) (N. 146.) Aachen, Dounerstag den 7. December 1815. N.° 152. Bekanntmachung, aas höhere Schulwesen dieses Gouvernements betreffend. Als ich unterm 18. September v. J. eine vorläufige Instruktion für die Direktoren und Vorsteher von Gelehrten-Schulen des Gouvernements vom Nieder- und Mittel-Rhein erliefs, war es gleich meine Absicht, derfelben, mit näherer Beziehung auf die hiesigen Lokal-Verhälteisse, eine gröfsere Vollständigkeit zu geben, und sie dann befonders abgedrukt in die Hände aller Lehrer der Gymnasien und Kollegien diefer Provinzen zu liefern, damit sie, allgemein gekannt, auch zur allgemeinen Achtung dienen könne. Durch die in der Zwischenzeit gemachten Erfahrungen, und mehr noch durch die von dem königl. Ministerio des Innern über diefen Gegenstand erhaltenen Mittheilungen, ist es nun möglich geworden, diese ausführlichere Instruktion zu beenden; und indem ich folche als Beilage dieses Stücks des offiziellen Journals abdrucken lasse, welche sobald sie vollendet seyn wird, demselben nachfolgen wird, mache ich das Publikum im Voraus darauf aufmerksam, und rechne auf die lebendige Theilnahme und die kräftige Mitwirkung aller der Männer, in den ganzen mir zur Verwaltung anvertrauten Provinzen, die bei der Ausführung der in diefer Instruktion geäufserten heilsamen Absichten mehr oder weniger betheiligt sind. Aachen, den 6. Dezember 1815. Der geheime Staatsrath und Ober-Präsident der königl. preussischen Rhein-Provinzen, SACK. Tagesgeschichte. Aachen, den 2. December. Convention, in Gemässheit des neunten Artikels des Haupttraktats in Beziehrig auf die Reklamationen, welche durch die Nichtvollziehung des 19. Art. veranlasst worden sind, und sich auf den Traktat vom 30. Mai 1814 zwischen Frankreich auf der einen, und Oestreich, Preussen und Russland und deren Alliirten auf der andern Seite beziehen. Um die Schwierigkeiten zu heben, welche über die Vollziehung verschiedener Artikel des Parifer Friedenstraktats vom 50. Mai 1814 entstanden sind, und vorzüglich diejenigen, welche sich auf die Reklamationen mehrerer Unterthanen der alliirten Mächte beziehen, haben sich die hohen kontrahirenden Theile, von dem Wunsche befeelt, ihre respektiven Unterthanen baldmöglichst in den Genufs derjenigen Rechte zu fetzen, welche ihnen diefe Artikel zugestehen, und zu“ gleicher Zeit, fo viel es nur immer möglich ist, allen den Irrungen zuvor zu kommen, welcke über den Sinn einiger Bestimmungen des gedachten Friedenstraktats entstehen können, über nachstehende Punkte vereinigt: Art. I. Der Friedensschluss vom 30. Mai 1814 ist durch den 11. Artikel des Haupttraktats bestätiget worden, und die gegenwärtige Convention ist ein Anhang desselben. Diese Bestätigung bezieht sich ausdrücklich auf die Artikel 19 bis 26, fo wie auf die Art. 30 und 31 des gedachten Friedenstraktats, infofern als die in demselben enthaltenen Artikel durch das gegen:värtige Aktenstück nicht verändert oder modifizirt worden find, und man ist ausdrücklich dahin übereingekommen, dass die Auseinandersetzungen und Entwickelungen, welche die hohen kontrahirenden Theile für zweckmässig gehalten haben, in den nachstehenden Artikeln zu machen, in keinem Punkte den Reclamationen anderer Art zum Nachtheile gereichen sollen, welche durch den gedachten Friedenstraktat irgend eine Befugnifs erhalten haben, ohne in der gegenwärtigen Convention ganz befonders erwähnt zu seyn. Art. II. In Gemässheit dieser Bestimmung verspricht Se. allerchristlichste Majestät in den nachstehend beschriebenen Formen alle diejenigen Summen zu liquidiren, welche Frankreich an das Ausland fehuldig, ist. Das Ausland wird darnach beurtheilt, wie folches der gegenwärtigen Convention in Kraft des 19. Artikel des Pariser Friedenstraktats vom 30. Mai 1814 konstituirt ist. Diese Summen mögen nun einzelnen Menschen oder ganzen Gemeinden angehören, oder auch folchen Privatanstalten, über deren Einkünfte die Regierung nicht zu disponiren hat. Die oberwähute Liquidation erstreckt sich insbefondere auf nachflehende Reklamationen: 1. Ueber diejenigen, welche Lieferungen und Leistungen betreffen, von welcher Art sie auchseyn mögen, sie seyen nun von Gemeinheiten oder Individuen geliefert