Vereinigten Kurlen in chtsverwahrung niederger sich selbst schuldig sa, Protokoll zu geben. 3# ; i c h g l a u b e, d a ß d e n# er Weg vorgezeichnen ist. zur Sprache zu bringen auf die seblende Ueber.— vom 3. Februar mit der köunten. Der Vereinigte Se. Majest it den König 1, daß viele Mitglieder Februar nicht im EinGesetzen; der Vereinigte diese Zweisel prüsen und, Sr. Majestät vortragen. — und vertrauensrell von Herstellung des seblenden Herren, in der Adresse Anigte Landtag selbst der tigen bezeichnet, den er und Bedenken zur Spran. Auf diese Arresse eine Königliche Botschaft ebrzahl unserer Versammruck gemacht bat, als er (Mehrere Stimmen: Ja!) hai uns Allen den erheSe. Majestät der König Hand in Hand mit der ündischen Gesetgebung eing entgegenauführen. In asesttt der König:„Auf Bege können zugleich alln, die etwa über den wahobwalten möchten.“— v von Sr. Masestät den ngsmäßige Weg bezeichne. 2d, sind dereits viele Bett# Patem vom 3. Fedrun alle die Zweifd 8 Patent vom 3. Jebrugebracht, und der Hen n a u c h d e r d e r r e s s e n d e n A b legende Antrag aber, meine Antrage an Se. Majesta er ist rielmehr eine Deeleackträglich, als einen Auolle niederlegen soll. Je ern Marschalls, daß diet die Verhandlungen über dt ten(Tarrutschen): Da nige Worte erlauden?— gewesen, dem Herrn Komlegen, daß er die Verwadel erkannt, sondern daß ar daß er den Weg der Btn gen erkannt, wro jedes MizMunster, Mittwoch den 12. Mai n könne. Das. gleus ssarius in früheren Baerkenne es auch noch deme betreten können, und daß### ng nicht nur, sondern aud venn sie Alles erfährt, wat für die Majorltät ein Grun on Bincke: Ich haben gehalten, das geehrte Mu, w e l c h e s s i c h s o g e r n u u daran zu erinnern, daß außn geführten Gegenständen, der en, uns auch noch das Zuin und Steuern zusteht. De zkeit handelt, so dürfen aud Versammlung keine gesetzlichen Im Uebrigen din ich Adedes Gesetzes gesagt Ist dlungen keine andere Thüne= Daß dies nicht die Abfter hat seon können, das beweler die Aoresse, die mit Zommisserius dier stattgesunder in erceptioneller Weg genaum agegen zu eringern; aber se efunden hat, bleibt uns aud en, daß noch ein anderer Wez sens habe ich noch mit zuc von dem Herrn Kommissariul rien. Es ist gesagt wordtt, Nasestät des Königs auf du den wir einschlagen solltrn us folgt.) nurathschen Buch= u. Kunst. edacteur: J. Ceppenrath Landtags=Angelegenheiten. 1337 Kurie der drei Stände. (Schluß.) (Schluß der im vorigen Blatte abgebrochenen ####de des Abgeordneten Freiherrn von Blucke.) dies die Ansicht der Krone gewesen sov, derüber sunn nach den Worten der Allerdöchsten Gröffnung kein #eisel odwalten; wir sind dadurch auf den Weg der Duttionen dingewiesen worden, ich aber und diejenigen, un denen ich das Gluck hade, in einerlei Meinung ic zu vereinigen, wir sind der Ansicht gewesen, daß men um Rechte, die man zu besigen glaubt, und die zunch einen Beschluß der Krone allein nicht verloren gehen können, nicht binen kann, sondern nur erklären, detz man diese Rechie noch besigt. Das ist die Absicht stefer Erklärung gewesen. Od es die geeignete Form #n. diese Erklärung zu Protokoll niederzulegen, ob fie vem Landtags= Kommissarius mitgetheilt werden muß und weicher Weg überhaupt einzuschlagen soo, kann nicht idr Gezenstand der Tiskussion seyn, als bis die Er####rung ihrem ausführlichen Inhalte nach der Versammlung bekannt ist, und es ist eine wundetliche P'e geinapit, wena man über eine Schrin diskuttren die man nicht gelesen hat, wenn einzelne verehrte Mit#ioder über die Ungesetzlichkett des Antrages poilo### phiren wollen, ohne ihn zu kennen.—(Gelüchter.) Zunächst handelt es sich darum, daß der Antrag aine Adtheilung verwiesen und ein Bericht darüber Saun mitd, damit man den Bericht lesen, sich auf die Qnuhung desselben vorberetten und dann eist seine Meinungen hier vortragen könne. Das ist der Weg, um ven ich habe dilten wollen. Ich muß mich immer wieder auf§. 14 des Gesezes beziehen, wonach nur d# dgein speziell vorgesehenen Fragen zur Verdandlung der ##nigten Kurten geberen, und so leid### uud in einer Meinungsverschiedenheit mit dem Herrn ##ndtagt= Marschall zu befinden, so sehr ich die Unpar#####ichten anzuerkennen habe, womit vorzugsweise #chall unserer Kurie der drei Stände unsere Verhendlungen leitet, so muß ich doch das Bedauern nieueholen, daß ich dem Herrn Maischall eine Besugniß nie zugestehen kann, den Weg einzuschlagen, den Geser ipeiseimie verbis ausgeschlossen hat.—(Grave von mehreren Geiten.) Abgeordn. Rilde(Kausmann aus Breslau, 2., Prov. Schlesten): Ich kann mich im Allgemeinen dem am anschließen, was von dem geehrten Redner vor mir ausgesprochen worden ist. Es dandelt sich nämlich in der Declaration, welche wir zu Protokoll zu geben beabsichtigen, keinesweges um etwas, das mit einer Peiieion irgendwie in Zusammenhang zu bringen wäre, es handelt sich vielmehr darum, ganz positiv auszusprechen, mas wir für unsere Rechte halten und inwiefern Biele von uns eine Uebereinstimmung des Patents vom 3. Gebruar mit den früheren Gesetzen vermissen. Der Mongel an Präzisionen, womit dies in der Adresse ausgeSprochen ist, hat diese Erflärung hervorgerufen, und es 12 sehr wichtig, daß bei dem angedeuteten Wege, welchen wir in Bezug auf Peittionen zu beschreiten haben, dlejenigen, welche bei Peiitionen mitkonkurtiren wollen sch von vornherein den Rechtsboden bewahrt haben, auf dim sie stehen müssen, um auf eine undefangene Weise darauf eingehen zu können. Das geehree Mitglied Kreseld hat auf den eigentlichen Siendpunkt der Debaue hingewiesen, und es ist zu bedauern, daß m— nig Rücksicht auf das genommen hat, was er gesagt bai, obgleich er nicht Mitumerzeichner dieser Declaration zer hat sehr posttir ausgesprochen, daß durch diese Declarationen für diejenigen, welche derufen seyn sollen, sich im Wege der Betttionen an die Krone zu wenden, der Rechisboden erst gesunden werden müsse, der einerseite ihr Gewissen bewahren und andererseits die Unbesangender Diekussionen erhalten soll. Abgeordn. von Beckeraib: Ich werde sehr kurz Reine Herren! Ich habe nur auf zwei gesetzliche Bestimmungen hinzuwetsen, welche die Zorm Ulhrung oder eines Beschlusses berressen. Die erste ist enthalten im§. 2 des Reglements über den Geschäftsgang, wo es heißt:„ Unser Kommissarius ist die Mittelsperson für alle Verhandlungen mit dem Vereinigten Landtage. Er übergiebt demselden Unsere Proposttionen alle sonst von der Regierung ausgebende Mintheilungen und empfängt ressen Ertlärungen, Gutachund Eingaden aller An.“— Also handelt es sich hier nicht blos um Bitten und Beschwerden, sonErtlärungen und Eingaden aller Art. Ferner sagt§. 16 der Berorenung über dir Eilrung des Vereinigten Landtags:„Die Beschlüsse werden In Regel durch Stimmenmehrheit gesaßt. Bitten und Beschwerden dürsen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn u. s. w.“ Also im Gegensatz zu und Beschwerden ist hier von Beschlüssen die Rede, und wenn der Herr Landtags=Kommissarius dagegen sich verwahren, daß sle sich genehmigend ged darüber, daß die Versammlung eine Erklärung Protokoll gebe, so ist das allerdings von dem richtigen Stankpunkte aus geschehen, denn es dieße die Eristenz ständischen Versammlung in Frage stellen, wen ihr eist noch die Genehmigung dazu ertheile wollte, daß sie eiwas zu Protokoll gebe, daß sle sich gleichsam idrer selbst bemußt werde. Ich dalie die Frage, od die Verhandlung über den Antrag in unserer Kurse allein stattfinden könne, für vollständig erörtert, und wiederholter Hinweisung auf die versassungsmäßi Bestimmungen gewiß fermell der Erklärung zu Prosokoll nichts im Wege steht, so spreche ich das Vertrauen in den Herrn Landtags= Marschall aus, daß durch dieselbe Unparteilichkett und Gesetzmäßigkeit, die vorhin anerkannt nd die ich neuerdings freudig anerkenne, er sich bewogen finden wird, den vielfachen Antrügen Bolge zu geben und den Gegenstand an eine Abtheilung zu weisen. Abgeordn. Naumann(Geh. Reg.= Ruh und Oberbürgermeister a. Posen, 2., Prov. Posen): Ich habe nur wenige Worte zu sagen und bitte daher, vo Plaze aus sprechen zu dürfen. Ich schließe mich d Ansicht des Abgeordneten aus Westsalen ganz an. dandelt sich hier nicht darum, was deantragt worden ist, sondern es muß, glaude ich, leeiglich dabei steben geblieben werden, daß etwas beantragt worden ist. D. fragt es sich nun, wo muß der Antrag berathen wei den! Die Vereinigten Kurten haben nur zu beratben bei Staats=Anleiden und Steuern; das sind die beiden einzigen Gegenstände. Diese Gegenstände werden im Wege der Proposttionen eingebracht; ein Amendement dazu würde vor beide Kurten gebören; alle übrigen Anträge müssen gesondert verhandelt werden. Daher darf auf das Matertelle des Antrags jetzt nicht weiter eingegangen werden, sondern es handelt sich blos um die Brage: ob der Antrag an eine Kommission dieser Kurte zu verweisen sey, und diese Frage muß ich bejaben. Abgeordn. Steindeck(Geh. Oderbergrath a Muhrau, 1., Prov. Schlesten): Ein großer Theil der hohen Versammlung hat erst heute vernommen, daß ein Schriftstück vorhanden sen, weiches 129 oder 139 Mitglieder dieser hohen Versammlung vollzogen haben, ein Schriftstük, welches nach Allem, was wir in der Diskussion fragmentarisch vernommen haben, von Bedeutung, von Wichtigkeit ist. Was ist dies für ein Schriftstück? wir haben es nennen hören, eine Declaration, haben es nennen beren, eine Petition, wir haden es so verschieden bezeichnen hören, daß es uns, denen bis zu dieser Siunde undekangt ist, sellfommen rätdselbast bleibt, was eizentlich des Cdaratter dieses Schriftstücks in sormeller, wie in materteller Beziedung is In dieses Schriftstück eine Perition! Darauf antworten Viele: Rein, es ist eine einfache Ertlarung unserer Ausicht, unserer Meinung, unserer Ueberzeugung, es ist etwas rein Supplementarisches. Nun wohl, wenn das ist, wenn es keine Petition is, auf weichen Paragraphen unserer organischen Gesetze gründet sich dann der Anspruch auf eine Beratdung? Es hat der sehr geehrte Redner aus der Rheinprovinz. welcher vorhin sprach, richtig, nach meiner individuellen Ansicht, angeführt, daß ein jeder Antrag von der Versammlung anzunehmen sen; zwischen Annehmen und Berathen!“ ader ein großer Unterschied. Ein b##### verehrter anderer Redner machte dereits auf diesen Unterschied aufmerksam, er hod bervor, daß es nur zwei Bormen gäde, in denen ein Gegenstand Beratbungsgegegenstand werden könne, die Formen der Königlichen Allerdöchsten Propositionen, die Formen der Petitionen. Ist die Declaration oder das Schriftstück, von der wir hören, eine Petition, so möge es deutlich und bestimmt als solche bezeichnet werden; so lange ihm aber eine solche Bezeichnung verweigert, so lange ihm geradezu dieser Character abgesprochen wird, so lange wird es mir nicht gelingen, den Paragraph zu finden, der eine Berathung daruber rechtfertige. Wird eine solche Berathung dennoch beschlossen, so ist es eine reine Erception, eine Erception, die nur einteten kann, wenn der Kommissanus Sr. Majestät seine Einwilligung dazu gibt, wenn also Se. Majestät der König selbst nachlassen will, daß eine solche Ausnahme von dem gegebenen Gesetze eintrete, dann aber ist es auch lediglich der höchste Wille Sr. Majestät des Königs, der über die Form einer solchen Erception bestimmt, und so lange dies nicht ausgesprochen ist, muß, so scheimt mir, diese Erklarung, sie sey welches Inhaltes sie wolle, allerdings zu den Akten genommen, ihre Berathung aber abgelehnt werden. (Einzelne Stimmen: Bravo!) Abgeordn. Camphausen: Ich Redner zu erwiedern, daß die Frage, ob über diese Angelegenbeit berurhen, gesoen Zelt, grst von deur Abtheilung theilweise zu enssortern scon wird, an die gebeten den Antrag zu verweisen. Daß das letztere geschehen müsse, scheint nicht zweifelhaft zu seyn, nicht nur aus gesetzlichen, sondern auch aus logischen Gründen. Die Vereinigten Kurien haben eine ehrfurchtsvolle Adresse an Ge. Majestat den König erlassen, worin Andeutungen enthalten sind, daß ihr fernere Anträge folgen könnten; es ist darauf von Sr. Maj dem Könige erwiedert worden, der Vereinigte Landtag möge diesen Weg einschlagen und aus dem gesetzmäßigen Wege seine Bedenken zur Kenntniß Gr. Maj. bringen, auf demselben Wege, wie jede Kurte über die betreffenden Petitionen berathe und beschließe. Indem diese Kurie, vielleicht auch die andere Kurte in Begriff 18, auf diesen Weg einzugehen, dazu veranlaßt durch die Petitionen, welche ihr vorliegen, fühlen viele Müglieder dieser und vielleicht auch der anderen Versammlung das Beoürfnißz, den rechtlichen Siandpunkt festzustellen, von aus sie diesen Weg deireten, und es leuchte daraus ein, daß darüber jede Versammlung besondens sich zu erklüren hat. Ss ist möglich, daß darüber in dieser Versammlung eine ganz andere Ansicht besteht, als in der anderen. Es scheint daraus havorzugehen, daß die Ueberweisung des Antrages an eine Abtheilung zur Beraihung oder, wie ein Redner vorhin meinte, Richtberaihung erfolgen müsse. Die Frage, ob, wird dann nicht mehr zur Erörterung kommen, es handelt #ich dann nur um das wie, und es wird auch kein Zweisel darüber bestehen können, wohin dieser Antrag zu verweisen sey. Marschall: Die Rechte, welche das Gesetz dem Vereinigten Landtage verliehen hat, sind in demselben posttiv ausgedrückt; zu diesen Rechten finde ich aber nirgends gezählt, Erklärungen der wichtigsten Art beschließen und in das Protokoll niederlegen zu können. Ich sage, der wichtigsten Art, denn eine solche Ertlärung, wenn diese Kurie dieser Erklärung beitreten könnte, wäre eine der allernichtigsten Art. Es handelt sich aber hier, ich muß es wiederholen, nur um die Form. Es mag sehr mißlich seyn, von meiner Seite einem großen Theile dieses Landtags, den achtbarsten Män nern, den talentvollsten Rednern entgegenzutreten; aber viel mißlicher wäre es, wenn ich meiner Pflicht, meiner Ueberzeugung entgegentreten wollte, wenn ich, um Beisell zu ärndien, mir Lobsprüche zu erwerden, die mir vielleicht unverdient vorhin gezollt worden sind, mich bestimmen ließe, etwas zu ibun, was meiner Ueberzeugung entgegen ist. Was hülse es mir, wenn ich die ganze Welt gewänne und nähme Schaden an meiner Seele! Ich könnte nun die hohe Versammlung fragen, od sie mir das Recht zugesteden wolle, in meiner Machtivollkommenbeit den Antrag der anderen Kurie zu. zuweisen oder den Herrn Antragsteller zu binen, ihn zurückzunehmen. Mir dies zuzugestehen, würde die Versammlung zu präjudiciell finden; es bleibt mir also nichts anderes übrig, als mir das Recht selbst zu nebmen, und wenn mir das nicht zugestanden werden sollte, auf Seine Majestät den König zu prorociren. Nach dem, was ich gesagt habe, kann ich nicht anders umhin, als denjenigen Herrn Bittsteller, der an der Spize der Unterzeichner steht, zu fragen, ob er der Meinung ist, daß ich das Schriftstück dem Herrn Marschall der Herren. Kurie zusenden solle, oder aber, wenn nicht, es zurückzunehmen. Unter diesen beiden Alternativen kann ich, nach meiner Ueberzeugung, nur die Wahl stellen. Abgeordn. Freiherr von Viucke: Ich habe aufgesprochen, daß ich im§. 29 der Geschäftsordnung für den Marschall nur das Recht begründet finden kann, über Zweifel der§5 4 bis 28 der Geschästsordnung zu entscheiden. Das Recht, über die Auslegung der Verordnung vom 3 Februar d J. zu entscheiden, ist aber dem Marschall nirgendwo eingerdumt worden. Zudem ist der§. 14 dieser Verordnung so klar, daß eine schiedene Auslegung ganz unmöglich ist. Ich befinde mich zwar als Einzelner außer Stand, irgend eine Thätigkeit des Herrn Marschalls bindernd in den Weg zu treten. Ich kann daher nur meine Ueberzeugung aussprechen, daß ich den Herrn Landtlagsmarschall nicht in seinem Rechte zu erkennen vermag, und ich muß darauf besteben, daß diese meine Protestation zu tokoll genommen werde. Wenn aber gefragt wird, welche Alternative mir die angenehmste seyn wurde, eutweder die Eingabe ganz zurückzunehmen oder dieselbe dem Herrn Landtagsmarschall der Herren=Kurie überwiesen zu sehen, so wird es wohl keiner weiteren Ausführung bedürfen, daß ich dem Lezteren den Vorzug gebe. Marschall: Ich werde demnach die Eingabe an mich bedalten, bis mir die Aeußerung darüber zugegangen ist. Abgeordn. Freiderr von Bincke: Ich habe mein Reinung darüber bereits abgegeben; ich besinde mich aber ohne Vollmacht der übrigen Antragsteller und kann dader Namens derselben dier keine Ertlärung abgeben. (Es erheden sich eine Menge Abgeordnete und schließen sich dem an.) Abgeordn. Milde: Ich glaube, es wird Niemand der Abgabe an den Marschall der Herren=Kurie enigeMarschall: Reine Herren! Ich kann Ihnen nur meinen Dank dafür aussprechen, daß Sie mir dies gestatten wollen. Eine Stimme(vom Platz): Ich habe zu fragen, od Peiitionen, die zum Druck befördert werden sollen, vorder abgegeben werden müssen, um die Erlaubniß dazu zu erhalten. Marschall: Die beschlossene Veröffentlichung besteht bis jegi nur darin, daß Alles, was in der Versammlung verdandelt ist, dem Druck übergeben wird. Darüder, ob auch Schriftstücke, welche nicht an die Brsammlung gekommen sind, veröffentlicht werden sollen, dat der Landtag noch nicht Beschluß gesaßt. In dem Gutachten über die Geschäftsordnung ist ein diesäuiger Vorschlag gemacht werden. Ich halte es aber für vorgreisend, darüber zu sprechen, ebe über das Gutachkten beschlossen worden ist. Ich darf in diesem Augenblick eine solche Genehmigung nicht ertheilen. De würden wohl die allgemeinen Censur=Vorschrifren hierüber maßgebend seyn. Abgeord. Breiherr von Blucke: S# ist uns heute an der Thür der Antrag angestellt worden; ich meine von einem der Herren Abgeordneten für Köln verrührend, ich welcher Weise der Druck desselben geschehen ist, ist uns nicht mitgetheilt worden. Meine Frage bezweckt, zu vernehmen, ob darurch ein Präcedenz= sall begründet ist. Marschal!: Dies ist ohne mein Zuthun geschehen; wahrscheinlich wird sich der Abgeordnete die Druckerlaubniß dazu verschafft haben. Abgeordn. Modr: Meine Herren, mit dem Vorwissen und der Zustimmung des Herrn Landtags. Marschalls habe ich die Ehre, der boden Versammlung einen Fall vorzutragen, weicher vielleicht noch metr vorgekommen seyn mag. Dieser Fau ist folgender: Ich bade einen Antrag gestellt, das Autwanderungswesen betressend, und ich din verhindert gewesen, ihn am Sonnabend zu beentigen. Ich habe ihn erst am anderen Tage in der Morgenstunde überreichen können und persönlich überreichen wollen, um dem Herrn Landtags Marschall die Gründe mitzutheilen, woher diese ganz kurze Verspätung küme. Ich sand indeß den Herrn Marschall nicht zu Hause.(Lautes Murren.) Ich ditte, mir zu sagen, woher dieses allgemeine Gemurre? Eine Stimme(vom Plage): Weil es der allgemeine Wunsch ist, zur Tagesordnung überzugeben. Abgeordn. Mohr: Ich habe gesagt, daß ich mit Zastimmung des Herrn Landtags Marschalls das Wort habe. Marschall: Die Sache ist diese. as ist der erwähnte Antrag gestellt worden, und ich würde denselben dem Direktor der betreffenden Abtheilung als Material bei der Berathung geben, damst ist der Antragsteller zufrieden.(Heiterkeit in der Versammlung.) Abgeordn. Mohr: Dabei ist nichts zu lachen. Die Sache ist sehr ernst. Das Autwanderungswesen ist ein Gegenstand, der das Vaterland nabe berührt. Marschall: Wir setzen unsere Berathung über das Bescholtenheits. Gesez fort. Ich ditte den Herrn Referenten, sich dierber zu bemüben. Referent Graf Gtosch: Die Beratbung über diesen Entwurf ist in der letzten Sitzung bis zu Passus 3 des§. 1. gelangt. Dieser Passus lautet:„Als beschelten sind diejenigen Personen zu erachten, welche im gesetzlichen Wege vom Bürger= oker Gemeinderecht ausgeschlossen sine.“ Hiernach sollen diejenigen, weichen das Bürger= oder Gemeinderecht entzogen ist, als bescholten zu stündischen Versammlungen nicht zugelassen werden. Unter welchen Fermen, unter milchen Verhältnissen tieses aber einmin, das besagen die StärteOrrnungen vom Jahre 1808 und 1839, kie Landgemeinee= Ordnung für Westsalen vom Jahre 1841, die Gemeinde=Ordnung der Rhein=Prorinz rem Jahre 1845. Bei der Wichtigkeit des Gegenstankes, bei den reich haltigen Erörterungen, die in Aussicht stehen, halte ich es für unabweislich, die bezüglichen Gesegesstellen rorher vorzutragen.(dies geschiebt.) Nach diesen Bestimmungen werden von dem Birger= oder Gemeinderecht diejenigen ausgeschlossen, welche durch ein Erkenntniß zu entehrenden Strafen verurtheilt worden sind, oder diejenigen, welche sich durch ihre Lebensweise die öffentliche Berachtung zugezogen baden. Dies sind ipissima verba. Day diese nicht in Stände= Versammlungen sitzen können, ist meinem Gefühle nach außer jedem Zweifel. Außerdem erscheint es ein Folgerecht, daß, wenn eine politische Korporation niederen Grades einen Soichen ausschließt, eine Korporation höheren Grades ihn nicht annehmen kann. Marschall: Zu diesem Passus sind Amendements angemeldet worden. Zuvörderst eines vom Herrn Abgeordneten Naumann, welches mit dem des Herrn Abgeordneten Hansemann übereinstimmt. Abgeordn. Naumann: Ich wollte eben bevorworten, daß mein Antrag mit der Ansicht Vieler zusammenfällt. Er geht dahin, Nro. 3 ganz wegzulassen. Es sind im Wesentlichen dieselden Gründe, die bei der allgemeinen Diskussion und in specie bei der Diskussion des f. I. zob 2 erörtert worden sind. Nr. 3 bestimmt nämlich, daß diejenigen als bescholten angesehen werden sollen, welche von dem Gemeinderecht ausgeschlossen sind. Wir haben gehört, in welchen Füllen ein solcher Ausschluß eintreten kann. Daß Verbrecher der Art, wie hier eden von dem Herrn Reserenten erwähnt worden ist, und wie sie auch hier speciell angegeden worden sind, in ständischen Versammlungen nicht sollen sigen können, darüber ist kein Zweifel. Und aus den Worten des Herrn Reserenten will ich auch nicht die Schlupfolgerung ziehen, irgend Jemand könne wünschen, wenn er anträgt, Nr. 3 zu streichen, daß dergleichen Personen in Stände=Versammlungen sigen könnten. Die Meinung ist aber folgende Einmal ist Nro. 3 in diesem Gesetz nicht nothwendig, und zwar deshalb, weil eine dergleichen anrüchige Person vor das Ehrengericht der Wähler gestellt werden kann und von diesen ganz gewiß eden so ausgeschlossen werden wird, wie von den einzelnen Kommunal=Behörden. Ich halte aber auch diese Bestimmung nicht für zweckmäßig, weil, wie schon weitläufig auseinandergesetzt werden is, in einzelnen Füllen Personen ausgeschlossen worden seyn können, die deshalb doch nicht für augz, cdig und bescholten zu erachten sind. Ge genügt,### diese Möglichkeit nur da ist. Der dritte Grund ist dn. daß, meines Erachtens, diese Gestimmung gegen d## Princip des Gesetzes verstößt. Das Princp des Ges. ges ist nämlich dieses: Die Ehrenhaftigkeit der Bem. theilung den Wühlerschaften zu unterwersen. Dies# die Bestimmung, welche im§. III. unter a. und! enthalten ist. Es sollen die Wählerschaften nochme gefragt werden, od sie den betrefsenden Abgeordnein für bescholten halten oder nicht. Es würde aber den Ansichten dieser vorgreifen heißen, wenn man von einn anderen Corvoration dieselbe Frage schon vorher em. scheiden ließe. Dies sind in kurzem die Gründe, welche, meines Grachtens, dafür sprechen, Nr. 3 ganz fortzelassen Ich enthalte mich einer näheren Ausführung weil solche schon bei Punkt 2 ausführlich dedattirt wer. den ist. Abgeordn. Hansemann(vom Platze aus): 36 habe dasselbe Amendement gestellt und würde daher d## eden Erwähnte unterstützen. Abgeordn. Freiherr von Gusenau:(Landratz aus Gevendreich, 1. Rheinprovinz): Herr Land. tags Marschall, ich halte mich ebenfalls für verpflichte, für das Amendement in Betreff der Weglassung de Punktes 3 in§. I. zu stimmen. Da aber die Metive meiner Abstimmung nicht ganz mit denen übereinstimmen, die sowohl bei der letzten Verhandlung, als auch heute wiederholt und vorgeschlagen worden ind, so muß ich mich beehren, die Motive, welche mich bestimmen, der hochverehrten Versammlung darzulegen. Sie sind meist entnommen aus dem praktischen Gesichtspunkte. Es ist kaum nöthig, daß ich es wieder hole, daß jeder ständischen Versammlung daran gelegen seon muß, daß kein Unwürdiger in ihrer Mitte fungire, und anderen Theils, daß kein Würdiger ausgeschlossen werde. Der Wunsch der Versammlung, bei einer### wichtigen Frage mitzuwirten, ist eben so natürlich, ait sachgemäß, und theilweise in dem Entwuf von selbe anerkannt, die ständischen Versammlungen entsagen un diesem Mitwirkungsrecht, wo die Verurtheilung durch Gericht geschehen ist; wo die Verurtheilung eines m gliedes zu künftiger Strafe feststeht, da ist zu erörten ob die ständischen Corporationen auf das Mitwirkungs. recht verzichten sollen und namentlich auf Grund akt. per Entscheidung. Es ist vorgetragen worden, daß derjenige das Gemeinderecht verloren hat, welcher durc seine Lebensweise oder auf andere Weise sich die allgemeine Berachtung zugezogen hat; und eden so ist demerkt worden, daß es keiner Frage untertiege, daß in öffentlich Verachteter Mitglied der Versammlung serlönne. Es ist aber eine praktische Frage, wenn es ergriffenem Rekurs der Entscheidung bedarf.