(N. 116.) JOURNAL des Vieder- und Mittel-Rheins. Aachen, Donnerstag den 28. September 1815. Instruktion für die Etappen-Kommandanten. (Siehe N." 115 dieses Journals, Erinnerung N.° 124.) Da auf den regulirten Militairstrassen von den königlichen General-Kommando’s, wenigstens an den HauptOrten, Etappen-Kommandanten angestellt werden sollen, so wird für diese hiemit die gegenwärtige Instruktion zur Nachachtung ertheilt: § 1. Der Zweck der Anstellung von Etappen-Kommandanten besteht darin, dafs durch sie für die prompte Verabreichuug aller dem marschirenden Militair und den zum Dienst bei dem Heere bestimmten Personen zustehenden Marsch-Bedürfnisse gesorgt, die Transporte von Militair-Bedürfnissen jeder Art gesichert und beschleunigt, die Ordnung auf den Militairstrassen erhalten, das, was vorschriftsmässig zu leisten ist, nicht versagt oder geschmälert, gegenfeits aber keiner ungebührlichen Forderung, Erprefsung und Bedrückung, überhaupt keinem Excess, Raum gegeben, und wo ein folcher vorkömmt, derselbe zur Rüge gezogen werde. Aufserdem ist durch die Etappen-Kommandanten für die auf der Etappe krank zurückbleibenden oder dahin geschickt werdenden Militairs zu forgen, und auf verdächtige, sich in dem Bereich einfindende, Personen ein genaues Augenmerk zu richten um nöthigen Falls ihre nähere Beobachtung oder Arretirung zu veranlassen. § 2. Der Etappen-Kommandant fleht an dem Orte, wo er angestellt ist, in Hinsicht der Militair-Polizer, ganz in dem nemlichen Verhältniss wie ein jeder kommandirender Officier in einer Garnifon, fowohl in Beziehung gegen die Civil-Authoritäten des Orts, als gegen das durch feinen Etappen-Distrikt marschirende oder auf dem Etappen-Platz einquartierte Militair, ohne fich jedoch in dessen innere Dienst- und DisciplinarAngelegenheiten mischen zu dürfen, wogegen dasselbe sich allen Verfügungen des Etappen-Kommandanten in Hinsicht der Militair-Polizei zu fügen hat. § 3. Dem zufolge ist der Etappen-Kommandant befugt, bei entstehenden Excessen, erforderlichen Falls Arretirungen der am Orte befindlichen Militairs zu verordnen, und sich zur Ausführung, wo möglich, der von den einquartierten Truppen befetzten Wachen zu bedienen. Geschieht die Verhaftung von Militairs bei öllentlicher Ruhestörung oder andern Vergehungen, so muss der Verhaftete sofort in die nächste Wache abgeliefert, und dem Etappen-Kommandanten Anzeige davon gemacht werden, welcher fowohl in diesem als in dem vorigen Falle dem kommandirenden Officier der Truppen davon Kenntnifs zu geben, und die erforderliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen hat. Findet der Elappen-Kommandant in vorkommenden Fällen für nöthig— es sey in reinen Etappen-Angelegenheiten, oder in Militair-polizeilicher Beziehung— Civil-Personen durch Militair zum Arrest bringen zu lassen, so müssen folche ohne Aufenthalt, unter Mittheilung der Veranlassung, an die kompetente Civil-Behörde abgeliefert werden, wo hieraächst die nöthige (966) Untersuchung und Bestrafung erfolgt, von welcher der Etappen-Kommandant jedoch in Kenntnifs gefetzt zu werden verlangen kann. Wenn arretirte Militair-Personen grobe Excessen begangen haben, fo werden felbige, nachdem die Species facti aufgenommen und ein Zeugenverhör abgehalten worden ist, an das respective General-Kommando zur weitern Bestimmung desselben abgeschicht. Von allen übrigen irgend bedeutenden Excessen, erhält dasselbe bloss monatlich einen Bericht. In Fällen wo der Etappen-Kommandant findet, dass die Orts-Polizei die Sorge für Reinlichkeit, Gesundheitspflege, Güte und Wohlfeilheit der Lebensmittel sich nicht gehörig angelegen seyn läfst, ist derselbe nicht allein wohl befugt, fondern auch verpflichtet, die sich ergebenden Mängel und Uebelstände der Orts-Behörde zur Remedur bemerklich zu machen, und wenn die Abstellung dadurch nicht bewirkt werden follte, der zunächst