Rünsterisches Intelligenzblatt. Ne 42 Freitag den 20. October 1809 Intelligenz=Comtoir auf dem Prinzipalmarkt am Drubbel No. I. A u s z u g der von dem hohen Ministerio des Innern erlassenen Ipstruetzoggz# der Gesetze und Reglements über die Conscription, d. d. Düsseldorf den isten Junii 1800. Titel XI. von den Strafen der Unterschleife bei den auf die Conscription sich beziehenden Operationen.*) Art. 68. Alle Aerzte und Wundärzte, alle Beamte und alle Offiziere oder Unternicht über zwei Jahr seyn kann. Außerdem werden felbige auch noch zu einer Kaus sche iberfagen durs, eiaeshelt gud auschaseg, ie täler zu verwendenden Geschenke, welche sie bekommen haben, zurück zu Ant Ka Ks) Die Präfekte oder Unterpräfekte, die Beamten der gerichtlichen i.e: die Richter Reaierungs=Commissairs bei den Tribunälen(Proeureurs) und die Mitglieder der Gendarmerie, welche dasjenige nicht pünktlich befolgen, was sie *) Reschluß vom 28. Nivose Jahrs 7; kais, Dekret vom 8. Fructidor Jahrs 13. **) Gesetz vom 24. Brumaire Jahrs 6; Gesetz vom 17. Ventose 50 nach den Gesetzen in Räcksicht der Deserteurs, Refractairs und ihrer Complicen zu beobachten haben, oder die Vollstreckung dieser Gesetze hindern oder hemmen, werden ihres Amtes entsetzt, und den Umständen nach gerichtlich verfolgt. Art. 7o.*) Einjeder öffentlicher Beamte, welcher überführt ist, die Desertion begünstigt, den Abmarsch der Conscribirten verhindert oder verzögert zu haben, hat außer dieser zweijährigen Gefängnißstrafe eine Geldbuße, die nicht geringer als 500 und nicht höher als 2000 Francs seyn kann, und sein Amt verwirkt. Art. 7#. n) Jeder Unterthan, welcher überwiesen ist, einen Deserteur oder Refractair wissentlich verborgen gehalten, seine Flucht befördert, oder ihn auf irgend eine Art der Verfolgung des Gesetzes entzogen zu haben, wird mit einer Geldbuße, die nicht geringer als zoo und nicht höher als zooo Francs seyn kann, und mit einem einjährigen Gefängnisse bestraft. Ist ein Deserteur mit Armatur und Gepäcke verheinilicht worden, so findet eine zweijährige Gefängnißstrafe Statt. Es ist nicht erforderlich, daß das verheimlichte Individuum schon als Deserteur oder Refractair verurtheilt sey, um die erwähnte Strafe gegen den Verheimlicher zur Anwendung zu bringen. Sobald ein Conscribirter zur Active aufgefordert ist, und sich der Einstellung durch die Flucht zu entziehen sucht, oder sich verborgen hält, so läßt derselbe sich schon eines Ungehorsams zu Schulden kommen, und einjeder, welcher ihm von diesem Zeitpunkt an einen Zufluchtsort gestattet, oder ihn in seinem Hause als Dienstbothe oder sonst aufnimmt, hat die vorhin bemerkte Strafe verwirkt. Was die Militairpersonen anlangt, so sind dieselben als Deserteurs zu betrachten, sobald sie ihre Fahnen ohne Erlaubniß verlassen, oder sich nach Ablauf ihres Urlaubes nicht wieder zu ihren Corps begeben. Es ist also hinreichend, wenn eine Militairperson als Deserteur signalisirt ist, um den Verheimlicher mit der gesetzlichen Strafe zu belegen, und die Tribunale dürfen diese Strafe unter dem Vorwande, daß die verheimlichte Militairperson noch nicht kriegsrechtlich verurtheilt worden sey, nicht beseitigen. Die Präfekte müssen darauf sehen, daß die Tribunäle genau nach dieser Vorschrift verfahren, und haben, falls dieses in dem einen oder andern Falle nicht geschehen möchte, davon dem Kriegsminister Anzeige zu machen. Art. 72. Derjenige, welcher einen Deserteur oder Refractair bei sich aufgenommen hat, kann sich damit nicht entschuldigen, daß derselbe sich als Knecht bei ihm vermiethet habe, wenn er ihn nicht vorher der Municipalverwaltung vorgestellt hat, um ihn zu examiniren, seine Papiere und Pässe zu untersuchen, und auf alle mögliche Weise Gewißheit zu erhalten, daß derselbe weder Deserteur noch Refractair sey. *) Gesetz vom 24. Brumaire Jahrs 6; Gesetz vom 17. Bentose Jahrs 8. **) Ibidem. p. Aald beny v, ug de, Hesgrtienl ur techesge ge se hei er ch auch alle mit der Polizei bcauftragte Beamte und alle Die nämliche Strafe krift. uch ave mor Gonserihzrtean, der nicht dorzatbun verConseriptionsgzesetze ein Genige geleistet habe, zu arrettren, sobald sie davon Nachricht erhalten. so wie die Verheimlicher Nrr. 73. 80.) Au. Verdmdursgeg, die Leiszmusterug( Peformd oder bas Rem. ebzwecken, wittelbor ooer unm, zrpzx.— und verbothe“, weil selbige zu den schändplacement der Conseribirten Ju, vev,. Speeglationen führen. Einjedes Mitglied chsen Iutrihue, Lu.v, beisg wise eisber, weicger vadei ein Interese hoet, sol als Setrzoerig Lonseripniorsangelegenheiten bestaft, mitzin nach den urt nen Besimmungen behanheit verden., welscher den Vermitler zwischen den Conseribrten und dem Rekrutrungsrath), oder den Coiserbten und den Renplasante macht. Zusammenhanges wegen wieder aufgenommen. ***) Instruction vom rr. Februgr. 1808. Großherzogthum Berg. Der Conseribisrte Joseph, Ver), aukanterie, Beigade desertirt; welches in Gefolge des Pablieandi vom 23. Juni d. J. Herdurch bekannt gemacht wird. Münster den ro. October 1809. Der Prafert ad interim des K 9 gljus. Großherzogt hum Berg. Arrondissement Coesfeld. Der Unterpräfekt. „Dei der Losung der Conscriptionspflichtigen des Jahrs 18o7 ist für den dabei abwesend gewesenen Conscribirten Joh. Henr. Letterhues, aus dem Kirchspiel Lette No. 4 gezogen worden, weshalb er zur Aetive gehört.etr seiner Dienstpflicht weder sich selbst Der oben bezeichnete Joh. Henr. Letterhues wird daher hierdurch öffentlich zur ungesäumten Rückkehr in die hiesigen Staaten aufgefordert, und vorgeladen, sich binnen I2 Wochen, vom Tage der ersten Bekanntmachung an, auf dem hiesigen Bureau der n.