chenblatt. 11. Sonnabens den 18. Meürz 183.. Eisenbahn. Einer heute eingehenden Nachricht zufolge, snd die zur Ausführung der Esenbahn von der Weser bis zum Rhein erforderlichen Actien ganz nahe bis zu einer unbe deuenden Zohl untergebracht, und sonach das Unternehmen als gesichert zu berrache ten, welches ich mich den resp. Interessenten mitzutheilen deeile. Soest den 17un März 1837. Rocholl. Zekanntmachung der Künigsichen Regierung, Einreichung der Wilitair=Eutlassungs=Lißen pre 1837. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Januar v. J.(Amtsblatt pro 1836, ack 5. Nr. 38) werden die Eltern oder Vormünder von im actwven Mitieairvienste bechen Seldaten, wriche die Entlassung ihres Sohnes oder Pflegbefohlenen vor beenDienstzeit in Antrag zu bringen gesonnen sind, hierdurch aufgefordert, ihre diesOrfache fothrteut bii zum A eter d. Hebei der ihnen vorgesetzten Ortebeddrde klich oder mündlich anzubringen. Dieselben müssen den Bedingungen des§ 95. der zustruction für das Geschäft der Ersatzaushebung vom 30. Juni 1817 genau entsprechen und von den erforderlichen schriftlichen Beweismitteln begleitet sein. Die Ortsbehörden verfahren in Ansehung dieser Gesuche nach den ergangenen Vorschriften und reichen die zur Berücksichtigung geeignet befundenen bis zum 25. April c. an den vorgesetzten Landratd ein. Von den Herren Landräthen erwarten wir dieselben bis zum 20. Juni c. Unbegründete Gesuche sind mit motivirtem Bescheide sofort zurückzuweisen, und ist nicht darauf zu rechnen, daß dieselben, wenn ihnen bloß Billigkeitsgründe zur Seite stehen, dier Berücksichtigung finden werden. Beger bei Gehraucht des Hienteldeniert zu den Grsuchen und Verheutlungen in Betreff des Austritts aus dem Wilitairdienste wird auf die Bekanntmachung vom 25. Januar v. J.(Amtsblatt Stück 5. Nr. 39.) verwiesen. Arusberg den 27. Januar 1837. Aus einem auf dem Hose des hiesigen Posthauses befindlichen Stalle, sind wahrscheinlich im Anfange d. M., folgende Gegenstände entwendet worden: 1) Ein Gesindebett, bestehend aus einem Ober= und Unterbeit, einem laugen und einem kurzen Pfühl und zwei Kopfkissen, sämmtlich blau und weiß gestreift, jedoch etwas beschmutzt und mit Ausnahme des Unterbetts mit linnen Ueberzügen versehen, 2) ein Ppramiden=Ofen, etwa 2 ½2 Fuß hoch und in der Mitte mit einem Riß verfehen, 3) 2 alte Ofenkniee, 4) eine alte blaue Pferdrdecke mit einer aufgenähten gelben Borde, 5) eine Spitzhacke mit einem etwa 2 ½ Fuß langen hölzernen Stiele, 6) eine neue hölzerne Gartenharke, 7) mehrere trockene Besen. Indem wir diesen Diebstahl zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir zugleich jeden, der von dem Diebstahle Wissenschaft erhalten sollte, auf, uns hiervon in Kenutniß zu setzen. Soest den 11ten März 1837. Röniglich Dreußisches Land= und Stadtgericht. Gemäß höherer Verfügung werden nachstehende§.s. des Provirzial= Feuer=Socie= täts=Reglements vom 5. Jannuar 1836, die bei entstehenden Brandu, allen zu machenden Anzeigen betreffend, hiermit zur besondern Kenntniß der bei dieser Societät Versicherten gebracht, und wird die vorgeschriebene Anzeige(§. 83) um so gewisser erwartet, als sonst die festgesetzte Strafe(§. 84) eintreten muß. §. 