Nro. 18 Anno 1806. Münste Intelli risches genzblatt. Intelligenz=Comtoir in der Salzstraße Nro. 73. Freytag den 2. I. Publicanda, Verordnung betreffend die Verkümmerung der Besoldungen und Pensionen Königl. Civil=Bedienten und Pensionisten, desgleichen deren Befreiung vom PersonalArrest, und das Verfahren gegen diejenige derselben, welche ihre Gläubiger durch unerlaubte Mittel zum Creditgeben verleiten. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Es sind zwar bereits in den Circular=Verordnungen vom 30. Oecember 1708, ro. Dec. 1709 und 3. May 1804 nähere Bestimmungen der Ge* richts= Ordnung, das executivische Verfahren gegen verschuldete, im wirklichen Civil= Dienst stehende Officianten betreffend, ertheilt worden. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß solche nicht überall hinlänglich gewesen, um den dadurch beabsichtigten Zweck zu erreichen. Es kommt darauf an, auf der einen Seite Unseren Dienst vor den mit der persönlichen Verhaftung der Officianten oder der Beschlagnahme ihrer Besoldung unvermeidlich verknüpften nachtheiligen Folgen sicher zu stellen, imgleichen den mit Pension entlassenen Staats= Beamten ein dem Zweck derselben angemessenes, zu ihrer Subsistenz hinreichendes Auskommen zu gewähren, auf der andern Seite aber auch leichtsinnige oder gar betrügerische Schuldner nicht gegen die gemachten Ansprüche ihrer Gläubiger in Schutz zu nehmen, und den in den bisherigen Verordnungen nachgelassenen, beiden Theilen in diesem Verhältniß gleich nachtheiligen kostbaren Processen über die Verstattung der letzteren zur Abtretung ihres Vermögens, ein Ziel zu setzen. Zu dem Ende haben Wir für nothwendig erachtet, vorstehend erwähnte Circular=Verordnung aufzuheben, und in deren Stelle die gegenwärtige Verordnung treten zu lassen, weshalb diejenigen Vorschriften der erstern, welche auch noch ferner Anwendung finden sollen, in die letztere wieder aufgenommen worden sind. Zu dem Ende befehlen und verordnen Wir folgendes: §. 1. Auf die Besoldung und Emolumen= te der Königlichen Civil=Bedienten findet eine Arrestanlegung nur in so weit statt, daß ein jeder jährlich zo0 Rthlr. frei behätt. Gegen diejenigen, welche nur 200 Rthlr. oder weniger Dienst=Einkünfte haben, soll daher kein Arrestschlag, desgleichen bei den übrigen der Beschlag nur auf die Hälfte des nach Abrechnung der 400 Reichsthaler bleibenden Ueberschusses der Besoldung und Emolumente, gestattet werden. §. 2. Alle im Allgemeinen Landrechte Theil 2, Tit. ro,§. 68. und 60. gedachle Beamte, mithin auch die städtischen, geistlichen und landschaftlichen Diener, werden unter den hier benannten Civil= Bedienten verstanden. §. z. Auch auf diejenigen, welche aus einem unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fond eine ihnen vom Staate oder der vorgesetzten Behörde angewiesene Pension beziehen, finden diese Vorschriften, jedoch mit der Einschrenkung Anwendung, daß ihnen nur 200 Rthlr. ganz und von dem Ueberschusse die Hälfte, frei bleiben soll. L. 4. Wenn wider einen noch im Dienst oder auf Pension stehenden Civil= Beamten zur Auspfändung geschritten wird, sollen demselben die zur Verwaltung seines Dienstes erforderlichen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräthe, Betten, anständige Kleider und Wäsche nicht genommen, auch dessen Frau und unerzogenen Kindern, nothdürftige Wäsche, Kleider und Betten gelassen werden. §. s. Gegen keinen der vorgedachten, noch im Dienst, oder auf Pension oder Wartegeld stehenden Civil=Beamten, findet wegen Schulden, sie mögen aus einem Darehn herrühren, oder sonst durch eine einseitige Handlung, oder eingegangenen Vertrag begründet werden, oder für Alimente, Gesindelohn, oder wofür es sonst wolle, contrahirt seyn, ein Personal=Arrest statt, und es soll also deshalb nicht erst der Gestattung zu dem beneficio cellionis bonorum bedürfen. §. 6. Nur allein in Hinsicht derjenigen Civil=Beamten oder Pensionisten, welche entweder in anderer Beziehung wechselfähig sind, oder dafür declarirt worden, behält es, in so fern sie wegen Wechselschulden belangt werden, bei den Vorschriften der Gerichts=Ordnung sein Bewenden. L. 7. Eine Entsagung der vorstehend feste gesetzten Befreiung vom Arrestschlag und Personal=Arrest, ist ohne alle rechtliche Wirkung, und jede Verpfändung und Anweisung fixirter Besoldungen, Emolumente und Pensionen ist dagegen ohne alle verbindliche Kraft. §. 8. Wenn sich aus den gegen einen Civil= Bedienten und Pensionisten eingereichten Klagen, oder bei Einleitung derselben ergiebt, daß selbige ihre Gläubiger durch falsche Vorspiegelungen zum Creditgeben verleitet, sich sonst betrügerische Mittel zur Bewürkung dieses Credits erlaubt haben, oder ihnen sonst in Hinsicht desselben gemeine Verbrechen zur Last fallen, welche ihnen die zu ihrem Amte nöthige Achtung entziehen oder sie des nöthigen Vertrauens dazu oder der Pension, welche sie genießen, unwürdig machen; so ist die gerichtliche Behörde, bei welcher der Rechtsstreit obwaltet, verpflichtet, und zwar wenn solche ein Untergericht ist, durch das ihr vorgesetzte Landes=Justiz=Collegium, dem Departements= Chef des Officianten, oder dem Chef der Casse, aus welcher der Pensionist seine Pension beziehet, davon ausführliche Anzeige zu thun, so wie denn auch dem Gläubiger, welcher durch solche Mittel zum Creditgeben verleitet worden, eine solche Anzeige demselben einzureschen unbenommen bleibt. L. 9. Der Oepartements= Chef verfügt demnächst die Untersuchung durch die bei dem Departement angestellten Justiz=Bedienten, oder resp. demselben untergeorsnete Justiz= Collegien, welchen auch die Abfassung des Erkenntnisses obliegt. §. 1o. Wird der Beamte oder Pensio 220 nist dabei der§. 8 genannten Vergehungen überwiesen; so hat derselbe außer der sonst ihn treffenden gesetzlichen Strafe, die Cassation und resp. Verlust der Pension verwärkt. L. ik. Wenn inzwischen in einem solchen Falle unterlassen worden, auf Amts= Entsetzung oder Verlust der Pension zu erkennen; so ist dennoch der vorgesetzte Departements=Chef, auch wenn der Beamte wegen eines solchen Vergehens gar nicht bestraft, sondern nur vorläufig frei gesprochen worden wäre, befugt und verpflichtet, bei. Usserer Allerhöchsten Person auf dessen Versetzung an einen andern Ort, oder in ein anderes Amt, wenn sie auch mit Verminderung seines Einkommens verbunden seyn sollte, oder auch auf Dienst=Entlassung, oder resp. Verlust und Entziehung der Pension anzutragen. §. 12. Wird der Antrag auf Dienst= Entlassung oder Verlust der Pensien genehmiget, oder auch eins oder das andere durch rechtskräftige Erkenntniß festgesetzt, so wird alsdann den Rechten der Gläubiger gegen den entlassenen oder seines Amts entsetzten Offlelanten, oder den seiner Pension verlustig erklärten Pensionisten; nach den Vorschriften der Allgemeinen Gerichts= Ordnung freier Lauf gelassen. §. 