Nč 48 1806. Munsterisches Intelligenzblatt. Freytag den 28. November. Intelligenz=Comtoir in der Salzstraße Nro. 73. PROCLA LOUIS HENRY LÖISON, Gouverneur des Palais- Impériaux de St. Cloud er Meudon, Grand Officier de la Légion d’honneur, Commandant en Chef dela 2gem Division Militaire, Gouverneur Général des-Pays de Munster, Osnabruck, Ia Marck er Tecklenburg. Aux habitans de ces pays. Habitans de laWestphalie. Da Majestél’Empereur et Roien me confiant le Gouvernement des pays de Munster; d’Osnabruck, de la Marck, er de Tecklenburg, m’ordonne d’en prendre possession en son Nom et de déclarer formellement, que ces pays nie rentreront hamais sous Ia domination Prussienne. Voisins de la france et des pays alliés du Grand monarque; Vous étes témoins de la M ATTON. Tudwig Heinrich Loison, Gouverneur der Kaiserlichen Palläste zu St. Cloud und Meudon, Groß=Officier der Ehren= Legion, Commandant en Chef der 25. Militair=Division, General= Gouverneur der Länder Münster, Osnabrück, Marck und Tecklenburg. An die Einwohner dieser Länder. Einwohner Westphalens! Seine Majestät der Kaiser und indem Sie mir das Gouvernement der Länder Münster, Osnabrück, Marck und Tecklenburg anvertrauen, befehlen mir, in Ihrem Namen Besitz davon zu nehmen, und feyerlich zu erklären, daß diese Länder niemals wieder unter die preußische Oberherr= schaft gerathen sollen. Als Nachbaren Frankreichs und der mit dem großen Monarchen verbündeten Länder seyd Ihr Zeugen des Glückes und Ruhms, welche diesen Staaten durch seine 580 prospérité er de la Glorie, que ces Etatsont recueillies sous son heurenx Gouvernement er par son auguste prorection: Vous étes apélés aujourd’huf d jouir des müines aranrages. J’ai pu assurer déjd sa Majesté Imperiale er Royale que tous les pays dont le Gouvernement mest confié se sont montres dignes de ses bontés, tant par les temoignages d’affection que ses habitans se sont einpresses de donner a son august frere, sa Majesté le Roi de Hollande que par le zele avec le quel ils ont satisfait aux besoins de son armee du Nord. Mais s’il m’a ete doux de porter au pied du Tröne les reux des peuples de mon Gouvernement, croyez, habirans de la Westphalie, que j’éprouverai un plaisir plus vif encore à Vous faire connaitre toutes les intentions paternelles du Grand monarque, puisqu'elles sont teutes pour Votre parfait bonheur. J’emploierai tous mne soins et les pouvoirs dont ila plu a Sa Majesté Iinpériale er Royale de m’investir, à remplir ses augustes décrêts er a fonder ainsi ajamais la prospérité de Vos pays. En conséquence de la prise de possession des pays de Munster, Osnabruck, la Marck er Tecklenburg au nom de Sa Majesté I’Empereur des Français er Roi d’Italie; Nous ordonnons les dispositions Suivalltes. Article 1. Toutes les aigles prussiennes seront otèes partout ou elles se trouvent. Art. 2. Le séquestre sera apposé sur les palais, magazins er Caisses publiques. Art. z. Les revenus seront pergus pour le Compte de Sa Majesté Impériale er Royale. Art. 4. Les Canons fusils er aufres armes, ainsi que les arsenaux seront mis à la disposition du Général Commandant Partilleglückliche Regierung, und seinen erhabenen Schutz zu Theil geworden ut werder ihr aufgerufen, Euchebenderselben Vortheile zu erfreuen. Schon konnte ich Seiner Kaiserlich niglichen Majestät die Versicherung geben: daß alle die Länder, worüber das Gouvernement mir anvertrauet ist, sich seiner huldvollen Güte würdig gezeigt haben, und dieses sowohl durch die Beweise der Zuneigung, welche die Einwohner sich beeifert haben, seinem erhabenen Bruder, des Königs von Holland Majestät, zu bezeigen, als durch den Eifer, womit sie die Bedürfnisse seiner Nord=Arme befriediget haben. Aber— glaubt es mir, Einwohner Westphalens!