83. Bei entstehenden Brandunfällen ist der Eigenthümer des beschädigten Gebändes verpflichtet, dem Landrath längstens binnen 24 Stunden nach Dämpfung des Feuers von demselben Nachricht zu ertheilen, oder sich eigene persögliche Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß diese Benachrichtigung durch die Ortsobrigkeit bereits erfolgt ist. §. 84. Wird diese Benachrichtigung verabsäumt, oder über die festgesetzte Frist hinaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht etwa durch Natur=Ereignisse(z. B. Ueberschwemmung, tiefen Schnee und dergl.) gerechtfertiget, so ist der Säumige in eine Geldpön nach Umständen von fünf bis zwanzig Thalern verfallen. Soest den 7ten März 1837. Der Magistrat. Schulenburg. Die an dem großen Teiche liegende Erde kann unentgeldlich von jedem Einwohner der Stadt und Außenbewohner, welchen zugleich Befreiung von der Bezahlung des Wegegeldes zugesichert wird, gegen eine von dem Bauaufseher Leut erhaltene Anweisung weggeholt werden. Solches muß jedoch dinnen 3 Monaten gescheben, indem sonst die Stadt die Erde wegschaffen lassen wird. Soest den 7ten März 1837. Der Magistrat. Schulendurg. Nachstehende Bestimmungen aus der Gesetzsammlung: §. 42. Jeder Fall von Erkrankung an den Pocken ist, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder 3= bis Stägigem Gefängniß, der Polizeibehörde(nach §. 9.) anzuzeigen. §. 45. Bleibt der Pockenkranke in seiner Wohnung, so findet entweder die Isolirung desselben oder die Bezeichnung der Wohnung mittelst einer Tafel(nach§. 18. a. b.) statt. Eine Vernachlässigung der desfallsigen Vorschriften zieht die s. 26. angedrohten Strafen nach sich. 79 § 46. Für den Fall, daß die Anzahl der Pockenkranken an einem Orte sich ungewöhnlich vermehren sollte, sind daselbst zur Aufnahme derjenigen, welche in ihren Wohnungen nicht bleiben können, eigene, streug zu isolirende Pockenhäuser zu errichten, oder besondere sorgfältig geschiedene Abtheilungen der größeren Krankenhäuser zu diesem Zwecke zu bestimmen. §. 47. Hinsichtlich der Desinfektion wird im Fall erfolgter Genesung eines Pockenkranken auf§. 19., im Todesfall auf§. 22. verwiesen, und zieht eine Vernachlässigung der deshalb ertheilten Vorschriften die§. 27. gedachte Strafe nach sich. §. 48. Jede unnöthige Berührung der Leiche muß vermieden, dieselbe daher mit den Kleidern, in welchen der Kranke gestorben ist, in einen Sarg mit verpichten Fugen gelegt, nicht zur Schau ausgestellt, sondern still zu Grabe gebracht, wo möglich gefahren werden. Denjenigen, welche mit der Leiche haben in Berührung kommen müssen oder dieselbe etwa zu Grabe getragen haben, ist eine Reinigung(nach§. 22.) zu empfehlen. §. 49. Sämmtliche, die ächten Menschenpocken betreffende sanitäts=polizeiliche Anordnungen sind auch bei den sogenannten Varioloiden oder modifizirten Menschenpocken zu befolgen. §. 50. Als das sicherste Schutzmittel gegen die Menschenpocken ist durch die Erfahrung die Einimpfung der Schutzpocken nachgewiesen. Es ist daher einem Jeden dringend zu empfehlen, sich selbst, seine Kinder, Pflegebefohlenen und andere Angehörigen ohne zureichende, von Sachverständigen anerkannte Hinderungsgründe der Schutzpocken=Impfung nicht zu entziehen, vielmehr wird von allen Einsichtsvollen die Beförderung dieser Maßregel durch Beispiel und Belehrung ihrer Mitbürger erwartet. Die Beamten und insbesondere die Landräthe und Kreisphysiker, so wie alle mit der Verwaltung der Medizinalpolizei beauftragten Personen müssen es sich angelegen sein lassen, bei jeder sich darbietenden Gelegenheit, der weiteren Verbreitung und allgemeinen Aufnahme dieses eben so sicheren, als durchaus unschädlichen Schutzmittels förderlich zu sein. §. 