutsch­lands gebunden. Kurz, es beginnt eine ganz neue Etappe der gesamten weltpolitischen Beziebungen. Dazu kommt aber noch als weiteres, daß im Osten insofern eine Klarheit geschaffen worden ist, als

Nummer 287

Ag

der polnische Faktor im Effekt von der Bestim­mung der europäischen Politik ausgeschaltet und Frankreich in eine Rolle gedrängt wird, die ihm eine aktive Mitwirkung in diesen Dingen nicht mehr gestattet. Denn während es auf der einen Seite auf Grund seiner Verpflichtungen mit Polen bei einem Konfliktfall eingreifen müßte, darf es an­dererseits auf Grund des Westpaktes keinen kriege­rischen Eingriff und als solcher gilt jeder Ein­marsch mit militärischen Kräften in deutsches Ge­biet vornehmen.

Das Vertragswerk von Locarne, das hier hin­sichtlich seines Inhalts wie seiner Fernwirkungen in andeutenden Strichen gezeichnet werden konnte, be­zeichnet somit einen Wendepunkt in der ge­schichtlichen Entwicklung Europas. Erst eine spä­tere Zeit wird die Richtigkeit der deutschen Po­litik in diesem Augenblick erweisen.

Rußland und Locarno

Die zähen Widerstände, welche die deutsche Dele­gation dem Artikel 16 des Völkerbundsstatuts in seiner jetzigen Gestalt entgegensetzte, hatten u. a. ihren Grund darin, daß Deutschland Ver­tragsverpflichtungen zu wahren hatte. Richt nur Frankreich konnte geltend machen, daß es Bündnis­verpflichtungen nach dem Osten, und zwar gegen­über Polen und der Tschechoslowakei habe, sondern auch Deutschland wies mit allem Nachdruck darauf bin, daß es durch den Vertrag von Ra­pallo mit Rußland in Verpflichtungen stehe, die zu ändern oder durch die Vereinbarungen nach dem Osten hin zu beeinträchtigen, keineswegs in seiner Absicht stände.

Es hat nicht geringe Mühe gekostet, dieser deut­schen Auffassung die Gleichberechtigung zu verschaf­fen. Die Einigung ist schließlich auf der Platztform einer Bestimmung gefunden worden, die in dem Westpakt festgelegt, und in der ausgesprochen wer­den soll, daß durch die im Westpakt getroffenen Vereinbarungen die beiderseitigen Ver­pflichtungen gegenüber anderen Staaten nicht berührt werden sollen. Das kann ebensowohl Frank­reich für seine Verpflichtungen gegenüber den Polen und Tschechen anwenden, wie es aber auch anderer­seits Deutschland gegenüber Rußland geltend zu machen berechtigt ist.

Damit ist ein Gefahrenpunkt beseitigt, der ernst­haft die deutsch=russischen Beziehungen, trotz der Aussprache Tschitscherins mit Strese­mann in Berlin und trotz der zwischenzeitlich vor­genommenen Unterzeichnung des deutsch=russischen Handelsvertrages hätte gefährden können. Die Freiheit und Selbständigkeit der deutschen Politik gegenüber Rußland ist gewahrt worden. Auch eine durch den Westpakt, wenn vielleicht auch erst auf lange Sicht eintretende und sowohl auch durch die beiderseitige wirtschaftliche Zwangslage allmählich sich herausbildende Annäherung zwischen Deutsch­land und Frankreich würde die Aufrechterhaltung eines guten politischen und wirtschaftlichen Ver­hältnisses zu Rußland, ganz gleich, welche Staats­form dort herrscht, den deutschen Interessen drin­gend notwendig machen. Die deutsche Außenpolitik muß sich die Möglichkeit aufrechterhalten, in seinen Entschließungen in gleicher Weise nach dem Osten wie nach dem Westen freie Hand zu baben.

Das ist übrigens ein Grundsatz, der erfreulicher­weise bis auf die Kommunisten von sämtlichen deutschen Parteien geteilt wird. Gerade in der Aussprache im Auswärtigen Ausschuß, die der Entsendung der deutschen Delegation nach Locarno vorausging, ist diese Meinung sehr scharf ausge­sprochen und besonders stark von den Vertretern der äußeren Rechtsparteien unterstrichen worden. Es hat sich doch seit der Konserenz von Genue, wo der Vertrag von Rapallo geschlossen wurde, mehr und mehr gezeigt, daß die deutsche Szellung, die sich Deutschland gegenüber Rußland errungen hat, einen starken aktiven Posten in seiner ganzen Außenpolitik bedeutet, denn damit war die Isolie­rung, in welcher die Gegenseite Deutschlands Po­litik und Wirtschaft halten wellte, pariert. Die Stellung Deutschlands gegenüber dem Osten wird, wenn es in den Völkerbund eintreten sollte, noch stärker, als es zuvor schon war, weil immer wieder der russische Fakter in des ganze diploma­tische Schachspiel einzusetzen ist.

