Amtliches Krreisbrart Abonnements=Preis pro Quartal 1 Mk. 50 Pfg. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Wöchentliche Gratisbeilage:„Illustrierter Familienfreund.“ KS E Nr. 146. Schwerte, Dienstag, 12. Dezember 1893. für den Arreis Gorde. Insertionsgebühr für die sechsspaltige Zeile oder deren Raum 10 Pfg. außerhalb des Leserkreises 15 Pfg.; Reklamen 30 Pfg. Redaktion, Druck und Verlag von Carl Braus in Schwerte. 26. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Auf Grund des§ 136 des Gesetzes übr die allgemeine Landeswaltung vom 30. Juli 1883(G=S. S. 195) erlassen wir für den Umfang des gesamten Staatsgebietes folgende Polizei=Verordnung betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. S 1. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 1) die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasse wegen— mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Mititär= und Marine= verwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen—, 2) den Handel mit Sprengstoffen, 3) die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffin innerhalb des Betriedes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, 4) die Lagerung von Spiengstoffen— mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Morine=Verwaltung. Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:.. a. die in dem Heer und in der Marine vorgeschrie benen, nicht sprengkräftigen Zündungen, b. die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen, c Zündschnüre. I. Allgemeine Bestimmungen. S 2. Zum Verkehr im Sinne des§ 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:., Grennharn 1) Pulver— Sprengsalpeter, Orennbärer Salpeter (ein sehr inniges Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel), 2) folgende Nitroglyzerin enthaltene Präparate; a. Tynamit I(ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), d. Dynamit II und III(Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen) e Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zäh. elastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrocellulose gelatiniert ist, mit oder ohne kohlensauren Akkalien(beziehungsweise alka lischen Erden), oder neutral reagierenden Salpeterarten], d. Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien, (beziehungsweise alkalischen Erden)], e. Karbonit(ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlich n Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen); 3) Ntrecellulose(lockere, mit mindestens 20 pCt. Wassergehalt und gepreßte. nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagierenden Salveterarten; 4) folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihen enthalten: a. Sekurit(ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dimtrobenzol oder ähnlichen Stoffen), b. Roburit(ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphialin oder Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter; 5) Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen(z. B. Sprengkipseln), Zündplättchen(amorces); 6) alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe. Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spiengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben von der Landespolizeibehörde gestattet werden. § 3 Vom Verkehr im Sinne des§ 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossentdie nicht nach§ 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 1) Nitroglyzerin als solches und in Lösungen; 2) Knallgold, in fester oder trockener Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate: 3) Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hrgestellten Gemische; 4) Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 5) Sprengstoffe, welche entweder a. sauer reagieren mit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren Salpeters(§ 2 Nr. 1), des Sekurits(§ 2 Nr. 4a) und des Roburits(§ 2 Nr. 4 b), oder H. bei einer Temperatur bis zu+ 40° C. zur Selbstzersetzung neigen, oder e. welche enthalten: aa. chlorsäure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplätchen(§ 2 Nr. 5)) oder bb. p.krinsaure Salze, oder cc. Phosphor(mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 5)]. oder dd. Schwefelkupfer; 6) Sprengstoffe in Patronenhüllen. sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin(Ziff. 1) oder mit anderer benetzt oder äußerlich mit festen Sprengstoffen behaftet sind; 7) Sprengpröparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Offfren der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll. § 4 Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilegramm Bruttogewicht versendet. muß unter Angabe der B stimmungsorte der Ouspolszeibehörde des Versendungsortes den Frachtschein zur V sierung vorleg.n. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachtschen beigefüzten Liese schein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Vrlangen vorzulegen. s 5 Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschristen des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecher schen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen(Reichs=Gesetzdl. S. 61) unterliegen, in der Weise teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt(Spediteur, Transportfüh rer, Transportbegleiter), muß denvorgeschrieb nen Erlaubnisschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen voczeigen. § 6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, haltl are und dem Gewis des Inhalts entsprechind starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Rie oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt de: hölzerren Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer(sog. amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Saspeter(§ 2 Z ff. 1) ber wendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schra ben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter(§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinierter Nteocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver(§ 2 Ziff. 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschuckstoff geschüttet werden. Die im§ 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Spreng stoffe dürfen nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Paironen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug(§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach§ 2 Ziffr6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Gepreßte Schießwollkörper mit mindesters 15 pCt Wassergehalt, sowie Sekurst= und Roburit=Patronen (§ 2 Ziff. 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteli verpackt werden. Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 pCt. Wassergehalt ist feste Verpackung in starkwandige luftdichte B hälter erforderlich. Spiengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zindungen oder Zundschnüren versehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen(§ 1b) in di selben Behälter verpockt werden. Die zur Verpackung von Sprenstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Peia den, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamipatronen, Kohlendynamitpatronen, Speenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonipatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher de Sprengstoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich b.kannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Das Bruttogewicht der Versendungssticke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter(§ Ziffer 1), bei Schießbaumwolle(§ 2 Zffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpeen oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 Kilogramn, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die Versendung auf Land= und Wasserwegen. II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr § 7. Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Peisonen befördern, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in drin genden Fällen allgemeiner Gefahr, z. BB. bei Eisstopfungen, die röigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Matertal unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll. § 8. Bei dem Verpacken und dem Verladen sowie bei dem Abladen und Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. § 9. Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrweike so fest verpackt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch unterlagen unter Haar= und Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. S 10. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leit tentzünslichen oderselbstentzündlichen Gegenständen zusammke verladen mird Die in§ 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführeen Stoife dürfen nicht mit Pulver, Sprengsalpeter, trenndarem Salp er(§ 2 Ziffer 1) Kartuschen, Petarden, Feuer werkskörpern Zündungen(§ 2 Z0f. 5) oder mit Putronenfür Feuerwaffen(§ 1 b) zusammen verladen werden § 11. Zur Beförderung von Sprengsteffen dienend Fuhrwe ke müssen so dicht schließmnde Wegenkasten desitz n, daß die Sprengstoffe nicht verstrem werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersi heren Plantuch (z. B. imp ägnierter Leinmand) überspimt sin. Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Maier#el zu schließen. Zum Sperren der Räder dürfen nur hözerne Radschube angewindet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung(Krätzer) gestattet, sofern si. ganz vom Radschuh bedeck: ist. Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen ein von weitem erkennbare, steis ausgespannt gehaltene schwarze Fagge mit einem weißen P führen. S 12. Fuhrweike, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. Auf denselben darf Feuer oder offtnes Licht nich ahelten Taback nicht geraucht wirden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Arzünen von Feuer oder Licht sowie das Tabackrauchen verboten. S 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhrweiken sowie von Reitern nue im Schritt passiert werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fihrt eine Eatfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten. S 14. Bei jedem Aufentbalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von mindestens 300 Met von Fabriker, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. Die Ortsvolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Eitseinung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wnn aber nicht ein anderer Schutz genoten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fa briken, Werkstätten und bewohnlen Gebiuden gewählt wird. Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Ortspolizeibebörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. § 15 Führwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weie intfernt bleiben. Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, somie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist. S 16. Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf giit fehrbaren Wegen umfahren werden könn n. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Traneportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmuggen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizebehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeuzen möglichst frei zu halten, auch Serge zu tragen, daß di: Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. S 17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so firden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte nur die Vorschriften im§ 11 Absatz 3 und 4, § 12,§ 13 Absotz 1 und§ 14 Anwendung, und zwar die des§ 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. § 18. Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Octspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer thunsichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen. Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die Polizeibehörde auf Kosten des Absendert ohne vorherige Benachrichtigung des selben, wenn möglich nach der Angabe und unter Auf sicht eines Sachverständigen. S 19. Werden Sp engstoff: in Mengen von nicht mehr als 35 Kilograum Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die 88 7 bis 10 Anwendung. III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. § 20. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, d#rfen Sprengstoffe nicht transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist. Die im§ 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürsen nicht andere Fuhrwerke oder Personen besördern. § 21. Die§§ 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden für den Spiffsverkehr sinngemäß. Anwendung. Werden zur Beförderung von Spreugstoffen eiserne oder stählerne Stiff= verwendet, welche mit dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Tranep tes unter Vrschluß gehaltenen Lideräumen versehen sind, so fiiden von den im Arsatz 1 angezogenen Vorschriften nur die§§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14. 18 und 19 siungemäße Anwendung, und war die ds§ 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. Zur Versendung auf Stiffen sind Patronen der im§ 2 Zffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Lasser oder Feuchtigkeit verhindernden Unhüllung(z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummiheutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. Das Ein= und Ausladen darf ner an einer von der Orspoliz ibehörde dazu angewiesenen Seelle, welche mindest=us 300 M ter von bewohnten Bebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Die Ladestelle darf während ihrer Benntzung dem Publikum nicht zigänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mii fest= und bochstehenden Laternen zu erbeuchten. Die mt Sorengstoffn gefüllten Behäter dürfen nicht eher auf hie Lwestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die V rladung beginnen soll S 22 Die Sprengstoffe müssen auf dem Shiffe in einem abg schlissnen Raume, welcher bei Dampfsch ffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Dick fest verstau werden. Bei Verladung in offenen Boten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche(z. B. imprägnierter Leinwand) überspannt sen. Weder in den so benutzten noch in den unmittelbar daronstoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt se n. Leiti entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. § 23. Sind zu öff ende Brückn oder Schleußen zu passieren, so hat der Transper füh er dem Brücken= oder Shleusenwärter Anzeige zu erstaten und vor der Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brückenoder Svleusenwärter har Socge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. Das Anlegen darf nur an Otten gescheher, welche während des Aufenthalts dem Publi=kum nicht zugänglich sind. Die O tspolizeibehörde ist steis vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorscheiften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen. IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und Verausgabung. S 24. Wer Sprengstoffe felhalten will, muß davon der Octspolizeib hörde Anzeige machen. Wer Spreigstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen rlaubnis gemäß§ 1 dieses Gsetzes. Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach§ 6 dafür vorgesehenen Behäliern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahrestahl der Abgabe aus der Fabrik und mit einer durch das Juhr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behaltern verpackten Sprengpanone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrore der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. In dem gemäß§ 1 Absatz 2 des Reichsgsetzees vom 9. Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken. S. 