— meinem Kreise ist der Fall vorgekommen, daß ein Srmeinderath das Gemeinderecht Einem nehmen wellte, und zwar auf Grund solcher Thatsachen, die keinesweges binreichend waren, um einen solchen Beschluß dinlänglich zu mottviren. Er wäre aber bestimmt gesaßt worden, wenn der Bürgermeister nicht aus Gewissenhaftigkeit seinem Urtheile gemißtrauet und vorher eine Frage an mich gerichtet hütte. Bloß auf meine deisgenden Bitten ist der Beschluß unterblieben; es kpante aber auch der Fall anders eintreten. Diese gesetzliche Bestimmung könnte einen Mann tresfen, welcher sich in früheren Jahren die Mißachtung seiner Mitbürger zugizogen, später aber durch ein vorwurfsfreies Leden all. gemeine Achtung wieder erworden hat; dieser hat ven Rekurs an die Regierung verabsäumt und den weiten Weg der Rehabilitirung gemacht. Hier ist nun zu detrachten: Hai Jemand die öffentliche Achtung verleren, so wird er sicher nicht gewählt und dann kommen wir nicht in den Fall. Träte aber der Fall ein, dei eine und dieselbe Person einerseits von dem Gemeinderecht ausgeschlossen und andererseits gewählt werden sollte, so ist dies ein Fall, bei dem sich mir die Vermuthung aufdringt, daß besondere Umstände obwalten mussen, und diese bedürften sehr wohl einer abermallgen gründlichen Untersuchung, welche uns selbst u# überlassen ist. Die ausgesprochene Absicht des Emwurfes ist: die Ständeversammlung so hoch als mitlich zu stellen, und so kann man uns wohl zutrauen, daß wir selbst wohl unsere Versammlung vor unwürdigen Personen bewahren werden. Abgeordn. von der Heydt( Handelsgerichts Prasident in Glberfeld, 2. Rheinprovinz): Ich schließe mich dem Amendement für Streichung der in Frage stehenden Position an. Ich werde nicht die Gründe wirderholen, die schon vorgebracht worden sind, aber ich halte mich für verpflichter, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß der Gemeinderaih in der Rhein=Provinz in kleinen Gemeinden nur aus sechs Mitgliedern besteht; es wird somit die Lutscheidung einer wesentlichen Frage in die Hünde nur weniger Personen gelegt Darüder, ob Personen, die die allgemeine Verachtung genießen, in der Versammlung aufzunehmen seyen, darüber bedarf is keines Wortes. Aber sehr wichtig ist es, von wem ein solcher Beschluß gefaßt wird, und wir haben von dem lezten Redner gehön, wie leicht ein solcher Fall vorkommen kann. Nur das mit gas von dem geehrten Mitgl Plaz im Ministerium des Inne den ist. Ich meine, gehört zu Der Provinzialstände des Rhei i#en die in die rheinische### genommene Bestimmung übe Deuciodriccht grmacht worhen verpflichtet, der hoben Versam rheinische Landtag diese Bestim beenklich gefunden und gebeie hat die Weglassung des frag tnagt, indem dadurch dem Ge Defugniß beigelegt werde, di# dmn allgemeinen Rechtegrund Einstimmig hat der Prorinzie Kau dessen die Bestimmung Gemeinderecht sind diejenigen Verlust eines der im Art. 4 segduchs bezeichneten Rechte Es würde mir sehr leid ihu Beschluß des Provinzial=Landt A#rium übersehen worden w# das Posttion 3 wegsallen mi Abgeordn. Mömes: 2 eushaltene Bestimmung in Bezi ##ust der bürgerlichen Ehre und sich ziehe, ist hinreichen es in anderen Provinzen gehe gunständig zu deurtheilen. veon zu müssen, daß der Grr chen worden ist, ein richtig gnente Folge und Nothwend des Besiges der bürgerlichen ist, nicht mehr ständische Red in Brage gestellt worden ist, sehen bleiben könne, oder ob subsumiren sey, so kann ich 2u. IV. bezieht sich meinet Süue, weiche noch nicht #nd, und welche eist in der leeigung finden. Ich glau Bersammlung eine Bestimm durch der Verlust der burgen gestellt wird.— Bei dieser sauei, zu bemerken, daß die dere Fälle enthält, wo das zogen wird, wie z. B. diese meigert haben, städtische Ar ihres Stimmrechtes, sonder dur Verwaltung verlustig ge Desteuerung unterworsen wer daß wir nicht dieses im Si an Gemeinsinn und an ehrl ##### hat. Ich halte daf veon möchte, menn die einze chese angefögt würden. Abgeordn. Kruger: chm wollen, was der Ey# du, und namentlich mich 1 und 2, wo dieselben Ehr Adgeordn. von Man der lezten Sizung im Beg Westfalen, der zulezt gesp anwiedern, die Versammlung Abstimmung, und ich ehr zurch, daß ich auf jene Re #sn glaude aber bei der Le #nssion an jenem Tage erse a Standpunkt noch einme zun auch die gegenwärtige #stimmung sich rechtfertigt. ##esweges um die Frage, lung auszuschließen seon in seh=Entwurf allgemein aufe sog::„aus stündischen B. wicht tire, so hai in der aus der Rhein= Provinz für die Kreistags=Versam gübe und es sich nur um Stände=Versammlungen da im Gesetz nicht begründet, die Regierung vorgelegt# wird darin Werih darauf Bahältnisse, in verschieder Landtagen, Kommunal=Lan tagen nach einer Regel zu kann aber bei uns ständ Mitglied eines Standes, nicht eine Steuer=Einheit Stand, der uns gewählt deleden einfallend:„un folgt, daß der, den der E dum er ihn in seiner Mitt mehr wahlfähig ist. Ich Inkonsequenz seyn, wenn gerrecht entzogen ist, den und fragen: Wollt ihr Stande in vollem Siane shalb doch nicht für aurt. in sind. Ge genügt,## Der dritte Grund ist dn. ese Bestimmung gegen d## Das Princip des Ehrenhaftigkeit der Bem. zu unterwerfen. Dies##— a§. III. unter a. und Wählerschaften nochme betressenden Abgeordnein sicht. Es würde aber da üßen, wenn man von einn Frage schon vorher em. kurzem die Gründe, welche, echen, Nr. 3 ganz fortzeeiner näheren Ausführung 2 ausführlich dedattirt wer. in(vom Platze aus): 34 stellt und würde daher de# n Gubenau:(Landrath einprovinz): Herr Land. ch ebenfalls für verpflichte, erress der Weglassung det umen. Da aber die Mezi ganz mit denen übereiner letzten Verhandlung, alt vorgeschlagen worden ind, ie Motive, welche mich beVersammlung darzulegen. aus dem praktischen Genöthig, daß ich es wieder Versammlung daran gelegen diger in ihrer Mitte fungire, ein Würdiger ausgeschlossen #ersammlung, bei einer### ist eben so natürlich, al in dem Entwuf von seibt Versammlungen entsagen an ro die Verurtheilung durch die Verurtheilung eines m. feststeht, da ist zu erörien ionen auf das Mitwirkungs. namentlich auf Grund aktl. vorgetragen worden, daß dererloren hat, welcher durc andere Weise sich die allgehei; und eden so ist dr. r F r a g e u n t e r t l e g e, d a ß e n lied der Versammlung serraktische Frage, wenn es# tscheidung bedarf.—# vorgekommen, daß ein Secht Einem nehmen wollle, r Thatsachen, die keinesweeinen solchen Beschluß dinwäre aber bestimmt gesaßt rmeister nicht aus Gewissenemiptrauet und vorher eine ne. Bloß auf meine diszluß unterblieben; es krante eintreten. Diese gesezüche Rann tressen, welcher sich in hiung seiner Mitbürger zugtin vorwurfsfreies Leden allworden hat; dieser hai den verabsäumt und den weiten macht. Hier ist nun zu beösfentliche Achtung verlegewählt und dann kommen räte aber der Fall ein, dei nerseits von dem Gemeindeandererseits gewählt werden bei dem sich mir die Verbesondere Umstände odwalten mn sehr wohl einer abermallung, welche uns selbst# sprochene Absicht des Emsammlung so hoch als mitin man uns wohl zutrauen, Versammlung vor unwürrden. der Heydt( Handelsgenfeld, 2. Rheinprovinz): Amendement für Streiden Position an. Ich werd# elen, die schon vorgebracht lie mich für verpflichtet, die aufmerksam zu machen, des Rhein=Provinz in kleinen GeKugliedern besteht; es wird er wesentlichen Grage in die in gelegt Darüber, ob PerVerachtung genteßen, in der n seyen, darüder bedarf i# wichtig ist es, von wem ein rd, und wir haben von dem le leicht ein solcher Fall vorkommen kann. Nur das möchte ich noch berühren,#### was von dem geehrten Mitgliede, welches einen hohen Plaz im Ministerium des Innern einnimmt, gesagt worden ist. Ich meine, gehört zu haben, daß von Der Provinzialstände des Rheins keine Einwendung geien die in die rheinische Gemeinde= Ordnung aufgenommene Bestimmung über die Ausschließung vom Gemeinderecht gemacht worden sey. Ich halte mich für gerpflichtet, der hohen Versammlung zu sagen, daß der rheinische Landtag diese Bestimmung einstimmig für höchst be##nklich gefungen und gebeten hat sie wegzulassen. Er hat die Weglassung des fraglichen Paragraphen beantragt, indem dadurch dem Gemeinderath eine richterliche Defugniß beigelegt werde, die mit seiner Stellung und dmn allgemeinen Rechtegrundsätzen nicht vereinbar sey Einstimmig hat der Prorinzial= Landtag vorgeschlagen, Kan dessen die Bestimmung aufzunehmen:„Von dem Gemeinderecht sind diegenigen auszuschließen, welche zum Verlust eines der im An. 42 des rheinischen Strafgesegduchs bezeichneten Rechte verurtheilt worden sind.“ Es wurde mir sehr leid thun, wenn dieser einstimmige Beschluß des Provinzial=Landtages bei dem hohen Minierium übersehen worden wäre. Ich bin der Meinung, das Posttion 3 wegsallen müsse. Abgeordn. Mömes: Die ud 3 im Gesetz=Entwurf eushaltene Bestimmung in Beziehung auf die Srage, ob der ##ust der bürgerlichen Ehrenrechte auch die der ständischen und sich ziehe, ist hinreichend debattirt worden. Wie ### in anderen Provinzen gehalten wird, vermag ich nicht gubständig zu deurtheilen. Ich glaube, der Meinung von zu müssen, daß der Grundsatz, der hier ausgesproehen worden ist, ein richtiger sev, und daß es konsegnente Folge und Nothwendigkeit ist, daß derjenige, der des Besiges der burgerlichen Rechte verlustig gegangen ist, nicht mehr ständische Rechte ausüben konne. Wenn in Prage gestellt worden ist, ob diese Bestimmung hier sehen bleiben könne, oder ob sie nicht unter s. subsumiren sey, so kann ich mich dem nicht anschließen. Su. IV. bezieht sich meines Grachtens auf diejenigen S##e, weiche noch nicht zur Entscheldung gekommen #nd, und welche erst in der Stände=Versammlung ErJeeigung finden. Ich glaube nicht, daß die StändeBarsammlung eine Bestimmung aufnehmen werde, durch der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage gestellt wird.— Bei dieser Gelegenheit sey es mir auei, zu bemerken, daß die Städte- Ordnung auch deue Fälle enthält, wo das burgerliche Ehrenrecht zegen wird, wie z. B. diejenigen, die sich behartlich gemeigert haben, städtische Aemter anzunehmen, nicht n ihres Stimmrechtes, sondern auch der Theilnahme dur Verwaltung verlustig gehen, ja sogar einer höberen Desteuerung unterworsen werden. Ich weiß gar wohl, daß wir nicht dieses im Sinne haben, weil es Mangel in Gemeinsinn und an ehrliebender Gesinnung herbeige#### hat. Ich halie dafür, daß es münschenswerih von möchte, wenn die einzelnen Paragraphen in Parenchese angefögt würden. Adgeordn. Kruger: Ich habe dasselbe aussprechm wollen, was der Syntikus Mires ausgesprochen hu, und namentlich mich beziehen wollen auf die§§. 1 und 2, wo dieselben Ehrenrechte entzogen werden. Abgeordn. von Manteussel l.: Ich mar der legtien Sizung im Begriff, dem Abgeordneten aus Westfalen, der zuletzt gesprochen hat, einige Worte zu anwiedern, die Versammlung verlangte aber damals die Abstimmung, und ich ehre diesen Beschluß, auch dazurch, daß ich auf jene Reden nicht wieder zuückkomme. #n glaube aber bei der Lebendigkeit, mit der die Die#nssion an jenem Tage erfolgte, doch auf den allgemeiStandpunkt noch einmal hinweisen zu müssen, au i auch die gegenwärtige der Berathung unterliegende #stimmung sich rechtfertigt. Es handelt sich hier eiwa ##esweges um die Frage, wer aus dieser Versammlung auszuschließen seon möchte. Die Brage ist seh=Entwurf allgemein aufgefaßt worden und darin gesegt:„aus ständischen Versammlungen“. Wenn ich nicht iire so hat in der letzten Sitzung ein Mitglied aus der Rhein= Provinz die Ansicht aufgestellt, daß für die Kreistags=Versammlungen schon Bestimmungen gübe und es sich nur um Ausschließung aus größeren Stände=Versammlungen handle. Diese Ansicht finde ich im Gesetz nicht begründet, und die Denkschrift, welche die Regierung vorgelegt hat, steht dem entgegen. wird darin Werih darauf gelegt, daß alle ständischen Behältnisse, in verschiedenen Gliederungen, auf KreisLandtagen, Kommunal=Lundtagen und Provinzial=Land= tagen nach einer Regel zusammengesaßt werden. Man kann aber bei uns ständische Rechte nur ausüben Mitglied eines Standes, denn wir vertreten nicht Köpfe, nicht eine Steuer=Einheit, sondern wir vertreten unseren Stand, der uns gewählt hat.(Abgeordn.# deleben einfallend:„und die Nation“.)— Hieraus folgt, daß der, den der Stand von sich ausgestoßen, inzum er ihn in seiner Mitte nicht mehr haben will, nicht mehr wahlfähig ist. Ich glaube, es wurde eine große Inkonsequenz seyn, wenn man Jemanden, dem das Bürgerrecht entzogen ist, den Wählern noch vorstellen wollte und fragen: Wollt ihr ihn wählen, er gehört diesem Stande in vollem Siane des Worts nicht mehr an, ihm das Wertbreüste genommen, wres diesen Stand chealteristri. Deshalb rechtsertigt sich diese Bestimmung ihrer Konsequenz reilkommen. Gs ist von einem anderen Mügliede aus der Rhein= Provinz mir ein Iervor gewersen worden, und ich bin in diesem Augendlick nicht im Stande, mich desinitiv zu erklären; ich erlaube mir aber, daran zu erinnern, daß, als ich sene Aeußerung damals that, ich zugleich hinzufügte, ich ser meines Gedächtnisses nicht mehr gewiß, und die Versammlung wird mir verzeihen, wenn ich nicht alle Beschlüsse des rheinischen Provinzial= Landtages vollständig Kopfe hade. Aber das erwähnte Mütglied wird mir zugeben, daß die rheinische Gemeinde=Ordnung ein lanreshertliches Geseg ist, daß sie gegenwärtig besteht, und daß der, der auf Grund dieser Gemeinde= Ordnung der Gemeinderechte beraubt ist, nicht mehr in die WahlVersammlung gehört. Ich glaube mich also auf die nähere Diskusston über jene Einwendung nicht einlassen dursen, sondern bleibe lediglich bei der sehr strengen Konsequenz stehen, die auch von einer anderen Seite naher hervorgehoben ist, und werde für Beidehaltung dieseo Punktes stimmen. Ich gebe zwar zu, daß, menn man diese Fälle vor die Wähler bringt, die Ausschließung auch erfolgen wurde, aber einmal ist es überflüfsig, und zweitens ist es nicht konsequent, und deshalb stimme ich für die Beibehaltung. Abgeordn. von der Heydt: Ich wollte nige Worte hierauf erwiedern; ich din weit entfernt, dem verehrten Mitgliede, welches so eben gesprochen hat, zuzumuthen, daß ihm jeder Beschluß des rheinischen Landtages gegenwärtig sey; wenn aber einerseits zur Beruhigung der Versammlung angeführt ist, daß von dem rheinischen Landtage gegen die fragliche Bestimmung nichts eingewandt sey, so war es Pflicht, der Versammlung vorzutragen, daß ein einstimmiger Beschluß des Landtages dahin gesaßt worden, daß eine Bestin ng nicht angenommen werde, die weder in der StädteOrdnung, der alten guten, wie sie genanmt ist, noch ruen revidirten, aufgenommen ist. Es kann effenbar icht gewunscht werden, daß Jemand, der in öffentlicher Verachtung steht, hier zugelassen werden dürfe. lange aber die fragliche Bestimmung in der rheinischen Gemeiure=Ordnung bestedi, habe ich das Vertrauen, daß die Versammlung diese Positionen nicht annehmen wird. Abgeordn. Lensing: Darüber, daß kein Bescholtener unter uns sitzen dürfe, werden wir Alle hoffentlich Ee handelt sich hier nicht um die sondern darum, wo ist das Forum, weiches berechtigt 1, dier den Richterspruch zu thun? Die Nr. 3 des§. legt diese Befugniß dem Gemeinde= Ruth bei, es ist Ihnen schon von meinem Kollegen aus dem Rheinlande hier vorgehalten worden, wie wenig eigentlich dazu gehort, um Jemand für bescholten zu erklären, gering die Personenzahl eines solchen Gemeinde= Raths, dem dieses Recht beigelegt seyn soll, zu sern braucht. Ich hatte mir vorgenommen, das Nämliche hier zu deneiren, ich kann mich jeroch jegt dessen überheben, ich ill aber zur Ergänzung dessen, wes von dem geehrten Mitgliede hervorgehoben ist, noch hinzufügen, Gemeinde= Rath in einer Gemeinde lausend Seelen aus 6 Mugliedern bestehr; beschlußfsdig ist er aber schon, wenn nur 2/8 dieser Anzahl wesend sind. Er beschließt durch Majorität, und Gleichheit der Summen entscheidet der Bürgermeister. Ist der Burgermeister zugleich Mitglied des Gemeinde Rattzs, so ist seine Stimme und die eines einzigen Gemeinde Raths außer ihm hinreichend, um Jemand bescholten zu erklären, um Jeden von uns, möchte ich bescholten zu erklären, wenn er dort wohnt. Herren, ich zweifle nicht, Sie können unmöglich einverstanden seyn, eine solche Gewalt in Hände von ein paar Personen zu legen, die einer meinde angehören können, die in der Siufe der Bildung sehr weit zurück ist. Ich habe dieser Tage gehört, daß es in unserm Vaterlande noch Gemeinden gibi, wo man die Heren zwar nicht zum Feuertode verurtheilt, aber sie thatsächlich dem Wassertode überge ben hat. Ich frage Sie, meine Herren, wenn solchen Gemeinde, das Recht sollte zugestanden werden, darüber zu beschließen, ob Jemand noch das Recht da ben soll, in dieser Versammlung zu sigen, was daraus entstehen kann? und ich zweisle nicht, ein Jeder von Ihnen wird es verneinen. Ich glaube hiermit schließen zu dürfen, und ertläre mich für Wegstreichung der 3 im§ 1. Abgeord. v. Manteuffel II. Ich beabsichtige, mich gegen das Amendement und für Beibehaltung Vorschrift sub Nr. 3 zu erklären. Es hat sich im Laufe des Landtages wohl bisweilen ereignet, daß Dedatten von dem Gegenstande, der zu behandeln war, sich ein wenig entfernten, ich habe aber noch nicht bemerkt, daß dies bei einem Gegenstande so geschehen sey, als bei dem vorliegenden Gesege. Um das Gesetz zu kritisiren, kritistri man Gesege, die schon bestehen, und die hier daher nicht zur Berathung kommen können, man trägt den Tadel, welcher gegen diese Gesetze gebegt wird, gegen das zu berathende Gesetz vor. Wir haben in der vorigen Sigung aus diesem Gesichtspunkte die Ansichten gehört, weiche über ehrengerichtliche Bestimmungen beür Aahen jegt aen einer Gestimmung, bi: auf diese Weise noch einn vtei weiteren Ausbelung(wies zu nranen erlaube) fädig ist. Es deudete sich hier um eine Kriuik der alten und um eine foiche Stiete=Ordnung, so wie um eine Kriut der heinischen und westtälischen Gemeinde Oronung für des platte Land. Jch bemerke, daß außerdem fur einige Provinzen keine Gemeinde: Ordnungen für das platte bestehen, alse mit demselden Rechte, mit weichem bedeurtet wird, ich könne mich für das Geseg nur erklären, wenn in demselben diese und seue Veränderung vorgenommen werde, mit demselden Rechte tönnte ich konstante Communal-Orbnung für bes platte Land communieiren wollen. Ich sage, ich kann mich für das Gesetz nur aflswenn diese Communal= Orenung in einer solchen eise efolgt.(Murren.) Ich din bieder in dieser stellung dem Gange der Dedatte gefolgt, und wenn dieses der Versammlung nicht gefallen sollte, so theilt sie diese Ansicht mit mir, ich glaube, daß dieses Zeichen des Unwillens für diese Ansicht sprach, und ich halte daser, daß es nicht ubihig ist und nicht zum Zwecke fuhrt, eine Krink dieser Gesege auszusprechen, sich um die Krink der Bescholtendeus=Gesetze handelt, rielmehr ist die Frage, um sie jegt auf gut deutsch zu sogen, soll Jemanden, dem in der GemeindeVersammlung die Thüre gewiesen ist, hier die Pforte der Stände. Versammlung geöffnet werden. Ich glaude, as ist eine Brage des Gefühls, und Ihr Gefühl wird le verneinen, ich möchte aber auch noch auf die Uebereugung hinwirken; der, welcher das Leben unserer Staats= Verwaltung beirachtet, wird nicht verkennen, daß dieselbe in zwei Adern pulsiri, daß neden dem Leden des Beamtenstandes auch das ständische Leden bestehi, daß dieses ständische Leden, aber in diesem Vereinigten kandtage nicht abgeschlossen, sondern zusammengesegzt ist Kette mehrsacher weiser Einrichtungen. Ich erblicke die Krone derselben in dem Vereinigten Landtage, ich erkenne aber auch an die Provinzial=Landtage, Communal=Landtage und Kreis=Landtage(für einzelne Angelegenbeiten haben wir sogar noch Kreis=Convente), enn diese unter sich zusammenhängen und es nicht rkannt wird, daß das, was die Ausschließung von im Kreistage bedingt, auch die Aueschließung aus dem Vereinigten Landtage bedingen muß, so erlaube ich mir, noch einen Schrin in dieser Keite weiter zu gehen, mache in derselben nicht einen Strich hinter den Kreiktagen, sondern ich sehe die Fortbildung in der Gemeinde. Verfassung für einen Zweck des ständischen Ledens Wer diesen Zusammenhang anerkennt, dem kann nicht zweiselhast seyn, daß das, was aus der GemeindeVersammlung ausschließt, und was dort Rechtens ist, daß das auch folgerichtig fortbilden muß durch die übrigen Stände=Versammlungen hindurch, so gut, wie von Kreis Landtagen dinauf dieselde Besugniß zurückgeden muß, um die Beschlüsse des Kreises sicher zu steiie Wurzel muß dieselben Säfte haben, wie die Krone hat, wenn sie Früchte treiden soll. Ge wird Ihnen, wenn Sie diesen Zusammenhang bis unter die emeinde=Verfassung erkennen, nicht zweiselhaft seyn, daß die Bestimmungen, die dort gelten, auch auf die Stände Versammlungen übertragen werden müssen. Ich erlaube mir auch noch diesen Zusammenhang deutlich zu machen. Ich erkenne ihn nicht bloß nach einer Richtung, nämlich von der Wurzel nach oben an, sondern auch von oben nach unten, und ich frage Sie Alle hier: Wenn ein Rittergutsbesitzer wegen niederträchtiger Handlungen aus den kreisständischen Versammlungen ausgeschlossen ist, würden Sie nicht, wenn er ein Rädtisches Gewerbe treiben oder eine bäuerliche Nahrung kaufen muß, einfach sagen, daß er dadurch von seider von der Gemeinde=Versammlung ausgeschlossen#s## Eben so aus der Dors= und Städte=Gemeinde. Er kann nicht dort sitzen, und ich würde ihm nie und nimmer das Wort reden, daß er dort sigze. Mit derselben Consequenz müssen Sie die Frage umdrehen und sagen: Jemand, der aus der Gemeinde-Ordnung ausgeschlossen ist, kann nicht in der Versammlung sitzen. Ich glaube deshalb, daß dier nicht bloß mit dem Gefühle, sondern aus Uederzeugung geantwortet werden muß, und eine Bestimmung darüber scheint nicht nöthig, so lange wir unsere stündischen Organe in der Weise anerkennen, daß sie in den Kreis= Versammlungen Wurzel fassen, wie ich dies anzudeuten versucht habe. Daß die Kruit eines anderen Gesetzes hier nicht her gedört, ergibt der Gesez=Ennurf selbst; es ist in demselben nicht gesogt: von der und der Siädie= Ordnung, sondern nur im Allgemeinen, daß das, was dort ausschließen soll, auch hier ausschließt; dies ist ein allgemein hingestellter Saz, und wenn eine Aenderung für die Gemeinde=Ordnung eintreten soll, so wird es dem Gouvernement niemals einfallen, zu sagen: für die Ausschließung aus der Ständeversammlung gilt das frühere Gesez. Wenn beispielsweise die Rheinprovinz in ihrer GemeindeOrdnung eine Aenderung wünschen sollte, wenn von ihr gesagt wird, daß dort zwei Drittel der Stimmen nothwendig sind, um aus der Gemeindeversammlung auszuschließen, und sie dagegen peiitionirt und die Verwaltung es anerkennt und dahin abändert, daß% der Stimmen noidwendig seyn sollen, um aus der rheinischen Gemeinde=Versammlung auszuschließen, so wird von selbst die Folge seon, daß zur Prusung der Bescholtenheit überall nicht nur ½ nbthig sind, sondern es werden von selbst% nsidig seyn.