Der Friede von Locarno

Vorbereitungen zur Räumung der Kölner Zoue Um die Räumung der Kölner Zone

Paris, 17. Okt. Die Morgenblätter bestätigen, daß Chamberlain am kommenden Montag in Pa­ris mit Paiuleve eine Begegnung haben wied. Der Unterredung werden von französischer Seite Mar­schall Foch und sein Generalstabschef Desticker beiwohnen. DerMatin" erfährt ergänzend, daß diese Unterredung auf Veranlassung des englischen Kriegsministers stattfinde. Ueber die Näumung der Kölner Zone, so schreibt das Blatt weiter, hätten in den letzten Tagen längere Verhandlungen zwischen dem englischen und französischen General­

Der einzige Unterschied zu den Westverträgen ist, daß sie nicht Annexe sind, sondern selbständige Ver­träge. Sie haben eine ausführliche Präambel, in der ihr Charakter festgelegt wird. Die Geltungs­dauer ist die gleiche wie die des Rheinpaktes.

Artikel 16

Ueber die Verbalnote, die bei der Unterzeichnung am 1. Dezember in London überreicht werden wird und die sich auf die Auslegung des Artikels 16 bezieht, wird folgendes mitgeteilt: Der Artikel 16 hat hier den Anlaß zu Mißverständnissen gegeben.

zwischen drm engeeschen Sg Er ist seiner Struktur nach die Kuppel auf den

stabochef stattgesunden. Da anf Grund der Abmo­ häude dag Pösserbundes. Er regelt die Maß­

chungen Locarnos die Räumung Kölns bevorstehe. müßte sich die englische und französische Regierung nunmehr über die Umgruppierung der alliierten Streitkräfte am Rhein einigen.

Der Inhalt des Westpaktes

Das Inkrafttreten des Vertrages von Locarno ist davon abhängig, daß Deutschland seinen Bei­tritt zum Völkerbund vollzieht. Der West­pakt ist ein Vertrag zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, England und Ita­lien. Er schließt eine gewaltsame Aenderung der politischen Grenzen zwischen Deutschland und Frankreich und zwischen Deutschland und Belgien durch Angriffskriege aus und verbietet auch jede andere gewaltsame Verletzung der Grenzen. Die Verteidigung als das Grundrecht jeden Staates bleibt natürlich vorbehalten. Der Vertrag steht unter der Garantie aller Vertragsmächte, also ein­schließlich Englands und Italiens. Die Garantie bindet nicht nur beide gemeinsam, sondern ist kol­lektiv und individuell. Gewissermaßen als Ersatz des ausgeschlossenen: Angriffskrieges tritt der Schiedsvertrag hinzu, um ein wirksames Mittel gegen Streitigkeiten zur Hand zu haben. Die Schiedsverträge sind nach dem deutschen System aufgebaut. Dies ist allerdings nicht eine einfache Abschrift der früher von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Schiedsverträge, aber die Grundlagen sind dieselben. Die Schiedsverträge sind als Annexe Bestandteile des Paktes. Der Grundzug des Vertrages ist, daß Streitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, einem bindenden Ver­fahren, dagegen politische Konflikte einem Ver­gleichsverfahren unterworfen werden, das im Völ­kerbundsrat münden kann, wenn kein Ergebnis vor­her zu erzielen war, ohne aber bindenden Charak­ter zu erhalten. Die Schiedsverträge mit Frank­reich und Belgien stehen in ihrer Auswirkung eben­falls unter der Garantie Englands und Italiens. Das Funktionieren der Garantie unterscheidet zwi­schen demgroßen flagranten Fall, dem offen­baren Angriff. Die Garantie Englands und Ita­liens hat automatisch einzusetzen, ohne daß erst Feststellungen oder eine Vereinbarung herbeizu­führen wären. Der andere Fall kleinerer Art setzt die Sarantie eines Verfahrens im Völkerbundsrat voraus. Dabei ist kein einstimmiger Beschluß not­wendig.