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe vom Sprengstoffen besaßt, welche dem Reichsgesetz vom 9 Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichter, über alle An- und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Adgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlissenen Vorschriften Platz. § 26. Die Abgabe von Sprengstoffn an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen uner 16 Jahren ist verboten. Auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrift keine A wendung. Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß§ 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitz von Speengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind. S 27. Die Verauszabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gtwerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß§ 2 dieses Gesetzes erlassenen Anork nungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Nauen der Empfanger, den Zei punkt der Verausgabung. die Menge der veraus gabten Stoffe, sowie bei Sprengpuronen der n Jahreszahl und Nummer(§ 24 Absotz 2) angebt. Bei Staatswerken, welche besondere Erlaubnis zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltrng des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind.„ Die Leiter der Bergwerke, Steinbruche, Gauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten Sprengstofft durch die Bergleute, Arbeiter u. s, w. zu anderen Zweck n ausschließen. V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstossen. S 28. Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des§ 18 entsprechende Anwendung. § 29. Wer mit Pulver, Speengsalpeter, brennbarem Salpeter(§ 2 Z ffer 1), Feuerwerkekörpern und Zünd plätichen— amorces—(§ 2 Hiffer 5) Handel treibt, darf: 1) im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm. 2) im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kllogramm vorrätig halten.„„ehu-nissea Auf Nachweis eines besonderen Bermimsses kann die Erhöhung des Vorrats unter 2 zeitweilig tis auf 15 Kilogramm gestattet werden. Die Ausbewahrung muß in einem auf dem Dachboden(Spei er) belegenen, mit keinem Schorrsteinrohre in Verbindung st benden abgesonderten Rame erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehaltn und mit Licht nicht betreten wird. Di. Behälter müssen den Bestimmungen im§ 6 Absetz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln versehen sein. § 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Spergstoffe der polizel chen Erlaubnis. § 31. Größere als die im§ 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen auf zubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sach gemäß ausgeführter und unter Aussicht stehender Blitzableiter befinden. Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aussicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörte die Prüfung in Gemeinschaft mii der Bergbehörde vor unehmen. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen der Behörde bleiben. § 32. DeAufbewahrung der im§ 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im§ 33 gegebenen Vorschriften. § 33. Die im§ 2 aufgeführten Speengstoffe dürf.n— abgesehen von den im§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen Orten, mo sie inn rholb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazine: gelagert werden. Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangetung desonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß§ 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedit gunger, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazinen bedürsen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibe örde zu erteilenden Vorschriften einzurichten. Für solche Niederlagen oder Magasine, welche zu einem der Aussicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehö en, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Nederlagen oder Mogazinen in den Händen der Behörde bleiben. § 34. Andere als die im§ 2 aufgeführten, insbesondere die im§ 3 ge annten Spreggstoffe, dürfen nur an de Herstellungsstätte gelagett werden. Zu Versuchszweckn kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Octen von der Landes polizeibehörde gestattet werden. VI. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach§ 367 Nr. 5 des Sirafgesetzbuchs bestreft soweit nicht härtere Stiafen nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. Schlußbestimmung. § 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Vrkehr mit Sprengstoffen unberührt. S 37. Diese Polizei=V.rordnung tritt mit dem 1. Apeil 1894 in Kraft, mit welchem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Veik he mit Speengstoffen von den Ministern dis Innern und für Handel und G.werbe, den Regierungs=Präsid uten, Bezirks=Regierungen und Landdrosteien erlassenen Polizei=V rordnungen uwirksam werden. Berlin, den 19. Oktober 1893. Der Minister des Der Minister für Handel Innern. und Bewecbe. In Vertretung: Im Auftrage: Braunbehrens. v. Wendt. Freitag, den 26. Oktober, „„ 16 November, " 30. November, „ 21 Dezember. Der Vorsitzende des Kreis=Ausschusses: Königlicher Landrat. Bekanntmachung. Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1894/5 Auf Grund des§ 24 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 189°(Gesetzsamml. S. 175) wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im Kreise Hörde aufgefordert, die Steuererklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich zum 20 Januar 1894 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare und die für deren Ausfüllung maßgebenden Bestimmungen von heute ab bei den Bürgermeister=Aemtern und Aemtern des Kreises kostenlos verabfolgt. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig, mittels Einschreibebriefes. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten an den Wochentagen, vormittags von 10 bis 12 Uhr, zu Protokoll entgegengenommen. Die Versäumung der ovigen Frist hat gemaß § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuerjahr zur Folge. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im§ 66 des Einkommensteue gesetzes mit Strafe bedroht. Zur Vermeidung von Beanstandungen Bekanntmachung. Auf Grund des§ 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver fahrens bei den Kreisausschüssen vom 28. Februar 1884 bestimme ich für das Jahr 1894 folgende Tage im Voraus zu regelmäßigen um 10 Uhr morgens beginnenden Sitzungstagen des KreisBeanstandungen und Rückfragen empfiehlt es sich, die den Angaben der Steuererklärung zu Grunde liegenden Berechnungen an der dafür bestimmten Stelle(Seite drei und vier) des Steuerklärungs=Formulars oder auf einer besonderen Anlage mitzuteilen. Die zu dem Einkommensteuergesetze vom 24. Juni 1891 erlass ne Ausführungs=Anweisung vom August 1891 ist wie folgt abgeändert: In den Artikeln 11 Nr. 111 und 13 Nr. 1I1 ist statt der Worte,„des Nutzungswerters" zu setzen„des Substanzwertes“ Artikel 16 Nr. 1 24 hat zu lauten: d ein angemessener Prozentsatz des Wertes des Gebäudes(Bauwertes) für die Abnutzung desselben, wobei die Feuerversicherungstaxe als Wert des Gebäudes angenommen werden kann Im Artikel 16 Nr. 11 treten im Avsatze 1 an die Stelle der Worte:„des bedungenen Jahresmietszinses“, die Worte:„des Wertes des Gebäudes(Feuerversicherungswertes)" und als neuer Absatz vier ist zuzufügen: „Stellen sich die Einnahmen des Vermieters nach den Umständen des Falles nicht als feststehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie in Gemäßheit des Artikels 5 Nr. II— also nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre— in Ansatz zu bringen. Es steht selbstverständlich jedem Steuerpflichtigen frei, die Steuerklärung auch schon vor dem 4. Januar 1894 abzugeben. Hörde, den 6. Dezember 1893. Der Vorsitzende der Einkommensteuer=Veranlagungs=Kommission Spring, Königlicher Landrat. Bekanntmachung Der Herr Landrat in Hörde hat die Wiederwahl des Landwirts Gustav Wilberg zum Schulvorsteher und die des Landwirts Friedrich Ortmann zu dessen Stellvertreter im