worden, und überhaupt auf alle diejenigen Lieferungen, welche Regierungen selbst in Kraft befonderer Verträge oder Dispositionen der einzelnen französilchen Authoritäten, die Zahlungsleistungen enthalten und auf Versprechen gestellt sind, wenn diese Leistungen und Lieferungen für die Militair-Magazine überhaupt, oder für die Approvisionirung einzelner Städte oder Plätze irabefondere, oder auch an franz. Armeen, oder besonderen Abtheilungen derselben, es fey nun Gendarmerie oder franz. Administrations-Behörden gewesen, oder für die Holpitäler verwendet worden, oder irgend für einen andern Dienst, den man einen öffentlichen Dienst nennen kann. Alle diese Lieferungen und Leistungen müssen mit nachstehenden Beurkundigungen verfehen feyn: a) Magazinverwalter; b) Militair- oder Civilbeamten; c) Kommiffaire: d) Agenten, oder deren Stellvertreter. Ueber die Gültigkeit derselben erkennt diejenige Liquidations-Kommifsion, deren in dem 5. Artikel diefer Uebereinkunft einer besonderen Erwähnung geschieht. Die Preisbestimmung der oberwähnten Gegenstände wird nach dem Inhalt der darüber von den franz. Authoritäten eingegangenen Kontrakte und Verträge, oder bei deren Mangel, nach den laufenden Marktpreisen derjenigen Orte bestimmt, in welchen diese Leistungen und Lieferungen geschehen sind. 2. Ueber den rückständigen Sold und das Traktement, die Reifekosten, die Gratifikationen und andere Schadloshaltungen, welche diejenigen Militair-Perfonen zu fordern haben, die den Militair-Personen oder den Angestellten bei der franz. Armee, die durch den Friedenstraktat von Paris vom 30. Mai 1514, und durch jenen vom 20. November 1815 Unterthanen einer andern Macht geworden sind, für diejenige Zeit, in welcher diefe Individuen noch in den fran (1161) ösischen Armeen gedient haben, oder bei einzelnen Aemtern angestellt waren, welche von der Armee apningen. wohin z. B. Hospitäler, Apotheken, Magatine und dergleichen gehören. Um sich darüber auszuweisen, müssen Papiere vorgezeigt werden, die nach den Militairvorschriften in der gehörigen Ordnung sind. 3. Ueber die Herauszahlung der Unkosten, welche dadurch veranlasst wurden, dass man franz. Militairpersonen in bürgerliche Hospitäler untergebracht und besorgt hat, die der Regierung nicht angehören, insofern die Bezahlung diefer Unkosten durch befondere Verträge stipulirt worden ist. Die Scheine über die Summe diefer Unkosten müssen durch die Vorsteher der erwähnten Hospitäler eigenhändig beurkundet seyn. 4. Ueber die Wiederherstellung derjenigen Gelder, die man der franz. Briefpost anvertraut hat, und die nicht an ihre gehörige Adresse gelangt find. Davon ist nur der Fall der Uebergewalt oder Räuberei ansgenommen. 5. Ueber die quittirten Mandate, Bons oder Besehle für wirklich gemachte Leistungen, dieselben feyen nun auf die franz. Schazkammer, oder auf die Amortifationskalse, oder was zu derselben gehört, so wie auf diejenigen Bons, welche diese Kafse ausgestellt hat, gestellt. Sobald diese Mandate, Bons und Befehle denjenigen Einwohnern, Gemeinkeiten oder öffentl. Anstalten zu Gunsten geschrieben, und welche anfgehört haben, ein Theil von Frankreich zu seyn, oder sich in den Händen dessen Einwohner. Gemeinheiten oder öffentl. Anstalten befinden. Frankreich kann sich der Bezahlung diefer Summen aus dem Grunde nicht entziehen, weil die Papiere, in welchen diefelben verzeichnet sind, in die Hände einer fremden Regierung gelangten. 6. Ueber die Anlehen, welche franz. Civil-oder Militairbehörden mit dem Versprechen empfangen haben, dass dieselben zurückbezahlt werden sollen. 7. Ueber die Schadloshaltungen, welche für diejenigen in Pacht gegebenen Domainen versprochen worden sind, von denen bisher kein Genufs zu erhalten gewesen ist, so wie überhaupt über diejenigen Entschädigungen und Herstellungen für Pachtgüter der Domainen, so wie für die Vacationen, Emolumente und Honorarien, welche denjenigen gebühren, die als Kunstyerständige Gebäude oder andere Gegenslände auf Befehl und auf Rechnung der französischen Regierung in Augenschein genommen haben, insofern alle diese Leiflungen, wie sie oben genannt worden sind, der sie betreffenden Regierung zur Last fallen, und von den damals bestehenden franzöfischen Authoritäten gehörig anbefohlen worden waren. 