— in der Versammlung, Unruhe.)— In der sind alle Gesetze, so daß es mir unmöglich scheint, an einem derselben zu rutteln, ohne auch manches andere in Brage zu stellen. Ich wünsche dier nur noch(ich möchte sagen) mit einem Beispiele zu schließen. Es ist unsere ständische Verfassung häusig mil einem Baume verglichen, welcher grünt und blübt. Wenn nun der Gürtner unten an demselden eine Schmaroger=Pflanze erkennt, wird er diese dort wegnehmen und in die Krone verpflanzen—(Lürmen, Ruf zur Abstimmung.) Marschall: Ich muß bemerken, daß kein Redner unterbrochen werden darf. Manteussel II.(sortfahrend): und alsdann erwarten, daß er dort gute Fruchte trügt.—(Wiederholter Ruf zur Abstimmung.) Abgeordn. von der Hevd:(Handelsgerichts Prssident a. Elderseld, 2, Rheinprov.): Nur zwei Worte bine ich noch bemerken zu dürsen. Marschall: Wird der Ruf zur Abstimmung unterstügt?(Viele Stimmen: Ja.) Ich muß also fragen, ob die Versammlung den Beschluß der Debaue wünscht und dine, dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben.—(von der Heydt wiederholt seine Bitte und erhält das Wort.) Eine Stimm:(vom Plaze): Ich habe aber früher um das Wort gebeten. Marschal!: Der Redner will blos eine persönliche Erklärung abgeben, und deshalb habe ich ihm noch das Wort gestattet. Abgeordn. von der Heydt: Ich wollte blos den Vorwurf zurückweisen, daß man unnötdigerweise die rheinische Kommunalordnung in die Diskussion gezogen habe. Wenn in der Königlichen Proposition gesagt ist, daß diejenigen, welche im gesetzlichen Wege von Burger= und Gemeinderechten ausgeschlossen sind, auch hier auszuschließen sind, so ist nichts natürlicher, als daß man sich das Gesetz vergegenwärtigt, nach welchen Personen ausgeschlossen seon sollen. Landtagt= Kommissarius: Ich will die Diekussion nicht verlängern, sondern nur eine kurze Aufklürung geden. Der Abschnin der r##einischen Kommunalordnung über den vorliegenden Gegenstand enthält auch die Vorschrift:„Dem Angeschuldigten steht gegen die Beschuleigungen der Rekurs an die Regierung zu.“ Marschall: Wunscht die Versammlung den Schluß der Dedaue?—(Ueberwiegende Mojorität dafür.) Secretatr von Bockum= Dolsse:(verliest die abzustimmende Prage.) Soll Artikel 3. f. 1 wurfs beidehalten werden?—(Abstimmung durch Aufstehen; die Zählung ergiebt 203 dagegen und 302 dafür.) Reserent Adgeordn. Graf von Gtosch: Der Passus 4 bes§. 1 lauter:(liest vor)„ oder welche Standesgenossen das Anerkenntniß unverletzter Edrenhaftigkeit versagen.“— Dies bezieht sich auf die Personen, welchen ihre Siandesgenossen das Anerkenntniß der Unbescholtenheit verweigern. Im Leben treten Fälle ein, wo Jemand von den Gesetzen, Richtern nicht erreicht werden kann, und trotzdem mussen wir sagen, wir können mit diesem Manne nicht zusammenleben. Fur derartige Fälle nun, die hohe Versammlung wird mir Spezialitäten erlassen, ich sage derartige Fälle bestimmt dieser Passus, daß die Standesgenossen ein Ehrengericht bilden sollen, und nach der Ansicht, die hierüber in der Abtheilung vorgeherrschi hat, ist dies der einzige Weg, die beabsichtigte Reinhaltung der ständischen Versammlungen in ihrem vollen Umfange erreichen zu können, und demzufolge scheint#s unzweiselhast, daß, wie schon§ 3 thut, den Standesgenossen die Befugniß zuerkannt werde, diejenigen, nen sie das Anerkenniniß der Unbescholtenheit versagen, aus ihrer Mitte auszuschließen. Marschall: Zu diesem Passus hat der Abgeerenete Hansemann ein Amendement eingebracht, und ich bine, es zu entwickeln. (Von verschiedenen Seiten Rus zur Abstimmung.) Marschall: Das Amendement müssen wir doch anhören, Abgeordn. Hausemann(vom Plaz) Amendement, das ich gestellt habe, geht weiter als das Gesegz, und da es nicht gedruckt worden ist, so muß ich darauf verzichten, es in seiner Ganzheit vorzutragen. Es geht dahin, ob in allen Fällen die Standesgenossen, d. o die Wühler, oder in einzelnen F#llen eine gesammtständische Versammlung zu entscheiden hat, und deshalb möchte ich den Antrag machen, diesen Artikel 4 einstweilen aufschiebe. Rarschell: Der Antrag gehe dahin, die Beschlußnahme über Artikel 4 auszusetzen. Die Gründe dafür wollen mir nicht recht einleuchten, wenig stens wäre es noibig, dieselden nöher zu entwickeln. Der Herr Abgeordnete Hansemann hat nümlich eine Schrift eingereicht, weiche die Amendements enthält, die er stellt hat. Diese Amendemenis bestehen dorin, das vom Arttel 3 an Alles gestrichen werden soll und dagegen Gesetzbestimmungen, auf neuen Grundsägen deruhend, angenommen werden sollen. Ehe wir zu diesen Bestimmungen kommen, muß das Auerböchst irte Gesetz durchgegangen werden, und sollte das Gesetz verworsen werden, so würde sich dann erst frakönnen, ob an die Stelle desselben das Amendement treten soll. Wollie der geehrte Abgeordnete vielleicht im seinen entwickeln, von welchen Ansichten er bei Vorschlügen ausgegangen i0? Gs würde dies vielleicht zur leichteren Uebersicht wesentlich beitragen. Abgeordu. von Auerswald: Eine einzige Brage rürde ich mir zuvor an den Abgeordneten erlauben: ob nämlich die Reservation des Puragraphen wünscht, 1b er hierbei von dem Gesichispunkt ausgehi, daß, hier gesagt ist, Giandesgenossen, dasurch die gröständischen Versammlungen, die auch aus Siandesgenossen bestehen, ausgeschlossen sind, ob er diese nicht für Standesgenossen hält? Abgeord. Hansemann: Die Frage, welche das geehrte Muglied aus Preußen so eben gestellt dai, beantworte ich dahin, daß, wie mir scheint, der Gesetzenthier davon ausgebi, daß die Giandesgenossen jedesmal die Wädler sino, und so verstehe ich es auch. Das Amendement, das ich vorgeschlagen dabe, und welches, wie der Marschall bemerkt hat, durchgreisend ist, gehi darauf din, daß den Standesgenossen, den Wädallerdings das Recht der Versagung in gemissen zustehen soll, daß aber auch den gesammten stän Versammlungen, welche aus verschiedenen Geenusammengesetzt sind, wie wir sie dier seden oder Provinzial=Landtagen und in den Kreisständen auch das Rechi zustehen möge, eine solche Versagung auszusprechen. Weil diese Fraze später zur Erorterung kommen wird, so erlaube ich mir den Vorschlag, daß man den Passus 4 einstweilen ausschie den möge, weil sich vielleicht ergeben würde, daß bei diesem Passus zu dem Ausoruck„Standesgenossen“. noch„Mitglieder der Landtage“ hinzusetzen möge. Dies ist die kleine Abänderung. Es wird dadurch durchaus schts präjudizirt. 11 Gs will mir scheinen, darurch präjudizirt würde, wenn wir jegzt über Artikel 4 fassen. Wenn sich dann " daß wir Zusätze machen mussen von der Berathung Abgeordn. Hause dagegen einzuwenden. sehen, daß nichte u Beschluß väter zeigen usgeschlossen bleiben. Dann habe ich nichte oiffe verließt die Frage: Soll der Artikel 4 des§. 1 beidehalten werden Marschall: Diejenigen, welche für die Beidealtung sind, dine ich, auszustehen.(Der Artikel wird zut bedeutender Majorität angenommen.) Reserent Graf von Siosch: Der§. Gesez=Entrufs lautet(liest vor):„In 2 des bis 3 gedachten Fällen irin die Unfähigkeit zur Aus übung ständischer Rechie, insdesondere zur Theilnahme ständischen Versammlungen, ohne weiteres Verfahren und wird von dem Vorsitzenden der Versammlung angezeigt.“ Aus dieser Bestimmung erbellt, daß den von 1 bis 3 beregten Fällen die Unfädigkeit, an ständischen Berathungen Theil zu nehmen, sofort eintreten muß, sobald der Vorsitzende Kenniniß erlangt hat, daß das Erkenntniß der Unedrendaftigkeit rechtsträftig geworden ist, evem. daß das ehrengericht. Erkenntniß nach§. 50 des Gesetzes vom 20. Juli 1893 die Allerdöchste Bestätigung erhalten hat, ever Ausschließung von bürgerlichen und Gemeind# Rechten formell gültig ausgesprochen ist. Im W9e Instruction wird dafur Sorge zu tragen seon,## der Vorsitzende der Versammlung(also bei Kreisständen Landrath, event. der erste Kreis=Deputirte Kommunal=Landtagen der von den Stünden gewählte von Sr. Majestät bestätigte Vorsitzende, beim zial-Landtage der Allerhöchst ernannte Landtags. Marschall) rechtzeitig von diesem Erkenntniß, ever diesem Beschluß Kennniß erbalte. m Plaz: Ich wollte darauf aufmerksam machen, daß nach dem Beschluß der Versammlung die Punkte 2 und 3 weggefallen sind. Referen:: Ich hade auch nur gesagt eventuell. Marschall: Wünschi Jemand das Wort über Artikel 27 Eine Stimme: Ich wollte mir den Vorschlag erlauben, daß zu Ansang des§. 2 gesetzt werde„ den unter 1 a und d. gedachten Füllen trin u. s. w. Landtags= Kommissar: Ich erlaube mir bemerken, daß von einer Hassung des Artikels nicht Rede ist, sondern blos von dem Gutachten der Stände, welches dahin gehr, daß Punkt 2 und 3 wegfallen sollen, unter Entwickelung der Gründe der Minorität. Abgeordn. Mevissen: Ich beantrage, daß Versammlung zu§. 2 die Adänderung beschließt, daß es nur heißt:„in den unter 1 od a und b gedachten Büllen.“ Marschall: Möchte es sich nicht von selbst verstehen, daß die Fassung nach dem Beschluß über Nr. auch auf Nr. 2 deziehen müsse; es frügt sich af. unter diesen Voraussetzungen die Versammlung n nitel 2 annehmen will! Seeretair von Bockum=Dolfie(verließ##. Frage). Soll der Artikel II. des Gesetz=Catwurfe## rücksichtigung der bisherigen Abstimmung beidehalten werden schall: Diejenigen, welche für die Geite, haltung sind, bine ich, aufzustehen.(Der§. II. ut durch Masorität angenommen) Reserent Graf von Stesch: Der f. 1II. schratz Verfahren vor, welches einzuschlagen ist, wenn# Urtheil über die Bescholtenheit auf subjektiver Uebg. zeugung beruben sollte. Die Abtheilung hat biertBemerkung über die Hassung gemacht, ndmitt dieser Paragraph übersichtlicher seyn würde, win mehrere Unterabtheilungen eintreten möchten. Dersesz zerfält nämlich in sünf verschiedene Theile. Bassut 2 enthält die Berechtigung und die Verrflichtun zur Anklage; Passas 3 und 4 die Einlettung in Klage; Passus 5 entscheidet, ob das Verfahren einze. leiten ist; Passus 6, 7 und 8 bezeichnen den G### ten Instanz. und Bassus 9, 10 und 11 den i# Instanz. Das ist blos eine Fassungs Bema. kung, und ich wünsche, daß die Versammlung derselden siy anschließen möchte. arschall: Von diesem Paragraphen sangn Amendements des Herrn Abgeordneten Hause, ste würden jedoch für die jezige Berathun, schwerlich zu derücksichtigen seya, und erst dann# Betracht kommen, wenn das ganze Geseyz durchgegangn id nicht den Beisall der Versammlung gefandhai. Würde der Antragsteller damit einverstanden seni Abgeordn. Hansemann: Ich würde mir erles ben, bei jedem Theile des Gesetzes dasjenige Amemni vorzutragen, welches ich für zweckmäßig hen B. zu diesem Passus die drei Säge. Marschal!: Dann bitte ich, das Amendemm diesem Puragraphen jetzt zu entwickein. Abgeoron. Hausemann: Der Aasang dic Artikels setzt sest, in welchen Formen die Anklage gee ein Mitglied aus Mangel an Edrendastigkeit statsenämlich dem Versigenden jeder Versammlung un Pflicht auferlegt. Alles das, was gegen die Ehrehaftigkeit eines Mitgliedes spricht, zur Kenntuiß de Persammlung zu bringen, und jedes einzelne Mitglig soll das Recht haben, ein gleiches zu ihun, um daren den Antrag auf Versagung des Auerkenntnisses da Ehrendastigkett zu gründen. Diese Bestimmung heie ich nicht für zweckmäßig. Erstlich deshalb nicht, wed nicht die Aufgabe des Vorsitzenden einer StieiVersammlung zu seyn scheint, auf alle die Thatsechen achten, die nach seinem Dasürhalten ein Mitzlich unehrenhaft machen können; es ist eine Zunction, dir, ich glaube, sehr ungern von manchem Vorsigende rnommen werden wird, und trotzdem, daß er bie heißt: er sey verpflichtet dazu, glaube ich, daß manchn Porsigende diese Bestimmung schwerlich erfüllen werde. glaube ich, daß die jedem einzelnen Mitgliche gegebene Besugnitz, die Anklage zu stellen, auch nich die gehörige Gurantie gewührt. Meine Meinung is daß es am besten sey, daß ein großer Theil der E#sammlung schriftlich einen solchen Antrag zu Rlein habe; ich würde deshalb verschlagen, daß dem viene Theile der Gesammtzahl der Mitglieder einer jeden flie dischen Versammlung die Befugniß zußebe, einen set chen Antrag auf Versagung des Anerkenntnisses de Ehrenhaftigkeit zu stellen. Das ist mein Amendemen, was ich für jetzt vorbringe. Marschall: Ein zweites Amendement ist uun Abgeordneten Raumann eingereicht. Abgeordn. Naumann: Das Amendement win zum Theil mit dem des vorigen Redner zusammre fallen. Ich habe blos zu erinnern, dah ich es st bedenklich erachte, den Borsitzenden für verpflichtet# halten, dies traurige Offizium zu übernehmen; ich weldaher Passus 1 ganz wegfallen lassen und nur de# Passus 2, welcher jedem Mutgliede zwar das Retaber nicht die Pflicht zuerkennt, beibehalten. Dein geht mein Antrag Ich theile nämlich die Ansicht,### es bei dergleichen stündischen Versammlungen dem Vrsitenden wohl hart ankommen möge, Thatsachen anze führen, die nach dem Gesetz nicht strafdar sind, sor dern nur nach seinen Ansichten die Chrenhaftigle eines Mitgliedes verletzen. Referent Graf von Stosch: Da wir auf einzelnen Passus noch nicht speziell eingegangen#im. so werde ich dieselben jegzt nach einander vorlesch. Passus 1, 2 und 3 lauten:(liest vor)„Der Vorsgende jeder ständischen Versammlung ist verpflichte, Thatsachen, welche nach seinem Dafurhalten die Ehrerhaftigkeit eines Mitgliedes in Zweifel stellen, in d# Versammlung zu dem Zwecke zur Sprache zu bringe um den Ausspruch der Standesgenossen darüber, ob## Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit(1. 4) erthes Erste Beilage #### versagt werde, derbeizust #odes Mütglied der Versamml deres Mitglied den Antrag u1 das Anerkenntniß underletzt werden müsse."—„Dieser Ppenden anzubringen, welcher den folgenden Bestimmungen 1 verpflichtet den Vorsitzender Bescholtenheit eines Mitgliede sammlung zu bringen. Pass glied, die Anklage über die Collegen zu stellen, und Pas Agenden, hierauf einzugehen semmlung mitzutheilen. In Verrslichtung und Berechtigu ## geglaubt, daß es freistebe gntiges zur Kenntniß eines### Sanntniß der Versammlung ### zu Passus 2 runde### daß nämlich binter„befugl“ Anfuhrung bestimmter Thatf. mittel". Dieser Zusatz schien frivolen und undegründeten 2 ziehung, wo es sich um die die Ehre einer Hamilie dand richell 2 auch ein Amendement eingebr Abgeordn. Knoblaug Osterdolz, 1., Prorinz Bre zur einen Vorschlag zu ein ragranben erlauben wollen. wind die Frage, ob das inr mesden soll, nicht von zwei Karschall: Bei die und würde der Anir. (Abgeordn. Knoblau Von den Amendements, di Theil gemacht sind, gebt de mann dabin, wenn ich nicht von dem Vorsitzenden, son an Muglieder der Versamm dieser Antrag Unterst i zur Berathung stellen. ###pt.) Verlangt Jemand da# Abgeordu. von Prit schez, 1., Provinz Schlesien wie sehr peinlich und schwie Borsigenden einer ständischen seiche Angelegenbeit # aber# Ehre 9 5i seichen Versammlung vorzust züu ihre Ehre zu sorgen. zand mehr die Ehre der# als der, der die Edre dat guchalb muß er melege * Ver (Fortsetzung in der ersten Beilage.) Sstagen i Abgeordn. Merissen A#sitzenden einer ständi undankbares Geschäft zugem letg eine Anklage wegen soll. Im gemöhnlichen Gese klagten schützende Formen dat nicht leicht eine Anklag sich eine gewisse Anzahl# sprechen müsse, ehe die An Bestimmung des Gesetzes ver, und der Herr Abge bineinbringen wollen. 4 welches darin llegt, ist, Anklage einzuleiten verp### wollen; nach der anderen Anzuklagenden größere Ga verlangte er, daß schon darüber einige, daß Gru Ich glaube, daß sie diese gurn gewühren werden. Adgeordn. von Kuh ratt a. Spanden, 1., B mich verwahren. Es ist empflichtet ist. Ja, jeder verpflichtet; wenn er ein pflichtung, es zu sagen. der Stehler. Ich begreife der Vorsitzende sich dessen i müsse; es frügt sich ag, ngen die Versammlung un um. Dolfle(verließ##. I. des Gesetz=Gntwurfe ui zen Abstimmung beibehalten gen, welche für die Geide. zustehen.(Der§. II. ut *) tosch: Der z. III. schrat einzuschlagen ist, wenn iu heit auf subjektiver Uebs. Die Abtheilung hat bier Bassung gemacht, ndmitt ichtlicher seon würde, win eintreten möchten. Dersehz rschiedene Theile. Bassut gung und die Verrstichtun und 4 die Einlettung in u, ob das Verfahren einze. und 8 bezeichnen den ssus 9, 10 und 11 den ie blos eine Hassungs Bema. die Versammlung derselbe diesem Varagraphen fangn Herrn Abgeordneten Hausich für die jezige Berathun, in seya, und erst dann# 8 ganze Geseg durchgegangn der Versammlung gefandUer damit einverstanden feri ann: Ich würde mir erlen Gesetzes dasjenige Amem i ich für zweckmäßig hen e drei Säge. bitte ich, das Amendemm st zu entwickein. kann: Der Ansang dier ven Fermen die Anklage gee an Edrendastigkeit stattsen nden jeder Versammlung uio das, was gegen die Ehrespricht, zur Kenntuiß de und jedes einzelne Mitglig gleiches zu ihun, um daren igung des Auerkenntnisses da m. Diese Bestimmung hei Erstlich deshalb nicht, wel des Vorsitzenden einer Siieizeint, auf alle die Thatsachen em Dafürhalten ein Mitzlich n; es ist eine Junction, dir, sern von manchem Vorsigende „ und trogeem, daß er bie dazu, glaube ich, daß manche gung schwerlich erfüllen werde. die jedem einzelnen Mitgliche Anklage zu stellen, auch nich währt. Reine Meinung i aß ein großer Theil de en solchen Antrag zu Aete verschlagen, daß dem viene der Mitglieder einer jeden fliBefugniß zußede, einen set sung des Anerkenntnisses da Das ist mein Amendemen. g. zweites Amendement is und ann eingereicht. ann: Das Amendement win vorigen Redner zusammen zu erinnern, dah ich es su Borsizenden für verpflichtet zium zu übernehmen; ich welwegfallen lassen und nur d# m Mugliede zwar das Resuerkennt, beibehalten. Deie theile nämlich die Ansicht,### schen Versammlungen dem Vrmmen möge, Thatsachen anze Gesetz nicht strafdar find Ansichten die Chrenhaftigle u Stesch: De wir auf di nicht speziell eingegangen##m. jegt nach einander vorlesel. uten:(liest vor)„Der VorsVersammlung ist verpflichte, seinem Dafürhalten die Ehrar es in Zweifel stellen, in u Zwecke zur Sprache zu bringe Standesgenossen darüber, ob### r Ehrenhaftigkeit(1. 4) erthes g in der ersten Beilage.) Erste Beilage zu Nro. 113. Münster, Mittwoch den 12. Mai. 1847. #### versagt werde, derbeizuführen“—„Außerdem ist ###des Müglied der Versammlung befugt, gegen ein anderes Mitglied den Antrag zu stellen, daß demselben das Anerkenntniß underletzter Ehrenhaftigkeit versagt werden müsse.“—„Dieser Antrag ist bei dem Vor##penden anzubringen, welcher verpflichtet ist, damit nach den folgenden Bestimmungen zu verfahren.“— Passne 1 verpflichtet den Vorsitzenden, die Anklage über die Bescholtenheit eines Mitgliedes zur Kenntniß der Versammlung zu bringen. Passus 2 berechtigt jedes MutSied, die Anklage über die Bescholtenheit eines seiner Collegen zu stellen, und Passus 3 verpflichtet den VorEgenden, hierauf einzugehen und die Anklage der Versommlung mitzutheilen. In der Abtheilung hat diese Verrslichtung und Berechtigung Anklang gefunden, man ##i geglaubt, daß es freistehen müsse, wenn etwas Dergntiges zur Kenntniß eines Mitgliedes gelangt, auch zur S#nntniß der Versammlung zu bringen. Nur ein Zus# zu Passus 2 wurde von der Abtheilung beliebt, daß nämlich hinter„befugl“ eingeschaltet werde„unter Anfuhrung bestimmter Thatsachen und deren Beweismnlatel". Dieser Zusatz schien deshalb gerechtfertigt, um frivolen und unbegründeten Anklagen in so ernster Beziehung, wo es sich um die Ehre eines Mannes, um die Ehre einer Hamilie dandelt, entgegenzuwitten. Marschall: Der Abgeordnete Knoblauch hat aud ein Amendement eingebracht. Adgeordn. Knoblauch(Landrath 4. D. a. Osterbolz, 1., Prorinz Brandenburg): Ich habe mir uu einen Vorschlag zu einer Bestimmung dieses Paragrapben erlauben wollen. Ge heißt nämlich darin, mind die Frage, ob das weitere Verfahren eingeleue# winden soll, nicht von zwei Dritteln der Stimmen vernein: Narschall: Bei diesem Passus sind wir noch nicht, und würde der Antrag daher später vorzutragen senn.(Abgeordn. Knoblauch verläßt die Tribune.) Von den Amendements, die bis jetzt auf den ersten Theil gemacht sind, geht das des Abgeordueten Hansemann dahin, wenn ich nicht irre, daß der Antrag nicht von dem Vorsitzenden, sondern von dem rierten Theit di Muglieder der Versammlung gemacht werden soll. dieser Antrag Unterstutzung findet, so werde ich ien zur Beratbung stellen.