evangel. Schulvorstande zu Berghofen für eine mit dem 25. November cr. beginnende weitere vierjährige Funktionsperiode bestätigt Aplerbeck, den 1. Dezember 1893. Der Amtmann Gutjahr. im Reichstag. Der Reichstag ist am Dienstag in die Beratung der Steuergesetze eingetreten und hat sich zunächst drei Tage lang mit dem Stempelabgabengesetz beschäftigt. Die Verhandlung begann der bairische Finanzminister Freiherr von Riedel mit einer namentlich auf die Verhältnisse in Baiern begründeten Darlegung der Notwendigkeit der Finanzreform oder, was hiermit gleichbedeutend, mit der Notwendigkeit neuer Einnahmen im Betrage von 100 Millionen Mark. Wie in Baiern, so liegen Verhältnisse auch in den anderen Staaten: überall übersteigt die Summe der verlangten Matricularbeiträge die Summe der Ueberweisungen und überall ist man in Verlegenheit, wie man diesen An forderungen gerecht werden soll. Das Mittel hierzu sollen eben die neuen Reichssteuern bieten. Zieht man nun in Betracht, wie sich die einzelnen Parteien über das neue Steuerprojekt, die Stempelabgaben, geäußert haben, so ist die Beratung im Ganzen günstig ausgefallen. Der Entwurf will etaa 36 Millonen Mark mehr aufbringen, als die bisherigen Stempelabgaben geliefert haben. Dies soll erreicht werden 1. durch Verdoppelung der Abgabe für die inländischen, durch Verdreifachung der Abgabe für die ausländischen Wertpapiere, 2. durch Verdoppelung der bestehenden Tarifsätze für Kaufund Anschaffungsgeschäfte, 3. durch Erhöhung des Lotteriestempels von 5 auf 8 vom Hundert 4. durch Einführung einer Steuer von 10 Pfennig für alle Quittungen über 20 Mark (wobei die Steuerquittungen, Quittungen über Gehaltsbezüge öffentlicher Beamten, über Löhne 2c. befreit bleiben), 5. durch Besteuerung der Checks und Giroanweisungen mit 10 Pfennig, 6. durch Einführung einer Stempelabgabe von Frachtpapieren von 10, 20 oder 30 Pfennig, Von freisinniger Seite wurde gegen diese Vorschläge, wie dies auch in Versammlung und Kundgebungen der Börseninteressenten geschehen, der Einwand erhoben, daß man damit die Freiheit von Handel und Verkehr beeinträchtige und solide Geschäfte erschwere und unmöglich mache, und ebenso wurde über die Quittungsund Checksteuer wie über den Frachtstempel unter übertriebener Darstellung ihrer ruinierenden Wirkung der Stab gebrochen. Es liegt auf der Haud, daß dieser Standpunkt bei den anderen Parteien, die sich der Pflicht bewußt sind, neue Einnahmen herbeizuschafien, keinen Anklang finden konnte. Der Schatzsekretair Graf Posadowsky zeigte an einem belehrenden Beispiel, was es mit solchen Prophezeihungen mit denen die Freisinnigen bange machen wollen, auf sich habe: Die„ruinierenden“ Wirkungen der bisherigen Börsensteuer haben sich dann gezeigt, daß die deutschen Banken im Jahre 1884, also vor Erlaß der Börsensteuer, mit einem Kapital von 1 265 Millionen Mark, im Jahre 1892 mit 1 653 Millionen Mark arbeiteten, und daß sich ihre Rentabilität trotz der Einführung des Umsatzstempels von 6½3 pCt. im Jahre 1884 auf 72 pCt. im Jahre 1890 steigerte. Ebenso widerlegte er den Einwand, daß die Börsensteuer nicht berechtigt sei, da sie nur von einem möglichen Gewinn, der auch ein Verlust sein könne, nicht aber von dem thätsächlichen Ertrag erhoben werde, mit dem Hinweis, daß die überwiegende Anzahl aller Staaten eine solche Steuer haben, daß Frankreich aus der Börse über 50 Millionen Mart zieht, während wir bisher aus der Umsatzsieuer nur 4½ Millionen Mark gezogen haben! Auf der anderen Seite wurde namentlich von den konservativen und freikonservativen Rednern die stärkere Belastung des Börsenverkehrs ebenso wie die anderen Stempelabgaben als vollberechtigt anerkannt, der Entwurf aber in einzelnen Punkten als nicht weitgehend genug bezeichnet. Man forderte z. B. die höhere Besteuerung der reinen Differenzgeschäfte. So wünschenswert dies auch sein mag, so konnte, wie der Schatzsekretair ausführte, diesem Verlangen nicht entsprochen werden, weil es bei diesen Geschäften an erkennbaren Merkmalen fehlt, welche sie von den auf effektive Lieferung abzielenden Zeitgeschäften unterscheiden; ebenso ist die höhere Besteuerung aller geschäfte gegenüber den Kassageschäften unthun lich. Auch den Wünschen nach einer Emissionssteuer und nach einer Kotierungssteuer der zur Kursnotierung an der Börse zugelassenen Effekten wurde Ausdruck gegeben, die letztere aber vom Schatzsekretär als nicht durchführbar erklärt; die Schwierigkeit einer Emissionssteuer aber liegt darin, daß hiermit ausländische Emmissionen nicht getroffen werden könnten. Von dem Centrumsredner wurde die Zustimmungseiner Partei zu der Vorlage im allgemeinen in Aussicht gestellt, und der von gegnerischer Seite angeführte frühere Ausspruch Windthorsts, daß er niemals eine Quittungssteuer bewilligen werde, als für die Partei nicht verbindlich bezeichnet. Selbst der Vertreter der freisinnigen Vereinigung,(A. Meyer) trat in der Hauptsache für die Vorlage ein, indem er namentlich auch den Checkstempel als unentbehrlich bezeichnete, und stellte die Mitwirkung seiner Partei für das Zustandekommen Gesetzes in Aussicht. Daß die Sozialdemo kraten mit dem Abg. Richter an einem Strange zogen und gegen das Gesetz auftraten, sei hier nur als merkwürdig hervorgehoben. Sie kämpfen sonst mit allen Kräften gegen das Kapital, das Kapital an der Börse aber erfreut sich ihres Schutzes. Nach dem Verlauf der ersten Lesung darf man annehmen, daß das Gesetz zu stande kommen wird. Bombenattentat in Die Pariser Deputiertenkammer ist am Sonnabend nachmittag der Schauplatz eines anarchistischen Bombenattentats gewesen; das die französische Hauptstadt in helle Aufregung versetzt hat. Zum Glück ist die Wirkung des Attenats keine allzu schreckliche gewesen: wenn auch zahlreiche Personen verletzt worden sind, so ist doch niemand getötet. Wir lassen nachstehend die Einzelheiten des Vorfalls folgen: Nachmittags gegen 4 Uhr, als eben der Abgeordnete Mirmose auf der Rednerbühne seine Wahl verteidigte, wurde plötzlich von einer der Tribünen eine Bombe in die Deputiertenkammer geschleudert, die auf der Rechten in der zweiten Bank einschlug und platzte, als sie am Estrich auffiel. Geschosse, Eisenstücke und Glasteile flogen prasselnd nach allen Seiten und dicker Qualm erfüllte die rechte Seite des Saales, und namentlich den Halbtreis vor dem Platze des Vorsitzenden. Als der Rauch sich ein wenig verzog, sah man den Abg. Abbé Lemire und einen Saalbeamten in ihrem Blute liegen, andere Abgeordnete, wie Lanjuinais, Leffet, Boucher usw. waren verwundet. Es entstand ein ungeheurer Tumult. Vu allen Seiten stürzten Abgeordnete und Saaldiener nach der Stelle, wo die Bombe niedergefallen, und beschäftigten sich mit den Verwundeten, die hinausgetragen wurden. Der Vorsitzende Dupuy blieb kaltblütig sitzen, klingelte und bat die Kammer, ruhig zu bleiben. Drei Beifallssalven lohnten diese Haltung. Einzelne Abgeordnete riefen:„Die Sitzung schließen!" Die große Mehrheit forderte aber ihre Fortdauer. Der Vorsitzende rief die Quästoren herab, die nach fliegender Rücksprache mit Dupuy eine Reihe kräftiger Anordnungen trafen. Militär besetzte alle Ausgänge, die Schutzleute außen stellten sich hinter das Gitter, das geschlossen wurde, und nun durfte niemand auf den Gallerien von der Stelle. Die Quästoren und Polizeikommissare, unterstützt von den Saalbeamten, begannen jeden einzelnen Galleriebesucher zu untersuchen. Man hofft, des Thäters habhaft zu werden. Der Abg. Lemire neigte zum christlichen Sozialismus und war außer d'Hulst der einzige Priester in der Kammer. Als in der Stadt das Ereignis ruchbar wurde, strömte die Menge nach dem Palais Bourbon, wurde aber van den Schutzleuten und Soldaten ferngehalten. Westfalen und Rheinland. Schwerte, 10. Dezbr. Nach Bestimmung des Königlichen Provinzialschul=Collegiums dauern die Weihnachtsferien an den höheren Anstalten der Provinz Westfalen vom 22. Dezember bis 4. Januar einschließlich, die künftigen Osterferien vom 21. März bis 10. April einschließlich. Schwerte, 11. Dez Die Weihnachtsferien an den höheren Schulen der Provinz dauern, gemäß Verfügung des Provinzial=Schulkollegiums, vom Freitag, den 22. Dezember d. Mts, bis Donners tag, den 4. Januar 1894, einschließlich. Schwerte, 11. Dez. Eine Petroleum=Verteuerung steht uns bevor Wie verschiedene auswärtige Blatter berichten, haben die unter einheitlicher Leitung stehenden amerikanischen Produzenten und die russischen Gesellschaften, welche sich bis aufs äußerste bekämpften, sich jetzt zu einem„Ring“ vereinigt. Da sie die gesamte Petroleumgewinnung in Händen haben, können sie die Preise jetzt nach Belieben in die Höhe schrauben; daß dies der Fall sein wird, werden unsere Hausfrauen bald erfahren. Schwerte, 11. Dez. Im Interesse der mllitärischen Ausbildung wird bei der nunmehrigen zweijährigen Dienstzeit sowohl der sogen. Ernteurlaub, als auch der übliche Urlaub zu Weihnachten, Ostern und Psingsten bei den Fußtruppen bedeu tend eingeschränkt werden. 