— war es ein angenehmes Geschäft für mich, zu den Stufen des Thrones die Wünsche eines meinem Gouvernement übergebenen Volkes darzubringen, so werde ich ein noch lebhafteres Vergnügen darin empfinden, Euch alle väterliche Gesinnungen des großen Monarchen bekannt zu machen, weil sie alle auf Euer höchstes Glück abzielen; meine ganze Sorgfalt und die ganze Gewalt, mit welcher Seine Kaiserl. Königl. Majestät mich zu bekeiden geruhet haben, werde ich dazu anwenden, ihre erhabenen Beschlüsse zu vollziehen und dadurch den Wohlstand eurer Länder auf immer zu begründen. In Gefolge des im Namen Seiner Majedes Kaisers der Franzosen und Königs von Italien ergriffenen Besitzes der Länder Münster, Osnabrück, Marck und Tecklenburg erlassen wir hiemit folgende Verordnungen: Art. r. Alle preußische Adler, wo sie sich befinden, sollen abgenommen werden. Art. 2. Auf die Palläste, Magazine und öffentliche Kassen soll Beschlag gelegt werden. Art. z. Die öffentlichen Einkünfte sollen für Ihre Kaiserlich= und Königliche Majestät gehoben werden. Art 4. Alle Kanonen, Feuergewehre und andere Kriegswaffen sowohl als alle Zeughäuser sollen dem commandirenden General rie Française ou de tour autre désigné par nous. Art. s. Nul indiridu ne pourra porter des arines a teu s’il n'en a obrenu une permission signée de Nous. Art. 6. II sera choist par les Magistrats un certain nombre d’habitans connus par leur bonne Volonté, leur fortune et leur conauite pour föriner une garde er veiller à la tranquilité publique dans chaque Ville er bourg. Art. 7. Les Magistrats et généralement tout fonctionnaire public des Villes Bourgs er Villages se contormeront chacun en ce qui le concerne aux dispositions ci dessus er adresseront d la Chambre administrative de Munster le proces Verbaux constatant les inventaires er les appositions des scellés qu’ils auroient éte dans le cas de faire. Ces proces Verbaux er inventaires nous seront présentés desuite. Art. 8. Les tribunanx continueront ärendre la justice comm: par le passe, en suhstiruant dans leurs actes le nomde Sa Majesté I Empereur des Frangais er Roi a lalie a celui de S. M. le Roi de Prusse. Art. o. La Chambre Administrative de la Province de Munter est maintenue dans ses fonctions, elle sera augmentée de deux memnbres pris dans chacune des Chambres des Provinces d’Osnabruck er de la Marck. Elle prendra dorenavant le nom de College adminiseratif du premier Gouvernement der pays conqui.. Au Palais du Gouvernement à Munster le 14. Novembre 1806. der französischen Artiäerie oder jemand Nits dern, von uns dazu ernannten, zur Disposition übergeben werden. Art. g. Niemand darf Schießgewehr tragen, es sei denn, daß er einen von Uns unterzeichneten Erlaubniß= Schein darüber erhalten hätte. Art. 6. Jeder Magistrat soll aus seiner Bürgerschaft eine gewisse Anzahl Männer, an deren gutem Willen, wohlbegründetem Eigenthum und untadelhaftem Betragen nichts auszusetzen ist, aussuchen, um daraus eine Wache zu bilden, welche in jeder Stadt oder jedem Flecken die öffentliche Rutze erhalten soll. Art. 7. Die Magisträte und überhaupt jeder öffentliche Beamte in den Städten, Flekken und Oörfern sollen sich nach den obigen, sie betreffenden Verordnungen aufs genauesterichten, und haben der Chambre sdministrative zu Münster die Protocolle einzuschikken, woraus es erhellet, welche Inventarien und Versiegelungen von ihnen auf= und vorgenommen sind: In der Folge sollen diese Protecolle und Inventarten Uns vorgelegt werden. Ari. 8. Die Gerichtshöfesollen, wie bisher, in der Justizpflege fortfahren, jedoch in ihren öffentlichen Verhandlungen den Namen Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien anstatt des Namens Sr. Majestät des Königs von Preußen gebrauchen. Art. 9. Die administrative Kammer der Provinz Münster wird in ihren Functionen beibehalten: Sie soll aber durch zwei Mitglieder vermehrt werden, welche einzeln aus den Kammern der Provinzen Osnabrück und Marck sollen genommen werden. Künftig soll sie den Namen führen:„Das abministrative Kollegium des ersten Gouverments der eroberten Länder.