8. Ueber alle diejenigen Bezahlungen und Vorschüffe, welche aus Gemeindekassen auf Besehl franzölischer Authoritäten und mit dem Versprechen gemacht worden sind, dieselben znrückzubezahlec. 9. Ueber die Entschädigungen, die man solchen einzelnen Personen schuldig ist, deren Länderei man in Besitz genommen, deren Häufer und Gebäude abgebrochen, und auf den Befehl der französischen Militär-Authoritäten zerstört worden sind, weil man durch dieselben die französischen Festungswerke und Zitadellen zu desto gröfserer Sicherheit der Franzosen erweitern wollte. Diese Entschädigung erstreckt sich jedoch nur in fo weit, als diefelbe in dem Gefetz vom 10. Juli 1791 ausgedrückt ist, und in so fern eine Bezahlung versprochen wurde. Dieses Versprechen mag nun durch einen Kunstversländigen des Gegentheils geschätzt worden feyn, oder durch ein officielles Papier französischer Authoritäten erwiesen werden. Art. III. Die Reklamationen des Senats von Hamburg, die Bank diefer Stadt betreffend, sollen den Gegenstand einer befondern Konvention ausmachen, die zwischen den Kommissarien Sr. allerchristlichsten Majestät und jenen der Stadt Hamburg abgeschlossen wird. IV. Es follen auch diejenigen Reklamationen liquidirt werden, welche verschiedene Individuen gegen die Vollziehung eines Befehls, datirt von Noslen den 8. Mai 1813 überreicht haben, Kraft deffen man zu deren Nachtheil Kolonialwaaren in Beschlag genommen hat, welche sie zum Theil von der franzölischen Regierung erkauft hatten, und in dessen Kraft lie gezwungen wurden; die Douanen-Abgaben für eine Parthie Baumwolle, obgleich dieselbe zur rechten Zeit mit der gehörigen Summe frei gemacht worden war, zweifach und doppelt bezahlen mussten. Diese Reklamationen sollen durch die in der heutigen Konvention niedergefetzten Kommissionen liquid t werden, und der Betrag derselben foll durch Einschreibung in das grosse Buch der öffentlichen Schulden nach einem Kurs bezahlt werden, welcher nicht unter 79 steht; so wvie diefes durch die gegenwärtige Konvention in Beziehung auf die zu bezahlenden Bürgschaften verabredet worden ist, (1162) Art. V. Die hohen kontrahirenden Theile, von dem Verlangen beseelt, sich über eine L'quidationsweife einzuverständigen, durch welche die Fristen abgekürzt werden, und zugleich ein jeder befonderer Fall eine definitive Entscheidung erhält, haben beschloffen, zur nähern Erklärung der Dispositionen, die in dem 20ten Artikel des Traktats vom 30. Mai 1814 enthalten find, Liquidations-Kommissionen niederzufetzen, welche sich vordersamst mit der Prüfung der eingereichten Reklamationen befassen, und zugleich auch schiedsrichterliche Kommissionen, welche darüber in dem Falle entscheiden, als die erstern Kommissionen darüber nicht einig werden können. Man ist hierzu über nachstehende Verhandlungsweise einig geworden: 1. Unmittelbar nach Auswechfelung der Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats, werden Frankreich und die übrigen hohen kontrahirenden oder dabei intereffirten Theile liquidirende und aburtheilende Kommifsarien ernennen, die ihren Sitz zu Paris nehmen, und beauftragt find, diejenigen Dispostionen zu reguliren und vollziehen zu laffen, welche in den Artikeln 18 und 19 des Friedenstraktats vom 30. Mai 1814 und in den Artikeln 2, 4, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18, 22, 23 und 24 der gegenwärtigen Konventionen enthalten sind. 2. Die Liquidations-Kommissarien werden von allen intereffirten Theilen ernannt, und zwar in so grosser Anzahl, als es ein jeder dieser Theile für zweckmässig hält. Sie werden beauftragt, nach einem in dieser Absicht zu entwerfenden Plane in der kürzestmöglichsten Frist alle Reklamationen zu empfangen und zu prüfen, um diefelben, wenn es sich thun läſst, zu liquidiren. Es steht einem jeden Kommissar frei, in einer einzigen Kommifsion alle Kommissarien der verschiedenen Regierungen zu vereinigen, um denselben die Reklamationen der Unterthanen feiner Regierung vorzulegen und von denselben prüfen zu lassen, oder auch einzeln, oder insbefondere mit der französischen Regierung zu unterhandeln. 