E TrTNANt Kreisbkart für den Kreis Hörde und den Landkreis Dortmund. Abonnemens=Preis pro Quartal 1 Mark 50 Pfg. Erscheint Dienstag, Donnerstags und Samstags. Wöchentliche Gratisbeilage:„Illustrierter Familienfreund.“ Insertionsgebühr für die sechsspaltige Zeile oder deren Raum 10 außerhalb des Leserkreises 15 Pfg.; Reklamen 30 Pfg Redaktion, Druck und Verlag von Carl Braus in Schwerte. Nr. 25. Schwerte, Dienstag, 28. Jui 1892. 24. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachung. Anweisung betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, etreffnd die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891(R=G.=Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe(§§ 41a, 55a, 1055 Abs. 2, 105c, 105e) wird hierdurch Folgendes bestimmt: I. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit. (§§ 105 b Abs. 2, 41 a a. a. O.) 1) Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaussstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der Regierungsbezirke durch die Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin durch den Polizeipräsidenten. Sie ist— abgesehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Ausnahmen— für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen. 2) Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des Anfangs= und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts-Polizeibehörde— nach Ziffer 3— für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden unterbrochen werde. Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr vormittags, der Endpunkt auf 2 Uhr nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines früheren Anfangs= und Endpunkts— 6½ und 1½ oder 6. und 1 Uhr— sei es für das ganze Jahr, sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist zulässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor 7 Uhr vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungslos ist. 3) Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts=Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kir hgang erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienstlichen Feier umfassen. Im allgemeinen werden im ganzen zwei Stunden hierfür genügen. In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdienst in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist darauf hinzuwirken, daß der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebnis nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse über die Festsetzung der für den Hauptgottesdienst freizulassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen. 4) In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Abhaltung des Hauptgottesdienstes um die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungszeit entsprechend früher(vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinausschieben des Endpunktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nicht über 2½ Ur hinaus zuzulassen. 5) Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen a) für die Zeitungs=Spedition, für welche es sich empfiehlt, die sünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottesdienstes, etwa auf die Stunden von 4 bis 9 Uhr vormittags zu legen; b) für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse entsprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um 4 Uhr nachmittags eintritt. c. für den gesamten Handelsverkehr in Badeorten, Luftkurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Plätze darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftigungszeit für die Dauer der Saison je nach dem örtlichen Bedürfnis mit der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung spätestens um 5 Uhr nachmittags stattfinden muß. Diese Vorschrift findet indes auf größere Städte, die gleichzeitig Badeorte sind, wie Aachen, Wiesbaden u. a. keine Anwendung. Auch in den unter a bis c erwähnten Fällen ist die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Zeit(Z ffer 3) jedenfalls freizulassen. 6) Bei statutarischer Feststellung der durch Statut eingeschränkte Beschäftigungszeit haben die Regierungspräsidenten darauf hinzuwirken, daß nur solche Statuten die Bestätigung des Bezirksausschusses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet sind. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte geteilt oder vorwiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren Nachmittag, gelegt werden sollen. II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungszeit(§ 105 b). 1) Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonnund Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr ersorderlich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungsstunden bis auf zehn stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, daß für keinen Ort an mehr als jihrlich sechs Sonn= oder Festtagen eine verlängerte Beschäftigungszeit zugelassen werden darf. 2) Die Bestimmung der Sonn= und Festtage, für welche eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungsbehörden(Oberpräsidenten— Regieruugspräsidenten) oder mit deren Ermächtigung durch die unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Sonntage, an denen allgemein ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit einheitlich für den Umfang der Provinzen oder der Regierungsbezirke zuzulassen, im übrigen aber die Gestattung einer verlängerten Arbeitszeit den unteren Verwaltungsbehörden zu überlassen. 3) Dem Ermessen der höhrren Verwaltungsbehörden bleibt die Bestimmung darüber überlassen, a ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist, b. um wieviel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeitsstunden zuzulassen ist. Letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zulässigen Obergrenze von 10 Stunden nur in Ausnahmefällen zu gehen, und daß die Beschäftigung in der Regel nicht über sechs Uhr und niemals über sieben Uhr abends hinaus zuzulassen ist. III. Ausnahmen auf Grund des§ 105 e. Ausnahmen für Handelsgewerbe auf Grund des § 105e a. a. O. sollen nur von dem Regierungspräsidenten— in Berlin von dem Polizeipräsidenten und nur in folgendem Umfange zugelassen werden: 1) für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetzlich eine fünfstündige Beschäftigungszeit zulässig ist: a. Der Verkauf von Back= und Konditorwaren, von Fleisch und Wurst, der Milchhandlung und der Betrieb der Vorkost=Handlungen darf außer den allgemein zugelassenen fünf Stunden schon vor deren Beginn, von 5 Uhr morgens ab, gestattet werden. b) Für den Verkauf von Back= und Konditorwaren sowie für den Milchhandel darf ferner bis auf weiteres noch eine weitere nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden. 2) Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingsttag: a Der Handel mit Back= und Konditorwaren, mit Fleisch und Wurst mit Vorkostartikeln und mit Milch darf von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags, jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung zugelassen werden. b. Der Handel mit Kolonialwaren, mit Blumen, mit Tabak und Zigarren, sowie mit Bier und Wein darf während zweier Stunden— jedoch nicht während der Pause für den Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus— gestattet werden! c Hinsichtlich der Zeitungs=Spedition darf dieselbe Regelung eintreten, wie an sonstigen Sonn= und Festtagen(s. o. 1 5a). IV. Ausnahmen von dem Verbote des § 55a. Die unteren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus an Sonn= und Festtagen in folgendem Unfange zuzulassen: 1) Das Feilbieten von Milch, Fischen, Obst, Backwaren und sonstigen Lebensmitteln, insoweit s bisher schon ortsüblich war, bis zum Beginn der mit Rücksicht auf den Hauptgottesdienst für die Beschäftigung im Handels gewerbe festgesetzten Unterbrechung, 2) das Feilbieten von Blumen, Backwaren, geringwertigen Gebrauchsgegenständen, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegenständen Frisch auf! (Festlied zur UI. General=Versammlung des S.=G.=V. zu Altena am 19. Juni 1892.) Frisch auf! Frisch auf! den Wanderstab zur Hand, Laßt lustig schweifn uns durch Berg und Tahl; Schon schmückt sich Wald und Wiese rings im Land, Mit lichtem Grün im Lenzensonnenstrahl, In wessen Busen Wanderlust noch lebt, Mit jeder Faser zur Natur jetzt strebt. Und donnernd schallet aus dem frohen Hauf' Der deutsche Wandergruß: Frisch auf! Frisch auf! Frisch auf! Frisch auf! die Bücher legt zur Seit', Und auf den Akten lasset ruhn den Staub, Vergessen sei die öde Winterzeit. Schmückt froh Euch wieder mit dem Eichenlaub! Laßt lustig schallen drauf ein Wanderlied, Das auch den Trägen in das Freie zieht! Dann folgen alle fröhlich unserm Lauf, Und stimmen hell mit ein. Frisch auf! Frisch auf! Paul Kuntz, Grevenbrück. Der Armendoktor. Von Ewald August König. (Fortsetzung.) Siebentes Kapitel. Das Portrait. Als der Armendoktor sich im Hause des Barons einfand, führte der Kammerdiener ihn in das Krankenzimmer, in dem sein Kollege und die Baronin ihn bereits erwarteten. Das Fieber hatte sich gesteigert, Doktor Erbach empfing den Kollegen mit sehr besorgter Miene, und der Blick der Baronin ruhte unverwandt voll ängstlicher Spannung auf den Zügen des alten Herrn, der seine ganze, ungeteilte Aufmerksamkeit der Patientin widmete. Die beiden Aerzte traten endlich schweigend in das Nebenzimmer, der Armendoktor bat die Baronin durch einen Wink, zurück zu bleiben. Eine qualvolle Viertelstunde verstrich, schon wollte die Baronin, gefoltert von Angst und Sorge, in das Nebenzimmer eilen, als die Portière geöffnet wurde, und Doktor Winkelmann durch eine Verbeugung sie einlud, näher zu treten. .. Es fiel ihr nicht auf, daß er allein sie empfing und der andere Arzt sich schon entfernt hatte, die furchtbare Erregung, in der sie sich befand, machte es ihr unmöglich, an etwas Anderes zu denken, als an die unsagbar schweren Sorgen, die ihre Seele bedrückten. „Verlieren Sie die Hoffnung nicht,“ sagte der alte Herr in seiner freundlichen, ermutigenden Weise, mit der er schon Tausenden, die sich der Verzweiflung nahe befanden, Mut und Zuversicht eingeflößt hatte.„Es ist ein schwerer, bedenklicher Fall, aber ich bin noch sehr weit davon entfernt, ihn hoffnungslos zu nennen.“ Die Baronin war, tief aufatmend, in einen Sessel niedergesunken, ihre fieberglühenden Augen schauten voll banger Erwartung zu dem Arzte auf, dessen Blick auf dem lebensgroßen Portrait einer jungen, blendend schönen Dame ruhte, das hinter ihr an der Wand hing. „Die Patientin befindet sich in den besten Händen,“ fuhr er fort,„Doktor Erbach ist ein sehr tüchtiger Arzt, Sie können ihm volles Vertrauen schenken.“ „Können Sie mir die Versicherung geben, daß mein Kind mir erhalten bleibt? fragte sie mit zitternder Stimme. „Nein, gnädige Frau, diese Versicherung kann Ihnen kein Arzt der Welt geben, die Krankheit will ihre Zeit haben; ich kann nur sagen, daß ich die Hoffnung noch nicht verloren habe. Die Anordnungen, die mein Kollege getroffen hat, finden meine volle Billigung, ich zweifle nicht daran, daß sie gewissenhaft befolgt werden, das übrige müssen wir dem Lenker aller Dinge anheimstellen.“ „Und ich will ihn auf meinen Knieen bitten, daß er dieses teure Leben mir erhalten möge, sagte die Baronin, ihrem Schmerz willenlos nachgebend.„Ihnen aber, Herr Doktor, danke ich aus vollem Herzen, daß Sie gekommen sind und diesen schwachen Trost mir gebracht haben, ich weiß, daß Sie mir damit ein Opfer brachten, und wenn ich Sie bitten darf, mir auch ferner zur Seite zu bleiben, bis die Gefahr geschwunden ist—“ a. bei öffentlichen Festen, Tinopenzusammenziehungen oder sonstigen außergewöhnlichen Gelegenheiten, b. für solche Ortschaften, in denen an Sonn= und Festtagen regelmäßig durch Fremdenbesuch ein gesteigerter Verkehr stattfindet. Im Falle der Ziffer 2 darf das Feilbieten während des Gottesdienstes— sowohl des vor= als des nachmittägigen— nicht zugelassen und im übrigen auf einzelne Stunden beschränkt werden. V. Sonstige Bestimmungen. 1) Die selbstthätigen Verkaufsapparate— die sogenannten Automaten—, mittels deren namentlich Konfitüren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des§ 41a der Gewerbeordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu machen sein, daß sie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn= und Festtagen außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen. 2. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Branntwein, sowie andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schankgenehmigung besitzen, sind in Beziehung auf ihren kaufmännischen Betrieb den gleichen Beschränkungen wie die übrigen Kaufleute unterworfen. Wenn sie daher ihr kaufmännisches Gewerbe außerhalb der zulässigen Stunden betreiben, so ist ihre Bestrafung auf Grund des§ 146a der Gewerbeordnung herbeizuführen. Sie werden ferner anzuhalten sein, in den Schaufenstern oder in den Ladenthüren Verkaufsgegenstände während der Stunden, während welcher der kaufmännische Betrieb untersagt ist, nicht zur Schau zu stellen. Berlin, den 10. Juni 1892. Der Minister des Innern. Herrfurth. Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten. Bosse. Der Minister für Handel u. Gewerbe. I. V.: Lohmann. Vorstehende Anweisung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Arnsberg, den 20. Juni 1892. Der Regierungs=Präsident. I. V.: Fornet. Bekanntmachung. Auf Grund der§§ 41a und 105 b Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung und der Anweisung, betreffend Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, vom 10. Juni 1892 — A.=Bl.