#r# afektur zur Uebernehmung seiner Militairpflicht einzufinden. dieser öffentlichen Aufforderung ungeachtet sich binnen der fesigesetzten peremtorischen Frist nicht stellen, so wird er nach deren Abfluß als Deserteur angesehen und behandelt, auch gegen ihn und seine Eltern ein Contumacial=Erkenntnitz nach den bestehenden Gesetzen gefällt werden. binnen der oben bestimmten Frist sich einfinden Unterprisektur:= Siegel befestigen laser Geschehen zu Coesfeld den 14. September 1800. rei h. v. Oer, Brandenburg. Großherz U K. Arrondissement Coesfeld. Der Unterpräfekt. Bei der Losung der Conscriptionspflichtigen des Jahrs 1806 ist für den dabei abwesend gewesenen Conscribirten, Joh. B. Godfrid Warpenberg aus Emsdetten im „(M. 5e Arrondissement Steinfurt, No. 13 gezogen worden, weshalo er zur Acseiner Dienstpflicht weder sich selbst noch Der ovenbezeichnete Warpenberg wird daher hierdurch öffentlich, zur ungesäumten Rückkehr in die hiesigen Staaten aufgefordert, und vorgeladen, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der ersten Bekanntmachung an, auf dem hiesigen Bureau der Unterpräfektur zur Uebernehmung seiner Militairpflicht einzufinden. Sollte derselbe dieser öffentlichen Aufforderung ungeachtet sich binnen der festgesetz 753 ten peremtorischen Frist nicht stellen; so wird er nach deren Abfluß als Deserteur angesehen und behandelt, auch gegen ihn und seine Eltern ein Contumacial=Erkenntniß nach den bestehenden Gesetzen gefällt werden. Hingegen hat derselbe, in sofern er binnen der oben bestimmten Frist sich einfinden wird, keine Strafe zu befürchten. Zur wahren Urkund habe ich Gegenwärtiges eigenhändig unterschrieben, und mit dem Dienstsiegel befestigen lassen. Geschehen zu Coesfeld den 25. September 1809. Frei h. v. Oer. Brandenburg. II. Ediktalladungen. 1. Auf Befehl des Herrn Gografen zu Hestehausen, Doctors Clemens August Rotering, werden alle und jede Gläubiger, welche an den Wirth Bernh. Henr. Schopmann in Darup und dessen Vermögen Spruch und Forderung haben oder zu haben vermeinen, jedoch mit Ausschluß folgender Creditoren, als: 1) Jungfer Hüneke in Coesfeld lant Obligation in Capitalien mit 268 Rthl., 2) Brüning in Metelen laut Oblig. 108 Ril. 16 stbr. 3) Wiggenhorn in Schöppingen laut Obl. 221 Rthl. 4) Sander Joel in Coesfeld laut Oblig. 119 RthI. 5) Lenger daselbst laut Handschrift so Rt. 6) Franz Otto Grimmelt in Gescher 102 Rthl. 44 stbr. 7) Zeller Giffert, Kirchsp. Darup, Bauerschaft Hastehausen 60 Rtl. 33 stbr., 8) Kötter Möllerarnd in der Hämmer Bauerschaft, Kirchsp. Billerbeck 33 Rthl., 9) Schulze Darup 12 Rthl., 10) Jude Pins in Billerbeck 13 Rt., 11) Jude Moyses Heumann in Coesfeld 7 Rthl. 12) Willmer in Wetteringen 13 Rt., 13) 3eller. Wesseling, Kirchspiels Darup, 54 Rihl. 14) Zeuler Gerding in Darup. laut Handschrift zo Rithl. noch derselbe 12 Rthl., 15) Jude Heumann in Stadtlohn 12 Rtl. 34. 1/2, stbr. 16) Edelbrock in Nottulen laut Handschrift 45 Rthl., 17) Zeller Elbering in Darup 52 Rthl., hierdurch ein für drei und allemal vorgeladen, innerhalb 6 Wochen vom Tage der ersten Bekanntmachung ihre Rechte und Ansprüche beim hiesigen Gogerichte durch einen dahier zu bevollmächtigenden Sachwalter so gewiß vorzubringen und zu justificiren, als widrigenfalls sie damit präcludirt, und ihnen nach Umlauf der bestimmten Frist ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll Zugleich werden sämmtliche Gläubiger auf Montag den 13. November l. I., des Morgens 9 Uhr, dahier vor Gericht zum Versuch der Güte persönlich mit der Verwarnung eingeladen, daß die altdann nicht Erscheinenden pro consentientibus gehalten werden sollen. Inzwischen wird jedermänniglich zur Zeit alles gerichtliche Verfahren wider den Exploranten Schopmann zu Das rup untersagt. Coesfeld den 22. Sept. 1809. A. Hülskötter, Erschbr. 54 2. Wenn noch erforderlich ist, daß außer den bekannten Creditoren des hier ab intesrato verstorbenen ehemaligen Advokaten Carl Leopold Vosdings dessen unbekannte Creditoren öffentlich vorgeladen werden, nachdem die Intestaterben auf seine geringe nur in einigen nicht roo Rthli. werthen bestehende Mobilien= Nachtanenschaft verzichtet, weshalb der Concurs eröffnet, auch der Justizamtmann Hoffbauer zum Curator Concursus angeordnet worden; als werden desselben unbekannte Creditoren hiermit und zwar bei Strafe des ewigen Stillschweigens a daro binnen 6 Wochen, spätestens am2r. November a. c., des Morgens gegen 10 Uhr, vor dem Untergeschriebenen zu erscheinen verabladet, um nicht nur ihre Forde. rungen anzugeben, und mit ernanntem Contredictor darüber zum rechtlichen Erkenntniß zu verfahren, sondern auch selbige auf rechtliche Art durch Urkunde oder sonst zu bewahrheiten. Zur Urkund ist diese Edictalcitation dreimal den münsterschen Intelligenzblättern einverleibt, und der hiesigen gewöhnlichen Gerichtsstelle affigirt worden. Tecklenburg den 28. Sept. 1800. Mettingh. des Tagmatt Wiesengrund enthaltenden von den Ländereien des G. H. Roose und Nicolaus Brüggemann begränzten Kamp, und g) ein kleines Kämpchen nahe beim Hause zwischen den Gründen der Wittwe Thiemann und des Gerh. Velthaus von der Wittwe des Diderich Lucas Terbeiden und ihrem großjährigen Sohne Joh. Lucas Terheiden laut gerichtlichen Kaufkontraks vom zr. August 1800 angekauft hat, werden alle und jede unbekannte Realprätendenten an gedachten Grundstücken zur Anmeldung ihrer dinglichen Ansprüche an selbigen innerhalb dreier Monate und längstens in dem dazu auf den 20. December, Morgens 10 Uhr, auf dem hiesigen Rathe hause bestimmten Termine unter der Verwarnung vorgeladen, daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüchen auf diese Grundstücke präcludirt, und ein ewiges Stillschweigen ihnen deshalb auferlegt werden soll. Bevergern den 7. Sept. 7809. Kaiserl. Französ. Gericht. Lennich.. Weverinck. 