51. Das Schutzpocken=Impfgeschäft steht unter der Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Polizeibehörde, und ist nur den zur bürgerlichen Praris gehörig approbirten Aerzten und Wundärzten und zwar unter der Bedingung erlaubt, daß sie die in Betreff desselben erlassenen Vorschriften genau befolgen, wobei es ihnen insbesondere zur Pflicht gemacht wird, den Impfstoff nur von völlig gesunden Individuen zu entnehmen. Von den in ihrer Privatpraxis vorgenommenen Impfungen haben die Aerzte vierteljährlich genaue namentliche Listen an die Polizeibehörde einzusenden. §. 52. Behufs der Vakzination der sich hiernach als noch ungeimpft ausweisenden Individuen sollen alljährlich oder, wenn die Umstände es erforderlich machen, öfter in den verschiedenen landräthlichen Kreisen und überhaupt, wo solches nicht schon fortwährend geschieht, öffentliche Gesammt=Impfungen vorgenommen werden, wobei genau nach dem von den betreffenden Ministerien= zu erlassenden Regulative zu verfahren ist. §. 53. Ueber jede geschehene Impfung und deren Erfolg ist von dem Impfarzte ein Schein auszustellen. §. 54. Sind Kinder dessen ungeachtet bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres ohne erweislichen Grund ungeimpft geblieben, und werden demnächst von den natürlichen Blattern befallen, so sind deren Aeltern und resp. Vormünder wegen der versäumten Impfung in Hinsicht der dadurch hervorgebrachten Gefahr der Ansteckung in polizeiliche Strafe zu nehmen. 80 Schoivorscher, Hezdweidmester andere Gewerbirebende und Diensschaften werden wohl thun, sich die Ueberzengung zu verschaffen, daß die bei ihnen in Unterricht, Lehre ober Dienst tretenden Personen geimpft sind. Personen, welche für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen die Aufnahme in öffentliche Anstalten des Staats, Stipendien oder andere Beuesizien nachsuchen, sind abzuweisen, wenn sie hmneich Ahan din-##.#.—. kuug nicht führen ronnen. Bevol—...= den Nachweis über die geschehene Impfung auch§ 56. 55. Brechen in einem Hause die Pocken aus, so ist genau zu nutersuchen, o# in denseiben noch ansteckungtsühige Inkloidnen vorheuben sed, deren Bahsaation alsdann in der kürzesten Zeit vorgenommen werden muß. Bei weiterer Verhreitung der Kraukheit sind zugleich sämmtliche übrige Einwohner auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, und aufzufordern, ihre noch ansteckungsfähigen Angehörigen schleunigst vakziniren zu lassen; zu welchem Ende von Seiten der Medizinalpolizei die nhthigen Veranstaltungen getroffen und erforderlichen Falls Zwangs=Impfungen bewirkt werden müssen. §. 56. Auch ist, wie überhaupt, so unter den genannten Umständen insbesondere, den schon vor längerer Zeit, wenn auch mit Erfolg geimpften Individuen, eine Revakzination, wegen der dadurch bewirkten größeren Sicherheit, zu empfehlen. Eine Aufnahme in Pensionsanstalten, welche mit öffentlichen Unterrichts=Justi= tuten verbunden sind, darf nicht eher stattfinden, als bis der aufzunehmende Zögling seine Vakzination oder Revakzination, als innerhalb der letzten 2 Jahre wirksam an ihm vollzogen, nachgewiesen hat. §. 