vorgefetzten Provinzial-Behörde, und erforderlichen Falls der höhern Instanz anzuzeigen, da jene Gegenstände einen zu nahen Einflufs auf das Wohl des durchmarschirenden und einquartierten Militairs und der sonst zur Armee gehörigen Personen haben, als dass ihre Vernachläfsigung von dem Etappen-Kommandanten ohne Einmischung gestattet werden dürfte. § 4. Die Regulirung der Quartiere geschieht, nach den für die Truppen ertheilten Marschrouten, unter der Konkurrenz und besondern Leitung des Etappen-Kommandanten, von welchem alle erforderliche Anordnungen zur möglichsten Vorbeugung gegründeter Beschwerden getroffen werden müssen. Er mufs es sich im ganzen Umfange angelegen seyn lassen, alle zur Erhaltung der Ordnung erforderliche Massregeln anzugeben, und Zufriedenheit und gutes Einverständniss zwischen den Einwohnern und dem einquartierten Militair zu befördern. § 5. Da der Etappen-Kommandant in gleichem Maasse die Verpflichtung hat, das Beste fowohl des Landes, und der bequartierten oder beim Durchmarsch in Berührung kommenden Einwohner, als auch des marschirenden Militairs wahrzunehmen, mithin berechtigte Forderungen zu unterstützen, unberechtigte zurückzuweisen, zur Erfüllung der vorschriftsmässigen Leistungen anzuhalten, alle Bedrückungen über die Gebühr dagegen aber zu rügen, so liegt demselben ob, alle Beschwerden des einen oder des andern Theils gründlich und unpartheiisch zu untersuchen, und nach Möglichkeit abzustellen, auch wo es erforderlich ist, die Konkurrenz der Orts-Behörden in Anspruch zu nehmen. Die Truppen-Kommandeure werden angewiesen, die Anweisungen der Etappen-Kommandanten in diefer Hinsicht nicht nur anzunehmen, fondern überall wo es erforderlich ist, zu unterstützen. Jede Beschwerde in eigentlichen Etappen-Angelegenheiten muss nur bei dem EtappenKommandanten angebracht werden. § 6. Der Etappen-Kommandant hat darauf zu sehen, dass die auf dem Marsch begriffenen Militair-Personen sich nicht länger an dem Etappen-Ort, oder in der nahen Umgebung desselben verweilen, als es ihnen nach der Marschordnung oder nach ihren besondern Aufträgen zusteht. § 7. Die marschirenden Truppen sind verpflichtet, dem Etappen-Kommandanten von ihrer Ankunft an dem Etappen-Platz, unter pflichtmässiger Angabe ihrer Stärke an Mannschaft und Pferden, der Zahl der erforderlichen Fuhren, der Rationen und Portionen, durch Vorausschickung eines Officiers oder Unterofficiers, der mit allen nöthigen Nachweisungen versehen ist, zu benachrichtigen. § 8. Der Etappen-Kommandant muss jede ihm vorgelegte Marschroute, in Bezug auf die Befugnifs und Richtigkeit der Ausstellung, prüfen und vorschriftsmässig bestätigen. Diese Bestätigung giebt jedoch dem folgenden Etappen-Kommandanten keine Authorifation, die Angaben und Forderungen ohne Prüfungen feiner Seits anzunehmen, da sich von einer Etappe zur andern die Marschbedürfnisse vermehren und vermindern können. Es muss daher jeder Etappen-Kommandant dabei blofs nach feiner eigenen gewonnenen Ueberzeugung verfahren, um nicht möglicher Weise irrigen Anfichten der Vorgänger eine Fortsetzung auf der fernem Route zu gestatten, indem es bei vorkommenden Klagen über ungebührliche Leistungen keinem nachfolgenden Etappen-Kommandanten zur Entschuldigung gereichen foll, dass der vorliegende feine Bestätigung gegeben habe. § 9. Der Etappen-Kommandant ersieht aus der Marschroute den resp. Bestand der Mannschaft, Pferde, Bedienung und Fahrzeuge eines marschirenden Korps, so wie auch was jeder Truppen-Abtheilung und jedem Individuo, Quartier, Verpflegung oder Vorspann zukömmt. Er wird fich theils durch den Augen ( 967) fchein, theils auf andere angemessene Weise von der Uebereinstimmung der Angaben und der Sätze mit dem effectiven Bestande des Detaschements und dessen Forderung an Verpflegung, zu überzeugen im Stande seyn, und er muss, mit der bei ihm vorauszusetzenden