“ Gegeben im Pallaste des Gouvernements zu Münster den 14. November 1806. wru. H. Loison, O. LOISON. 582 ouis Henry LOISO N, Général de Division, Gouverneur des palais Impériaux de Sr. Cloud er Meudon, Grand Otficier de la Légion d’honneur; Conmandant en chef de la zfeme Division Militaire, Gouverneur Général des pays de Munster, Osnabruck; Comtés de la Marck er de Tecklenburg. Arréte ce qui shir. Art. 1. Tous les officiers Prussiens, natits de la Westphalie, er prisonniers de guerre sur parole, pouront demeurer dans leur famille. Arr. 2. IIs devront sadresser à l’autorité Jocale et se faire inscrire sur unregistre renu a cer ettet. Art. z. Ils se contormeront aux ordres, qui pouroient les concerner, er qui leur seront transmnises par les dites autorités locales, ou par celles Militaires, qui seroient Etablies. Art. 4. Le relevé de ces registres sera adressé à la Chambre Administrative de Munster. Art. s. II sera pris des mesures de rigueur elivers ceux des dits omeiers, qui ne se conformeroient pas aux dispositions ci dessus. Art. 6. II n’est rien changé aux dispositions de Pordre du jour du cing Novembre, daté de Paderborn, concernant les Otficiers er Soldats de l’armée Prussienne reutrès dans leur foyers. Arr. 7. Monsieur le Président de Vincke est chargé de surveiller l’exécution du present Arrété, er de ien rendre compte, Au palais du Couvernement a Manster le dix sept Novembre 1806. O. LoisON. Loison, Divisions= General, Gouverneur der Kaiserlichen Palläste zu St. Clond und Meudon, Groß=Offizier der Ehren= Legion, Commandant en Chef der 23. Militair= Division, General=Gouverneur der Provinzen Münster, Osnabrück und der Grafschaften Marck und Tecklenburg besiehlt, wie folgt: r. Alle preußische aus Westphalen gebürtige, auf ihr Ehrenwort kriegsgefangene Offiziere können bei ihren Familien bleiben. 2. Sie müssen sich des Endes an die Local= Obrigkeiten wenden, und in ein Register eintragen lassen. z. Sich den Befehlen fügen, welche sie betreffen könnten, u. ihnen durch die Loeal= Obrigkeiten, oder die zu errichtende Milikair= Obrigkeiten zukommen werden. 4. Der Auszug obiger Register ist bei dem Administrations=Collegium zu Münster einzureichen. 5. Man wird gegen die, obige Weisungen nicht befolgende, Offiziere strenge Maaßre= geln nehmen. 6. In den Bestimmungen des Tagsbefehls von Paderborn den z. Nov. betreffend die nach ihrer Heimathizurückgekommene preußische Unteroffiziere und Solbaten der preußischen Armee ist nichts abgeändert. 7 Der Herr Kammer= Präsident von Vincke in beauftragt, auf die Befolgung dieses Befehls zu wachen, und davon Anzeige zu machen. Im Gouvernements=Pallast zu Münster den 17. November 1806. O.#oison. 585 Nach obigen Weisungen haben sämmtliche Behörden, und jene, die es bekrifft, sich genau zu achten, und wird der im 4. Absatz befohlene Auszug innerhalb 8 Tagen, und so in der Folge alle 8 Tage erwartet. Münster den 18. November 1806. Administrations=Collegium. von Vincke. Müller. von Schlechtendahl. Gr. von Merveldt, v. Druffel. v. Forckenbeck. v. Wolfframsdorff. Lehmann. v. Beughem. v. Tenspolde. Mettingh. Scheffer. Schmedding. v. Schmising=Kerssenbrock. v. Thadden. v. Bernuth. II. Ediktalladungen. 