2 Schwerte, 9. Dez. Unsere Leser werden zur Vermeidung strafbarer Zuwiderhandlungen gegen das Salzsteuergesetz darauf aufmerksam gemacht: daß das von den Salzwerksbesitzern auf Vorrat denaturierte und daher auch bei Salzhändlern käufliche sog. Handelssalz sowohl zur Fütterung des Viehes und zur Düngung als auch zu gewerblichen Zwecken, jedoch nicht zur Bereitung von Nahrungsund Genußmitteln für Menschen und namentlich nicht zur Herstellung von Tabakfabrikaten, Mineralwässern und Bädern steuerfrei verwendet werden darf; ferner daß das denaturierte sog. Bestellsalz, d. i. das zur Düngung oder zu gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, welches nur auf vorherige Bestellung entweder bei inem inländischen Salzwerke oder bei einem Zoll= oder Steueramte oder in den Gewerbsräumen des Empfängers mit besonderen Denaturierungsmitteln denaturiert und zur eigenen Verwendung unmittelbar vom Salzwerke bezogen wird, also bei Salzhändlern nicht käuflich ist, nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturierung zugelassen worden ist, steuerreie Verwendung finden und an andere Peronen nicht abgegeben werden darf Schwerte, 4. Dez. Die vom 19 November auf gestern verlegte monatliche Sitzung des evang. Arbeiter= und Bürgervereins war sehr zahlreich besucht, so daß das Vereinslokal bis auf den letzten Platz besetzt war. Nach Eröffnung der Sitzung durch Herrn Werkmeister Hüsecken hielt Herr Siepmann einen Vortrag über Kaiser Wilhelm 1. Der Vortragende gab ein ausführliches Bild des Heldenkaisers und ging besonders auf die Friedensarbeit seiner Regierung ein.— Darauf teilte der Vorsitzende mit, daß wiederum 20 Mitglieder dem Verein zugeführt seien und gab dann einen Bericht über die Verbands=Vorstandssitzung, die am 19. November in Essen stattfand und von 4 Mitgliedern des hiesigen Vereins beschickt war.— Die diesjährige Weihnachtsfeier soll am 2. Weihnachtstage im Saale des Herrn Ostermann stattfinden; zu dersel ben sind die Mitglieder mit ihren Familien herzlichst eingeladen Es sollen beim brennenden Weihnachtsbaume passende Ansprachen gehalten und geeignete Festspiele aufgeführt werden; es sind die beiden Stücke:„König Otto und sein Bruder“ und „Die heilige Nacht“ in Aussicht genommen.— Die Dezemberversammlung wird am 17. Dezember Schüren, 8 Dez. Im Vorübergehen stahl gestern der Bergmann T. aus Sölde einem vor der F.schen Brauerei hierselbst haltenden Milchmanne eine neue Messinglaterne vom Fuhrwerke. Da der Diebstahl von einem andern bemerkt worden war, so wurde der Dieb verfolgt dieser ergriff jedoch die Flucht durch Gärten und Felder, er wurde aber nach längerer Verfolgung eingeholt. Diese Men schenjagd geschah, wie es nicht anders zu erwarten war, unter einem großen Auflaufe. Kirchhörde, 8. Dezbr. An Jafluenza gestorben ist in vergangener Nacht der Amtmann des Amtes Kirchhörde Herr Major von Rosen. Iserlohn, 10. Dezbr. Eine Belohnung von 500 Mark ist auf die Ergreifung des Schreibers Bernhard Petri ausgesetzt worden, der nach Unter schlagung von 10734 Maik auf der Zeche v. d. Heydt flüchtig geworden ist. Die jetzt neu eintretenden Abonnenten auf unsere Zeitung erhalten dieselbe bis Neujahr zugeschickt; auch liegt für dieselben noch eine hübsche Schreibmappe bereit, welche von den Boten der Bestellung verabfolgt wird.„ Die Exped. der„Schwerter Zeitung= r. Der die nach je Reihe r besetzte stellten wurde, Hallerien Polizei. beamten, ucher zu habhaft gte zum rd'Hulst Als in strömte , wurde en fernstimmung 18 dauern talten der r bis 4. rien vom ferien an I, gemäß ns, vom Donners. =Verteueiswärtige icher Leii und die s äußerste inigt. Da Händen lieben in ein wird, der mlliimehrigen Ernteur. ihnachten, en bedeure Leser Zuwiderz darauf in Salzerte und iche sog. s Viehes verblichen ahrungsamentlich ibrikaten, erwendet ierte sog. oder zu , w e l c h e s veder bei bei einem Gewerbseren Der eigenen werke beht käuflich r welchen st, steuerdere PerNovember des evang. hlreich beden letzten er Sitzung Herr Siepm 1. Der des Heldendensarbeit der Vordem Veren Bericht sie am 19. Ritgliedern ie diesjähhtstage im zu derselzilien herznden Weihen und ges sind die ruder" und umen.— Dezember gehen stahl im vor der Kilchmanne e. Da der orden war, f jedoch die des von retenden tung ergratis dieselben pe ten nach ird. seitung“. Todes-Anzeige. Heute nachmittag 3 Uhr entschlief sanft nach kurzem Leiden unser innigstgeliebtes Töchterchen Clara im zarten Alter von 8 Monaten. Verwandten u. Bekannten diese Trauernachrcht mit der Bitte um stille Toilnahme Schwerte, 10 Dez. 1893. Die trauernden Eltern: Carl Stamm u. Frau. Die Beerdigung findet Mittwoch nachmittag 4 Uhr statt. Sintk Orechster, Schwerte, Hagenerstr. 4, empfiehlt zu der Weihnachts=Geschenken: Lange und kurze Pfeifen, mit Elfenbein=, Hirschhorn=, Stöcke Horn= und Naturgrifsen, echte Wiener Meerschaum- und Bernsteinspitzen, Portemonnaies u. Zigarrenetuis, cheumesser(Solinger Fabrikat), Zigarren in guter abgelagerter Ware. Große Auswahl.# 2e Billige Preise. Die Weihnachtsbitte für das Hellweger Erziehungshaus zu Holzwickede wird in diesem Jahre von unsern 79 Pflegetindern den lieben Freunden dringend an das Herz gelegt. Wir hoffen zuversichtlich, daß sich wieder wie seither freundliche Geber finden werden, die unserer großen Kinderschar ein fröhliches Weihnachtsfest feiern helfen. ie Gaben werden erbeten an Pfarrer Pröbsting zu Camen oder Hausvater Lehrer Beyer zu Holzwickede. Die Liebe höret nimmer auf! Das Kuratorium. e " Schwerte. Fabrikation von ( Tantsagung. 4 Für die so rege Teils nahme an dem Begräb* uls meiner l. verstorbenen 8 Frau, sowie für die vielen #ranzspenden sage ich 2 6 den Betreffenden hiermit meinen wärmsten Dank. 4 Heizer Julius Weber. Belanntmachung. Im Jahre 1894 werden die Bekanntmachungen, betreffend die Eintragungen in das Handelsregister veröffentlicht werden durch 1. den deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger, 2. die Kölnische Zeitung, 3. die Schwerter Zeitung, 4. den Schwerter Anzeiger. Die Bekannt nachungen, beneffend die Eintragungen in das Zeichen= und Musterregister urch den deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. Schwerte, den 6. Dez. 1893. Amtsgericht. "" Amachung. Im Jahre 1894 werden die Eintragungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht verden. 1. durch den deutschen Reichsund Königlich Preußischen Staatsanzeiger, 2. die Schwerter Zeitung. Schwerte, den, 6. Dez. 1893. Königliches Amtsgericht. Gandelslegister des Königlichen Amtsgerichts zu Schwerte. Im Firmenregister ist am 6. Dezember 1893 nachstehendes eingetragen: 1. zu Nr. 58, die Firma J. Hecht zu Schwerte betreffend: Die Firma ist durch Erbgang auf die Wwe. Eduard Marx, Bertha geb. Hecht zu Schwerte übergegangen. 