Umsicht, alle nach den Umständen erforderliche Mittel anwenden, um die etwa wider Vermuthen dabei eingeschlichenen Mifsbräuche zu entdecken. In dergleichen Fällen hat er dem kommandirenden Officier von dem vorgefundenen Missverhältnisse Anzeige zu machen, und die nöthige Abänderung zu bewirken, oder selbst zu verfügen. § 10. Da für die Verpflegung der Truppen und zur Beforgung der dazu erforderlichen Bedürfnisse an jedem Etappen-Orte befondere Einrichtung getroffen werden wird, es sey durch etablirte VerpflegungsMagazine, oder durch Verpflegung bei den Wirthen, so hat mit diesem Geschäft und den dazu nöthigen Einleitungen der Etappen-Kommandant eigentlich nichts zu thun, fondern es liegt folches den besonders dazu bestellten Personen ob; er hat dagegen aber die Verpflichtung, felbige in ihren Dienstverrichtungen nach Möglichkeit zu unterstützen. § 11. Jeder einzelne Reifende vom Militair, jedes Truppen-Detaschement, auch Bediente, Equipagen, Fuhrwerke u. s. w., welche auf einem Punkt der Militair-Strafse eintreten, um sich nach ihrem Bestimmungsort zu verfügen, werden an dem Etappen-Orte, den fie zuerst berühren, von dem Etappen-Kommandanten mit einer vollständigen Marschroute versehen, und es ist dabei jedem bemerklich zu machen, dass die Abweichung davon zur Rüge kommen, und zum allerwenigsten die Folge haben werde, dass die Verabfolgung der zugesicherten Bedürfnisse nicht weiter Statt finde. § 12. Der Etappen-Kommandant muss befonders prüfen, wenn sich zuerst auf feiner Etappe ein Individuum, welches zur Armee geht, oder ein Detaschement zu feinem weitern Fortkommen nach dem Punkte feiner Bestimmung meldet, damit keine Unterschleife und Missbräuche Statt finden. Da ein Individuum oder ein Detaschement, welches fich Behufs der Anordnungen feiner weitern Beförderung meldet, sich durch schriftliche Orders und Certificate oder fonst auf irgend eine Art ausweifen muss, um eine legale Marschroute zu erhalten, auf welcher die nöthigen Bedürfnisse verabreicht werden, so mufs der EtappenKommandant bei der Prüfung und Ertheilung mit besonderer Vorsicht zu Werke gehen, damit er sich nicht doppelt verantwortlich mache, wenn die nachfolgenden Etappen-Kommandanten, auf feine Authorität gestützt, unbefugte Zusicherungen und Bewilligungen gleichmässig gestatten, und die nachgegebenen Missbräuche dadurch verlängern. § 13. Es wird zwar den Etappen-Kommandanten hiemit die Authorifation ertheilt, einzelnen zur Armee gehörigen Militairs und Militair-Personen, auf ihrem Marsch zur Armee und von da zurück, Marschrouten, mit Zusicherung von Verpflegungs- und Vorspann-Bedürfnissen zu ertheilen, jedoch müssen sie sich vor der Bewilligung auf irgend eine Weise von der Nothwendigkeit und Rechtmässigkeit völlig überzeugen, widrigenfalls sie verantwortlich bleiben, wenn sie dabei zu nachgiebig zu Werke gegangen sind. Bei einzelnen fortzuschaffenden Militairs bedarf es keiner Benachrichtigung an die nächstfolgende Etappe, da in der Verabfolgung der Marsch-Bedürfnisse für Individuen keine Schwierigkeit gefunden werden kann. Eben dies ist auch der Fall bei kleinen und unbedeutenden Kommando’s; dagegen aber hat bei gröfseren Detaschements der Etappen-Kommandant, der zuerst eine Marschroute ertheilt und darin die Verabfolgung von Marsch-Bedürfnissen zusichert, dafür zu forgen, dafs entweder von dem Detaschement selbst die Marschroute immer einen Marschtag vorausgeschickt, und die Verabreichung der Bedürfnisse regulirt wird, oder seiner Seits selbst die Marschroute der nächstfolgenden Behörde mitzutheilen. § 14. Was den, den marschirenden Truppen zu gestellenden Vorspann betrifft, so ist der Etappen-Kommandant, durch die ihm im Voraus zukommenden Marschrouten immer unterrichtet, was an Wagen und Pferden erforderlich ist, und er hat dafür zu forgen, dass es an dem erforderlichen Bedarf nicht fehle. Da aber die