3. Auf den Antrag des Kaufhändlers B. P. Hegge zu Recke, welcher nachstehende Grundstücke: a) en sub No. 28 des Feuersocietätscatastri in der Bauerschaft Kleinenstaden, Kirchsp. Hopsten, belegenes Wohnhaus, b) den dabei gelegenen Schoppen, und c) den hinter demselben belegenen ungefähr 2 Scheffel Saat großen Garten, d) einen hinter diesem Garten belegenen ungefähr ein Scheffel Saat großen Die strict Wiesengrundes, e) ungefähr 6 Scheffel Ackerland zwischen den Gründen des Venne, f) einen im Oeding belegenen ungefähr 4 Scheffel Saat Ackerland und ein halII. Gerichtliche Bekanntmachungen. r. Die Wittwe Zellerin Anna Elisabeth Hannover, geborne Wulfert Dickmann zu Hagstette, Kirchspiels Visbeck hiesigen Amts, hat von der verwittweten Freifrau von Schilder, Marie Christine geborne v. Mallingkrodt zu Sassenberg, als Besitzerin des Guts Bomhoff hiesigen Amts, die derselben nach Leibeigenthums=Rechten pflichtige Hannovers= oder Mövers= Stätte zu Hagstette freigekauft. Es werden daher folgende Termine angesetzt: 1) auf den r8. November, in welchem alle diejenigen, die an der besagten Stätte aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, solche bei 55 Strafe der Präclusion und des ewigen Stillschweigens angeben und gebührend bescheinigen müssen; sodann wird 2) zur Auhdrung des Präclusiv=Bescheides ein Termin auf den I. December angesetzt. DecretumVechta in judicio 1800. September 6. 9 Herzoglich=Holstein=Oldenburgisches Landgericht hieselbst. Tenge. Keppel. Vorstehendes Publicandum des wohllöblichen Landgerichts zu Vechta wird hierdurch auf geziemende Requisition zur öffentlichen Kunde gebracht. Münster den 7. October 1800. Kais. Kön. Stadtgericht. Müser. Wattendorff. 2. In Sachen, erst der Geschwister de Witte zu Ahaus wider den in Bocholt Präbendirten Vicar Felix von Kerssenbrock, jetzt Concurssache des genannten Vicars. Wird den sämmtlichen Gläubigern desselben bekannt gemacht, daß die Akten dieser Sache nunmehro an die Fürstlich Salmisch= gemeinschaftliche Regierung zu Bocholt, als darin competente Behörde, eingesendet sind, die Sache dahier fortgesetzt werden solle, und jeder Gläubiger, sofern er es nöthig erachtet, einen der drei dahier angestellten Regierungs=Procuratoren: Theober Joh. Brüning, Franz Joseph Sarrazin und Adolph Theodor Meyer mittelst gehöriger Vollmacht zur Beobachtung seines Interesse anstellen könne. Demnach wird folgendes verordI.) Würde die Mehrheit der Gläubiger nicht einen andern Curator und Contradictor binnen 6 Wochen nach der ersten Bekanntmachung dieses in Vorschlag bringen; so ist dazu hiemit der von mehrern Gläubigern bereits vorgeschlagene Fürstlich Salm=Salmische Rath und Richter Zumbroock zu Anholt daza angeordnet, zu wessen Beeidigung alsdann der Ternun näher bestimmt werden soll. 2) Diesem Curator ist es überlassen, einen gemeinschaftlichen zu den Proceßangelegenheiten etwa nöthigen Regierungs=Precurator in Vorschlag zu bringen, und soll ein solcher angenommen werden, sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen nemlicher Frist einen aus den vorgenannten dreien in Vorschlag bringt. 3) Jedem Gläubiger oder dessen gehörig Bevollmächtigten steht es frei, vom Verzeichnisse des Güter= und Schuldenstandes den Rechnungen und deren Belegen, überhaupt von den Concurs= Acten in der Regierungs=Canzlei Einsicht auch auf seine Kosten Abschriften zu nehmen, fort seine Vor= und Anträge, jedoch über jeden besondern Gegenstand in einer besondern Schrift, mit Beobachtung der hiesigen Prozeßordnung vom gsrzten Oezember 18o3 einzubringen. 4) Dieses Dekret soll auf drei nacheinander folgende Sonn= und Feiertage von der Kanzel zu Bocholt publicirt, sodann zu dreimalen den Intelligenzblättern zu Münster und Dorsten eingerückt werden. Bocholt den 25. Sept. 1800. Fürstlich=Salmisch= gemeinschaftliche Regierung. Simon. Bonati. Subhastationspatente, 1. Der dem Minorennen Gerh. Becker gehörige, auf der Oststraße dahier bei No. 60 catastri sub Lir A B belegene, zu 177 Rthlr. taxirte Gadem soll in Gefolg eines obervormundschaftlichen Decrets auf den Antrag des Vormunds subhastirt werden, und ist der einzige Biethungstermin auf den rz. November d. J. Vormittags 10 Uhr angesetzt. Zahlungsfähige Kauflustige werden daher eingeladen, aisdann auf dem Rathhause zu erscheinen, und ihre Gebote abzugeben. Die Taxe und Vorwarden köne nen täglich bei hiesiger Gerichtsstelle eingesehen werden. Warendorf am Stadtgericht den 2. Sepe tember 1800. Schlüter. Henckelmann. 2. Zur judicatmäßigen Befriedigung mehrerer Gläubiger soll das im Kirchspiel Bösensell sub No. cat. 3o aufgeführte, dem Schmidt Hilgering gehörige Wohnhaus, nebst dabei gelegenen Schmiede, in dem auf den 13. November c., Morgens 10 Uhr, in der Wohnung des Gografen Goesen angesetzten Termine dem Meistbiethenden gerichtlich verkauft werden. Zahlungsfähige Kauflustige werden daher vorgeladen, in dem angesetzten Biethungsrermine ihre Gebote abzugeben, und gereicht ihnen zugleich zur NachriCt, daß das Haus inclusive der dabei gelegenen Schmiede von den beeideten Taratoren zu 250 Rihl. werth geschätzt ist. Die Taxe so wie die Vorwarden können übrigens täglich in der hiesigen Gerichtsregistratur eingeseben werden, Münster den 4. Septbr. 1809. Gogericht Bakenfeld. Goesen. Bahlmann. z. Auf den Antrag einer hypothekarischen Gläubigerin soll das sub No. car. 244 der Egidii Laischaft in hiesiger Stadt gelegene, und zu 2502 Rthlr. Conventionsmünze gewürdigte Haus des Beckeramtsverwandten Hölscher öffentlich im Wege der nothwendigen Subhastation meistbiethend verkauft werden. Die desfalsigen Biethungstermine sind vor dem deputirten Stadtrichter Overhage auf den 2. October, den 2. Decemb. 7809 und den 2. Februar 1870, jedesmal Morgens 1r Uhr, an der gewöhnlichen Gerichts. 