(Wird binreichend unter###gt.) Verlangt Jemand das Wort über diesen Antrag Abgeordu. von Prittwis(Landrath a. Schmol. schtz, 1, Provinz Schlesien): Ich verkenne gar nicht, wie sehr peinlich und schwierig die Odliegenbeiten Worsigenden einer ständischen Versammlung sind, seiche Angelegenbeit zur Sprache bringen zu mussen, zun aber die Ehre und die Genugthuung hat seichen Versammlung vorzusitzen, hat auch die Pflicht, zau ihre Ehre zu sorgen. Ich muß gestehen, das Miezand mehr die Ehre der Versammlung zu wahren hat, als der, der die Edre hat, den Vorsig zu führen, und dushalb muß er auch die Pflicht haben, eine solche Angelegenheit in der Versammlung zur Sprache zu stagen ### Abgeordn. Merissen: Nir scheint es, daß dem Asitzenden einer ständischen Versammlung ein sei undukbares Geschäft zugemuthet wird, wenn er al lece eine Anklage wegen bescholtenen Rufes stell soll. Im gemöhnlichen Gesetz schon sind für den Angeklagten schützende Formen vorgesehen. Es ist gesorgt, daß nicht leicht eine Anklage erhoben werde, und daß sich eine gewisse Anzahl von Mitgliedern dafür aussprechen müsse, ehe die Anklage erhoben wird. Bestimmung des Gesetzes findet sich im Entwurf nicht ver, und der Herr Abgeordnete von Aachen hat sie #ineinbringen wollen. Die eine Seite des Odiosen, weiches darin liegt, ist, daß der Marschall Anklage einzuleiten verpflichtet ist, hat er vermeiden wollen; nach der anderen Seite hatte er erklärt, Anzuklagenden größere Garantien zu bieten, und dazu verlangte er, daß schon ein Viertel der Mitglieder sich darüber einige, daß Grund zur Klage vorhanden sey. Ich glaube, daß sie diese Garantie dem Anzuklagenden gurn gewähren werden. Abgeordn. von Kuhnheim(General=Landschaftsnutd a. Spanden, 1., Provinz Preußen): Ich mich verwahren. Es ist gesagt worden, daß er nicht vepflichtet ist. Ja, jeder Einzelne ist so gut wie Alle verpflichtet; wenn er etwas hort, so ist es seine Verpflichtung, es zu sagen. Der Hehler ist so strafbar wie der Stehler. Ich begreife nicht, wie es möglich ist, daß der Vorsitzende sich dessen scheuen sollte; sobald er die Vorsitzender zu seyn, wird er sich dem nicht entziehen, und ich muß daher dem Antrage des Abneten aus der Rheiuprovinz entschieden entgegentreten. Abgeordn. von Gilgenheim: Ich verzichte nach dem, was ich gehört habe, auf mein Wort. Abstimmung) Abgeordn. Graf Schwerin: Ich muß mich gegen das Amendement, was der Herr Adgeordnete aus der Rbeinprovinz gestellt hat, erklären, und zwar aus Grunde, well ich glaube, der ganze Gesegentwurf beruht darauf, daß, wenn der leiseste Zweifel gegen die Ehrenhaftigkeit eines Mitgliedes stattfindet, es dann in eigenen Interesse llegt, daß dieser Zweisel auf möglichst schnelle und geeignete Weise zur Sprache gebracht und auf den Antrag jedes Mitgliedes die Sache weiter verfolgt werden muß. Darin liegt die Garantie, daß nicht der Verdacht im Finstern schleiche und erst Viertel sich darüber einige, daß er aus Licht gezoIch din der Meinung, es muß jedem Mitgliede steistehen, jedes hat die Verpflichtung, sobald es etwas reiß, es zur Sprache zu bringen, und der Abgeordnete von Preußen vor mir hat meine Meinung in dieser lehung vollständig ausgesprochen. Nur darin kann ich ihm nicht beistimmen, daß die Verpflichtung auf den Vorsitzenden noch besonders ruhen könne, sondern seine besondere Verrflichtung fängt erst da an, wo ein AnEinzelnen oder von ihm selbst gemacht ist. Ich würde der Meinung seyn, daß man einfach den ersten Satz wegstreiche und damit anfange: Jedes Mited ist verpflichtet, den Antrag zu stellen, und der orfizende muß ihn dann zum weiteren Verfahren leiten ferent: Damit bin ich einverstanden; es jedenfalls eine Verbesserung. Abgeordn. von Brünneck: Meine Herren! Ich de das Wor in diesem Augenblick, weil m den Abgeordneten aus der Rheinprovinz Angeführten ein Irrihum zu Grunde zu liegen scheint. Die Herren, namentlich der letztere, der sich darüber geäuhat, setzt voraus, daß der Vorsitzende eine Anklage erheben soll. Dazu soll er nicht verpflichtet seon. Er verpflichtet, Thatsachen anzuzeigen, in Folge Peschluß der Versammlung gewonnen werden fann und soll: also steben die Sachen nach meiner rzeugung. Außerdem glaube ich, und ich habe Zeit erlebt, die dafür gesprochen hat, daß man seinen Mitständen keinen größeren Dienst erweisen kann, als nan herumschleichende Gerüchte zur Sprache bringt und Gelegenheit gibt, diese zu widerlegen. Abgeordn. von Saucken(Tarputschen): Ich gestehen, daß die bloße Berechtigung drückend Ich bin für die Verrflichtung, denn wo diese eintritt, schwindet jedes Bedenken. Ich bin also entschieden dafür, die Verpflichtung für den Vorsigenden stehen lassen Abgeorda. Naumann: Ich ziehe mein Amendement zurück, nicht, weil meine Gründe widerlegt sind, sondern aus dem Grunde, weil eine solche Verpflicht Kompelle thut. Wer sie bat, muß sie ersullen. D## kein Zwang dier(Rus zur Abstimmung.) arschall: ae ist noch von zwei Seiten das Wort verlangt. Abgeordn. Hansemann: Da von ein gliede, welches selbst Vorsitzender einer provinzialständtschen Versammlung ist, keine Schwierigkeit in der Ausführung der Verpflichtung, die hier ausgedrückt worden, gefunden ist, so ziede ich meines Theils mein Amendetrück.— Der Abgeordnete von Schwerin nimmt das seinige auch zurück.) arschall: Hiernach wären also die Amendements für den Passus 1 zmückgenommen. Reserent: Von der Abtheilung ist beantragt worden, daß ausdrücklich vermerkt werden müsse:„Um Anführung bestimmter Thatsachen und deren Bewet# mittel.“ Ge wird dies erst beschlossen werden müssen, damit dieser Beschluß vermerkt werde. Marschall: Findet sich gegen den Zusaz was zu bemerken?(Nein.)— Will die dode Versammlung diesen Zusatz annehmen?—(Einstimmig Ja!)— Ich würde die Frage auf die drei ersten Sätze stellen und bitten, daß diejenigen, welche gegen die Annahme derselben sind, aufstehen.—(Wird einstimmig angenommen.) Referent:(Liest den Passus 4 vor:„Der Antrag auf Ausschließung aus der Versammlung 2c.“) der Zusaz deliebe worden, deß de hinter Zusammentreten„ Aktheilung i## nämlich hinzugefügt e vorderiger Bekanntmachung des Zweckes de lung.“ Wir haben gewußt, daß dies in dem allgemetGesegze vorgeschrieden sey. Wo es sich indeg um so großes Interesse handelt, wie die Ehre ist. de es gerechtsertigt, wenn ausdrücklich im Gesegz vermeitt werde, welches der Zweck der Versammlung###. Mißverständniß einmete, sich Nicmand aut Unwissenheit entschuldigen konne Stimme: Ich kann die Ansicht der Abtheilung nicht theilen und stimme mit dem Gesetz überEs scheint nicht zweckmatig zu seyn, dem Borsgenden die Vapflichtung aufzulegen, vorder, ehe der Antrag begründet ist, die Angelegenheu, die die Ehre eines Mannes beirifft, bekannt zu machen. Ich glaude, aus dem Grunde hat der Gesetzgeder dieses ausgelassen, damit er, wenn er den Anttag nicht begründet findet, nicht gleich im Kreise bekannt mache. Wir müssen solchen Bekannimachungen vorsichtg soyn. Wir danur ein Mittel, das Kreisdlau, dazu. Durch eine iche össentliche Minheilung ader ist die Ehre eines Mannes aufs Spiel gestellt. erent: Wir haben gebört, daß eine große für ihn seyn muß, damit er als undescholten dastehe, daher muß ich mich gegen diesen Antrag ertläund es scheint mir einsach, daß dlos im Circular vermerlt werde:„Diese Sache soman zum Vortrag“, an und für sich schon gesetzmäßig ist. Abgeoron Byla,(Landrath aus Nordhausen, 1. ov. Sachsen): Ich halie den Zusatz der Abtheilung nicht nothwendig. Bei jeder Versammlung, namlich Kreistagen, muß jeter Gegenstand speziell angegeden rden, woruder deruthen und deschlessen werden soll; zu also noch besonders vorzuschreiden im Gesegz, daß Gegenstand der Berathung der und der sey. Ich mache die Bemertung, dag es nicht raihsam sen, den Gegenstand, welcher vorliegt, dekanm zu machen. Diese Ansicht kann ich nicht theilen. Denn so viel mir bekannt geworden, werden dergleichen Zusammenderufungen urch die Kreisdlatter efolgen, sondern durch beEureulare. Aus diesem Grunde halte ich es ir n#ihig, noch viel weniger fur bedentlich. arschalt: Ge fragt sich, od der vorgeschlagene Zusag angenommen werden soll. serent: Er heißt hinter Zusammentreten: heriger Bekanntmachung des Zweckes der Ver.“ arschall: Soll beschlossen werden, daß der Zweck vorher bekannt gemacht werde? Adgeordn. von Auerswald: Vorher wurde beantragt, den kunftigen Geschäftsgang zu berathen. E# kann in einzelnen Fallen zweckmaßig seon, hier muß ich mich aber dagegen ertlären, daß der künstige Geschaftsgang jegt schon festgestellt werde. Seer#etair((est die Frage ver.) Marschall: Soll der von der Abtheilung vorschlagene Zusat angenommen werden? Eine Stimme: Die Adtheilung hei ohnr Zweisel diesen Vorschlag aus den Vorschriften unseter Kreisordnung entnommen, in welcher angeoronet ist, daß einer jeden ständischen Versammlung der vorzutragende Gegenstand im Convocations=Erlag nachgewiesen werden muß. Es handelt sich im vorliegenden Fall erst um eine Untersuchung und Prufung. Daher scheimt es mir eden so uderhedlich als bedenklich, eine solche öffentliche Bekanntmachung vorauszuschicken, ebe die Untersuchung den Gegenstand feststellt. Ich muß mich daher gegen den Vorschlag der Abtheilung erklären. Marschall: Soll der Vorschlag angenommen werden?—(Er wird nicht angenommen.)— Kann ich ohne Abstimmung annehmen, daß der Passus 4 angenommen seo!—(Ja!) Reserent(liest den Passus 5 vor):„Der, dessen Ausschließung deantragt wird, ist befugt, sich durch eine dem Vorsigenden zu übergebende schriftliche Ertl#rung oder mündlich in der Versammlung zu rechtfertigen u. s. w.“— Die Abtheilung hat befunden, daß rieser Passus 5 mit folgenden Worten einzuletten sor: „Entsagt der Angeschuldigte der ferneren Ausüdung ständischer Rechte, so hai es dabei sein Bewenden, und kann dann Angeschuldigter nur unter den Bevingungen des Abschnuts V. wieder zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden Entsagt dagegen der Angeschuldigte nicht freiwillig der Ausüdung ständischer Rechte se urin dann folgendes Verfahren ein.“— Die Al tbeilung war der Ansicht, daß, menn hier nur bei der Rehebilitirung von der Ausschließung die Rede seo, doch ständischen Rechten entsagen könne, der viel unbescholtener ist, als Jemand, der ausgeschlossen und daß ihm koch gleiche Rechte der stehen müßten. Aus diesem Grunde ist der Zusaz von Ich mürde mich gegen den Zusatz Erleichterung in dem Verfadren gegen den Bescholenthält, sondern rielmehr als eine stecgaluige Gnsegung von dm Laaem. die ständischen Rechn durch völlige lung emzogen sind, und dieser Unterschied scheint mir insosern wesentlich, weil es zwar nötdig ist, um Ehre der Rtändischen Versammlung zu bewahren, sich auch der völligen Integrttät aller ihrer Mitglieder pasichern. Indessen glaube ich, koß mon gegen den Einzelnen alle Schonung üben muß, weil er nich duuf enlemmt, itn ver den Burerhori. ger## teresse der ständischen Versammlung zu wahren. Wenn Jemand aber durch das Gefühl seiner Schuld, durch Familien=, Berufs= oder andere Verbältnisse in Fall freiwillig der Ausudung ständischer Rechte entsagt, so muß man die Sache auf sich beruhen lassen. Ge bleidi alsdann beiden Theilen vordehalten, somohl dem Beschuldigten, als dem Antläger, die Sache später wieder vorzubringen, wenn er Kändische Rechte ausüden will. Deswegen unterscheidet das Gesetz vollkombeide Verhälmisse. Der Zusatz des würde den Erfolg daben, daß der freiwillig den Rechten Ensagende so behandelt wird, als Jemand, tem das Rechr förmlich aberkannt ist, und so, daß er fünf Jahren einer Rebabilitirung bedürfte. Deshalb scheint mir der Zusatz nicht zweckmäßig und begrundet, und ich ertläre mich für die Weglassung desselden. Reserent: Wenn ich gebört hobe, daß es Verschärfung sey, so ist sie nicht die Absicht der? gewesen, sondern sie dat wollen, welche nach§. 5 für den zu Knoblauch: Was die Wirkung anbetrifft, so ist es eine Verstärkung, Fall dieselbe unentschieden bleidt. Außer dieser die weiter nichts als eine Motrirung die Ablebnung dieses Vorschlag in Bezug auf des Gesezes selbst zu machen, nämlich daß, wenn die Frage, ob ein weiteres Verfahren eingeleit### werden soll, von dem Vorsitzenden gestellt wird, selde nach dem vorliegenden Entwuffe auch eingeleitet muß, wenn nicht zwei Drinheil diese Frage verneinen. d. h. das Verfahren muß eingeleitet werder wenn ein Drinheil dafür stimmt. Gegen diese Bestim mung muß ich mich erklären, nach dem Grundsatze, daß man dem Einzelnen jede mögliche Schonung schulvig ist. Vielmehr halte ich Jeden verrflichtet, welcher die Ehre eines Anderen anfechten will, seinen Antrag mit so guten Grunden zu unterstützen und mit so ei leuchtenden Beweisen zu belegen, daß einer ständisch Versammlung, die selbst eisersuchtig auf ihre Ehre ist, die Ueberzeugung gegeben wird, daß ein solcher Antrag sich auch wirklich zu einer weiteren Verfolgung eignet. Ueberhaupt wünsche ich den Grundsatz, daß bei allen stä dischen Entscheidungen nicht die Minderzahl, sondern die Majorttät einen Beschluß derbeiführe, auch bei dieser Gelegenheit geluend zu machen, da ich, meiner Erfahrung und Ueberzeugung nach, denselben somodl der Sache als des Geschäftsganges wegen fur nütlich und nothwendig erachte. Ich erlaube mir daher den Vorschlag, an die eben verlesene Stelle zu setzen:„wird die Frage von der Mehrzahl der Anwesende bejaht, so muß das Verfahren eintreten. Abgeordn. von Meding(Oder=Präsident aus Potsdam, 1. Prov. Brandendurg): Ich habe um die Erlaudniß ditten wollen, einige Worte zu der Bemerkung binzuzufügen, die der geehrte Abgeordnete, der vor mir gesprochen hat, gemacht hat, über das Verhältniß derjenigen Personen, die freiwillig auf erhobene Anschuldigung auf ihre Kandischen Rechte Verzicht leisteu. Gewiß wäre dies wünschenswerth, wenn in vielen Füllen auf diese Weise ein Konflikt gleichsam gütlch ausgeglichen werden könnte, der oft zu noch gröheren Unannehmlichkeiten führen dürfte. Ich glaube jedoch, ein solches gleichsam gutliches Ausgleichen der Siche ist nach Lage der Gesetzgedung in den meisten Küllen nicht möglich, schon deswegen nicht, weil durch d#s Gesetz vom 8. Mai 1837 namentlich für die Mitterschaft der Verlust von bedeutenden anderweitigen Rechten auch an das Aufdören oder Ruden der ständischen Gerechtsame geknüpft ist; das Recht der Ausüdung des Puronais ist an die Ausüdung oder Richtausudung stündischen Gerechtsame geknüpft. Es sl.d dergleichen Zälle mir bereits mehrfach in meiner amtlichen Stellung zur Kenntniß gekommen, wo bei Mitgliedern Ritterschaft die Unbescholtenheit angegriffen wurde. sollte eine Ausgleichung gemacht werden, so daß das Mitglied erklärte, es wolle sich der weiteren Beiwohnung der ständischen Versammlungen enthalten. Man mußte ihn aber darauf zurückführen, daß das Wegbleiden aus der Versammlung nicht genügen würde, sondern daß er ausbrücklich die Erklärung abgeben müßte, daß er auch auf die anderen Rechte Verzicht leiste. Das geschah nicht, und es mußte zur weiteren Erörterung der Sache kommen. Ich glaube daher, daß, indem die Adtheilung den Zusag gemacht hat, wonach zur Redabilitirung derjenigen, wiiche durch freieillige Erklärung der Ausübung ihrer ständischen Rechte tsagt haben, dieselden Bedingungen nöthig seven, sie den ganz richtigen Weg gegangen ist, nämlich den, daß die Erklärung des Angeschuldigten, er wolle ten, dieselbe rechtliche Wirkung hat, die eine Ausschlietzung aus der Versammlung gehabt haben würde. rent: Das ist die Ansicht der Abtheilung erisen. Abgeordn. von Meding: Io weiß nicht, ob es nöthig ist, auf das Gesetz vom 8. Mai 1837 zu. uckzukommen, oder nicht; ich glaube aber, daß es bei der Fassung des Geseges und dei dem Zusatz, den die Abtheilung vorgeschlagen hat, sein Bewenden haben Eine Stimme(vom Plaze): den Zusatz noch einmal zu dören. Referen:: Der Zusaz ist dahin gerichtet, einem, der freiwillig zurückrin, dieselben Rechte zuertheilt werden in Betreff der Rehabilitirung. Der Zuaß lautet also so, daß der Passus 5 mit den Worten eingeleitet werde:„Entsagt Angeschuldigter der ferneren Ausübung Kändischer Rechte, so hai es dabei sein Bewenden, und kann dann Angeschuldigter nur unter den Bedingungen des Abschnitts V. wieder zur Ausübung ständischer Rechte zugelassen werden. Enisagt dagegen der Angeschuldigte nicht freiwillig der Ausübung ständischer Rechie, so tritt dann folgendes Brichen de: Abgeordn. von Meding: Der eigemer der Sache ist der, daß das freiniltige Entsagen völlig dieselbe Wirkung habe, wie die Entscheidung der Verammlung selt,.( Mlete):# Knobiauch(vom wiage). Ich wollte mir nur eine kurze Bemerkung erlauben. D jenigen, der freiwillig seiner Rechte entsagt hat, spricht der Gesetz=Enmurf die Rechte bei weitem nicht in dem Grade ab, als demjenigen, dem die Rechie förmlich abgeurtheilt sind; also enthält der Zusag meines Erachtens nach, jedenfalls eine Verschärfung für den freiwillig Entsagenden. Abgeordn. Mevissen(rom Platz): Ich wollte mir die Frage erlauben, od die Abtheilung der Meinung gewesen ist, den Paragraphen durch diesen Zusag zu schärsen oder zu mildern. Ich begreife d#### Motiv nicht, nach welchem sie dabei verfahren.... Marschal!: Der Herr Abgeordneue von ries hat jegt das Wort, und dann der Herr Graf von Schierin. Abgeordn. von Borries Landrath aus sord, 1, Prov. Westfalen): Der Parograph 3 enthalt mehrere Dunkeldeiten und Widerspruche, welche ich bei diesem Passus zur Sprache bringen zu mussen glaude. Ee ist nämlich darin der ständischen Versammlung die Entscheidung übergeben, ob ein weiteres Verfahren einleten soll, während die Entscheidung, ob Jemand verurtheilt werden soll, einer ganz anderen Versammlung, nämlich der Wahl. Versammlung, überlassen wird; ich glaude, dies ist ein Wieerspruch. Es soll ein StandesUntbeil seon, ein juchicium perium, deswegen glaube ich, daß dier eine Adänderung eintreten muß, nämlich dadin, daß nur die Wahl Versammlung darüber zu scheiden hat, ob ein weiteres Verfahren eingelettet werden soll Ge#nupft sich daran das Bedenken, raß in dem Passus gesagt ist:„Der Antrag aus Ausschließung soll der Versammlung bei ihrer nächsten Sitzung vorgetragen werden, und daß dann ein solcher Fall möglicherweise sechs Jahre suspendirt bleiden kann, da nur all drei Jahre Wahlen stattfindev. Träfe es sich nun, daß ein solcher Fall gleich nach Beendigung der Wahlen vorkommt, so würden drei Jahre hingehen, ehe das weitere Verfahren eingeleitet werden kann, und wiederum drei Jahre, bevor der Fall zur Entscheidung kommen wurde. Gs ist augenscheinlich ein wesentlicher Uebelstand, wenn eine so wichtige Sache sich so lange hinzieht. Mein Amendement geht also dahin, daß Entscheidung der Frage, ob ein weiteres Verfahren eingeleitet werden soll, derzenigen Versammlung, welcher die spätere Entscheidung zusteht, zu überlassen, und daß die Zeit näher zu bestimmen sey, dinnen welcher die Wahl=Versammlungen als Ehrengerichte zusammentreten müssen. Ferner finde ich keine Bestimmung in dem Passus darüder, od verjenige, welcher der Ankläger ist, bei der Abstimmung mitstimmen darf; da nichts davon gesagt ist, so folgt daraus, daß er mitstimmen kang dieses widerstreitet aber den allgemeinen Rechtsgrung. m, monach der Anklüger nicht zugleich Richter so darf; und nicht blos diesen, sondern es ist auch and drücklich für die Ehrengerichte bestimmt, daß verjenig, welcher eine Anklage anbringt, nicht selbst mitstimug darf. Ich glaube also, daß das Nühere darüber zu 1., stimmen seyn würde. Marschal!: Ge sind zwei neue Amendemenn gestellt worden, die vorher nicht angemeldet sind, s. wurden also für heute nicht zu berücksichtigen seyn. Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erlaut, mir zunächst auf den Punkt zurückzukommen, den in ##bgeordnete aus der Mark in Anregung gedracht in Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, daß#### Verfahren, welches nach diesem Gesetz= Entwurs einz. leitet würde, nicht blos über die Ausschließung von in Stände=Versammlung entscheide, sondern auch über in Verlust anderer Rechte, des Paironats und der Junz. diktion. Es scheint mir dies mit dem Eingang da Verordnung nicht im Einklange zu stehen, denn diein bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als bestimmt:„Zu Verfahren, weiches bei der Ausschließung beschein. ner Personen aus ständischen Versammlungen zur 2. wendung zu bringen ist.....“— Eo dandelt s# also keinesweges um den Verlust des Patronats un der Jurisdiktion, und ich möchte zunächst rarüber in Klaren sern, ob diese Ansicht die richtige ist. Eine Stimme(vom Platz): Ich glaube dis allerdings, denn es ist in dem uns proponinen Geig. Emwurf durchaus nicht die Rede davon, daß die Ve ordnung vom 8. Mei 1837 ausgeboben werden s## Diese Verordnung steht im innigen Zusammenhanger denjenigen Paragrapben der rerschiedenen Kreis=Ordan gen, in denen die Bestimmung über die Bescholtendenthalten ist. Mit eden dieser Bestimmung, für wiit das gegenwärtige Gesetz nur eine weitere Ausdedum enthält, muß die Verordnung vom 8. Mai 1837 2 Einklunge stehen, oder die ganze Gesetzgebung min geändert werden. Abgeoren. Gras ron Schwerin: Ich erimt mir, den Königlichen Kommissar zu binen, und Meinung zu sagen, ob der Geseyz Enfwurf sich blos* die Ausschließung aus der Stünde=Versammlung beziet oder ob dieselbe zugleich die Aueschließung vom P## gat und von der Jurisdiktion bedingt. Das ist mn Meinung nach wesentlich. Landtags=Kommisser: Gs kann nur an das Gesez vom 8. Moi 1837 zurückgegangen werdn wonach bescholtene Personen mit den ständischen Rece zugleich die damit nabe verbundenen Rechte des Pannats und der Gerichtsbarkeit verlieren. Das vorllegrade Gesetz sezt den Modus fest, nach welchem Mitgliene ständischer Versammlungen aus solchen ausgeschloße werden sollen, und bestimmt im Abschnitt IV.:„Wsolchergestalt durch rechtsträftigen Ausfpruch aus eine ständischen Versammlung des Inlandes ausgeschlossen i1 darf überhaurt ständische Rechte nicht mehr ausübe auch an ständischen Wahlen nicht mehr Theil nehmen. Hier sind allerdings Patronat und Jurisdiktion nitgenannt, wodl aber ganz ausdrücklich in dem Geset von 8. Mai 1837. Ich glaube also, daß in dieser Sezehung eine Undentlichkett der Gesege nicht vorhanden## Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich habe nitt gewußt, daß Patronat und Juriediktion ständliche Reaseyen. Wir sind also über diesen Punki hinweg u#n wurden auf den Abschnin 4 zurückkommen; ich unf mich gegen die Meinung der Abtheilung erktären, d## es eines Zusatzes bedürfe, den ich fur ein Gupersiunng halte. Das versteht sich von seibst, daß Jeder de# Recht hat, zu erklären, er verzichte freiwillig auf du ständischen Rechte, um sich. der Untersuchung zu entee den, und daß, wenn er Verzicht geleistet hat, die Re habilitirung nur unter den Formen, die das Gesetz rerschreidt, erfolgen kann. Ich din daher gegen das Amrdement, das von der Abtheilung gestellt worden### Aber ich din auch ferner gegen dasjenige des Abgeenneten der Stadt Berlin, nämlich, statt zwei Drinel#### Stimmen einfache Majorität zu nehmen, und zwar an demselben Prinzip, was ich schon früher vertheidigt,# Intcresse des Angeschuldigten llegt, nur den von der Anklage entbunden zu werden, wenn kaum en Zweifel über seine Unbescholtenheit bleiden kann. ist auch im Einklange mit den Bestimmungen, die st alle Stündr=Versammlungen gelten, indem dies nia### Anderes ist, als man gehr von dem Antrage zur Tagetordnung über; und das kann nur geschehen, wenn## eine solche überwiegende Majorität zeigt, daß man nehmen kann, es sey keine Möglichkeit vorhanden, des ein solcher Antrag bei nüberem Eingehen auf densekte in anderer Weise zu entscheiden. Mein Antrag also dahin, daß der Passus so stehen bleibe, wie# der Entwurf enthält. Landtags=Kommissar: Ich bin durch Güte eines Mitgliedes augendlicklich in den Besig# von mir vorher angeführten Gesetzesstellen gesetzt werde sie lauten:§. 1. Nur Personen von unbescholtenem sind fähig, für sich oder für Andere die Rechte# Standschaft, der Gerichtsbarke zuüben oder in ihrem Nan ##f. 3. Wer nach Maßgabe Mangels unbescholtenen Ru Standschaft ausgeschlossen # A u t ü d u n g d e r G e r i c h t e b a r k e l lustig gehen.“— Das sind aneillegende Behimmungen Abgeordn. Möwes: kung, die die Abstimmung bin von dem Herrn Landto worden, das Wort zu nehm Sesetz= Entwurfs glaube i# i0 annehme, daß es die ##rsammlungen Personen en #en, denen Mangel an werden kann. Ich glaube ##cht ist, eine Form mit ein mn ist, die Ehre eines Mai # kommen ist, zu kränken; Defahren, taß über eine so am Verneinung entschieden # eine unserer Versammlu ##chi, wurde das Verfahren #50 Muglieter veineim### logen, sinren das Verfahren deser Umstand, daß eine amem ftünrischen Mugliede am Sprache gebracht, alldie Ehre eines Mannes m# Wenn aber rurch den Besch sehren eingelettet wird, so sem Falle rie Ehre gekränk Kalle, wo der Vadackt ich stimme dader dafür## Dafadren, so auch hier,## Marschall: Ee##n dle um das Wort gebeie verlangen die Abstimmung #e nicht mehr kören mill, und es werden, also die Zimmung kommen. Das ## besteht darin, daß der A#rung, der ferneren Aut amsagen zu wollen, das### zu werden, also die für dments sind, bine ich, au Majeritlt verworsen.) dohin, daß Kau der Besti nicht mindestens von ½ made:„Wird diese Graz Leziere ist also das Amen dies Amendement angenom nlieder, die dafür find Mesultat der Abstimmung mchreen Seiten wird gen vorzulesen; dies geschiebt. Abstimmung durch Aufsteh haft bleidt, werden die Aaschall ersucht, die 34 folgentes Stimmen erschall: Das : fur das Ame ; es ist alse Seimmen angenommen## Abgeorda. Welter Ourtratd aus Münster, Onren, es ist mir noch auigesloßen, nämlich das Onfahren wegen der Be auues Mitglieres S#lene soo n der e beantwortet oder desgenossen desjenigen Sie veuheit Angeschuldigte ange Nach 1. 