zeitherige Erfahrung gelehrt hat, dass auf den Militairstrassen der Vorspann öfters zur unerhörten Ungebühr verlangt wird, so muss sich der Etappen-Kommandant diefen, zur gröfsten Belästigung der Unterthanen gereichenden Missbräuchen mit allem Nachdruck widersetzen, und darauf feine vorzügliche Aufmerksamkeit richten. Eigenmächtig und über die Vorschrift Vorspann zu nehmen, muss derselbe durchaus nicht gestatten, und daher in feinem Bezirk bekannt machen, dass, wo dergleichen Erpreslungen ein (968) treten, ihm sofort von den Ortschaften durch reitende Boten Nachricht gegeben werden müffe, um bei Zeiten abhelfliche Anordnungen treffen zu können. Ein fehr gewöhnlicher und am wenigsten zu entschuldigender Missbrauch ist es besonders, dass die Anspänner von den Truppen gezwungen werden, eine Station weiter zu fahren, als bis wohin ihre Order lautet, und einem solchen Unfuge muss der EtappenKommandant, sobald er ihm angezeigt wird, auf das nachdrücklichste steuern, und selbst bemüht seyn, folchem auf alle Weise vorzubeugen. Was wider feine Anordnungen dennoch hierunter an Missbräuchen vorkömmt, und in feinem Bezirk nicht mehr zu redreffiren ist, davon mu's er zur Verhütung der Fortfetzung des Missbrauchs den in der Tour auf ihn folgenden Etappen-Kommandanten avertiren, und zugleich der obern Behörde Anzeige machen. Besonders mufs er darauf halten, dass jeder Truppen-Kommandeur, oder jeder Anführer eines Detaschements und Kommando’s, über den verabreichten Vorspaon behörig und mit hinlänglicher Bezeichnung des Zwecks zu welchem der Vorspann gegeben worden, quittirt, welches eben auch bei dem, den einzelnen Militairs oder Militairpersonen verabfolgten Vorspann geschehen muss. Bei geforderten Krankenwagen, womit der meiste Missbrauch getrieben wird, da für mobile Truppen in der Regel kein anderer Vorspann vorkommen kann, hat der Etappen-Kommandant auf die gefetzliche Vorschrift zu bestehen, dass die Zahl der zu trausportire den Kranken durch ein chirurgisches Attest nachgewiefen seyn und jeder Kranke namentlich aufgeführt werden muss. Bei bedeutend erkrankten Leuten, so dass ihre Wiederherstellung längere Zeit erfordert, kann der Transport nur auf einige Meilen weit, bis zur nächsten Etappe, Statt finden, marode Leute aber können keinen fortgesetzten Vorspann nöthig machen, und alle Ungebühr in der Zahl desselben muss forgfältigst vermieden werden. § 15. Wenn zum schleunigern und zur Beforderung der Kriegs-Operationen gereichenden Fortkommen von Truppen, Vorspann, entweder zur Fortschaffung der Truppen selbst, oder zur Erleichterung derselben durch Nachfahren ihrer Tornister und ihres fonftigen Gepäckes verlangt wird,— wie wol vorkommen kann— so muss dergleichen Ausnahme von der Regel immer durch eine höhere Order authorifirt seyn, und ausserdem der Etappen-Kommandant sich auf die Bewilligung nicht einlassen. § 16. Ueberhaupt muss kein Vorspann Statt finden, wenn nicht eine vom Etappen-Kommandanten dazu hestätigte Anweisung vorhanden ist, und jeder Etappen-Kommandant wird hiermit auf das strengste dafür verantwortlich gemacht, keine Vorspann-Anweilung zu entheilen, wenn sie nicht entweder durch die Anordnung einer höhern Behörde, oder durch die im allgemeinen gegebenen gefetzlichen Vorschriften legitimirt wird. § 17. Die bisherige Erfahrung hat bewiefen, dass mehrmals den zur Armee oder von da zurück gereiseten Frauen der Officier und Militairs, oder der fonst bei der Armee angestellten Personen, von Etappen-Kommandanten Vorspann bewilligt worden ist. Dies ilt befonders ein unverzeihlicher Missbrauch, da keiner Officier-Frau, von welchem Range sie sey, und zu welchem Behuf sie eine folche Reise macht, Vorspann zukömmt. Kein Etappen-Kommandant darf sich daher erlauben, dergleichen zu bewilligen, es sey in welcher Berücksichtigung es wolle. § 18. Für allen Vorspann, den der Etappen-Kommandant