13. Diese Vorschriften finden auf alle bereits contrahirte eingeklagte, oder annoch einzuklagende, oder noch in der Klage und Einleitung begriffene Schulden sofort ihre völlige Anwendung. L. 14. Zu dem Ende muß das Verfahren über die zu einer förmlichen processuglischen Erörterung beim Widerspruch der Gläubiger gediehenen noch schwebenden Provokationen auf Abtretung des Vermögens, sofort sistiret, die Akten reponiret, und den wider den Officianten oder Pensionisten etwa bereits ergengenen Erkenntnissen keine Folge gegeben, auch der in Gefolge derselben zum Personal= Arrest gebrachte Officiant oder Ponsionist, sofort desselben entlassen, dagegen aber, in so fern dazu hinlängliche Data vorhanden sind, mit der§. 8 vorgeschriebenen Anzeige verfahren werden. Schlißliech befehlen Wir jedermann, insonderheit aber sämmtlichen Gerichten, sich nach dieser Verordnung genau zu achten, zu welchem Ende solche durch den Druck bekannt gemacht werden soll. Gegeben Berlin, den 28. Februar 1806. Friedrich Withelm. (L.S.) v. Goldbeck. Vorstehende Verordnung vom a8. Febr. 180 wird in Gefolge Rescripti clement, d. a. Berlin den 1o. März& pralent, den 12. April a. c. sämmtlichen Eingesessenen der Grafschaft Tecklenburg und Lingen zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht. Lingen, den 2r. April 1806. Kön. Preuß. Tecklenburg Lingensche Regier. von Goldbeck. Beckhaus. 2. Patent wegen Publikation der neuen Criminal= Ordnung. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen2c. Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen: Die Unvollständigkeit der für einige Unserer Staaten emanirten Criminal= Ordnung vom I. März 1717 und die seit dieser Zeit, zum Theil sehr wesentlich veränderten Criminal= Verfassung, wovon schon allein die Unanwendbarkeit mehrerer Vorschriften der ersten die Folge war, haben viele neue Verordnungen und Declarationen veranlaßt, wie denn auch einige noch im Werke begriffene neue Einrichtungen im Criminalwesen, wohin besonders die allgemeine Einführung der Inquisitoriate in der Art, wie solche schon nach dem Reglement vom ro. April 1796 in Süd= und Neu Ostpreußen bestehen, und nach dem Generalplane vom 16. September 1804, zur Verbesserung der Criminal=Gerichts= Verfassung und der Gefängniß= und Straf= Anstalten modificirt werden sollen, gehört, eigene Vorschriften erfordern. Wir haben daher nöthig befunden, alle in den Gesetz= Sammlungen zerstreut befindlichen Verordnungen, welche das Verfahren im Criminal=Prozeße betreffen, re 0 vidiren’, eine neue Criminal=Ordnung entwerfen, und dabei auf die veränderte Verfassung die gehörige Rücksicht nehmen zu lassen. Des ist geschehen, und da die Allgemeinen Straf= Gesetze jetzt auch revidirt werden, und künftig nicht mehr einen Theil Unsers Allgemeinen Landrechts ausmachen, sondern als ein besonderes Gesetzbuch abgedruckt und publicirt werden sollen; so haben Wir resolvirt, die Criminal=Ordnung und die Straf=Gesetze als ein ganzes anzusehen, und unter dem Titel: Allgemeines Criminalrecht für die Preußischen Staaten, abdrucken zu lassen, wovon die Criminal= Ordnung den ersten, die Straf=Gesetze aber den zweiten Theil ausmachen sollen. Diesen ersten, die Criminal= Ordnung enthaltenden Theil des Allgemeinen Criminal=Rechts, nebst der demselben angehängten Sportul= Ordnung bestätigen und publiciren Wir durch gegenwärtiges Patent; und weisen Jedermann, besonders sämmtliche Ober= und Untergerichte Unserer Staaten hiemit an, sich nach dem Inhalte desselben, von der Zeit an da ihnen die Hublikation geschieht, gebührend zu achten. Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Insiegel. Gegeben Berlin, den r#. Decbr. 1805. Friedrich Wilhelm. (L.S.) v. Goldbeck 3. Da die, wegen Sicherung des Kanals auch seiner Damme und Schläusen, gegen Frevel bestehende Verordnung vom 14. Auust 1732 bisher nicht gehörig befolgt woren; so wird solche dem Publikum hierdurch zur genauesten Achtung in Erinnerung gebracht, und diese Verordnung auch auf eigenmächtiges Durchstechen also ausgedehnt, daß derjenige, welcher den Urheber des Durchstichs so erweißlich anzeigt, daß dieser zur gesetzlichen Strafe gezogen werden kann, eine Belohnung von ein hunhert Rthlr. aus der Kanalkasse, unter Verschweigung seines Namens, erhalten. soll. Es haben die betreffende Beamte die ihnen bekannt gewordene Contravenienten sofort anzuhalten und zur Bestrafung anzuzeigen. Münster, den## April 1806. Königl. Preuß. Krieges= und Domainen= Kammer. v. Schlechtendal, v. Wolfframsdorff. Scheffer. II. Avertissements. r. Nach einem Beschluße der hochlöblichen Krieges= und Domainen= Kammer zu Münster, soll die, in der Stadt Büren, Erbfürstenthums Paderborn, in dem dortigen Exs Fesuiten=Collezien=Gebäude befindliche, durch Zeitverpachtung bisher benutzte Apotheke, nebst dem von dem abgehenden Pächter zu ergänzenden Medikamenten= und UtenstlienInventario(mit einer auf die Stadt Büren zu ertheilenden erblichen Apotheker=Privir legin) sodann mit einem in mehrgedachter Stadt belegenen großen Wohn= und Nebengebäude, die Residenz des Jesuiten= Collegiß genannt, nebst daran schießenden Garten, zur Erbpachtung öffentlich ausgesetzt werden. Terminus zur Liciration steht auf den 12. Mai dieses Jahrs Morgens 0 Uhr in dem Jesuiten: Collegio zu Büren an, und können die Erbverpachtungsbedingungen schon vorher, und zwar vom r. Mai an, sowohl bei Unterschriebenem hieselbst, als auch bei dem Administrator Welschhoff zu Büren eingesesehn werden. Zu den Bedingungen gehört unter andern, daß die Apotheke in das Residenzhaus verlegt werden und der Erbpächter wenigstens auf einige Jahre verpflichter seyn soll, eine anständige Gastwirthschaft, zur Aufnahme von Reisenden, zu halten, woran es in Büren fehlt. Paderborn, den 1a. April 1806. von Reimann, Krieges= und Domainen Rath. 2. Da Sr. Päbstlichen Heiligkeit, ver 20•1 möge des unterm ro. Mai v. J. Breve, zur Feier des tausendjährigen Jubiläums wegen des miraculeusen heil, Kreuzes in der St. Lamberti Pfarrkirche dahier, zu Koesfeld einen zo tägigen Ablaß, mir denen in der Bulle enthaltenen Pribtlegien, zu verleihen geruher hat, und dieses Jubelfest künftigen Pfingstsonntag den 25. Mai l. J. feinen Anfang nehmen, und die r. an diesem Festtage aufangende Octave solemnell begangen werden wird; auch das Hochwürdige General= Vieariat zu Münster seiner Seits die nöthie gen Verfügungen erlassen, u. die hiesige Geistlichkeit zu dem Ende bereits authorisirt hat; so wird solches zu jedermanns Nachricht, von. Regierungswegen, hiemir bekannt gemacht. Koesfeld, den 2r. April 1806. Rheingräfliche