3. Die aburtheilenden Kommissarien erhalten den Austrag, definitiv und in letzter Instanz über alle diejenigen Gescluifte zu richten, welche ihnen in Gemässheit des gegenwärtigen Artikels von den Liquidations-Kommifsarien, die fich darüber nicht einverständigen konnten, übe macht werden. Eine jede der hohen kontrahirenden oder dabei interefsirten Mächte kann fo vielé Richter ernennen, als sie für zweckmässig findet; alle diese Richter aber haben in die Hände des königlich französischen Grofs-Siegelbewah rers und in Gegenwart der in Paris anwelenden Gefandten der übrigen hohen kontrahirenden Theile einen Eid dahin abzulegen, dass sie ohne alle Partheilichkeit für irgend einen Theil nach den in dem Traktat vom 50. Mai 1814 und in der gegenwärtigen Convention enthaltenen Grundfätzen urtheilen und sprechen wollen. 4. Sobald Frankreich und wenigstens noch zwei der dabei interefsirten Theile ihre aburtheilende Kommissarien ernannt und beeidigt haben werden, so versammeln sich diese in Paris gegenwärtigen Richter unter dem Vorsitz des ältesten aus ihnen, um sich fowohl über die Ernennung eines oder mehrerer Aktuarien und Schreiber zu verständigen, welche den Eid in ihre Hände abzulegen haben, als auch, um über ein allgemeines Reglement zu deliberiren, nach welchem die Geschäfte expedirt, die Register abgehalten, und andere Gegenstände, die innere Ordnung betreffend, eingerichtet werden. 5. Wenn auf diese Weife die schiedsrichterlichen Kommifsarien bestellt sind, fo werden diejenigen Sachen, worüber sich die Liquidations Kommissarien nicht vereinbaren können, wie schon gesagt worden, den aburtheilenden Kommissarien vorgelegt. 6. Wenn die Reklamationen von der Beschaffenheit find, wie folche in dem Traktat von Paris oder in der gegenwärtigen Convention bezeichnet worden, und wenn es nur darauf ankommt, die Gültigkeit der Forderung richtig zu stellen, oder den Betrag der reklamirten Summen auszulprechen, dann besteht die schiedsrichterliche Kommission nur aus 6 aburtheilenden Kommisfarien, nemlich 5 von Seiten Frankreichs und 3 andern, welche die reklamirende Regierung ernennt. Diese 6 Richter wählen durch das Loos denjenigen, welcher keine Stimme haben foll, und die alsdann noch übrig bleibenden 5 Kommiffarien entscheiden über die ihnen vorgelegte Reklamation definitiv. 7. Wenn es darum zu thun ist, auszumitteln, ob eine in Anspruch genommene Reklamation unter diejenigen gehört, deren der Parifer Friedenstraktat vom 50. Mai 1814 oder die gegenwärtige Convention Erwähnung thut, dann besteht die schiedsrichterliche Kommission aus 6 Mitgliedern, deren 3 Franzosen sind, die3 andern aber von derjenigen Regierung ernennt werden, welche die Reklamation gemacht hat. Diese 3 Richter haben nach der Majo (1163) darüber zu entscheiden: ob eine Rekamation zur Liquidirung anzunehmen fer oder nicht? Auf den Fall, wo die Stimmen gleich ausfallen, wird die Prüfung der Sache verschoben, und au ciner weitern diplomatiſchen Neotiation zwischen den Regierungen selbst ausgefiellt werden. 8. So oft eine Sache der Kommission der Richter wur Entscheidung vorgelegt wird, fo hat diejenige Regierung, deren Liquidat ons Kommilsar sich mit der franzöllichen Regierung nicht einverständigen kann, drei aburtheilende Kommiffarien zu ernennen, und die franzölische Regierung eben so viele, welche sämmtlich aus denjenigen geählt werden, die noch vor der Procedur den vorgeschriebenen Eid entweder schon geleistet haben oder noch leisten wverden. Die geschehere Wahl wird dem Amtsaktuarius bekannt gemacht, und demselben zugleich die betreffenden Akten zugestellt. Der Amtsaktuarius hat sowohl über diese Ernennung, als über den Empfang der Akten ein Protokell zu führen, und trägt die Roklamation selbst in ein befonderes hiezu bereit liegendes Begister ein. Wenn nun die Reihe an eine folche Reklamation kömmt, in welcher sie in dem gedachten Register eingetragen ist, so versammelt sich der Amtsaktuarius die 6 dazu ernannten schiedsrichterlichen Kommissarien. Trifft einer derjenigen Fälle, welche in dem§ 6. des gegenwärtigen Artikels enthalten sind, ein, so werden die Namen der 6 schiedsrichterlichen Kommissarien in eine Urne gelegt, und derjenige Kommissar, dessen