wider die Vorschriften bewilligt, bleibt derselbe befonders verantwortlich, und wird angehalten werden, sobald eine folche Irregularität erwiesen ist, den Betrag eines folchen unbefugt ertheilten Vorspanns zu bezahlen. § 19. Mit der eigentlichen Beforgung des Vorspanns, dass er in der ausgeschriebenen Art gestellt werde, hat der Etappen-Kommandant nichts zu thun, fondern dies ist die Sache der mit der Vorspann-Beforgung beauftragten Orts-Behörde, welche für die richtige und prompte Stellung des Vorspanns verantwortlich ist. Um aber alle Unordnung bei der Gestellung des Vorfpanns zu vermeiden, giebt der Etappen-Kommandant, nach der Anzahl und Eigenschaft der Vorspannbedürfnisse eines jeden marschirenden Trupps, eine Anweisung zu Vorspann mit feines Namens Unterschrift an die zur Beforgung des Vorspanns bestimmte Behörde, welche darauf die Gestellung beforgt. Von dem Befehlshaber des Marsch-Detaschements wird fodann, wie bereits§ 14. bemerkt ist, jeder (969) erhaltene Vorspann quittirt und jede Quittung und Gestellung nach der Nummer der Marschroute trägt der Etappen-Kommandaat in fein Journal ein, die erhaltene Quittung aber affervirt er als Belag. In Fällen, wo wider Verhoffen ein Truppenbefehlshaber aus irgend einem Vorwande sich weigern sollte, über den wirklich geleisteten Vorspann oder andere Leistungen zu quittiren, muss der Etappen-Kommandant dem General-Kommando zur weitern Veranlassung einen folchen Öfficier sogleich namentlich anzeigen. Vor dem Abgange zum Transport wird jedem Vorspänner eine vollständig ausgefüllte und unterschricbene Bescheinigung gegeben, mit der ausdrücklichen Belehrung, dass er selbige im folgenden Etappen-Platz dem dasigen Etappen-Kommandanten zur Attestirung vorzeigen und daselbst-fofort feine Ablölung erwarten müsse. Nur dann, wann die mitgenommene Bescheinigung von jenem Etappen-Kommandanten attestirt worden, ist sie als völlig berichtigt anzusehen, und kann der Behörde zur Liquidation eingereicht werden. § 20. Um zu verhindern, dass die Vorspänner von den Militairpersonen nicht zur Ungebühr behandelt werden, ohne dass folches sur Rüge kömmt, so foll der bei der Abfuhre mit den Truppen ankommende Vorspann nach geschehener Abladung jedesmal an einem bestimmten Platz auffahren, und die Anspänner follen daselbst von den Etappen-Kommandanten befragt werden: ob und in welcher Art fie Beschwerde zu führen haben, wegen deren nähern Untersuchung und Bestrafung der Schuldigen, derselbe fodann ungefäumt die erforderliche Anordnung zu treffen hat. § 21. Der Etappen-Kommandant ist befugt, von dem im Etappen-Ort stehenden disponibeln Militair die Mannschaften zu requiriren, welche zu Escorten, Kommando’s u. dgl. erfordert werden. In Ermangelung des eigentlichen Militairs werden die Bürger- und Land-Kompagnien zu dergleichen Dienstverrichtungen benutzt, und der Chef derselben hat den diesfallsigen Anforderungen des Etappen-Kommandauten unweigerlich zu willfahren, und die Kommando’s zur Dispoion derselben zu gestellen. Solche Anforderungen kann jedoch jeder Etappen-Kommandant nur in dem ihm. angewiefenen Bezirk, nicht aber in dem eines andern Etappen-Kommandanten, machen. § 22. Die Officiere der Gendarmerie haben in den Städten und Kreifen, wo sie stationirt sind, mit allen unter ihrer Disposition stehenden Gendarmen, auf Requisition des Etappen-Kommandanten, dessen in den Grenzen feiner Befugnifs getroffene Anordnungen zu unterstützen, und müssen sich angelegen seyn lassen, in Vereinigung mit dem Etappen-Kommandanten, von welchem jedoch in solchen Fällen die spezielle Leitung ausgehen mufs, den Vortheil des allerhöchsten Dienstes und den Zweck der EtappenEinrichtung im ganzen Umfange zu befördern. § 25. Im Betreff der Reisenden vom Civilstande und folcher Militairpersonen, welche ausser Dienstgeschäften reifen, und die in der Regel zu keinem Vorspann berechtigt