1. Nachdem über den Nachlaß des am 26. April l. J. hieselbst verstorbenen Majors u. Oberbereicers, Johann Nepomuc von Wevrother, am heutigen Tage der erbschaftliche Liquidationsproceß eröffnet worden ist: so lassen Seine Königl. Majestät von Preußer 2c. alle und jede, welche an den gedachten Nachlaß Auspruch zu haben vermeinen hierdurch peremtorie vorladen, ihre Forderungen in dem, vor dem deputirten Referendario Kerksig, auf den 15. December c. Morgens 9 Uhr anberaumten Termin, in Person oder durch zuläßige Bevollmächtigte gebührend anzu. melden und deren Richtigkeit, durch Offenlegung der Beweismittel nachzuweisen, unter der Warnung, daß die Ausbleibenden aller ihrer etwaigen Vorrechte verlustig erklärt, und mit ihren Forderungen nur an dasjenige, was, nach Befriedidung der sich meldenden Gläubiger, von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden sillen. Münster, den 22. August 1806. Königl. Preuß. Regierung. Sobbe. Deppenbrock. a. Der Färber Wilhelm Pafferath hieselbst hat das, sub Nra. cst. 106 der Martini Laischaft, in hiesiger Stadt gelegene Haus, von den Erben Giese, laut des mit denselben sub dato den 2r. Octoberc abgeschlossenen notariellen Kaufkontrakts, käuflich, und zwar für die Summe von 525 Rthlr. Conv. Münze, an sich gebracht, und zur vollständigen Berichtigung seires Besitztitels sowohl, als zur Dekkung gegen etwaige unbekannte Realprätendenten, auf ein öffentliches Aufgeboth des bezeichneten Hauses angetragen. Demnach werden hierdurch und Kraft dieses alle diejenigen, welche irgend einen Eigenthums= oder sonstigen dinglichen Anspruch an diesem Hause zu haben vermeinen, aufgefordert, solchen innerhalbo Wochen, längstens aber in Termino den 15. Januar 1807 Morgens 10 Uhr, vor dem Deput. Refer, Zurhosen, auf hiesigem Stadtgericht anzumelden und zu justificiren, wobei den sich nicht Meldenden zur Warnung gereicht, daß sie mit allen ihren dinglichen Rechten präcludirt und mit einem ewigen Stillschweigen belegt, auch der Extrohent dieser Edictalladung als rechtmäßiger Besitzer in das Hypothequenbuch eingetragen, und sein Besitztitel für völlig berichtigt angenommen werden solle. Unbekannte oder persönlich zu erscheinen Verhinderte können sich an einen der hieselbst fungirenden Advocaten, als die Richter Broschard, Meyer, Henthum, die Licent, Brockhausen, Sprickmann, Schürmann rc. wenden, und selbige mit gehöriger Vollmacht und Insormatien versehen, Münster, den 20. October 1800. Stadtgericht, v. Vernuth. Wattendorff. EK 3. Da bei der allhier vorgewesenen Feuersbrunst did Grundacten, und die ausgefüllten Intabulationsblätter ebensowohl, als die Ingroßationsbücher mit verbrannt sind; so bleibt kein anderes Mittel übrig, als die Bearbeitung des Hypthequenwesens von neuem wieder anzufangen. Es werden des Endes diejenigen, welche zum Hypothequenbuch des hiesigen Gerichts hypothekarische Forderungen, Ausgänge, Belastungen, und Einschränkungen des Eigenthums angemeldet gehabt haben, hierdurch aufgefordert, sich binnen sechs Monaten aufs neue beim hiesigen Gerichte zu melden und ihre Ansprüche zu liquidiren, auch die darauf sprechenden Dokumente und sonßigen Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich nicht melden werden, nach Ablauf der Frist, allen zum Hypothequenbuch eingetragenen Forderungen nachstehen sollen. Sendenhorst, den 28. August 1806. Königl. Preuß. Gericht. Krenzhage. III. Gerichtliche Bekanntmachungen. I. Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen 2c. machen hierdurch öffentlich bekannt, daß die in und bei der Stadt Ibbenbühren belegenen, und den Eheleuten Manritz Schulte daselbst zustehenden Immobilien, nebst allen derselben Pertinenzien u. Gerechtigkeiten taxirt, und nach Abzug der darauf haftenden Lasten, auf 4077 Fl. holl, gewürdiget worden, wie solches aus der in hiesiger Regierungs Registratur befindlichen Tare des mehreren zu ersehen ist. Da nun ein Gläubiger der gedachten Eheleuten Schulte im Wege der Execution, um die Subhastation dieses Grundstücks allerunterthänigst angehalten hat, diesem Gesuch auch statt gegeben worden; so subhastiren Wir und stellen zu jedermanns feilen Kauf, obgedachte Grundstücke nebst allen derselben Pertinentien Recht und Gerechtigkeiten, wie solche in der erwähnten Tare beschrieben sind, mit der paraten Summe der 4077 Fl. holl. und fordern mithin alle diejenigen, welche selbige mit Zubehör zu erkaufen gesonnen, zugleich aber solche nach ihrer Qualität zu besitzen fähig und annehmlich zu bezahlen vermögend sind, sich in dem auf den 7. Maya. f., vor unserm dazu deputirten Regierungsrath Schmidt, angesetzten Bietungstermin zu Ibbenbühren an Ort und Stelle zu melden und ihr Geboth abzugeben, mir der Bedeutung, daß auf die nach Ablauf des Licitations= Termins etwa einkommenden Gebothe nicht weiter geachtet werden wird, Urkundlich des hierunter gedruckten größern Regierungs Insiegels und derselben Unterschrift. Lingen, den 20. Ocrober 7806. Königl. Preuß. Tecklend. Lingens. Regierung. (L. S.) v. Goldbeck. Beckhaus. 2. Nachdem der Director bei der Königl. Preuß. Tecklenburg Lingenschen Regierung, Herr Carl Johann Ludwig von Goldbeck und dessen Frau Gemahlin, Sophia Caroline geb Haesbaert, vermöge Vertrags vom 24. October dieses Jahres die statuiarische, sonst in der Grafschaft Lingen unter Eheleuten obwaltende, Gütergemeinschaft ausgeschlossen haben; so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Lingen, den 24. October 1806. Königl. Preuß. Tecklenb. Lingens. Regierung. Warendorf. Beckhaus. 3. Am Montag den I. December d. I. soll auf dem Gute Velthaus im Kirchs. trup an der Galgheide, 3/4 Stunde von der Stadt Münster entlegen, eine ansehnliche Anzahl zum Schiff= u. Hausbau meist brauchbare Eichbäume, des Morgens 10 Uhr an Ort und Stelle, freiwillig jedoch öffentlich meistbierend verkauft werden; auch sind Taxe und Bedingnisse in der Gerichts=Registratur täglich einzusehen. Münster im Gogericht Backenfeld, den r8. November 1806. Goesen. Bahlmann. 4. Auf den Antrag des Curators der Concursmasse der Kaufleute Gebrüder Adolph u. 585 Anton Dolle zu Saerbeck, sellen die aus Leinwand, Betten, Schränken, Hausühren, Tischen, Spiegeln, einer Komode, Trinkgeschirren 2c. bestehenden Mobilien aller Art, in dem von dem dazu committirten Actuario Weverinck, auf den h. December Vormittags um 9 Uhr, an der Wohnung des Wirthschaftern Möller zu Saerbeck, bestimmten Termin öffentlich versteigerk werden, welches Kauflustigen hierdurch bekannt gemacht wird. Bevergern, den 8. November 1806. Das Gericht zu Bevergern. Lennich. Weverinck. IV. Vermischte Nachrichten. 1. In denen zur hiesigen Rentey gehörigen Holzungen soll eine Parthie von 25r Nummern, Eichen und Büchen Bau: und Brennholz, aufm Stamm dem Mehrsthierenden öffentlich verkauft werden, wozu folgende Termine bestimmt sind, als: den 15. Deebr. im Sundern bei Borck, den 16.— im großen Pferdekamp, den 17.— im Kohnsholz und den 18.— im Witekamp, Uebbenhage. ner Gehölz, Halloh und den#4 Marken. Weshalb Kauflustige eingeladen werden, an bestimmten Tagen zu erscheinen und hat der Mehrstbietende, nach denen alsdann näher bekannt zu machenden Bedingnissen, salv## Ratificatione den Zuschlag zu gewärtigen, Cappenberg, den 21. Nov. 1806. Knoop. 