3 des Entwurse betzin genesse werden komant, daß die Standes n erkannt und kann. Wenn dat ob ein Mitglied untersuchter Sache für dest Outscheidung ganz tichug der Standesgenossen geleg Zeigen ist auch die Brag von der gesammten Vers ebenfalls nur von den## Nlagestard gesetzten Mugl dieser Verbeschluß dahin eingelettet werden, so 1## mehr die stündischen Reg daß zugleich aber auch## ihm vielleicht ein sehr m Dauer der Versammlung Dieser Stand wird nun Minorität seon und nie wenn es darauf ankomm für sich zu erhalten. M Prage in die Hände der , daß er mitstimmen kamn allgemeinen Rechtsgrung, nicht zugleich Richter sn. n, sondern es ist auch an. die bestimmt, daß dersentz, gt, nicht selbst mitstimnn, das Nühere darüber zu k. ind zwei neue Amendemenn nicht angemeldet sind,#. zu berücksichtigen seon. Schwerin: Ich erlautzurückzukommen, den in in Anregung gebracht dn prung aufgestellt, daß I## sem Gesetz= Entwurs einz. r die Ausschließung von# beide, sondern auch über in 9 Patronats und der Juniz. dies mit dem Eingang da lange zu stehen, denn diesa fücklich als bestimmt:„Z# der Ausschließung beschein. zen Versammlungen zur 2r ....“— Es bandelt## Verlust des Patronats un möchte zun#chtarüber in scht die richtige ist. om Platz): Ich glaube dier dem uns proponinen Geia: Rede davon, daß die Ve 857 aufeshoben wrchen so# innigen Zusammenhange* e verschiedenen Kreis=Ordun mung über die Bescholtenddieser Bestimmung, für wiit nur eine weitere Ausdebnm jung vom 8. Mai 18670 sie ganze Gesetzgebung mit Schwerln: Ich erlmt umissar zu bitten, und enr Gesetz Enwurf sich blos Stände= Versammlung bezich die Aueschließung vom P## Kiktion bedingt. Das ist mn lich (lssar: Gs kann nur un 1837 zurückgegangen wirdn en mit den ständischen Reche verbundenen Rechte des Panskeit verlieren. Das vorllegrate fest, nach welchem Mitglicee in aus solchen ausgeschloße amt im Abschnitt IV.:„esträftigen Ausfpruch aus eine des Inlandes ausgeschlossen i# Rechte nicht mehr aufüde len nicht mehr Theil nehmen. stronat und Jurisdiktion nicausbrücklich in dem Geset ven übe also, das in dieser Lezeder Geseze nicht vorhanden i# n Schwerin: Ich hade ni nd Juriediktion stündische Rear über diesen Punkt hinweg un in 4 zurückkommen; ich der Abtheilung erklären, de , den ich für ein Gupersium sich von selbst, daß Jerer#### er verzichte freiwislig auf iu ich. der Untersuchung zu ente# Verzicht geleistet hat, die Re in Formen, die das Gesetz reIch din daher gegen das AmrAbtheilung gestellt worden#### gegen dasjenige des Abgeonnämlich, statt zwel Drinel#de# ritht zu nehmen, und zwar au ich schon früher vertheidigt, ngeschuldigten liegt, nur den den zu werden, wenn kaum n scholtenheit bleiben kann. mit den Bestimmungen, die st ingen gelten, indem dies nia## ehr von dem Antrage zur Taget i kann nur geschehen, wenn s# Majorität zeigt, daß man an eine Möglichkeit vorhanden, des näberem Eingehen auf densche entscheiden. Mein Antrag get Passus so stehen bleibe, wie# umissar: Ich bin durch augendlicklich in den Besig d# rien Gesetzesstellen gesetzt werde Personen von unbescholtenem R oder für Andere die Rechte### Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patronats auszuüben oder in ihrem Namen ausüben zu lassen.— §. 3. Wer nach Maßgabe jener Verordnungen wegen Mangels unbescholtenen Rufs von der Ausudung der Standschaft ausgeschlossen worden ist, soll auch der Ausübung der Gerichtebarkeit oder des Patronats verlustig gehen.“— Das sind ganz positive, keinem Zweisel unterliegende Bestimmungen. Abgeordn. Möwes:(wird durch die Versammkung, die die Abstimmung verlangt, unterbrochen). Ich bin von dem Herrn Landtags- Marschall aufgesorder: worden, das Wort zu nehmen. In der Auffassung des Gesetz= Entwurfs glaube ich mich nicht zu irren, wenn i annehme, daß es die Absicht ist, von ständischen ##rsammlungen Personen entferm zu halten und zu entzen, denen Mangel an Ehrenhaftigkeit vorgeworsen werden kann. Ich glaube aber nicht, daß es die#d pe ist, eine Form mit einstießen zu lassen, die geeigmn ist, die Ehre eines Mannes, der unverschuldet dazu a kommen ist, zu kränken; es ist ein ganz ungewohnliches Dnrfahren, raß über eine so affirmativ gestellte Brage durch im Verneinung entschieden werden soll. Angenommen, # eine unserer Versammlungen aus 90 Mitgliedern be#chi, wurde das Verfahren nicht eingelettet werden, wenn ##0 Muglieter verneim haben; sobald ader 59 Nein i#gen, findet das Verfahren stat Ich halte kafur, kaß #eser Umstand, daß eine solche Hanklungsweise, von zuem flänrischen Mitgliede in der Versammlung selbst am Srrache gebracht, allein schon geeignn seyn kann, #i Ehre eines Mannes wehr oder weniger zu tanten. Wenn aber rurch den Beschluß der Minornat ein Versehren eingelettet mird, so ist es eher moglich, in diesim Falle die Ehre gekränkt zu sehen; nämlich in kem Valle, wo der Verdacht sich als undegrunge erweist ich stimme daber dafur, daß, wie in tem gemohnlichen Vurjadren, so auch hier, absolute Majorum enscheine Marschall: Es sino noch 4 Rerur rothanden, die um das Wort gebeien haben.(Viele Stimmen verlangen die Abstimmung.) Wenn die Versammlung ##e nicht mehr dören will, so ist eie Dedaue geschlossen, und es werden, also kie beiden Emendements zur AbZimmung kommen. Das erste ist das der Abtheilung as besteht darin, daß der Angeschuldigie durch tie ErA#rung, der ferneren Autudung der ständischen Rechte ansagen zu wollen, das Reai erhält, wieder zugelassen zu werden. also die für die Annahme dieses Amenduments sind, bine ich, aufzustehen.(Wird mit großer Majerität verworsen.) Das zweite Amendement geht duhin, daß Kan der Bestimmung:„Wird diese Frage nicht mindestens von 2/3 der Stimmen verneint“, gesegzt mude:„Wird diese Grage von der Mehrheit bejaht. Leziere ist also das Amendement, und ich frage, o# dies Amendement angenommen wird. Diejenigen Muglieder, die dafür sind, dinz ich, eufgustehen.(Das Mesultat der Abstimmung ist ganz zweiseldast; von mchreten Seiten wird gewünscht, die Frage noch einmal verzulesen; dies geschiebt. Da auch die jetzt erfolgende Abstimmung durch Aufstehen und Sigenbleben zweisel hast bleidi, werden die Oroner durch den Landtag= Aaschall ersucht, die Zählung der Stimmen Marschal!: Das Resultat der Alstimmung ist ##lgendes: fur das Amendement 269, ragegen 230 Stimmen; es ist also mit einer Masernat von Seimmen angenommen werden. Abgeorda. Welter, Oberlandesgerichtsrath und Ouriatd aus Münster, 2, Prov. Westsalen): Meine O#ren, es ist mir noch ein Bedenken bei diesem Passus zuigesloßen, nämlich das: Goll die Brage, ob das #fahren wegen der Bescholtenheit und Ausschließung a Mitglieres von den ständischen Versammlungen Azuletten sey, von der ganzen Versammlung aller 4 Sinde beantwortet oder nicht vielmehr von den Stanbesgenossen desjenigen Standes, dem der der Bescholteuhent Angeschuldigte angehört, allein entschieden werden? Nach 5. 3 des Entwurfs geht das Prineip des Gesetze# dotzin, daß die Standesehre nur von den Standesgenossen erkannt und von diesen derüber entschieden werden kann. Wenn daher die Hauptfrage zur Sprache kommt, ob ein Mitglied der Versammlung nach gehörig umtersuchter Sache für bescholten zu erklären, so ist diese Outscheidung ganz tichug und konsequent in die Hände der Standesgenossen gelegt. Aber wichtig in ihren Zeigen ist auch die Frage, od die einlettende Vorstage von der gesammten Versammlung oder nicht vielmehr ehenfalls nur von den Siandesgenossen des in den AnUagestard gesetzten Mugliedes zu entscheiden sev. Sa## pieser Verbeschluß dahin aus, es solle das Verfahren eingelettet werden, so ist die Joige davon, daß nunmehr die stündischen Rechte des Aageschulvigten ruhen, daß zugleich aber auch der Stand, dem er angehört, in ihm vielleicht ein sehr wichtiges Müglied für die ganze Dauer der Versammlung bei der Berathung verliert. Dieser Stand wird nun aber immer für sich in der Minorit#t seon und nie die Majorlict erreichen können wenn es darauf ankommt, ein Mitglied in seiner Mitte für sich zu erhalten. Mir scheint, daß, wie die Haupt Prage in die Hände der Standesgenossen gelegt ist, so auch die Vorfrage, ob das Versahren einzuleiten ser, nur in die Hände des Standes gelegt werden darf, dem der Angeklagte angehert, nicht aber in die Hände der ganzen Versammlung, in der die Siankes=Verschiedenheiten auch verschiedene Begrisse von Ehre und Bescholtenheit mit sich führen, in der die Interessen je nach Verschiedenheit der Stände, sey dies nun der 1ste, 216, Zie oder dte Stand, sich ost schrofs einanter entgegenstehen, so schroff, daß selbst die Gesezgedung eine Sonderung in Theile vorgesehen hat. Das sino Rücksichten, sowohl für den Angeklagten selbst, eis fur 2i Mütglieder seines Siandes, daß Vor= und Hauri Brage nur in die Hand des zu einem Ehrengerichte zusammen. berusenen Stankes, dem der Angeklagte angeholt, gelegt werden dars. Das Amenkement, welches ich in dieser Beziehung gestellt habe, gehi dahin, daß die Frage uter die Einleitung des Visahrens von dem Stande, dem der Angeklagte angehön, ausschließlich entschieden nird. Wird sie nicht von zuei Diinelo der Stimmen verneint, so muß das Verfahren eingelettet werden. Marschall. Zindet das Amendement Unterstägzung? Mehrere Stimmen: Es hai Niemand verstanden.(Der Redner nügt sein Amendement noch einmal ror.) Landtags= Kommisser: Ich erlaube mir, bezüglich dieses Amendements auf den praktischen Standpunkt aufmeissom zu machen. Der vorliegende Fall wird am häufigsten bei den Kreisständen vorkommen; rort sind aber, nicht selten die einzelnen Stände so schwach vertreten, daß das vorgeschlagene Verfahren röllig unausführdar seon würde. Nicht nur, daß auf Kreistagen oft 1, 2, 3 oder 4 Rittergutsbesigzer derechtigt sind, so haben sehr viele Kreis=Versammlungen nur einen ständischen Deputirten und noch mehrere haben nur 2 bäuetliche Deputirte; also nürde es fur Kreitstänte völlig unpraktisch seyn, diese Entscheidung von dem betressenden Stande abhängig zu machen. Das hat das Geuvernement erwogen und den Antrag gestellt, den vorläufigen Ausspruch von der gesammten ständischen Versammlung abhängig zu mochen. Marschall: Sosen Niemand das Won verlangt, bringe ich das Amendement zur Abstimmung und ersuche die Mitglieder, die es haden wollen, aufzustehen.(Das Amendement wird mit großer Masorität verwoisen) Ich würde nun zur Frage kommen, ob der ganze Artikel angenommen werden soll. Referent: Der Passus 5 lautet mit der eingetretenen Veränderung folgendermaßen(liest vor). Marschal!: Goll derselde als angenommen betrachtet werden?(Majorität durch Aufstehen für die Aonabnr.)„„ Reserent: Der Pasus 6 lautet(liest vor). Die Abtheilung ist der Ansicht gewesen, daß es zweckmäßig ser, das wettere Verfahren in die Hand des Oter=Präsirenten übergehen zu lassen, da er, vermoge seiner amtlichen Stellung, am geeignetsten erscheint, in seinem Verwaltungs Bezirke, als Wächter, Richter und Handbaber der Rechtsbefugnisse zu handeln. Marschall: Ist gegen diesen Passus eimas zu erinnern? Abgeordn. von Weiher(Landschaftsrath a. Kiezig, 1. Prov. Pommern): Nack dem durch den Beschluß der Mehrheit 2/3 der Auwesenden dazu gehören sollen, um das Verfahren einzuletten(mehrere Stimmen: Rein, umgekehrt), so habe ich im Interesse des Angeschuldigten deantragen wollen, daß das Verfahren auch auf seinen Antag eingeleitet werden kann, wenn die erforderliche Mehrheit nicht vorhanden ist. Es könnte ihm sonst schwer werden, die gegen ihn angebrachten Anschuleigungen zurückzumeisen. Marschal!: Wird dieser Antrag unterstützt.(Ja.) Darf ich hiernach annehmen, daß dieser Zusat angenommen sey.—(Majorität dafür durch Aufstehen.) Eine Stimme: Ich halte den Zusatz nicht nöidig, weil ich glaube, daß, wenn Jemand in Anklagestand versetzt zu werden wünscht, ihm niemals die Masortt#t sehlen wird. Marschall: Ich din der Meinung, daß die Versammlung den Zusag bereits angenommen hat, und ersuche den Herrn Reserenten, fortzufahren. Vertrüge bestchen.—(Viele Stimmen: Ist nicht nüedig.) Landtagt. Kemmisser: Ic mus betrauen, deß ich nicht ausmatsam gewesen bin und daber die Frage nicht verstanden habe. Abgeordu. von Mauteussel l.(vom Bleg): Die Bestimmung ist bister noch nicht angegrissen, alse braucht sie auch wohl nicht erbeteit zu werden. Marschall. Es fragt sich, od derüter Jemand das Wort verlangt.—(Geschiebt nicht.)— Dans stage ich, ob gegen die Bestimmungen ad e., b. und e. im Passus 7 etwas zu erianenn ist, oder od sle angenommen werden. Abgeordn. Sperling: Mein Amen'ement dierzu betrisst eigemlich den ganzen weiteren Verlaus des 2schnins 11I., findet dier aber schon ad a und d seine Stelle. Es ist ad III. bestimmt worden, das in gewissen Hällen, wo es sich um die Autschlietzung rom Provinzial=Landtage handelt, ein Jnstanzenzuz staufinden soll. Die Abiheilung hat derin konsentirt, daß ein gleiches Versahren eintreten soll, wenn Jemand von anderen Kündischen Versommlungen ausgeschloßsen ist, und ich gebe von der Vorautsetzung aus, daß die Versammlung auf eiesen Vorschlag der Abtbeilung eingehen wiro. Es wird also dmauf ankommen, daß 9.# Instanzenzug so zweckmäßig wie möglich angeordart werde, und daß die Emscheitung so bald wie möglich ergeht, ohne daß dem Prtuzir, wilches wir angenommen haben, Einirag geschieet. Es ist ad a. vorgeschlagen, daß die Versammlung der Wähler die enste Entscheidung sällen soll, ich din ganz und gar mit den Motiren, die dafür angegeben find, einrerstanden. Die Wahler sind diejenigen, wilche mit dem Bezucktigten zum Theil in naher Berührung stehen, und die Gelegenheit haben, ihn in seinem moralischen Verhältnisse zu deurtheilen, indessen dürsen wir daran nicht dugslich festhalten, da die Entscheidung ust nach einem vorgängigen Verfahren stattfinden soll, und in diesem werden alle Wähler, die von den Verhältnissen nähere Kenutniß haben, vernommen werken können. Ich glaube, es wird sogar in einzelnen Füllen schwer werden, enen Gerichtshof von Wäblan zu konstituinen, ich will in dieser Beziehung nur auf die Versammlung der Wädler für die Prorinzial=Lanktage in Kreisstärten ausmerksam machen. Ich glaube diesem Uedelstande darurch abzuheifen, wenn ich mir den Vorschlag erlaude, die erste Entscheitung in jeder Versammlung, es sev der Vereinigte Landtag, die Provinzial= oder die kreisstänrische Versammlung, dem Stande anzuvertrauen, dem der Angeschuldigte angehön, und in zweiter Instanz das Urtheil wieder dem Plenum der Versammlung zu überlassen, denn nicht dlos der Stand, dem der Angeklagte angehön, sondern das Plenum, o. h. die ganze Versammlung, hat ein wesentliches Interesse daran, ob ein Müglied, das ihr angehört, als unwürdig ausgeschlossen, oder wenn es würdig ist, erhalten werde. Ich kann mir denken, daß mir der Einwand gemacht werden wird, daß unter solchen Umstängen leicht ein Theil des zweiten Gerichtshofes aus Personen bestehen wird, die dereits den ersten Gerichtshof konstituirt haden. Diesem Einwande würde ich einsach mit der Bemerkung degegnen, daß in dem Vorschlage ads dasselde Verfadren schon stattfindet, denn die Kreiswähler bilden spiter den Prorinzial= Landtag, welcher die Entscheidung der zweiten Instanz zu fällen hat. Ein wesentlicher Einwand ist von der Kommission dahin gemacht, daß bei der primairen Versammlung die Zahl der Mitglieder so unbedeutend ist, daß da kein förmliches Kollegium gebildet wird, welches ein Urtheil fällen kann. Ich glaude, daß der Fall nur selten eintreten wird, und wenn es geschieht, so würde dem Uebelstande durch die Vereinigung mehrerer solcher Kreislandtage Abhülfe geschehen. Ich stelle daher mein Amendement der näheren Erwägung anheim. Marschall: Wird dieses Amendement genügend unterstützt?(wird nicht genügend unterstügzt.) Ich werde also noch einmal die Srage stellen, od der Passus 7 ad a., b. und c. von der hohen Versammlung angenommen werden soll, und bitte diejenigen, welche dagegen#nd, aufzustehen.—(Passus 7 wird unanimiter augenommen.) Reserent: Passus 7 lautet(liest vor): Bei diePassus hatte die Abtheilung konsequenterweise den satz vorgeschlagen:„nach vorgängiger Bekanntmachung s. wr.“ Da dieser jedoch bei dem früheren Passus ti genehmigt ist, so kann er auch hier wegfallen. as aber die weitere Bestimmung anlangt, so erschein bei a die Wähler als diesenigen, welche das VerUniß des Angeschuldigten, der aus ihrer Mitte kommt, enfalls am richtigsten werden deurtheiten können; und in so ist es bei h. Auch dort werden die Standesnossen am gerignetsten seyn, das moralische Verhältdes Angeschuldigten am richtigsten zu würdigen und gerechtes Urtheil zu fällen. Was die Bestimmung c. betrifft, so erscheint sie deste unabweislicher, als, viel mir bewußt ist, schon dezügliche Verträge obalten, und zwar mit ehemaligen Kreisunmitteldaren. Es wird uns vielleicht der Herr Landtags= KommisAuskunst geben, ob es richtig ist, daß derartige Reserent:(Liest vor: Passus 8 lautet: Der Ober=Präsident sendet in den Fällen zu a und b die geschlossenen Akten u. s w.) Hierzu hat die Abtheilung folgende Bemerkung gemacht:„Es ist im Passus 5 ausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte sich schriftlich oder mündlich rechtfertigen könne.“ Dort ist also die mündliche Vertheidigung als zulässig anerkannt worden. D# ist aber nicht abzusehen, warum das mündliche Versahren bei der Vertheidigung ausgeschlossen werden soll. Ge ist für den Angeklagten von der höchsten Wichtigkeit, sich seinen Richtern persönlich zu stellen, die Anklage mit allen Modalitäten beren zu können, seine Rechtfertigung selbst zu führen, die moralischen Mottve hervorzuheben, vielleicht auf die Vergangenheit, auf seine bürgerliche Stellung hinzuweisen und zwar durch das tief eingrrtfende Wor. Deshalb war die Abtheilung der Ansicht, daß die mündliche Vertheidigung nicht ausgeschlossen werden dürfe. 1 Zu meiner großen Freude habe ich gehört, wie man diese Ansicht der Abtheilung als eine wesentliche Verbesserung halte, und ich gebe mich der Hoffnung hin, daß die Versammlung dem beitreten werde. Klar ist, daß bei der Abstimmung der Angeschuldigte nicht dadet sey; aber ich halte es im Interesse des Angeschuldigten von der größten Wichtigkeit, daß er persönlich seine Vertheidigung führen dürfe. Marschall: Der Antrag gehi dahin, daß der Angeschuldigte das Recht daden soll, den Verhandlungen üder seine Edrenhaftigkeit beizuwohnen. Abgeordn. Möwes: Meine Bemerkung trifft nur Formelles, und darum werde ich vom Plaz aus sprechen. In den Städten bildet die Stadtverordneten= Versammlung die Wahlversammlung. Nach den Gesetzen fludet eine unmitteldare Korrespondenz zwischen der Stadtverordneten- Versammlung und der Königl. Behörde nicht statt, sondern dies geschieht durch den Magistrat. Es würde also diese Bestimmung im Eingang nicht regelmäßig zur Ausführung gebracht werden können, sondern im mer nur wird die Relation durch den Magistrat an die Stadtverordneten=Versammlung geben. Ich erlaube mir, den Antrag zu stellen, daß dinzugefügt werde:„dem Vorsitzenden der Wahlversammlung in Städten durch den Magistrat zugehen zu lassen.“ Was das Erscheinen der Angeschuldigten in der Stadtverordneten=Versamm. lung betrifft, so muß ich bemerken, daß nach der Städte Ordnung das Erscheinen, anderer Personen als der Stadtverordneten in ihren Versammlungen untersagt ist und es also nicht gut thunlich seyn würde, daß Andere als Stadtverordnete sich vertheidigen können. Marschall: Sie stellen also das Amendement? Abgeordn. Möwes: Ich stelle ein Amendement, daß ein Zusatz gemacht werde:„oder in den Städten durch den Magistrat.“ Secretair Kuschke. Es trifft nur in sehr wenigen Städten zu, nur in großen Städten, die einen eigenen Deputirten haben. In allen übrigen Städten, wo mehrere einen Deputirten stellen, treten die Wahlmänner zusammen. Abgeordn. Möwes: Dessenungeachtet ist Amendement für die größeren Städte wichtig. Landtags=Kommissar: Ich glaube, daß das Amendement nur die Fassung betrifft und auch diese kaum einer Verdeutlichung bedarf. Wenn es heißt: „der Ober=Präsident stellt den Beschluß dem Vorsitzenden der Wablversammlung zu“, für die Städte aber vorgeschrieben ist, daß mit den Stadtverordneten keine Correspondenz seitens der Regierung staufinde, so versteht es sich von selbst, daß die Mittheilung durch den Magistrat geschehen muß. Was die zweite Bemerkung zu diesem Abschnin betrifft, so hat die Verwaltung durchaus nichts dagegen zu erinnern, daß der Vorschlag der Kommission angenommen werde, monach dem Angeklagten das Recht einzuräumen sey, sich vor seinem Rickter persönlich zu vertheidigen. Auch glaube ich nicht, daß die Bestimmung der Städte=Ordnung, nach welcher in die Stadtverordneten=Versammlungen nur deren Mitglieder zugelassen werden sollen, einer solchen gesetzlichen Bestimmung entgegenstehe; denn es würde der Angeklagte dadurch nicht in die StadtverordnetenVersammlung eingeführt, sondern er würde nur vor der Barre derselben stehen, um sich zu vertheidigen. Da übrigens jedes neue Gesetz einem älteren derogirt, so wurde die Bestimmung der Stätte Ordnung, wenn sie wirklich entgegenstehen sollte, durch die vorliegende Verordnung ausgehoben werden. Ich glaube also, daß diese Einwendung dem Amendement nicht entgegensteht. Ich werde das Amendement zur Sizung der Kurie der drei Stünde am 5. Mai. (Verlesung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung.) Marschall: Zwei Abgeordnete der Lundgemeinde haben gewünscht, in andere Abtheilungen versetzt zu werden, in Folge dessen der Herr Michaelis aus der Lien in die 6ie, dagegen Herr Müller aus der 6ien in die 2te Abtheilung kommt. Es ist dies ein Tausch, den ich sehr gern zugegeben habe. Abgeordn. von Brünneck: Ich bemerke aber dazu, daß Herr Michaelis, welcher der 2ten Abtheilung bis jetzt angehört bat, noch zu ersuchen seyn wird, der Abfassung eines Gutachtens, welches übermorgen vorgelegt werden soll und von Wichtigkeit ist, beizuwohnen. (Herr Michaelis erklärt sich dierzu derest.) Marschall: Ich fahre fort in der Vertheilung der eingegangenen Anträge. (Das Verzeichniß folgt morgen.) Abgeordn. Naumann: Ich bemerke, daß die erwähnte von mir eingebrachte Petttion, detressend die Posen=Schlesische Eisenbahn, für den Fall bestimmt ist, daß der Antrag auf eine Anleibe für die Preußische Bahn von der Versammlung nicht genehmigt werden sollte, und wollte ich mir für diesen Fall das Feld für jene Peinion offen erhalten. In dieser Hinsicht scheint es mir nicht angemessen zu seon, daß sie an die Vereinigten Kurien abgegeben ist. Wenn mir jedoch das Recht vorbehalten ist, sie in dem angedeuteten Fall noch zu Geliung zu bringen, so hade ich gegen diese Maßregel nichts einzuwenden. Marschall: Dies würde dem Herrn Abgeordneten wohl vorzubehalten seyn.— In Berresf der eben verlesenen eingegangenen Anträge wollte ich schließlich bemerken, daß ich mit Vertheilung derselben in der morgenden Sitzung fortfahren werde. Dieselden müssen alle zuvor abgeschrieben werden, und dies Geschäft hat bis deme noch nicht beendigt werden können.