sind, gelten die emanirten ReiseBestimmungen zum Fortkommen, entweder mit der ordinairen Post, oder mit Vorspann, fo wie überhaupt das Pafs-Reglement; und den Etappen-Kommandanten liegt ob, auf Befolgung diefer Vorschriften mit zu halten, und die Orts-Polizei-Behörden in ihren diesfallsigen Obliegenheiten kräftigst zu unterstützen. Seiner Seits ist der Etappen-Kommandant gleichfalls verpflichtet, von allen fremden Reifenden genaue Kenntnifs zu nehmen, und die Ortspolizei muss ihrer Seits sich angelegen seyn laffen, ihn in einer folchen vollständigen Kenntnifs zu erhalten. Eben so muss der Etappen-Kommandant auf alle Verdächtige ein wachsames Auge haben, sich unablässig darüber mit der Orts-Polizei verständigen, wo es nöthig ist, direkt verfügen, und veranlassen, dass Verdächtige näher beobachtet oder nach Befinden arretirt und an die Orts-Polizei abgeliefert werden, auch muss er nach Umständen die Arretirung selbst anordnen. In Fällen, wo sich nach dem Abgang eines Reifenden Anzeigen feiner Verdächtigkeit ergeben, hat der Etappen-Kommandant den nächsten Etappen-Kommandanten Kenntnifs zu geben, fo wie die Orts-PolizeiBehörde ihrer Seits solches gegen die benachbarten Polizei-Behörden zu thun hat. § 24. Wenn Militairs krank auf einer Etappe zurückbleiben muilen, oder von den nächsten Stationen dahin gelchickt werden, so liegt es befonders dem Etappen-Kommandanten ob, für ihre ärztliche Behandlung, ihre Verpflegung und demnächstige Weiter-Beförderung alle Anordnungen mit den Orts-Behörden einzuleiten, in (970) fo fern nicht bereits am Ort selbst ein zur Armee gehöriges, stehendes oder Referve-Feld-Lazareth vorhanden ist, wohin in diefem Falle die Kranken abzuliefern find und unter deffen eigentliche Direktion treten. Das letztere muss auch geschehen, wenn ein dergleichen Lazareth in der Nähe des Etappen-Ortes befindlich ist, und der Zustand der Kranken ihre Transportirung dahin erlaubt, wozu der Etappen-Kommandant alle erforderliche Veranstaltung zu treffen hat. Wo hingegen an dem Etappen-Ort oder in dessen Nähe kein eigentliches etablirtes Lazareth vorhanden ist, da hat der Etappen-Kommandant für die Kranken in der oben erwähnten Art die erforderliche LazarethVorkehrung zu treffen, und sich als Lazareth-Kommandeur zu betrachten. § 25. Der Bezirk für den Wirkungskreis eines Etappen-Kommandanten, in Ausübung der ihm in dieser Instruktion übertragenen Verpflichtungen und Wahrnehmungen, beschränkt sich nicht blofs auf den Ort selbst, wo er stationirt ist, fondern sein Bezirk erstreckt sich bis auf den halben Weg zum nächsten EtappenOrt vor- und rückwärts, und auf einen halben Tagesmarsch weit zu beiden Seiten dieses Abschnitts der Etappen-Strafse, und in diesem ganzen Bezirk steht ihm die Ausübung der Militair-Polizei nach den hierin angegebenen Modalitäten zu. Die betreffenden General-Kommando’s und königlichen Regierungen werden hiernach für jede Etappen-Kommandantur die Abgrenzung des zustehenden Bezirks anordnen. § 20. Wenn an dem Etappen-Ort eine Garnison vorhanden ist, welche als folche für einige Zeit dort bleibt, so ändert dies in der Befugniss des Etappen-Kommandanten eigentlich nichts ab, fondern derselbe sieht in dem Verhältniss eines Kommandanten vom Platie, in aller Militairpolizeilichen Beziehung, auch gegen die Truppen der Garnison, deren Befehlshaber jedoch von ihm, aufser bei reinen Etappen-Angelegenheiten, von allen getroffenen Maassregeln, befonders wenn sie die Truppen der Garnison mit betreffen, Kenntnifs zu erhalten hat. Ist der Etappen-Ort aber zugleich ein fester Platz, welcher feinen eigenen Kommandanten hat, so bleibt die Militair-Polizei im weitesten Unfange, fowohl in Ansehung der Garnison als der von Zeit zu Zeit einquartierten Truppen in den Händen diefes Kommandanten, da derselbe überhaupt für die Sicherheit des Platzes verantwortlich ist. Der Etappen-Kommandant