56 stelle präfigirt, und werden dazu besitz= und zahlungsfähige Kauflustige zur Abgabe ihres Gebots verabladet, mit dem Eröffnen, daß die aufgenommene Tare in der Gerichtsregistratur täglich einzusehen ist. Münster den 12. Julii 1800. Kaiserl. Kön, Stadtgericht. v. Bernuth. Wattendorff. III. Vermischte Nachrichten. 1. Auf der Zuchthausfabrik sind den nächsten Herbsisend allerlei Sorten rothe und weisse Boy, wie auch bei Unterzeichnetem zu haben. Meyer. No. 273 der Höchsterstraße. 2. Unsern geehrten Handlungsfreunden zeigen wir hiermit an, daß wir wie gewöhnlich bevorstehenden Herbstsend in der Behausung der Madame Dumme auf Ludgeri Straße mit einem völlig assortirten Waareulager beziehen werden, und empfehlen uns zu Ihrem Zuspruch bestens. I. M. Meyberg& Comp, von Langenberg. 3. In vermino den 13. des künftigen Monats November soll die Kornwindmühle bei Teckelenburg auf anderweite 12 Jahre öffentlich meistbietbend verpachtet werden, wozu die zahlungsfähige und sonst als Pächter sich qualificirende Pachtlustige hierdurch eingeladen werden, sich em gedachten Tage des Morgens um 10 Uhr im RenteiBureau auf dem Amthause zu Ibbenbüren, woselbst die Bedingungen zu jedermanns Einsicht auch offen liegen, einzufinden. Ibbenbüren den 6. Oct. 1809. Rump, Rmstr. (Hiebei eine Beilage) 2. Beilage zum Münsterischen Intelligenzblatt Nro. 42. 1809. Nachstehende Instruction Seiner Excellenz des Herrn Ministers des Innern und der Justiz über die Untersuchung derjenigen Verbrechen und Vergehen, bei denen Eivil;= und Miltair=Personen impliekter sind; soll in das Inteligenzblat werden. Münster den 19. Bktob. T809.„ 1 Großherzogthum Berg. Düsseldorf den ro. Oktob. 1809: D er Minister des Innern an die Herren Präfekte und an die Landes: Justiz= Collegien. ist die Frage zur Sprache gekommen, wie es mit der Untersuchung eines su den Fällen gcholten werden selg, wo Ciolz vod Milstatehbersanen zmpsicket fnd. Dieses veranlasset mich, den Herren Präfekten und den hierdurch Folgendes zu eröffnen: * k n a n ä c s c h e n V e r f a s s u n g; w e l c h e b e i d e m M i l i t a i r b e r e i t s e i n g e f ü h r e der Militair: Tribunäle. In den nachstehenden zwei Fällen sind jedoch die Civil= Tribunäle competent, über Personen des Militair: Standes zu urtheilen. r. Wenn die Militair=Person; welche von ihrem Corps abwesend sind; sich mithin Wen sich eine Miltale, Person, selbige nag bei ihem Cops sen oder eines talsi schuldig gemacht. Dieses sind die beiden einzigen Fälle, in welchen die Comperenz der Tribunäle über Verbrechen der Militairz Personen ausgeschlossen ist. 66 Die Constituirung eines vermischten Gerichts kann nie Statt finden. Jede Behörde untersucht und entscheidet über die zu ihrer Kenntniß kommenden Vergehungen der ihr untergeordneten Personen, und bestraft solche auch ohne Concurrenz der andern Behörde. Hieraus folgt, daß wenn sich eine Civil Person über das Vergehen eines Mit litaire zu beschweren hat; die Klage bei der Militair=Obrigkeit angestellt werden müsse; daß aber auch umgekehrt ein Militair seine Klage über das Vergehen eines Civilisten nur bei der Civil: Behörde vorbringen könne. ... Die Civil: Behörde hat die Befugniß, eine Person des Militair= Standes., des ren Vernehmung zur Ausmittelung des einer Civil Person zur Last gelegten Vergehens erforderlich ist, vorladen zu lassen. Es bedarf alsdann nur einer Requisition an die vorgesetzte Militair: Behörde wegen Sistirung der Militair= Person. Das nämliche Verhältniß tritt ein, wenn ein Militair- Tribunal die Vernehmung eines Civilisten für nothwendig hält. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Civil Behörde die Militair: Behörde davon benachrichtigen müsse, wenn sich bei einer, gegen eine Civil Person eingeleiteten Untersuchung ergibt, daß eine oder mehrere Militair; Personen dabei betheiliget seyen; und so umgekehrt. Die Herren Präfekte und Landes= Jusisz? Collegien werden mit diesen Grunds sätzen bekannt gemacht, damit darnach in vorkommenden Fällen verfahren werden könne. Gr. v. Resselrode. Sener. 67 Großherzogthum Berg. Münster den r9. October 1869. Der Präfekt ad'interim Nachdem in Erfahrung gebracht worden ist, daß mehrere bei der Einführung der jetzigen Verwaltungsordnung auffer Activität gekommenen Beamten, die ihre ehemaltgen Stellen betreffende öffentliche Papiere und Documente noch in Händen haben; In Erwägung, daß es für den Staat sowohl als für das Interesse mancher Privatpersonen von der größten Wichtigkeit ist, daß solche Papiere in öffentlichen Archiven aufbewahrt werden, Beschließt und verordnet,, was folgt: 1) Alle Depositarien von öffentlichen Papieren, die bei ehemaligen durch die Einführung der neuen Verwaltungsordnung ausser Activität gekommenen Beamten beruhet haben, sind gehalten, binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses bei dem Maire ihres Wohnortes ein Inventarium dieser Papiere einzureichen. 2) Diejenigen Depositarien, die besondere Hindernisse wegen diese Inventarien in der anberaumten Frist anzufertigen ausser Stande senn sollten, sind gehalten, diese Hindernisse dem Maire anzuzeigen, und um eine Verlängerung dieser Frist nachzusuchen. Die Maires sind authorisirt, eine solche Verlängerung, deren Dauer sie den Umständen nach zu bestimmen haben, zu gewähren. 3) Die Maires haben Ihren Unterpräfekten oder mir die ihnen eingereichten Inventarien einzuschicken, und die Fristverlängerung, die sie in Gemäßheit des Art. 2 zugestanden haben, anzuzeigen, worauf der Ablieferung der inventarisirten oder bei ihnen declarirten Papiere wegen das Nähere verfügt werden soll. 4) Gegen die Depositarien öffentlicher Papiere, die den Verfügungen adramp; a kein Genüge leisten sollten, wird nach Ablauf der dazu anberaumten Frist als unrechtmäßige Besitzer eines öffentlichen Eigenthums verfahren werden. s) Gegenwärtiger Beschluß soll in das Intelligenzblatt eingerückt und in der gewöhnlichen Form durch den Kanzelruf publicirt werden. Gegeben wie oben. EC. Mylin 768 II. Edictalladungen. 