Rünsterisches Intelligenzblatt. NE 23 Freitag den 9. Junii. 1809 Intelligenz=Comtoir auf dem Prinzipalmarkt am Drubbel No. I. I. Edictalladungen. 1. Da wir Dato über das Vermögen der Eheleute Krameramtsverw. D’hamm, worunter sich ein in hiefiger Stadt gelegenes Haus befindet, aus rechtlichen Gründen den Concurs eröffnet, und den offenen Arrest verhängt haben; so wird dieses den Gläubigern der Gemeinschuldner hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und ein Termin vor dem zur Instruction des Concurs=Prozesses deputirten Stadtrichter Müser auf den 1o. Julii c., Morgens 9 Uhr, an der chem sämmtliche Gläubiger ihre Ansprüche an die Concursmasse, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, gebührend anmelden, und deren Richtigkeit nachweisen müssen. Diejenigen, welche in diesem Termine nicht erscheinen und ihre Forderungen zum Protocoll liquidiren, haben zu gewärtigen, daß sie mit allen ihren Ansprüchen an die Masse präcludirt, und ihnen deshalb gegen die übrigen Creditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werde. Unbekannte oder zu erscheinen Verhinderte können sich an einen der hieselbst fungirenden Justizcommissarien oder Advocaten, als Criminalrath Davidis, Licentiat Eisenle, Justizcommissair v. Renesse, Richter Meyer, Criminalrach Fuisting, Licentiat Aulicke, Li. Borggreve, Li. Bösensell und Li. Boner wenden, und selbige mit gehöriger legaler Vollmacht und Information versehen. In dem anberaumten Liquidationstermine haben sich Creditores zugleich über die Beibehaltung oder Abänderung des zum Interimscurator und Contradictor bestellten Richter Houthumb unter der Warnung zu außern, daß sonst nach pflichtmäßigem Ermeisen ex otticio Verfügung getroffen werden solle. Münster den 29. März 1809. Kaiserl. Königl. Stadtgericht. v. Vernuth. Wattendorff. 2. Wegen Theilung der Niederlengericher und Intrupper Marken sind zwar bereits unterm 4. Junii 1700 und 8. Febr. 18os wiederhohlt Edictalladungen erlassen; da aber die Niederlengericher und Intrupper Markinteressenten gegenwärtig darauf angetragen haben, auch noch das sogenannte Soestfeld, welches von der Hohner Markengränze und den urbaren Gründen der Colonen Soest, Hunsche und Schulte, in 500 der Bauerschaft Ringel, Kirchspiels Lengerich, eingeschlossen wird, mit zur Theilung zu ziehen: so werden alle diejenigen, welche einiges Recht auf dem genannten Soestfelde zu haben vermeinen, es bestehe selbiges in Hude= Weide= Wege Pflanzungs= Plaggenhiebes= und sonstiger Gerechtigkeit, hierdurch aufgefordert, diese Rechte und Befugnisse in termino Freitag den 30 Junii d. I., Vormittags 9 Uhr, in der Wohnung des Herrn Gastwirths Berkemeier zu Lengerich anzugeben, und die darüber in Händen habenden Dokumente und Urkunden offen zu legen. Die etwa Ausbleibenden haben zu gewartigen, daß sie mit ihren Gerechtsamen präcludirt werden, und ihnen ein ewiges Stillschweiges auferlegt werden wird. Auch die Guts= Grund= und Eizenthumsherren der Niederlengericher und Intrupper Gemeinheits= Interessenten mussen ihre Gerechtsame in diesem General= Liquidationstermine unter der Warnung wahrnehmen, daß sie sonst in der Folge mit etwaigen Widersprüchen nicht gehört, sondern in Ausehung ihrer wird angenommen werden, daß sie mit demjenigen, was die erschienenen Interessenten beschlossen, friedlich seyn, und diese Beschlüsse als rechtsverbindlich wider sich anerkennen wollen. Tecklenburg den 14. März 1800. Teckleuburgische Markentheilungs=Commission. Hoffbauer. z. Da der Colonus Ferdinand Erdmann zu Stockum von dem Herrn Grafen von Gourey daselbst fünf Stücke Ackerlandes, welche im stockumer Felde belegen sind, und gegen Osten en Wulbern Land, gegen Norden an der Kibitzheide, gegen Westen an den sogenannten Keufen, und gegen Süden an Niermans Ländereien gränzen, käuflich erstanden, und darauf angetragen hat, daß zu seiner künftigen Sicherstellung wider alle ihm unbekannte Realprätendenten ein gerichtliches Aufgebot erlassen werden möchte: so werden, da diesem Gesuche per decretum de hodierno deferirt worden, alle diejenigen, welche an die oben beschriebenen fünf Stücke Landes Realansprüche haben oder zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, ihre desfalsigen Realrechte in Zeit von 6 Wochen, und längstens in dem auf den 25. Junii Vormirtags 10 Uhr in der gewöhnlichen Gerichtsstelle angesetzten Präs clusivtermine unter der Warnung anzumelden: daß die Aussenbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüchen auf die fünf Stücke Landes präclndirt, und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auserlegt werden soll. Diejenigen Realprätendenten, denen es an Bekanntschaft fehlen, oder welche am persönlichen Erscheinen verhindert seyn möchren, können sich durch legale Mandatarien vertreten lassen; wes Endes ihnen die Herren Justizkommissarien oder Advokaten Koppers in Werne, Rheinhard in Camen, Richter Keller in Hamm und Doctor Sandfort in Nordkirchen in Vorschlag gebracht werden. Sign. Werne im kaiserlich königlichen Pas trimonial=Gerichte Stockum den 4. Mei 1809. Giese. Luzzano, g. Da sich zu dem geringen ungefähr 30 Rthlr. betragenden Nachlaß des vor kurzer Zeit verstorbenen, beim Zeller Mühlenbeck, Kirchspiels Woibeck, Gogerichts Telgte, als Knecht gewohnten Herman Henrich Tertilt keiner als die Ehefrau Schulzinn Tertilte, Kirchspiels Greven, als Intestaterbinn gemeldet, und cum beneficio legis er inventarii die Erbschaft zu übernehmen sich erklärt hat; so werden hierdurch alle diejenigen, welche mit der sich gemeldeten Erbinn Ehefrau Schulzinn Tertilt ein gleiches oder näheres Erbrecht haben, vorgeladen, dieses Erbrecht innerhalb 6 Wochen, spätestens aber in dem auf den 25. Junii, 401 Vomitog“ 1v.., anaesezten 2“ sau, der Behausung des Gografen Galleaume siotermine anzumelden und gezotg, 5— gug den, nad zu bescheinigen, das widrigenfalls Hypothekenbuch eingebeschaode Racdios vesh Kschler, Leste„Aaradurs aen Sisgrichte Horkauten dn Hunn Ealtn Didpoftion verabfolgt werbestehende Nachlaß uach 403 guge zu ihrer freien Disposttion verabfolgt werden soll; daß ferner der nach erfolgter Präclusion sich etwa meldende nähere oder gleich nahe Erbe nicht nur alle Handlungen der F.n. Erhinn anzuerkennen und zu Io. Mai 1800. Guilleaume. Eickholt. nabe Eribe nicht nur ale Hendlungen der, gen Witue Pranntweinbrerners Gerh. sich genelderen Erbym audvertenner, ue be. Pe, t. Sendermann, wegen deren ofenübernehmen schuldig, sondern auch vicht ve. Lvr., Iusuifieienz zur Beftiedigung der rechtior senu wird, von vr Vrchynygte; Grehztoren, und da die Gemeinschuldnerin Ben und Ertad der Oeopobesut. uit hemt. Klös auf die Rechtswohlthat der Vernszu fordern, sondern sich lediglich mit bem, V#.