Regierung. J. T. Ficken, Hoffmann, F. W. Bene. B. Bues. G. A. Fischer. III. E.diktalladungen. r. Da der Vater sowohl als die übrigen bekanntgewordenen nächsten Verwandten des am 2. July 1800. verstorbenen Vicarii Heissing zu Westkirchen der Erbschaft des letzteren pure entsagt haben, auch von Seiten der Creditoren auf Concurs=Erdfnung über den Nachlaß nicht angetragen worden: so werden nunmehr auf Anrufen des Nachlassenschafts Curatoris die, au der Selle der entsagenden, ietzt eintretenden nächsten unbekannten Erben des gedachten Vicarii Heissing hiemir öffentlich aufgesodert, innerhalb o Monaten und spätestens in dem auf der hiesigen Regierung vor den deputirten Regierungs Rath v. Schelver auf den 5. Novbr. l. J. Morgens 11 Uhr anberaumten Termin zu erscheinen, und ihr Erbrecht gehörig nachzuweisen, auch nach berichtigtem Legitimationspunkte sich über die Antretung der Erbschaft zu erklären, unter der Verwarnung, daß im Nichterscheinungsfall sie mit ihren etwaigen Ansprüchen prädudirt werden, und der gesammte Nachlaß dem Fisco als ein bonum vachns zugesproschen werden wird. Münster den 17. Jan. 7806. Königl. Preuß. Regierung.. v. Sobbe. Deppenbrock. 2. Da der Joseph Schürmann, als Ankäufer des bisher von dem Höcker Henrich Schütte besessenen, und sub Nro. catastri 61 in Aegidi Layschaft, hießiger Stadt gelegenen Hauses, nebst Hinterhauses, auf die Erlassung eines öffentlichen Aufgebots besselben angetragen hat, so werden alle diejenigen, welche an dasselbe dingliche Ansprüche zu haben vermeinen mögten, hierdurch aufgefordert, solche innerhalb drei Monaten, und spätestens in dem vor unseren Deputirten Stadtrichter Busch auf den 22. May l. I. Morgens rr Uhr an gewöhnlicher Gerichtsstelle hieselbst angesetzten Termin, gehörig anzumelden und zu justificiren, unter dem Rechtsnachtheile, daß sie sonst damit, unter Auflegung eines ewigen Stillschwveigens, durch ein förmliches Erkenntniß werden präcludirt werden. Diejenigen, welchen es hier an Bekannte schaft fehlt, oder in Person zu erfcheinen verhindert werden, haben sich al einen der hier fungirenden Justitzkommissarien, zum B. Broschard, Goesen, Meyer, Brockhausen, Schweling, Honthum, Borggreve, Bornemann 2c. zu wenden, und solche mit gehöriger Information und gesetzlicher Vollmacht zu versehn. Münster, den 8. Fed. 1806. Königl. Preuß. Stadtgerscht. v. Schäching. Busch. Lagemann. Wattendorff. 3. Da der hiesige Schneidermeister Johann Raupert, als Ankäufer des sub Nr. cat. 90 der Füddefelder Layschaft hieselbst gelegenen Hauses, auf ein öffentliches Aufgeboth der unbekannten Realprätendenten desselben bei uns gebührend angetragen hat; so werden hierdurch alle diejenigen, welche an demr bezeichneten Hause irgend einen dinglichem Anspruch zu haben vermeinen, aufgefordert, ihr Realrecht innerhalb 3 Monaten, und längsteus in dem vor dem deputirten Regierungs 252 Referendarius Giese auf den ro. Juli More gens ir Uhr, an gewöhnlicher Gerichtstelle angesetzten Termin, gehörig anzumelden und zu justificiren. Diejenigen, welche dieser Anweisung zuwider; weder vor, noch in dem präsigirten Termin sich melden, haben zu gewärtigen, daß sie mit ihren etwaigen Ansprüchen pracludirt und ihnen deshalb, durch ein formliches Erkenntniß, ein ewiges Stillschweigen auferlegt werde. Unbekannte oder persönlich zu erscheinen Behinderte können sich an einen der hier fungirenden Advokaten, z. B. die Licent. Brockhausen, Broschard, Meyer, Honthum 2c. wenden, und solchen mit legaler Vollmacht und Information versehen. Münster, den 26. März 1806. Königl. Preuß. Stadtgericht. v. Bernuth. Müser. Busch. Overhage. Wattendorff. 4. Nach vorhergegangener Lokaluntersuchung der Nützlichkeit und Ausführbarkeit, der vou den Interessenten in Antrag gebrachten Theilung der im Kirchs. Sendenhorst Brächter Bauerschaft belegenen Gemeinheiten Wasserfuhr, Wortholte und Hemmerholte ist durch eine allergnädigste Sammt: Verfügung der Hochlöblichen Landescollegien vom 22. Nov. und respect. 24. Dec. vorigen Jahres, die Theilung besagter Gemeinheit verordnet worden. Nachdem nun zur Ausmittelung der Theilnehmungsrechte Terminus auf den 26. Juni l. J. Vormittags 8 Uhr zu Sendenhorst, an des Bürgermeisters und Wirthschafters Fichen Behausung, angesetzt worden; so werden hierdurch sämmtliche Prätendenten, welche Eigenthums=Hütungs=Holzungs= oder sonstige Realrechte an der obbemelten Gemeinheit zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Rechte binnen 3 Monaten und spätestens in dem obangesetzten Termin, unter der Warnung anzumelden und zu justificiren, daß diejenigen, welche diese Anmeldung versäumen mögten, mit ihren etwaigen Ansprüchen an der mehr. besagten Gemeinheit präcludiert, ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt, und mit Auseinandersetzung dieser Gemeinheit in Contumaciem verfahren werden soll. Hierbei wird den Interessenten eröffnet, daß die Pächter, oder die sonst im Namen eines andern Besitzers, zur Anmeldung und weitern Verhandlung nicht qualificirt sind, selbige daher ohne Vollmacht oder Autorisation der Eigenthümer nicht zugelassen werden können. Telgt, den 8. und Sendenhorst, den 13. März 1806. Busch. Langen. 5. Nachdem auf den Antrag der Wittwe und des Beneficialerben des hieselbst verstorbenen Kaufmanns Gerhard Lucas Bruns, über den aus einem Waarenlager zu Rotterdam rc. bestehenden Rachlaß desselben, der erbschaftliche Liquidationsprozeß dato eröffnet ist; so werden hierdurch sämmtliche Erbschafts= Gläubiger zur Anmeldung und Nachweise ihrer Forderungen innerhalb 3 Monaten und längstens in dem dazu auf den 5. Juli Vormittags 10 Uhr auf dem hiesigen Rathhause bestimmten Termin, unter dem Bedeuten vorgeladen, daß die sich innerhalb gedachter Frist nicht Meldende, aller ihrer etwaigen Vorrechte an gedachten Nachlaß, für verlustig erklärt, und mit ihren Ansprüchen nur an Dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger, von der Masse annoch übrig bleiben möchte, werden verwiesen werden. Auswärtigen Gläubigern werden die Hrn, Justitzkommissatien Naber zu Ibbenbühren, v. Renesse zu Münster und Kerstein zu Tecklenburg; so wie die Hrn. Licent. Bornemann, Clemens Borggreve und Speller zu Münster als Mandatarien in Vorschlag gebracht. Bevergern im Erbfürstenthum Münster, den 25. März 1806. Königl. Preuß. Gericht. Lennich. Weverinck. 