=S. 383— stelle ich für den Umfang des Regierungsbezirks Arnsberg die fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen die Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist, auf die Zeit von 7 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags mit einer von der Ortspolizeibehörde näher zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Pause für den Hauptgostesdienst fest. Arnsberg, den 20. Juni 1892. Der Regierungs=Präsident. I. V.: Fornet. Wonn e Sie bruthigt, sowerde ich lomnen. unterbrach er sie,„aber nötig ist es nicht; ich gebe Ihnen mein Wort darauf, daß Sie keinem besseren Arzte, als meinem Kollegen Erbach, die Behandlung der Patientin anvertrauen können.“ „Ich zweifle nicht daran, Herr Doktor Erbach hat mein volles Vertrauen, dennoch würde Ihr Besuch mir zur Beruhigung dienen. Wenn ich nur eine Ahnung gehabt hätte, daß eine Schlittenpartie so böse Folgen haben könne!“ „Ganz dieselben Folgen hätte ein kurzer Spaziergang haben können," erwiderte er achselzuckend. „Quälen Sie sich jetzt nicht mit Vorwürfen und tragen Sie Sorge, daß Sie selbst gesund und rüstig bleiben. Ueberlassen Sie die Nachtwachen der barmherzigen Schwester, ich sehe diese Wärterinnen lieber am Krankenbett, als die sorgenden, verzweifelnden Mütter; sie sind geschult und verlieren auch in den schwierigsten Fällen den Kopf nicht. Glauben Sie mir, ich spreche aus Erfahrung, folgen Sie meinem Rate: wenn die Wärterin irgend etwas versehen oder in ihrer Pflichttreue erlahmen sollte, so wird es der Arzt sofort entdecken und auf Abhülfe dringen.“ Der Blick der Baronin fiel in diesem Moment auf den Ring, den der Armendoktor an der Hand trug, und als sie jetzt betroffen zu ihm aufschaute, bemerkte sie, daß er noch immer das Portrait betrachtete. „Es ist mein Portrait,“ sagte sie leise, die Augen verwirrt niederschlagend. „Ich sah es früher schon und erkannte es augenblicklich wieder," entgegnete er ruhig.„An dieses Bild dachte ich, als ich Ihnen am Weihnachtsabend im Laden des Juweliers begegnete.“ „Und Clemence Pourtalier erzählte Ihnen das übrige?“ fragte sie. „Nein, sie sagte, daß an diesen Ring sich eine Geschichte knüpfte, die sie nicht verraten dürfe, ich habe nicht weiter danach gefragt, obgleich icho##g.r. 16 ie gewissermaßen ein Recht hätte, diese Geschichte wiederholen, mit denen er damals mich einschüchtern verhüten, daß mit ihm Mißbrauch getrieben werde, und wie wohl ich daran that, erfuhr ich noch heute. Ihre frühere Zofe war bei Fräulein Pourtalier gewesen, um den Ring zu kaufen, sie kam nun zu mir, und jedes Wort, das sie mir sagte, atmete Haß gegen Sie. Wenn auch im allgemeinen die Drohungen solcher Personen nicht zu fürchten sind, so können doch Verhältnisse eintreten, unter denen man wohl thut, ihrer Rache vorzubeugen.“ Der alte Herr hatte, während er das sagte, den Ring abgestreift und auf das kleine Tischchen gelegt, neben dem die Baronin saß. „Ich danke Ihnen auch dafür," erwiderte sie mit vibrierender Stimme:„Sie werden mir natürlich erlauben, Ihnen die Summe, die Sie für den Ring zahlten, zurückzugeben.“ „Das hat noch Zeit, gnädige Frau.“ „Ich werde mich morgen daran erinnern. Auch ich erkannte Sie sofort wieder, und ich will nicht leugnen, daß diese unerwartete Begegnung mich beunruhigte.“ „Zweifelten Sie an meiner Diskretion?“ „Als ich Ihren Namen erfuhr, that ich es nicht mehr. Es ist wahr, Sie haben ein Recht, Erklärungen zu verlangen, Sie haben es heute mehr als damals, und diese Erklärungen werde ich Ihnen geben, ich muß es schon deshalb thun, damit Sie nicht gering von mir denken.“ „Nur nicht jetzt, gnädige Frau!“ „Nein, nicht jetzt,“ sagte sie, tief und schwer aufseufzend,„wie wäre es mir auch möglich in dieser Stimmung! Ich weiß, daß Sie schweigen werden, und ich hoffe, einen Freund an Ihnen zu gewinnen.“ Er nickte zustimmend, und ein gütiges Lächeln glitt dabei über sein treuherziges Antlitz. „Wenn nur der Herr Graf von Saint Ballier ebenso fest von meiner Diskretion überzeugt wäre!" erwiderte er mit leisem Vorwurf.„Er hält es sötig, in anonymen Briefen die Drohungen zu kennen zu lernen. Ich kaufte den Ring, um zu müssen glaubte.“ 95 Bekanntmachung. Der auf der Weide(der sog. Kuhplässe) in der Gemeinde Hengsen befindliche Rindviehbestand des Johann Brünninghaus zu Iserlohn ist an der Maulund Klauenseuche erkrankt. Die betr. Weide ist daher unter Sperre gestellt. Aplerbeck, 22. Juni 1892. 8 Die Polizeiverwaltung: wutjahr. Bekanntmachung. Die auf dem Ochsenkamp in der Gemeinde Hengsen befindlichen Rindviehbestände des Max Löhnberg und des Theodor Franke, beide wohnhaft zu Unna, sind an der Maul= und Klauenseuche erkrankt. Die betr. Weide(Ochsenkamp) ist unter Sperre gestellt. Aplerbeck, 22. Juni 1892. Die Polizeiverwaltung: Cutjahr. Bekanntmachung. Bei der am 15. d. M. in der Geme nde Cörne stattgefundenen Gemeinde=Verordneten=E. sotzwahl ist an Stelle des zum Gemeinde=Vorsteher gewählten Gemeinde=Verordneten Schäfer von der 3. Abteilung der Werkmeister Herr Ludwig Gäntges als Gemeinde=Verordneter gewählt worden. 46 Mi. 8 Dieses Wahlergebnis wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Ein sprüche innerhalb 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung beim Gemeinde=Vorstande in Cörne erhoben werden können. Brackel, 28. Juni 1892..—4 Sehutt. Der Ehren=Amtmann Sybrecht. Bekanntmachung. Die Vakanzenliste in betreff der mit Zivilversorgungsterechtigten zu besetzenden Zivil=Dienststellen liegt auf dem Büreau des Königlichen Landratsamts des Landkreises Dortmund zu Dortmund zur Einsichtnahme für die Beteiligten offen. Der Landrat: Geh. Regierungsrat von Rynsch. Kanal Dortmund=Emshäfen. Von dem Herrn Regierungs=Präsidenten zu Arnsberg sind die Pläne des Zweig=Kanals Dortmund=Herne soweit die Gemeinden Habinghorst und Börnig beteiligt sind, vorläufig festgestellt und bin ich beauftragt, mit der Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung. Ich mache hiermit bekannt, daß Pläne nebst Beilagen 14 Tage larg zu jedermanns Einsicht offen liegen und zwar vom 5. Juli bis 18. Juli einschließl. je bei dem Gemeindevorsteher zu Habinghorst und Börnig. Wahrend dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand der Gemeinde oder des Gutsbezirkes hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der im§ 14 gedachten Art beziehen. Solche Einwendungen sind schriftlich bei dem Unterzeichneten einzureichen oder mündlich im Geschäftsraum Südwall Nr. 11 zu Protokoll zu geben... 9— § 18. 19 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum. § 14 lautet: Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Weger, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und VorflutsAnstalten u. s. w. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselben über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zweck dienender Anlagen hinausgeht. Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmens entscheidet der Bezirksausschuß.(§ 21.) Dortmund, den 20. Juni 1892. Der Landrat: Geheimer Regierungsrat von Rynsch Bekanntmachung. In der Gemeinde Asseln ist die Maul= und Klauenseuche ausgebrocher, was hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. Brackel, 22. Juni 1892. Die Polizei=Behörde: Sybrecht, Ehren=Amtmann. Bekanntmachung. Auf Grund der§§ 41 a und 105 b Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung und der Anweisung, betreffend Soptagsrutge im Hanbesteger jche gerg 10, Jzul 1892 1.7.—. Wiederha Besczerrmgsbezirkls Arnsbero die ür““.„—sung ken sondern ein Aussluß, des.„Herzens. Deutsches Reich. Die Tage des Besuches des italienischen Königspaares am deutschen Kaiserhofe, die in dem festlichen Empfange in Berlin ihren Höhepunkt erreicht hatten, sind zu Ende. Am Freitag sind König Humbert und Königin Margherita nach überaus herzlichem Abschiede von den deutschen Majestäten von Potsdam nach Villa Strehlen bei Dresden zu kurzem Besuche bei dem Könige und der Königin von Sachsen gereist. Die Mutter der Königin Margherita entstammt bekanntlich dem sächsischen Königshause. Von Dresden geht die Reise nach Frankfurt a. M., wo der König sein Husarenregiment besichtigen und eine kurze Begegnung mit der Kaiserin Friedrich haben wird. Alsdann wird die Reise ohne Unterbrechung bis Schloß Monza in Ober=Italien fortgesetzt, wo die Königin bleibt, während der König in nächster Woche noch für einige Zeit nach Rom sich begiebt. Unser Kaiser hat nach der Abreise seiner Gäste seine diesjährige Nordlandfahrt angetreten, die ihn zunächst nach Kiel führt. Nach Schluß der Reise will der Kaiser auch in diesem Jahre wieder England besuchen und speziell dem schottischen Hochlande, wo er noch nicht gewesen, einen Besuch abstatten. Der Empfang des italienischen Königspaares am deutschen Hofe befriedigt die Blätter Italiens in hohem Grade. Sie sagen, die Kundgebungen des deutschen Völles seien nicht ein Tziederhall politischer Interessen, ehren###maffnete Compagnie nicht in den dem Schinkelplatz eine haushohe Akazie auf einen wehren bewaffnete Compagznie dicht in ves debahnwagen geworfen, Pferde und Wagen unter sich Kampf führen. Iniederdrückend. Die Pferde mußten von der FeuerRektor Ahlwardt wurde abermals ver= wehr mit Säge und Axt befreit werden; Fahrgäste z; eschungshaft abgeführt, da befanden sich glücklicherweise nicht im Wagen und hastet und in Untersuchungshaft, abgeführt, da Kuscher undeschofner sind underlettgeblieben. Vernter das Kammergericht den Beschluß der Straf= wird von Berlin berichtet, daß sich infolge von Leikammer auf Entlassung des Beschuldigten gegen tungsstörungen, hervorgerufen durch den Sturm, die osfang wurd Hinterleaung einerliögert het. Aus Honburg werden zaulleiche Uasälle Haftentlussung wurde von Hinierlegung einer im Hafen und in der Stadt gemeldet, ebenso sind in auf 50000 M. erhöhten Kaution abhängig Bremen und im Oldenburgischen große Verheerungen gemacht. vom Sturm angerichtet worden. Eine Sparkasse für reisende Handwerks=] Schwerte. 27. Juni. An der Spitze des Haupttinden dam Fachblatt blattes unserer heutigen„Nummer finden die Leser die burschen zu grunden, wird in v.n. Guu,.7. Bekanntmachung der Köngl. Regierung zu Arnsberg „Die Arbeiterkolonie“ angeregt. Der Gedanke über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und im erscheint sehr kühn, hat aber bei näherer Be= Anschluß hieran eine solche der hiesigen Polizeiverwaltrachtung manches für sich. tung im Inseratenteil. Dieselben treten also am 1. erachtung uduue.—(Juli in Kraft, so daß, gessern der leste, Sonntag ver, Gegenüber verschiedener Mitteilungen, der an welchem nach der alten Weise verkauft werden durfte. Kaiser habe seine Söhne nicht impfen lassen, Dortmund, 24. Juni. In dem Teich der Zecke wird in Berliner Zeitungen von neuem ver-„Gneisenau" fand man beim Reinigen die Gebeine sichert, daß alle kaiserlichen Prinzen geimpft sind. eines Menschen. Der Teich ist erst vor zwei Jahren Frankreich.. Mengebe, 24. Juni. Im neuen Schache der Wie aus Paris gemeldet wird, beabsichtigt Mengeder Bergwerksgesellschaft ertranken in vergangeder„Figaro“ dieser Tage an der Spitze seines ner Nacht zwei Schachthauer. Plattes einen Artiel ofizissen Ursprunyg du eser Lage sun inweit gelegenen Brochausen dir Landveröffentlichen, der eine Pariser Weltausstegzung wirt Siefen ab. Derselbe war auf der Wiese mit im Jahr 1900 anregen soll. Der Artikel ist Kleeschneiden beschäftigt, als ein feister Eber herankam. der Beginn einer Kampagne, die das Projek: Der Mann faßte sich ein Herz und empfing den under Verliner Weltausstellung durchtrenzen sol. gebetenen Ges zu bes Mönne, mit einer Heckenschere Es verlautet, daß die Beschaffung der Geld=(bepoffiese= und siehe da, nach kurzem Kampfe lag mittel und ein Komitee für das Pariser Projekt der Eber, von Heugabel und Heckenschere besiegt, am bereits vorbereitet seien. Boden. Man sieht: es geht auch ohne Schießgewehr. Köln, 27. Juni. Ein Falliment, welches Westsalen und Rheinland.(aughragen, Der Iphober der Weinscherten, ... sun Stunden, während sei stolz darauf und dankbar. So schr Hanoetsgewerbe an Sonn= und Festagen das bekannte Journal„Popolo Romanos“: die Beschäftgung von Vehülsen, Lehrlingen und hr.) Der uberaus herzliche Empfang unseres stellen zuläisig ist, auf die Zeit von 7ühr vormilags Herrscherpares in Deutschland erfüllt unsere bis 2 Uhr nachmitags mit einer von der Orepolzei, Herzen mit wahrer Befriedigung und erweckt behörde näher zu bestimmenden und öffentlich dekannt in allen Kreisen tiefe Dankbarkeit gegen die zu machenden Pause für den Hauptgottesdienst fest. in allen Kreis Arnsberg, den 20. Juni 1892. Der Regierungs=Präsident: I. V.: gez. Fornet. Italien schreibt deutsche Nation. Es liegen hier echte Kundgebungen der Zuneigung, der Herzlichkeit zwischen beiden Königshäusern und Völkern — lvor.“ Die übrigen Zeitungen äußern sich in Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit ähnlicher, zum Teil noch enthusiastischerer dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß gzezz, für sämtliche Gemeinden des, hiesigen Autsbezirks die Weisg, Westfalen und Rheinlaud. sasigehrochen. Der Inhaober der Weinschenten, ge. Schwerte, 27. Juni. Die mit dem 1. Juli nannt„Central=Bodega“, in verschiedenen Städten, ein in Kraft tretende neue Postordnung enthält eine Reihe Herr W. Mauritz, aus Uerdingen gebürtig, ist, laut neuer Bestimmungen, von denen wir hier folgende der„Deutsch. Reichsztg.“, mit 225000 Mark falliert veröffentlichen, Unfrankierte Postkarten und solche und flüchtig. Am 22. d. Mis. war eine GläubigerPostkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht Versammlung in Köln anberaumt. Herr Mauritz beentsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankierte trieb die verschiedenen Weinschenken auf eigene Rechnung Briefe.(Bisher wurden sie von der Beförderung und hatte nur die Berechtigung, die von dem deutschen ausgeschlossen.)