Anno 1799 Münste Intelli Mit Kuhrfürstl. gnädigstem Privilegio: Dienstag den 1d. Junius. I. Landsherrliche Verordnung. Aanach dem am 28sten vorigen Monats erlassenen allgemeinen Verbot des Kornund Brandweinbrennens die fernere uneingeschränkte Ausfuhr des in dem hiesigen Hochstifte noch vorräthigen Brandweins nicht mehr gestattet werden kann: So wird Namens Sr. Kuhrfürstl. Durchlaucht zu Kölln, Fürstbischofs zu Münster 2c 2c. Unsers guädigsten Fürsten und Herrn, hiemit verordnet, daß derjenige, welcher nach Verkündigung dieser gnädigsten Verordnung Brandwein aus hiesizem Hochstifte ins Ausland bringen wiul, hierzu die Erlaubniß bey dem hiesigen Geheimen Rathe vorher nachsuchen soll, welche falls sie wird zugestanden werdenk, unentgeltlich ertheilt werden wird. Diesem zufolge wird bis auf anderweite gnädigste Verordnung alle Exportation des Brandweins ohne hierzu erhaltene schriftliche Erlaubniß hiemit unter der Strafe verboten daß derjenige, welcher diesem Verbote zuwider Brandwein aus dem hiesigen Hochstifte exportiren oder eine Exportation veranlassen wiro für jedes exportirte Maaß oder Kanne in zwey Rthlr. Strafe; und alle diejenigen, welche zu der Exportation concureirt haben, fürhaupts in einen Rthlr. Strafe per Maaß oder Kanne verfallen seyn, und wenn die Con. travenienten diese Strafgelder zu zahlen nicht im Stande sinv, mit der Brüchten= Pfahloder Besserungshauses=Strafe nach richter. lichem Ermessen bestrafet werden sollen. Dann wird ein jeder authorisirt, die allen. fallsigen Uebertreter dieser gnädigsten Verordnung nicht allein zu denunciiren; sondern auch mit Wagen und Pferden allenfalls Schiffen anzuhalten, und sollen in diesem also eingetretenen Contraventionsfall nicht allein Wagen und Pferde oder Schiffe mit der Brandweins. Fracht confiscirt, sondern diese Uebertreter auch oben gemeldter maßen bestraft werden. Die zu confiscirenden Wagen Pferde, oder Schiffe, und der Brandwein sollen dem Anhalter zur Belohnung berabfolget, wie auch nebst diesem dieselben, und alle Denuncianten auch wenn sie ex omeio denuncüren, mit Verschweigung des Namens die Hälfte der obigen Strafgelder zu genießten haben. Damit nun diese Verordnung zu Jeder= manns Wissenschaft gelange, soll dieselbe zum Druck befördert, von den Kanzeln verkündiget gehörigen Orts affigirt, auch in das Intelligenzblatt eingerückt werden. Urkund Kuhrfürftl. geheimen Kanzley=InFegels und der Vidimation. Münster den 1o. Junius 1799. (L. S.) Vt. Math. von Lansberg. C. B. Mänstermann. II. Citationes ensta#es Aus Befehl des Hochfürstl. Münsterif. Hru. Stadts Richters werden hiemit alle und jede, welche an der dem Schneidermeister Schiller zuständigen,auf dem alten Fischmarkt Kirchsp. Lamberti und Martini Layschaft Nr. 304 belzgenen Behausung mit Zubehör einigen Anspruch und Forderung haben oder zu haben vermeiner, jedoch mit Ausschluß des Bäckers Anton Theißing, zum eten male edictaliter verabladet um sothane Ansprüche und Forderungen innerhalbg Tagen nach Publikation dieses bey diesem Hochfärstlichen Stadtgericht unter Straf ewigen Stillschweigens vorzubringen und zu rechtfertigen. Sign. Stadtgericht Münster den 13. Jun. 1799. Wattendorff. Aus Befehleines Hochwürdigen Münsteris. ** Domkapitels verordneten Richters und Gografen Gogerichts Telgte Dokt. J C. Oest. hoff werden alle und jede, welche an folgenden von den Eheleuten Bernard Henrich Baumhovein Telgte unterm rtten März l. J. an den bey jedem Grundstück bemerkten Ankäufern verkaufte Ländereyen, als nämlich: 1) Ein am großen Stadtfelde vor Telgte belegenen Kamp, welchen der Kötter Lembreet K. Telgte cumonere deren daraus an Morgenkorn zu prästirende 6 Scheffel9 Becher Gerste und 9. Becher Roggen angekauft. 2) Drey daselbst belegene Stücke kandes,„ welche der Kötter Bagesin Telgte cum onere deren daraus zu prästirenden=Spint Gersten angekauft. 