2. unter Nr. 75: Die Firma J. Hecht zu Schwerte und als deren Inhaber die Witwe Kaufmann Eduard Marx, Bertha geb. Hecht zu Schwerte. Ferner ist am selbigen Tage Amter Nr. 22 des Prokuren##sters die dem Kaufmann Frugen Marx zu Schwerte #ir die vorgedachte Firma er##lte Prokura vermerkt worden. K goranmm K Wrifig „ Schwerte, Hüsingstr. 18. X 400 Für die bevorstehenden Weihnachts=Einkäufe mache ich auf mein reich ausgestattetes Lager## # v M K Seiden= u. FilzhutenK in den neuesten Façons u. Farben, sofeinste Zigarren 10 M., 15, 18 u. 20 M.(von über#ischen Tabaken) offeriert franco e. Dümlein, Hüningen, Elsass häuse. sung, fei, 9047ey saub. gerupft, Pfd., versende à Pid. Big, gegen Nachnahme. ####“ Dauchsch, d. 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Die Namen der säumigen Schuldner, der Betrag der Forderungen und alles Nähere ist in der Schreibstube des Unterzeichneten einzusehen. Schwerte, den 11. Dezember 1893. Konkursverwalter: Backhausen, Rechtsanwalt. Standesamt Westhofen. Anmeldungen pro Monat November 1893. Geburten. 1 Sohn: Fabrikarbeiter Gustav Kraus zu Westhofen. Bergmann August Fiesse zu Sommerberg. Tagelöhner Dietrich Siethoff zu Holzen. Schreinermeister Wilhelm Schäfer zu Garenfeld Zwillinge. Bruchmeister Hrch. Viehbahn zu Westhofen. Landwirt Hrch. Neuhaus jr. zu Garenfeld.— 1 Tochter: Bergmann August Meininghaus zu Holzen. Bergmann Wilh Lindenberg zu Eichholz. Fabrikarbeiter Friedrich Knipp zu Garenfeld. Bergmann Friedrich Kohlhage zu Lamberg. Bergmann Hrch. Werth zu BuchFabrikarbeiter Constanz Heimbeck zu Westhofen. Schlosser Hrch. Grieb zu Westhofen. Schreinermeister Ludwig Kötter zu Lichtendorf. Fabrikarbeiter Friedrich Pütter zu Wandhofen. Bergmann Gustav Henning zu Syburg. Fabrikarbeiter Carl Maertin zu Westhofen. Bergmann Friedrich Ledüc zu Sommerberg. Bergmann Wilhelm Kritzler zu Höchsten. Wiesenbauer Hrch. Flunkert zu Eichholz 62 J. 3 M. 18 T. alt. Emma Wurm gen. Breer zu Westhofen 1 Wes#lt: Wizwe Wilhelmine Elisabeth Kaemper geb. Neveling zu Westgogen Su Lmggg,.29 T. alt. Witwe Wilhelmine Schmidt gjeb. Osthoff zu Westhofen 73 J. 10 M 13 T. alt. Berginvalide Friedrich Potthoff zu Overberge 40 J 3 M. 28 T. alt. Wilhelm Schroeder zu Wandhofen 5 M. 2 T. alt. Maurer Friedr. Klöpper zu. Westhofer, 53, J. 8. M. 14 T alt. Ehefrau Caroline Fund geb. Richwin zu Geiseue 40 J. 2 M. 10 T. alt. Ehefrau Friederike Langenbach geb. Hauske zu Sommerberg 68 J. 8 M. 15 T. alt. Eheschließungen: Schlosser Carl Friedrich Brune zu Westhofen mit Dienstmädchen Caroline Schweitzer daselbst. Fabrikarb. August Lange zu Cabel mit Emma Schuermann, ohne Geschäft, zu Garenfeld Bergmann August Dürholt zu Lichtendorf mit Dienstmädchen Anna Hoffmann zu Schwerterheide. künstr. 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Es ist eine Wasserrinne, den Bergabhängen entspringend, welche mit ihren letzten Ausläufern hier und da ziemlich dicht an die Weichsel, auf ihrem Laufe durch das südliche Westpreußen, herantreten und den sonst einförmigen Charakter des Weichselbettes bereichern und beleben. Weichsel und Däume, ziemlich parallel fließend, bildeten ein schmales Wiesendelta. Auf der linken Seite der Däume, wo sie, nicht weit von ihrer Mündung eine Biegung der Weichsel zu macht, liegt die Deichmühle, mit ihrem Rücken sich anlehnend an den sanft aufsteigenden Weichseldeich, nach der andern Seite zu den Bergabhängen aufblickend, welche ziemlich steil das rechte Ufer der Däume abschließen und ihren Lauf bis zur Mündung hin begleiten. Jenseit des Flüßchens auf dem Bergrücken lag das Dorf, der Kirchturm grüßte, weithin sichtbar in die Niederung. Ein vielfach sich windender Hohlweg führte von dem Dorf den bewaldeten Berghang herunter zum Flußufer und mündete in eine alte Brücke, welcher schräge gegenüber die Mühle lag. Vor dem Wohnhause endete der Weg. Die Mühle war mit ihrem mächtigen Radgehäuse in das Flußbett hineingebaut und hing von schweren Balken gestützt über dem Wasser. Durch den Hofraum getrennt, lag hinter der Mühle das freundliche Wohnhaus, von einem Garten umgeben. Der Frühling hatte endgiltig die Herrschaft angetreten. Die Flüsse hatten dem abziehenden Winter die letzte Eisscholle nachgeschickt und blickten wieder krystallhell wie Spiegel, und die Uferhänge hatten sich in leuchtendes Grün gekleidet. Unter den Wiesen kreiste wieder der Kiebitz und an dem Dache der Deichmühle baute ein erstes Schwalbenpaar sein Nest. Nun war es wonnig schön auf der Deichmühle, wie ein köstliches Märchengeheimnis lag sie da zwischen Berg und Hang, zwischen Fluß und Wiese. In der Gartenlaube vor dem Hause— das wai ein Plätzchen so recht zum Träumen— dem Frühlingstraum nachzusinnen Katharina hatte ihr Haupt gestützt, die Handarbeit ruhte im Schoß, sie blickte träumend ins Weite. Wie ein bunt gemalter Teppich lag das Wiesenthal zu ihren Füßen und dehnte sich aus in nebelblaue Ferne, die sanften Wellenlinien des sonnenhellen Flußufers begrenzten auf der einen Seite die Aussicht, während auf der anderen Seite das dunkle Grün der bewaldeten Berghöhen das Landschaftsbild einrahmte. Es war eine liebliche Fernsicht. Doch Katharina hatte dafür kein Auge heute Ihre Gedanken schweiften hinaus über die grünen Wiesen und grünen Berge in die Ferne Es waren trübe Gedanken, die sie in die frühlingsfrohe Welt hinausschickte; sie seufzte. Mehrere Wochen waren vergangen, daß Karl in die Welt hinausgegangen war— in Unfrieden mit seinem Vater, in Unreinigkeit mit der Geliebten. Sie hatte keine Nachricht von ihm, kein Wort der Liebe, kein Wort der Bitte oder Mahnung konnte ihn erreichen Gewiß hatte sie den ohnehin schon Aufgeregten durch ihren Widerspruch noch mehr gereizt, so daß er sich noch fester in seinen Trotz verrannte. Und doch konnte sie sich nicht tadeln des Widerspruchs wegen Sie war Karl in herzlicher Liebe zugethan, aber sie war keine leidenschaftliche Natur, oder hatte doch in ernster Pflichterfüllung gelernt, sich in strenger Zucht zu halten. So war sie auch keinen Augenblick im Zweifel gewesen, was sie lin dem Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn, in dem Konflikt zwischen Pflicht und Liebe zu thun hätte Sie that, was sie mußte, ob es ihrem eigenen Herzen auch wehe that, und doppelt wehe, als sie sah, wie der Geliebte unter ihrem Widerspruch litt und wie ein Keil der Uneinigkeit ihre Herzen trennte. Wenn ihr Herz auch oft in schmerzlicher Sehnsucht schwoll, sie zwang sich zur Ruhe und Geduld. Warten, das war das einzige, was ihr übrig blieb, in Stille warten, bis sich Vater und Sohn wieder versöhnten. Wie sich's entscheiden wird?— Vielleicht durfte ihr Herz hoffen— vielleicht!— es war aber, als ob eine ungewisse, bange Ahnung in ihrem Herzen zitterte Wieder stahl sich ein leiser Seufzer über ihre Lippen. Ihren Gedanken nachhängend, hatte sie nicht bemerkt, wie ihre Pflegemutter durch die offene Hausthüre getreten war und sie schon eine Weile beobachtet hatte. Nun kam sie an die Träumende heran und legte leise ihre Hand auf der Pflegetochter Schulter.„So in Gedanken, Kathrine?" fragte sie sanft. Das Mädchen fuhr aus, strich sich mit der Hand über die Stirne, als wollte sie die Gedanken, die hinter der Stirn unruhig kreisten, zur Ruhe bringen. „So in Gedanken?“ wiederholte die Alte. Sie setzte sich neben Katharina, während diese ihre Handarbeit wieder aufnahm.„Sinnst wohl wieder über Deine Kindheit nach und zergrübelst Dir über Deine Herkunft den Kopf? Ja, ja, es ist ein Geheimnis, ein Rätsel für uns, ob sich's noch einmal lösen wird?" Und die freundliche alte Frau mit den klugen grauen Augen erzählte, erzählte wieder einmal, es war ihr Lieblingsthema, wie alles so rätselhaft zugegangen war, daß Katharina in die Deichmühle kam.