— Bei der Beförderung von Sen= Weinhause Vogt u. Co. in London geführte Bezeichdungen gegen die ermäßigte Taxe von Drucksachen ist nung„Zentral=Bodega“ zu benutzen. es zulässie, auf gedruckten Bistenkarten die Aufangs. Nachen, 22. Juni. In Monioie stellte die im buchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zweckes Jahre 1817 gegründete große Tuchfabrik von Johann der Karte handschriftlich anzugeben, z. B.: u. G. 3 Wiühelm Jansen mangels Beschäftigung den Betrieb ein. W., p. P. c., p. f. u. s. w. Es ist ferner gestattet, S#herx. Cn.1. 9v..1 gewisse Stellen des Textes zu durchstreichen, um dieselben Haus= und Landwirtschaftliches. unleserlich zu machen, in Handelszirkularen auch den) gonserpierung der Aepfel. Französische Tag der Durchreise des Relenden benschritich, einzu, MHstgäriner, weiche füe ihre Aeviel möglicht, hoße ragen oder abzuändern; in den Anzeigen über de) Preise, erzisen wolln und sie deshalb bis zum Abfahrt von Schifsen den Tag der Abfoht,„Zend= P. Jahr oder gar Sommer aufbewahren, wenden folschriftlich anzugeben.— Als Warenprohen(Muster) Vrühra=,gerfabren an: Auf dem Boden einer Kiste ohne Wert) dürfen außer Flüssigkeiten, welche seit dem) Gende, He besser zinez Fasses wird eine sechs Cenlimeter 1. August 1888 in dieser Versendungsform zugelossen oder noch vesser einer Gppses, wie er zum Düngen sind, nunmehr auch Oele, fete Stoffe, trockene abfär, dicke Lage gewöhnlichen Gug'esze, anz zomgne igen bende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebendes benus: wir“, Hie porher in Papier eingewickelt sind, Bienen versendet wer.u, sosern ihre Verbackuns zuag so 5aß zwschen den einzelnen Früchten ein kleiner Anforderungen, enspricht.— Postnachnahrs Wareg. Zwschenraum bleibt. Hierauf kommt wieder eine Lage außer auf Brieken und Poleten for Gewiche, bozeg Hops, dann Aepfel und so aobwechselnd, bis das. Jaß Provden und Druchzstarten zuläsig.— De Ge)(voll ist. Den Schlußz bibet eine Lage Cpps. Nimmt Gramm, sowvie auf Bohtzgrzen zuchftg,— egzselgegepig man von den Früchten aus dem Faß, so, muß man e bostontrge, u, besonz, zoch, Von 1. Jui[Sorge tagen, daß die in denseben zuüchlebenen S hanu u. Vornaigager Aügel und de Aute Haz, salan se e agst, de in Basiz, Auscht gbich gewisen fa. u—. Worden Bisther Palszeszeich ouns feizie ehoslen den Hrste welchen das Verlangen der Eilbestellung ausgebruct)un., zungewebe als Blutstillungs mittel soll ist, imn Briestosten vorgefunden und reichen die darauf man nicht anpenden! Sie könen in hobem Grad eitva vorhandenen Freimarken zur Deckung des Vortos gejährlsich werden. Im bakteriologischen Insitut zu und der Ellbestellgebühr nicht aus, so kommt, die Padiaist festgestellt worden, daß im Staub auf SpinnEibestlgebühr nach den Sätzen für unfrankierte Sen=) z,peben Tetanus=Keime vorkommen, daß man sich also burgen, iedotz, nach Aboz, ges burch Freimarten vor: Hadurch unter Umständen nichs geringeres als den ausbezahlten Teiles der Gebühr zur Erhebung. dadurch unter für sämtliche Gemeinden des hiesigen Amtsbezit Pause für den Hauptgottesdienst auf die Zeit von 9½ bis 11½ Uhr vormittags festgesetzt worden ist. Dorstfeld, den 25. Juni 1892. Die Polisei=Vergaltung: Schulte. Biter, Ehren=Antmonn. Dem Oberlehrer Dr. Paul Förster ist der Abschied aus seinem Militärverhältnis erteilt worden. Bekanntlich hat Förster erklärt, er könne im Ernstfalle eine mit Löwe'schen GeSie dohem duihze Büthe uhzalauk, frogzstig grschn Hanr Deidor, don nign Srsugg, eug, Ham Guasg, banase in iot, ud hal ie aig, Sihanden Freiheit genommen, den Herrn Grafen darauf sie ihm bot, und hie usimersan zumachzen, vielbersastg und uupasend) In„Wengi, mie Ihr Vertauen schenten woln, biese Drohurgen hmd, ze6. Jagen s. lso werde sch mich dadurch gehrt fühlen,“ sagte Sch werdte ihm bostsete boen) zigeler;,„aber zichen Sie es vor zu schweigen, so Rigen Ste 56 uichze beizat,, enseg, wade ich leine Frage an Sie richten. Und noch Frau, ie genigt, venn Sie ihm logen wovneu,(inmal ziute ich Sie, verieren Sie Mat und Erhebung. dadurch unter Umständen nichts geringeres als den .. letarkrampr zuzehen tonnte. * Schwerte, 27. Juni. Der Stdweststurn, den Starkkramp. uns der von Professor Falb für den 24. d. M. ange. Vermischtes. sogte kertische Tag zweiter Ordnung gebracht hat, is.. Das„Verschwinden“ eines Fabrikanten C. in ausgelreten. Iu Verlin dan der Sturm an ter. Bounenstaoßze in Berlin grische an Friag 6 der Sinmung, vich wizigne, Hagean, wichge, beilimmente Aanlise dr Voantot, aug ir Bilc hat mich auch gedankenvoll auf Madelaine ruhte. gegen ihn eingenommen. Ich meine aber auch,„Clemence sagte mir, daß Sie Ihr ihm selbst könne der Aufenthalt hier nicht mehr entlassen hätten,“ fuhr die letztere so angenehm sein, zumal er selbst ja auch keinen bei Clemence, um einen Ring zu kaufen, der—“ warmen und herzlichen Anteil an unseren Sorgen„Hat Graf Ballier Sie veranlaßt, mir dieses nimmt.“ Anerbieten zu machen?“ unterbrach die Baronin „Nun, ich glaube nicht, daß er noch lange sie, einem plötzlich erwachenden Mißtrauen nachgebend. wird, erwiderte ste.„Das Prosekt,„Nein, ich habemit ihm nur einmal gesprochen, ichz e soge uit u. Au. ,1 Pauis adan e Ashsch, ud buie an aln)„Ja Gautes Naunp; Sagte dnr Ban, uls Vrtzicgt, auden dande uf shur d Sepaueg, upzin er kam, liacßer auch bierein tröstendes seinem bangen Seufzer von der Porière zurück=„Niemalspe beteuerte Madlaine, und in dem ud ch öhon muichtaben, enidente die Barny) Cvy, vovzu gou, zric.(utand.„Ader nun will ich gtsen, dr Dberst Bäch, der aus ihrem gresßen branen Angen sie undg et undin ui. Autey, vng,)u, uung ugl saer Gesenug un der Vansuich uich ughnldg amanns Lat, Higate sch Ghaüche Asechsteike. De us Ve ue Gud n n ae u, un Genlan e Aunr inr Bun Du. Gaunihr madte Gnribien Aaustenziaur aunds Hdh undguat, bste G die ats. euds üer uer Gtdd ud uenue bute e ehen ase Kunsd duns und ier udite unde Ban und iap Gaden ia iun Guden us üsr Peus ude ud; undus, une eud un ue an auldhe, Dan, Kbasdhnr un uife Aaigens Gun Guden, und dimn Bicdhen unden ut Rs-duer Au eundue und ue ue a a e e, ulr ie, eue un un dur un, Aenung, Gunu u san Gunr uas Auanast un auigng, aug, ens e e eue ud udue un ae eeeun, ue aulen ue ane uad aiden Benz ads Ke edenune Ghun, un Ailie e anben G-heae. be ben n uie Galg, Peche u. 84 Sade den Shiadk unsguchen, in ur eduns gäch huatf un Madchne Gder dn. sem eut gundear uin, uesdgz ud br ae üuer Aengug, Ar eung u he un ungeun e eegeeae aich, ins eie Aeschemr Gate inr Kau ut, Ie aise erien un uie Groute. Ses ad Gead arweung, uunaudg, en 2e ue ee Dr. Been, n eeee anece Seschlhun euse Geue e ue auzueaue e e e eee ue Hede, aerdae aunden Baiden, an un B/ag, a ges euinr aine Gasche Kaadent, un dun. esde Ner ud ud uze und a aeae ae ae een Pe unzgeahr eange a eäide, ait ier Ge uelhe, ns b u, bn a ans ae an e eee, un eunr Aa duenre, arace, Hae cage aen. Badle us unr u in. un.e. be Aedh. u. B., ue Kahn anr u. Seune Ae e ius Aauehaursete Gehzal sesiehlsted ie Lersa aasune d ais en. an. Keute aun. ndem Tone.„Ihre Ruhe, Ihr Frieden einen langen besorgten Blick in das K iun vorendem Lont. ov....swarft.„Hat Dein Bruder noch nicht von n de eir uns Be un ue. en, asag eue u aagunge uien er une asch Ge. Gerair euige Bich iun um. eeer der un Bue, Pu u e eae ue ues eaden, uuaunr aun un e un aes eur e Ar ae ngan Aber Sie sollen das alles!„Weshalb soll ich es leugnen? Ich bin nicht diese Dienste wünschenswert sind.“ 4— 4 die Mitbewohner des Hauses in große Aufregung. Am Freitag früh öffnete sich die Thür der Wohnung des Junggesellen nicht und er erschien auch nicht in seiner Werkstatt. Es wurde ermittelt, daß man seit Mittwoch abend nichts von ihm bemerkt hatte. Die Hauszogen bei den Verwandten und Freunden des Verschwundenen Nachrichten über den Verbleib desselben ein; sie fragten bei der Polizei an, alles vergeblich. Das Schlimmste vermutend, enschloß man sich endlich, die Thür durch einen Schlosser öffnen zu lassen und mit Spannung betrat man unter Führung des Hausverwalters die Räume, jedoch ohne eine Spur von dem Verschwundenen zu entdecken. Endlich in der elften Vormittagsstunde kam die Nachricht aus dem gegenüber in der Straße belegenen B'schen Restaurant, daß der Fabrikant C. schon seit Donnerstag vormittag dort sitze und am Stammtisch 25 Stunden ohne Unterbrechung einen Dauer= Skat spiele. Er könne aber— so versicherte er dem verdutzten Hausverwalter— noch nicht aufhören, weil er gerade im Veriteren 11.„„. 9.:.iateben erictt * Wie die„Frankf. Ztg." aus Wiesbaden berichtet, ist die„Nass. Volkszeitung", das freisinnige Organ für Nassau, infolge der Teilnahmlosigkeit der Landbevölkerung gezwungen, am 1. Juli ihr Erscheinen ein4 Die Verordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe hilft ohne Zweifel Mißständen ab und wird von vielen Angestellten wie Arbeitgebern willkommen geheißen; dies hindert aber doch nicht, daß sie manchen Gewerbetreibenden und ihrem Personale eine harte Nuß zu knacken giebt. Dies ist z. B. der Fall in Bezug auf Konditoreien, welche Schankberechtigung besitzen und in deren Ausübung Beschränkungen nicht unterliegen. Dieselben sind berechtigt, jedem Gaste auch Sonntags zu jeder Tageszeitt dasjenige zu verabreichen, was der Gast an Ort und Stelle verzehrt. Nur das kaufmännische Gewerbe ist ihnen für gewisse Stunden gesperrt, und demjenigen, der zu der betreffenden Zeit in den Laden tritt, um sich etwas „zum Mitnehmen“ einzukaufen, dürfen sie nichts verabfolgen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Was nun aber, wenn ein Gast mit den Worten zum Ladentisch tritt:„Bitte Fräulein, eine Tasse Kaffee und ein Dutzend Pfannkuchen!" Die Dame kann nicht umhin, das Verlangte auftragen zu lassen. Nun trinkt der Gast seinen Kaffee, verzehrt einen Pfannkuchen dazu und wickelt das übrige Gebäck in ein mi.gebrachtes Papier. Was sollen die Angestellten der Konditorei thun? Lassen sie den Gast mit seinem Paket zur Thür hinaus, so machen sie sich strafbar und, wenn dieser Fall sich wiederholt, so riskieren sie sogar, die Schankberechtigung zu verlieren. Halten sie ihn aber fest, um ihm die Ware abzunehmen, ohne ihn zum Dableiben zu nötigen, so kann er wegen Raubes oder wegen Freiheitsberaubung klagen. Es ist deshalb erforderlich, daß die Verordnung noch eine Erweiterung erfahre, damit eine Umgehung ihrer Absichten unmöglich werde. Die Praxis wird wohl auch hier schon das Rickt'ge finden. * In Zagoralo, einem kleinen Orte der Provinz Rom, ist ein 65 jähriger Priester infolge eines schrecklichen Unglücks verbrannt. Der geistliche Herr saß in den ersten Abendstunden in seinem Arbeitszimmer bei der offenen Lampe. Ein Funke flog von dem Lichte auf den Schreibtisch und entzündete eine in der Schublade liegende Patrone. Im Nu war der Priester von Flammen umgeben; obwohl er sofort um Hülfe rief, erlitt er in wenigen Minuten so schreckliche Brandwunden, daß er wenige Stunden später unter den Händen des Arztes den Geist aufgab. * Ein furchtbarer Orkan suchte am 15. Juni die Provinzen Quebec und Ontario heim und richtete in einzelnen Gegenden sehr große Verheerungen an. In dem 17 Meilen von Montreal entfernten Sirose widerstand kein Gebäude dem Toruado und in wenigen Minuten leg das ganze blühende Städtchen in Trümmern. In einem Schulhause befanden sich gerade 25 Kinder, als der Einsturz erfolgte, drei wurden getötet und viele andere schwer verwundet. In St. Therese, nicht weit von Strose, stürzte eine Zahl Häuser ein, darunter auch das Schulhaus, wobei zwei Kinder ihren Tod fanden. Im Otawa=Thal wurde das Haus des früheren Bürgermeisters von Otawa, Mac Elroy's, von dem Orkan erfaßt und eine ganze Strecke weit an das Flußufer getragen. Mac Elroy wurde getötet und seine Tochter ernstlich verwundet. In Upton, am Südufer des St. Lorenz, stürzten 100 Gebäude zusammen, wobei 15 Personen Schaden nahmen. * Aus Przibram in Böhmen liegt eine neue Schreckenskunde vor: Die in den Anna= und Adalbertschacht eingefahrenen Arbeiter wurden sämtlich bewußtlos heraufgezogen. Sie hatten noch gerade das Rettungssignal geben können. * Wie weit amerikanische Sensationssucht gehen kann, zeigte der Begleiter des Preskyterianerpredigers Parthurst in New=York, W. K. Gardner, der sich im Kopf der Freiheitsstatue im New=Yoikr Hafen trauen ließ. Es fand sich auch wirklich ein Geistlicher, der sich zu dem Unsinn hergab. Die sehr kleine Hochzeitsgesellschaft kletterte mit Mühe die schmale T eppe des 315 Fuß hohen Turmes hinauf. * Brüssel, 23. Juni. In dem Kohlenbergwerk von Amercoeur bei Roux stieg heute der Fahrstuhl mit einer Anzahl Arbeiter und Arbeiterinnen mit großer Geschwindigkeit aus dem Schacht empor, daß er gegen das Gebälk schlug. Mehrere Arbeiter und eine Arbeiterin sollen getötet sein. * Der Fall, daß ein Vater in der Freude seines Herzens über die Geburt seines Kindes auf dem Standesamte irrige Angaben macht, kommt bekanntlich ab und zu vor. In den letzten Tagen hat sich ein solcher Fall zu Königswinter ereignet, wo der glückliche Vater in der Zerstreuung sein neugeborenes Kind als ein Mädchen bezeichnete und demselben den Namen Catharina beilegte, was sodann standesamtlich beurkundet wurde. Es war aber kein Mädchen, sondern ein Knabe, also keine Catharina, sondern ein Catharinus, welche „Nuß“ dem Vater jetzt noch etwas zu knacken übrig läßt. Einige Stunden nach der Anmeldung bemerkte er den Irrtum und beantragte nunmehr die Abänderung der Geburtsurkunde. Das hiesige Landgericht wird sich daher demnächst mit dem Berichtigungs=Verfahren über die irrige Beurkundung befassen müssen. * Vor der Strafkammer des Landgerichts in Weimar hatten sich dieser Tage der 13 Jahre alte Schüler Otto Braun von hier wegen Einbruchsdiebstahls, der 15 Jahre alte Zimmerlehrling Schenk aus Gelmeroda wegen Diebstahls im Rückfall und der 14jährige Laufbursche Teubner aus Weimar wegen Urkundenfälschung, Betruges und unterschlagung zu verantworten. Das Gericht hat auf 6 Wochen, 1 Monat und 4 Monate Gefängnis erkannt. * Die Pariser Gesellschaft zur Herstellung von Dynamit hat einen Verlust von 5 Millionen Fr's. durch Unterschlagung erlitten, zwei Verwaltungsratsmitglieder werden der Unterschlagung beschuldigt. * Serbiens abgedankter König feiert jetzt in Klubs „ und auf Rennplätzen seine Erfolge und in neuerer Zeit soll er sogar vom Glück begünstigt sein. Seine neueste„Wettaffaire" beschäftigt jetzt wieder Paris. Milan hat am Freitag bei dem Buchmacher Mattissen 1000 gegen 150000 Fr. gewetttet, wenn alle von Milan bezeichneten Pferde gewännen In fünf Rennen hatte Milan schon gewonnen, als vor dem sechsten Milans Favorit„Falke" vorgekauft und somit zurückgezogen wurde. Milan protestierte und es hat sich herausgestellt, daß Maitissen selbst durch Graf Turenne vorkaufen ließ, um nicht die 150000 Fr. zu verlieren. Der Schiedsspruch des Rennkomitees wurde angerufen und hat Milan 30000 Fr. zugesprochen. * Das zwanzigjährige Dienstmädchen Anna Brinck= mann aus Kummerfeld, welches sein sieben Wochen altes Kind in Eilbeck erwürgt und dann, um diese That zu verdecken, das Haus angesteckt hatte, ist vom Altonaer Schwurgericht zum Tod verurteilt worden. * Amsterdam, 25. Juni. Nach einem Telegramm aus Singapore an das Amsterdamer Handelsblatt wurde die Insel Groß=Sangir bei Celebes von einer furchtbaren vulkanischen Katastrophe heimgesucht. Hunderte von Menschen kamen ums Leben. * In Mentone hat sich ein Ergländer, namens Monat= in Monte Carlo rse, Mochendlatt Fülehker u.Liebhaber Von Geslügel, Runden; Kaninehen. 