#/. At.stung prooeirt, per Geretum was aledam noch von der Erbichar vov, Ve.z, heutigen Dato der Coneurs eröfnet dan eunt vuich, Sohon, Prs, Bacz, Geasteschaschelt as ued Vrsfardsgnes ,gachens aszese, Ausheoidbe I, Aüibe Sdsen sag, asc he. ben ee M#in Sten Juli, Vormittags 10 Uhr, aufdem dert, diesen ihren Anspruch spätestens in dem obgedachten Termine anzumelden und gehörig zu berichtigen, unter der Warnung, daß die ausbleibenden Gläubiger aller ihrer ewaigen Porche, füir. erung,. euit, aufgeforvert, sbiche.. 1962 8u 8ten Julii, Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause angesetzten Termine persönlich oder durch zuläßige Bevollmächtigte anzumelden und zu justifiziren, wobei ihnen bekannt gemacht wird, daß die ineinem hieselbst belegenen etwaigen Vorrechte für verlustig erklärt uund mit bren Horvernugen vu, ich ge, Hause zub Dg, cat. z8 und mebrern Mor11 r. Kerwiefen werden sollen. K. 8 55 O sich in diesem Terselbs oder durch zlishge Vevolnräichzigte nicht melden, werden damit an die Masse präcludirt, und soll ihnen deshalb geMelderen von der Serschaft.“ seyn möchte, verwiesen werden sollen, Münster den 20. April 1860. Gogericht Telgte. Schweling. Lohkampff. 5 Die Bitwe bes Gerygr), Deahez; genf die, übrigen Greditoren ein ewiges slhsches sehlse eschehese esce Mie i c cs ce. Dorf Greffen am Kirchhofe sab No. car.„„Has Gericht. 811 68 belegenen sogenannten Kuhlenbergs Hau= Schweling. acg, Peiche ir Shauthounzscht en dos guasihalt, oshernen dund eichaseihse 402 catastri 166 der Lamberti Laischaft in hiesiger Stadt gelegenes Wohnhaus gehört, auf den Antrag des Beneficial=Erben Schneiders Nievelinck zu Lüdinghausen, dato der erbschaftliche Liquidationsprozeß eröffnet worden; so werden alle diejenigen, welche an besagter Erbschaftsmasse aus irgend einem Grunde Ansprüche und Förderungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche binnen 9 Wochen a dato, längstens aber in dem coram deputato Stadtrichter Busch auf den 24. Julii, Vormittags 11 Uhr, an hiesigem Stadtgerichte angesetzten Liquidationster= mine gebührend anzumelden, und zwar unter der Warnung, daß die Nichterscheinenden mit ihren Ansprüchen präcludirt, und ihnen damit ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird. Zugleich müssen sich die Gläubiger in dem besagten Termine über die Beibehaltung des zum Interims=Curator des Nachlasses angeordneten Licentiaten Holstein erklären, und können hieselbst unbekannte und zu erscheinen verhinderte Gläubiger sich an einen der hiesigen Justitzcommissarien, als Richter Broschard, Honthumb, Meyer, Licentiaten Eisenle, Brockhausen, Speller, Schweling, Lohkampf rc. wenden, und diesen mit gehöriger Vollmacht und Information versehen. Münster den 3. Mai 1800. Kaiserl. Königl. Stabtgericht. v. Bernuth. Wattendorff. 8. Mit Bezug auf die dem Argusblatte vom 28. April c. No. 6o einverleibte erste Ladung werden nunmehr auf ferneres rechtliche Erkenntniß des Hrn, Gogr. Det. Rotering, als Richters zu Billerbeck, hierdurch alle und jede Gläubiger des Herrn Dociors Lucas Becker zu Billerbeck, welche an ihm aus jeglichem Grunde zu fordern haben, unter welchem Titel die Forderung auch immer stehen möge, zum zweiten Male edictaliter vorgeladen, um in Zeit eines Monats nach Bekanntmachung dieses ihre Forderungen und Ansprüche beiin hiesigen Billerbeckschen Gerichte zu übergeben und gehörig zu rechtfertigen, und zwar bei Strafe ewigen Stillschweigens. Zugleich wird sämmtlichen Gläubigern eröffnet, daß der Vergleichstermin in der nächst dieser folgenden zten Ladung bestimmt werden wird, bis dahin aber Temporal= Inhibition erkannt sepe. Billerbeck den 16. Mai 1809. Auf richterliches Erkenntoiß. Borneman, Grschbr. 9. Da bei der offenbaren Unzulänglichkeit des Vermögens der Eheleute Herman Henrich Sommer, sonst Stahlberg genannt, und Anne Christine Sommer zu Sommeringen, im Kirchspiel Bramsche, vermittelst Decreis vom heutigen Daro der Concurs eröffnet, und der Justizbürgermeister und Justizkommissair Tiez zum Interimscurator angesetzt worden ist; so werden mits telst dieses allhier an der gewöhnlichen Gerichtsstelle anzuschlagenden und den münsterschen Intelligenzblättern zu dreien Malen einzuröckenden Preclamatis alle diejenie gen, welche an gedachte Eheleute Sommer und deren Vermögen einigen Anspruch und Forderung zu haben vermeinen, vorgeladen, in termino den 17. August dieses Jahrs, des Morgens 9 Uhr, allhier in der Regierungsqudienz vor dem ernannten Deputato Regierungsraih Warendorf in Person oder mittelst eines mit gesetzmäßiger Vollmacht und auslangender Information versehenen Mandatarii, wozu ihnen in Ermangelung sonstiger Bekanntschaft die Justizcommissas rien Kammerfiskal Petri und Professor Raydt vorgtschlagen werden, zu erscheinen, ihre habenden Ausprüche und Forderungen zu liquidiren und zu verificiren, sich auch über die Bestätigung des angeordneten Interims= Curators zu verklären, und demnächst fernere rechtliche Verfügung und Lo 00 cirung in dem künftigen Prioritäts= Urtel abzuwarten. Diejenigen; welche ihre Ansprüche und Forderungen in dem bestimmten Termine nicht anmelden und gehörig nachweisen, haben zu gewärtigen, daß sie damit an der Mosse werden präcludirt, und ihnen deshalb gegen die übrigen Creditoren ein ewiges Stillschweigen werde auferlegt werden. Urkundlich unserer gewöhnlichen Unterschrift und beigedruckten größern Instegels. Gegeben Lingen den 1. Junit 18c9. Großherzogl. Bergische Tecklenburg= Lin= gensche Regierung. (L. S.) v. Goldbeck. Beckhaus. 