2. Zufolge einer von dem hochlöblichen Administrations= Collegium zu Münster erlassenen hohen Verfügung, werden am Dienstag den 2. December bei der Rentei Sassenberg 1o Malter 10 Scheffel unklaren Roggen, und 2r Malter 8p; Scheffel Malz, alles Münstermaaß, den Meistbietenden verkauft werden. Die, welche zu deren Ankauf Lust haben, wollen sich am besagten Dienstag, Morgens 10 Uhr, in der Amts=Reutmeisterei einfinden. Warendorf, den 24. Nov. 1806. Reinharz, Amts= Rentm, z. Auswahl und Erklärung fremder, in der deutschen Conversation und Literatur gebräuchlicher Wörter, von B. Schmitz, gebunden 8 gar., ist in Commission in der Aschendorff'schen Buchhandlung zu haben. Der Verfasser obiger Schrift kündigt zugleich dem Publico sein Vorhaben, gegen nächste Ostermesse eine Anzahl seiner Gedichte: bestehend in Fabeln, Liedern, Epigrammen und vermischten Inhalts; als Vorboten eines zu seiner Zeit auszugebenden größern Werkes, durch die Presse bekannt machen zu wollen, hiemit an; und wünscht auf dem Wege der Subscription seinen Zweck zu erreichen. In der Hoffnung, durch theilnehmende Unterstützung seiner Landesleute, den Absatz dieser unter'm Westphälischen Himmel gewonnenen Frächte befördert zu sehen, verspricht eine komplet 200 Seiten starke, mit lateins. Lettern fein abgedruckte Sammlung, broschirt und beschnitten zu ra gge Cenv. Münz. Das Weitere hierüber nächstens. B. Schmitz. 4. Preisabänderung über die neulich bekannt gemachte Schrift, wie das gekochte Bier geschwind zum Abkühlen gebracht werden könne. Da mir vorgestellt worden, daß ich für die Beschreibung, wie 8 Ohm Bier in a5 Minuten abzukühlen sind, zu dem gesetzten geringen Preise, Verlust haben würde, indem dieise Schrift nicht für jedermann, sondern nur für enzelne Brauer und Brenner bestimmt bleibt, unter 5o kleine Brauer aber kaum eie ner solche anschafte, mithin nur größere Brauer desto mehr Aufmerksämkeit darauf richtes ten, und den großen Vortheil bald einsehen, und mit Dank anerkennen würden; so müßte ich den Preis wenigstens für eine so wichtige Erfindung(die ich zugleich mittheilte) bis zu zwei Krouenthaler erhöhen. Es ist wahr, an entfernten Orten verure sacht es Briefporto, Postfracht, InsertionsGebühren, besondere Ankündigungen zum Austheilen, Correspondenz, Buchhändler 586 Provision, wozu die Druckkosten, Einbindelohn mit einem saubern Umschlage kommen, so daß durch wenige Exemplare die Ausgabe die Einnahme übertreffen dürfte, wenn der Preis zu geringe steht. Obgleich die Sache selbst ihren Werth hat, so setze ich gleich wohl nur den Preis einen Kronenthaler. Hamm, den 17: October 1806. Möller. 5. Am Samstag den 6. December l. I. Nachmittags 2 1/2 Uhr sollen g am Neuenplatz, zwischen Hrn. Hauptmann Mickel und Gastwirthen Tenckhof, unter einem Dache Nr. 235, 6, 7, 8, undo belegenen Häuser den Meistbietenden verkauft werden. Kauflustige wollen sich in gesagten Behausungen zur bestimmten Zeit einfinden. Münster, den 18. November 1806. B. Schepers, Notar. 6. Es wünscht ein Gärtner gegen künftige Lichtmeß, bei einer Herrschaft in der Stadt oder auf dem Lande, wieder in Dienst zu kommen; der auch zugleich ein Blumist seyn, und Zeugnisse seines Wohlverhaltens beibringen kann. Das Nähere ist hievon zu erfahren, bei Mertens auf der Löer Straße. 7. Auf Cäcilias=Boll ist auf dem Kramerhause ein feiner brabänder Hut, inwendig mit schwarzen Taft gefuttert und noch mit dem Zeichen des Preises 5¾ bezeichnet, vermißt. Der ihn allenfalls aus Versehen mitgenommen, wolle ihn gefälligst am Int. Comt, zurückschicken. 8. Wegen meiner schnellen Abreise von hier erlaubte die Zeit es nicht, allen meine Bekannte und Freunde vorher besuchen zu können; ich danke denselben innigst für die mir hieselbst erzeigte Freundschaft, und bitte mir ferner ihre Gewogenheit zu schenken. Münster, den 20. Nov. 1806. von Kunitzky. 9. Vor einigen Tagen fand ich zwei Gulden preuß. Cour. und 7 Pfennige MünsterGeld,„Der wahre Eigenthümer davon wolle sich melden, bei Adam Gausepoel, Lehrbursche bei dem Glasermeister Engelbert Leifhelm auf der Clemensstraße. 10. In einem Landstädtchen wird, unter annehmlichen Bedingungen, binnen 3 Wochen ein Marqueur verlangt, der von seinem Wohlverhalten Zeugnisse beibringen kann. Das Int. Comt, giebt Nachricht. 