Name zuletzt gezogen wird, hat keine Stimme und die Anzahl der Richter besteht demnach aus fünfen. Hiebei steht es jedoch den Partheien frei; sich auch über eine Kommission von 4 Richtern zu verständigen, deren Anzahl alsdann um eine ungerade Zahl zu erhalten, nach der oben beschriebenen Weise auf 3 reducirt wird Tritt der im§ 7: erwähnte Fall ein, so eröffnen die 6 oder die 4 Richter, wenn die Partheien über diefe Zahl einig geworden find, die Verhandlungen, ohne vorher einen aus ihrer Zahl weczulassen. In dem einen oder dem andern Falle beschäftigen sich die zufammenberufenen schiedsrichterlichen Kommisfarien unmittelbar mit der Prüfung der vorliegenden Reklamation des Reklamanten und sprechen darüber in letzter Instanz nach der Mehrheit der Stimmen. Der Amtsaktuarius ist bei allen Sitzungen gegenwärtig und führt das Protokoll. Wenn die Konmissarien nicht über den Reklamant, sondern über die Reklamation felbst entschieden haben, fo wird durch diefe Entscheidung die Sache beendigt. Hat die Kommission über einen Reklamanten entschieden, so wird die Sache, wenn derselbe füs gültig anerkannt worden ist, an die LiquidationsKommission zurückgeschickt, welche fich alsdaun über die Annehmbarkeit der Reklamation inbefondere und über die Festletzung des Betrags derlelben zu vereinigen hat und diefelbe von neuem wieder der schiedsrichterlichen Kommission zuschickt, deren An zahl aus 5 oder aus 3 Mitgliedern bestehen mufs. Nach geschehener Entscheidung fetzt der Amtsaktuarius die Liquidations-Kommission von jedem ausge prochenen Urtheil in Kenntniss, damit dieselbe diefe Urtheile in ihre Protokolle eintragen kann, und da diese Sentenzen einen Theil der Arbeit ausmachen, welche der Liquidations-Kommission obliegen, so hat diese Kommission auch das Recht, von denfelben Einsicht zu nehmen. Es versteht sich übrigens von selbst, dafs die kraft des gegenwärtigen Artikels niedergefetzten Kommissionen ihre Arbeiten ncht weiter zu erftrecken haben, als auf die Liquidation derjenigen Verbindlichkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Traktat oder jenem vom 30. Mai 1814 hervorgehen. Art. VI. Da die hohen kontrahirenden Theile Willens find, die Erfüllung des Art. 21 des Friedenstraktats vom 50. Mai 1814 sicher zu stellen, und in diefer Gemässheit die Art und Weise gehürig fellzusetzen, nach welcher an Frankreich diejenigen von dessen Schulden berichtiget werden follen, welche ihrem Ursprunge nach auf diejenigen Länder verhypöthecirt find, die aufgehört haben Frankreich arzugehören, oder zum Behufe der innern Administration diefer Länder gemacht worden find, und daher in das grosse franz. Schuldbuch eingeschriebenurden; ſo ſind sie übereingekommen, der Betrag desjenigen Kapitals den eine jede der refpectiven Regierungen diefer Länder an Frankreich zu bezahlen, in dem Fall feyn wird, foll nach dem Mittelkurs des Werthes, auf welchem die Renten des grofsen Schuidbuchs zwischen dem Tage der Unterschrift der gegenvärtigen Convention und dem 1. Januar 1816 ficherDiefes Kapital foll an Frankreich nach dem Etat enrichtet werden, welchen die nach dem 5. Artikel der gegenwärtigen Convention niedergefettte Kommiluon entwerfen wird, und von 2 Monat zu 2 Monaten nach Beurkundung der Ansprüche, auf welche ck die Einschreibung in das grosse Buch gründet, deren Abführung auszusprechen kat. Der Betrag derjenigen in das grosse Buch eingetragenen Summen wird an Frankreich nicht entrichtet, welche von Schulden herrühren, die auf folche unbewegliche Güter hypothecirt find, welche die franz. Regierung veräussert hat, diese Güter mögen nun beschaffen seyn wie sie wollen, wenn nur die Erwerber derselben die Kaufsumme in die Hände der Agenten der franz. Regierung überliefert haben. Hiebei wird jedoch vorausgesetzt, dass sich diese Güter dermalen in dem Besitz einer der jetzigen Regierungen oder einer öffentlichen Anstalt oder auch ihrer vormaligen Bnitzer befinden. (Diefe- Güter mülsen jedoch Titulo oneroso während der Dauer der französischen Administration acquirirt worden seyn.) Die franz. Regierung ist gehalten, von diefen in das grosse Buch eingetragenen Schulden, Interessen zu bezahlen. Die Kompensation desjenigen, was der