1o. Da über das Vermögen des jüdischen Kaufmanns Juda Isaac dahier der Concurs eröffnet worden, so wird solches den Gläubigern desselben hierdurch bekannt gemacht, und zur Anmeldung und Rechtfertigung ihrer Ansprüche ein Termin auf den 18. August dieses Jahrs, Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhause angesetzt, mit der Warnung, daß die Ausbleibenden mit ihren Ansprüchen an die Masse präcindirt, und ihnen deshalb gegen die übrigen Creditoren ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. Unbekannte oder Verhinderte können sich an den Licentiaten Limberg oder den Licent, Budde dahier wenden, und selbe mit Vollmacht und Information versehen. Warendorf am Stadtgericht den aten Junii 1809. Schiufer. Henckelman. II. Da ein gewisser Wilhelm Wittmund, aus Westkirchen gebürtig, sich vor länger als 10 Jahren nach erlangter Großjährigkeit aus seinem Geburtsort entfernt hat, ohne bis jetzt von seinem Leben und Aufenthalt einige Nachricht zu geben, und daher nunmehro von seinem Bruder Laurenz Wittmund, als nächstem Anverwandten des Abwesenden, auf dessen Todeserklärung und demnächstige Adjudicirung seines Vermögens an ihn bei unterzeichnetem Gerichte angetragen worden; so werden der obgenannte Wilhelm Wittmund oder seine allenfalsigen unbekannten Erben und Erbnehmer hierdurch vorgeladen, sich binnen 0 Monaten a dato, oder längstens in dem auf den 1o. März des künftigen Jahrs angesetzten Termine bei der unterzeichneten Gerichtsstelle entweder schriftlich oder persönlich oder durch einen gesetzlich zuläßigen Bevollmächtigten zu melden, und weitere Anweisung zu gewärtigen; mit der Warnung, daß im Unterlassungsfalle mit der Todeserklärung des Verschollenen und Adjudicirung des, Vermögens an den nächsten Anverwandten in contumaciam verfahren werden wird. Oelde den 29. Mai 1809. Das Gericht. Wever. Callenberg. II. Gerichtliche Vekanntmachungen. 1. Montag den 12. Monats Junius, Morgens 0 und Nachmittags 2 Uhr, sollen die vom verstorbenen Bedienten Schwarz= wald hinterlassene Mobilien und Kleidungsstücke an hiesiger Domdechaney öffentlich durchs Meistgebotl,, gegen baare Zahlung, gerichtlich verkauft werden. Münster am 27. May 1809. Domhofs Immunitäts: Gericht. Goesen. Müller. Subhastationspatente. r. Nachstehende dahier bei Ahlen im Stadtfelde belegenen Ländereien, welche unter den Eheleuten Kettler und ihren Borkindern in Gemeinschaft stehen, als 1) ein Morgen am Kubig vor dem Kampthor, 2) ein halber Morgen auf dem Rovekämpchen, 404 3) ein Morgen auf dem Westkamp, 4) ein Drielings=Morgen auf der Schmalback, 5) ein Morgen auf dem Thöler, 6) ein Kämpchen bei Hövener Rotering Suden aus, 7) ein viertel Morgen Holzgewachs auf dem Wetkenpott, 8) ein Morgen auf dem Oestricher 9858.„ 9) ein Morgen auf der schwarzen Brede 1o) ein Morgen auf Brulands Kamp, it) ein Kamp vor dem Ostthore von 4 1/2 Morgen,„ 12) ein halber Garten in der Wallgasse zwischen Norden und Östen, 13) ein Stück Gartenland in den drei Gassen, Norden aus, 14) ein Stück Gartenland in dem Füllken Garten, sollen im Wege nothwendiger Subhastation dem Meistbiethenden verkauft werden, und ist dazu rerminus auf den 2r. Julii Morgens 11 Uhr auf dem Rathhause dahier angesetzt. Zahlungsfähige Liebhaber werden demnach aufgefordert, in obenbesagtem Termine ihr Gebot abzugeben, und können Taxe und Vorwarden täglich in der hiesigen Gerichtsregistratur eingesehen werden. Ahlen den 7. Mai 1800. Das Gericht. Schweling. Kurtz. a. Auf Antrag des Concurscurators Herrn Licentiaten Homan sollen die zur Concursmasse des Otto Mellage zu Stromberg gehörigen daselbst gelegenen Häuser sub No. car. 53& 5a, wovon ersteres inclusive des dazu gehörigen Grundes und Gartens zu 2040 Rthlr. 9 ßl. 4 letzteres aber zu 1685 Rthlr. 17 fl. 6 dt. taxirt worden, dem Meistbiethenden gerichtlich verkauft werden. Besitz= und zahlungsfähige Kauflustige werden daher eingeladen, in den auf den 4. April und 5 Junii, Vormittags Ir Uhr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu Oelde, sodann an 9. August d. J. um die nämliche Stunde an des Wirths Willebrands Behausung zu Strowberg angesetzten Terminen ihre Gebote abzugeben. Taxe und Vorwarden können täglich in der Gerichts=Registratur eingesehen werden. Oelde den 12. Januar 1800. Kaiserl. Französ. Gericht Stromberg daselbst. Brüning. Callenberg. z. Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß das in der Stadt Lingen sub No. 125 belegene Wohnhaus und ein vor dem Mühlenthore auf dem sogenannten Bogen gelegener Gärten, welche der Wittwe Joh. Bernh. Beermann Anne Aleid, gebohrne Cornelischen, eigenthümlich zustehen, nebst allen derselben Pertinentien und Gerechtigkeiten tarirt, und nach Abzug der darauf haftenden Lasten auf resp. 600 Fl. und 230 Fl. holl. gewürdiget worden, wie solches aus der in der hiesigen RegierungsRegistratur befindlichen Taxe des mehrern zu ersehen ist. Da nun ein darauf gerichtlich ingrossirter Gläubiger um die Subhastation dieser beis den Grundstücke angehalten hat, diesem Gesuch auch Statt gegeben worden; so subhastiren wir und stellen zu jedermanns feie len Kauf obgedachte Beermannsche Grundstücke, nebst allen derselben Pertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche in der erwähnten Taxe beschrieben sind, mir der taxirten Summe der 600 Fl. und 230 Fl. holl, und fordern mithin alle diejenigen, welche solche mit Zubehör zu erkaufen gesonnen, zugleich aber solche nach ihrer Qualität zu besitzen fähig, und annehmlich zu bezahlen vermögend sind, hiermit auf, sich in dem auf den 18. April, den ro. Mai, und den 20. Junii 18o0 vor dem dazu der 405 putirten Regierungsrath Warendorf angesetzten dreien Bietungsterminen, wovon der dritte und letzte peremtorisch ist, in der hiesigen Regierungs=Audienz zu melden, und ihr Gebot abzugeben; mit der Bedeutung, daß auf die nach Ablauf des letzten Licitationstermins etwa einkommenden Gebothe weiter geachtet werden wird. Urkundlich des hierunter gedruckten größern Regierungs=Insiegels und derselben Unterschrift. a Gegeben Lingen den 6. März 1809. Kaiserlich Königliche Tecklenburg Lingensche Regierung. (I.. S.) : v. Goldbeck. Beckhaus. a. Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die in und bei der Stadt Lingen belegenen, und den minderjährigen Kindern der verstorbenen Eheleute Plois zustehende Immobilien, nemlich 1) ein in der Stadt Lingen belegenes Wohnhaus, 2) sechszehn Scheffel Saat Land auf dem Loos belegen, 3) fünf Scheffel Saat daselbst, und 4) ein Garten in der Mühlenstiege, nebst allen derselben Pertinentien und Gerechtigkeiten tarirt, und nach Abzug der darauf haftenden Lasten auf 1505 Fi. holl. gewürdiget worden, wie solches aus der in der hiesigen Regierungs=Registratur befindlichen Taxe des mehrern zu ersehen ist. Da nun die Vormünder der gedachten Minorennen nach erfolgtem decreto de alienando des hiesigen Magistrats, als der Vormundschaftsbehörde, um die Subhastation dieser Grundstücke angehalten haben, diesem Gesuch auch Stalt gegeben worden; so subhastiren wir und stellen zu jedermanns feilen Kauf obgedachte Grundstücke, nebst allen derselben Pertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche in der erwähnten Taxe beschrieben sind, mit der taxirten Summe der 1595 Fl. 9##.; und fordern mithin alle diejenigen, welche dieselben zu erkaufen gesonnen, zugleich aber solche nach ihrer Qualität zu besitzen fähig und annehmlich zu bezahlen vermögend sind, hiermit auf, sich in dem auf den II. August d. J. vor dem dazu deputirten Regierungsrath Schmidt angesetzten Bietungstermine auf der hiesigen Regierungs=Audienz zu melden, und ihr Gebot abzugeben, mit der Bedeutung, daß auf die nach Ablauf des Licitationstermins etwa einkommenden Gebote nicht weiter geachtet werden wird. Urkundlich des hierunter gedruckten größern Regierungs=Insiegels und derselben gewöhnlichen Unterschrift. Lingen den 25. Mai 1800. Groherzogl. Vergische Tecklenburg= Lingensche Regierung. (L. S.) v. Goldbeck. Beckhaus. 5. Es sollen nachstehende, von der Wittwe Kötterin Kramme im Kirchspiel Harsewinkel und Beller Bauerschaft bisher besessene, und daselbst im Arrondissement Warendorf Kanton Sassenberg belegene Immobilien, als r) ein in der Beller Bauerschaft Kirche spiels Harsewinkel belegener Zuschlag, gränzt nach Westen an Zeller Beckmans Zuschlag, nach Norden an den vormaligen altpreußischen jetzt westphär lischen Schnaat, nach Osten an den Zuschlag des Neuwöhners Pelckman, und nach Süden an der gemeinen Heide, geschätzt auf 20o Rthlr, Conventionsmünze, 2) ein auf obigem Zuschlag sub No. car. 170 stehendes Haus, geschätzt auf 42 Rthlr. Conventionsmünze, gerichtlich dem Meistbiethenden Schulden halber verkaufk werden, und ist dazu der einzige Subhastationstermin auf Samstag den 19. Aug. l. J. Morgens 9 Uhr an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu Harsewinkel angesetzt. Besitz= und 100 zahlungsfähige Kauflustige werden demnach hiermit aufgefordert, in dem vorhin bestimmten Termine ihre Gebote abzugeben: Tare und Vorwarden können täglich in der Gerichtsregtstratur eigesehen werden. Zugleich werden alle und jede Realprätendenten, welche an die oben bezeichneten Krammeschen Immobilien ein Eigenthumsrecht, Grundgerechtigkeit, Kanon, oder ein sonst darauf haften sollendes dingliches Recht, wie dasselbe immer Namen haben mag, zu haben vermeinen, hiermit vorgeladen, um ihre darauf sich beziehenden Ansprüche in termino Freitag den iI. August laufenden Jahrs, Morgens 9 Uhr, an der Behausung des Gografen Guilleaume zu Warendorf zu proponiren, und mit den erforderlichen Beweisen zu belegen, unter der Warnung, daß die Ausbleibenden mit ihren erwaigen Realansprüchen auf die oben bezeichneten Krammeschen Immobilien werden präcludirt, und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden. Warendorf am Gogerichte Harkotten den 30. Mai 1809. Guillegume. Eickholt. Offener Arrrest. Da über das Vermögen des Juden Juda Isaac dahier der Concurs eröffnet worden, so wird allen und jeden, welche von demselben etwas an Gelde, Sachen, Effecten oder Briefschaften hinter sich haben, angedeutet, ihm nicht das mindeste davon zu verabfolgen, vielmehr dem Gerichte davon vordersamst getreulich Anzeige zu machen, und die Gelder oder Sachen, jedoch mit Vorbehalt ihrer daran habenden Rechte, in das gerichtliche Depositum abzuliefern; mit der Warnung, daß, wenn dennoch dem Gemeinschuldner etwas bezahlt oder ausgeantwortet wird, dieses für nicht geschehen geachtet und zum Besten der Masse anderweit beigetrieben, wenn aber der Inhaber solcher Gelder oder Sachen dieselben verschweigen oder zurückhalten sollte, er noch außerdem alles daran habenden Unterpfandund andern Rechts verlustig erklärt werden wird. Warendorf am Stadtgericht den 2. Junii 1809. Schlüter. Henckelman. III. Vermischte Nachrichten. 1. Montag den 12. Junii Morgens 10 Uhr soll das Gras in der gegen dem Kranen über aus dem Neubrückerthore belegenen Wiese meistbiethend-theilweise verkauft werden. 