6. Vermöge eines von dem Hrn, Dr. Herding, Richter der Stadt und des Amts Bochold, anheute, auf die durch Procurator 5 Meyzer, Namens des Hru. Hofkammerrath und Postmeisters Joan von Dirckinck, dahier zu Bochold eingereichten Bittschrift, ertheilten rechtlichen Erkenntnisses, werden hiemit der Hr. Obrist und Seekapitain Arnold von Dirckinck zu Altona, und der Hr. Seelieutenant Fritz von Dirckinck zu Amsterdam; jedoch nur allein auf den Fell, wenn dieselben ihre vorerwähnten Wohnörter verändert haben mogten, oder die an selbigen zu verfügenden Insinuationen der erkannten Special= ladungen, erheblichen Beschwerlichkeiten ausgesetzt seyn sollten; sodann jedoch ganz=unbedingt überhaupt alle und jede andere, welche an die verstorbene Frau Therese, Gemahlin des Hrn. Hofraths Heinrich Wilhelm von Dirckinck, geb. von Dirckinck dahier zu Bochold und dessen Nachlassenschaft, irgend einige Anspräche oder Forderungen, aus welchem Grunde es auch immer seyn mag, insbesondere aber, welche an den aus solcher Nachkassenschaft herrührenden, binnen hiesiger Stadt Bochold ar: Schonenberg belegenen Honerbeinschen Hof, nebst dabei obhandener Scheune und Gärten, ingleichen an dem ebenfalls aus derselben Nachlassenschaft herrührenden, in der Bauerschaft Liedero Kirchsp. Bochold belegenen Kotten, Dirckincks Weide genannt, oder eine oder andere Zubehörung dieser unbeweglichen Güter, etwa aus einem allgemeinen oder besondern Pfandrechte, LehnFidei Commisse=Näher= Wiederkaufs= Rückfalls= Dienstbarkeits= und Erbfolgerechte, oder aus irgend einem andern Grunde, wie sie immerhin Ramen haben mögen, ein dingliches Recht zu haben vermeinen, hiemit ein für allemal edictaliter und peremtorie verabladet; um solche Gerechtsame innerhalb sechs Wochen, nach erster Bekanntmachung dieses, allenfalls am ersten darnach folgenden Gerichtstage, bei dem hiesigen Gerichte der Stadt und des Amts Bochold persönlich, oder durch einen von den übrigen hresigen Gerichtsprokuratoren: als Hrn. Revgers, Benning, Sarazin, Bangen und Schwolders, anzuordnenden Anwaldten, bei Vermeidung des ihnen ansonst deßfalls aufzulegenden ewigen Stillschweigens gehörig vorzustellen und zu rechtfertigen, sodann ferner zu sehen und hören, daß vorbenannte unbewegliche Güter gerichtlich, zum Nutzen derjenigen, welche an die dafür einkemmenden Kaufgelder das vorzüglichste Recht bescheinigen werden, versteigert werden, oder ihre etwa dagegen habende gegründete Widersprüche vorzustellen, unter der Verwarnung, daß in Entstehung dessen, dann als nun, hiemit eine solche Versteigerung erkannt seyn solle. Gegeben Bochold, den 8. April 1806. Auf richterliches Erkenntniß. G. I. Willemsen, Gschbr, IV. Gerichtliche Bekanntmachungen. Subhaftationspatent. r. Von Gottes Gnaden Fried. Wilhelm König von Preußen 2c. machen hierdurch öffentlich bekannt, daß die in und bei der Stadt Ibbenbüren belegene, in einem Wohnhause mit dem dahinter gelegenen Garten und einem Kamp von 2 1/2 Scheffel Saat bestehenden Grundstücken, der Erben der verstorbenen Eheleuten Johann Bernard Stall und Anna Magdalene, geb. Sluiters, nebst allen derselben Pertinentien und Gerechtigkeiten taxirt, und nach Abzug der darauf haftenden Lasten auf sieben hundert dreißig Rihlr. gewürdigt worden, wie solches aus der in der Lingenschen Regierungs Registratur und bei dem Amte Ibbenbären befindlichen Taxe des mehrern zu ersehn ist. Da nun ein auf diesen Immobilien gerichtlich versicherter Gläubiger um die Subbastation derselben allerunterthänigst angehalten hat, diesem Gesuche auch Statt gegeben worden, so subhastieren Wir und stellen zu jedermanns feilen Kauf obgedachte Stallsche Grundstücke, nebst allen derselben Pertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, wie solche in der erwehnten Taxe beschrieben sind, nebst der taxirten Summe der 730 Rthlr., und fordern mithin alle diejenige, welche solche 204 mit Zubehör zu erkaufen gesonnen, zugleich aber solche nach ihrer Qualität zu besitzen fähig, und annehmlich zu bezahlen vermögend sind, hiemit auf, sich in den auf den 28. März, den 25. April und den zo. Mai a. c. vor unserm dazu deputirten Justitzrath Mettingh zu Tecklenburg angesetzten 3 Bietungstermienen, wovon der dritte und letzte peremptorisch ist, und zwar in den beiden ersten zu Tecklenburg, in dem letzten aber in Determeiers Haus zu Ibbenbüren des Morgens 10 Uhr zu melden und ihr Gebot abzugeben; mit der Bedeutung, daß auf die nach Ablauf des letzten Licitationstermins etwa einkommenden Gebote nicht weiter geachtet werden wird. Urkundlich der Tecklenburg= Lingenschen Regierungs Unterschrift und derselben beigedruckten Insiegel, Gegeben Lingen, den 17. Feb. 1806. Königl. Preuß. Tecklenb.= Ling. Regierung. (L.S.) v. Goldbeck. 2. Einem allergnädigsten Reskripte der hochl. Landesregierung zufolge, soll das zur Waldeckschen Aktiv=Masse gehörige, auf der Ludgeri Straße lub No. cat. 105 der Aegidii Laischaft gelegene, zu 3450 Rt. tarirte, und vom Krameramntsverw. Rohling bewohnte Haus, öffentlich und gerichtlich den Meistbiethenden verkauft werden, und sind zu dem Ende die Bietungstermine auf den 24. Jan. 1806 Vorm. 11 Uhr, den 24. März, den 24. May, coram deput. Reg. Refer. Stute angesetzt; welches den zahlungsfühigen Kauflustigen zu dem Ende bekannt gemacht wird, damit sie in diesen Terminen erscheinen, und ihre Gebote abgeben können. Die Taxe und Vorwarden liegen in der Registratur zu jedermanns Einsicht offen. Münster den 6. Nov, Kön. Preuß. Stadtgericht. Müser. Busch. v. Diest. Lagemann. Wattendorff. 3. Die dem Mousquetier Flüthe zugehörige, auf der Ritterstraße hieselbst l## Nro. cat. 371 und 372 belegene zwei Gädems mit Gehöfde, deren jeder, durch die beeidigten Taratoren, zu 40 Rthlr. geschätzt worden, sollen Schulden halber in Termino den 27. Maic Vormittags 10 Uhr auf dem hiesigen Rathhause öffentlich verkauft werden. Besitz und zahlungsfähige Kauflustige werden daher hiermit aufgefordert in obigem Termine ihre Gebote abzugeben; wobei zur Nachricht dient, daß die Taxe und Vorwarden täglich in der Registratur des hiesigen Gerichts eingesehen werden können. Uebrigens werden alle unbekannte Realprätendenten aufgefordert, spätestens im obenbemerkten Bietungstermin ihre Realansprüche an obbesagren Gadems gehörig anzumelden, mit der Warnung, daß sie sonst nach erfelgter Adjudication gegen den neuen Besitzer nicht weiter gehört werden sollen. Telgte, den#r. März 1806. Königl. Preut. Stadtgericht. Busch. Schultz. 4. Da auf Antrag eines Gläubigers, das im Wigboldte Drensteinforth lub Nor. cat. 125 der Feuer=Societät gelegene, dem Brannteweinbrenner Gerhard Westhues zugehörige, zu 454 Rthlr. tarirte schatzpflichtige Haus nebst Hofraum, öffentlich dem Meistbiethenden verkauft werden soll; so werden alle besitz= und zehlungsfähige Kaustustige hiemit aufgefordert, in dem auf den 28. März, auf den 28. April und auf den 28. Mai jedesmal Nachmittags 3 Uhr angesetzten Terminen, auf dem Adlichen Hause Steinforth, an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu erscheinen, und ihr Gebot abzugeben. Hierbei wird nachrichtlich bekannt gemacht, daß sowohl die Tare, als auch die Verkaufsbedingungen täglich inisder Gerichtsregistratur, bei Unterzeichneten Actuario, eingesehen werden können. Haus Steinforth, den 14. Febr. 1806. Das Jurisdictionsgericht zu Drensteinforth. Broschard. Beethe. (Hiebei eine Beilage.) Beylage zum Münstr. Intelligenz= Blatt Nro. Id. * I. Befdrderungen, r. Dem Krieges.