— Es haben mehrere Herren Abgeordn. um das Wort gebeten, zunächst hat dasselbe der Herr Abgeordnete von BockumDolffe. Abgeordn. von Bockum=Dolffs: Der Buchdändler Karl Reimarus hat in der Preuß. Allgem. Zeitung Folgendes angekündigt:„Der erste preußische Vereinigte Landtag, entdaltend dessen vollständige Verbandlungen, derausgegeben unter Aufsicht des Sekretariats des Vereinigten Landtags.“ Ein Prospekt gleichen Inhalts llegt mir vor, odne daß mir als Sekretair der Auftrag von der hohen Versammlung geworden wäre, die erwähnte Aufsicht irgendwie zu führen; ob einem der übrigen Seeretaire ein solcher Auftrag geworden ist, weiß ich nicht, dem ganzen Sekretarin jeroch ist ein Auftrag dazu nicht geworden. Es ist auf diese Weise ein Mißbrauch mit dem Namen des Sckretariats, des hohen Vereinigten Landtags getrieben morden, was zu rügen seyn dürfte. Marschall: Der Buchbündler Reimarus dat mir die mündliche Mittheilung gemacht, daß er ein solches Werk derauszugeben deabsichtige, außerdem b auch mit dem Herra Marschall der Herren=Kurie Rücksprache genommen. Seeretair von Leipziger: Se. Durchlaucht der Landtags=Muschall Furst zu Solms hat mich veranlaßt, mit dem Reimarus zu sprechen und die Aufsicht über das Unternehmen zu führen. Der Reimarius ist bei mir gewesen, und habe ich im Allgemeinen mit ihm reits gesprochen und ihm anbeimgestellt, mit Gr. Dur laucht über diese Angelegenheit weitere Rücksprache nedme rschall Frage stellen. gel nach schri rschall Ist das Amendement der Revorgelegt!(Gelächter.) Es ist ja von den Abtbeilungen vorgeschlagen.— Ich bitte diejenigen, welche es nicht annehmen wollen, aufzustehen. Abgeordn. von Auerswald: Es bleiden doch die Worte beidehalten, daß der Angeklagte der Abstimmung nicht betwohnen solle; denn davon ist nicht die Rede, sondern davon, daß er am geeigneten Orte seine Vertheidigung führe. Es würde also nur die Bejugniß beizufügen seyn, daß der Angeklagte seine Vertheidigung persönsich führen dürfe. Reseren:: Das ist die Ansicht der Abtheilung gewesen. Marschall: Die Abtheilung schlägt vor, daß der Angeschuldigee seine Vertheidigung persönlich fuhren dürfe. Die dagegen sind, ditte ich aufzustehen. (Wird einstimmig angenommen.)— Wir kommen jetzt zu einer Bestimmung, die wohl weitläufiger erörtert werden wird, und, da sie nicht in kunzer Zeit abgemacht werden kann, so schließe ich heute die Sitzung, und ditte, sich morgen um 10 Uhr einfinden zu wollen.— Wir werden die heutige Berathung fortsegzen und, wenn uns noch Zeit bleidt, zu der über das Reglement übergeben. (Schluß der Sizung um 3½ Uhr.) Abgeoren. von Bockum=Dolffs: Meine Bin geht dahin, daß in der Ankündigung des Reimarus der Zusatz:„unter Aufsicht des hohen Sekretartats" n bleide, bis die dohe Versammlung sich dafür ausgesp chen haben wird. Abgeordn. Schuman(a. Rutayralla, 3. Prov. Preußen): Herr Lundtags=Murschall! Meine Ma sprache ist die polnische, in ihr hade ich denken gelerm und daher die Fertigkeit nicht, mich in längerer Reo aus dem Gedächtnisse deutsch so auszudrücken, wie ich wodl wünschte. Erlauben Sie daher, daß ich hierbei dies mein Blau zu Hülfe nehme.—(Liest vor.) Mine Herren! Gs ist von meinen Kollegen aus Großberzogthum Posen, eine Petition um Aufrechthaltung der den dortigen Polen zugesicherten Nationalitct und Sprache an den Vereinigten Landtag gerichtet, vom Herrn Landtags=Marschall aber zurückgewiesen worden, weil sie ein dloßes Provinzial=Interesse zum Gegenstande dade.— In der Lage, in welcher sich die Sache in Beiress dieser Peittion befindet, will ich hier aus eine nähere Beleuchtung des Inhalis nicht eingehen, mir aber doch die kurze Bemerkung erlauben, daß ein Gegenstand, welcher die Lebensfrage eines ganzen Volksstammes, eines ganzen Landestheile— wie dies die Nationalität und Sprache gewiß ist— benifft, daß ein solcher Gegenstand ganz undedenklich für die ganze Monarchie nicht nur nicht gleichgültig seyn kann, sondern sie ganz wesentlich interessirt und also gewiß eine innere Angelegenheit des ganzen Staates ist. Reine Herren!§ 13 der Verordnung vom 3. Jebruar bestimmt:—(liest vor)—„Dem Vereinigin undtage stebt das Recht zu, Uns Binten und Beschag, in vorzutragen, welche innere Angelegenbeiten des geren Staats oder mehrerer Provinzen betressen, wogegn Aitten und Beschwerden, welche allein das Interesse da nzelnen Provinzen betressen, den Provinzial=Lundi#### zerbleiden.“— ich will es nun— wenn es gleich## zu nicht ist— für einen Augenblick als zweiselden mehmen, ob die fragliche Petttion ihrem Inhalte nac ir den Vereinigten Landtag oder den Provinzial=Lan#tag gedöre. Die nächste Frage ist die: wer diesen zeifel zu lösen, wer darüber zu entscheiden hat.. Nach meiner Ueberzeugung hat bierüber allein das R.glememt zu entscheiden. Dieses verordnet in den§### und 26:—(liest vor)—, daß die eingehenden Peutionen in der Plenar Versammlung nicht zu lesen, sondern sogleich in die Abtheilungen zu verweisen sind.— 18 weitere Verfahren richtet sich nach den im§# id folgenden des Reglements enthaltenen Vorschrifter, ach— wenn die Sache zum Vertrage in der Blnarversammlung vorbereitet worden— nach deutlicha Vorschrift§ 26 zu b.—(liest vor)— zunächst d# Frage: ob der Petitions=Antrag in Berathung g= nommen werden solle; der Versammlung vorgelegt mamuß, indeß— wenn in dieser Kurie nich wenigstens 24 Mitglieder sich dafür erklärten, der Artrag nicht zur Berathung gebracht werden darf.— Hierdurch ist der in Rede stebende Fall klar entschieder. Abtheilung hai zu prüfen; ob die Petttion un den Vereinigten Landtag gehöre oder nicht? die PlensVersammlung darüber zu entscheiden.— Eine ander Art der Zurückweisung irgend eines an den Vereinigt Landtag gerichteten Antrages kenmt das Reglement nic —. Dies ist klar, und es kann alse von einem Zwaise der etwa nach§ 29 des Reglements zu entschetee däre, keine Rede seon— Ich meine aber, daß, wen selbst die Sache zweiselhaft wäre, doch im Interesse### Rechts und der Billigken es der Versammlung üdr lassen bleiben muß, über die Zulassung einer Petin zu bestimmen, als sie durch eine einzige Stimme# Herrn Landtags=Marschalls zurückzuweisen.— Aus i sen Gründen trage ich daher darauf an; daß es in Herrn Landtags=Murschall gesallen möge, das im§ 25 des Reglements zu a. u. b. vorgeschriebene Verfahra stanstaden zu lassen, d. d. die fragliche Petition zunächt die Abtheilung zur Begulachtung zu verweisen. Marschal!: Ge ist allerdings ein Petttiont. Antrag des angegebenen Inhalts bei mir eingeganger derselbe betisst, wie der Herr Redner gesagt bat, du Aufrechthaltung der Nationalttät und polnischen SprachGroßberzogthum Posen. Der Antrag gehi alse recht eigentlich die besonderen Int ressen des Großdazogthums Posen an und füllt in die Kategorie dersentgen Peittionen, welche von der Beraidung des Vernnigten Landioges ausgeschlossen, degegen den Provinzial Landtagen zugewiesen sind. Hierüber ist kein Zweidenn das Reglement spricht sich darüder klar aus. ist also hier keine Art von Entscheidung ndihig. die gesetzliche Bestimmung so klar spricht, da kan weitere Berufung nicht stanfinden. D solcher Antrag ein sehr großes Interesse in Anin nehmen kann, ist nicht zu leugnen, aber es## i6 Interesse ron welchem das Gesetz sondern ein allgemeines menschliches Interesse. Wen wir dieses hier annehmen wollten so würde der bezogen Paragraph keinen Sinn haben; ohne Rechisgelehrin zu seyn, ist mir aber doch der Rechtssatz dekannt, dch nie angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe n eine Stipulation gar keinen Sinn legen wollen. Nat der Ansicht des Antragstellers müßte dann jede Petttier zur Coguition und Beraihung des Vereinigten Lamtages kommen töngen. Dies sind die Gründe,— denen ich mit großem Bedauern den Antrag zurückgewiesen habe. Abgeordn. von Brodowski(General=Landschaftsdirektor aus Geiersdorf, 1. Prov. Posen): Ein bedeuende Anzahl Abgeordneter des Großherzogthum Posen hat sich veranlaßt gesunden, eine an die Versammlung gerichtete Petition einzuzeden Der Hen Landtagsmarschall hat sich aber bewogen gesunden,# auf Grund des§. 13 der Geschäftsordnung zurückz# weisen. Die Peienten glauben aber, daß sie allerding vor das Forum dieser Versammlung gehöre, inder dieser Gegenstand von hohem politischen Interesse ju die ganze Monarchie einerseits ist, und weil sie andererseits auch auf Allerhöchste Verordnungen gestützt##. welche kein Gesetz aufgehoben haben, welche aber i# neuerer Zeit bedeutend alterirt sind. Die Antwort#### Herrn Landtags=Marschalls, welche diese Perition des senungeachtet zurückgewiesen hat, lautet wie folgt(lich vor). Ich will gern von den Ansichten der Petenter abstrahiren, ich bitte aber die Versammlung, zu berücksichtigen, daß nach h. 13 der Landtagsmarschall nich entscheiden kann, ob eine Sache vor dies Forum geben oder nicht, sondern den Abtheilungen, welchen jede Petition zugewiesen wird, steht diese Entscheidung zu. sprict U Zweite Beilage Tortsetzung in der zweiten Beilage. 2n s. 26 des Reglements ft. vun Lundtags=Murschall das umen zurückzuweisen, sonder em Buchstaben, daß sie der 2 ven mussen, damit diese den gutachte und der Versammlun genn auch entscheiden kann, Prgen 18. Iwar sethi 19 Recht zu, wenn Zweit# ###legt; aber hier sind kei Reglemem steht kein Wor, ##wiesen werden dürfen die Versammlung, Rücksichtz die Maierte der Petition zu Sollie die Abeheilung der M ###on zurückgewiesen werden tung dieser Ansicht beistimmen dunen gern bescheiden. Marschall: Ich woll duß der Marschall allerdings inion zurückzuweisen, nie de hier nicht die Rede ist, sonder Der Marschall hat die Ve Annüge, weiche das Gesetz zu Abgeordn. von Kraf# u. Dr. phtlos. a. Znfono erlande mir die Bemerkung, seon kann, als hätte der### omscheiden, ob die Peiition n dies muß vorder erörtert ner unmöglich wissen, was der 4 so lange sie nicht in der Ver iasofern hat er auch keine Be Pattion abzureisen. Wir die eingereichte Perttion re werde, und sofern diese sie weicht, dann ist es Zeit, die lung verbeizuführen. Wir und diese ist der Vereinigte gegen die Befugniß Proiestite angeeignet dai, um so mehr, #e Gefuhl auf den Gesicht Muschall gegen ein ausdruck S# dine die Herren, mich der Tubune werde ich mir lassen und mich derüber Gestern ist, ich wiederbole Buschall gegen ein klates au zwar gesagt, es seo sei ohren jede Uederzeugung:: Geiege, die nicht zweiselbast i# heute die Bitte aus Stue haben möge, die ein souß zu übeweisen. Ich zu machen. Die enähnte uukeiten Grund, weshalb st. #nden verdient, sie spiicht uus bochseligen Königs Ma sußen auf diele Ver ##n, Iererseite das Ren Sie auf eine Const eb#igen unsere döchsten## gies teine Constitution oh eie Basis, und senes ist## auch uns das nicht ab, ura Alse, meine Harren, en darum bine ich ein, für hier nicht aufkomme, daß Befugniß habe, zu entscheide Abgeordn. Freidar de Ansicht, daß der zu sehr viel Aehnlichkeit mit gekommenen hat. Ich kar gesprochen haben, nur vo dem Landtags= Marschall ss 4—26 der Geschästemähnten Sinne auszuleger ellserlis verbis gesagt: asso die Verpflichtung an mettere Kritik seines Inhe lung zu überweisen, und od er nach Form oder Kuten oder auch beider 6, zu deurtheilen. Ge if der Geschäftsordnung die iin für sich in Anspruch Sreonugg vom d. Sech —„Dem Vereinign Uns Binten und Beschag. ere Angelegenbeiten des gun. Provinzen betressen, wogegn iche allein das Interesse d. , den Provinzial=Lundiazu nun— wenn es gleich da im Augenblick als zweiseldet Petttion ihrem Inhalte nag ; oder den Provinzial=LanzFrage ist die: wer dlesen über zu entscheiden hat.— hu bierüber allein das Beeses verordnet in den§## „ daß die eingehenden Peuumlung nicht zu lesen, sorungen zu verweisen sind.— biet sich nach den im nis enthaltenen Vorschriften, zum Vertrage in der Blworden— nach deutliche (Uiest vor)— zunächst## ntrag in Berathung s= Versammlung vorgelegt man in dieser Kurte nich ich dafür erklärten, der Argebracht werden darf.— stedende Fall klar entschieder. rüfen; ob die Petttion unr höre oder nicht? die Plenantscheiden.— Eine ander ind eines an den Vereinigt e kennt das Reglement nic kann alse von einem des Reglements zu entscheten Ich meine aber, daß, wem wäre, doch im Interesse## 1 es der Versammlung üdr die Zulassung einer urch eine einzige Stimme zurückzuweisen.— Ausi er darauf an; daß es in gesallen möge, das im§ 25 d. vorgeschriebene Verfabra die fragliche Perition zunächt gulachtung zu verweisen. ist allerdings ein Petitiont. nhalts bei mir eingeganger, Herr Redner gesagt bat, du nalttät und polnischen Sprachn. Der Antrag gehi alse heren Int ressen des Großdafüllt in die Kategorie dersenton der Beratdung des Beraossen, dagegen den Provinsind. Hierüber ist kein Zweispricht sich darüder klar aus. Irt von Entscheidung nditig. mung so flar spricht, da kann bi staufinden. Daß übrigent ur großes Interesse in Anipus zu leugnen, aber es i# dies welchem das Gesetz sprict, zenschliches Interesse. Wenn wollten so würde der bezogen haben; ohne Rechisgelehrtn der Rechtssaz bekannt, d## kann, der Gesetzgeber haben en Sinn legen wollen. Na# Uers müßte dann jede Petitier hung des Vereinigten LamDies sind die Gründe,— Bedauern den Antrag zurütrodowski(General=Landdorf, 1. Prov. Posen): Ein ordneter des Großherzogthungefunden, eine an die Versition einzuzeben Der Hen b aber bewogen gesunden,# der Geschäftsordnung zurückz lauben aber, daß sie allerding Versammlung gehöre, inder sohem politischen Interesse iu erseits ist, und weil sie ande chste Verordnungen gestützt##. soben haben, welche aber u terirt sind. Die Antwort### Us, welche diese Perition dessen hat, lautet wie folgt(lich on den Ansichten der Petentee r die Versammlung, zu berück13 der Landtagsmarschall nich Sache vor dies Forum geben Abtheilungen, welchen jede steht diese Entscheidung zu Artrratireier Aeruuut. Zweite Beilage zu Nro. 113. Münster, Mittwoch den 12. Mai 1847. g in der zweiten Beilage. 2n f. 26 des Reglements steht nicht geschrieben, daß vun Lundtags=Marschall das Recht zustehe, die Peiiuen zurückzuweisen, sondern es steht darin mit groIm Buchstaben, daß sie der Abtheilung zugewiesen werven müssen, damit diese den Gegenstand erörtere, begutachte und der Versammlung alsdann vorlege, welche gann auch entscheiden kann, ob die Sache zurück preiien i8. Zwar steht dem Landtags: Marschal Recht zu, wenn Zweitel odwalten, daß er sie ##legt; aber hier sind keine Zweisel. Im ganzen Reglemem steht kein Wort, daß Peritionen zurück. ###wiesen werden dürfen, und darauf bitte ich die Versammlung, Rücksicht zu nehmen, weil sonst nicht die Maierte der Perition zu ihrer Kenmniß kommt. Sollie die Abtheilung der Meinung seon, daß die Pe###on zurückgewiesen werden muß, und die Versammtung dieser Ansicht beistimmen, so werden sich die Pedunen gern bescheiden. Marschall: Ich wollte hierauf nur erwiedern, dut der Marschall allerdings kein Recht hat, jede Peinion zurückzuweisen, wie denn überhaupt von Recht hier nicht die Rede ist, sondern von einer Verpflichtung. Der Marschall hat die Verpflichtung, PetttionsAnmüge, weiche das Gesetz zurückweist, nicht anzunehmen. Abgeordn. von Krassewsk!(Rittergutsbesitzer u. Dr. phatlos. a. Tatkowo, 1, Pror. Posen): Ich erlande mir die Bemerkung, daß davon nicht die Rede soon kann, als hütte der Marschall die Besugniß antscheiden, ob die Petition nicht anzunehmen sey, denn dies muß vorder erörtert werden. Der Marschall kann unmöglich wissen, was der Gegenstand der Petttion ist, so lange sie nicht in der Versammlung erorten ist, und lasotern hat er auch keine Besugniß, von vornherein Petttion abzumeisen. Wir Antragsteller wünschen, die eingereichte Petition ron der Abtheilung erörtert wirde, und sofern diese sich dafür oder dagegen weicht, dann ist es Zeit, die Entscheidung der Versa lung verbeizuführen. Wir haben dann eine Instanz, und diese ist der Vereinigte Landtag. Ich muß also gegen die Befugniß Proiestiren, die sich der Marschall angeeignet hat, um so mehr, als sich gestern das schmerz#e Gefuhl auf den Gesichtern dat sehen lassen, als der Merschall gegen ein ausdruckliches Gesetz handelte. Sc dite die Herren, mich nicht zu unterbreche dr Tudune werde ich mir jede Wieerlegung gefallen lussen und mich darüber freuen, widerlegt zu Gestern ist, ich wiederdole es, von dem LandtagtAuschall gegen ein klates Gesetz gehandelt worden; er au zwar gesagt, es seo seine Ueberzeugung, und mit ohren jede Ueberzeugung; aber vier handelt es sich um Gesegze, die nicht zweiselbast sind, und deshalb spreche #in heute die Bitte aus, daß der Herr Marschall d#e Stue haben möge, die eingereichte Peittion dem Ausseuß zu übenweisen. Ich habe noch eine Bemerkung zu machen. Die erwähnte Peittion enthält einen maunkeiten Grund, weshalb sie eine allgemeine genannt zu #den verdient, sie spricht von Verheißungen, die von uns bochseligen Konigs Majestät gemacht worden sind. sußen auf diele Verdaißungen, wie Sie, meine ##en. Ibrerseits das Recht haben, darauf zu fußen, Sie auf eine Constitution eringen. Wir vere##igen unsere böchsten Güter. Meine Harren, ee gies teine Constituton ohne Volksihzümlichtent, sie ist die Basis, und jenes ist der Geist, also sprechen Sie auch uns das nicht ab, ras Ihnen selbst so Neih teut. Alse, meine Herren, entscheiden Sie sich dier dofür, derum bine ich ein. für allemal, damit der Gebrauch hier nicht aufkomme, daß der Landtags=Marschall die Befugniß habe, zu entscheiden, was vor Ihr Forum gebirt. Abgeordn. Freider von Bincke: Ich bin auch der Ansicht, daß der zur Erbzterung gekommene Fall sehr viel Aehnlichkeit mit dem gestern zur Sprache gekommenen hat. Ich kann den Rednern, die vor mir gesprochen haben, nur vollständig darin beitreten, daß dem Landtags= Marschall nicht das Recht zusteht, die ss 4—26 der Geschästeordnung in dem von ihm ermähnten Sinne auszulegen, denn gerade im§. 26 ist. #bserlis verbis gesagt:(liest vor.) Darin ist ihm #sso die Verpflichtung auferlegt, jeden Antrag ohne wettere Kritik seines Inhalts der detressenden Abtheilung zu überweisen, und die Abtheilung hat die Froge, od er nach Form oder Materie in einer der beiden Kuten oder auch beider Kurien vereinigt zu berathen 6, zu deurtheilen. Es ist aber in keinem Paragrapben ner Geschäftsordnung die Besugniß ihm beigelegt, welche nn für sich in Anspruch nimmt. Wenn der§. 13 der Vererdnung vom 3. Jebruar die Bestimmung enthält, welche der Lundtogs=Marschall sich bezogen dat, se nerte ich, daß ihm nir gend ras Recht beig legt worden ist, eine gesetzliche Bestimmung zu interpretiren. eses Recht steht nur Sr. Majestät dem Konige zu, und Versammlung steht es zu, sich darüber auszusprechen, od sle sich in ihrem Rechte zu befinden glaubt, aber nicht Vorsizenden. In Uebrigen din ich, wenn es sich um Auslegung des§. 13 des Gesetzes handeln sollte, der Ueberzeugung, daß hier kein Fall vorliegt, wodurch der§. 13 alterint ist. In dem Schreiben des Herrn Landtagsmarschalls, welches vorgelesen worden, ist ausbrücklich anerkannt, daß bei dem in Rede stehenden Antrage allerdings die ganze Monarchie interessirt sen, in dem angezogenen Paragraphen steht gerade, daß Bitten, welche allein einzelne Provinzen beiressen, vom Vereinigten Landtage, sondern von den Provinzialständen zu verathen sind. Wenn alse anerkannt ist, daß das Interesse anderer Provinzen auch in Frage kommt, so folgt daraus von selbst, daß dem Gesetz Folge gegeben und die Peittion dier berathen werden muß. Dies folgt ferner aus der Natur der Sache. Es ist dekannt, daß die polnische Nationalität und Sprache nicht dlos auf das Großherzogthum Posen, deschränkt ist, sondern es gibt in Preuten und Schlesien, namentlich in Oberschlesien, Einmohner, welche die polnische Sprache reden. Also ist bei der Peiition auch das Interesse anderer Provinzen wesentlich betheiligt. Ein bedeutender Theil von Oberschlesten gehört der polnischen Nationalität an, dies gehi aus allen stalstischen Handbüchern hervor; ich bin aber der Meinung, daß, wenn es sich hier auch nur um das Großberzogthum Posen allein handelte, es für uns doch nicht gleichgultig ist, wie starke Motive sie baben, sich mit uns zu vereinigen. Wenn wir auf die Geschichte zurückgeben, so werden wir uns erklären können, daß die polnische Nation noch manche Erinnerungen an ihre frühere Nationalltät bewahrt. Wenn sie uns also nicht schon mit vollem Herzen angehört, so müssen mir mehr munschen, ihr den Weg zu bahnen, daß sie sich ganz preußisch und deutsch fühlen könne. Wenn sie sich jetzi verletzt glaubt, so haben wir die Pflicht, ihre Interessen zu schonen und ihre Rechie, die sie aus fruheren Vertrügen ablettet, wenn sie begründet sind, zu wahren und zu pflegen, und ich kann nicht zugeben, daß eine Prorinz dem Staate deshald weniger innig angehört, weil sie sich in ihren heiligsten Interessen verletzt glaubt. Ich halte rielmehr dafur, daß der gesammte Staat wesentlich dabei interessin ist, daß die Provinz Posen in ihren begrändeten Ansprüchen gewahrt werde. Marschall: Wenn mein Schreiden, welches vorgelesen ist, so verstanden wird, als hätte ich gesagt, daß ich anerkenne, mehrere Provinzen seyen bei dem in Rede stehenden Petitionsantrage interessirt, so ist dies nicht richtig, im Gegentheil, ich habe gesagt, es walte hierbei allerdings ein allgemeines menschliches Interesse vor, von diesem kann jedoch hier nicht die Rede seyn, sondern nur von dem, von welchem das Gesetz spricht. Abgeordn. von der Heydt(HandelsgerichtsPräsident aus Elderfeld, 2. Rheinprov.): Meine Herren, es ist nicht meine Absicht, mich über den Gegenstand der Petition für jezi auszusprechen, sondern ich wrill nur darauf aufmerksam machen, wie gefährlich es seyn würde, wenn die Versammlung den usus sanktionirte, daß blos das Prasivium über solche Fragen entscheiden dürfe. Es ist die Rechtoregel, daß das Kollegium, dem die Beschlußnahme zustehr, und dem rücksichts seiner Schranken und Kompetenzen Grenzen gesetzt sind, auch in erster Instanz über seine Kompetenz entscheide, aber nirgend ist es Rechiens, daß der Vorsitzende einseitig, und ohne das Kollezu befragen, über die Kompetenz Bestimmungen trifft. Ein solches Recht ist also auch dier nicht vorhanden, wo überdies ein specielles Gesetz gegeben ist, nach welchem diese Befugniß dem Marschall nicht zustehen kann. Ich habe zwar die feste Ueberzeugung, daß der Marschall hier die Entscheidung nach seinem besten Wissen getrosfen hat, es kommt auch nicht darauf an, ob das Gesetz diese Entscheidung, wie sie getrossen ist, sanctionirt oder nicht, sondern darauf kommt es an, wer die Entscheidung nifft. Es kommt ferner nicht durauf an, ob heute dieser Marschall und morgen ein anderer den Vorsitz führt, sondern es kommt blos auf den Grundsag an, der hier angewendet wird, und die Versammlung ist es sich selbst schuldig, aus rücklich auszusprechen, daß sie sich das Recht dieser Entscheidung selbst vordehält und keinem Anderen zukommen läßt. Abgeordn, von Riegolewsk!