1. Der Schuster Joh. Henr. Rogge hat zur Berichtigung des Besitztitels in Beireff des suh No. cat. 260 der Martini Laisch. in hiesiger Stadt gelegenen Hauses auf ein öffentliches Aufgebot aller derer angetragen, welche ein Eigenthums= oder sonstiges dingliches Recht an das benannte Haus zu haben behaupten. Da nun diesem Antrage deferirt worden, so werden hierdurch alle und jede, welche auf irgend eine Art ein Eigenihumsrecht oder sonstigen dinglichen Anspruch an das besagte Haus zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre etwaigen Rechte binnen 3 Monaten, längstens aber in dem vor dem deputirten Stadtrichter Busch auf den 7. Februar 1810, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle angesetzten Präclusivtermine anzumelden, widrigenfalls die Nichterscheinenden mit ihren etwaigen dinglichen Ansprüchen an das bezeichnete Haus präcludirt, und der Besitztitel in Absicht desselben für den Ertrahenten Schuster Joh. Henr. Rogge als Eigenthümer beim Hypothekenbuche berichtigt werden soll. Unbekannte oder persönlich zu erscheinen Verhinderte können sich an einen der hiesigen Advocaten, als; Criminalrathe Fuisting und Dyckhoff, Richter Honthumb und Meyer, Licentiaten Speller und Lohkampff u. s. w. wenden, und selbige mit Vollmacht und Information versehen. Münster den 12. October 1800. Kais. Kön. Stadtgericht. Müser. Wattendorff. 2. Der Pächtiger Herman Anton Kalthoff zu Stockum hat das bisher als Wehrfester besessene in Stockum belegene Kroes Colonat von dem Gutsherrn Herrn Grafen Leopold von Gourcy daselbst in Gefolg des kaiserl. königl. Decreis de dato Madrid den 12. December 1808 Art. 1o, gerichtlich losgekauft. Zu diesem Colonate gehören folgende Pertinentien, als: a) die Kroes Wiese, 1 Morgen groß, welche Osten an der Kapelle zu Stockum, Westen an des Grafen von Gourcy Ländereien, Norden an Linnemanns und Süden an Feldmanns Land gränzet. b) Im Stockumer Feld 2 Stücke Ackerland in einer Fuhre, enthaltend 5 Scheffel Einsaat Wernsche Maß, und die Osten auf Kditer Böckers, Westen auf Niermanns Land, Süden auf die Straße und Norden auf verschiedenes Ackerland schießen. c) Sechs Stück Ackerland daselbst 5 Schefe fel Einsaat, welche Osten an Muermans Weg, Westen an Niermans Land, Süden ebenfalls an dasselbe, und Norden am Wege belegen sind, und d) noch im Stockumer Feld 2 Stück Ackerland, 3 Scheffel Gesäh enthaltend, die Osten auf Muermaus, Westen auf Niermans Land, Süden auf den Weg und Norden auf Kroes Land schießen; dann zuletzt e) die Gerechtsamkeit zu Gras und Laub in der Hörster und Stockumer Mark, und in den zu dieser Mark gehörigen Heiden, Zuschlägen 2c. Da der Ankäufer darauf angetragen hat, daß zu seiner künftigen Sicherstellung wider alle ihm unbekannte Realprätendenten ein gerichtliches Aufgebot erlassen werden möchte; so werden, da diesem Gesuche durch die Verfügung vom heutigen Dato deferirt worden, alle diejenigen, welche an das eben beschriebene Kroes Colonat Realansprüche haben oder zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre desfallsigen Realrechte in Zeit von 6 Wochen und spätestens in dem auf den 6. December l. I., des Vormittags 10 Uhr, in der gewöhnlichen Gerichtsstelle angesetzten Präclusivtermine unter der Warnung anzumelden, daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüchen auf das benannte Colonat präcludirt, und 69 nen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. Diejenigen Realprätendenten, denen es an Bekanntschaft fehlen, oder welche am persönlichen Erscheinen behindert seyn möchten, können sich durch legale Bevollmächtigte vertreten lassen, wes Endes ihnen die Herren Justizcommissarien und Advokaten Koppers in Werne, Reinhard in Camen, Richter Keller in Hamm und Doctor Sandfort in Nordkirchen in Vorschlag gebracht werden. Sign. Werne im Kaiserl. Königl. Patrimonialgericht Stockum den 14# Oct. 1809. Giese. Luzzano, 3. Da die Kaufleute und Municipalräthe Herren Anton Ehringhausen und Caspar Kroes, beide in Werne, von dem Herrn Grafen von Gourcy zu Stockum verschiede. ne Grundstücke, als nemlich der A. Ehringhausen: Fünf Stücke Ackerlandes auf den Langenhövel, Gerichtsbarkeit Stockum, belegen, welche gegen Norden an die Ruschkämpe, Osten an der Landwehr des Grafen von Gourcy, Westen an die Ländereien des Kaufhändlers Kroes, und Süden am Spital gränzen; dann der C. Kroes ebenfalls die auf den Langenhövel Gerichtsbarkeit Stockum belegene a) nenn Stücke Landes, welche westwärts an Pinz, ostwärts an des Ehringhausen Ländereien gränzen, und b) den auf den Langenhövel belegenen Hausplatz des Müllerknechts Beckschäper in Stockum gerichtlich angekauft, und darauf angetragen haben, daß zu ihrer künftigen Sicherstellung wider alle ihnen unbekannte. Realprätendenten ein gerichtliches Aufgebot erlassen werden möchte; so werden, da diesem Gesuche per decretum de hodierno deferirt worden, alle diejenigen, welche an den oben beschriedenen Ländereien und Hausplatz Realansprüche haben oder zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre desfallsigen Realrechte in Zeit von 0 Wochen, und längstens in den auf den 22. December l. I., Vormittags 10 Uhr, in der gewöhnlichen Gerichtsstelle angesetzten Präclusivtermine unter der Warnung anzumelden, daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüc chen auf die oben benannten 5 respective 9 Stücke Landes und Hausplatz präcludirt, und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. Diejenigen Realprätendenten, denen es an Bekanntschaft fehlen, oder welche am persönlichen Erscheinen verhindert seyn möchten, können sich durch legale Mandatarien vertreten lassen; wes Endes ihnen die Herren Justizcommissarien und Advecaten, Koppers in Werne, Reinhard in Camen, Richter Keller in Hamm, und Doccor Sandfort zu Nordkirchen in Vorschlag gebracht werden. Sign. Werne im Kaiserlich Königlichen Patrimonialgericht Stockum den 1g. October 1809. (L. S.) Giese. Luzzano. II. Gerichtliche Bekanntmachungen. 