= und Domainen: Rath, auch Deputatus Camerz, Mauve in Lingen, ist zum Beweise der allerhöchsten Zufriedenheit mit dessen vieljährigen treuen Diensten, die Würde eines Königl. Geheimen Kriezesund Domainen= Raths mit derselben anklebeuden Prärogativen verliehen, und die darüber ertheilte Bestallung unterm g. d. M. allerhöchst vollzogen worden. Münster, den 25. April 1806. Königl. Preuß. Krieges= und DomainenKammer. Retringh. Scheffer. Schmisinz Kerssenbrock, Thilo, 2. Der bisherige Märkische Kammer, Referendarius v. Thadden ist durch das allerhöchste Rescript d. d. Berlin den z. October v. J. zum Forst= und Kammer. Assessor, bei der hiesigen Krieges= und Domainen= Kamter ernannt worden. Münster, den 15. April 1806. Königl. Preuß. Krieges= und Domeinen. Kammer. von Vincke. Müller. von Schlechtendahl. v. Merveldt. v. Druffel. v. Forckenbeck. v. Wolframsdorff. Lehmann. v. Beughem. v. Tenspolde. Mettingh. Scheffer. Schmede ding. II. Publicands. Publikandum wegen kassenmäßiger Einpackung der Gelder. r. Da bei Einpackung und Versiegelung der Gelder bei vielen Kassen nicht nach der gehörigen Ordnung und mit Genauigkeit verfahren wird, indemoft verschiedne Münzsorten durcheinander in losen Packeten oder Tuten eingeschickt werden, dadurch aber den Haupt=Kassen nicht allein die Berechnung erschwerek, sondern auch oft Schaden und Nachtheil zugezogen prd; So befehlen Seine Königliche Majestät, von Preußen unser allergnädigster Herr, sämmtlichen Rendanten in den Provinzen Münster, Paderborn, Tecklenburg und Lingen, hiedurch so gnädig als ernstlich, sich bei Einpackung der Gelder— jedoch vorerst nur in Betreff des Berliner Courant und der Berliner Münze— nach folgender Vorschrift auf das genaueste zu achten: 1) Dürfen keine fremde Silbermünzen eingesändt, und 2) nicht zwei oder mehrere Mänzsorten in Ein Packet embällirt werden; 3) Müssen die Silbermünzen, als a. Reichsthaler=Stücke in so und 24 Rthlr. Rollen, b. I/3= Stücke in Packete zu 100 und Rollen zu 20 Rthlr. c 10= Stücke in Packete zu 50 und .. Rollen zu 1o Rthlr. d. ist2= Stücke in Packete zu 25 und .„Rollen zu. 5 Rthlr. e. 1124= Stücke in Packeté zu 25 und Rollen zu 5 Rthlr. f. 1/48= Stücke in Packete zu 12 ½ und Rollen zu 2 1/2 Rthlr. Courant, eingerollt werden, und jedes Packet fünf Rollen enthalten. Ad e. und f. wird bemerkt, daß, sobald die Summen sich zu roo Reichsthas ler oder höher belaufen, solche in Beutel zu 200 Rthlr. und roo Rthlr. gezählt werden müssen. 4) Müssen sämmtliche Packete und Rollen a. in starkem Papier) befestiget b. mit starkem Bindfaden) und c. an beiden Seiten mit Lack versiegelt werden, sodann d. die Summe des Geldes, 5 e. die Benennung der Münzforte, f. das Gewicht, g. den Namen der Kasse und des Orts, und h. das Datum der Absendung in der Ueberschreibung auf der breiten Seite enthalten." ** Rässen die Bentel mit einer daran fest gebundenen und versiegelten Etiquette versehen seyn, welche s: die Summe des Geldes, b. das Gewicht, c. die Münzforte, und d. den Namen der Kasse und des Orts, wie auch das Datum der Absendung enthält. Um nun dieser Vorschrift mehrern Nachdruck zu geben, wird hiemit festgesetzt, daß von nun au für jedes Paquet oder Beutel, so nicht richtig eingepackt oder eingezählt, und im Ganzen nicht nach vorgeschriebener Art eingerichtet ist; Ein Rthlr. Strafe; für jedes Stück verrufenes nicht kassenmäßiges Gekd aber ein Halber Rthlr., und für Einballirung mehrerer Münzsorten in Ein Paquet oder Beutel gleichfalls ein Halber Rthle. Strafe erlegt werden soll. Diesemnach sind die Rendanten der Haupt=Kassen auf das ernstlichste angewiesen, auf die von den Unter=Rendanten eingehenden Packete und Geldbeutel genau zu attendiren, die Contraventionsfälle der Krieges= und Domainen=Kammer sofort zur Bestrafung anzuzeigen, und bei dem geringsten Verdacht oder befundenen Beschädigung eines Packets oder Beutels, das Geld, in Gegenwart der Kassen=Beamte, sogleich nachzuzählen, und, wenn es unrichtig befunden worden, das ganze Paquet in , einem neuen Umschlag zu versiegeln, die befundenen Umstände in einem ausführlichen Protocoll zu verzeichnen, auch bei Vermeidung des ihnen selbst fonst lediglich zur Last fallenden Schadens, davon sofort gehörige Anzeige zu thun. Münster den 22. April.1806. Königl. Preuß. Krieges= und Domainens Kammer. v. Vincke. Müller. v. Schlechtendal. Grv. Merveld. v. Druffel. v. Forckenbeck. v. Wolfframsdorff. Lehmann. v. Beughem. v. Tenspolde. Mettingh. Scheffer. Schmedding. v. Culemann, 2. Der Erbpächter Overberg genannt Jessel, im Kirchspiel Riesenbeck, har neulich 4 Stück Hornvieh, welche von den im Garten abgeschnittenen und zur Streu gebrauchten Zweigen des Tax=Holz=Eidenbaums(Taxus Barcara Linnai) gefressen hatten, in wenig Stunden verloren. Dieser Vorfall bestätigt die Erfahrung, daß der Genuß der Zweige dieses Tax=Holzes für das Hornvieh nicht nur schädlich, ondern sogar tödlich ist, und es wird daher ämmtlichen Behörden zur Vermeidung ähnicher Unglücksfälle aufgegeben, dahin zu ehen, daß dieses ohnehin unbrauchbare Holz an solchen Orten, wo es dem Anfall des Viehes ausgesetzt ist, ausgerottet wird. Sign. Münster den 22. April 1806. Königl, Preuß. Krieges= und Domainen= Kammer. Mettingh. Scheffer. Schmisng=Kerssenbr. III. Avertissement. 1. Dem bisherigen Hofrath v. Olfers ist durch die allerhöchste Cadinets= Ordré vom 4. Januar l. J. verstattet worden; den ihm verliehenen Eharakter eines Hotstein= Oldenburgischen geheimen Legations: Raths, in den Königl. Preuß. Staaten führen zu dürfen, welches hierdurch zur Wissenschäft des Hublikums gebracht wird. Münster, den 15. April 1806. Kön. Preuß. Krieges= u. Domainen= Kammerv. Vincke. Müller. v. Schlechtendahl v. Merveldt, v. Druffel. v. Forckenbeck, v. Wolfframsdorff. Lehmarn. v. Beughem. d. Tenspolde. Mettingh, Scheffer, Schmedding. IV. Ediktalladungen. 