Die Ostverträge treten in den Westverträgen in keiner Weise hervor, auch nicht in der Form einer Garantie für den Osten. Es ist in der Tat allgemein, daß die Rechte und Pflichten eines jeden einzelnen Staates innerhalb des Völkerbundes un­berührt bleiben. Für die Dauer des Westpaktes ist die Bindung vorgesehen, daß jeder vertrags­schließende Staat beim Völkerbundsrat ein Versah­ren für die Feststellung einleiten kann, daß die Lage es ermöglicht, auf diesen Vertrag zu verzichten. Dazu ist nicht Einstimmigkeit, sondern Zweidrittel­majorität erforderlich.

Die Alverträge

beiden Schiedsverträge mit Polen und der hoslowakei entsprechen den Verträgen, die wir

mit den westlichen und anderen Stoaten abgeschlos­sen haben. Sie sechen teils em Schiedsverfah­

Gebäude des Völkerbundes. Er regelt die Maß­nahmen gegen den Friedensstörer, um den Krieg zu verhindern. Er unterscheidet drei Arten von Maßnahmen:

die wirtschaftliche Blockade, die effektive Teilnahnte an einer militärischen * Expedition und das Durchmarschrecht.

Diese Verpflichtungen sind für Deutschland gänzlichausgeschlossen. Nach dem Art. 16 steht es fest, daß die Frage, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Exekution vorlieten, durch die Beurteilung jedes einzelnen Völkerbundsmit­gliedes gegeben ist und jeder beurteilt selbst, ob die Voraussetzungen für ihn gegeben sind. Wer also für die Voraussetzungen stimmt, kann an der Ex­pedition teilnehmen. Die Minorität ist aber an die Entscheidung der Mehrheit nicht gebunden. Wenn aber ein Staat sich zu der Teilnahme ent­schließt, so ergibt sich die zweite Frage, in wel­cher Form die Beteiligung zu erfolgen habe. Es wäre der Fall denkbar, daß man aus Loyalität und Wahrheitsgründen die Frage nach dem An­greifer bejahen muß. Dadurch würden sich für Deutschland prinzipielle Verpflichtungen aus dem Par. 16 ergeben. Dabei dürften wir aber die Be­stimmung über die Art und Weise der Teilnahme in unserer Hand haben. Hier haben die deutschen Klärungsversuche nämlich eingesetzt. Deutschland darf sich, wenn es seine Teilnahme zusagt, nicht moralischen Vorwürfen aussetzen. Dieses Ziel wird, wie von zuständiger Stelle unterstrichen wird, durch den Entwurf der Note vollends erreicht. Er bringt klar zum Ausdruck, daß die Mitglieder auch verpflichtet sind, loyal mitzuarbeiten, aber in einem Maße, das mit der militärischen Lage er­träglich ist und auf ihre geographische Lage sicht nimmt.

Nicht Worte, sondern Taten!

Wie der Sonderberichterstatter der Telegraphen­Union erfährt, hat der polnische Außenminister Graf Skrzynski die Schlußsitzung der Konferenz verlassen, ohne sich zu verabschieden, was für die Stimmung bei den Polen gewiß ein bezeichnendes Symptom ist. Als die Sitzung durch Chamberlain aufgehoben worden war, kam Briand zu Dr. Stresemann und reichte ihm die Hand. Als Dr. Stresemann ihm seinen Dank für seine Rede aussprach, erwiderte der französische Außenminister: Es war keine Rede, es sind keine Worte. Ich werde Ihnen den Beweis liesern, daß es Taten find!

Briands Rede

In der Schlußsitzung der Konferenz hielt Bri­and folgende Rede:

Als Vertreter Frankreichs lege ich Wert darauf, mich aus vollem Herzen zu den Empfehlungen zu bekennen, denen der deutsche Delegierte Ausdruck gegeden hat. Es würde Unrecht von mir sein, wenn ich nicht die

mutige Geste,

welche den Ausgangspunkt dieser Konserenz bildete, wieder in Erinnerung rusen und begrüßen würde. Ich vergesse nicht das Memorandum vom 9. Febr., das die deutsche Regierung auf die Initiative des Herrn Streiemann an die franzöfische Regierung

sen haben. Sie schen geils en Schiedsverfah Hermn Stresemam an

ren und in Bergleichsverfahren vor. richtete. Das war der Ausgargspunkt unserer An

3119