(ehemal. polnischer Oderst a. Riegelewe, 1, Pr. Bosen): Als die fieirenden Mächte auf dem Wiener Kongresse die istliche Moral für die Grundlage ihrer Poliul erflärund den Willen aussprachen, Staaten und Voiter den vorigen, durch die Folgen der großen Siaae. Umwälzungen gestörten Stand wieder einzusetzen, erkannten sle, wie gerecht die Ansprüche der polnischen Nation auf Vergütigung des ihr zugefügten Unrechts waren. Weil aber übermächtige Rücksichten und Verbättnisse die Gewährung der vollen Gerechtigkeit durch Wiedervereinlgung der getrennten Glieder unter einem Haupte zu neuem, selbstständigem Leden hinderten, so sollten mir wenigstens vor der Schmach der Vernichtung als Volk bewahrt werden, so wurde uns überall der öffentliche Gebrauch unserer Sprache, unsere volksthümliche innere Entwickelung, alse ein Zustand, welcher uns als Polen wenn nicht zufriedenstellen, doch mit unserem harten Schicksale versöhnen konnte. Auf Grund dieser Zusichedut Se. Majestät der jegt in Gon ruhende König Friedrich Wildelm III. dei der Besignahme des Großberzogthums Posen einen Zuruf an die Einwohner des Großberzogihums Posen vom 15 Mai 1815 elassen, in welchem es heißt: „Auch Ihr habt ein Vaterland und mit ihm einen Beweis Meiner Achtung für Eure Andänglichkeit an dasselbe erhalten. Ihr werder Meiner Monarchie einverleibt, ohne Eure Nationalität verläugnen zu dürfen. Ihr werdet an der Constitution Theil nehmen, die I# Meinen getreuen Unterthanen zu gewähren beabsichtige. und Ihr werdet, wie die übrigen Provinzen Meines Reichs, eine provinzielle Verfassung erhalten. Eure Religion soll aufrecht erhalten und zu einer standesmäßigen Dottrung ihrer Diener gewirkt werden. Eure personlichen Rechte und Euer Eigenthum kehren wieter unter den Schuz der Gesegze zurück, zu deren Beratdung Ihr künftig gezogen werden sollt. Eure Sprache soll neden der deutschen in allen össentlichen Verhandlungen gebraucht werden, und Jedem unter Euch soll nach Maßgabe seiner Fädigkeiten der Zurin zu den öffentlichen Aemtern des Großberzogthums so wie zu allen Aemtern, Ehren und Wurden Meines Reichs, offen stehen. Mein unter Guch geborner Siattbalter wird bei Guch restdiren. Er wird Mit mit Euren Wünschen und Berurfnissen und Guch mit den Absichten Meiner Regierung bekannt machen.“ Diese bedeutungsvollen Königlichen Worte betrachten wir als das Fundament unseres politischen Daseins. Sie daben die Herzen der Einwohner der Provinz mit gedüdrender Dankdarkeit gegen den Monarchen erfüllt, welche, um unsere Liebe auf eine Gr. Majestät und würdigen Weise zu gewinnen, und um die Wundie uns die Trennung von unseren Brüvern so tief geschlagen, zu heilen, uns die gegründete Hoffnung zu begen berechtigen, das höchste von den Bitern ererdie Gut, unseren Namen, unsere Sprache, unseren Nachkommen treu überliefern zu können. Kurz waren aber die Tage dieses Trostes; kaum waren einige Jahre verslossen, so wurden unsere Geamten theilweise entferm und andere aus anderen Provinzen, welche, der Sprache unkundig, diesen unsern Herzen so theuren Verheißungen nicht entsprechen konnten, traten ein. Nach dem unzweidentigen Patent und Königlichen Verheitungen, welche den Polen ihre Nationalität, ein Vaterland als Beweis der Achtung des Monarchen für idre Anhänglichkeit an dasselbe und den Gebrauch der polutschen Sprache neben der deutschen in allen össentlichen Geschäften und Verhandlungen zusichern, glauden wir dieses Rechi beanspruchen zu dürfen. Aber das Bestreben der Bevorden in dem Großberzogtdume hat sich ganz offenbart, die den polnischen Einwohnern zugesicherte Nationalität zu beseitigen und die polnische Sprache von allen öffentlichen Geschäften und Verhandlungen zu enfernen. Ader doch sollten die, welche die Königlichen Bürgschaften und Verheißungen ins Leben einzuführen und zu einer Wahrheit zu machen die Verpflichtung haben, keinen Augenblick vergessen, daß die erhabene Würde des Monarchen mit der Heiligkeit seines Wortes(dentisch ist, und daß jene nur dann wahrhaft geehrt wird, wenn dieses unangetaster bleibt. Rein und kler, wie das Licht der Sonne, darf es niemals durch Deuteleien und wären sie noch so scharffinnig gemodelt, verkümmert und UUnsorisch gemacht werden, und wäre es selbst einer verschiedenen Deutung füdig. so darf doch eben um jener Würde und Heiligkeit willen nur diejenige Geltung dalten, welche denen die günstigere ist, die es als eine Bürgschaft unantastbarer Güter empfingen Dieses sind, meine Herren, die tiefsten Wunden, aus welchen unsere Herzen bluten. Um diese vernarden zu machen, um diese zu beilen, wenden wir uns an dlese hode Versammlung mit der froden Hoffnung, daß Sie meine Herren, unsere Vine bei Sr Majestät devorworten werden, um die Bedörden bei uns in dem Großberzogthum Posen hinzuweisen auf den Wahlspruch des Konrad III. von Hodenstaufen:„Was der König sagt, muß steif und streng gebalten werden.“ (Fortsetzung folgt.) Deutschlan • Aus Westfalen, 9. Mai. Zu welcher Verwirrung der Begriffe das Abweichen von sicheren festen Grundsätzen führt, zeigt sich abermals ganz auffallend in den Verdandlungen unseres allgemeinen Landtags, über Bescholtenheit des Rufes. Jedem Katdoliken ist nämlich bekannt, daß das Duell, oder jede freiwillige Theilnadme daran, durch Ercommunication bestraft wird. Jedem Untertbanen civilisirter Staaten ist bekannt, daß der Zweikampf verpönt, jeder Preuße kennt die§ 667 u. f. II, 20 des Allgem. Land=Rechts. Allem odnerachtet konnte ein Abgeordneter, deß Bekenntnis uns freilich undekannt, den Zweikampf, als eine Ergänzung(?) der Civilisation(?), als eine Garantie(?) für das gesellschaftliche Zusammenieben(?) empfedlen und dabei einen französischen Staatsmann citiren, deß Bekenntniß uns nach den Verhandlungen über das Schulwesen nicht undekannt ist. Im Verfolg der Dedatte wird jeder Bezug„auf abttliche wesetze" zurückgewiesen, und wir wünschen nur um des Gegensatzes, daß etwa eins der Zwölftasel=Gesetze allegirt worden wäre. Dafür dätten sich sicher Vieler Knie gebeugt.— Im oben vorliegenden Falle kann aber ein rechtlicher Katbolik mit der Makel der Bescholtenbeit befallen werden, wenn er einen Zweikampf versagt, also dem Gesetze gemäß verfährt, ein anderer aber in dasselde Drangsal verfallen, der einen Zweikampf annimmt und so zwischen die Paragraphen des Criminal= Coder gerätd.— Wir aber, von unserem katdolischen Standpunkte aus, können das Duell in keinerlei Weise als eine Ergänzung der Civilisation anseben, noch als eine Garantie für das gesellschaftliche Zusammenieden. Wir erkennen es nur als eine Uebertretung göttlicher und menschlicher Gesetze; nicht als eine Prode des männlichen Muihes, weil wir duellirende Kampfbädne einst feige dem Feinde den Rücken wenden saden. Wir erkennen im Duell kein Ordal nach mittelalterlichem Begriffe, weil wir oft den Kämpfer, der das aufe Recht auf seiner Seute hatte, unterliegen saben. Wir erkennen ihn nur als einen veralteten Mißbrauch, den ein amerikanisches Gesetz nach Verdienst würdigt. Berlin, 7. Mai. Die sogenannte Declaration der Rechte ist vom Marschall der zweiten Kurie an die des Herrenstandes gewiesen worden. Obwobl gegen die Rechtmäßigkeit dieses Beschlufses protestirend, haben die Unterzeichner des Antrages sich doch darein fügen müssen. Uebrigens ist es nicht unwadrscheinlich, daß der Lan#tagsmarschall, Fürst von Hobensolms=Lich, so wie der Herrenstand es rund abschlagen werden, mit der zweiten Kurie in Berathung über den Antrag zu treten. Was in diesem Falle gescheben wurd, läßt sich um so weniger vordersehen, als die unterzeich neten Abgeordneten seldst rücksichtlich dessen noch zu keiner Einigung gekommen sind. (Köln. 3.) ∆ Schreiben aus Berlin, 8. Mai. Man wird sich erinnern, daß der zuerst in einem durch odercensurgerichtliches Erkenntniß freigegebenen Correspondenz= Arutkel Ihres Blattes aus Frankfurt entdaltenen Mittbeilung, Preußen habe den Antrag auf ein zu erlassendes allgemeines Preßgesetz bei der Bundesversammlung gestellt, aufs bestimmteste widersprochen worden. Jene Frankfurter Mutbeilung muß aber dennoch vollkommen der Wadrdent gemäß gewesen seyn, da sie der Minister des Auswärtigen, Hr. von Caniz, Abgeordneter des Vereinigten Landtages, in einer Erklärung bestätigte. Warum der Widerspruch so stark war, ist licht zu enträtdseln. Potsdam, 8. Mai. Nachdem am deutigen Tage Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht, Sohn des Prinzen Albrecht von Preußen Königl. Hedeit, das zehnte Jahr erreicht dat, empfing der Peinz aus den Händen Sr. Majestät des Königs den Schwarzen Adler-Orden und das Patent als Seconde Lientenant im eisten Garde= Regiment zu Kuß Bei der Wachlparade machten Se. Majestät dies Auerdöchstseldst dekannt, und Se. Königliche Hodeit der Prinz meldete sich dierauf in dienstlicher sorm bei dem Commandeur, den Stabsossizieren des Regiments und dem Edef der Leidcompagnie — Abends 8 Uhr war Conzert bei Hose, wozu der General= Musikdirecter Meverdeer, Madame Viradot= Garcia, die Sänger Ronzi und Mona## und die Geschwister Neruda aus Berlin derufen waren. Posen, 5. Mai Abends. Meine letzte Mittheilung muß ich noch durch einige neuere Nachrichten ergänzen. Hier in Posen sind, Dank der Wachsamkeit unserer Bedörden, bis jetzt keine wei. teren Emeuteversuche vorgekommen; aus den kleineren Städten der Provinz aber geben die betrübendsten Nachrichten ein, denn auch in Pleschen, Chodziesen und an anderen Orten haben kumultuarische Auftritte stattgefunden, bei denen Speicher und Kaufläden geplündert worden sind. In der Stadt Gnesen sind zum zweiten Male Unruden ausgebrochen, und es sollen dabei arge Excesse verübt worden seyn. Die in der Stadt Rogasen zur Haft gebrachten und dierber transpertirten Rädelsführer des dortigen Aufstandes mußten das drei Meilen von dier gelegene Städichen MurowannaGoslin passiren, wo gerade Jahrmarkt war. Ein schnell zusammengelaufener Volkshause machte Anstalt, die Gefangenen zu befreien, was jedoch durch kräftigen Widerstand der Bedeckung und schnellen Transport der Gesangenen verdütet wurde. In. dessen war dadurch das Signal zu Unordnungen gegeben, die sich auch sofort in allerlei Ausschwei. fungen kundgaden. Die Bevörden schickten schleunigst eine Estaffette dierder, um militairischen Schuz zu requiriren, worauf sogleich ein starkes Commando Husaren dadin deordert wurde, dem es denn auch gelang, die Meuterer zu bewältigen und die Ordnung derzustellen Doch scheinen Letztere eine furchtdare Rache genommen zu haden, denn als es Abend geworden war, drach plötzlich, wodl unzweiseldast von ruchlosen Bösewichtern angelegt, Feuer aus, das sich mit solcher Schnelligkeit ausbreitete, daß dinnen kurzer Zeit die ganze Stadt in Flammen stand. An Löschen und Rettung war nicht zu denken; die ganze Nacht bindurch wüthete der Brand, und deute früd lag die Stadt dis auf acht Wohnhäuser, die katbolische und die wangelische Rirche, so wie die jüdische Synagoge in Asche. Menschenleben sind, so viel man bis jetzt weiß, dabei nicht verloren gegangen. Heute Nachmittag wurde bereits ein Wagen mit vier Gefesselten dier eingebracht, von denen es deißt, daß sie dieser Brandstiftung dringend verdächtig seven.— So eden gedi die Nachricht hier ein, daß die gleichsauls nur drei Meilen von dier gelegene Stadt Kurnik in Flammen stehe; unstreitig ist auch dieser Brand von ruchlosen Tumultuanten angelegt; inzwischen kann ich diese Nachricht noch nicht verbürgen.(D. A. 3.) Köln, 9. Mai. Ein Correspondent einer norddeutschen Zeit berichtet unterm 1. Mai aus Berlin über die dekannte, von dem Abgeordneten v. Bincke verfaßte„Declaration ständischer Rechte“ über die gelegentlich derselben unter den rheinischen Abgeordneten dervorgetretene Spaltung, die damit geendet, daß die Herren v. Beckerath und Camphausen der Decloration ihre Unterschrift versagt daden; hieran knüpft er ferner das Gerücht, die Wädler des Abgeordneten Camphausen(der Stadt= ratd von Köln) beabsichtigten, ion zur Niederlegung seines Mandates auszusordern. Der Umstand, daß dieses Gerücht der norddeutschen Zeit. aus Berlin zu einer Zeit gemeldet wurde, wo die erste Kunde von dem v. Vincke'schen Vorschlage uns kaum erreicht haben konnte, macht jede Berichtigung dieser Notiz entbebrlich, wird zugleich ader auch den verehrlichen Correspondenten der gedachten Zeitung erkennen lassen, mit welcher Leichtfertigkeit er Gerüchte, die keinensalls zu den unschädlichen gehören, aufnimmt und weiter ausbreiten hilft. Wem das persönliche Verbältniß des fraglichen##bgeordneten zu seinen Wäblern und zu der gesammten Bürgerschaft näder bekannt ist, wird nur dedauern können, daß die detreffende Wahlcorporation es schwerlich mit ihren Pflichten vereindar finden wird, bei der idr odliegenden Masse von Geschäften müßigen Erfindungen durch eine förmliche Erklärung entgegen zu treten.— Uebrigens sind auch die ausgebreiteten Gerüchte von der in der lideralen Majorität der rheinischen Deputirten ausgebrochenen Spaltung übertrieben. Die beiden oben genannten Abgeordneten Camphausen und v. Beckerath haben nicht etwa deshalb ihre Unterschrift zu der Vinckeschen Erklärung versagt, weil sie über den materiellen Inhalt derselben abweichende Ansicht hegten, sondern lediglich in der Voraussicht, daß der eingeschlagene Weg bei dem einmal bestedenden Geschäftsgange nicht zum Ziele füdren werde, eine Vordersage, deren Rechtsertigung nicht lange auf sich warten lassen möchte. Daß es dennoch gelingen wird, für den Ausdruck einer von Allen getheilten Ueberzeugung eine passende und mit dem Geschäfts=Reglement in Ein* n 5 bes niech ##enn er dies unterlassen b wie wir bestimmt wi in und der Ansicht m Turnen da und nicht per 2 ver Post Amts Zig. sehr gelehrter Publicist, ge in der letzteren Zeit den tionsgeschäfte dieser Zeitur mur auf die Bearbeitung der französischen und eng §8 Schreiben au Die in den letzteren Tag rüchte, es sey in Mannbei schen Auftritten gekomme weise nicht bestätigt und Pöbelercessen nun ein 3 Bei der Bundesversamm nisse längst gestellte Ani Jede Regierung wird at segn, idr Land vor Mang atenung dat wieder in Frucht auskaufen lassen, und klang stehende Form zu finden, darf, wie glauben, mit allem Grunde erwartet werden. (K. 3.) Köln, 9. Mai. Kaum daß v Tagen ein Correspondenz=Artikel von dier sicht stellte, daß dem biesigen Comits des nietg 6 Schreiben rdeinischen Musikfestes zur Verderrlichung der Psinz###ute in der Frühe ist seier ein Theil des königl. Schlosses zu Brüdl we####* werde zugestanden werden, langt, wie wir aus# verlässiger Quelle erfahren, die frode Kunde# daß Se. Maj. der König wirklich zu erlauben rudt haben, daß passende Räume jenes Schloße zu einem Concerte und Balle bei Gelegenhei### Pfingstfestes von gedachtem Comite benutzt werde dürfen. Ueberall, wo diese Nachricht sich verdien dat, dat sie Dankgefüdle für den dohen Beschürund Förderer der Künste und große Freude erwet indem das nun bevorstedende Fest in Brüht einn Glanzpunkt unserer Pfingstseier bilden kann,„ deren wenige auswärts sich bilden lassen.## vertrauen auch unserm umsichtigen Comité, daß von der ihm gnädigst verliedenen Erlaubniß in uu diger Weise Gebrauch machen und den Musikstim den dort einen genußreichen Abend bereiten wert (K. 3.) Kdin, 10 Mai. Das Verdot des Braun weindrennens aus Kartoffeln scheint sich, weny stens für einzelne Fälle, als nützlich zu bewährn Gestern langte hier aus dem Kreise Rees ein Savoll Kortoffeln an, die zum Branntweindreun# bestimmt waren, aber in Folge des Verbotes## zu Markte gebracht und für 1 Tdir. 26 Sgr. 100 Pfund verkauft wurden, während an degentlichen Marktstelle am Rdeine 2 bis 2½ 2. für den Centner Kartoffeln bezadlt wurden. Lr Vernehmen nach werden im Laufe der nächt Wocke noch zwei andere Schiffe mit Kartofa von demselben Gute hier ankommen. (K. 3. Von der sächsischen Grenze, 7. 2. Eine sehr erfreuliche Erscheinung war es und#.; bei allen Achtsamen einen erbebenden Eindrus### macht haben, daß bei der Verdandlung des unßischen Landtages über das Berdor der Getrauausfuhr nicht nur keine Stimme laut wurde, m che einen Unterschied zwischen Preußen und da Zollvereine gemacht hätte, sondern auch der Ge# raldirektor der Steuern, Gebeimeratd Kühne, jenVorschlag ausdrücklich auf den Grund bin anarss, daß dann Böhmen gegen das Königreich S.ch sperren würde. Od man denn dem Erzgebirge en Zufudr entziehen wolle? fragte er. Das ist ne## und deutschsinnig und darf nicht vergessen werde Wenn solche Gesinnungen immer allgemeiner un nachhaltiger werden, so ist noch viel zu hossen si Deutschland.(D A. 3.) Hannover, 8 Mai. Ihre Kömgl. Hohdie Frau Herzogin von Andalt=Oessau ist nedst## Prinzessin agnes deute von Dessau dierselbst eing trossen, und in den in Bereitschaft gehaltenen Zie mern im Königlichen Palois abgetreten.— De Gesetz Sammlung entdält folgendes Gesez: I Erwägung der bohen Preise des Getreides, de Kartosseln und sonstiger Lebensmittel erlassen Wo unter Bezugnahme auf§ 122 des Landesoerssungs=Gesetzes, folgendes Geseo:§ 1. Das Brann. weindrennen sowohl aus Korn, als aus K#ortossen wird vom Tage der Verküneigung dieser Veron nung an bis zum 15. August d. J. verboten, un zwar bei Gelobuße bis zu fünfzig Thalern un Confiscation des Erzeugnisses. Nur die schon reitete Maische darf destillirt werden. Bei gleichStrafe und binnen gleicher Frist wird die Ausfut der Kartoffeln in die Staaten, in welchen ein An fudrverdot gegen das hiesige Königreich bestett nämlich Preußen und Kurbessen, mit Ausnad## der Grasschaft Schaumburg, verdoten.§ 2.# dars Brod vom Lande in die Städte, wo es ein bisher nicht gestattet war, bis zum 15. August J. eingeführt werden. Es bleiben jedoch die Bi cker in den Städten verpflichtet, Brod in diare chender Menge zu dacken und feil zu halten.§! Der Licent von Brod und die Madisleuer wird## zum 15. August d. J. ausgedoben. Dieses gl. vorbehaltlich eines von der Steuerverwaltung sei zustellenden Absatzes an der Zirationssumme, auf in den Städten, in welchen der Mahlticent firm ist.§ 4. Die bis zum 1. August d. J. schon a folgte Ausbebung der Eingangs=Abgabe von Ge treide, Mehl und Hülsenfrüchten wird, unter Autdehnung auf Mühlenfabrikate außer dem Met (Graupen, Gries, Grütze, Mais und Maismedl dis zum 1. October d. J. erstreckt. Manndeim, 6. Mai. Wie wir dören, davon die Rede, den hiesigen Turnverein aufzult sen. Zu dieser sehr zu beklagenden Maßregel### die Rede Dowiats, welche er unlängst auf der Turnplatze hielt, die Veranlassung abgegeben#### den; klüger wäre es wohl allerdings gewesch, kommen Die Fruchtpreise Meinz nur wenig gedob Anßerst fruchtdar und es em Hoffnung. Nur wä die Arbeitslosigkeit mehr sende von Beitlern—# schäft stiller als in den Haltung der Londoner Bö gel derischt, wirkt nachtde sehr flüssig und der Disee — Ende d. Mis. komn Mod. Biardot=Garcia zu Kar mit seine Truppe## zubeiliommt. Stuttaart, 5. M Wetteff der Theuerung der Art, daß ein auge Hauptstadt vielleicht eine gen Alle, die im Verda ven, zur Folge gedabt weiß, welches dann das Auch auf dem platten gen gegen die großen Ba ihren Vorräben zurückhalt io sicher weiß, ihre G Biusen zu warten. weil srhd, ebe die Preise noch müßten. Andererseits Dauer, als er seinen Zin winde es das letzte Mal „##les eben gemach!“ wi sohren auf dem platten bedeutende Verstärkung perdust. Wien, 5. Mai. Tonen über die Beerdign antigen und rüdrenden verzogs Karl Einiges mn wer auch eine Deputatio reichs Böhmen, dessen G umelcapitän der Verdlich putation des Wieseldurg biche Besitzungen desselber S#re Majestäten und O#berioge und Erzberse segnung des boden Leich Stallvertreter des ersten Dienichstein, nach dem er ten noch einmal entbüllt ordentlichen Verdienste nenden Rede dem Gua Kapuziner zur Obbut u brecht, Friedrich, Karl Erzberzogs, stiegen in dieser ewigen Rubestätte des geliedten Vaters idr sich seinen Segen vom Augenblicke der Beisetzu griss ein erschütterndes senden mit bedeutungs## Wetter datte sich in m hestigen Gewittersturme gespaltener Blitzstradt fuhr aus den Wolken, der Leopoldstadt, jedoch so erschien es gleichsam, noch ehe die Kanonen ingeschiedenen Feldder## zur Todtenseier eines## Jugendbett das offene cher die Hälfte seiner# sdhen Gewitterstärmen u finden, darf, wie# unde urwartet werden. (K. 3.) Kaum daß vor einize iz=Artikel von dier in 2u## biesigen Comité des nietn## Vedrrlichung der Shos# gl. Schlosses zu Brüdl ma## en, langt, wie wir aus ren, die srode Kunde# nig wirklich zu erlauben nde Räume jenes Schloße Balle bei Gelegenheit# diem Comite benutzt werde diese Nachricht sich verdrene ie für den dohen Beschire le und große Freude erwet. jedende Fest in Brüht ein ingstseier bilden kann, sich bilden lassen. B. umsichtigen Comité, daß verliedenen Erlaudniß in u machen und den Musiksiem ichen Abend bereiten weit (K. 3.) Das Verdot des Braur toffeln scheint sich, weny , als nützlich zu bewährn s dem Kreise Rees ein Sadie zum Branntweinbreune in Folge des Verbotes# 0 fhr 1 Thir. 16 Sge. burden, wädrend an de um Rdeine 2 bis 2½ 2. offeln bezadlt wurden. De eden im Laufe der näct dere Schiffe mit Kartefa ster ankommen. (K. 3. ischen Grenze, 7. 2. rscheinung war es und a.i nen erdebenden Eindrus## der Verdandlung des unr das Berdot der GetrauStimme laut wurde, m zwischen Preußen und da te, sondern auch der Geu n, Gebeimeratd Kühne, senr auf den Grund bin anarss gen das Königreich S.ch in denn dem Erzgebirge ei ? fragte er. Das ist no### darf nicht vergessen werde ngen immer allgemeiner un o ist noch viel zu hossen st (D fl. 3.) Mai. Ibre Kömgl. Hodn Andalt= Oessau ist nebst## von Dessau dierseldst einge Beratschaft gehaltenen Zi Palois abgetreten.— Dintbält folgendes Gesez: I Preise des Gerreides, de er Lebensmittel erlassen W. uf§ 122 des Landes###se es Geseo: J 1. Das Brann. us Korn, als aus Kortoffan Verkündigung dieser Veron August d. J. verboten, un bis zu fünfzig Thalern un zugnisses. Nur die schon #estillirt werden. Bei gleichleicher Frist wird die Ausfut Staaten, in welchen ein Aut diesige Königreich bestett Kurbessen, mit Ausnade mburg, verdoten.§ 2. in die Städte, wo es ein war, bis zum 15. August Es bleiben jedoch die B verpflichtet, Brod in dinre acken und seil zu halten.§# und die Mabisleuer wird### J. ausgedoben. Dieses gu n d e r S t e u e r v e r w a l t u n g s e i an der Zirationssumme, auf welchen der Mahllicent sirm im 1. August d. J. schon Eingangs=Abgabe von Ge Isenfrüchten wird, unter Autnfabrikate außer dem Metbrütze, Mais und Maismed d. J. erstreckt. 5. Mai. Wie wir dören hiesigen Turnverein aufzult zu beklagenden Maßregel### welche er unlängst auf din Veranlassung abgegeben#### i6 wohl allerdings gewesch, ##enn er dies unterlassen hätte, zumal viele Tur#er, wie wir bestimmt wissen, es nicht gewünscht in und der Ansicht waren, der Turnplatz sev Turnen da und nicht zum Redenhalten. (Mannd. J.) 6 Schreiden aus Frankfurt, 9. Mai. Heute in der Früde ist der vieljährige Reracteur der Oder=Post Amts Zig., Hofrath Berley, ein sehr gelehrter Publicist, gestorden. 