1. Da wir über das Vermögen des, ack. tenküt die, von hier entwichenen Weinhändlers Joseph Gabeler, worunter sich zwei in hiesiger Stadt gelegene Häuser hefinden, deren eines jedoch von dem Gemeinschuldner veräußert worden, ex decreto de hodierno. wegent klarer und netorischer Insursicienz, zur vollständigen Befriedigung sämmtlicher, bereits ab actis constirenden Creditoten, der Concurs, aus rechtlichen Gründen, von Amts wegen eröffnet, auch dato den offenen Arrest wirklich verhängt haben; so wird dieses den Gläubigera des gedachten Gemeinschuldners hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und ein Termin vor dem, zur Instruktion des Concursprocesses deputirten Regierungs=Referendario von Borries, auf den 1. Septemb. a. c. Vermittags 8 Uhr an der gewöhnlichen Gerichtsstelle präfigirt, in welchem sämmtliche Gläubiger ihre Ansprüche an die Concursmasse, sie mögen Namen haben wie sie wollen, gebährend anmelden und deren Richtigkeit nachweisen müssen. Diejenigen, welche in diesem Termin nicht erscheinen, und ihre Forderungen zum Protokoll liquidiren, haben zu gewärtigen, daß sie mit allen ihren Ansprüchen an die Masse präcludirt, und ihnen deshalb, gegen die übrigen Creditoren, ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden solle. Unbekannte oder zu erscheinen Verhinderte können sich an einen der hieselbst fungirenden Justizkommissarien, als: die Richter Meyer, Broschard, Honthum, Goesen, die Lirent, Borneman, Eisenle und Schürmann wenden, und selbige mit gehöriger legaler Vollmacht und Information versehen. In dem anberaumten Liquidationstermin haben sich Creditores zugleich über die Beibehaltung oder Abänderung des zum Interims= Courator und Contradictor bestellten Justizkommissarium von Renesse, unter der Verwarvung zu äußern, daß sonst nach pflichtmäßigem Ermessen, deshalb ex ofticio Verfügung getroffen werden solle, Münster, den 26. April 1806. Königl. Preuß. Stadtgericht. v. Bernuth. Müser. Busch. Oberhage. Wattendorff. 2. Sämmtliche Gläubiger des dahier zu Rheine verstorbenen Rittmeistern, Friedrich von Kast, werden hierdurch ein für 3 mal verabladet; um in Zeit von 6 Wochen, wovon ihnen 14 Tage für den r., 14 Tage für den 2. und 14 Tage für den z. Termin verstattet werden, ihre, an dessen Nachlassenschaft ex quocunque Capite habende Forderung im Gericht oder beim Gerichts= Protokoll, sammt daräber in Händen habenden Beweisen beizubringen, und zwar unter der Warnung, daß denen nichterscheinenden Gläubigern ausonst ein ewiges Stillschweigen eingebunden seyn solle. Zugleich werden die unbekannten allenfalsigen Erben gleichfalls verabladet, um in Zeit 2 Monaten zu erscheinen, gehörige Beweise ihres Erbrechts beizubringen, und sich über die Annahme der Erbschaft zu erklären. widrigenfalls mit Auszahlung der Creditoren verfahren, und der allenfallsige kleine Ueberreit dem Fisco für anheim gefallen erklärt werden solle. Sig. Rheine im Stadtgericht, den 18. April 1806. Ad. Decretum Dm. Jud. F. A. Nierman, Gerichts3. Da der Engelbert Tombrock aus Nottulen, als Ankäufer des bisher von dem H. Schwaaf besessenen, und lub Nro. car. 98 ebendaselbst gelegenen Hauses, auf die Erlassung eines öffentlichen Aufgeborhs desselben angetragen hat; so werden alle diejentgen, welche an gedachtes Haus dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche innerhalb 9 Wochen und längstens in Termino den 7. Juli 1. J. Morgens 10 Uhr auf der Gerichtsstube, in des Gografen Wemhoffs Behausung, dahier anzumelden und rechtlich zu begründen, unter der 78 Warnung, daß die Nichterscheinenden mit ih. V. Gerichtliche Bekanntmachung. ren etwaigen Ansprüchen an obbenantes Haus Offener Arrest. präcludirt, ind ihnen ein ewiges Stillschwei= 1.. Nachdem dato über das Vermögen des gen auferlegt werden wird. Weinhändlers Joseph Gabeler, wegen dessen Münster im Königl. Preuß. int. Gericht klaren und notorischen Insufficienz, zur Beder Aemter Dälmen und Horstmar, den 28. friedigung der bereits bekannten Creditoren, April 1805. der Concurs eröffnet worden; so wird allen Wemhoff. Bahlmann, und jeden, welche von dem Gemeinschuldner, der nunmehro des Besitzes und der Verwalg. Wegen Theilung der in der Bauer= tung seines Vermögens gänzlich entsetzt worschaft Hambüren und Handarpe, Kirchspiels den, etwas an Gelde, Sachen, Effecten Cappeln, belegenen Gemeinheiten ist zwarschon oder Briefschaften hinter sich haben, hierdurch unterm 28. März 1800, mir Benennung der anbefohlen, demselben nicht das Mindeste einzeln. Gemeinheitsflächen, eine Edictalladung davon zu verabfolgen, vielmehr dem Stadterlassen und in Nr. 16. 20. 25. 26. 27. und gericht darüber getreue Anzeige zu machen, 28. der Mindenschen wöchentlichen Anzeigen und die Gelder oder Sachen, jedoch mit Vorabgedruckt worden. Da jedoch wegen Ver= behalt ihrer daran habenden Rechte, in das nachläßigung mancher gesetzlichen Erforder= gerichtliche Deposicum abzuliefern. Mögte nisse der jetzigen Theilungs= Commission be= dennoch dieser unserer Verordnung zuwider, fohlen ist, von neuem einen General= Liqui= dem Gemeinschuldner etwas bezahlt oder aus. dationstermin zu präfigiren; so wird solcher geantwortet werden, so soll dieses für nicht auf Montag den 4. August dieses Jahres, geschehen geachtet, und zum Besten der MasMorgens 9 Uhr, in des Führers Brunlands, se anderweit beigetrieben werden; so wie denWohnung zu Cappeln hiemit angesetzt, und jenigen, welche von dem Gemeinschuldner mit Bezug auf die im Jahre 1850 bekannt Gelder oder Sachen hinter sich haben und gemachte Vorladung allen unbekannten Re= solche verschweigen oder zurückhalten, zur alprätendenten, welche dingliche Rechte, sie Warnung gereicht, daß sie noch außerdem ihmögen Namen haben wie sie wollen, in der res daran habenden Unterpfands und etwaiHambärer und Haudarper Mark zu haben gen andern Rechts für verlustig erklärt wervermeinen, angedeutet, selbige in dem beziel= den follen. ten Termine anzugeben, und wenn es nöthig Münster, den 20. April r806. ist nachzuweisen, widrigenfolls sie Präclusion Königl. Preuß. Stadtgericht. und Auferlegung eines ewigen Stillschweigens v. Bernuth. Müser, Busch. Overhage. zu gewärtigen haben. Wattendorff. Auch müssen die Guts= Grund und Ei. 2. Bei Abnahme der Rechnung vom Kirchgenthumsherrn der Gemeinheits-Interessen= spiel Ottmarsbucholz ist zwar beschlossen worten ihr Interesse in dem angesetzten Termin den, daß die sehr baufällige Küstere in Ottwahrnehmen, und werden sonst dafür ange= marsbucholz reparirt werden sollte; Dasich sehen werden, daß sie die Verhandlungen der aber bei genauer Besichtigung ergeben hat, Interessenten als rechtsverbindlich wider sich, daß die vorzunehmenden Reparaturen mir sehr anerkennen. vielen„Kesten verbunden, und es für das Tecklenburg, den 10 April 7806. Kirchshiel convenabeler ist, wenn statt der Kön. Preuß. Markentheilungs= Commission, altes Küsterei eine neue erbauet wird; so wird zur Desiberation über diesen Gegenstand Hoffbauer. ein Teimin auf den ro. Mai a. c. Morgens 10 Uhr, an der Behausung der Wittwe Reusch 256 in Ottmarsbucholz angesetzt, und solches denen Gutsherrn hiemit bekannt gemacht, damit sie in dem anstehenden Termin erscheinen und ihre Erklärung abgeben können. Von denjenigen Gutsherrn, welche nicht erscheinen, wird angenommen, daß sie den Beschlüssen der erschienenen beitreten. Nordkirchen im Gericht Davensberg, den 22. April 1806. Wünnenberg. Schlüter. 