—— Sechzehn Jahre waren es her. Der Frühlingssturm brauste über die Felder, aber noch hielt der trotzige Winter Stand. Auf der Straße, die von der Kreisstadt nach Arnsfelde führte, damals noch ein schlechter Landweg, schleppte sich mühsam ein elendes in dünne, schadhafte Kleider gehulltes Weib. Sie trug ein Kind auf dem Arm Nur mühsam könnte sie vorwärts, der schlechte, lehmige, aufgeweichte Weg erschwerte den Gang, und sie war am Ende ihrer Kraft. Bei Vorübergehenden und Feldarbeitern fragte sie sich nach dem Wege zurecht. Verwundert und erschrocken sahen sie die Frau an. Ihr Gang war schleppend und schwankend, Fieberglut blickte aus ihren Augen. Ihr Atem ging schwer und keuchend, heiße Röte flog von Zeit zu Zeit über ihre hohlen Wangen, während die Brust sich in quälendem Husten zusammenkrampfte. Eben war sie aus dem Armenhospital gekommen, wo sie in langer, schwerer Erkrankung niedergelegen. Man riet ihr, unterwegs einzukehren, sie würde Arnsfelde nicht mehr zu Fuß erreichen. Doch ungeduldig schüttelte sie den Kopf und schleppte sich weiter. Sie mußte ihr Ziel erreichen. Sollte sie jetzt, so nahe zusammenbrechen? Jetzt, wo sie endlich,— es konnte nicht sein. „O Gott," flüsterten ihre zuckenden Lippen, „o Gott, nur noch eine Stunde Kraft und Leben!" Ob sie fühlte, wie schon der Tod nach ihrem Herzen griff?— Sie drückte ihr Kind fester an sich. Es wurde Abend. Der Wind wehte kalt und rauh. Sie lehnte sich an einen Baum, ein Fieberfrost schüttelte ihren erschöpften Körper. Da kam ein Wagen denselben Weg, ein Paar kräftige Braune zogen ihn trotz des schlechten Weges in schlankem Trabe fort. Ein Bauer in stattlichem Pelz lenkte ihn. Mit stumpfer Gleichgiltigkeit sah das Weib das Gefährt herankommen Nun war es ganz nahe, daß die Gesichtszüge des Lenkenden erkennbar wurden. Da fuhr die Frau wie wild anf, in starrem Schreck blickte ihr glühendes Auge zum Bauer auf, mit einem schrillen Schrei stürzte sie dann dem Wagen entgegen. „Bettelvolk!“ rief der Bauer sie an und knallte mit der Peitsche. Der Wagen sanfte vorüber, das Weib flog von einem heftigen Schlage getroffen zur Seite und brach zusammen Doch mit unglaublicher letzter Anspannung aller ihrer Kräfte sprang sie wieder auf, dem Wagen nachzustürzen, daß ein paar Vorübergehende ihr kopfschüttelnd nachblickten. „Jakob Richter, Jakob Richter!— rief sie mit gellender Stimme. Ihr Kind fest an sich drückend, sagte sie wie eine Wahnsinnige die Straße entlang. „Jakob Richter! Jakob Richter!“ Da bog der Wagen um eine Wegecke und verschwand ihren Blicken. Mit einem Schrei sank das Weib erschöpft und verzweifelt um. Ihre Brust lrampfte sich zusammen, sie hustete auf, und ein voller roter Blutstrom entquoll ihren Lippen. Dann sank sie in tiefe Ohnmacht Es war dunkel zwischen treibenden Wolken geworden, nur die flimmernden Sterne warfen über den Weg ein ungewisses Licht. Wieder kam ein Wagen den Weg entlang. Da scheu en die Pferde, der Bauer sprang vom Wagen und sand die bewußtlose Frau. Neben ihr lag auf dem Wege das schreiende Kind. Er hob beide auf seinen Wagen und hüllte sie in warme Decken. Da schlug die Frau die Augen auf, fieberleuchtende Augen. „Jakob Richter,“ war ihr erstes Wort, dann redete sie wirres Zeug in tollen Fieberphantasieen, die sich um den einen Namen drehten. „Das arme Weib! dachte der gutherzige Bauer.„Was hat sie mit dem Jakob Richter? Gewiß, sie will zu ihm, er ist der Ortsschulze und soll helfen. Gut, bringen wir die beiden ihm ins Haus.“ Nach einer kleinen Stunde klopfte er bei dem Müller in Arnsfelde an. Die Müllersleute waren brave Menschen mi warmen, treuen Herzen. Jakob Richter konnte sich's auch nicht anders denken, als daß die Frau ihn in seiner Eigenschaft als Ortsschulze in Anspruch nehme wollte. Und wäre er nicht der Schulze,— die Frau mit dem unmündigen Kinde sollten es merken, daß sie zu guten Menschen gekommen war. Die kranke Frau wurde in ein warmes Bett gebracht, und die Müllersleute thaten alles an ihr, was ein mitleidiges Herz eingiebt. Unermüdlich machte Frau Richter kalte Umschläge um den fieberheißen Kopf und netzte ihr die lechzenden brennenden Lippen mit kühlendem Trank. Wohl schien es dann einen Augenblick, als fände die Kranke Linderung, Ruhe und Schlaf— doch immer wieder und immer heftiger raste des Fiebers Glut durch ihre Adern. Immer wieder rief sie nach Jakob Richter. Der alte Müller war mehrere Male an ihr Bett getreten.„Ich bin Jakob Richter,“ hatte er mit freundlich beruhigendem Tone gesagt. Wohl hatte sie sich dann bei dem Klange dieses Namens für einen Augenblick aufgerichtet, hatte ihn mit stierem Blick einen Moment angestarrt, doch dann wehrte sie wild mit den Händen ab, warf sich noch unruhiger umher und rief von neuem denselben Namen. Lange konnte es das schwache Weib nicht mehr aushalten, des Fiebers fürchterliche Gewalt mußte bald ihre geschwächte Kraft gänzlich aufgezehrt haben. Die Müllersfrau wachte in Treue an ihrem Bette. Wenn das unglückliche Weib doch einen lichten Moment noch hätte, daß sie über sich selbst und das Kind die nötigste Auskunft geben könnte! Endlich schien die Kranke ruhiger zu werden. Doch es war nicht die Ruhe der Erholung— der Körper hatte den Kampf aufgegeben, es ging zu Ende. Die Atemzüge der Kranken gingen kurz, kaum hörbar. Es war gegen Morgen, da schlug sie die Augen auf. Sie blickte müde doch mit klarem Ausdruck um sich. Mit Anspannung aller Kräfte versuchte die Kranke sich aufzurichten. Sant stützte sie die Müllerin. Die Kranke sah sich nach ihrem Kinde um. Als sie es ruhig schlafend neben sich gebettet sah, lächelte sie müde. Nun öffnete sie die Lippen, sie wollte sprechen, doch kein Laut wurde hörbar: Eine unaussprechliche Angst lag in ihrem Blick, sie wies mit der Hand auf ihr Kind— da hob und senkte sich ihre Brust in krampfhaften Zuckungen— ein Blutstrom entquoll ihrem Munde. Sie sank in die Kissen zurück. „Wir sorgen für Euer Kind. sagte noch freundvon Hoffbauer. den Vortrag de entgegen und e lästina zurückger kirchenrats, Dr. Neuen Palais Männergesangvere Einladungen erga Der Kaiser Pariser Bomber sehr überraschtz Abscheu gegen aus. Weiter schärfsten Abwe mäßten. Der Kaiser Kurzel, in wrlcht eangelische Kire 8 lich die Müllersfrau. Da glitt ein Lächeln über die Züge des kranken Weibes,— sie hatte ausgelitten. Ein Geheimnis hatte sie mit in die Ewigkeit genommen. Die Müllersfrau sprach für die entflohene Seele ein kurzes Gebet. Die Tote wurde als eine Unbekannte und Mittellose auf Kosten des Dorfes begraben. Man hatte keinerlei Papiere und Ausweisungen bei ihr gefunden, keiner wußte, wer sie war, woher sie war. Gewiß aber ein müde gequältes Herz, das seine Ruhe gefunden. Was sollte mit dem armen Waisenkinde werden? „Du, hatte der Müller zu seiner Frau gesagt,„wenn Du so denkst wie ich,— unser kleines Katharinchen ist vor wenigen Monaten gestorben, — meinst Du nicht, daß Gott uns in diesem Kinde ein neues hat schicken wollen?“ Die Müllersfrau hatte unter Thränen genickt. Beide reichten sich stumm die Hände. Die Müllerin nahm das Kind aus dem Bettchen und herzte es. Thränen fielen auf den Kinderscheitel. Mit großen, ernsten Kinderaugen blickte die Kleine zu ihr auf, dann reckten sich zwei Aermchen nach ihr aus. Katharina, so wurde das Kind genannt, war keine Waise mehr; sie hatte ein Eliernhaus und Elternherzen gefunden. Gott ist der Waisen Fürsorger.(Fortsetzung folgt) stfalen und Rheinland. Schwerte. Im Anschluß an die Reorganisation der preußischen Eisenbahnverwaltung soll eine wesentliche Aenderung in der Ausbil dung der höheren Beamten dieser Verwaltung durchgeführt werden. Die Maßregel soll sich auf die Verwaltungsbeamten wie auf die Techniker beziehen und die theoretische wie praktische Ausbildung umfassen. Schwerte, 6. Dez. Eine Neuerung plant unsere Postbehörde in Nachahmung des in jüngster Zeit in Württemberg eingeführten Systems der Umschlag=Postanweisungen. Das System ist folgendes: Der gedruckte Text der Postanweisung befindet sich nicht, wie bisher, auf einem Karton, sondern auf einem Briefumschlag, welcher dann zugleich als Umhüllung des Briefes und als Geldanweisung dient. Die Neuerung gewährt den Vorteil, daß man dem Empfänger des Geldes zugleich mit dem Betrage einen Brief übermitteln kann, während man sich bis jetzt auf eine kleine, dem Raum des Postabschnittes entsprechende Mitteilung beschränken mußte. Der Preis für einen solchen Brief beträgt 20 Pfg, wofür auch die Uebermittelung des Geldbebetrages erfolgt.