stehet in folchen Plätzen unter dem Orts-Kommandanten, welcher sich des erstern zur Beforgung aller Etappen-Angelegenheiten bedienet. § 27. Das äussere Abzeichen des Etappen-Kommandanten, ohne welches er, zur Verhütung von Mifsverständnissen, bei Ausübung feiner Function nie erscheinen darf, besteht in einer Binde von der Farbe des allgemeinen preufsischen Feldzeichens um den rechten Arm. § 23. Jeder Etappen-Kommandant muss eine namentliche Nachweisung von allen den Militairpersonen führen, welche nicht mit einem Kommando auf der Etappe ankommen. Bei Kommando’s, Detaschements, und Korps muss er den Namen des kommandirenden Officiers, die Stärke des Kommando’s etc. etc. und den Namen der Truppen-Abtheilung eintragen, von welcher die Kommando’s find. § 29. Da die Etappen-Kommandanten von den General-Kommando’s angestellt werden, fo stehen sie auch zunächst unter diesen Behörden, haben von felbigen alle noch etwa erforderliche specielle Anleitung zu erwarten, ihre nöthigen Anzeigen an dieselben zu richten, und in zweifelhaften Fällen ihre Entscheidung zu erbitten. Von den General-Kommando’s haben die Etappen-Kommandanten auch zur Unterstützung in ihrem Geschäfte, nöthigen Falls, die Zutheilung von dazu tauglichen Unterofficieren, Freiwilligen oder sonstigen Individuen zu erwarten und folche bei ihnen nachzusuchen. § 30.(Dieser§ betrifft die Schema’s der Anweisungen auf Quartier, Mund-Verpflegung, Fourage, Vorspann u. f. w. und Quittungs-Formulare.) § 31. Die Etappen-Kommandanten erhalten für die zu leistenden Funktionen, sowohl für sich als die ihnen zur Hülfsleistung zugegebenen Unterofficiere, folgende Zulagen zu ihren schon beziehenden Gehalten oder Pensionen. a) Pensionirte, oder auf halbem Gehalt stehende Officiere, vom Kapitain aufwärts an, bekommen monatlich 25 Rthlr. Zulage; b) Offiziere der Gendarmerie, welche als Etappen-Kommandanten angestellt werden, bekommen eine monatliche Zulage von 15 Rthlr. (971) e) Kommandirende Officiers der Garnison, wenn ihnen da, wo sie stehen, zugleich die Funktionen eines Etappen-Kommandanten übertragen worden, erhalten eine monatliche Zulage von 10 Rthlr. d) Für jeden, einem Etappen-Kommandanten zur Hülfsleistung zu gebenden Unterofficier oder Freiwilligen, oder für ein in deren Ermangelung felbst anzunehmendes Subject, werden 3 Rthlr. monatlich vergütigt. § 32. Jeder Etappen-Kommandant erhält ein Dienstsiegel und erlangt dadurch die Porto-Freiheit für die Korrespondenz in Etappen-Dienst-Angelegenheiten. Sämmtlichen mit den Funktionen von Etappen-Kommandanten beauftragten Officieren, wird hierdurch zur Pflicht gemacht, bei eigener Verantwortlichkeit alle hierin gegebenen Vorschriften auf das genaueste zu befolgen. Berlin, den 19. Juni 1815. Königl. Preussisches Krieges-Ministerium v. BOYEN. N.” 126. Bekanntmachung, die ferneren Maasregeln gegen das Ueberhandnehmen der Wölfe betreffend. Seit meiner Bekanntmachung vom 1. August, betreffend das Unglück, welches einige rafende Wölfe angerichtet haben, sind gegen diese Raubthiere unausgefetzt Maasregeln genommen und Treibjagden angestellt worden, welche nicht ohne Erfolg geblieben find, so wie denn bei einigen Jagden an der Mosel deren 14 getödtet und etliche verwundet wurden. Das Resultat aller eingegangenen Nachrichten ergiebt, dass aufser den zween ersten, welche fo viele Menschen verwundet, von denen 7 gestorben find, keiner der übrigen Wölfe mehr rafend war. Eben so ist es erwiesen, dass in unferen grössern Waldungen von jeher wol einige Wölfe existirten, und sich darin fortpflanzten, dass aber die in diefem Jahre erschienene ungewöhnliche Menge derselben sich aus den Ardennen und Vogefen(wahrscheinlich durch das Kriegsgetümmel vertrieben) in unfere Gegenden verirrt hat. Um also sowohl für jetzt, als für den bevorstehenden Winter, fernerhin nichts zu verabsäumen, was zur Sicherung der