8 Dier Seattost-strig vermttechue das angesehenste und Jachblatt burch Anzeigen auf das sicherste Kauf und Angebot von Thieren aller Art, #enthält gemeinverständl. Abhandlungen über alle Zweige des Thiersports Lebensweise, Züchtung und Pflege des Geflügels, Sing=, Ziervögel und Kaninchen. * Brieftauben=, Hunde= u. Jagdsport. Kccanden gentgpalt snd die Arankheits- und Hektiong.Berichte von der Königlichen Veterinärklinik der Universität Leipzig und der Sprechsaal, in welchem auf Anfragen zuverlässige Auskunft von bewährten Fachleuten ertheilt wird. Aöonnementspreis vierteljährt. 75 Psg. Erscheint Mittwochs. Sämmtl. Postanstalten u. Buchhandlungen nehmen Bestellungen an. Insertionspreis: 4gespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pf. Provenummern gratie und franko. Expedition der Geflügel-Börse (R. Freese) Leipzig. S S 5 2 5 Die von Carl Braus in Schwerte Bin zurückgekehrt! Dr. Goecke. -Das Geheimnisse) In Mentone hat sich ein Ergländer, namens Füiher, der innerhalb einiger zronate in Mone Carlo 40000 Pfund Sterling verloren hatte, erschosser. Es ist dieses in diesem Monat der zwölfte Selbstmord infolge Spielverlustes. N 8. * Hundertjähriger Kalender. Der Juli beginnt mit großer Hitze; am 5. fällt Regenwetter ein und währt bis zum 21., danach schön warm bis zum P Nachstehenden Hausregeln merkt man's sofort an, daß sie keiner von denen gemacht hat, die und deren Zahl heutzutage miten in der befördert zu Original-=Zeilen-Preisen und unter Zusicherung Christenheit immer größer wird. Auch keiner reeller Bedienung bei strengster Verschwiegenheit in allen von denen hat sie gemacht, die Gott und dem Fällen prompte, also stets am Tage des Eingangs, Mammon zugleich dienen wollen, sondern ein Anzeigen jeder Art an alle erisierenden Zeitungen, gege, veztzegene Christ, der Gott über alle Dinge fürchten, Zeitschriften 2c. ohne Porto und ohne Spesenverecnung, lieben und vertrauen wollte. Er hat sie auch die andernfalls, wenn der Inserent in direkte Verbindung mit Laréok-Ihegrschm=zetscheffen zunächst für sich selbst gemacht und anderen auswärtigen Zeitungen tritt, diesem zufallen. v. Leuten erst dann bekannt, nachdem er sich Rat in Insertions=Angelegenheiten. Es genügt immer durch eigne vieljährige Befolgung überzeugt nur ein deutlich geschriebenes Manuskript, auch bei Insertion hatte, das sie probat sind. Dieser Mann war in mehrere oder viele Blätter. ein Geistlicher, nämlich der 1773 zu Alpirspach in Württemberg verstorbene Prälat Joh. Christ. Sterr; aber seine Hausregeln sollten, weil sie schriftgemäß sind, alle Christen jeglichen Standes mit der Hülfe Gottes zu befolgen suchen. 1) Halte es für eine Last und für keine Lust, wenn du mehr hast, als du brauchst! 2) Halte es für keine Beschwerung, sondern für eine Erleichterung, wenn du um etwas kommst ohne deine Schuld, so hast du weniger zu verantworten! 3) Sei immer bereit, alles zu verlassen, daß dir vor Gottes reinen Augen des Herrn Jesu Gebot, der uns durch Seine Armut reich gemacht hat, welches Er jenem reichen Jüngling Matth. 19, 21 und Lukas 12, 33 Seinen Jüngern gegeben:„Verkaufet, was ihr habt!“ — zu aller Zeit angemessen und leicht sei zu befolgen, sobald Er's dir auch vorlegen würde! 4) Gebet, so wird euch gegeben! 5) Geben ist seliger, denn Nehmen.; Schöne und reiche Auswahl in zu ER billigen Preisen empfiehlt Carl Braus. empfiehlt Schwerte, Ostenstrasse 18. Für Bächker und Konditoren. Den Bäckern und Konditoren zur gefälligen Nachricht, deben ist, seliger, denn Pehmen., daß ich das De# Backofenbaugeschäft## in unver6) Schaffe alle ungerechten Pfennige von änderter Weise weiterführe und bitte mache dir Freunde mit dem unge- Nufträge. Achtungst dir und mache dir Freunde mit dem unge Nuftug rechten Mammon, der dir nach Wiedererstattung nustrage des unrechten Gutes noch übrig bleibt! 7) Glaube von Herzen, daß du dich selbst allein betrügest, unter welchem Schein du auch kärglich säest, denn so erntest du auch in alle Ewigkeit kärglich! Schrecklicher und auch durch Jesu Verdienst in seiner Art unersetzlicher Verlust!— Ein bekehrter Knauser könnte wohl noch ein Knecht auf der neuen Erde werden, wenn ihm seine Buße vor seinem Ende ein rechter Ernst wird, aber wie meinst du, daß ihm das Mitregiment mit Jesu Christo in dem neuen Jerusalem anstehen wird? 8) Siehe auf einen Heller, auf ein Blättchen Papier, aber achte einen und viele Gulden nicht! 9) So viel Hundert du um Jesu willen wagest, so viel und noch mehr Tausend bewahrt Er dir. Und so viel Körnlein dieses schweren Sandes du durch deine eigne Weisheit und zähes Wesen bewahren willst, so viel Hände voll zerstreut dir Gottes Hand. achlungsvoll Frau Witwe Theodor Backofenbaugeschäft. Kaisertinte, ### in unver=1 Krug enth. 1/1 Liter 50 Pfg. um Ihre gefälligen empfiehlt Carl Braus. Carl Braus in Schwerte empfiehlt: 8 25jährige Jubilaum der Ein oder zwei anständige junge Leute erhalten Kost u. Togis. Wo, sagt die Exped. d. Ztg. Zwei anständige junge Leute finden Kost und oder auch Logis allein. Näh. in der Exp. Helldgrapher kie in schwarz und blau, unauslöschliche Waschetinte, sowie alle andere Sorten Tinte empfiehlt GarlPraus. Bethel. Wir sind unsern liebreichen Wasserschöpfern noch Rechenzerigreut dir Gottes Hags. schaft schuldig über den Fortgang unseres. Werkes.— Es 10) Was du in Gottes Augen verrechnen sind bis zum heutigen Tage 4.463,00 Mark übergeflossen darfst und kannst, darüber bekümmere dich über die 50000 Liter, und wir hatten um die Erlaubnis nicht, wenn es auch vor Menschenaugen ver= gebeten, dieselben als Jubiläumsgabe für das Haus Klein dorben oder vergendet heißen möchte. Bethel verwenden zu dürfen, welches, so Gott will, am Ju# 6 Gzli d J eingeweiht werden soll, und Eingesandt. Schwerte, 20. Juni. Es scheint in letzter Bethel verwenven zu dürfen, welches, so Gott will, am Jubiläumstage, den 3. Juli v. J., eingeweihl werden sou, und Ifür 80—90 der allerelendsten und kränksten kleinen blödsinnigen Zeit Sitte geworden zu sein, daß einige unserer Kolleginnen hausieren gehen. Dieselben bieten z. B. den Schwerter Frauen ihre Dienste, wie der Krämer seine Ware an und betonen dabei, daß die notwendigsten häuslichen Arbeiten, wie Aufwischen, Fegen 2c gratis verrichtet würden. Gegen letztere hätten wir auch nichts einzuwenden, aber wir glauben, daß es noch nie vorgekommen ist, daß Hebammen sich auf solche marktschreierische Art und Weise(alias„billiger Jakob“) Renommee verschaffen. Etwaige Gefälligkeiten den Wöchnerinnen gegenüber kann man auch stillschweigend verrichten und wir müssen es mit Bedauern hören, daß einige unserer Kolleginnen ihre Praxis in der oben erwähnten Weise mißbrauchen. Also möchten wir unsere Kolleginnen bitten, dasjenige zu unterlassen, was sich mit der Würde einer Hebamme nicht verträgt und lieber dem GeburtshelferinnenVerein beizutreten, dann sind wir überzeugt, daß solche Mißstände nicht zu Tage treten. Mehrere Hebammen. Auflösung des Rätsels in Nr. 78: „Leumund.“ epileptischen Mädchen bestimmt ist. Es fehlen freilich noch ca. 400000 Groschen.— Wie einst Zoar die Kleine durch die Dankesgroschen dankbarer Eltern an dem Einweihungstage schuldenfrei übergeben wurde, so sind wir kühn genug, für Klein Bethel eine gleiche Liebe zu erbitten! Nur je ein Dankesgroschen für je ein gesundes Kind aus den Ländern Deutschlands, die uns ihre Kranken hierherbringen, von dankbaren Eltern gespendet und etwa in Briefmarken eingesandt, würde auch diesen Becher der Hülfekin nicht ferner Zeit zum Ueberfließen bringen! Wer hilft dazu? Bielefeld, den 15. Juni 1892. Bodelschwingh, Pastor zu Bethel. Pisiten- Rarten; à 100 1, 1,50, 2 und 3 Mark, Gratulationskarten in großer Auswahl, Visitenkarten=Taschen à 60. 75, Pfg. und 1 Mark 2c. in grosser Auswahl empfiehlt Carl Braus. — Eine Wohnung von 3 Zimmern zum 1. tober cr. zu mieten gesucht. Offerten unter A. erbitte sofort an die Exp. d. Bl. Eine schöne Wohnung von 3 Zimmern nebst Keller und Stallung ist auf 1. August zu vermieten.„##. Wo, sagt die Exp. v. Bl. Eine Wohung von 4 Räumen auf sofort zu mieten gesucht. Reflektanten wollen ihre Adresse gefl. in der Exped. d. Ztg. abgeben. Eine Wohnung von 2 Zimmern an eine stille Familie pr. 1. August zu verNäh. i. d. Exped. d. Ztg. Eine Wohung von 2 Zimmern mit Keller ist an eine stille Familie pr. 1. August zu vermieten. * Wolsagt die Expd. Sommer-Ausverkauf. Crbrurer=Kauftnunn. Dereilrerlfer. 4b. Westenheuweg 4e. Boreitreitier. Zu bedeutend herabgesetzten Preisen werden ausverkauft: Das Restlägrr in Kleiverstossen! 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Auf Grund der§§ 41a und 105b der Reichsgewerbeordnung, sowie der Ministerial=Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe vom 10 Juni er. und der Bekanntmachung des Herrn Regierungs=Präsidenten vom 20. d. Mts.— Amtsblatt S. 383—385— wird hiermit die Pause für den Hauptgottesdienst an Sonn= und Festtagen auf die Zeit von 9 bis 11 Uhr vornittags festgesetzt und dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenn tnis gebracht, daß die im Gesetz vom ersten Juni 1891— NeichsGesetz=Blatt S. 260 ff.— über die Sountagsruhe getroffenen Bestimmungen mit dem 1. Juli 1892 in Kraft treten. Schwerte, den 25. Juni 1892. Die Polizei=Verwaltung. Bekanntmachung. Der Graswuchs auf den städtischen Bleichen und am Kreimberge soll im hiesigen Stadthause am Mittwoch, den 29. d. Mts., Vormittags 11 öffentlich meistbietend verkauft werden. Schwerte, 27. Juni 1892. Der Magistrat. Bekanntmachung. Die Pause für den HauptGottesdienst während der nach der Bekanntmachung des Herrn Regierungs=Präsidenten vom 20. d. M. — Amtsblatt S. 385— zulässigen Beschäftigungszeit im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen wird für den Umfang des Amts Westhofen a. während des Sommerhalbjahres von 21. März bis 21. September auf die Stunden von 9 bis 11 Uhr vormittags b. währerd des Winterhalbjohrs vom 21. September bis 21. März auf die Seunden von 9½ bis 11½ Uhr vormittags festgesetzt. Westhofen, den 25. Juni 1892. Der Amtmann: Rebber. Wir übertrugen dem Herrn Carl Kühl in Schwerte den Verkauf unserer Backwaren und empfehlen alle Sorten Brote, als: Neuwieder, Frankfurter, Murbeplätze, Mangbrot, Weizenstuten, Paderborner, Casseler, Schwarzbrot, Kommisbrot. Kummer& Klein, Dortmund, Erste Oberländische Brotfabrik mit Dampfbetrieb. Die Geldschrank-Fabrik mit Dampfbetrieb von August Müller in Hagen i. W liefert Geldschränke mit und ohne Patent=Stahlpanzer, letztere schon von 170 Mark an. 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Erinnere an Zahlung der Gartenpächte. (Strickshof.) Ed. Pferdekämper. Mehrere hunderttausend gute Steckrüben-Pflanzen sind noch zu haben auf Rutenvorn in Geisecke. Wilh. Schulte=Hoeppe. 1 Kochherd billig abzugeben. Wo, sagt die Exp. d. Zur Helle, Schwerte. Heute und morgen: Kalbsbraten, Schweinebraten, Beefsteak, Rumsteak, Drüffelleberwurst, Gervaiskäse Carl Raffin Handelsnachrichten. Neuß, 25. Juni 1892. 1380 8.— 46— 24/— 54 55 110 Weizen 1. Qual. 20 per 100 Kilo 2. 19— Landroggen„ 18/40 per 100Kilo„ 16/90 Wintergerste per 100 Kilo Buchweizen„„„ Hafer 1. Qual.„„ Rübsen(Aveel)„ Raps 1. Qual.„„ 0 „ 2.„„„ Kartoffeln„ Heu per 500„ Roggenstroh per„„ Rüböl per 100„ in Partieen von 100 Kilo Rüböl per 100 Kilo faßw. Gerein. Oel per 100 Kilo 3 K höher als Rüböl. Preßkuchen per 1000 Kilo Weizen=Vorschuß 00 per 100 Kilo Kleien per 50 Kilo Köln, 25. Juni. Weizen hiesiger 19,50—20.50, fremder 19,00 bis 21,00. Roggen hies. 18.50 bis 20,00, fremder 20,00—22,00. Hafer hiesiger 14,50—15,25, fremder 18,00 bis 19.00 M. Berlin, 24. Juni. Weizen Juni 181,50 J. Juli=Aug. 181,50 #. Roggen Juni 203,00 M, Juli=Aug. 185.25 JK. Hafer Juni 149,50 J. Juli=Aug. 147.— J#. Rüböl vorr. mit Faß 52,75+, ohne Faß 52,— A. Juni—.— J. Sept.=Okt. 52,90 J. Spiritus 70 vorr. 37,50 J. Juni=Juli 36,10 ##. Aug.=Sept. 36,90 J, 50er vorr. —.