1. Den nachbenennten von der Discutientinn Wittwe Linneman, geborne Lackhove zu Borghorst im Schuldenstand angegebenen jedoch zur Zeit nicht erschienenen Gläubigern, als Brockhausen zu Münster, Houths. Apotheker zu Steinfurt, Dabor, Paschen zu Enschede, Roffhack zu Düsseldorff, Hoffmann und Compagnie zu Zütpfen, Weinhändler Diergard zu Langenberg; Rüssel& Comp. zu Haselünne, Weinhändler Diergard zu Mülheim und Wittwe Paschen zu Sassenberg, wird anstatt der Insinuation zufolge richterlichen Erkenntnisses hiermit bekannt gemacht, daß ad excipiendum contra ordinem er credita, uti er ad producendum originabia terminus auf den 8. k. M. November, Vormittags 15 Uhr, am Gerichtsplatze zu Laer unter dem gewöhnlichen Rechtsnachtheile der Bekannthaltung und der Bestätigung angesetzt sehn. Kaiserl. Kön. Gogericht Ruschgau den 4. October 1809. Baltzer. Gestohlene 1. In der Nacht vom g. auf den 1o. October c. sind dem Einwohner Peters auf dem Wensing im Kirchsp. Seppenrade mittelst Einbruchs durch die Hausmeuer und gewaltsamer Erbrechung zweier in seiner Kummer gestandenen Koffer folgende Sachen entwendet, als 1. ein Mausefalber Mannsrock von Tuch, circa an Werth 6 Rtyr., 2. ein dito rotder Mannsrock, so umgewendet, mit Knöpfen ohne Knopflöcher, werth 4 Rthl., z. ein tuchenes roth und blau melirtes Camisol à 2 Rthl, a. zwei Ende weisse Leinwand von 60 Ellen-, an Werth 7 Rthl., s. ein tuchenes Frauen=Vorhemd, braun und roth melirt, mit silbernen Knöpfen, à 2 Rt. 14 bl. 6. ein dito rothes, werth r Rt., 7. ein Frauenrock von Tuch zu 6 Rt., 8. ein rother Boyen Frauenrock à 3 Rtl. 14 ßl. h. eine sargen Schürze weiß und roth melirt, werth 3 Rtl., ro. ein silbernes Kreuz, gez. E. B. M. à 1 Rtl. Ir. ein silbernes AAgnus Dei mit einem schwarzen Bande à 21 fl., 12. zwei silberne Knöpfe mit Kette, 23 ßl. a dt. 13. ungefähr 25 Binsen, wovon verschiedene mit E. B gezeichnet; eine schwarze seidene Nebelkappe mit schwarzem Bande; zwei grune seidene und eine geihe dito mit Gold durchwirkt,#theils mit rothem theils mit blauem Bande 70 versehen; zwei feine braunesleinen tücher, ein dito von Cattun mit rothenBlumen und weissem Grund; ein dito rothes mit weissen Sternchen; zwei weisse Frauetz Kopftücher, zusammen an Werth circa 1o Rtl.“, rg. 51s2 Elle gedrucktes Leinen, blau mit weissen Blumen à 1 Rtl., 15. 3 Elle blaues Leinen à 1o fl. 6 dt., 1o. ein Frauen zitzener Vortuch, weiß mit rothen schmalen Streifen und Blumen, 1 Rtl. 9 ßl. 4 dt.„ 17. ein dito von gedrucktem Leinen: blau mit weissen- Streifen, à 14 ßl. Dann sind in der Nacht vom rr. auf den 12. October l. J. dem Joh. Bernh. Bernsjan, im Beifang Vischering Kirchspiels Seppenrade, mittelst Erbrechung einer Mauer aus seinen beiden Coffern, wovon das eine in Stücken zerschlagen, und von dem andern das Schloß abgebrochen, welches sich am Morgen nach den Diebstahl in dessen Garten vorgefunden, folgende Sächen entwendet, als 1. ein dlichtblauer Mannsrock mit gesponnenen Khöpfen, an Werth 7 Kil., 2) ein Bunketblauer Mannsrock mit Pferdehaaren Kndpfen à- Rtl., z. ein dunkelblaues Camisol mit rothen gesponnenen Knöpfen, werth 3 Rtl., 4. ein roth seidenes Halstuch mit gelbem Rand, à 1 Rtl., 5. zehn Mannshemder, gez. I. B., werth 6 Rtl„ 6. eine drillene Bettebühre ohne Federn, mit blauen Streifen, werth 5 Rtl., 7. ein blau tuchener Frauenrock à 7 Rt., 8. ein ditd sröther à 5 Rtl., d. eine gelbe sargene Schürze.à#4 Rtl.=, 16. eine ditokrothe 2 Rt., II. ein rothes tuchenes Frauencamisol, I#Rel. einlaue dito 1 Rt. 74 l. 13. ein dito hellgrünes 2 Rt., gez. C. E. P. a# Rthl 15. ein seidenes Tuch, roth mit gelbem Rand a 2 Rtt., 10. 12 weisse Frauen Halstücher, gez. C. E. P., werth 4 Rt. r7. drei blaue seidene Kappen à 2 Rt., 18. drei dito von braunem Zitz=, a 1 Kel. 4 ßl. 2 dt.„„ 2o. vier rothe Kappen mit weissen Blumen 23#.ßl. 4 dt. 2o. 3o Stück Kopfbinsen gez. C. E. P., an Werth 2 Ril. 14 ßl. 2r. zwei blau und weiß gestreifte Frauen Schürztücher von Cattun a; 21 fl., 22. eine weiß und roth gestreifte zitzene Schürze a 2 Rt., 23. ein dito mit blanen Blumen 1 Rtl. 14 ßl. 24. zwei dito von blauem Leinen 18 ßl. 8d, 25. ein großer silberner Hemdsknopf, gez. C. E. P., werth 14 fl. 26. ein Paar kleine silberne Knöpfe à 14 Schill., 27. ein silbernes Halskreuz mit schwarzem Sammetband, gez. C. E. P. a 1 Rtl., 14 ßl., und 28. ein Rosenkranz mit silbernem Kreuz und roth seidenem Bande, gez. C E P, an Werth 1 Rt. 14 ßl. Es wird nicht allein einjeder für den Ankauf dieser Sachen gewarnt, sondern auch aufgefordert, die zur Ausmittelung der Thäter dienenden Data sofort dem unterzeichneten Gericht anzuzeigen. Münster den 18. October 1800. Das Gericht Vischering. Goesen. 2. Dem Zeller Wersebeckmann im Kirchspiel St. Mauritz sind in der Nacht vom 6. aus den 7. October I. J. mittelst Eröffnung der Pferdestallsthüre aus dem Keller#40 Pf., Butter, sodann 2. zwei Handtünk er, und 3. wei Mädchen=Schürzen diedischer Weise entwendet. Einjeder wird für den Ankauf dieser Sachen gewarnt, und aufgefordert, alles, was zur Ausmittelung des Thäkers dies nen möge, diesem Gericht anzuzeigen. Münster den 76: Oct. 1809. Gogericht Bakenfeld. Goesen. Bahlmann. 