2. Unterzeichneter empfiehlt sich mit einem auserlesenen Sortiment von allerhand fertigen Herren= und Damenschuhen nach dem neuesten Geschmack. Man wird bei ihm immerwährend eine gute Auswahl und die billigsten Preise finden. H. Neuhaus, No. 253 in der Frauenstraße. Aufforderung. r. Meinen Sohn Johan Caspar Brockmann, aus der Stadt Ahlen gebürtig, der bei der Losung pro 1808 als Reserve bestimmt, und als solcher in diesem Jahre zur Active herangezogen wurde, soll auf den Trausport nach Düsseldorf desertirt seyn; ich fordere denselben hierdurch ernstlich auf, sich sofort bei seiner Behörde wieder zu stellen, um dem Gesetze Genüge zu leisten, und dadurch die Maßregeln abzuwenden, die ich seinetwegen schon empfinde, und die von der Obrigkeit gegen mich eingeleitet worden. Zugleich ersuche ich jeden, der mir von dem Aufenthalte meines Sohnes Nachricht geben kann, mir diese gegen Erstattung der Kosten gütigst zu ertheilen. Ahlen den 12. Mai 1809. J. H. Brockmann. (Hiebei eine Beilage) Beylage zum Münsterschen Intelligenz= Blatt Nro. 23. 1809. Großherzogthum Münster den 7. Junii 1809. Der Präfect id interim des EmsDepartements. In Gemäßheit der von Sr. Excellenz dem Herrn Minister des Innern unterm 31. v. M. ergangenen Weisung, beschließt und verordnet, was folgt: 7) Sämmtliche Maites im Emsdepartement haben die in den Mairien befindlichen Polizeidiener und Feldschützen, oder diezentgen, welche deren Verrichtung wahrnehmen, anzuweisen, der Gendarmerie auf deren vorläufiges Gesinnen zur Verhütung von Unordnungen die möglichste Unterstätzung zu leisten. 2) Die Maires des Arrondissements Münster haben mir, die der Arrondissements Coesfeld und Lingen den ihnen vorgesetzten Unterpräfecten innerhalb ng Tagen ein namentliches Verzeichniß sämmtlicher in ihrem Districte wohnenden Polizeidiener und Feldschützen, oder derjenigen, welche deren Verrichtung wahrnehmen, einzuschicken, Gegeben in der Präfectur des Emsdepartements, wie oben. C. Mylius. seyn, jedweder solche Briefe einlegen kann. Damit kein Zweifel entstehe, welche Briefe unfrankirt angenommen werden, so sind auf nachstehendem Verzeichniß die Namen der Oerter angezeigt, wohin für einen Brief das Franco durchaus erlegt, und derselbe deswegen in der vorgeschriebenen Expeditionszeit auf dem Postcomtoir abgegeben und berichtigt werdenmuß. Münster den 7. Junii 1899. Ober=Postmeister Duesberg. Die Briefe nach den österreichischen Erblanden, der Türkei und der Levante mussen bis Frankfurt frankirt werden. Die Briefe nach Tyrol und Italien müssen bis Fuessen frankirt werden. Die Briefe nach Baiern, Tirol ausgenommen, müssen bis Frankfurt frankirt werden. Les lettres pour les Etats héréditaires de T’autriche, la Turquie er le Levant doivent etre affranchies jusqu’à Francfort. Celles pour le Tirol er l’Italie jusqu'a Fuessen celles pour la Barière excepte le Tirol jusqu’a Francfort. I. Avertissement. Für diejenigen Briefe, welche unfrankirt auf die Post angenommen und bestellt werden können, ist am Eingangsthor zum Posthof ein Kasten angeheftet, wo in und außer der Expeditionszeit, ohne sich am Postcomtoir zu melden, und ohne für richtige Bestellung besorgt zu II. Ediktolladung, 1. Da auf Antrag der verwittweten General= Majorin von Hagken, als Vormünderin ihrer Kinder, über den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes, des General=Majors von Hagken, der erbschaftliche Liquidationsprozeß dato eröffnet worden; so werden alle und jede, welche an den gedachten Nachlaß Anspruch zu haben vermeinen, hierdurch peremptorte vorgeladen, ihre Forderungen in dem coram deputato reterendario Reinhartz auf den II. September c. Morgens 9 Uhr, hieselbst anberaumten Termine entweder in Person oder durch geyorig Bevollmächtigte gebührend anzumelden, und deren Richtigkeit durch Offenlegung der Urkunden und sonstiger Beweismittel nachzuweisen; unter der Warnung, daß die Ausbleibenden aller ihrer etwaigen Vorrechte für verlustig erslärt, und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläusiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden sollen. Münster den 20. Mai 1800. Kaiserl. Königl, Regierung. v. Sobbe. Borggrebe. 408 7) verschiedene Sorten Augengläser, so wir, nach eines jeden Bedarf und nach der Beschaffenheit der Augen eines jeden verfertigen, wie auch Brillen für jeden Aus ge, was nur Schein hat, desgleichen für Kurzsehende, daß sie aufrecht sitzend und in weiter Eutfernung sehen und lesen können. 8) Allerlei Arten Brenn= und Hohlspiegel, und außerdem noch viele andere Sorten optischer Sachen, Camera obscura, mancherlei optische Gläser, Brillen 2c. zu beliebigem Kauf, und erbiethen uns übrigens auch, die schadhaften Instrumente zu repariren. Unser Logis ist bei Herrn Sandfort gegen dem Erbdrosten Hofe. Simon, Opticus aus Schwarzenberg. III. Vermischte Nachrichten. 1. Am Montag den 12. dieses soll der dem Universitäts. Fond gehörige vor dem neuen Thore belegene Sandwiesers Kamp, so der Kötter Schmedding in Heuer hat, aufs neue hinwieder öffentlich durch das Meistgeboth auf sichere Jahre auf dem Kampe verheuert werden. Lusttragende wollen sich zu dem Ende vorgemeldten Tages Morgens 10 Uhr auf dem Kampe einfinden. Münster den 6. Junii 1809. Isfordt. 2. Da wir mit sehr schönen und nach der neuesten Art der geschicktesten englischen Künstler von uns verfertigten optischen Instrumenten dahier angelangt sind: so offeriren wir den resp. Kennern und Liebhabern folgende Sorten derselben, als r) Microscepia composita, 2) Sonnen=Microscopia, 3) verschiedene Prismata, 4) große Sehe= und Fernröhre, 5) verschiedene Sorten Perspective, 6) kleine Handtelescope, 3. Es ist ein Paquet, signirt P.& S. No. 368, ungefähr zo Pfund wiegend, welches aus dem Bergischen kommt, franco an Herren R. Nissener& G. Rothermundt in Bremen adressirt, von einem Fuhrmann abgelegt worden; man bittet, wo dieses gelagert ist, es doch baldigst gegen Vergätung der Fracht und Speesen an obige Herren abzehen zu lassen, oder sich dieserwegen bei mir zu melden. * c Boelen 4) Es steht ein Haus mit einem Garten gegen den Herbstsend zu vermiethen. Das Int. Comt, gibt Nachr. 