— 50 10 Beitatse zu Nr. is der Ichwrrier Peilung. Redaktion, Druck und Verlag von Carl Braus in Schwerte. Veranntmachung. Die neu gegründete Sparkasse des Amtes Lünen wird am 1. Juli d. J. ihre Thätigkeit beginnen. Das Kassenlokal derselben befindet sich im Hause des Rendanten, Gerichtstaxators Gust. Brüggemann zu Die Kasse ist geöffnet am Dienstag, Freitag und Sonnabend, Vormittags von 9—12 Uhr, Nachmittags von 2—5 uh.„.sand besteht uus: Der Sparkassenvorstand bestehr aus: Gütsbesitzer L. Schulte=Uebbing zu Derne, als Vors., L. Schulte=Kump zu. Kump, 1. 2. 3. Die Mitglieder des Sparkassenvorstandes werden vom Amtmann durch Handschlag an Eides statt in Pflicht genommen. Die Mitglieder des Sparkassenvorstandes beziehen keine Besoldung. Baare Auslagen für Reisen u. A. m. sind ihnen zu erstatten. Die Amtsversammlung kann auch die Gewährung einer Entschädigung beschließen; dieselbe ist vom Kreisausschuß festzusetzen. Die Namen der Mitglieder des Sparkassenvorstandes, des Vorsitzenden und der Stellvertreter werden öffentlich und durch Aushang in der Kassenstube bekannt gemacht. Obliegenheiten und Befugnisse des Sparkassenvorstandes. *: Schulte=um, Pramhauge, als Mital. 1. Der Sparkassenvorstand besorgt alle Geldgeschäfte der 6. Wibbeling zu Sranbauer, so,, Sparkasse., Er mimmr durch den Nendauten die Gin1n9„„ lagen der Sparer an und leistet durch ihn die erforderlichen Zahlungen aus der Kasse. Er hat die Kassen= und Buchführung zu beaufsichtigen, für die sichere Aufbewahrung der Kassenbestände und der zur Kasse gehörenden Urkunden und Werthpapiere zu sorgen, über die zinsbare Belegung der Gelder gegen die statutenmäßige Sicherheit, und über die Beschaffung 1. Gärtnereibesitzer H. König zu Eving, als stellv. Vors., 2. Gemeindevorst. W. Schmiemann zu Herbede als Stell3. Gutsbes. Friedrich Sybrecht zu Beckinghausen! vertreter. Die regelmäßigen Sitzungen des Sparkassenvorstandes werden künftig an jedem ersten Montag im Monat, und falls dieser ein Feiertag ist, am folgenden Tage Nachmittags im Kassenlokal abgehalten. Die Einlagen werden mit 3½ vom Hundert verzinst; Anträge wegen Einlagen, gewünschte Darlehen u. sind an den genannten Rendanten zu richten. Das Statut der Sparkasse wird nachstehend öffentlichen Kenntniß gebracht. Derne, den 22. Juni 1892. Der Amtmann: Graf von Looz. eines Mitgliedes durch die Zustimmung der gedachten Abordnung ersetzt werden. Die Beschlüsse des Sparkassenvorstandes werden in einem dazu bestimmten Buche niedergeschrieben und von den Theilnehmern vollzogen. Der Amtmann und in seiner Vertretung der Beigeordnete ist jederzeit berechtigt, an den Berathungen des Sparkassenvorstandes Theil zu nehmen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrecht zu führen. Bei Stimmengleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag. Auch die Stellvertreter sind zur Beiwohnung der Sitzungen, wiewohl außer dem Falle der Stellvertretung ohne Stimmrecht, befugt. Der Rendant hat auf Erfordern des Sparkassenvorstandes den Berathungen desselben beizuwohnen und jede erforderte Auskunft zu geben. Anstellung des Rendanten. § 6. s. w. zur Statut der Sparkasse des Amtes Lünen. Bezeichnung, Sitz und Zweck der Sparkasse. s Die von dem Amtsverbande Lünen auf Grund dieses Statutes errichtete Sparkasse führt den Namen„Sparkasse des Amtes Lünen“, bedient sich eines Siegels mit dieser Bezeichnung und hat ihren Sitz in der Gemeinde Kirchderne.... hen(einragmam 8.4 Die Sparkasse hat den Zwea, den Einwohnern des Amtsbezirkes Lünen, vorzugsweise den weniger bemittelten, Gelegenheit zur sicheren verzinslichen Anlegung von Ersparnissen zu bieten. Verhältnisse der Sparkasse zum Amtsverbande. § 2. Die Sparkasse besteht als eine Kommunalanstalt unter Gewährleistung des Amtsverbandes Lünen. Behufs Aufrechthaltung ihrer finanziellen Selbstständigkeit sollen ihre Bestände stets von allen übrigen Vermögensmassen getrennt gehalten werden. Ihre Gelder, Urkunden und Wertpapiere werden unter besonderen Verschlüssen aufbewahrt..., Ttuartest, Büchin G.: Gast Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse bilden eine Last des Amtsverbandes und werden, wenn das eigene Vermögen der Sparkasse jemals nicht ausreichen sollte, von den zum Amtsverbande gehörigen Gemeinden gleichwie die übrigen Amtslasten getragen. Die der Sparkasse anvertrauten Gelder sollen zur Befriedigung des Creditbedürfnisses zunächst der Einwohner des Amtsbezirkes Lünen verwendet werden. Verwaltung der Sparkasse. Sparkassenvorstand. S 3. 1. Die laufende Verwaltung der Sparkasse wird einem Sparkassenvorstande unter dem Vorbehalte der Beaufsichtigung durch die Amtsverwaltung übertragen, welcher aus drei nebst ebensovielen Stellvertretern von der Amtsversammlung aus der Zahl der gemeindeberechtigten Eingesessenen des Amtsbezirkes gewählten Mitgliedern besteht, von denen wenigstens eines der Amtsversammlung angehören muß.„. HI. 3tiaunshu Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Alle zwei Jahre tritt ein ständiges Mitglied und ein Stellvertreter aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das vom Amtmann zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode so lange in Thätigkeit, bis Neuwahlen stattgefunden und die Bestätigung erhalten haben. Soweit außergewöhnliche Ersatzwahlen nötig werden, bleibt der Ersatzmann nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausscheidenden in Thätigkeit. 2. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Sparkassenvorstandes sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist. 3. Aus der Zahl der ständigen Mitglieder bestimmt die Amtsversammlung dasjenige, welches den Vorsitz in X den Versammlungen zu führen und den Geschäftsgang zu leiten hat, sowie dessen Stellvertreter. Die Kassengeschäfte besorgt ein Rendant nach Maßgabe dieses Statutes und der von dem Sparkassenvorstande unter Zustimmung der Amtsversammlung zu ertheilenden Ge# A9e schäftsanweisung unter Leitung und Aufsicht des Sparkassenvier statutenmäßige„Sicherheit, und über die Beschaffung vorstandes. der erforderlichen Baarbestände zu beschließen, die fort Der Rendant wird von der Amtsversammlung gewählt, gesetzte Sicherheit den ausstehenden Forderungen zu nachdem die Anstellungsbedingungen, die Höhe der Beüberwachen und nöthigen Falles für deren rechtzeitige soldung und der Kaution— die letztere unter dem VorKündigung und Einziehung zu sorgen.. behalt jederzeitiger Erhöhung— von dem Kreisausschusse Der Sparkassenvorstand ist hierbei für die Inne= bezw. von dem Landrathe genehmigt worden. Soll die haltung des Statutes und für die Befolgung der ihm Besoldung ganz oder theilweise in einem Antheile an den etwa von der Amtsversammlung ertheilten Geschäfts= jährlichen Zinsüberschüssen bestehen, so ist entweder ein anweisung verantwortlich; er hat vor allem Sorge zu Höchstbetrag des dem Rendanten zukommenden Antheiles tragen, daß die Anstalt nicht ausartet. in Geld festzusetzen, oder eine erneuete Prüfung von fünf Der Sparkassenvorstand ist zur Abgabe von Er=(zu fünf Jahren vorzubehalten. Die Wahl bedarf der Beklärungen, welche die Sparkasse verpflichten sollen, in=stätigung durch den Landrath. Die Anstellung erfolgt auf soweit befugt, als dazu die privatschriftliche Form genügt. Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten. Dergleichen Urkunden werden unter Beidrückung des Der Regel nach soll keiner zur Anstellung als Rendant Sparkassen=Siegels vom Vorsitzenden und einem der Mi leistung bei Spareinlagen bewendet es bei den Vor= schaftsverhältnisse dürfen schriften des§ 15. 9 einerseits und den Mitgliedern Die an den Rendanten ergehenden Anweisungen andererseits nicht obwalten. werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter] Der Rendant hat die Eigenschaft eines Kommunalunterzeichner. lbeamten, ist der betreffenden Disciplinargewalt unterworfen Wegen aller sonstigen Angelegenheiten der Sparkasse hat und darf ohne die jeder Zeit widerrufliche Genehmigung der Vorstand die erforderlichen, gehörig vorbereiteten der Amtsversammlung und des Landrathes kein anderes Anträge an die Amtsverwaltung zu richten. Die letztere Amt, namentlich keine andere Kasse übernehmen, oder vertritt die Sparkasse bei allen oben nicht aufgeführten sonstige Nebengeschäfte betreiben. gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften. Anträge im Sinne der§§ 30 u. ff. der Grundbuchordnung vom Mai 1872, Vollmachten zur Abgabe von Geboten auf Grundstücke und Gerechtigkeiten im Subhastations= verfahren, Prozeßvollmachten, sowie alle sonstigen Urkunden, durch welche die Sparkasse bezw. der Amtsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Vollziehung nach Maßgabe der Vorschristen im§ 76 der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856. Erklärungen über Entlastung von Immobilien aus der hypothekarischen Mitverhaftung und über Einräumung des hypothekarischen Vorzugsrechtes bedürfen der Einwilligung der im§ 10 bezeichneten Abordnung. Ueber die Wiederveräußerung etwaiger in der Subhastation erworbenen Immobilien beschließt die Amtsversammlung unter Genehmigung des Kreis=Ausschusses. Jedes Mitglied des Sparkassenvorstandes ist ein für alle Mal bevollmächtigt, auf Grund der gemäß der obigen Anordnungen vollzogenen Urkunden u. s. w. die Sparkasse zu vertreten, insbesondere auch vor Gericht mündliche Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. Zu demselben Zwecke kann dem Rendanten oder einem Dritten vom Vorstande besondere Vollmacht ertheilt werden.„ 215 4 änhen i8 Sen 91. 5. Zur Einklagung von Rückständen ist der Rendant ein für alle Mal beauftragt(vergl.§ 7). 16. Gerichtliche Zustellungen erfolgen rechtsgültig an den Amtmann oder dessen Stellvertreter(§ 157 der Civ.=Proz.=O.) Der Sparkassenvorstand ist ermächtigt, sich auf Kosten der Sparkasse des Beistandes eines Rechtskundigen zu bedienen. Amtspflichten des Rendanten. 1. 3. 4. Versammlungen und Beschlüsse des Sparkassenvorstandes. § 5. Die Mitglieder des Sparkassenvorstandes versammeln sich zur Erledigung der laufenden Geschäfte regelmäßig wenigstens ein Mal in jedem Monat. Ort, Tag und Stunde der Versammlungen werden durch den Sparkassenvorstand bestimmt und öffentlich, sowie durch Aushang in der Kassenstube bekannt gemacht. Außerordentliche Versammlungen, zu denen der Vorsitzende die Mitglieder besonders einladet, werden abgehalten, sobald sie vom Vorsitzenden für nöthig gehalten, oder von einem Mitgliede beantragt werden. Im letzteren Falle sind dieselben innerhalb acht Tagen nach Eingang des Antrages Ghzuhalten,„7cheiran Echindart ist hat HauWer zu erscheinen vehindert ist, hat davon dem Vorsitzenden Anzeige zu machen und zugleich seinen Stellvertreter einzuladen. Zur Beschlußfähigkeit des Sparkassenvorstandes gehört 1. die Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Die Beschlüsse werden im Allgemeinen nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Bewilligung von Darlehen aus der Sparkasse erfordert Einstimmigkeit. Auf Antrag des Vorsitzenden kann jedoch hierbei die mangelnde Zustimmung § 7. Der Rendant nimmt die Einlagen der Sparer, die Zinsen für die ausgeliehenen Kapitalien und die sonst regelmäßig fällig werdenden Eingänge an Geld in Empfang und leistet die Zahlungen aus der Kasse. Am Ende jedes Geschäftstages werden die Tagebücher abgeschlossen und wird das Ergebniß des Abschlusses in ein Tagesabschlußbuch eingetragen. Ausgeliehene Kapitalien mit Ausnahme der etwa auf tägliche Rückzahlung ausgeliehenen Gelder und der vertragsmäßig ausbedungenen, zu bestimmten Zeitpunkten fälligen Theilzahlungen, sowie ferner Kaufgelder und sonstige außergewöhnliche Eingänge darf er nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung des Sparkassenvorstandes in Empfang nehmen. Der Rendant hat die Verpflichtung, wegen etwaiger Rückstände an Zinsen, Tilgungsraten und sonstigen regelmäßigen Eingängen die Anmahnungen zu erlassen, nöthigen Falles die Klage bei Gericht anzustrengen und für die Beitreibung im Zwangsverfahren zu sorgen. Er ist für Ausfälle verantwortlich, wenn er nicht spätestens binnen drei Monaten nach der Fälligkeit die Ausstände eingeklagt hat.(Vergl. auch§ 40 zu 3). Den Verkehr mit der Post anlangend, hat der Sparkassenvorstand unter Zustimmung der Amtsversammlung die zur Kontrolle über die für die Sparkasse eingehenden Gelder und sonstigen Werthsendungen erforderlichen Naßregeln zu treffen. i, g Ge Betreffs der Anlegung und Führung der Kassenbücher sind die etwa von der Staatsaufsichtsbehörde ertheilten Vorschriften zu befolgen. Der Rendant hat auch die Secretariatsgeschäfte einschließlich der Führung des Geschäftstagebuches wahrStnchmen.„ eNictt dia ihm vam Sparkassa Er ist auch verpflichtet, die ihm vom Sparkassenvorstande behufs Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse ertheilten besonderen Aufträge auszuführen. Der Rendant ist verpflichtet, von allen zu seiner Kenntniß kommenden Thatsachen und Umständen, welche die Sicherheit der von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder berühren, dem Sparkassenvorstande ungesäumt Anzeige zu machen. Für eine etwa nothwendig werdende Stellvertretung des Rendanten hat der Sparkassenvorstand im Einvernehmen mit der im§ 10 gedachten Abordnung Sorge zu tragen. Kassenrevisionen. § 8. Mindestens in jedem Monat einmal wird vom Sparnvorstande eine Revision der Kasse vorgenommen. Es wird der zu diesem Behufe vom Rendanten aufgestellte Kassenabschluß nach voraufgegangener rechnerischer Prüfung mit den Tagebüchern über die Einnahmen und Ausgaben verglichen, die Uebereinstimmung der Tagebücher mit den Belägen, den Hauptbüchern, mit dem Tagesabschlußbuche, sowie mit den gerade vorliegenden und den etwa zu diesem Zwecke einzufordernden Sparquittungsbüchern geprüft, das Sparmarkenkonto revidirt, der Kassenbestand festgestellt, und nachdem ermittelt worden, ob alle fälligen Einnahmen pünktlich eingegangen und gebucht sind, der Kassenabschluß unter2. Der Vorsitzende des Sparkassenvorstandes ist jederzeit befugt, entweder selbst oder durch ein von ihm dazu beauftragtes Mitglied die Kasse unvermuthet während der Dienststunden zu revidiren, einen Kassensturz vorzunehmen und den vorgefundenen Bestand mit den Büchern der Kasse und die Letzteren mit einander und wie bei den ordentlichen Revisionen mit dem Inhalte von Sparkassenquittungsbüchern zu vergleichen. Ueber den Befund bei den Revisionen ist jedesmal eine von den Theilnehmern zu vollziehende Niederschrift zu den Acten der Sparkasse zu bringen. 