3. Ein gewisser Ferdinand Ruel aus Liele in Flandern, welcher eines in der Nacht vom 26 auf den 27. März zu Anckum, in des Wirthen Bünckers Haus, verübten beträchtlichen Spitzer=Diebstahls verdächtig befunden, und deshalb dahier in seiner Wohnung mit Hausarrest, unter Bewachung, belegt gewesen, hat diesen Morgen Gelegenheit gefunden zu entweichen. Es werden daher jede Orts=Obrigkeiten nach Standes Gebühr erga Oblationem ad reciproca dienstfreundlichst ersucht, den unten Beschriebenen im Betretungsfall zu arretiren und hiesigem Gerichte, gegen Erstattung der Kosten, wiederum auszuliefern. Zugleich wird gedachter Ruel hiermit edictaliter verabladet, um innerhalb 6 Wochen, wovon ihm 14 Tage für den 1., 14 Tage für den 2., und ra Tage für den z. Termin vom Tage der ersten Bekanntmachung bestimmt werden, dahier vor Gericht persönlich zu erscheinen, und sich des wider ihn obwaltenden durch die Flucht vergrößerten Verdachts zu entledigen, und sonst die wider ihn angehopene durch die Flucht unterbrochene Untersuchung bis zu ihrem Ende abzuwarten, als ansonst im Nichterscheinungsfall den Rechten nach in contumatiam verfahren werden soll. Sig. Rheine, den 23. April 1806. Ad Decret. D. Jud. F. A. Nierman, Gerschts. Signalement. Ferdinand Joseph Ruel 28 Jahr alt, klein und mager von Statur, fein und hübsch von Gesicht; etwa blasser Farbe, hat schwarz= braun abgeschnittenes Haar, spricht mit Leuten von Distinction gewöhnlich französisch, sonst auch gemischt holländisch und Flamisch, besonders daran kennbar, daß er zur rechten Seite der Stirn am Schlafbein ein eckigtes geldes Maal, von ungefähr einen halben Zoll, wahrscheinlich von einen Fall oder Schlag hat; bei seiner Entweichung trug er einen so genannten grau bräunlichen Matin mit mehs rern Kragen, Hut mit hoher Kappe und Stiefel, und soll auch so Louisd'or in Golde mit sich genommen haben. 4. Das dahier auf der Landstraße sub Nro. cat. 23 belegene Wohnhaus, des gewesenen Brannteweinbrenners Peter Erdelbrock, welches mit dem dazu gehörigen Garten, einem Brenn= und Holzhaus, einer halben Huhde im alren Felde, zwei Kirchensitzen, und zwei Begräbnißstellen inclusive der dars auf haftenden Lasten: nemlich einem Rauchhuhn an die Königl. Renthei zu Stromberg und einem Rauchhuhn, nebst aß. Schulgeld an die Pastorat zu Oelde, zu 351 Rthir 12 ggr. taxirt worden; soll Schulden halber öffentlich verkäuft werden, und sind die Bietungstermine auf den 28. Febr., den z1. März und den 1o. May d. J. jedesmahl Vormittags 11 Uhr an des Wirthschaftern Hortwichs Behausung zu Oelde angesetzt, besitz= und zahlungsfähige Kauflustige werden daher aufgefordert, in diesen Terminen ihre Gebothe abzugeben; wobei ihnen zugleich bekannt gemacht wird, daß auf die nach Verlauf des letzten Licitationstermins etwa einkommenden Gebothe nicht weiter wird reflectirt werden. Die Taxe und Vorwarden können täglich in der hiesigen GerichtsRegistratur eingesehen werden. Oelde, den 25. Jan, 1806. Königl. Preuß. Gericht. Müller. Callenberg. 5. Demnach die Eheleute Niesman dahier vor Rheine und Vormünder erster Ehe Kindes beim Königl. Preuß. Gericht zu Bevergern, um Verkauf eines den Eheleuten Niesman zuständigen, am Kirchhof zu Rheine Nr. 88 zur Befriedigung erwehnten erster Ehe Kindes, angestanden haben und diesem Gesuche deferiret worden; so wird ad Requisitionem eines Wohllöblichen Gerichts zu Bevergern der Verkauf gedachten Hauses, welches von den beeidigten GerichtsAestimatoren zu 350 Rthlr. geschätzt worden auf Dienstag den 27. Mai l. J. Vormittags 10 Uhr auf dem Rathhause zu Rheine angesect.„„ Zugleich werden sämmtliche Realprätendenten obbesagten Hauses hierdurch ein für z mal vorgeladen, um innerhalb 6 Wochen, wovon ihnen 14 Tage für den r., 14 Tage für den 2, und 14 Tage für den z. Termin gestattei werden, ihre Ansprüche dahier im richte oder beim Gerichtsprotokoll zu proponiren und zu justifieiren, und zwar unter der Verwarnung, daß sie nach Umlauf dieser Frist mit ihren Ansprüchen nicht mehr gehbret werden, sondern ihnen ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Sig. Rheine, den 20. März 1806. Ad M. Dm. Jud. F. A. Nierman, Gschb. VI. Vermischte Nachrichten. r. Am 20. April wurde der größte Theil der Stadt Sendenhorst durch einen schreckli chen Brand, dessen Ausbreitung bei dem heftigen Winde nicht gehemmet werden konnte, ein Raub der Flammen. Die Edlen, welche das Elend der Verunglückten durch Unterstützung zu mildem gesonnen seyn mögten, können nach Belieben ihre Gabe dem Königl. Intelligenze Comt. hieselbst einschicken, welches solche prompt an den Magistrat dieser unglücklichen Stadt befördern wird, Cramer, 2. Um dem von vielen Schullehrern geäußerten Wunsche, in Betreff der bei uns neu erschienenen zwölf Vorschriften zum Deutsch= und Lateinschreiben, geschrieben von Günther, gestochen von Grändling, zu willfahren, zeigen wir hierdurch an, daß diese Verschriften hinführo auch jede einzeln, und in beliebiger Anzahl, zu r ggr. pr. Stäck zu haben seyn werden. Aschendoff'sche Buchhandlung. # 3. Die in der Nähe hiesiger Stadt am Aafluße belegene herrschaftliche Oel= und Bokkemühle steht vom 1. Juny d. J. an zu verpachten. Pachtlustige wollen sich binnen den nächsten sechs Wochen beim Unterzeichneten melden, wo sie die Bedingungen erfahrei. und den Zuschlag nach Umständen erhalten können. Zugleich wird vorläufig bekannt gemacht, daß mit dem Schlusse d. J. die Pachtjahre der beiden Herrschaftlichen Windmühlen zu Gildehaus, eine Stunde von Bentheini, auch der Wind= und Fallmühle zu Uelsen in der Niedergrafschaft Bentheim zu Ende gehn, welche meistbietend in diesem Früjahr wieder verpachtet werden sollen, swovon aber der Verpachtungstermin näher beim Unterzeichneten zu erfahren ist. Burgsteinfurt, den g. April 1806. Höning, Domainen= Kammer= Sekret. 4. Am Dienstag den 6. k. M. Mai Nachmittags 3 Uhr, sollen die hier im Kathagen sub Nr. 208& hbelegenen Behausungen der verstorbenen Ehefrau Steffen, unter alsdann in actu bekannt zu machenden Bedingungen, mehrstbietend verkauft werden. Die hierzu Lusthabende wollen sich zur bestimmten in gesagter Behausung einfinden. Münster, den 15. April 1806. G. B. Schepers, Notar. s. Es wird ein Capital von 30,000 Rthl. gegen hinlängliche Sicherheit anzuleihen gesucht, wer hierzu Gelder in kleineren Summen auszuleihen gesonnen ist, kann das Nähere beim Notar. Schepers, wohnhaft auf der Jüdefelderstraße in Münster, erfahren. 