57. Was das Militair betrifft, so müssen sowohl die Soldaten des stehenden Heeres als auch die zur Landwehr und Reserve gehörenden Personen, hinsichtlich der bei ihnen geschehenen Schuspocken=Imptung bei ia.—— sucht werden, und sollen diejenigen,— Kadineckervo wra Wsiten Rar 1825.— Geseslagulung pro 1826. Nr. 18.— sofort geimpft, die zur Landwehr und Reserve gehorenden aber den Zipilbehörden angezeigt werden, damit dieselben ungesäumt, und wenn das Individuum remitent sein sollte, mit Anwendung von Zwangsmitteln die Impfung bewirken lassen Bei der nächsten Einberufung haben sich dieselben durch einen Schein über die wirklich geschehene Impfung auszuwessen. Diejenigen Rekruten, bei welchen unverkennbare Narben der schon überstandenen Menschenpocken nicht vorhanden sind, und welche, obschon früher zeiwpft, durch Impf=Atteste nicht darthun können, daß sie bereits vor ihrer Einstellung, jedoch nicht länger als 2 Jahre vor derselben, mit Erfolg revakzinirt worden sind, sollen in den ersten 6 Monaten ihrer Einstellung, in Gemäßheit der durch die Kabinetsorder vom 16ten Juni 1834, bestätigten Verordnung vom 6ten April 1834.(Gesetzsammlung Seite 119.) revakzinirt werden. § 58. Das Einimpfen der Menschenpocken ist bei Zmonatlicher Freiheitsstrafe verboten. werden dem Publikum mit dem Bemerken bekannt gemacht, das in den nächsten Tagen die Gesammtimpfung stattfinden wird, deren Termin noch näher bekannt gemacht werden soll. Soest den Oten März 1837. Der Magistrat. Schulenburg. Sonnabend den Tösten März, Nachmittags 3 Uhr ist auf der Kämmerei=Stube Sitzung der Spar=Casse. Soest den 16ten März 1837. Die Verwaltung der Spar=Casse. 81 Brob= und Fleisch=Taxe in der Stadt Soest. A. B'rod. 1. Bir 4 Pfeaupy, etezre..: 11 8965. ... J# Ast s. 80. S o 8 Sgr. 5 Pf. Schwarzbrod 8 Pfund. B. Slieisch. 1. Ein Pfund gutes Rindfleisoh 2 Sgr. 2. Ein Pfund„ Schweinefleisch..„ 2 Sgr. 6 Pf. 3. Ein Pfund bestes Kalbfleisch, wenn das Hinterviertel mit 4 Ridben 12 bis 15 Pfund wiegt„ 1 Sgr. 6 Pf. Vorstehende Brod= und Fleisch= Tare wird den betheiligten Gewerbtreibenden mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß jeder Kontraventions=Fall mit 1 bis 5 Rthir. geahndet werden wird. Soeft den Oten März 1837. Der Magistrat. Schulendurg. Frucht=Preise für 1 Berliner Scheffel pro 183.. Auf den Korumirkten zu Soest den 11. Mär; schlechte tlr. sor. rtlr. sg: zu Herdecke den 13. März Ur. sg. ir#l. sg. rel.(g. 5 zu Neheim den 13ten März redlr. sgr. u Soest 14. März beste schl. rtl. sg. rtl. s6 zu Soest d. 16. März beste schlechte rtl.(g. rtl. Laufender Boden= Preis bieselbst rülr Her. Weizen Bogger Gerste Zeie 118 1. 1 — 27 125 1 11•81 112. 1 — 22.— 22 17 1 1 20 11 4 1 1— 1118 1116 1 31 11 2 28—27 1118 1 4 —29 18 16 Ein den Geschwistern Budde hierselbst zugehöriger Garten von 4 ½ Schillwerch vor dem Brüder Thore, nächst Schüerhoffe Garten am Eselswege gelegen, soll in Termino den 20sten d. M. Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Gerichtsgebäude vor dem Deputirten Secretair Westhoff auf ein Jahr an den Meistbietenden verpachtet werden. Soest den 17ten März 1837. Königl. Preuß. Land= und Stadtgericht. Die der Stadt Soest zustehende Winterschafhude in der Soester Feldmark, soll auf 6 nacheinander folgende Jahre vom Sten September d. J. an bis dahin 1843 meist. bietend und zwar jede Hude einzeln, Montag den 10ten April Morgens 10 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause verpachtet werden. Soest den 16ten März 1837. Der Magistrat. Schulenburg. Die Pflastergeldserhebung hiesiger Stadt, soll am 11ten April Morgens 9 Uhr, auf dem hiesigen Rathhause, und zwar für jedes Thor besonders, meistbietend öffentlich verpachtet werden. Soeft den 16ten März 1837. Der Magistrat. Schulendurg. 