Reklamant der Inscriptionen an Frankreich schuldig ist, mit denjenigen Zahlungen, welche die franz. Regierung durch die gegenwärtige Convention übernimmt, kann nur mit beiderseitiger Einwilligung und mit Vorbehalt desjenigen geschehen, was darüber in dem vachstehenden Artikel enthalten ist. Art. VII. Von den oberwähnten Bezahlungen werden abgezogen 1. Die Interessen der Einschreibungen auf das grosse Staatsbuch bis zum 22. Dezember 1813. Auch werden an Frankreich von den respektiven Regierungen diejenigen Interessen vergütet, welche nach der oberwähnten Epoche von demselben bezahlt worden find. 2. Die Kapitale und Interessen, die auf solche liegende Güter verhypothefirt sind, welche die französische Regierung veräussert hat, wenn dieselben nicht in das grofse Buch der öffentlichen Schulden eingetragen worden sind, ohne dass jedoch durch die gegenwärtige Stipulation denjenigen Gesetzen oder Regierungs-Akten, welche Verjährungen oder solche Bestimmungen enthalten, nach denen das Kapital verfallt, zu nahe getreten wird, und kraft derer die Schuld zum Vortheil Frankreichs auf dem Wege der Kompensation oder des Zulammentreffens erlischt. Art. VIII. Da sich. die franz. Regierung geweigert hat, die Reklamation der Regierung der Niederlande in Beziehung auf die Abtragung der Interesfen von der holländischen Schuld, welche in den halbjährigen Fristen vom März und September des Jahres 1813 nicht wirklich abgetragen worden find, zu entrichten; so ist man dahin übereingekommen, die Entsebeiduns dieser Frage einer besondern schiedsrichterlichen Commission vorzulegen. Diese Commission soll aus 7 Mitgliedern bestehen, deren 2 die französische und 2 die Regierung der Niederlande ernennt. Die 3 übrigen werden aus Staaten gewählt, welche durchaus neutral und bei der Entscheidung dieser Frage nicht intereffirt find. Solche Staaten sind Russland, Grossbrittanien, Schweden, Dänemark und das Königreich Neapel. Die Wahl dieser 3 Commissarien geschieht auf die Weise, dafs einer derselben von der französischen, der andere von der niederländischen Regierung, der dritte aber von den beiden übrigen neutralen Kommissarien gewählt wird. Die Eröffnung dieser Commission geschieht zu Paris am 1. Februar 1816, und die Mitglieder derselben kaben denselben Eid auf die nämliche Weise abzuschwören wie die aburtheilenden Richter nach Vorschrift des 5. Artikels der gegenwärtigen Convention. Sobald die Kommission gehörig eröffnet ist, legen die Liquidations-Kommissarien der beiden Mächte derselben die zu ihrem Vortheil streitenden Gründe schriftlich vor, um die Richter dadurch in den Stand zu setien, zu entscheiden, welche von beiden Regierungen, die französische oder jene der Niederlande, gehalten ist, die rückflehenden Intereslen zu bezahlen. Hierbei wird der Pariser Friedenstraktat vom 30. Mai 1814 zum Grunde gelegt. Art. IX. Hierauf wird zur Liquidation der nicht bezahlten Interessen von denjenigen Schulden geschritlen, welche auf dem Grund und Boden folcher Länder verbypothesirt sind, die durch die Friedensschlüsse von Campo-Formio und von Lüneville an Frankreich abgetreten worden sind, wenn sie von folchen Anleihen herrühren, die von den Ständen der abgetretenen Länder förmlich bewilligt wurden, oder von Ausgaben, welche die damalige Administration der gedachten Lande wirklich gemacht hat. Die liquidirenden Kommlffarien müssen sich hierbei die Bestimmungen der verschiedenen Friedensschlüffe und die in Frankreich bestehenden Gefetze und öffentlichen Verordnungen über die Liquidirung oder Erlöschung folcher Schulden, von denen hier die Rede ist, zur Richtschnur nehmen. Art. X. Da durch den 25. Artikel des Friedensſchluffes vom 30. Mai 1814 ftipulirt worden ist, die franz. Regierung hätte die Bürgschaften derjenigen öffentl. Beamten, welche in den von Frankreich ab gerissenen Ländern öffentliche Kafsen verwaltet haben, 6 Monate nach den darüber vorgelegten Rechnungen, nur den Fall der Veruntreuung ausgenommen, zu bezahlen; so ist man diesfalls weiter dahin übereingekommen: 1. Die Verbindlichkeit der franz. Regierung, die Rechnungen vorzulegen, erstreckt sich nicht auf die Einnehmer von Gemeindegütern; da indessen die franz. Regierung