1I. Eine im guten Stande sich befindende Birutsche steht aus freier Hand zu verkaufen. Das Int. Comt. sagt, wo? 12. Der bei dem Hrn. Gastwirth Evens logirende Optikus wird bis am Dienstag den 2. December hier bleiben, wer Brillen oder geschliffene Gläser nöthig hat, der wolle sich vor der Zeit melden. r3. Eine Jungfer wünscht als Köchin oder als 2. Magd, je eher je lieber in Dienst zu zu treten. Das Int. Comt, giebt Nachricht. 14. Bei dem Sattlermeister Pölner auf der Frauenstraße Nr. 233, sind 5 Zimmer nebst einer Küche zu vermiethen. 15. Bei J. Vonsen sind zu haben: frischer Cabiljau, Schelfische, Bäckinge in ganzen und halben Strohen, beste Sorten große Heringe, Laberdan in ganzen Tonnen, bei einzeln Fischen r2 Pf für 1 Rthlr., beste holl. Conditor= Butter, bei Fäßchen und Pfundweise. 16. Bei mir sind wieder frische Schelfiund Bückinge zu haben. J. H. Neuhaus. 17. Bei H. Lücke auf der Rothenburg sind frisch angekommen und in billigen Preisen zu haben: Breiner Pricken, geräucherter Lachs, Schelfische, Zwoller Bückinge und Limburger Käse. 18. Bei Anton Lutzenkirchen unterm Bogen ist ganz frisch zu haben, gerducherter WinterSalm, Schelfische, Bückinge bei Ströh= und Stückweise, guter Laberdan und Sardellen. ro. Ein unverheuratheter Mensch, der gute Atteste seines Wohlverhaltens beibringen kannn, wünscht als Bedienter, Kutscher oder Reutknecht anzukommen. Das Int. Comt. giebt Nachricht. (Hiebei eine Beilage.) Beilage zum Münsterischen Intelligenzblatt Nro. 48. I. Publicanda. 1. Dem Vernehmen nach wird die Verordnung vom 17. September 1802, wegen des Gebrauchs des Stempelpapiers und der Spielkarten, nicht überall befolgt und man soll sich hier und da beigehen lassen, sowohl den Gebrauch des Stempelpapiers zu unterlassen, als auch mit ungestempelten Karten zu spielen, oder gar mir solchen einen unerlaubten Handel zu treiben. Da durch die Landes= Revenüen auf eine gesetzwidrige und strafbare Weise geschmälert werden; so wird zene Verordnung nicht nur in Erinnerung gebracht, sondern auch ein jeder für Uebertretung derselben gewarnt, um sich den auf jeden Contraventionsfall gesetzlich bestimmten Strafen nicht auszusetzen, welche sonst unvermeidlich vollzogen werden sollen. Münster, den 25. Nov. 1806. Das Administrations. Collegium des r. Gouvernements der eroberten Lande. v. Wolfframsdorff. Lehmann. Scheffer. 2. Da Sr. Excellenze, der Herr General- Gouverneur Loison, durch den;. Artikel der unterm 14 d. M. erlassenen Proclamation, das Tragen der Schiesgewehre untersagr haben, und solches nur gegen zu ertheilende, von Sr. Excellenze selbst unterzeichnere, Erlaubnifsscheine in der Folge gestatter werden sollen; so wird das Publicum und besonders die sämmtliche Jagdberechtigte im Fürstenthum Münster und in den Grafschaften Lingen und Tecklenburg zur genauesten Beachtung dieser Vorschrift hierdurch angewiesen, und haben sich alle diejenigen, welche Erlaubnifsscheine zu erhalten wünschen, mir ihrem Gesuche unmittelbar bei dem dazu bestimmten besondern Bureau des General- Gouvernements zu melden; im Unterlassungstall aber die strengste Ahndung aller dagegen vorkommenden Contraventionen zu gewärtigen. Münster, den 27. Nov. 1806. Das Administrations- Collegium des iten Gouvernements der eroberten Landc. Müller. v. Wolfframsdorff. Lehmann. I. Da ich Gelegenheit habe eine Tresorscheine gebrauchen zu können, so ersuche diejenigen, welche solche zu einem billigen Preise abstehen wollen, sich ersten Tages dieserhalb bei mir zu melden. Münster, den 28. Nov. 1806. J. E. Hellweg. 