82 Mittwoch den 29sten c. Morgens 11 Uhr, soll die Ausführung verschiedener Reparaturen an der Mädchenschule zu Bremen, in Schreiner=, Glaser= und Anstreicher=Arbeit bestehend, veranschlagt zu 28 Rthlr. 2 Sgr., in der Behausung des Wirths Söbbeler in Bremen, wo auch Kostenanschlag und Vorbedingungen zur Einsicht offen liegen, wenigstsordernd verdungen werden. Kördecke den 14ten März 1837. Der Bürgermeister Rochol. Weil Nachgebote erfolgt sind, so soll der kohnsche Steinbruch am künftigen Montage den 20sten d. M. Morgens 11 Uhr, an hiesiger Verwaltung nochmals zur Verpachtung auf 6 Jahre ausgesetzt werden. „ Lohne den 15ten März 1837. Der Bürgermeister Weimann. Herr Gerhard Schulenburg, will Donnerstag den 23sten c. Nachmittags 2 Uhr, 6 Schillwerth 7 Pennwerth Garten vor dem Nötten Thore, so Wolkewitz, zuletzt Weber Schulz in Dacht gehabt, bei mir meistbietend verpachten. Loerbroks. Am 29sten, 30sten und nach Befinden am 3tsten d. M., will die Frau Wittwe Hake zu Oewingen a) 9 Pferde, b) 18 Stück Hornvieh, theils Kühe, theils Rinder: c) 16 Stück Schweine, sodann d) das vollständige Guts=Inventar, 2 Wagen mit Geschirr, 3 Pflüge, 2 Karren, Pferdeschirr, Schäferkarren, Hörden u. s. w.; e) das Brau= und Branntweingeräthe, k) einen Roggen= und g) einen Haferhaufen, h) 5 Strohhausen, i) den vorräthigen Dünger, k) ein bedeutendes Mobiliar, Betten, Leinen, Tische, Stühle, Schränke, Kessel, Töpse u. s. w. und zwar, sofern die Käufer als hinlänglich angesessen bekannt sind, oder Sicherheit stellen, unter Bewilligung einer halbjährigen Zahlungsfrist für die Gegenstände über 15 Sgr., indem diese letztern sofort bezahlt werden müssen, aus freier Hand meistbietend verkaufen. Kauflustige wollen sich Morgens 8 Uhr auf dem Gute Oewingen einfinden. Werl den 11ten März 1837. Ley, I. E. Die Bewohner von Soest und der Umgegend beehre ich mich davon in Kenntniß zu setzen, daß ich die sämmtlichen von meinem verstorbenen Manne besorgten Geschäfte in früherer Ordnung fortsetzen werde, weshalb ich ganz ergebenst ersuche, das Zutrauen, dessen sich mein verstorbener Mann so allgemein zu erfreuen hatte, auch mir zu Theil werden zu lassen. Soest den 16ten März 1837. Wittwe F. W. Rasse. Es ist die 18. Auflage des Soester Lesebuchs, vermehrt mit 5 Landkarten in 4 Blättern in meinem Verlage erschienen. Preis 7 Sgr. 6 Pf. Die Karten, welche den Planiglob, Europa, Deutschland, den preußischen Staat und Rheinland=Westfalen vorstellen und sehr schön lithographirt sind, werden auch ohne das Lesebuch, geheftet und mit starkem Umschlag, für 1 Sgr. 6 Pf. verkauft. Wittwe F. W. Rasse. In der zum Schulzen Speckmannschen Hose, Kirchspiels Herzfeld gehörigen Weide, Holt genannt, werden für künftigen Sommer Stuppen und Rinder gegen billigen Preis angenommen. Anmeldungen dazu sind in kurzer Frist bei dem Unterzeichneten zu machen. Herzfeld den 18ten März 1837. Der Commissionaie Farwick. Bei Georg Schulenburg sind noch einige Fuder Heu, im Ganzen oder bei einzelnen Zentnern zu haben. pink, Kfm. aus Münster. Endler, aus Minden. Den 