3z. Dem Zeller Vogelmann Krchsp. Hiltrup sind in der Nacht vom 7. auf den 8. October c. folgende Sachen, als r. eine silberne engliche Uhr mit 2 Gehä## sen, zum Werth a 1o Rthl.; 2. ein Paar Schuhe mit silbernen Schnallen, a 5 Rt. z. ein Frauenzimmer boyen Rock a 7 Rt. a. ein blauer leinener Ueberrock a 2 Rt. und 5. seinem Knechte ein Paar wollene Strümpfe entwendet. Es wird daher einjeder für den Ankauf dieser Sachen gewarnt, und zugleich aufgefordert, die zur Entdeckung des Thäters führenden Data dem unterzeichneten Gerichte sofort anzuzeigen. Münster den 14. Oct. 1800. Gogericht Bakenfeld. Goesen. Bahlmann. 4. In der Nacht vom 15. auf den 16. October l. J. sind dem Zeller Voßborg= mann, Kirchsp. St. Mauritz, mittelst Eröffnung des Kuhstallsfensters aus einem Fasse 45 Pf. Butter, zum Werrh von 6 Rthl. 18 gGr.; z. ein kupferner Kessel, zwei Eimer enthaltend, 5 Rt. an Werth; z. ein kleiner blau und weiß gestreifter Küssenzug; 4. ein Tisch, und sodann 5. dessen Knecht eine meerschauene Pfeise mit Silber, und mit einer doppelten silbernen Kette, diebischer Weise entwendet. Einjeder wird daher für den Ankauf dieser gestohlenen Sachen gewarnt; zugleich aber auch hierdurch aufgefordert, alle zur Ausmittelung dieses Diebstahls dienenden Data dem hiesigen Gerichte fort anzuzeigen. Münster den r6. Oct. 180g. Gogericht Bakenfeld. Goesen.„Bahlmann. III. Vermischte Nachrichten. r. Am Dienstag den ziten dieses Monats Octob. sollen folgende vor dem Neubrückenthor belegene vormals zum Martini Kapitel gehörigen Gärten, als 1. zwei in einandergelegte Gärten in der ersten Gartenstegge rechter Hand, anschiessend an Sandforts Kamp, bisher an den Faßbender Piepenbrock verheuert, greß cir##a 71 Ruthen. 2. ein Garten zwischen den eben genannten Gärten und des Sattler Mathies Garten bisher von der verstorbenen Wittibe Hollmann benutzt, groß circa 30 2/5 Ruthen. z. in der ersten Gartensiegge nach dem Neuthor hin ein Garten zwischen des Fabrikanten Stieve und der Frau Nuseler ihre Gärten belegen, von dem Schmied Fisch bisher benutzt, groß. circa 50 Ruth. auf 12 Jahre vom r. Jenner, künftigen Jahres anfänglich mit dem Meistgeboth gerichtlich verpachtet werden. Die Verpachtung geschieht auf den Gärten selbst Nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr, wohin Lusttragende eingeladen werden. Die Pachtbedingungen können beim Gogericht Bakenfeld so wie auch bei Unterzeichnetein täglich eingesehen werden. Beseyen Kersten Rdt. 2. Am Samstag den a8ten dieses Monats Octob. sollen am Zollhause bei Albersloe Vormitt. zwischen rr und 12 Uhr folgende Grundstücke: als r. zwei Stücke Landes im Bockernkamp in der Störper Bauerschaft an der Rebersheide belegen, bisher von dem Zeller Storp benutzt, groß circa go Ruthen, 2. ein Stück Landes auf der Halgenbrende beim Dorfe Albersloe am Zeller Osthues Grund anschiessend, bisher von Homes in Albersloe benutzt, groß circa ros Ruthen, z. das in der Sandforter Bauerschaft im Kirchspiel Sendenhorst an der Landstraße zwischen Zeller Tüte und Overhoffs Gründen belegene Papenkämpchen von dem Zeller 472 Nieutiedt bisher benutzt, groß circa 2 Morg0 mit dem Meistgeboth gerichtlich auf 12 Jahre vom r. Jenner künftigen Jähres anfänglich vermiethet werden, wozu. Lusttragende eingeladen werden. Die Pachtbedingungen können beim Gericht Sendenhorst, so wie bei Unterzeichnetem täglich eingesehen werden. Münster den I5. O tob. 1800. Kersten Rdt. z. Diejenigen, welche an den Zimmermann Joh. Diderich Happe vor St. Manritz und dessen verstorbenen Sohn etwas zu fordern haben, ersuche ich, sich am zaten dieses, Morgens zwischen 9 und 12 Uhr bei mir zu melden, und ihre Forderungen anzugeben, damit ihre Befriedigung desto eher und ohne Kösten bewerkstelliget werden möge. Mänster den 18. Octob. 1809. Fr. Broschard v. K. borgisch. Rentm, Salzstraße Nro. 66. Ludgeri Laysch. 4. Das sogenannte Wibbeken= Land vor St. Mauritz am Fußwege nach Telgte, welches bisher der Zimmermann Joh. Diderich Happe unterhatte, soll am 2aten dieses in loco öffentlich dem Meistbiethenden auf 8 Jahre verpachtet werden. Die Pachtbedingungen sind täglich bei mir einzusehen. Uebrigens dient den Pachtlustigen zur Nachricht, daß dieses jedem hiesigen Einwohner sehr gelegene Land 26 Scheffel RoggenEinsaat fasset, gegenwärtig aus 2 Kämpen besteht, die Scheidungen dieser Kämpe nach Gutdünken des Anpächters aber weggeräumt werden können. Münster den 18. October 1809. Fr. Broschard v. K. borgisch. Rentin. Salzstraße Nro. 66. Ludgeri Laysch. 8. Ein fast neuer Branntweins.= Kessel mit allem Zubehör zur Anlegung einer Brennerey steht hier in der Stadt zu verkaufen, und das Nähere ist zu erfahren beim Notarius Artmann auf der Neustraße Nro. 165. (Hiebei eine Beilage.) Verzeichniß der in dersMunicipalität N. R. befindlichen Hütten und Salzwerke, Schmelz=Oefen, Eisen= und Kupfer=Hämmer, Fabriken und Manufakturen. Anzahl der jährlich fabricirten Quantität. Approximativer Werth der jährlich verfertigten Fabrikaten. 3. Beilage zum Münstrischen Intelligenzblatt. Nro. 42. 1809. Berg. Münster den r6. Aug. 1809. Der Präfekt adinterim an die Herren Unter Präfekte und Maires des Ems: Departements. Meine Herren! Beyliegend erhalten Sie ein Schema, nach dem Sie sämmtliche in Ihren Mairien bes findliche Hütten und Salzwerke, Schmelz= Oefen, Eisen= und Kupfer= Hämmer, Fabriken und Manufakturen tabellarisch aufzunehmen haben. Die nach diesem Schema eingerichteten Tabellen müssen in 3 Wochen a dato bey den Herren Unter= Präfekten, und in dem Arrondissement Münster bei mir eingereicht werden. Die Herren Unter Präfekte wollen die bey Ihnen einkommende Tabellen sammeln, und mir, mit Ihren Bemerkungen und Erläuterungen begleitet, alsbald zufertigen. Ich habe die Ehre, meine Herren! Sie mit Achtung zu grüßen. Mylius. ate Beilage zum Münsterschen Intelligenzblatt, Az. 1809. um Berg. „„„„ ner den ro, Oktob. I80a adinterim. Da mehrere Erfahrungen die Nochwendigkeit dargethan haben, das Verfahren zu bestimmen, das gegen diejenigen aommisirativen Behörden zu bevbachten ist, die sich in Befolgung der an sie ergehenden Verfügungen nachläßig bezeigen, beschließt und verordnet was folgt: 7 r. Die Unter Präfekten oder Maires, die den an sie erlassenen Verfügungen in der dazu anberaumten Frisk Genüge zu leisten ausser Stande sind, müssen der Ihnen vorgesetzten Behörde die Anzeige davon nebst Angabe der Ursache machen, und eine Verlängerung der Frist nachsuchen. 