5) Es ist in der Domkirche eine geschriebene Packe verlohren worden; der Finder wird ersucht, solche gegen ein billiges Trinkgeld dem Int. Comt. einzuhändigen. 6. In Gefolge der mir allergnädigst ertheilten Instruction geht meine Aufsicht dahin, daß jedes Jahr im Monat Junii und October das Gras von den Straßen, an den publiken Gebänden sowohl, als den 409 u n H i r c h h ö f o n u n d G ä r t e n i n v o n a u s e r l e s e n e n K u p f e r s t i c h e n, n e b s t e i n e Ve. Sier gerigeige Ais ehläisek alich berz; Haslanz gel esesgen her Kothhaufen gelegt Mänster den 8. Juni 1800. wrde. Lacht mache deter ung. ser.. werde. Ich lch; mam um sich betriffe, hiermit aufmerksam, um sich deshalb vor Schaden hüten zu können. Beßmann, Straßeninseecter. 7. Ein aufrecht stehendes Flügel= Ferreviano, erfunden und gemacht von Herrn Müller in Wien, sieht dahier zu verkaufen. Das Int. Compt, gibt Nachricht. 9. Ein vormals hier zu. Münfter, aunge. stellter Beamter hat bei seiner Abreise die Geschichte vom Graren Donamar in ein Seinnsungz veg, Prsel, P. ic aih Aus Auftrag. C. A. Hülseberg. 12. Bei J. B. Fecke auf Ludgeri Straße ist frisch angekommenes Oriburger Prunnenwasser, Sice de Boulogne, Apfelzinen und Eitronen Stück und Kistenweise um billigen Preis zu haben. 13. Es wird ein kleines Haus zur Miethe verlangt. Das Int. C. gibe Nachr. 14. Da bei mir immer allerhand Sorten fertige Damenschuhe gegen die billigsten Sammlung voll Sttes:: Amnschland an Pteise zu haben sind, so empfehle ich elen anden obzechandegn, wacg aler der Herdlurch besta., See. dritte ausgeliehene Theil fehlr. Eigenthümer ersucht daher den und erannten Besitzer dieses dritten Theils, selben am Int. Comt. abzuliefern. 0 Ein Landgut nahe bei der Stadt Münster steht auf mehrere Jahre, wenn Henr. Hardemeyer, Schustermeister, wohnhaft in der Frauenstraße Ne. 43. Geburts=Anzeige Die gestern Nachmittag erfolgte glückMrünhter seh,„sicher Zachter meider, zu liche Entbindung meiner Frau von einen b ein euoumgge, I Päihere beim Jut, gesunden Kraben mache ich. berzurch u en verpachten, und ist das Nähere beim Int Comt. zu erfragen. 1o. Fenelons Werke, Religiösen Inhalts, übersetzt von Melch. Claudius. er. Band, 1 Rthlr. 8 gGr., ist jetzt erschienen und bei P. Waldeck zu haben. #I. Am Montag den rh. Junii l. I. und an folgenden Tagen, Morgens o und Nachmittags 2 Uhr anfänglich sollen in meiner Wohnung allerhand moderne Mobilien, bestehend in Silbergerathen, Kupfer, Zinn, Porzellain,„ Spiegel, Uhren, Comoden, Tischen, Stühlen, Schränken, Oefen, Bureaux, geschnittener und ungeschnittener Leinwand, so wie auch in einer Sammlung ische Eillbindung, gesunden Knaben mache ich hierdurch unsern Anverwandten und Freunden schuldigst beAmthaus Lüdinghausen den r. Juni 1809. J. Funcke, Heirathsanzeige. 1. Unsere am z. dieses vollzogene eheliche Verbindung haben wir die Ehre unsern Freunden und Verwandten geborsamst anzuzeigen, und uns zugleich ihrer Gewogenheit und Freundschaft bestens zu empfehlen. Münster am 6. Junii 1800. Joseph Deppenbrock. Gertrudis Deppenbrock, geb. Erdhütter. 410 Sterbefälle. 1. Ich zeige hiermit meinen Verwandten und Freunden schuldigst an, daß es dem Allmächtigen gene#, meinen lieben Chegatten Nichael Henrich Baumhove, seitlebens gewesenen Bürzermeister, am 20. dieses, Abends 4 Uhr, durch den Tod von mir und meine s minderjährigen Kinder zu sich in die Ewigkeit zu berufen. Er starb, versehen mit den h. Sakramenten, an ei##m Brustfieber im 70. Jahre seines Alters. Ich empfehle die Seele des Verstorbenen dem Gebethe aller seiner Freunde: dann zeige ich zugleich hiermit an, daß ich die Leinwandbleicherei mit meinem Sohne fortsetzen werde, und versichere aufrichtige Behandlung. Telgte den 20. Mai 1800. Wittwe Baumhoven, geborne Koberg. a. Den am s. dieses erfolgten Tod meines Sohnes Anton Ignatz zeige ich allen meinen Verwandten und Freunden hierdurch an. Münster am 8. Junii 1809. Geißler, Brodtare für den Monat Juni 1889. Eine Müter=Wegge Ein Mäter-Rogge 32 Loth Ein Schillingsbrod„ 32 4 14 Pf. Fleischtare für den Monat Junii 1809. Rindfleisch erne Sorte p. Pfund aß.=di. „: 2te Sorte. 1 ß. 0 dt. Kalbfleisch, erste Sorte,„ 2ß. 4 dt. „9 ate Sorte„ 1 ß. 9 dt. Mänster im Stadtmagistrat, den 3. Junii 1809. Stadtdirektor, Bürgermeister und Rath. Hildebrand, Schweling, Münstermann. Meiteler. Großherzogthum Berg. Münster den 8. Junii 1800. Der Prarecr ad iuterim des Emsdeparrements an die sämmtlichen Maires des Emsdepartements. Meine Herren! bei den jetzigen Ereignissen ist es für jeden Staatsbürger von dem höchsten Interesse, die Tagesbegebenheiten schnell und genau kennen zu lernen, um die vielen unstäten und sich widersprechenden Gerüchte würdigen zu können. Die Regierung hat daher einen besondern Abdruck von den öfficiellen Armee=Bulletins veranstalten lassen; Sie, meine Herren! werden mit dem das gegenwärtige Zirkularschreiben enthaltenden Intelligenzblatt zwei Exemplarien der 9 ersten Bulletins erhalten, die folgenden werden Ihnen auf die nämliche Art zukommen. Sie wollen dieselben den Gliedern Ihrer Municipalität, so wie andern in Ihrer Mairie wohnhaften öffentlichen Beamten mittheilen, und sie überhaupt möglichst bekannt zu machen suchen. Mylius. Extra=Beilage zum Münsterschen Intelligenzblatt Nro. 23. 