16. Dreier, Ksm. aus Niedberg. Eichwald, Kim. aus Paderdorn. Stack, Eha aus Stomberg. Gallenune, Zim. aus Rüodwach. geritag, In. aus Münster. Zau König von Preusen(ei Overwag.) Den 3. März. Opheitz, Kfm. aus Erefeld. Friedländer, Kfm. aus Berlin. Den 4. Püterihanser, Tonries, Amsteute a. Oete. Hemmann, Ihn aus Vortmund. Zolliioe fer, Kfm. aus Cöln. Kornicker, Kim. aus Paderborn. Den 5. Solling, Kfm. aus Essen. Engels, Kfm. aus Cdln. Kleist, Kfm. aus Braudenburg. G. Kleft, Kfm. aus Frankfurt a. M. Den 6. Hermes, Kfm. aus Erefeld. Brenken, Kfm. aus Mainz. Schramm, Kfm. aus Duisburg. Kirchbaum, Kfm. a. Viersen. Schliper, Kaufm. aus Elderfeld. Den 8. Polack Kfm. aus Nachen. Schliper, Kfm. aus Elderfeld. Schwartzkopf, Kfm. aus Lingenburg. Den 9. Rinsch, Kfm. aus Louisenthal. C. Bastselur, Kfm. aus Lippstadt. Den 10. Hornhardt, Pr. Lieutenant uus Denold. Logenenn, Ifa aus Mhnster. Den 11. Doctor Francke, General=Arzt aus Münster. Schlieper, Kfm. aus Herdecke a. d. Ruhr. Köhler, Kim. aus Br. Buse, Kfm. aus Padervorn. Den 12. Massenbach, Ober=Reg.=Rath aus Vogel, Kfm. aus Leipzig. Lucke, Kfm. aus Münster. Burberg, Kim. aus Erefeld. Den 14. Mallinckrodt, Kfm. aus Cöln. Würz burger, Ksm. aus Bochum. Den 15. Voß, Kfm. aus Elberfeld. Dallmoger, Kfm. aus Bielefeld. Rinsch, Kim. aus Halberstadt. Bayer, Kim. aus Nachen. Merkwürdige Menschen. Eduard Bright. Dieser Mann war ein Specerei=Händler zu Maldon in der Grafschaft Esser. Er hatte noch nicht das zweite Jahr erreicht, als er schon über 144 Pfund schwer war. In somen zpapssolen Johre ugg er 236 Pfund, und bei seinem Tode 616. Er war 5 Fuß 9 und einen halben Zoll hoch. Unter den Armen hteit er 5 Fuß 6 Zos in Umfange, und der Umkreis, seines Bauchs detrug 6 Juß 11 Zoll. Sein Oberarm war 2 Fuß und 2 Zos, und seine Wade 2 Fuß und 8 Zoll dick. Nach seinem Tode waren 12 Ktarke Männer ubthig, um ihn auf einen kleinen Wagen zu heben, und um ihn in das Grad zu senken, brauchte man eine desendere Moschine. In seine Kleider konnten sich 7 Personen hüllen, wie dieses aus den sirchenküchen, und ans der dierthe gerichtlich abgefaßten Registratur erhellet. Dieser Mann stard am 1Aten des Leuzmonats 1750 im 3Osten Jahre seines Alters. Er konnte sich, ungeachtet seiner ungeheuren Dicke, sehr leicht bewegen. Der listige Wolf. Zu Siguy#le=Petst, einem Flecken an der Greuze von Champagne, bemerkte ein Landmann durch die Hecke seines Hofes, daß ein Wolf um seinen Maulesel herumging, ihm aber nicht beikommen konnte, weil er beständig hinten ausschlug. Wie er die Unerschrockenheit seines Maulesels sah, blieb er ganz ruhig, und hoffte nun nicht mehr genöthiget zu sein, ihn durch seine Lente in dem Gehölze hüten zu lassen, wie jeder aus Furche vor den Wölsen im Lande zu thun mee n ier Ancst und die Verstehlgung une gute Vieriestende gedauert hatte, sahe er den Wolf mit Heftigkeit nach einer nahen Pfätze hinlaufen, und se iu wiehgheiteumdten Anseht untertanchen. Nach der Weurtheilung des Beobachters that er dieß, um sich von seiner starken Eraitung u ohein, und daer nicht gprlselte, daß der Kampf zum Vortheil seines derdasten Manisseit geenhigt werden wirde. ie wünichte er dichen wogen seines Siager schon in vorans Giück, els er den Wold auf den Kampfplatz zurück kehren sah. Er war ganz naß, und näherte sich, soviel er konnte, dem Kopfe des Maylcsels, schüttelte ce ee ee