2. Am 4. December l. I. soll im Bevernschen Forst eine Quantität, zum Bau= und Werkholz, tangliche Kiefern, auc einiges Brennholz auf dem Stamme, den Meistbietenden verkauft werden. Die zum Ankauf dieses Holzes Lust haben, wollen sich am benannten Tage Morgens 9 Uhr auf Halstenbeck, ohnweit Bevern, einfinden. Borgmeyer, 3. Am rr. December l. J. soll im Vorhelmschen Forst, eine Quantität starke Eichen auf dem Stamme den Metstbietenden verkauft werden. Die zu dem Ankauf derselben Lust haben, belieben sich am benannten Tage, Morgens 9 Uhr, auf dem hochadlichen Hause Vorhelm einzufinden. Borgmeyer, 4. Bei der Demoiselle Lange auf der Königstraße sind von allen nur möglichen Sorten neuer Moden angekommen: Sammethüte nach dem neuesten Geschmack, Aufsätze, Negliges, Hauben, Chemisetten und Kragentücher se. 5. In einem Hause nahe am Hauptmarkt sind zwei auch mehrere Zimmer, mit oder oh 588 ne Meublen zu vermiethen. Das Int, Comt. sagt, wo? 6. Nahe bei der Aegidii Kirche in Nr. 44, stehn zwei wohl conditionirte Zimmer, mit oder ohne Meublen, zu vermiethen, welche gleich bezogen werden könen. 7. Es stehn zwei brauchbare Paucken zu verkaufen, beim Vicar, Köhler, im v. Landsberger Hof auf dem alten Steinwege. 8. Auf einer sehr gelegenen Straße steht ein, zu allerhand Gewerbe durchaus dienliches Wohnhaus, nebst zwei Gädem aus freier Hand zu verkaufen oder auch zu vermiethen. Das Int. Comt. giebt Nachricht. 9. Es sind zwei junge, schöne und egale Pferde zu verkaufen. Das Int. Comt, giebt Nachricht. 10. Es wird in einer Brandtweinbrennerei ein Brenner verlangt. Das Int. Comtsagt, wo? 1I. Es wird von einer Gesellschaft ein Zimmer zu miethen verlangt, worin sie Abends von 5 bis 6 oder von 7 bis 8 Uhr Unterricht im Tanzen nehmen kann. Das Int, Com. giebt Nachricht. 13. Da Endesbenannter nicht mehr auf dem Alten Steinweg, sondern auf der Neustraße gegen den Bäcker Amtsverwandten Keller, sonst Emmerich genannt, wohne; so empfehle ich mich wie sonst zum Unterricht im Schönschreiben, wie auch im praktischen Rechnen und Buchhalten. Zugleich empfiehlt sich meine Frau nochmals mit Bettdecken nach den neuesten Mustern zu sticken, so wie auch Fallhüthe zu näe hen, sie verspricht prompte Bedienung und billige Preise. Advena junior, Schreibund Rechenmeister. Heiraths= Anzeige. r. Unsern Verwandten und Freunden zeigen wir hierdurch unsere am 12. November vollzogene eheliche Verhindung an, und empfehlen uns ihrer fernern Gewogenheit. Casper Petrasch. Dina Petrasch, geb. Kohaus. 2. Unsere am 13. d. vollzogene eheliche Verbindung machen wir unsern Freunden u. Verwandten ergebenst bekannt und empfehlen uns zur fortdaurenden Freundschaft. Metelen, den 1g. November 1806. F. Maerle, Seconde: Lient. Verwittwete Doctorin Gröninger, gen. Eichmann. z. Unsere, mit Bewilligung unserer Eltern, geschehene Verehlichung zeigen wir unsern Angebörigen und Freunden ergebenst an und empfehlen uns ihrer fortgesetzten Freundschaft. Telgte, den 15. Nov. 1806. Gerhard Brefeld. Mar. Anna Brefeld, geb. Stucke, 4. Unsere am 25. k., mit heiderseits elterlicher Einwilligung, vollzogene eheliche Verbindung haben wir die Ehre unsern Anverwandten und Freunden schuldigst bekannt zu machen. Münster, den 27. Nov. Ph. Clemens Pallmeyer. Maria Agnes Wallmeyer, geb. Hidding. 5. Unsere am 18. dieses mit elterlicher Bewilligung vollzogene eheliche Verbindung machen wir unsern Verwandten und Freunden hiemit bekannt und empfehlen uns ihrer Freundschaft, Warendorff, den 23. Nov. Bernard Anton Windhorst. Lisette Windhorst, geborne Greshoff. Todten=Anzeige. r. Lange durch Krankheit zur Ewigkeit vorbereitet, starb den 17. d. M. Morgens 4 Uhr, unsere vielgeliebte Tochter, Maria Elisabeth Temming. Deren Seele sei dem Gebethe unserer Verwandten und Freunden bestens empfohlen. Greven, den 22. Nov. 1806. I. C. Blomberg, geb. Temming. M. S. Pröbstinz, geb. Temming.