1809. Der Präfect ad interim des Emsdepartements. Nach Einsicht des Beschlusses Sr. Excellenz des Finanzministers vom 2. Januar über die Bestimmung der Gemeindegränzen, dann der fernern Schreigen gom. a4: März und 4. April: die Classisication der Gesammtflur, und die von den Grundeigenthümern abzugebenden Declarationen betreffend; In Erwägung, daß die dadurch befohlene Vorarbeiten eine möglichst gleiche Vertheilung der öffentlichen Abgaben bezwecken, wodurch die sämmtlichen Bewohner des Departements einen wesentlichen Beweis der wohlwollenden Absichten einer für das allgemeine Wohl sorgenden Regierung erhalten werden, Beschließt zur Beförderung jents wohlthätigen Zwecks, nach eingezogenem Bericht des Steuerinspectors, folgendes: 1. Die Meires werden aus den nach der Verordnung vom 7. Februar aufgenommenen Gränz=Beziehungs=Protocollen binnen 3 Tagen einen kurzen Auszug anfertigen, welcher die Hauptpuncte, wodurch die Gränze der Commune oder der einzelnen Sectionen lauft, nachweiset; dieser Auszug wird den Herren Unterpräfecten eingereicht, abschriftlich in jeder Commune affigirt, auch in der Mairie zu Jedermanns Einsicht aufbewahrt. 2. In jeder Gemeinde, und da, wo die Gemeinden in mehrere Sectionen abgetheilt sind, in jeder einzelnen Section derselben soll eine Commission, bestehend in einem Vorsteher und drei Eigenthümern, die Gesammtflur klassificiren, nämlich die Anzahl der Classen für jede Culturart bestimmen. 2. Die Maires werden, nach vorläufiger Rücksprache mit den Receptoren, zu jeder in ihrer Municipalität anzuordnenden Commission, längstens in 3 Tagen 6 der größten Gutsbesitzer und der erfahrensten Landwirthe den Unterpräfecten vorschlagen, und diese daraus 3 Commissarien, welche jedoch nicht bis zum zten Grad unter sich verwandt seyn dörfen, wählen. a. Diese Commission wird die Classification der in jeder Gemeinde belegenen Grundstücke: als Aecker, Gärten, Wiesen, Weiden, Holzungen 2c. vornehmen. *. Bei Ackergründen kann sie, wenn es wegen der Verschiedenheit des Grund und Bodens durchaus nothwendig ist, 4 Clissen annehmen; bei allen übrigen Gründen dörfen nicht mehr als 3 Classen gemacht werden. * 6. Die Commission wird bei einer jeden Classe angeben: s) die Natur des Bodens, woraus sie besteht, b) was auf einem jeden Boden gezogen wird, c) die Cultur=Kosten, d) den Ertrag der gewöhnlichen Jahre. Lasten, die auf den Grund und Boben haften: z. B. Canones oder Zehnten, kommen hiebei nicht in Betracht. Jede Commune und jede Section wird isolirt für sich, und ohne Rücksicht auf benachbarte Communen oder Sectionen, behandelt. 7. Die Commission muß das Classisieations=Geschäft längstens in4 Tagen nach ihrer Ernennung beendigt haben. 8. Sie wird über die Classisication ein summarisches Protocoll, wobei anliegender Entwurf zum Muster dienen kann, ausfertigen und unterschreiben, und den Herren Unterpräfecten eine Abschrift davon zustellen. 9. Dies's Protocolk soll der versammelten Gemeinde nach dem Gottesdienste vorgelesen, und eine Abschrift davon an die Kirchthüre oder sonst dazu geeignete Orte affigirt werden, damit jeder Grundeigenthümer von den festgestellten Classen einer jeden Culturart die gehörige Kenntniß nehmen könne. 1o. Sobald die Classification geschehen ist, so werden die Maires die ihnen mitgetheilten Declarationsbogen unter die Eigenthümer ihrer Mairie vertheilen lassen. 11. Sie können sich hiebei der Hülfe der Receptoren, auch der Gemeindevorsteher, bedienen, welche jedem Grundeigenthümer nur so viele Declarationslisten mittheilen werden, als derselbe zur Eintragung aller seiner Gründe in der Gemeinde, oder der einzelnen Sectionen, nöthig hat. Viele werden dazu den Einlagebogen gar nicht bedörfen. 12. Jeder Grundeigenthümer ist zur Abgabe seiner Declaration schuldig; diejenigen Eigenthümer, welche schreiben können, werden selbst ihre Angaben in die Liste eintragen. 13. Diejenigen Eigenthümer, welche nicht leserlich schreiben können, werden sich bei dem Receptor oder Vorsteher melden, welcher die Angabe des Declaranten gleich wörtlich eintragen wird. 14. Die Besitzungen dörfen nur in jener Commune, oder in den einzelnen Sectionen der Commune, worin sie nach den festgesetzten Gränzen belegen sind, angegeben werden. r5. In Abwesenheit der Eigenthümer werden ihre Verwalter, Pachter, Miethkeute oder andere Repräsentanten die Angaben machen, 0 Die Gemeindezüter sollen von den Vorstehern, die Güter der Minderjährigen von den Vormündern oder Curatoren, und die Güter derjenigen, welche gar keine Repräsentanten in der Gemeinde haben, von den Gemeindevorstehern angegeben werden. 16. Binnen 8 Tagen, nach Ablauf der zu der Classisication der Ländereien eingeräumten Frist, müssen sämmtliche Declarationen abgegeben seyn. 17. Die Receptoren oder Vorsteher werden ohne den mindesten Verzug die sämmtlichen Oeclarationen der Maires, Einnehmer, und falls sie bei ihnen Lokalkenntnisse finden, daß nicht sämmtliche Grundstäcke declarert sind, wozu die Listen von den sonst steuerfreien Gründen ebenfalls Data liefern können, dieses den Maires bemerken. 18. Diese stellen die Declarationen der oberwähnten Commission zu, welche die Declarationen untersuchen, und die als unrichtig oder mangelhaft anerkannten berichtigen wird. 10. Die Commission wird hiebei vorzüglich auf die Classen sehen, worin die Eigenthümer ihre Grundstücke eingetragen haben, und in die dafür bestimmte Colonnen der Declarationsliste die für nöthig erachteten Veränderungen eintragen, 20. Sind alle Angaben nachgesehen und berichtigt, so wird die Commission von jeder Culturart diejenigen Artikel, welche zur nämlichen Klosse gehören, zusammen zählen, und die Summe in die Wiederholung der Declarationöliste eintragen. Die 4 letzten Colonnen in der Wiederholung bleiben einstweilen noch offen. 2r. Befindet sich unter den Angaben ein Wohnhaus, so wird die Commission dessen Miethswerth nach den vorhandenen Miethkontreten, welche der Eigenthümer vorzeigen muß, obsonst durch Vergleichung mit andern vermietheten Häusern, oder wenn aar keiner zum Vergleich dienen könnender Miethskontract vorhanden wäre, nach Muthmaßung bestimmen, und diesn Miethswerth am Ende der Wiederholungstabelle an dem dafür bestimmten Orte eintragen. 