bei gewiffen Theilen dieser Rechnungen interefsirt war, und ihr folglich der Regress an diefelben in dem Fall einer Veruntreuung offen bleibt, fo kann keine Reklamation zur Wiederbezahlung der baar geleisteten Bürgschaften eingereicht werden, wenn derselben nicht ein Certifikat der Oberbehörden beigelegt wird, in welchem die von der franz. Regierung zu fordernde Summe klar und deutlich ausgedrückt ist. 2. Die Rechnungen der Beamten, welche Gelder verwaltet haben die der franz. Regierung zugehörten, und die angehalten waren, ihre Rechnungen dem franz. Rechnungshofe vorzulegen, werden von der franz. Regierung in Gemeinschaft mit dem Kommisfair derjenigen Regierung untersucht, in deren Land der Einnehmer angestellt war. Die Unterfuchung einer jeden Rechnung wird in 6 Monaten nach deren Ueberreichung beendiget; wenn in diefer Zwischenzeit keine Entscheidung darüber erscheint, so wird die franz. Regierung dafür angefehn, als ob sie auf allen Regrefs gegen diese Rechnung Verzicht leiste. Auf den Fall, wo man mit Vorlegung der Rechnungen zurückhält, behält sich die franz. Regierung das Recht vor, die Rechnungsführer auf dem ordentlichen Rechtswege zu verfolgen. (Fort“, folgt.) Lonaon, 29. November. Am 27. wurde hier der Friedensschlufs publizipf. Bei der Beleuchtung am Abend waren aber nur die öffentlichen Gebäude erhellt. Die übrigen Fenster waren entweder fehr dürftig oder gar nicht erleuchtet, so dass man hier nie eine fo unvollständige Illumination geſehen hat.— Die Times, ein Ministerialblatt, suchen zu beweifen, dass Ney hingerichtet werden müsse. Unfere Blätter erzäblen, dass Massena am 24. November zu Paris habe, auf Befehl des franz. Polizei-Ministers, verhaftet werden sollen; da er aber zu früh davon unterrichtet worden sey, habe er sich feinem Schicksale durch die Flucht entzogen. ) Der König von Frankreich hat dem Herzog von Wellington den Heiligen-Geist-Orden verliehen. Man glaubt, dass überdies der Herzog auch Grosbois als Dotation von S. M. erhalten werde. Alle niederländischen Zeitungen follen in ganz Frankreich verboten seyn. Paris, vom 29. November. Die französischen Kammern liessen durch ihren Präsidenten dem König ihren Dank für die Mittheilung des Friedens-Traktats abstatten. Der König antwortete dem Präsidenten der Deputirten-Kammer:“ Wäre ich König eines andern Landes, so hätte ich die Hoffnung aufgeben können; aber der König von Frankreich verzweifelt nie mit Franzosen;(Sehr wahr, ein Franzose verzweifelt nie) môgen sie nur ein Bund seyn, so wird unser Unglück wieder gut gemacht.„ — General Drouot hat begehrt und erlangt, dass über ihn unmittelbar nach dem Marschall Ney das Urtheil getprochen werde. — Lord Wellington hat am 25. Nov. den Pallast Elisée-Bourbon bezogen. — In Mailand traf am 17. Nov. das Hauptquartier der kaiferl. östreichischen Armee von Italien wieder aus Frankreich ein. Brüssel, 4. December. Morgen soll der Durchmarsch des königl. preufs. 6ten Armee-Corps durch unfere Stadt feinen Anfang nehmen. Es ist, wie man erfährt, 32,000 Mann stark, und wird in fechs Abtheilungen hier ankommen, deren letzte am 14. December durch Brüssel geht. Am 16. November, demselben Tage, an welchem unfer allgeliebter König vor 18 Jahren den preufsischen Thron bestieg, huldigte in Stralfund, Schwedisch-Pommern und Rügen feierlichst feinem neuen Regierer unter angemessenen Festlichkeiten. Am 17. gab der Fürst Puttbus ein Abend-Fest, und am 18. der königl. preuſs. Huldigungs-Commissarius, StaatsMinister von Ingersleben, gleichfalls einen glänzenden Ball. An jedem Abende diefer drei Tage war die Stadt freiwillig beleuchtet. — Die freiwilligen Jäger aus den Hanseestädten Hamburg, Lübeck und Bremen find in den letzten Tagen (1166) des Novembers aus dem Felde in ihre Heimath zurückgekommen und daselbst unter unbeschreiblichen Jubel und Dank-Bezeugungen ihrer Mitbürger und bei Verfaminlung einer grossen Volksmenge würdig und ehrenvoll empfangen worden. Aachen, den 5. December. Gestern in der Frühe ist der Herr General-Major von Dobschütz von hier nach Coblenz abgereiset. Anzeigen. Vor etwa fechs Wochen hat mein Bedienter einen StaatsKalender der Stadt Aachen, den Vertrag zwischen Aachen und