2. Den Unterpräfekten und Maires, die den an sie ergangenen Verfügungen weder Genüge gethan; noch um Verkängerung der deshalb anberaumten Frist angestanden haben, soll ihre Saumsctigkeit mit Ernst verwiesen und sie aufgefordert werden, in einer anderweit anzuberaumenden Frist die ihnen zugekommenen Weifungen zu befole *r Ebnte auch viese 2te Frist fruchtlos verstreichen, so soll ein Special: Commissair nach ihrem Wohnorte abgesandt werden; der das ihnen aufgetragen gewesene Geschäft an ihrer Statt vorzunehmen hat..Die Kosten dieser Sendung werden liqutdirt, von dem Präfekten festgesetzt, und durch die gewöhnlichen ContributionsEmpfänger exekutivisch von den fäumigen Beamten beigetrieben werden. 4" Numen derjeutgen Beamten, die sich in den Fall gesetzt haben, daß ihnen Special Commissäre zugeschickt worden sind; sollen an der Präfektur besonders aufe zezeichnet werden; damit, bei wider Vermuthen öster wiederholten Nachläßigkeiten des nämlichen Beamten, den Umständen nach wegen seiner Suspension oder anderweiter Besetzung seiner Stelle das Röthize verfügt oder verankaßt werden könne. Gegeben wie oben. C. Mylkus. I. Vermischte Nachrichten. r. Mit höchster Vewilligung macht die hier angekommene Kunstspieler= Gesellschaft unter der Aufsicht des Hen. Grunert be: kannt, daß Sonntag den 22. Octob. in dem hiesigen Kramer=Amttshaufe zum erstenmahl zu sehen ist: Phantasmagorie, oder natürliche bewegliche Geistererscheinung, worin man alle, sowohl jetzt regierende als verstorbene Kaiser, Könige, Fürsten u. s. w., wie auch sonstige große und gelehrte Männer, sehen wird. Die erscheinenden Personen gustehen, frei in der Lust, nähern sich jedem Zuschauer auf das Täuschendste, und 474 verschwinden alsdann in ihr voriges Nichts. Das Schauspiel fängk an mit gymnastifchen und equilibrischen Künsten. Der Anfang ist täglich des Abends um 6 Uhr. Das Nähere wird durch die zu vertheilenden Zettei bekannt gemacht. 2. Dem geehrten Publikum, meinen Freunden, Gönnern und Verwandten mache ich bekannt, daß ich von meinem Manne, Kramer Aintsverwandten Clemens D’hamm wegen seines allgemein bekannten Betragens auf mein Nichsuchen durch ein den roten May beim geistlichen Hofgerichte dahier ergangene und am 17. Juny d. J. bestätigte Endurtheil geschieden sey: und wie diese Ehescheidung auch die Aufhebung der gemeinschaftlichen Güter zur Folge hatte, die vorhandene aber den Gläubigern zu ihrer Befriedigung überwiesen und wirklich verkauft worden; daß dann demnächst vom hiesigen kaiserl. königlichen Stadtgericht durch die am 20. Aug. d. J. eröfneten Urthel für recht erkannt worden: daß ich, auf den Grund der Einwilli„gung der erschienenen Creditoren, und in „Tomamelum, rücksichtlich der nicht er„schienenen, zur Rechtswohlthat der Ver„mögens= Abtretung zuzulassen, und mit al„lem Personal=Arrest zu verschonen seye.“ Da ich nun den Handel unter unterzeichneter Firma sortzusetzen gesinnt bin, obige und damit verbundene Gegenstände aber den Credit, ohne welchen kein Handel bestehen kann, wieder mein Verschulden, schwächen mußte, diese dermahlen aber samt ihren Bedenklichkeiten beseitiget sind; so habe ich mich meinen Freunden und Gönnern andurch empfehlen wollen, in der Hoffaung, dieselben werden mir in meinen Handelsgeschäften inren geneigten Willen ferner hin nicht versagen; wogegen meiner Seits das geleistet werden soll, was die Pflichten der Redlichkeit und Rechtschuffenheit erfordern. Münster den r6. Octob. 1800. Louise Becker geschiedene D'hamm. 3. Bei H. Lücke auf der Rothenburg sind frisch angekommene Cabeljau, Schelfische und Ostheringe zu haben. 4. Brannschweiger Kuchen und Pfeffernüsse, allerlei Konditorwaaren und Berliner Rauchpulver sind auf dem Domplatz neben der Kanzlei zu haben. 5. Bei mir sind frische Schelfische zu haben, bei ganzen Körben und stückweise. Joh. H. Neuhaus. 6. Fünf meubelirte Zimmer nebst einer Küche werden zu miethen gesucht. Das Intell. Comt. g. N. 7. Bei Jos. Bonsen auf dem Roggenmarkt sind zu haben beste Edammerkäse, beste ostfrief. süße Käse in allen Quantitäten, und beste Sorte frifcher Östheringe. 8. Diejenigen, welche noch Bücher zur Bibliothek des Hofkammerraths Baeck sel. gehörig in Händen haben, werden ersucht, solche mit ersten an den Procurator Krey einzuschicken. 9. Am r8ten dieses um Mittag ist jemanden hier eine Tiegerhündinn, achthalb Monate alt, fortgelaufen. Demjenigen, welcher sie dem, beim Int. Comt. zu erfragenden Eigenthümer zurückliefert, wird ein recht gutes Trinkgeld versprochen. ro. Gebrüder Nathan Melz aus Warendorf empfehlen sich diesen Herbst=Send mit ihren gewöhnlichen wohl assortirten Ellenwaaren. Ihr Stand ist wie gewöhnlich auf dem Domplatz an dem Kanzlei=Gebäude. rr. In der koerdinkschen Buchdruckerey sind zu haben Anweisung an die Conscribir= ten, sich zur Einschreibung zu sistiren, und Anweisung an die Conscribirten, sich zur Verlosung zu sistiren. 4 aufm Bogen. Per Buch 6 gGr. ra. Es wird ein Kapital von 7o0 Rthlr. gegen sichere Hipothek liehentlich anverlangt. Das Int. Comt, g. N.