4. Der Sparkassenvorstand hat jederzeit darüber zu befinden, welcher Theil des Baarbestandes der Kasse unter doppelten Verschluß zu nehmen ist. Es kann auch im Einvernehmen mit der im§ 10 bezeichneten Abordnung ein für alle Male ein gewisser Betrag festgesetzt werden, über den hinaus die Baarbestände doppelt zu verschließen sind. In diesem Falle ist der Rendant verpflichtet, dem Sparkassenvorstande Anzeige zu machen, sobald der Kassenbestand die festgesetzte Höhe überschritten hat. 5. Zu dem doppelten Verschlusse wird der eine Schlüssel vom Rendanten, der andere vom Vorsitzenden, oder einem Mitgliede des Vorstandes, oder vom Amtmann geführt. Jahresrechnung. § 9. Jedesmal nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, hat der Rendant eine Jahresrechnung, sowie eine besondere Rechnung über den Reservefonds(§ 41 dieses Statutes) aufzustellen und solche, mit seiner Unterschrift versehen, nebst den dazu gehörigen Belägen und einer ordnungsmäßigen Bilanz über die Aktiva und Passiva bis spätestens zum 1. Mai dem Sparkassenvorstande einzureichen, welcher sie mit der Bescheinigung darüber versieht, daß ihr Hauptabschluß mit dem Jahresabschlusse der Kassenbücher übereinstimmt und sie sodann mit den etwa erforderlichen Erläuterungen bis spätestens zum 20. Mai dem Amtmann vorlegt, um von der im§ 10 dieses Statutes bezeichneten Abordnung, welche sich hierbei eines Rechnungsverständigen bedienen darf, in rechnerischer Hinsicht, sowie betreffs der Uebereinstimmung mit den Belägen und mit den Büchern der Sparkasse geprüft zu werden. Nach Beantwortung der gegen die Rechnungen gezogenen Erinnerungen durch den Rendanten und nach erfolgter Begutachtung der Beantwortung durch den Sparkassenvorstand werden die Rechnungen von der Abordnung mit ihrer Schlußäußerung durch den Amtmann der Amtsversammlung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorgelegt. Die Entlastung wird nach Erledigung der gegen die Rechnungen gezogenen Erinnerungen, oder falls dieselbe erst durch die nächstjährige Rechnung erfolgt, vorbehaltlich derselben ertheilt. Die Rechnungs=Ergebnisse werden alljährlich durch den Amtmann bekannt gemacht. In die Vermögensbilanz der Sparkasse und in die Berechnung der Höhe des Reservefonds sind die Kurshabenden Werthpapiere zum Tageskurse am Schlusse des Rechnungsjahres, sofern dieser aber den Ankaufspreis übersteigt, nur zu letzterem einzustellen; der Einlösungswerth darf in keinem Falle überschritten werden. Betreffs der Aufbewahrung beziehungsweise Vernichtung der Rechnungen und Beläge hat sich der Sparkassenvorstand ebenso wie betreffs der Aufbewahrung und Vernichtung der Geschäftsbücher und Acten der Kasse nach den dieserhalb von der Aufsichtsbehörde ertheilten Vorschriften zu richten. über das Sparkassenwesen vom 12. December 1838 bestehende Aufsichtsrecht(zu vergl.§ 53 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Beschlußbehörden vom 1. August 1883.) Unter=Empfangsstellen. § 11. Zur Erleichterung der Amtseingesessenen können durch Beschluß der Amtsversammlung in einzelnen Orten des Amtsbezirkes Unter=Empfangsstellen eingerichtet werden. Die Unterempfänger werden in derselben Weise wie der Rendant bestellt. Ihre Namen werden öffentlich bekannt gemacht.„.„„ 5." Wmn* Sperkas. Die Unter=Empfanger burfen numens der Spartaffe Einlagen in dem durch den Sparkassenvorstand in Uebereinstimmung mit der Amtsversammlung festzusetzenden, öffentlich bekannt zu machenden Umfange gegen Interimsquittung(vergl.§ 15 unter II. a. E.) in Empfang, auch Kündigungen von Einlagen entgegen nehmen und Rückzahlungen auf Einlagen leisten. Sie haben die angenommene Einlage und eintretenden Falles auch das Sparkassenbuch, in welchem die Einlage zugeschrieben werden soll, binnen 14 Tagen an den Rendanten einzusenden, welcher, nachdem gemäß§ 15 dieses Statutes das Sparkassenbuch ausgefertigt beziehungsweise in dem bereits vorhandenen Sparbuche die eingezahlte Summe zugeschrieben worden, dieses dem Unterempfänger übersendet beziehungsweise zurücksendet. Das Sparbuch hat der Einleger binnen 6 Wochen vom Tage der Einzahlung ab gegen Rückgabe der Interimsquittung bei dem Unter=Empfänger abzuholen. Mit Ablauf dieser Frist verliert die Interimsquittung ihre Beweiskraft gegen die Sparkasse, und der Inhaber kann, falls der quittirte Betrag der Sparkasse nicht wirklich zugute gekommen ist, nur gegen den Unter=Empfänger seine Ansprüche geltend machen. Im Uebrigen regelt sich der Geschäftsverkehr zwischen den Unter=Empfängern und der Sparkasse durch die von dem Sparkassenvorstande unter Zustimmung der Amtsversammlung zu ertheilende Geschäftsanweisung. Wegen der Revision der Unter=Empfangsstellen hat der Sparkassenvorstand nach Befinden auch die im§ 10 bezeichnete Abordnung das Erforderliche zu veranlassen. Aufsichtsführung. § 10. 1. Die Amtsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine aus drei Mitgliedern bestehende Abordnung, welcher unter dem Vorsitze des Amtmanns, falls dieser aber dem Sparkassenvorstande angehört, unter dem Vorsitze eines zu wählenden vierten Mitgliedes die laufende Aufsicht über die Verwaltung der Sparkasse übertragen ist. Auch den Stellvertreter des Vorsitzenden bezeichnet die Amtsversammlung. Die Ergänzung der Mitgliedschaft findet je nach dem Ausscheiden der Mitglieder aus der Zugehörigkeit zur Amtsversammlung durch Neuwahl statt. Die Abordnung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beschlußfähig. Dem Vorsitzenden gebührt eintretenden Falls die ausschlaggebende Stimme. Diese Abordnung hat jährlich mindestens einmal eine unvermuthete Revision der Sparkasse abzuhalten.(§ 8 11.) und halbjährlich einmal die Schuldurkunden hinsichtlich ihrer Sicherheit zu prüfen. Dabei ist die Abordnung verpflichtet, darauf zu achten, ob die Gelder der Sparkasse den Bestimmungen des Statutes entsprechend angelegt und ob über alle aus den Geschäftsbüchern der Sparkasse sich ergebenden Ausstände vorschriftsmäßige Schuldurkunden vorhanden sind. Ueber alle bei der Revision der Kasse und bei der Prüfung der Schuldverschreibungen gemachten Wahrnehmungen ist eine Niederschrift zu den Acten der Sparkasse und durch den Amtmann in der nächsten Sitzung der Amtsversammlung zu deren Kenntniß und etwaigen Beschlußfassung zu bringen. Die vorgedachte Abordnung revidirt ferner die Jahresrechnung der Sparkasse gemäß§ 9 dieses Statutes, hat über die Zulassung der als Bürgen angebotenen Personen zur Bürgschaft(§ 33) Bestimmung zu treffen und ist außerdem in den besonderen, in diesem Statut bezeichneten Fällen von dem Sparkassenvorstande um ihre Einwilligung anzugehen. 2. Der Staatsbehörde verbleibt das nach dem Reglement Kassenstunden. § 12. Die Stunden, in welchem die Sparkasse für den Geldverkehr geöffnet ist, werden von dem Sparkassenvorstande bestimmt und öffentlich sowie durch Aushang in der Kassenstube bekannt gemacht. des Verkehrs mit der Sparkasse. § 13. Die Mitglieder des Sparkassenvorstandes, der im§ 10 bezeichneten Abordnung und die Kassenbeamten sind zur unbedingten Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet, und es ist ihnen namentlich untersagt, Mittheilungen an Dritte über die Einleger und deren Einlagen zu machen. Einlagen. a. Höhe der Einlagen. § 14. 1. Die Sparkasse ist zur Annahme von Einlagen von 1 bis 1500 Mark jederzeit verpflichtet. Die Annahme höherer Einlagen, gleichviel ob diese auf einmal angeboten werden, oder ob der Betrag von 1500 Mark durch Nachzahlungen überschritten werden soll, hängt von dem Ermessen des Vorstandes ab. Hat der Rendant eine Einlage von mehr als 1500 Mark angenommen, so gilt dem Einleger gegenüber die Einwilligung des Sparkassenvorstandes als ertheilt. 2. Die Einlegung eines Betrages von 10000 Mark und darüber erfordert unter allen Umständen die schriftliche Einwilligung des Vorsitzenden des Vorstandes. Beim Mangel derselben ist der Sparkassenvorstand innerhalb des auf die Einlegung folgenden Monats berechtigt, die zinslose Wiederabholung des Kapitals zu fordern. 3. Der Sparkassenvorstand darf bei Einlegung größerer Beträge als 1500 Mark mit den Einlegern einen geringeren Zinsfuß, als den sonst von der Sparkasse gewährten, oder eine zeitliche Beschränkung für die Dauer der Annahme, oder eine besondere Kündigungsfrist vereinbaren und von diesen Bedingungen die Annahme der Einlage abhängig machen. Dergleichen Abreden sind in dem Sparkassenbuche und in den Büchern der Kasse auf dem betreffenden Konto zu vermerken. 4. Die Sparkasse ist zur Annahme von Einlagen seitens anderer Sparkassen oder sonstiger Geldanstalten nur in dem Falle befugt, wenn solches zur Befriedigung des Creditbedürfnisses innerhalb des Amtsbezirkes erforderlich ist. der Einleger zunächst eine vom Rendanten vollzogene Interimsquittung, welche er bis zum Ablaufe des nach der Einlage folgenden Monats gegen das Quittungsbuch umtauschen muß. Nach diesem Zeitpunkte ist die Sparkasse zur Zahlung des in der Interimsquittung ausgedrückten Betrages nicht mehr verpflichtet, es sei denn, daß die Einlage der Sparkasse wirklich zu Gute gekommen ist. Betreffs der Legitimation des Vorzeigers der Interimsquittung findet die Vorschrift im§ 19 sinngemäße Anwendung. 3. Die Quittungsbücher werden unter fortlaufenden Nummern ausgestellt. Denselben wird das gegenwärtige Statut und eine Tabelle beigedruckt, aus welcher zu ersehen ist, welchen Ertrag jede Einlage von 1 bis 500 Mark in jedem der nächsten zehn Jahre unter Hinzurechnung der Zinsen und Zinseszinsen nach dem gemäß§ 17 festgesetzten Zinssatze gewährt. 4. Auch ist dem Sparkassenbuche ein, nach dem Muster der Contobücher der Sparkasse eingerichtetes, zur Abrechnung mit dem Einleger dienendes Formular beizuheften, in welchem in Zahlen alle auf das betreffende Conto erfolgten Ein= und Auszahlungen, sowie bei der ersten nach dem Jahresschlusse stattfindenden Vorlegung des Buches die den Spareinlagen zugewachsenen Zinsen (vergl.§ 17 zu VI) und das dem Einleger am letzten Jahresschlusse zugestandene Gesammtguthaben eingetragen werden. 5. Jeder Einleger erhalt der Regel nach nur ein Quittungsbuch und hat derselbe dieses bei allen Einzahlungen sowie bei allen Auszahlungen(vergl.§§ 19 u. ff.) vorzulegen. 1 u e 6. Jedem Sparer ist gestattet, sich jederzeit von der Uebereinstimmung seines Oittungsbuches mit dem betreffenden Conto im Hauptbuche durch Einsicht desselben persönlich zu überzeugen. Pfeunigsparmarken. § 16. Zur Förderung des Sparens durch Ansammlung kleiner Beträge kann der Sparkassenvorstand zur Ausgabe von Pfennigsparmarken ermächtigt werden. Die Sparmarken werden zum Nennwerthe von zehn Pfennigen unter Aufsicht des Sparkassenvorstandes hergestellt und dem Rendanten sowie geeigneten Verkaufsstellen zum Vertriebe übergeben. Wer bei einer der errichteten Verkaufsstellen 10 Pf. einzahlt, erhält eine Sparmarke und mit der ersten Marke zugleich eine auf den Namen des Einzahlers ausgestellte Sparkarte. Hat ein Sparer die letztere mit 10 Marken beklebt, so erhält er gegen deren Abgabe bei der Sparkasse oder einer der Unterempfangsstellen der Sparkasse(§ 11) ein nach der Vorschrift des§ 15 ausgefertigtes Sparkassenbuch über den(nach§ 17 verzinslichen) Betrag von 1 Mark oder, wenn der Einleger ein solches bereits besitzt, es wird ihm der gleiche Betrag in dem letzteren gutgeschrieben. Die Sparkasse selbst giebt die Sparmarken nur gegen baares Geld ab und zwar nur in Beträgen von wenigstens 5 Mark. Der Ankauf der Sparmarken seitens der Verkaufsstellen=Inhaber bei der Sparkasse geschieht unter dem Vorbehalte des Rechtes, die Sparmarken jederzeit gegen Empfang des Preises zurückgeben zu dürfen. Der Erlös aus den von der Sparkasse verkauften Marken wird als Asservat gebucht und hierüber ein besonderes Kontobuch geführt. Für die eingehenden mit zehn Sparmarken beklebten Karten wird der Geldwerth auf dem Sparmarkenconto abgeschrieben, den Asservaten für Sparmarken entnommen und den Beständen der Sparkasse zugeführt. 45.sih Sasfalgg Das Sparmartentonto wiro läglich abgeschlossen, die eingelösten Sparmarken werden entwertet. Bei den Revisionen der Kasse werden die eingelösten Sparmarken vorgelegt und nach stattgehabter Vergleichung mit dem Sparmarkenkonto vernichtet. Daß dies geschehen, ist auf dem letzteren und in der Revisionsverhandlung zu bescheinigen. b. Quittungsleistung und Sparbücher. S 15.„ 1. Wer Geld in die Sparkasse einlegt, erhalt ein mit der Nummer des betreffenden Contos versehenes, auf seinen Namen lautendes Quittungsbuch, welches auf dem Titelblatte von dem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Vorstandes und vom Rendanten vollzogen und mit dem Siegel der Sparkasse versehen wird. In dasselbe trägt der Rendant unter Beisetzung des Tages und seiner Unterschrift den Betrag jeder Einzahlung in Zahlen und Buchstaben ein. Jede Eintragung ist mindestens durch ein Mitglied des Sparkassenvorstandes nach Vergleichung der Eintragung im Quittungsbuche mit derjenigen in den Büchern der Sparkasse durch Beisetzung seiner Namensunterschrift zu bescheinigen. 