6. Auf der Königl. Renthei Liesborn wird am 8. und 9. Mai des Morgens 8 und Nachmittags 2 Uhr, der größte Theil des diesjährigen Getreidevorraths, in Münster Maaß, ohngefähr bestehend in: za0 Scheffel Weitzen, 1290 Scheffel Roggen, 1080 Schfl. Gerste, 1180 Schfl. Hafer, 36 Schfl. Malz, 294 2.1 Schfl. Futterkorn, 39 Schst. Kochkom, 60 Schfl. Schrootkorn, meistbiethend, gegen baare Zahlung, halb in Conventionsgeld und halb in Berliner Courant öffentlich verkauft werden. Liesborn, den 2r. April 1806. Königl Preuß. Renthei= Administration. Boner. 7. Der Verkauf der Gerste und des Hafers im Magdalenen=Hospital ist wegen des zu geringen Geboths, von der wohllöbl. Armen Commission nicht ratificirt, es wird daher zum anderweiten Verkauf, Terminus auf Montag den 5. Mai c. Morgens. 5 Uhr salva Katiticatione Commslionis angesetzt. Münster, den 26. April 1806. Stieve. 8. Von einem zwischen dem Wittlerbaum und der Davert gestürzten Reitpferde, ist vom Abend des 27. bis am Morgen des 28. d. M. das sämmtliche Reitgeschirr weggenommen worden. Da nun zu vermuthen ist, daß ein redlicher Mann solches von dem gefundenen Pferde genommen, und bis zur Anmeldung des rechtmäßigen Eigenthümers in Sicherheit gebracht hat; so wird hiedurch bekannt gemacht, daß dieses Reitgeschirr bei dem Hrn. Arnold Marten aufm Roggenmarke in Münster abgegeben, oder auch nur bei diesem die Anzeige davon gemacht werden kann, in wessen Verwahrsam sich dieses Geschirr befindet; und wird hiefür eine Belohnung von 3 Rehlr. und den Umständen nach, noch eine größere Vergütigung versprochen. o. Am Donnerstag, als den 8. Mai, sollen im Fehrtbusche nahe bei Stetmanns im Kirchs. Hiltrup, vier Haufen Holz und 476 Buschen, den Meistbiethenden verkauft werden, Kauflustige wollen sich daher in Termino Nachmittags 2 Uhr daselbst einfinden. Münster, den 29 April 1806. B. Hüger„Reeep.. 10. Am Montag den 5. künft M. Mai Morgens 10 Uhr, sollen in der Renthei Werne die Königl. Getreide= Vorräthe: bestehend it Gerste und Hafer, Partieweise den Meistbietenden verkauft werden. Die zu diesem Ankauf Lusttragenbe wollen sich altsann auf beFimmten Tag und Stunde in der Wernischen Renthei einfinden. Sig. Werne, den 24. April 1806. G. J. Heckman, Amtsrenimft. II. Da ich nach abgelegter Bursen: Rechnung in Ueberwasser die Emonitur dieser Rechnung völlig niederlege und dimittire; so wollen alle diejenigen, so zur Burse in Ueberwasser Gelder zu bezahlen haben oder daraus Gelder empfangen, sich bei dem neuen Bursarius, Hrn, Caplan Schlathölter gefälligst melden. Münster, den 29. April 1806. Bernard Edelbrock, Primissarius. 12. Sollte jemand einen Garten zu vermieten haben oder auch gegen ein Billiges abstehen wollen, der beliebe sich baldigst am Int. Comt. zu melden, 13. Am Mittwochen den 7. Mai c. des Morgens 10 Uhr, soll in der Renthei zu Stremberg das Herrschaftliche Korn: bestehend in Weitzen, Roggen, Gersten und Hafer, den Reistbietenden verkauft werden. Stromberg, den 27. April 1806. v. Hätfeld, Amtsrentmst. 14. Das auf der Geist, gerade bei den v. Gahlenschen neuen Gärten, gelegene Stück Landes, soll am Montag den s. Mai Nachmittags um 2 Uhr meistbietend auf4 Jahre verpachtet werden. Die dazu Lusthabende wollen sich um bestimmte Zeit auf gemeldtem Lande einfinden. B. Lohkampff. 15. Das dahier an Martini=Kirchhof lub Nro. 288 belegene Haus mit dem dabei bes findlichen Hinterhaufe und Garten, ist zu vermieten und kann sofort bezogen werden. Das Nähere ist bei Untergeschriebenem zu erfahren. Münster, den 38. April 1806. C. A. Hülseberg. 16. Ein Capital von 1442 Rehlr und einigen Schillingen, welches in der Mühle zu Krechting steht, und nach geschlossenem Pachtkontrakt jährlich 5 pro Cent einträgt, ist zu verkaufen. Das Int. Comt, giebt Nachricht. 2 17. Die Loose der 25. Berliner= Classen= Lotterie, welche den 28. Juni d. J. gezogen wird, und wovon der Plan bereits im Wochenblatt bekannt gemacht ist, sind angekommen und in Ganzen= Kalben, Viertel: Achtel= und Sechszehntelloosen zu haben, bei Johan Jofeph Sickman. 18. Es sind folgende Capitalien als: 1200 Rehlr. gegen Ende Septembers und 2300 Rt. gegen Ende Octobers 1. J. zinsbar auszuleis hen. Unterschriebener giebt nähere Nachricht. Münster, den 3o. April 1806. J. J. Sickman. rh. Ich ersuche nochmals diejenigen meiner resp. Freunde, welche gebundene Bücher, als Romanen, Reisen rc. von mir geliehen und sie noch nicht zurückgegeben haben, um deren baldigste Zurückgabe. Peter Waldeck. 20. Am 5. Mai des Abends um 6 Uhr werde ich mit dem Vortrage der Geographie den Anfang machen. Grauert 2r. Es werden gegen hinlängliche Sicherheit zeo bis roco Rthlr. anzuleihen gesucht, auch kann ein gutstehendes Capital von 990 Kthlr, dafür cediret werden. Das Int, Comt. giebt Nachricht. 22. Bei H. Kohrmann. in der Dummengasse sind gute frankf. breite SchlachschwertVizebohnen, das Pf. zu 4 ggr., auch sind sie in großen und kleinen Quantitäten zu haen. 23. Vor 8 Tagen fand ein armes Kind ein Stück Geld, der Eigenthümer dessen kann sich bei mir melden. Ludwig Kags, Lehrer der Industie=Schule dahier. 24. Wer 5 bis 6o0 Rthlr., gegen hinreichende Hypotheque, herstrecken will, der wolle das Nähere beliebigst erfragen bei Notar. Sicken, wohnhaft aufm Spickerhof Nr. 36 in Münster. 25. Auf der Königl. Renthei Cappenberg sollen nachstehende Früchte als: II Malter Weitzen, r5# Malt. Roggen, 370 Malt. Gersten und r60 Malt. Hafer, Wernsche 5 Maaß, in kleinen und großen Partien, den Meistbietenden öffentlich verkauft werden. Kauflustige werden daher eingeladen in Termino den 7. Mai Morgens 8 Uhr hieselbst zu erscheinen und ihr Gebot zu eröffuen, wo der Mehrstbietende, nach denen näher bekannt zu machenden Bedingnißen, Talva Ratifications den Zuschlag zu gewärtigen hat. Cappenberg, den 14. April 1886. Königl. Preuß. Renthei=Administration. Gosebruch. 26. Am Freitag den 23. Mai l. I. Morgens 10 Uhr, soll das in Wolbeck belegene, realfreie Bergmanns Haus(Hanenhof genannt) mit dem dabei liegenden großen Gar. ten; wie auch des Nachmittags 2 Uhr: zwei auf dem Wolbeckschen Esch belegene Stücke Landes, so der Wirthschafter Niesman Heuerweise unter hat, ferner am Samstag den 24. Mai Morgens 1c Uhr, soll der vor Wolbeck nahe beim Kötter Rolf belegene Dieckkamp, welchen gleichfalls der Wirthschafter Niesmann in Miethe hat und des Nachmittags 2 Uhr der bei Wolbeck belegene Schenkelkamp, so der Küster Albermann zu Angelmodde in Heuer hat, unter den in„Lu bekannt zu machenden Bedingnissen, welche auch vorher beim Hrn. Richter Goesen dahier eingesehen werden können, in der Behausung der Frau Wittwe Rentmeisterin Hoyer zu Wollbeck, an den Meisthietenden verkauft werden, Kauflustige belieben sich zur bestimmten Stunde dort einzufinden, Münster, den 22. April 18o6. C. A. Hülseberg, Not. .72. In der lnb Nro. car. 153 in der Neubrückensträße belegenen Behausung, wird am Mittwochen den 7. dieses des Morgens um 0 und des Nachmittags 2 Uhr und an den nächstfölgenden Tagen verschieden HausverJe H. Block, Nota.