3.) Einen in der Hagelwiese vor Telgte belegenem Kamp, welchen der Wandmacher Joh. Henr. Engberding in Telgte angekauft 4) Einem ohnweit dem Leprosenhause vor Telgte belegenen Kamp, welchen der Kötter Esdöckmann Kirspels Telgte cum onere deren daraus prästirenden## Scheffel Morgenkorn angekauft er quocunque capite Spruch, Forderung oder Rechte haben, oder zu haben vermeinen, hiemit edictaliter ein für allemal verabkader um binnen peremptorischer Kris von 6 Wochen nach erster Bekanntmachung, wovon ihnen 14 Tage für den ersten, 1# für den Dreug und r4 Tage für den zten und letzten Termin angesetzt sind, solche bey dem hochw, domkapitularischen Gogericht Telgte unter Strafe ewigen Stillschweigens einzubringen und zu rechtfertigen. Signat. Münster den 10.Jun. 99 De Mandato D. Gogravii B. Lohkampff, Erschbr. Aus Befehl des Hru. Gegrasen Licent. Brü* ning, als ad interim gnädige bestellten Verwalter der Gerichte Stremberg u. Oelde, werden auf Anrufen Anwalds des Hr. Reichsgrafen von Merveld alle u. jede welche auf unlängst erfolgten Absierben der Eheleuten Stephan Post und Catharina Furmann; Zeit Lebens gewesene Wehrfester des im Kirspel Diestedde Amts Stromberg gelegenen, dem Herrn Reichsgrafen von Merveld gehörigen Entrups Erbe einigen Anspruch, auch ein Successionsrecht auf bemeldten Erbe, sodann auch die, ss etwa aus bewillig ten oder unbewilligten Schulden irgend eine Joderung an solchem Erbe selbst, oder an das von obbemeldt. Wehrfester hinterlassene Peculium haben, oder zu. haben vermeinen, hiemit ein für allemal ediStaliter vor- und abgeladen, um in einer peremptorischen Frisi von 6 Wochen(wovon ih. nen 14 Tage für den ersten, 14 für den aren und 14 Tage für den Zten und endlichen Termin bestimmt werden) ihre auf ein Successtons oder Erbfolg Recht auf bemeldtes Erbe, obsonst aus etwa bewilligten oder unbe: willigten Schulden am Erbe, oder das vom verstorbenen Wehrfestern hinterlassene Peculium habende oder zu haben vermeinende Ansprüche und Forderungen beym Gerichte zu Stromberg durch genugsam bevollmächtigte Anwälde zu proponiren, und vermits Uebergebung in Händen habender Beweisthümern zu rechtfertigen, mit der Verwarnung, daß im Widerlebungsfall denselben ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Zugleich wird allen und jeden bekanne gemacht daß auf das von obbemeldten Eheleuten Entrup hinterlassene Peculium auf Aurufen des 1 Herrn Reichsgrafen von Merveld gerichtlich. Arrest erkannt, mithin dessen Veräußerung untersagt sey. Geben Oelde den 2r. April###9. Callenberg, A#. Aus Befehl des Hochfürstl. Münsteris. Hru. Richters ium steinern Kreuz, Ahaus und Ottenstein Dokt. Busch, werden alle und jede Gläubiger(welche an der von dem Andreas Bancken zu Ottenstein und J. H. Kerckhoff zu Wüllen als Vormündern über die von Arnd Herm Franckemölle zu Wüllen hinterlassenen Pupillen dem Vogten Georg Böynck daselbst verkaufter, vorgemeldten Pupillen zuständiger, im Dorf Wüllen an Hoffbuers Kampe, nächst des Zellers Franckemöllen Haus und mit dem ebersten Ende an Gerd Herm Orthues Hof belegener Behausung ex quocunque capite ein dingliches Recht und Anspruch haben, oder zu haben vermeinen) hierdurch ein für breymat edictaliter& peremptorie verabladet, un in Zeit eines Monats sothane ihre an vorbesagter verkaufter Behausung habende Ansprüche und Forderungen mit darauf stimmenden Beweisstücken samt richtigem Zinsenverzeichniß bey hiestgem Gerichte unter Strafe ewigen Stillschweigens gehörig vorund einzubringen: Ahaus den 28. May 1799. Waller, Act. furrog. Demnach der Inquisit Hermann Blömers aus Gronau in der Nacht vom rs auf den röten März l. J. aus seinem Arrestorte geflüchtet ist: Als wird aus Befehl des Hochfürstl. Münsterischen Hrn. Gografen zu Sand. welle, auch Richtern zu HorstmarDokt. Dyck. hof besagter Inquisit Hermann Blömers hiedurch zumrsten, aten und zten mal edistalitercitirk, um in Zeit eines Monats, welche ihm nach erster Bekanntmachung dieses peremptorie hiemit präfigirt wird, sich bey Strafe und unter der Verwarnung„daß er für den Thäter des hier wider ihn in Untersuchung seyenden Diebstahls lediglich gehalten werden soll, dah'er wieder vor Gericht zu stellen und zu verantworten. Signat. Horstmar den zten May99 Bilpinck, A8. Auf Ashalten des Kaufhändlers Joh. Heur: Striethorst zu Rheine werden alle und jede Gläubiger, welche einigen Anspruch oder Forderung an den in Inquisition gerathenen Eischern. Gerd Heurich, Bussier aus Rheine, und besselben sämtlichen Haab