2. Kann bei der ersten Einzahlung das nach der obigen Vorschrift ausgefertigte Quittungsbuch oder bei späteren Einzahlungen die oben angeordnete bescheinigte Quittung in dem Buche nicht sofort ertheilt werden, so erhält Verzinsung der Einlagen. S 17. 1. Die Einlagen werden regelmäßig mit 3½ von Hundert jährlich für jede volle Mark verzinst. Bei der Zinsberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Auf Beschluß der Amtsversammlung kann je nach der Lage des Geldmarktes der Zinssatz bis auf 5 v. H. erhöht und bis auf 3 v. H. ermäßigt werden. Jede Veränderung des Zinssatzes ist öffentlich gemäß § 43 und durch Aushang in der Kassenstube bekannt zu machen. Sie darf sich niemals auf die Vergangenbeit erstrecen.. Binäsatig be...la Eine Herabsetzung des Ziussatzes bebarf in auen Fällen der Genehmigung des Königlichen RegierungsPräsidenten und tritt für die bereits vorhandenen Einlagen erst drei Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung in Kraft... stem Tr, 849 Mu 2. Der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage des auf die Einzahlung folgenden Monats und hört auf mit dem Schlusse des der Zurückzahlung voraufgegangenen 3. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt durch den Rendanten außer bei der Abhebung der ganzen Einlage nur in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Januar jedes Jahres. Die Auszahlung ist durch den Rendanten im Sparkassenbuche zu vermerken. 4 4. Die bis zum Jahresschlusse aufgelaufenen in der vorangegebenen Zeit nicht abgehobenen Zinsen werden dem Einlagekapitale zugeschrieben und wie dieses vom 1. Januar ab verzinst.,.... 4. Jinf. Wegen der Form der Zuschreivung der Zinsen im Sparkassenbuche vergl.§ 15 zu 4 dieses Statutes. S 18. Wenn ein Gläubiger der Sparkasse sich binnen 30 Jahren von der letzten Vorlegung seines Sparkassenbuches an bei der Sparkasse nicht gemeldet hat, so hört von dieser Zeit an die weitere Verzinsung seines Guthabens auf. Zurückzahlung der Einlagen. a. Legitimationsführung. § 19. Die Auszahlung von Spargeldern erfolgt in der Regel an denjenigen, welcher das Sparkassenbuch vorlegt. Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Abhebers zu prüfen; sie vertritt aber nicht einen bei e. Zurückzahlung durch Ueberweisung von Forderungen der Sparkasse. § 23. Beträgt die zurückgeforderte Summe mehr als 600 Mark, so müssen sich die Einleger, falls es an baarem Bestande mangelt, statt der Baarzahlung mit Ueberweisung eines nach Vorschrift der§§ 31 oder 35 erworbenen Vermögensstückes oder Forderungsrechtes begnügen. der Legimationsprüfung vorgefaltenen Irrthum, wenn nicht. 37 2 3 saee. vor der Auszahlung gegen die ganze oder theilweise Rück=ss. Zurückzahlung im tevertragungsverkehr. zahlung eines Guthabens Einspruch erhoben und in die Bücher der Sparkasse eingetragen worden ist. Folgt dem Einspruche nicht binnen 4 Wochen eine nach den Vorschriften der§§ 796 u. ff. der Civil=Prozeß=Ordnung erlassene gerichtliche Arrest= oder einstweilige Verfügung, so ist die Sparkasse an den Einspruch nicht weiter gebunden. Findet sich an einem Sparkassenbuche irgend eine Verletzung, welche dessen Gültigkeit oder die Richtigkeit seines Inhaltes zweifelhaft macht, oder liegt sonst ein Verdacht vor, so wird das Buch gegen Aushändigung einer Bescheinigung angehalten, eine Niederschrift über die Verdachtsgründe zu den Acten genommen und der Rechtsweg vorbehalten. Kindern wird nur in Gegenwart ihrer Eltern oder Vormünder Geld verabfolgt. b. Sicherstellung des Berechtigten. § 20. Gegen Empfangnahme der Spargelder durch einen unbefugten Dritten kann sich der Einleger dadurch sichern, daß er den ihm jederzeit frei stehenden Antrag stellt, in sein Quittungsbuch den Vermerk einzutragen, daß die auf das betreffende Sparkonto eingezahlten Beträge nur allein ihm oder seinen legitimirten Erben, oder Bevollmächtigten, oder einer anderen namentlich bezeichneten Person, oder nur auf schriftliche Anweisung einer bestimmten Behörde auszuzahlen seien. Dieser Vermerk wird in die Bücher der Sparkasse bei dem betreffenden Konto eingetragen und in dem Quittungs= buche von dem Rendanten unterschriftlich vollzogen. In einem solchen Falle erfolgt die Auszahlung von Spargeldern nur nach stattgehabter Feststellung der Legitimation desjenigen, der das Sparbuch vorlegt bezw. auf Vorlegung der behördlichen Anweisung. Als genügende Legimation gilt es, wenn der Inhaber durch eine, einem Mitgliede des Sparkassenvorstandes oder dem Rendanten persönlich bekannte zuverlässige Person rekognoscirt und diese Rekognoscirung auf der Quittung durch Unterschrift des Rekognoscirenden bescheinigt wird. c. Kündigung der Einlagen von Seiten der Einleger. S 21. 1. Der Rendant zahlt ohne Mitwirkung des Sparkassenvorstandes die zurückgeforderten Einlagen sofort zurück, soweit der Kassenbestand solches zuläßt. Verpflichtet ist die Sparkasse hierzu aber nur bei Beträgen bis zu 100 Mark mit der Beschränkung, daß derselbe Einleger zu weiteren Abhebungen nur ein Mal im Monat berechtigt ist. Mangelt es nach dem Ermessen des Sparkassenvorstandes an dem zur Zurückzahlung größerer Beträge nöthigen Bestande, so kann eine vorherige Kündigung in Anspruch genommen werden. 2. Die Kündigungsfristen betragen, falls mit dem Einleger nicht ein besonderes Abkommen dieserhalb getroffen und in dem Quittungsbuche vermerkt ist bei Beträgen von 100 bis 300 Mark vier Wochen, über 300 Mark 3 Monate und es werden neue Kündigungen immer erst nach Ablauf dieser Frist angenommen. Die oben festgesetzten Kündigungsfristen können nach Beschluß der Amtsversammlung abgeändert werden. Die abgeänderten Fristen sind in diesem Falle gemäß§ 43 dieses Statuts und durch Aushang in der Kassenstube bekannt zu machen. 3. Wenn entgegen der im§ 15 zu 5 gedachten Regel Jemand Einlagen auf mehrere Sparbücher gemacht haben sollte, so wird die Kündigungsfrist nach dem Gesammtbetrag der Bücher berechnet. Die Kündigung ist für die Sparkasse nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich unter genauer Bezeichnung des Sparbuches(Angabe des Namens des Einlegers, der Nummer und des eingelegten Betrages) oder wenn sie mündlich unter Vorlegung des Sparbuches erfolgt, und in dem Letzteren die Rückzahlungsfrist von dem Rendanten vermerkt ist. 4. Werden gekündigte Kapitalien in den auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden 14 Tagen nicht erhoben, so wird die Kündigung als nicht geschehen betrachtet und muß eintretenden Falles erneuert werden. Auch kann der Sparkassenvorstand in diesem Falle den Abzug der einmonatlichen Zinsen der gekündigten Summe beschließen. 5. Der Sparkasse steht es in jedem Falle frei, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist Zahlung zu leisten, und die Gläubiger sind verbunden, solche anzunehmen. Im Falle der Verweigerung der früheren Annahme verlieren die Gläubiger die Zinsen vom Tage der angebotenen Rückzahlung an. d. Kündigung der Einlage von Seiten der Sparkasse. S 22. Es steht andererseits auch der Sparkasse frei, jedwede Einlage zur Abhebung mit mindestens vier Wochen Frist dem Einleger zu kündigen. Die Zinsen werden in diesem Falle bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist, wenn aber die Rückzahlung früher erfolgt, bis zum Tage der Rückzahlung berechnet. Diese Kündigung hat im Auftrage des Vorstandes durch den Rendanten schriftlich unter Angabe der Nummer des Quittungsbuches zu erfolgen. Ist der Wohnsitz des Einlegers unbekannt, so erfolgt die Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung.(vergl.§ 43 dieses Statuts.) § 24. Auf Verlangen bewirkt die Sparkasse sowohl die Ueberweisung von Spareinlagen Abziehender an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes, als die Einziehung von Einlagen auswärtiger Sparkassen für Angezogene. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich geschehen; Sparbuch muß demselben beigefügt sein; über den das Sparbuch muß demselben beigefügt sein; über Empfang des Buches ist seitens der Sparkasse eine Bescheinigung zu ertheilen, gegen deren Rückgabe seiner Zeit bei der neuen Sparkasse die Uebergabe des neuen Sparbuches mit der Abrechnung erfolgt. Die Verzinsung der Einlagen wird durch die Ueberweisung an eine andere Sparkasse in keinem Falle unterbrochen. Die Ueberweisung erfolgt am Schlusse des Monats, in welchem der Antrag auf Ueberweisung gestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkte zahlt die überweisende Kasse, vom nächsten Monat an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes die Zinsen. Bei der Ueberweisung von Einlagen an andere Sparkassen kann verlangt werden, daß die für die Auszahlungen geltenden Kündigungsfristen inne gehalten werden. Hiervon ist dem Antragsteller eintretenden Falles Mittheilung zu machen. Von dieser Bestimmung wird jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Baarmittel der Sparkasse eine sofortige Ueberweisung der Einlagen nicht gestatten. Die Ueberweisung erfolgt in der Weise, daß das Geld unter gleichzeitiger Ueberweisung der Abrechnung an die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes durch die Post abgesandt, wird. Die Kosten der Ueberweisung einschließlich der Ausfertigung des neuen Sparbuches trägt in jedem Falle die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes, aber nur bis zum Betrage von 50 Pfg. Etwaige Mehrkosten fallen dem Sparer zur Last. Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn sie bei beiden betheiligten Sparkassen gelten. Quittung über Rückzahlung von Einlagen und über Zinszahlungen. § 25. Die Rückzahlung von Einlagen und die Auszahlung von Zinsen kann nur gegen Vorlegung des Sparbuches gefordert werden. Die Zurückzahlung von Theilen des eingelegten Kapitals erfolgt nur in Beträgen von einer Mark oder dem Mehrfachen einer Mark. Bei theilweiser Rückzahlung von Kapital und bei Auszahlung von Zinsen wird die erhobene Summe durch den Rendanten im Sparbuche vermerkt. Wird das ganze Guthaben zurückgezahlt, so wird das Sparbuch, nachdem darin über den Empfang quittirt worden, von der Sparkasse zurückgehalten und unter Kenntlichmachung der Ungültigkeit zum Archive der Kasse genommen. Ueber jeden ausgezahlten Betrag hat der Empfänger eine bei der Kasse verbleibende, zur Kontrolle dienende Quittung auszustellen. Verlust und Aufgebot von Sparbüchern. § 26. Derjenige, welchem ein Quittungsbuch gänzlich vernichtet oder abhanden gekommen ist, hat den Verlust sofort nach dessen Entdeckung dem Sparkassenvorstande anzuzeigen, welcher denselben, ohne die Legitimation des angeblichen Verlierers zu prüfen, in den Büchern der Kasse vermerken läßt. Erfolgt nach Eintragung dieses Vermerkes die Vorlegung des Sparbuches, so wird dasselbe gegen Aushändigung einer Bescheinigung angehalten und es werden die Betheiligten mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen. Vermag der Verlierer die gänzliche Vernichtung des Sparbuches in einer nach dem Ermessen des Sparkassenvorstandes überzeugenden Weise darzuthun, so wird ihm auf Grund der Kassenbücher ein neues Sparbuch ohne Weiteres ausgefertigt. In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Sparbuch auf Kosten des Antragstellers nach Vorschrift der §§ 837 ff. der Civil=Prozeß=Ordnung vom 30. Januar 1877 und des§ 20 des Ausführungsgesetzes vom 24. März 1879(G.=S. S. 281) vorerst gerichtlich aufgeboten und für ungültig erklärt werden. Gesperrte Sparbücher. S 27. Die Einlegung von Geldern kann auch mit der Maßgabe geschehen, daß die Zurückzahlung nicht vor einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkte, oder vor dem Eintritte eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll. Zu diesem Zwecke werden seitens der Sparkasse gesperrte Sparbücher ausgegeben. Die Bedingungen der Sperrung sind auf der ersten Seite solcher Sparbücher unter der Ueberschrift„Gesperrtes Sparbuch für N. N.“ unter Hinweis auf diesen Statut=Paragraphen deutlich und bestimmt einzutragen und ebenso, wie es bezüglich der Sparbücher überhaupt vorgeschrieben ist, unterschriftlich zu vollziehen. Dasselbe gilt, wenn eine weitere Hinausschiebung des ursprünglichen Zahlungstermines beliebt wird. Der Sperrvermerk umfaßt alle auf ein solches Buch gemachten Einlagen und erstreckt sich auf Kapital und Zinsen. Die Sparkasse nimmt gesperrte Einlagen ohne Rücksicht auf die sonstigen Bestimmungen des Statuts für eine Person bis zum Gesammtbetrage(Kapital ohne Zinsen) von 1000 Mark an. Haben die Einlagen diese Höhe erreicht, so findet eine weitere Annahme von Einlagen nicht mehr statt. Der Sperrvermerk erlischt immer mit dem Tode des Bedachten, oder mit dem Eintritte des vorbestimmten Zeitpunktes, oder bei Vorbestimmung eines Ereignisses mit dem Eintritte desselben, oder mit der Gewißheit, daß dasselbe nicht eintreten kann. Ist die Auszahlung an den Fall der Verheiratung einer Frauensperson, oder der Heranziehung junger Leute zum Militärdienste geknüpft, so erlischt die Sperrung auch dann, wenn die Frauensperson ohne zu heirathen das 40ste, und im letzteren Falle, wenn der Betreffende, ohne in das aktive Heer eingestellt zu sein, das 25. Lebensjahr erreicht hat. Für die gesperrten Einlagen gelten, soweit nicht in diesem Paragraphen Abweichendes angeordnet ist, die allgemeinen statuarischen Bestimmungen, insbesondere auch bezüglich der Verzinsung, der Auszahlung und der Legitimationsführung bei der Abhebung. Vor Eintritt des Endtermines kann der Sparkassenvorstand auf Antrag des Bedachten die Aufhebung der Sperrung nur in Fällen dringender Noth, wenn solche seitens der Polizeibehörde des Wohnortes des Betreffenden als vorhanden bescheinigt wird, oder im Falle der Auswanderung beschließen. Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnbaften Dritten gemacht, so ist dieser vor der Aufhebung der Sperrung mit seinen etwaigen Einwendungen zu hören. Auch kann in diesem Falle die Sparkasse die Auszahlung der Einlagen und Zinsen an den Einleger selbst auf dessen Antrag beschließen, falls der durch die Sperrung beabsichtigte Zweck z. B. in Folge Ablebens des Bedachten, nicht mehr erreicht werden kann. Die Sperrung kann auch von Seiten der Schuldner der Sparkasse nutzbar gemacht werden, um durch jederzeit ihnen freistehende Einlagen von beliebiger Höhe die Abzahlung der Schuld zu erleichtern. In diesem Falle darf über den Bestand des Sparbuches nur mit Einwilligung des Sparkassenvorstandes anders als zum Zwecke der Tilgung der schuld verfügt werden. Verkehr durch die § 28. Die Einzahlungen, Kündigungen und Rückzahlungen können auch durch die Post erfolgen. Bei Einsendung von Geld zu neuen Einlagen ist genau anzugeben, auf wessen Namen das Sparvuch ausgestellt werden soll und wo die betreffende Person wohnt. Im Falle des§ 27 ist die Sperrbedingung deutlich anzugeben. Das Sparbuch wird dann dem Einleger oder dem von ihm bezeichneten Empfänger frankirt und eingeschrieben übersandt. Bei weiteren Einzahlungen ist das Sparbuch stets mit einzusenden; dasselbe wird uach Eintragung der Einlage in der vorstehend bezeichneten Weise zurückgesandt. Ein gleiches Verfahren ist bei Kündigungen zu beobachten. Will der Inhaber eines Sparbuches den gekündigten Betrag durch die Post zugesandt erhalten, so hat er mit dem Sparbuche eine von ihm unterschriebene Quittung, deren Unterschrift, wenn dieselbe nicht bereits bei der Sparkasse bekannt ist, durch einen öffentlichen Beamten mit Unterschrift und Amtssiegel beglaubigt sein muß, an die Sparkasse einzusenden, worauf der quittirte Betrag mit dem Sparbuche, nachdem in dasselbe die Auszahlung eingetragen ist, an den Einsender frankirt und deklarirt abgesandt wird. Wenn des Geld an eine andere Person abgesandt werden soll, so ist dies in der Quittung auszudrücken. Alle Portokosten trägt der Interessent. Die Kasse entnimmt das von ihr vorgelegte Porto von dem Bestande der Einlage. Die Postscheine über die Sendungen der Kasse beweisen zu Gunsten der letzteren, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Ausstellung des Postscheines von dem Einsender eines Sparbuches oder eines Geldbetrages wegen Ausbleibens oder wegen Unrichtigkeit der Kassensendung bei dem Vorstande reklamirt wird. Geldsendungen an die Sparkasse, wenn sie nicht durch Postanweisung erfolgen, müssen voll deklarirt werden. Für den, den deklarirten Betrag übersteigenden Inhalt der Werthsendungen und für den etwaigen Geldinhalt blos eingeschriebener Briefe wird nicht Gewähr geleistet. Kosten und Gebühren. § 29. Den Einlegern fallen bei Einzahlungen und Abhebungen außer dem entstehenden Porto keine Kosten zur Last. Für die gemäß§ 26 dieses Statutes erfolgende Ausfertigung eines neuen Sparbuches ist eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten. Verzinsliche Unterbringung der eingelegten Gelder. § 30. Die eingelegten Gelder einschließlich des Reservefonds werden nutzbar gemacht: 1. Durch Ausleihung gegen Hypothek, oder an Gemeinden und sonstige Korporationen, 2. gegen Bürgschaft oder Faustpfand, 3. durch Ankauf von Werthpapieren und 4. durch Unterbringung bei anderen Geldanstalten. von § 31. Die Ausleihung von Geldern der Sparkasse gegen hypothekarische Verpfändung von bebauten und unbebauten Grundstücken(Liegenschaften) erfolgt nur bei ausreichender Sicherheit. Diese Sicherheit wird angenommen 1) bei bebauten Grundstücken und zwar uur unter der Voraussetzung, daß die aufstehenden Gebäude entweder bei einer öffentlichen Feuer=VersicherungsGesellschaft oder bei einer Privat=Feuerversicherungs=Gesellschaft, welche innerhalb des Deutschen Reiches domizilirt und dem Sparkassenvorstande von der Amtsversammlung als die hinreichende Sicherheit für die Hypothekengläubiger darbietend bezeichnet worden, gegen Feuersgefahr versichert sind, entweder innerhalb des 12½=fachen GebäudesteuerNutzungswerthes, oder wenn die Grundstücke innerhalb der Kreise Dortmund Stadt und Land, Hörde, Hamm und Lüdinghausen belegen sind, iittelten] Wer als Bürge zuzulassen und mit welchem Betrage, ausnahnsweise Aegrftaig s Seilaer utegung eduer Tor als Actig beraushtelt.,„ sohsangefish darf ur mit Geichutgung der in 8 10 i feendne n. Aau ue ghaer eaeehehen un ach ie Arichr Kehälhen un Saute de Verz=Gezselschaft verschert sind. wernigtens dem zehnten Theile des gewährten Darlchens Der Spartasenvortand har adber in seden Velelugs=) tiy(e, wirth eine Lite gefüihr und auf dem Laufender Die ansdhenr furdeun wirtichen Verid des Au.vuhuodeugz Kerigen ais Bitgen ki der Suatgst, eungerzge. 45) insbesfondere die bauliche Beschaffenheit, die Irtliche Lage, für welche Schuldner und für welche Oituge zu. Gürgschaft die Tanglichteit zu beimunten Geuerveu,.,„Wahr. Die Bürgschaft nach den vorsehenden Bestimnungen tepoouggi#, hestimmten Gewerben, die Höhe der Verhältnissen. und die Die Arzsgesizetang, Ver eer gie ue. e, oder geringere W##: darf auch zur Verstärkung der in den§§ 31 Ulld ox brzeichseränderung in diesen neten Sicherheit angenommen werden. Mitglieder des Sparkassenvorstandes Ein Ausug aus dem Oenzwpertche herb= gersfäindeten Kasenbeanten dürfen als Bürgen nicht auftreten. Gchtade u richen, soie der chpotsekaugzizezszisesz Larlehne gegen den Aeteu der Spartiase beizutigen. 2ue, w.) Es dürfen ferter Darlchne gewährt werden gegen die Beictug vn Getiden u den Lune, AuIepfänbug unbd Bitereggehenungren Seren uich ein autburctend gusder Best u. Aogenchafg, a uun Bersengtungen Geiggesheigee verknipft st, sowie von indutriellen Etablisemeuts bezeichneten Arten nebsr den dazugehörg Strafbestimmungen in die Darlehnsverträge thunlichst 5. Zur Zurückzahlung nach dreimonatlicher Kündigung können alle Schuldner angehalten werden, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Abschlagsoder Zinszahlungen im Rückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden können, oder gegen welche von Dritten eine Zwangsvollstreckung durchgeführt ist. 6 Ueber Darlehne an Private und nicht öffentliche, Verbände, welche ganz oder theilweise gegen Bürgschzaft„## geben werden, müssen in der Regel notarielle over gerichtliche Schuldverschreibungen ausgenommen werden, in denen der Schuldner sich hinsichtlich der von ihm zu leistenden Zahlungen an Zius= und Tilgungsheträg. S 702 brtgr. Zo ger Rleichs= Cioil=Prozeßorbung au kassenvorstandes und dem Rendanten dürfen Darlehne aus der Sparkasse nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gewährt werden. 1. im 35 Die Beleihung noch nicht im Bau fertig gestelter Gebäude findet nur ausnahmsweise innerhalb des oben bezeichneten engeren Bezirkes mit Genehmigung der im§ 10 2) Bei Liegenschaften innerhalb der ersten zwei Drittel des Werthes. Für die Ermittelung des Werthes ist der Regel nach der Grundsteuer=Reinertrag zum unmittelbaren Anhalte zu des Grundsteuer=Reinertrges alsz zugi. Drittel des Werthes at aber, I. seden einzeinen Belechugsale orgfälg u. im Falle des Zweifels eine besondere Schätzung eintreten Innerhalb der Kreise Dortmund Stadt und Land, Hörde, Hamm und Lüdinghausen belegene einzelne Grundstücke, welche nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des in jedem einzelnen Falle einzuholenden Genehmigung der im§ 10 bezeichneten Abordnung innerhalb der ersten zwei Drittel des durch eine besondere Schätzung ermittelten Werthes beliehen werden. Zu 1. und 2. In allen Fällen ist bei der Berechnung scheinen und Zinsscheinanweisungen bis zu ⅛/ des Kurswerthes, niemals aber höher als zu 1/3 des muß bei der Verpfäzhntng sollte, daß die bedungene Sicherheit nach der Meinung haltener Aufforderung zu ergänzen und muß für den Weise, oder überhaupt nicht bewirkt wird, die Sparkasse ermächtigen, bos Lsehhgnugs pemt“ Chteigzse, sopest Börse zu veräußern und sich aus vem Erlöse, soweit solcher reicht, bezahlt zu machen, den etwaigen Ausfall aber von dem Verpfänder einzuziehen; b) von Hypotheken und Grundschuldforderungen mit der im§ 31 verlangten Sicherheit, oder von Quittungsbüchern kommunaler Sparkassen, bis zu ⅜6 Der Sparkassenvorstand hat in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Umstände, insbesguhege, der Verhältnisse des Darlehnsnehmers und der Jenouner, für welche das Darlehn gewährt wird, zu ermessen, ob dem Hypotheken= beziehungsweise Grundschuldner von der Verpfändung Mittheilung gemacht, ob di Verpfändung im Grundbuche vermerkt, oder ob die verpfändete Hypotheken= oder Grundschuldbuchforderung der Sparkasse in eventum cedirt werden soll. Bei der Verpfändung von Sparquittungshüchern ist der betreffenden Sparkasse von der Verpsandung Mittheilung zu machen. Ankauf von Werthpapieren. Sparkasse anzulegen der Zucschte Leuag der Jahrsziten der Sehteren vu), Der Sataseaastans n De Taen urdin von, veuataseagnstande el baiche un den Banchen Riäche ader daen Bastge eite, verspeng sie eige Hetahilirte Vegrindn Zuzsehung eines Techuiters, zu unterversen. Abtragung der Darlehnsschulden. § 38. Den Hypothekenschuldnern soll gestattet werder, das empfangene Darlehn im Wege der planmäßigen Tilgung (Tilgungszins, unter Mitverwendung der durch die fortschreitende Abtragung ersparten Zinsen) oder in bestimmten terminlich festzusetzenden Theilzahlungen von wenigst dem zehnten Theile der Schuld abzutragen. Der letztere Weg der Rückerstattung steht auch den Pfaudschuldnern und den Bürgschaftzschutzauge,#sen. Den Pfandschuldnern kann auch vie zutzrache btuckfrei, die Hergabe des Darlchus an die Bedingung der Rückerstattung durch planmäßige Shauz bleibt neben der Bedirgug auf Kindigung des ganzen Darlehus bezu. Darlechrsrestes mit angemessener Frist vorzubehalten. 2 Die Annahme der Rückzahlungen mit emter reshzezen als der bedungenen Kündigungsfrist, oder der Theitzuhtunge vor dem Zeitpunkte ihrer Fälligkeit ist von der Einwilligung des Sparkassenvorstandes abhängig. Vor dem Ablaufe der Kündigungsfrist bezw. vor Eintritt des Fälligkeits=Zeitpunktes eingehende Zahlungen werden einstweilen wie Einlagen behandelt und für die Zwischenzeit gemäß§ 17 verzinst. Quittung über zurückerstattete Darlehne. § 39. Sparkasenvortande gemübzügz hehein Hiat swerdeunschent gende verliert mit dem Ablaufe des gedachten. bede auf Drlche ersolgenden Aüschagzghauge, vermerkt. 1. Sale de Zchunung der Suschrtgauntang eionderic, aues chaer engechnisgen Aenaersenten mnterigen. Larlchn an Gemeinden u. f. v. I. Dur Srtguskanseater Zestang Sone Zergäichen leicht §. 32. jederzeit ein angemer#####and von bergleichen, teicht ze. veräußerlichen Effekten bei der Sparkasse vorhanden sei. Unterbringung der Gelder bei anderen Geldanstalten. § 36. An Kreise, Gemeinden und sonstige leistungsfähig., nit Korporationsrechten ausgestattete Kommunalverbände Wiesen= und sonstigen Meliogal e bend ue Gausch ie uzges, Lagsteise Hore) Wen de vertishanen Gacder ich undz ur., S ge alce eschesce. Alch eeseei. ir weiche uu autn gungz, geben dem Vorbehalte eiger Sp.ennrr„— ar belegt werden. eudsiongstrike von sechze Bonunten iur besde Lhey, iie Darlehnsgesuche. Besondere Bedingungen Dauer von 33 Jahren nicht überschreiten darf, sollen in der Ausleihung. Säumigkeit der Schuldner. ihrem Gesammtbetrage ¼ der Einlagen nicht übersteigen. Vorichue aut Handicheine geoen Surgchot, 1. Zeszheset, zes eshzesn, Helchens oien Ketzshgen. hner der! Für die Ablehnung eines Darlehnsgesuches brauchen Auf einfachergtägtbfandt, Zanzsen, an Sinvogu., v., Leie Gründe angegeben zu werden. Abdiaghansen Darschue genchrt werden, und zuar bis zu/2. Die Kesonder, Beödngugen, unter wescher, Larlsche der Zahlungstermine sind die Wünsche der Spartasse gegen de Uebdergabe der Schuhreschet, bung beziehungsweise desverpfändeten Werthstücker seuens des Darlehnsnehmers. vohlhabend anerkannte Haus= oder Grundbesitzer des Landses Dortmund als Bürgen und Selbstschutoner fur Kapital, Zinsen und Kosten unter Verzicht auf die Rechtswohlthat der Vorausklage gegen den Hauptschuldner Ein und demselben Schuldner kann über 3000 Mark zinaus ein ferneres Handscheindarlehen nur, gegeben werden Mark wiederum ein beziehungsweise zwei andere ne e dene, Lianen, Baran ve 3ch dhar bano, ies Daricheschers,. aduer ie der Sutshan uns eu düir den beiteren uu,#.#4. Der Shaniget uer Seiastuet eun der Ogzesalne 40 00 Nark wiederm emn orzsehungsweu, Awvei ander.) v, behungenen Aöschlagszahlung sol durch aufnagute oon Personen als Bürgen eintreten. Aufbewahrung und Verzeichnung der Urkunden. § 40. Die sämmtlichen Urkunden und Werthpa nebst den zu den Inhaberpapieren gehörenden Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen werden in feuer= un diebessicheren Depositalschränken verwahrt und zwar unt Falles der Amtmann, den bezw. die anderen Schlüssel Die bpothekendotumente Könmen unter Vergirgtuge des Sparkassenvorstandes unter dem einfacher bendgguf täiglicheslüchahlun gleich wie die baaren Gelder in den Kassenr Die zum Vernigen der Spgerhe, alshgald suach ihren soder gete der Shartkase außer Kurs gesett. Die Außerkurssetzung erfolgt gleichwie die Wiederinkurssetzung busch den Amtwon Galszung der Zuschene, für die e eaung ie aechaute Baeden. ist der Rendant verantwortlich... 2 Le 6 1 Derartige Werthpapiere können jedoch auch der Reichs . v, voch b=Zeichegant üisergeben werden. zustehenden Forderungen gesondert nach den ggg heum Arten der Velegung(88 31 bis Feizgsehenrfg, ein Verwuter derrscämmtlichen genäß§ 35 dieses Statuts Verise, bes Anlausprese und des Zeitpuktes, Die aufen, Du üihren.(Ghlaß in der Keien Belage.) 2.