Jülich und ein Manuscript an einem unrechten Ort abgegeben oder liegen lassen. Ich erfuche denjenigen, welcher jene Bücher und Schriften erhalten, fie gefälligst bei dem Herrn Vonachten grofs. Marschier-Strafs, No 492. Lit. B, abzugeben. G. BEERSCH, königt. preufs. Rittmeister etc. etc. Groſsherzogthum Niederrhein. Wir FRIEDRICH WILHELM der Dritte, von Gottes Gnaden König von Preufsen, Grofsherzog vom Niederrhein etc. etc. elc., thun kund und fügen hiemit zu wissen: Dafs das Handelsgericht des Aachener Kreifes, versammelt in der Berathschlagungs-Kammer daselbft zu Kachen, am dreifsigften November achtzehn hundert fünszehn, wo gegenwärtig waren: die Herren Wildenftein, Präfident; Steinberg, Richter; Fischer, Ergänzungsrichter und Waldhaufen, beigeordneter Gerichtsschreiber, folgendes Urtheil erlassen hat. Auf Einsicht des Protokolls über die Liquidation der Schuldforderuagen, und Bewährung der Schuldtitel in der FallimentsSache des zu Greffenich wohnenden Falliten Rheitmeisters, Peter Ludwig Effer; vom acht und zwanzigften und 29. dieses laufenden Monats, welches unter letztgemeldetem Datum durch den Ilerrn Falliments Commissairgeschloffen worden, so wie ferner des Protokolls vom gestrigen Datum, wodurch diejenigen Gläubiger angezeigt werder, welche in den beiden, von gedachtem Herin Commissair zur Bewährung und Erhärtung der Schuldforderungen anberaumten Sitzungen nicht erschienen sind, welche beide Protokolle gehörig einregistrirt worden, und woraus sich ergiebt, dass unter den in der Bilanz angegebenen Gläubigern, in den anberaumt gewesenen Commisfions-Sitzungen zur Liquidirung und Bewährung nicht erschienen sind die Herren: 1) Sayner, Hütten-Comptoir. 2) Klotz et Compagnie, in Koblenz. 3) Remy Hofmann et Compagnie, in Bendorff. 4) P. Breitbach, im Thal bei Koblenz. 5) Kraus et Compagie, in Ahl. 6) M. A. De Prée, in Köln. 7) Paul Schenkei, in Düren. 8) S. N. Hansez, in Chaineux. 9) J. A. Zjanne, in Fraipont, 10) P. J. Collard, in Lüttich. 11) Carpentier le Père, in Lille, und 12) Charlier et Jacobs, in Bûre. Nach angehörtem Falliments-Commissair, Herrn Beissel, in feinem Berichte. Verftattet das Ilandelsgericht den obgemeldeten nicht erschienenen Herren Gläubigern eine neue Frift von einem Monat, um die Liquidation, Bewährung und Erhärtung ihrer Forderungen zu bewerkftelligen. Wes Endes Gegenwärtiges den obgedachten Gläubigern, nach den durch den Artikel fechs hundert drei und achtzig des Gefetzbuches über das gerichtliche Verfahren in Civil Prozesse, vorgeschriebenen Förmlichkeiten zur Nachachtung kund gemacht werden, und felbiges an Statt der Infinuation dienen soll. Also gefchehen in der Berathschlagungs Kammer des Handelsgerichts zu Aachen, Datum wie oben. Unterzeichnet WILDENSTEIN, P. J. WALDHAUSER, beigeordneter Gerichtsschreiber. Beschlen und verordnen zugleich allen Gerichtsvollziehern, die dazu aufgefordert werden, befagtes Urtheil zur Vollftreckung zu bringen, unfere General-Procuratoren und Procuratoren hei den Gerichten erfter Instanz denfelben zu handhaben, und allen Officieren und Kommandanten der Gouvernements-Miliz oder deren Stellvertretern gestärkte Hand zu leiften, wenn sie rechtmässig dazu aufgefordert werden. Zur Bekräftigung dessen ift gegenwärtiges Urtheil von dem Prälidenten und beigeordneten Gerichtsschreiber unterschricben und mit dem Insiegel versehen worden. Für gleichlautende Ausfertigung: Der beigeordnete Gerichtsschreiber des Handelsgerichts, P. J. WALDHAUSEN. Einregistrirt in Aachen, den 1. December 1815. Fol. 50, Cafe 8. Empfangen für das Urtheil. 2 Fr.„, C. Für Ausfertgung.— 9— . 5 Fr.„ C. Kriegsfteuer.„— 50— Zusammen fünf Franken fünfzig Centimen... 5 Fr. 50 C. KREY. Der junge Mann von gefetztem Alter, welcher Luft und Fähigkeit hat, für eine Tuch-Handlung zu reifen, kann sich an hiesige Zeitungs-Expedition wenden. Es fiehet gegen den 15. nächftfolgenden März zu verpachten der grofse Meierhof vom Schlofs Eineburg, gelegen in der Gemeinde Hergenrath, Kanton Eupen, an der Landftrafse anderthalb Stunde von Aachen. Liebhaber belichen sich auf gesagtem Schlofs bei Herrn Heinrich Rossignan zu melden. (Die zu der Bekanntmachung N.” 152 gehörige Beilage nächstens.)