22. Diese Schätzung betrifft einzig das Wohnhaus, die Nebengebäude; der Hausplatz und der Hofraum werden nach Anleitung der Occlarationsune besonders eingetragen. 23 Wenn die Unterhaltungskosten der Wohnhäuser dem Eigenthümer zur Last fallen, dann wird 1/4 von dem Miethspreise abgezogen, die bleibenden 3s4 bilden den am Ende der Declarationsliste einzutragenden reinen Ertrag. 2A. Dieselbe Schätzungsweise wird bei Mühlen, Hammerwerken und andern derartigen Etabissements angenendet, nur daß hier 1/3 ven##m Mi#ense#bgezen gen wird, wenn die Unterhaltungskosten dem Eigenthümer##30 as. Für Häuser auf dem platten Lande, welche n##men Raun zur hnung der Landleute enthalten, die man also nur ein###g#### Mnlrhanser Wohnung 4 ten kann, fällt die Ausmittelung des Miethswerths weg. Hiebei muß blos angegebea werden, wie groß der wirkliche Flächenraum ist, den sie begreifen. 26. Ob ein Wohnhaus wirklich bewohnt ist, oder nicht? darauf kommt es nicht an: dessen Miethspreis muß gleichwohl ausgemittelt werden. Falls ein Wohnhaus seit 1. Jan. 1800 leer steht, so wird dieses in der Colonne Anmerkung nachrichtlich bemerkt. 27. Betrifft ein Miethkontract uicht allein ein Wohngebäude, sondern zugleich Gärten, Wiesen, Felder u. s. w., so läßt die Commiss on den Miethwerth dieser Objecte besonders abschätzen, das so aufgefundene Quantum wird von dem im Pichtcontract angegehenen Miethspreis abgezogen, und der Ueberrest wird als Miethspreis des Gebäudes angesehen. 28. Wenn das Pachtquantum ganz oder zum Theil in Naturalien zahlbarist: dann werden diese nach dem Durchschnittspreis von den Jahren 1780 bis 1792 einschließlich, mit Hinzufügung jener der Jahre r8oj& 1808, dergestalt berechnet, daß bei jeder Fruchtart die beiden theuersten und die beiden wohlfeilsten Jahre abgezogen werden so daß von der übrigen Summe istt den Mittelpreis macht. Die Berechnung geschieht in den Arrond. Münster und Coesfeld nach der sogenannten Kappentaxe, und im Arrond. Lingen nach den dortigen Marktpreisen. 29. Wenn in der bestimmten Zeit die vorgeschriebenen Declarationen nicht einkomnien, so wird die Commission solche ex otficio machen. Dann aber findet keine Reclamation wegen unrichtiger Angaben oder unrichtiger Classificirung der Gründe statt. 30. Die Commission wird längstens bis zum 7. Julii ihr Geschäft beendigen, und die Declarationen, wobei die Wiederholung mit ihrer Unterschrift versehen seyn muß an die Herren Maires befördern.20 mub zr. Die Herren Maires werden sämmtliche Declarationen, begleitet mit einem namentlichen Verzeichnisse sämmtlicher Declarationen ihrer Communen, spätestens bis zum isten an die Herren Unterpräfecten einsenden, welche solche vor dem 24. Julii an die Präfeten zu befördern haben. 2 8 32: Die Receptoren werden ersucht, den Versammlungen der Commissarien beizuwohnen, und ihr Geschäft bestens zu befördern. 33. Die Herren Unterpräfecten, Maires, Receptoren und Vorsteher sind beauftragt, diesen Beschluß, welcher dem Intelligenzblatt eingerückt werden soll, schleunigst und genauest zu vollziehen. Gegeben Münster den 7. Junii 1809. C. Mylius. 5 Entwurf zu einem Klassifications=Protokoll. Protokoll der Klassification der Gesammtflur der Gemeinde. Im Jahr am Tage des Monats haben wir Endesunterschriebene N. Vorsteher und N. R. N. Landwirthe, von dem Herrn Präfecten zur Klassification der Gesammtflur der Gemeinde. ernannte Commissarien nach unsern Kenntnissen über die Natur des Bodens und dessen Ertragsfähigkeit folgende Klassen für die einzelnen Culturarten nach unserm reinsten Gewissen festgesetzt: Natur des Bodens. Die Ackergründe dieser Gemeinde müssen wegen(z) darin vorkommenden Hauptverschiedenheiten des Bodens in(z) Klassen eingetheilt werden. Der Boden der ersten Klasse besteht aus der zweiten aus der dritten aus darauf gezogen wird. Auf dem Boden der ersten Klasse wird gezogen auf dem der zweiten auf dem der dritten NB. Hier wird auch das Röthige über die sogenannten Brach= Voede= und Dreisch=Ländereien bemerkt. Kultur= Kosten. Man gibt hier an, wie es mit der Bestellung der Aecker gehalten wird: wie viel Pferde am Pfluge, wie viel Menschen zur Führung, wie oft gepflügt wird, wie oft geegget, welcher Dünger gebraucht, ob in einer Klasse besondere Kosten darauf verwendet, und wie viel Einsaat per Morgen gebraucht wird. Ertrag in gewöhnlichen Jahren. Die Ländereien der ersten Klasse geben per Morgen die der zweiten die der dritten Scheffel 6 Gärten. Hier werden die Natur des Bodens und die Ertragsfähigkeit im allgemeinen, oder wenn Hauptverschiedenheiten mehrere Klassen nöthig machen, für eine jede Klasse besonders angegeben. Wiesen. Die Wiesen sind von(2) Klassen: Die erste begreift die Wiesen in sich, welche gelegen sind, und.. Pfund Heu per Morgen geben. Die zweite Klasse enthält die Wiesen, welche liegen, und Pfund Heu geben. NB, Erfordert die Kultur der Wiesen einer Klasse besondere Kosten, so wird dieß hier angemerkt. Eine Klasse. Die Weiden liegen Man rechnet Weiden. Stück Vieh von Pfund per Morgen. Zwei Klassen: Das der ersten liegt: Es besteht aus Das der zweiten liegt Es besteht aus Die Holzungen der ersten Klasse tragen ein per Morgen Die der zweilen Nach gescheh per Klassification der Gesammtflur der Gemeinde haben wir gegennärtiges Protokoll geschlossen und unterschrieben. zu Jahr, Tag und Monat, wie oben. N. R. N. N. Anmerk. Dieses Schema wird dem Beschlusse bloß in der Absicht beigefügt, damit die Kommission bestimmt wisse, auf welche Puncte sie bei der Klasstfication zu sehen habe. Daß die darin angenommene Zahl von Klassen nicht zur Regel vorgeschrieben sey, ist einleuchtend, indem z. B. für die Wiesen 2, für die Weiden r, und für die Holzungen 2 Klassen hier angeführt sind, da doch nach dem Art. a. des Beschlusses für jede dieser Kulturarten 3 Klassen angenommen werden können, wenn es die Natur des Bodens und die Ertragsfähigkeit erfordern.