und Gütern haben oder zu haben vermeinen, hiedurch ein für dreymal edictaliter verabladet, um innerhalb 6 Wochen, wovon sihnen 14 Tage für den rsten, 14 für den aten und r4 Tage für den zten und letzten Termin peremptorie auberaumt werden, ihre an obgemeldten Fischern Gerd Henrich Bussier und desselben sämtlichen Haab und Gütern habende Spruch und Forderungen mit den darauf stimmenden Justificatoriis samt richtigem Verzeichniß rückständiger Zinsen bey hiesigem Rheinischen Stadtsgericht zu gewöhnlicher Gerichtszeit entweder persönlich oder durch einen dazu genugsam bevollmächtigten Anwald bey Strafe ewigen Stillschweigens gehörig zu proponiren. Sign, Rheine den 4. May 1799. Ad Decretum D. Judicis Grschbr. III. Gerichtlich: Notisicationen. Am Samstag den zasten Junius l. J. Nachmittags 2 Uhr soll auf hiesigem Gruetsaal die dem Schneidermeister Schiller zuständige aufm alten Fischmarkt Kirsp. Lamberti„ und Martini Layschaft Nro. 304 gelegene Behausung mit Zubehör für die Summe von 1500 Rthl. öffentlich jedoch freywillig zum feilen Kauf ausgesetzt, und dem Meistbiekenden unter in acu bekannt gemacht werdenden Bedingungen gerichtlich zugeschlagen werden Kauflustige können diese Behaufung besichtigen, und sich sodann am bestimmten Ort und Zeit einfinden. Signat. Stadtgericht Münster den 5. Jun. 1799. Wattendorft. Demnach in deym biesigen Bepergernschen Gerichte richtshängiger Sachen des Joh. Egbert Wilken zu Saerdeck als Mandatar. des Kaufhändlers Frid. Borg zu Erönningen wider den Kaufhändler Gerhard Egbering Bauerschaft Rüschendorff K. Hopsten und dessen sämtlicher Släubiger pro termino agnitionis aut juratie diffeslionis der eingekommenen Forderungen der erste Julius lauf. Jahrs Nachmittags 2 Uhr an des Hrn. Richters Behausung zu Rheine angesetzt worden. Der obgemeldter Gerhard Egbring aber sich außer Landes begsben hat, und dessen Aufenthalt nicht bekanne ist, so wird obgedachter Serd Egbring hier genheit und Freundschaft. Iburg den 6. Jun. Marte Lehengg Fellnghausen g# bohrne Schultz. Lodten=Anzeigen. DR Ssiner langweierigeng schuldig ausge. . haltenen Krankhen zist, mit den heiligen Sterbesakramenten mehrmalen versehen, meine liebe Frau Katharina Elisabeth Stücker Pewitsch 2 Jaorin ver glüäcklichsten Ebe zu. frieden lebte, am 14ten dieses Morgens um 2 übe#., Jem gehoften bessern Leben abgeschieDiesen fur mich und meine sieben Kinder sehr herten Trauerfall mache ich unsern bekannt, 5 die adgeschiebene Seele Bindee acbereme Gudg Tinder—4rzur fortdaurenden Freundschaft. Mänster den I5. Junius 17.0 Gandent Säßler, des Hochf. weltl. Hofgeriches Prokurat. EEshat dem Herrscher über Leben und Tod geIe. Cellen zmeine innigs geliebte Ehegattinn, gebohrge Maria Anna Leverman, am bten Junius Abends Uhr nach einer mit größter Gedi., und Ergebung in dem göttlichen Wilkin erlittener Auszehrung, nachdem sie mit den Seilten. Sie e. Sakrementen frühzeitig versehans im, Sasten Jahreidres Alters und end stesmeicher üstesten Ebezaus die. in ein besseres Leben abzube. seien fu mich und meine 4 Kinder äußerst schmerzhaften Verlust mache ich meinen Anverwandten und Freunden unter Verdittung alter Veyleidsbezeugungen gebersamst eisen Gnsicese ediesheschedon Sie Hülstötter, Proc. Fiscal. Nachdem### der Alerböchste gewollt, den Herrn Nikolas Michael von Anten nach einer langwierigen Brustkrankheit zim sasten Jahre seines Alters zu sich in die Ewvigkeit in beruzguz aisvestaden wir uns Unterzeichnete Seähdsen schoelasene elkte Wöirid, Hlade Schildt angeordnete Curatoren verpflichtet, Leyderseitige Alnverwandten von die uie fal zu verwissigen. Breden den 4 Jun. 1/80 J. Krümpelmann. Aro. WildVerwischte Reuigkeiten. " Mraptand, vom 26. May. Resese ecece eheeh Ve: Ha.s Mese ssho, ssslerlch RReec ecer serlichen. Es war ein Jubl in der Stadt=und Frautosen den Dienst thaten, worfen ciefr. stegleich mitseiner Armebercinse warow nach Parn Schafbausen vom 6. Rese esceeche Seith mn#.e n#####. B0M 10. Jun. Oosgchalbe nit dlger ae Nach Beichenaup. is burch dieste Stadt ein narin. io Jut. nach Wien mit der Wach= lee uischer Kourter König von Spanie. ten seh. Die unkante g. Ferrol in Rochekope gprauscdemn Schifte