1dr. Riedl hatte in der letzteren Zeit den größten Theil der Redak. tionsgeschäfte dieser Zeitung besorgt und Berleysich mur auf die Bearbeitung der leitenden Artikel und der französischen und englischen Blätter beschränkt. §5 Schreiben aus Frankfurt, 9. Mai. Die in den letzteren Tagen dier verbreiteten Gerüchte, es sey in Mannheim zu ernsten kumultuarischen Auftritten gekommen, haben sich erfreulicherweise nicht bestätigt und wir hoffen auch, daß den Pöbelercessen nun ein Ziel gesteckt werden könne. Bei der Bundesversammlung mußten diese Ereignisse längst gestellte Anträge zur Reise bringen. Jade Regierung wird aber nun möglichst bemübt seun, idr Land vor Mangel zu schützen. Unsere Regierung dat wieder in Hollano 26,000 Malter srucht aufkaufen lassen, die Ende d. Mis eintrisst und wir kommen nun dis Ende dieses Sommers ans. Die Fruchtpreise baden sich vorgestern zu Meinz nur wenig gedoben. Die Witterung ist #nßerst fruchtdar und es stebt. Alles in der schöna Hoffnung. Nur wäre sehr zu wünschen, daß die Arbeitslosigkeit mehr nachließe, sie schafft Tausende von Bettlern— An der Börse ist das Geschäft stiller als in den letzten Tagen. Die flaue Haltung der Londoner Börse, wo großer Geldmangel derischt, wirkt nachtbeilig. Hier ist das Geld sedr flüssig und der Disconto stedt kaum 3¼ pCt. — Ende d. Mis. kommt die geseierte Sängerin Mod. Viardot=Garcia zum Gastspiel dier; wann Kar mit seine Truppe von Wien kommt, ist noch eubeslommt. Stuttgart, 5. Mai. Die Stimmung Detieff der Theuerung ist in vielen Landestheilen der Art, daß ein augendlicklicher Erfolg in der Hauptstadt vielleicht einen allgemeinen Stum gegen Alle, die im Verdacht des Kornwuchers steven, zur Folge gedabt hätte, und der Himmel weiß, welches dann das Ende gewesen wäre.— Auch auf dem platten Lande hörte man Drotungen gegen die großen Bauern, die noch immer mit ihren Vorräden zurückhalten, und nicht seiten, wie i# sicher weiß, ihre Gläudigen ditten, mit den Zinsen zu warten, weil sie sonst ihr Getreide zu sohd. ebe die Preise noch weiter gestiegen, verkaufen müßten. Andererseits kam es auch vor, daß ein Dauer, als er seinen Zins zahlte, meinte, diesmal winde es das letzte Mal seyn, denn es werde nun „Ales eben gemach!“ werden.— Gegen die Gesahren auf dem platten Lande vornehmlich ist d### bedeutende Verstärkung des Landjäger=Corps angeordnet.(Karlsr. 3.) Wien, 5. Mai. Ich kann nicht unterlassen, Thnen über die Beerdigung der gestrigen so groß antigen und rührenden Bestattungsfeier des Er verzogs Karl Einiges mitzutdeilen. Zu derselde wer auch eine Deputation der Stände des Königreichs Böhmen, dessen Generalgouverneur und Geamelcapitän der Verblichene gewesen, und eine Deputation des Wieselburger Comitats, wo ansehnbiche Besitzungen desselben gelegen sind, gekommen. e Majestäten und sämmtliche dier anwesende Oberioge und Erzberzoginnen waren bei der Einsegmung des boben Leichnams zugegen, welchen der Stllvertreter des ersten Oberst=Hofmeister, Graf Dlenichstein, nachdem er das Antlitz des Verewigten noch einmal enthüllt hatte, mit einer die außerordentlichen Verdienste, desselben so schön bezeichnenden Rede dem Guardian der bochw. P. O. Kapuziner zur Obdut übergad. Die Prinzen Al. brecht, Friedrich, Karl und Wildelm, Södne des Erzberzogs, stiegen in die Gruft hinab um in dieser ewigen Rubestätte am eden eingesenkten Sarge des geliebten Vaters ihre Gebete zu verrichten und sich seinen Segen vom Himmel zu erflehen. Im Augenblicke der Beisetzung des Sarges selbst ergriss ein erschütterndes Naturereigniß alle Anwesenden mit bedeutungsvoller Macht. Das schöne Wetter datte sich in wenigen Minuten zu einem deitigen Gewittersturme umgewandelt, ein doppeltgespaltener Blitzstradl mit ardröhnendem Donn fuhr aus den Wolken, welcher auch ein Haus der Leopoldstadt, jedoch ohne zu zünden, traf, und so erschien es gleichsam, gls ob der Himmel seldst, noch ehe die Kanonen idren letzten Gruß dem dadingeschiedenen Feldberrn nachsandten, seinen Ruf zur Todtenfeier eines Prinzen ertönen ließ, dessen Jugendbett das offene Feldlager gewesen und welcher die Hälfte seiner Lebenszeit unter den kriegerisden Gewitterstärmen unseres Jahrhunderts gewandelt. Am Glacis, wo die Garnison versom. melt war, und dabei greise und insalide Offieiere, Waffengenossen seines Ruhmes, in idren entwöhnten Uniformen, zadlreicher wie je erschienen, boi diese Scene ebensalls einen majestätischen Andlick der. Nachdem die Kanonen gelöst und die Gewehrsalven abgefeuert waren, wöldte sich ein prächtiger Regenbogen, wie ein Sinnbild des durch die Wassen errungenen Friedens, über den gewittervollen Himmel, und die Sonne brach wieder zeitweise aus den Wolken hervor.— Heute finden die Erequien für den dohen verblichenen Herrn statt, und die Hoftheater sind geschlossen. Morgen wird der vom Kaiser anbesodlene Mitttär= Trauergottesdienst in der Karlskirche hier abgedalten werden. (Oder 3.) Spanien. Nach Berichten aus Madrid vom 4 d. war Abreise der Königin nach der königl. Residenz Aranjuez auf den folgenden Tag festgesetzt. Idre Majestät wird, wenn das Wetter wärmer geworden, von dort sich nach dem Escurial begeben. Wie der Clamor publico meldet, würde auch General Serrano den Sommer im Escurial zubringen.— Der Herzog von Glücksberg und vier Minister begleiten die Königin nach Aranjucz.— Allgemein erhielt sich das Gerücht, die Cortes würden während der ganzen Dauer der Adwesenheit der Königin von Madrid suspendirt bleiden.— Ueber den Insanten Don Enrique deißt es, er sey schon in Rom mit der Gräsin Castellar ebelich bunden und er ditte, nach Spanien zurückkehren zu dürsen, da er sich aufhalten wolle, wo es idm vorschreide. Das Gerücht läßt ihn schon in Madrid eintreffen.— Der Papst soll sich erboten haben, einem von der Königin zu bezeichnenden spanischen Prälaten den Kardinalshut zu verleihen. Frankreich Paris, 8. Mai. Das Requisitorium des taatsanwalts Delangle gegen Cuvieres beginnt nit den Worten:„Wir, Generalprocurator bei Pairshose 2c., tragen, geseben die Ordonnanz vom 5. d. und in Anbetracht, daß aus den Correspondenzen(des Parmentierschen Prozesses) genügende Verdachtsgründe oder Beweise über Corruption oder Versuche zur Coruption, Escroquerie oder Versuche zur Gecroquerie(Vergeben oder Verbre. tiche in den Artikeln 177, 179 und 405 des Strafgesetzducks verzeichnet), dervorgeden, tragen viermit darauf an, es möge dem Pairshoft gesollen, gegen den Angeklagten 2c. Cudictes oder seine Mitschuldigen die Untersuchung zu verhängen 2c.“ — Wädrend der Prozeß beim Pausdofe eingeleitet ist, dat das Tribunal 1. Instanz in der schmutz## gen Kodlen= und Salzbergwerkssache von Goubenans, welche die nächste Veranlassung zu odigem Prozesse war, bereits ein Urtheil gesäut. General Cudieres wird dadurch als allen Acten fremd, da direct noch indirect gegen die Gesellschaft oder idre Verwaltung eine Verdindlichkeit übernommen dat, außer Anklagestand versetzt. Auch Hr. Parmentier mit seiner Zorderung solidarischer Verurtheilung sämmtlicher 5 Mitverklagten abgewiesen, weil es nicht erwiesen sey, daß dieselden ihre Verpflichtungen nicht erschlt hätten. Das Tribunal dat zugleich die Unterdrückung der zwei Denkschriften Parmentiers, als beleidigende und nicht zur Sache gehörende Thatsachen enthaltend, angeordnet.— Der Courrier françois sagt, es würden wohl bald noch andere Corruptions= Scandale zu Tage kommen. Bei den Douckygruben im Norddepartement hätten die Actionar auch ihre Gesuche erst genehmigt erhalten, als zwe dochstehende Persönlichkeiten dabei interessirt wurden. Einen Verläumdungsprozeß habe man nicht gegen General Cudieres erbeben können, weil seine Briefe einen vertraulichen Character gehabt. Werde er aber der Bestechung beschuldigt, so müsse er doch wohl auch ein Bestochener seyn; warum schreite man gegen Letztern nicht ein?— Cubieres und Bou=Maza sind die Helden des Tages. Der letztere, über den das Journal des Debats einen spaltenlangen Artikel gibt, wohnt in den elysäischen Zeldern(welche Ironie!), wohin ganze Steöme von Neugierizen sich drängen, um den Wundermann zu begassen. Er ist 25— 26 Jahre alt, macht außerordentliches Glück bei unsern Löwinnen, obgleich diese natürlich nichts mit denen der Wüste Sabara gemein haben.— Der König dat so eben vom Papste dessen Portrait zugesandt erhalten.— Der königl. Hof hat heute auf 14 Tage die Trauer angelegt für den Erzherzog Karl von (Nach unseren kurz vor dem Schlusse unseres Bl. noch eingehenden Pariser Nachrichten vom 9. d. scheint die ministerielle Crisis durch den Austritt dreier Mitglieder des Gadinets, der Minister des Krieges, der Marine und der Zinanzen, vorläußg ihre Eriedigung zu finden. Die beiden erstgenennten sollen dereitwillig ihre Dinission genommen haben, nicht so Hr. Lacave Laplagne, für den es einer directen Aufforderung von Seite des Könige bedurste, und der auch jedes ihm als Vergütigung angedotene Amt ausgeschlagen daben soll. Ueber die Nachfolger der 3 ausgetretenen Minister wer nichts bekannt, mon zweifelte aber nicht, daß ee Männer von absoluter politischer Rullität seyn würden. Man glaubte übrigens, daß das Ministerium sich, tretz dieser Uebertünchung nicht auf die Dauer, viellescht nicht einmal bis zum Schlusse der Session, werde halten können.— General Loplace datte eine lange Conserenz mit dem K#. nige in dessen Cadinet, welcher auch Hr. Guizet beiwohnte.— Aus kvon meldet man die Ankunft der Fürstin von Liegnig; sie reist unter dem Namen einer Gräfin von Wilkau.— Der berüdmte Phildelene, Hr. Cynard, soll sich nach Griechenland eingeschifft daden.— Zu Paris lief ein seitsamet Gerücht, nämlich daß der 76jährige Bicomte von Chatcaubriand auf dem Punkte stede, sich mit der 73jährigen Mad. Recamier zu vermählen. Des Sonntags wegen weder Kammersizung noch Börse.) Großbrittanten. London, 7. Mai. Das Ministerium dat in der gestrigen Sitzung des Oberdauses eine Niederlage erlitten. Bei der Comite=Beratdung über die irische Armen= Unterstützungsbill stellte Lord Monteagle(früher Hr. Speing=Rice, wigbistischer Schatzkanzler) den förmlichen Antrag, die Bill, oder vielmehr, wie er später erklärte, diejenigen Clauseln, welche das in Irland neue Prinzip der Unterstützung arbeitsfädiger Personen außerhalb des Arbeitsbauses, nur- bis zum 1. August 1848 in Wirksamkeit zu lassen. Zur Begründung seines Antrages machte Lord Monteagle geltend, daß, da dieß Prinzip ein gefährliches Erperiment, über dessen künftige Folgen man besorgt seon müsse, so dürse man in so bedenklichen Zeitläuften keine permanente Maßregel dieser Art treffen. Seines Dafürdaltens würde überhaupt die Unterstützung au ßerdalb des Arbeitsdauses auf den Irischen Nationalcharacter sehr nachtbeilig einwirken und alle Thatkraft benehmen.— Lord Abinger unterstützte den Antrag und erregte die Heiterkeit des Hauses durch seinen Vorschlag, alle von der Unterstätzung auszuschließen, welche leichtfertig sich verbeiratden. Auch Lord Brougdam war für die Maßregel; eden so Lord Stanley, der Erzbisckof von Dublin und andere Mitglieder. Ministertellerseits äußerte Graf Grey, daß der Antragsteller dlos den Antrag stelle, um das Prinzip indirekt zu vereiteln, da er sicher gern es ganz verworsen dätte, wenn er Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; jedenfalls würde die Beschränkung jenes Prinzips der Unterstützung auf kurze Zeit Zweisel und Meßtrauen gegen das ganze Gesetz erwecken.— Trot diesem Widerspruche ergad sich bei der Abstimmung für das Amendement und gegen die Regierung eine Majorität von 13 Stimmen(63 gegen 500,— ein Sieg, welcher den limes Anlaß zu einem Artikel der bitttersten aber gerechtesten Invectiven gegen die Herzlosigkeit der Irischen Gutsbesttzer gibt.— Unsere heutigen Blätter sind ohne Neuigkeiten von Interesse.— Die Geldverlegenbeiten haben sich in etwa vermindert, da die Bankdircktoren heute beschlossen, den Inhabern von Schatzbillets Geld zu 5 pét. vorzuschießen; dies wirkte günstig auf die Börse. Zu Marklane sind die Getratdepreise heute leider wieder gestiegen; es wurden 14,000 Quarters zur Ausfuhr nach Frankreich angekauft. Griechenland. Wir haben Briese aus Atden vom 25. April, welche die neulich gemeldete Ministermodification bestätigen. Hr Kolettis soll dem englischen Gesandten die Bezahlung der jüngsten Zinsrückstände (700000 Fr.) zugesagt haben, so wie die Kammern sie dewilligt hätten. In dem Streit mit der Pforte war nichts von Belang vorgekommen. Die griechischen Kaufleute und Schiffer sollen von den türkischen Beamten bis jetzt nicht auf feindseligem Fuße behandelt werden.(A. 3.) 118919.2.:) Mit höherer Genehmigung sel— len am Freitage den 14. d. R. Vormitiget 11 Uhr auf dem Neuen Plaze Schrodtschen Wohnung drei Dienst nicht eingeschlagene Remonten, darunter ein Zuß 6 Zoll großer, Karker und sehlerfreier Brauner. offentlich meistbietend verkauft Das Commando des 11. Husaren=Regiments. (18400. 6. b) Der im Jahre 1813 zu Hamm verstordene Kaufmann Heimann Spanier hatte zu dem bei dem Koniglichen Oderlandes gerichte zu Munner andängigen Benigna von Kamnipschen Liquidations Processe medrere rechtskraftig zu 1121 Tdir 9 Gor 7 Pf. festgestellte Forderungen angemeldet. Da die Erden oder Rechtenachfolger des eiquidanten unbekannt sind, ist der Betrag des Liquidats abzuglich der Kosten mit 937 Thir. 7 Sgr. 7 pf. zum Depositum des unterzeichneten Gerichts als Ordschafte Zorum vereinnahme Die Erden und Erdnehmer des genannten Heimann Spaaier werden dader aufgefordert, sich vinnen 9 Monaten, spatestens in dem auf den 15. Jannar 1819 Morgens 10 Uhr vor dem Land= und Stadtgerichts= Director „ Michel; angesetzten Termine an diesiger Gerichtsstelle schriftlich oder personlich zu melden und zu legittmiren, widrigenfalls nach Vorschrift 481 Zi. 9 Th. 1. A. k. R. das Depositum als Herrenloses Gut dem Fitcue zuerkannt wird. Hamm. den 16. Marz 1847. Königliches Land= und Stadtgericht. Eine Pferdeschau m Mittag findet in disheriger Art am 19 Rennplatze Katt. 5) Einjährige Fohlen; b) Zweijährige Pferde; c) Stuten, die Fohlen haben oder vom vorigen Jahre noch tragend sind— däuerlicher oder in gleichem Verhältnisse befindlicher Besiter werden prämiirt.— 24 Pramien, jede zu 2 Frü'er. Das Directorium des Münsterschen Vereins für Pferdezucht. Freiherr von Landoberg: Steinfurt. (18805 2 b) (18920. 3. 2]. Das auf der Hollendecker Straße No. 167 der Juddefelder Loischaft vahier delegene Wohnhaus neds Hofraum. * Brunnen und Hinterhaus, worin sich außer dem Keller und Bodenraum im untern Stocke sieden Zimmer nebst Küche, und im odern Stocke neun Zimmer nedst Huche definden, im Ganzen zu einer Grundflache von 25 Quadrat=Ruthen, welches sich zu einem Gewerde gut qualifieirt, soll am Samstage den 26. Juni Mittags 4 Uhr in der Geschaftsstude des unterzeichneten Rotars meistdietend zum Verkaufe ausgesetzt werden. wozu Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden, das die Verkaufs Bedingungen bei dem UnterzeichneEinsicht vorliegen. ttt1 Munster. n 7. Sa 1941. r und Notar. Busch, Juciz=Commisse.— 18912] Am Mittwoch den 12 d M. soll im Haus des Hra. Peitmann 121 auf der Georgs=Com mende Nachmietags 3 Uhr eine Partie Oelgemald meistbietend gegen daare Zahlung verkauft werden. Münster, den 10. Mai 1947 Hassenkamp, Anet.=Comm. 18921. 3. 2) Am Mittwoch den 19. Mai c. 8 mittags 9 Udr soll auf der Friedrichsdurg an Chaussee vor Aegidin=Xdor eine bedeutende Quant## trockenes Baudolz, als: Balken, Sparren. Stand. Rieden 2c. 2c., ferner alte Bretter. Fenster. Tdur 0 Stuck Pfannen offentlich verkauft stdie unster, den 11. Mai 1947. Am Montage d Bentheimsche bei der Schwefelquelle im Bentheimer Walde #offnet werden, welches vierdurch bekannt gemacht Bentheim, den 1. Mai 1847. Der Fürstlich Bentheimsche Rentmeister Norddeck. Warnung. Das ¼, Loos 32966 Li. B. von der 4. Klasse 95. Klassen rotterte ist verloren, wethald ich vor dessen Ankauf warne. H. Lohn, Koniglicher Leiterie=Kinnehmer. Samereien. 18923] Wieder ##dig sind 1. Ahimotdee= Gras; Bromue muilie, weiche Jnttertrespe, ingl. Riesen Steckrude, 23 Pfd. schwer Umfange, mpfehlenswertheste bechter Laetosfel Samen, uns Altringdam Wurzel Zutter= Wurzel, wie in wenigen Tagen holcu: Janatos, Honiggras, und lolium perenar, engl. Raigras, von in jeder Quantität abgidt Joh. Jos. Schulte unterm Bogen in Münste 19924) In einer Colnial Waaren=Handlung is eine Stelle für einen jungen Mann offen, der seine Lehre in einem derartigen Geschafte desanden. H kenden, genügende Zeugnine seiner Auffuhrung detdringen kann, und bei theilweiser Besergung der Reisen auch mitunter Zustouren zu machen geneigt is. Hierauf Restectirende wollen sich in portofreien Beiefen an die Erpedition dieses Blattes unter Lit. 1. fl. Ro. 9 wenden. Verkaufs- AnZigt. (18925. 3 2). Die unterzeichneten Erden deadsichtigen, folgende zum Nachlasse des verstordenen Postmeisters, Posthalters und Gastwirtds Fran; Wilhelm Rive zu Dorsten gedorige Immodilien und Modiliar=Gegenstände dinnen drei Monaten zu verkaufen: 1. den Gasthof„zur Post“ in der Stadt Dorsten, bestehend: a. aus dem zur Gastwiridschaft vollig eingerichteten Hauptgedaude, enthaltend 25 Zimmer, 1 Küche, 1 Waschkuche und 3 gewoldte Keller, mit dem hinter diesem Hauptgedäude besindlichen Hofraum und Garten, d. aus einem Redengedande, enthaltend eine Wagenremise, eine große Waschküche, einen gewoldten Keller und zwei Pferdestalle, c. aus einer großen Scheune, enthaltend Stallungen für 14 Pferde. 5 Rube und 4 Schweine, d. aus einem großen, zur Stallung von 15 Pferden eingerichteten Gedäude, mit einem daran defindlichen Redengedäude, worin eine Ruche und Gesindestude vorfindlich sind. e. aus einer sehr geräumigen, zur Ackerwirthschaft eingerichteten Scheune. In den sämmtlichen vorgenannten Gedäuden befinden sich große Kornspeicher und Bodenraume. 2 ein in dr Stadt Dorsten auf der Wiese gelegenes Wohnhaus; 3. das sämmtliche Wirthschafts Inventar, bestehend aus Modeln. Betten, Leinen, Ruchengeratden und einer Kochmaschine, 5 Kuhen, 2 großen Aderwagen, Pflugen 2c. 2c.; 4. das zur Postbalterei gedorige Inventar. destehend aus 24 Pferden nedst Geschirten, mehreren vier und sechositzigen verdeckten Zutschen, einem großen Packwagen, einer Cariole und einem Briefkarren; 5. die sammtlichen Vorräthe an Hafer, Heu, Korn und Stroh; 6. folgende Realitäten: in der Katastral Gemeinde Dorsten: ). An Appelgünne, 8. Wallgarten. 2 im Blumenthal Aulturart Garten, Gröse Wallgarten, Garten, 2 159 72 — 23 60 10 25 1 1 0 1 3 0 B. in der Katastral=Gemeine Hervest Fl. Ro. Kuliurart 7) 1. 190, Große hohe Feld. Acker, 128. Am Ofsenkamp. 129, Ackerland, 11, Hopenkamp, 6, Ratenberg, 1 1 2 0 1 1 — 151 86 S3 48 9• 4 127 35 5 13 35 43 37 in der Katastral Gemeine Gahlen: Ro. Kulturart 43. Auf der kehmwiese, Acker, 3 6, Johanniskamp,„ 1 28. Blotdesch, Tält, Mastkamp, Weide, Holl. acker. Acker, 10 123 36 50 S 144 30 D. in der Ratastral=Gemeine Marl: 9. P Agi Kulturart 37 8. 42, Sphoferzelo, Acker. 2 24 55 grüchten Sehene. reits mit vir?.(clleßlich noch demerkt, daß die Stedt sentenben Popsragen Der selaM.,#taten, und Shauften, in der Rähe indener Eisendahn, womit durch täglichen Postverkehr eige fortwährende Verdindung desteht. gelegen in, und sich durch dier so vortheilhafte Lage des ausgezeichnetsten Verkehrs zu erfreuen het. bedeutender Theil des Kaufpreises 202.und übrigen Realitäten popothe. karisch versichert nogen dleiden. konnen die näheren Kaufbedingungen deim Herrn Pos- Gecretair Heim in Dorsten durch mündliche oder schriftliche portofreie Anfragen erfohren. Dorsten, den 3. Mei 1847. (18926) Mittwoch den 12. dieses Monate findet das erste Concert im Schlopgarten Ratt. Münster, den 10. Mei 1817. 18927) Ke. 61 auf der Salzstraße sind zue Mitte kunftigen Monats, etwa gegen den 20 Juni, wei Zimmer neds zwei Alkoven zu vermiethen. 18928] Alten Zischmarkt No. 89 ist zum 1. Ror. ein Naterhaus zu vermietben. Entbindungs=Anzeige. 18929] Die gestern erfolgte glückliche Entdisdung meiner Frau, ged. Otterpohl, von einem gesun den Madchen zeige ich Verwandten und Freunde# ergedens an Ahlen, den 10 Mai 1817. Schrakamp, Overlandesger.=Assessor. Literarische Anzeige. S. Kaal, . Ossen, HarBrenne, Xaufmann a. Stennert dei Hagen. Stand der Course, Geldspezien und Staatspapiere. Eiberfeld, den 10. Mai 1847. Amsterdam k. S. 141 1/10 P. Wien, k. S. 141 7/18 S. 102 2/18 „ 2R 2.„ 2 M.— Z. Frankfurt k. S. 45% geuethlr. 1 Th. 16 sp. 9 pf4 Pr. Fr. d'or 5 Th. 20 s9.— pf. 5gr.=St. 1„ 10„—„Ausl. Pist. 5„ 10„— #####or. 5„ 13„—„Holl. fl. 108. 5„ 20.— Preise von Getreide 2c. auf auswärrtigen Märkten. Mainz, den 8. Mei Maizen p. Malter fl. 25.— kr. Korn„„ fl. 19. 30 kr. Gerste„„ fl. 19. 7 kr. Hafer„„ f 8. 2 kr. Weitmehl„ fl. 23 35 kr. Roggenm.„„ fl. 20. 30 kr. Druck u. Verlag der Coppenrathschen Buch= u. Kunstd. Verantmortlicher Redacteur: J. Coppenrath Diese Zeitung erscheint täglich, Montags ausgekommen, und koster hier # Thlr. 10 Sar., aus###ärte portofrei 3 Thir. ## eer. halbjährlich. Die Letzte Fastenpredigt gedalten im Dome zu Munster, veranlasset durch das unerwartete Hinscheiden des erwählten Bischofs und Domkapitularen Dr. Kellermann, mit Bezugnahme auf einige Grundgedanken üde die dreifache Stimme des Herrn zur Buße, die da Verschiedene schriftlich vinterließ, Nro. 114. Auf mehrseitiges Verlangen dem Drucke übergeben. gr. 8. geh. Preis 3 Sgr. * Der Ertrag ist bestimmt zum Besten der Armen. Landtags= Verzei der den verschiedenen Abthei vom 5. Mai überwiesene Angekommene Fremde. In Zruanerschen Hofe(Garl Rolcken“ Rau: ger, 2. Bolcker.) Frhr. von der Deeken nedst Gemahlin, Meier a. Oldendurg. Frau v. Stralenheim nedn Dienerschaft a. Braunschweig. v. Weig, dind. fur. u. Heidelderg. J. Eckert a. Pforzheim, Krumdach a. Berlia, Kaufl. Im äenlg ven Gnglund(Gerdautel, Greve, Dr med. a. Birkenfeld. Detmer a. Bremen, X Roeffe a. Geldern, Reth a Koin. Dorftiager a. Amberg. Colsing a. Zutich, Kaufl. Im Wdrstfalisches Hofe(Krapp) Majer. Oder Jugen. d. Hamm Munster=Gisendaha. Dutsvurg. Hodrecker, Fremerskorf. a. Haum. Determeper a. Jodenduren, Wras 2 Ousseldorf. Zer a. Nachen, Arckende a. Greven, Kaufl. Ohm. Amtn. a. Jobenbüren. Des Abgeord. Riedeld anderer Abgeordneten wegen meinde=Ordnung far die östliche an die 8. Abtheilung. #u Des Abgeordneten Barre treff der Emancipation der Be unter Hinwetsung einer besseren lehrer, a. d. 8. 4. Des Abgeord. Mevisse Kadinets=Ordres vom 6. Mai vo der nicht gesetzlich publicirte August 1819, c. der Gesetze von sie die Richter derressen, a d. Der Adgeord. Grag und sen) detreffend die Umwandlun nassen in Realschulen, a. d.## Des Abgeord v. Bockum setzlicher Bestimmungen wegen keapflege, a. d. 8. 4. Des Adgeord. Hausemdes Richterstandes, die personl schränkung der Polizei=Gewalt Auf Bildung von Zettelbanken sere Organisation der Zoll= B Des Abgeord. Baum(2, gung der Vereine= Geeschiffsa directen transallantischen Bert renzial=Zollsostems, Errichtung und Annahme einer Vereinesta Des Abgeord der Stadt me, auf allgemeine Einführn auf Branntwein und Sptritus. Des Abgeord. Dorender Aufbebung der Verpflichtung Schnee zu reinigen, a. d. 8.# Des Adgeord. v. Beled Verminderung des übermäß Abanderung des bisberigen Be und Feststellung von Wildscha Des Adgeord Haffer von Privatbanken, a. d. 7# Des Abgeord Illigee freiwilligen Umtausch von G Des Adgeord. Schmit Kabl, Raud und ähnliche Be sen, a d. 5. G. Der Agbeordneten Schi (2, Pr. Sachsen, auf Erricht für die Bersammlungen des## tnell Errichtung eines Stand Des Adgeerd v. Schor die Aufbebung der Stempelal und absteigender Linie detreffDeo Abgeord Meyer Westfalen), die von den Rez hörung der veranlagenden Besensteuer=Erhödungen derr.,# Des Adgeord. Hoof(1 änderung des Versahrens bei börden, a. d. ö. G. Des Abgeord. von Art Preußen) wegen weitere gung der höheren Bürgerschu sten Des Abgeord Pautal Preußen) um burgerliche un Juden mit den Christen, a. d Des Abgeord. von## Oeffentlichkeit der LandtagsDes Abgeord. Dr. Zim denburg auf Autorisation von der Grenz= Regultrung zu abstradiren, a. d. 8. G. besonderen Instanz für die vigkeit der Richtung neu an a. d. 8. A.— Wegen ereen minal=Kosten von dem Schu