„ § Dortmund, 7. Dezemver. Mit einer Gesetzesvorlage, betr. die Verlängerung des Kanals Dortmund=Emshäfen bis zum Rhein, ist die preußische Regierung entschlossen, an den Landtag heranzutreten, sofern die Vorfrage betreffs der Beiträge der Interessenten zum Kanalbau befriedigend gelöst ist. Es wird bemerkt, daß die Anforderungen so gestellt sind, daß nach dem Urteile sachverständiger Interessenten ihre Erfüllung von den Beteiligten sehr wohl bewirkt werden kann. Lünen, 6. Dez. In dem benachbarten Brambauer erschoß der Arbeiter H. seine Frau und schnitt sich dann selbst den Hals ab. Witten, 6. Dez. Auf der„Steinhauser Hütte“ hierselbst ist wegen Mangel an Arbeit über 50 Arbeitern, darunter einer Anzahl Familienväter, gekündigt worden. Iserlohn, 7. Dez Dem sicheren Tode entrissen wurde gestern abend der Arbeiter P. von hier, der, auswärts auf der Suche nach Arbeit gewesen, in der Nähe des Gasthofes zur Dechenhöhle sich auf den Rand der Böschung gesetzt hatte, um auszuruhen und dabei eingeschlafen war. Vorüberkommende Arbeiter des Nachrodter Walzwerkes fanden ihn bereits halberstarrt vor und nahmen ihn, nach dem sie ihn gehörig warm gerieben hatten, mit sich nach hier Andernfalls wäre P. der Kälte sicher zum Opfer gefallen und das an demselben Tage, an welchem er nach wochenlanger vergeblicher Bemühung endlich lohnende Arbeit, und zwar in Letmathe gefunden hatte. Bochum, 5. Dez. Gegen 150 Wehrpflichtige des Bezirks Essen, die sich durch die Flucht ihrer Militärpflicht entzogen haben, mußte von der dortigen Strafkammer auf eine Geldstrase von je 160 Mk. erkannt werden. Hamm, 5. Dez. Ein schrecklicher Un glücksfall ereignete sich gestern morgen auf der „Westsälischen Drahtindustrie. Der Draht zieher Kramer war eben damit beschäftigt, den glühenden Draht durch die Walze zu leiten, als er durch eine unvorsichtige Wendung dem Draht zu nahe kam. Dieser schlängelte sich sofort um Hand, Brust und Kopf des Unglücklichen und schleuderte ihn mehrere Male um den Klotz. Die erlittenen Verletzungen sind derat, daß an dem Aufkommen des Kramer gezweifelt wird. Neuß, 8. Dezember. Zum Morde der Maria Naß wird aus bester Quelle gemeldet, daß sich die durch viele Zeitungen gegangene Notiz, wonach der dem mutmaßlichen Mörder zugeschriebene Regenschirm als das Eigenium eines Dortmunder Arztes erkannt worden sei, nicht bestätigt. Dagegen ist gerade in den letzten Tagen sehr schwerwiegen des Material hier eingetroffen, wodurch der von Stockdiek angestrengte Alibi=Beweis gänzlich zeistört wird. Aus dem Vorleben des Individuums erfahren wir noch, daß der Mann beim Milität allein 20 Mal bestraft wurde, darunter mit Festung und Zurückversetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. Die von Herrn Amtsgerichtsrat Kuckhoff geführte Untersuchung arbeitet unablässig, gewissenhaft die Entlastungs=, wie die Belastungs momente prüfend. * Rom. Hier eingetroffene Meldungen aus Eagliarie in Sardinien berichten von einem großen Ueberschwemmungsunglück, das die Insel heimgesucht hat. In der Nacht vom 29. zum 30. November brach in ganz Sardinien ein gewaltiger Orkan los, der von einem Wolkenbruch begleitet war. Der Orkan dauerte länger als acht Stunden und verursachte besonders auf den Feldern unberechenbaren Schaden. Tausende Hektar Land sind verwüstet. Die Nachrichten aus dem Innern des Landes treffen mit großer Verspätung ein und geben noch immer kein deutliches Bild von der ganzen Größe des Unglücks, In Assemini wurden mehr als fünfzig Hauser zerstört, gegen dreißig Personen wurden unter den Trümmern begraben. Auch in Ebnas und Decimonna forderte die Ueberschwemmung zahlreiche Menschenopfer. Das Dorf San Sperato ist vollständig dem Erdboden gleich gemacht, von den Häusern des Nachbardorfes Sestu stehen nur noch die Grundmauern. Die Städtchen Pirri, Monserrato, Selagius, Quartuccio und Quarto sind gleichfalls hart mitgenommen und infolge der Ueberschwemmung vorläufig von jedem Verkehr mit der Außenwelt abgeschlossen. Felder und Fluren sieht man überhaupt nicht mehr. So weit das Auge reicht— Wasser, nichts als Wasser, auf dem Häusertrümmer, Hausgeräte, Weinfässer, Getreide, Tier= und Menschenleichen schwimmen. Bisher konnte kein Zug abgehen, sowohl die Hauptbahnen, wie die Nebenbahnen und Pferdebahnen haben den Betrieb eingestellt, da das Wasser überall die Brücken fortgerissen, und die Schienen zerstört hat. * In Whitehaven, Penusylvania, sind mitten in der Stadt zwei Güterzüge der Lehigh Velley Bahn aufeinandergestoßen. Die ineinander geschobenen Wagen bildeten einen hohen Trümmerhaufen und gerieten in Brand, der auch auf ein Hotel und andere Gebäude in der Straße übersprang. Drei Personen sind verbrannt. Der Schaden wird auf 200000 Dollars geschätzt. * Ein 16jähriger Lehrling arbeitete kürzlich an dem Viadukt am Bockenheimer Bahnhof in Frankfurt auf einem Gerüst der Leitung des Elektritätswerkes zu Bockenheim. Er muß wohl auf dem Gerüst ins Wanken gekommen sein und wollte sich an dem 1½ Centimeter dicken Leitungsdraht mit den Händen festhalten. Durch den um diese Zeit bereits angelassenen Siom wurden aber seine Hände festgehalten und auch den auf sein Geschrei zu Hülfe herbeigreilten Arbeitern gelang es nicht, ihn aus seiner entsetzlichen Lage zu befreien. Bis die Maschinen abgestellt werden konnten, war inzwischen der Tod des jungen Mannes eingetreten. Der Strom hatte ine Stärke von 700 Volts. * Ein furchtbares Unwetter hat auf ganzen Insel Korsika großen Schaden angerichtet. Der Eisenbahnverkehr ist, da viele Brücken fortgeschwemmt sind, unterbrochen, ganze Dörfer sind vom einbrechenden Wasser zerstört, viele Menschen getötet worden. In manchen Ortschaften stand das Wasser drei Meter hoch, so daß das Vieh ertrinken mußte. Meilenweit ist das Land überschwemmt. * Wie aus Altona berichtet wird, haben am Samstag infolge anhaltenden Schneefalles sämtliche Eisenbahnzüge Verspätung gehabt. * Ein Bergwerk, welches Holz als Bergprodukt liefert, dürfte so leicht nicht wieder zu finden sein, und doch findet sich diese merkwürdige Thatsache in China und zwar in Tonkin, wo sich in einem sandigen Boden in einer Tiefe von 4—6 Metern auf lange Strecken und in ziemlicher Mächtigkeit Lager von Baumstämmen vorfinden, die vor Jahrtausenden dort ansgedehnte Waldungen gebildet haben müssen, aber durch Erdbeben oder ähnliche Ursachen verschüttet wurden. Das Holz bildet, wie das Patent= und technische Bureau von Richard Lüders in Görlitz schreibt, keineswegs eine Art Kohle, sondern ist noch wohl erhalten, was seinem großen Gehalt an Harz, sowie dem trockenen Sandboden zuzuschreiben ist. Die Chinesen bauen die Gruben regelrecht aus und benutzen das Holz hauptsächlich zu Bisdhauerarbeiten, Särgen, Trögen und dergleichen. Die Stämme besitzen einen Durchmesser bis zu einem Meter, sind bis zu 15 Meter lang und scheinen der das Pitch=pine liefernden Fichte sehr ähnlich gewesen zu sein. Tietig steigender Absatz se 189) v #ut- des Holländ. Tavaks bei B. Becker in Seesen a. h 10 Pf. seo 3 Nork. Die Wasserkur tritt in den Hintere grund. Die Medico-Elektrische Heilmethodverdrängt allmählich die Wasserkur Schwer, hörigkeit, Ohrengeräusche, Rheumatismus, Gicht, Ischias, Verdauungsschwäche, Nervenschwäche. Fettsucht, Bronchitis, Asthma, Katarrh u s. w schnell und sicher geheilt, ohne BerufsstörungAbhandlung portofrei. 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