diefseitigen königlichen Provinzen gegen diese Raubthiere dienen kann, habe ich 1. mich mit den Behörden der Nachbarstaaten, an der Maas, Saar und Nahe benommen, um ähnliche Maasregeln zu veranlassen, weil ohne diese dem Uebergehen der Wölfe aus den vorerwähnten Gebirgen nicht gesteuert, und deren Vertilgung nicht mit Nachdruck bewirkt werden kann. 2. Sodann habe ich, nach vorheriger Berathung mit der obern Forstbehörde, nicht allein das Fortsetzen der Treibjagden verordnet, fondern auch Anstalt getroffen, dass in folchen Gegenden, welche der Gefahr zunächst ausgesetzt find, sogenannte Wolfsgärten und Wolfsgruben als Fangmaschinen nach einer neuen Erfindung angelegt werden. Sämmtliche Vertilgungs-Anstalten, besonders die Treibjagden, müssen, wenn sie von Wirkung seyn sollen, von den Forstoffizianten in ihrem Detail geleitet, von den Orts-Behörden gehörig unterstützt und von den Einwohnern mit gutem Willen und Umsicht vollzogen werden. Den Orts-Behörden liegt es überdies noch ob, ihren Administrirten die Stellen bekannt zu machen, wo Fangmaschinen zu liegen kommen, um Jedermann vor Gefahr zu warnen und auch wegen des weidenden Viehes die nöthigen Maassregeln nehmen zu können. Indem ich denselben diefes zur Pflicht mache, habe ich hiermit zugleich die Absicht, die Eingesessenen wegen dieser sonst für den Winter bevorstehenden doppelten Gefahr zu beruhigen. Aachen, den 26. September 1815. Der Geheime Staats-Rath und Ober-Präsident der könige, preussischen Provinzen am Rhein, SACK. (972) Tagesgeschichte. Brüssel, 25. September. Se. Maj. der Kaiser Alexander wird diesen Abend hier erwartet. Es heisst, dass der Prinz von Orainen dem Kaifer entgegen reifen wird. — Ein, aus England kommendes, Gerücht fagt, dass der Graf Pozzo di Borgo, der bis jetit in ruflischen Diensten und um die Person des Kaifers sich befand, mit Alexanders Bewilligung in königl, franzöf. Dienste als Minister übertreten werde. Man hat feit einiger Zeit viel davon gesprochen, dass der Herr Graf bei dem Kaiser Alexander der Wortführer Frankreichs sey. Bestätigte sich nun jene Sage von dem Uebertritt desselben in franz. Dienste, so wäre auch der Grund der letzteren Meldung aufgefunden, so wie die Vermuthung, welche Politik in Zukunft Rufsland gegen Frankreich beobachten wird. Spaa, 25. September. So eben erhalten wir die Anzeige, dass in Gemälsheit eines in der Naeht von Seiner königl. Hoheit des Erbprinzen, durch einen Expressen, eingegangenen Schreibens, Höchstdessen Wunsche zufolge das PferdeWettrennen auf den zweiten October ausgesetzt feyn solle. Die Huldigung Sr. Majestät in Brüssel ist wahrscheinlich die Urfache dieser Verzögerung. — Die Brüffeler Blätter melden, dass die erwartete Ankunft Se. Maj. des Kaifers Alexanders daselbst nicht erfolgt sey, und man noch ungewiss sey, zu welcher Zeit der hohe Fremde nun dort ankommen werde. — Der kais. rufs. Feldmarschall Graf Barclay de Tolly hat bei der zu Vertus verfammelt gewesenen k. russ. Armee einen Tagsbefehl des Kaifers vom 11. Sept. bekannt gemacht, in welchem den Truppen für ihr gutes Betragen in Frankreich gedankt und ihnen angezeigt wird, dass sie nun nach ihrer Heimath zurückkehren sollen. — Der Herzog v. Feltre(Clarke) ist, nach Fouché's Entlassung wieder zum Kriegsminister, und der Herzog von Richelieu zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten ernannt worden, — Oeffentliche Blätter geben fortwährend die Bedingungen des jetzigen Friedensvertrages an. Da sie nicht als officiel gegeben werden, und manche davon so unbefriedigend find, dass jedes mit der Lage der Dinge bekannte Individuum mit Recht den Kopf dazu schüttelt und feufzt, so nehmen wir diese Gerüchte nicht auf. Aachen, vom 28. September. Es wird den biedern Preussen am Rhein unbezweifelt Freude machen, von ihren in Frankreich jetit wohlaufgehobenen Landwehrleuten gute Nachrichten zu vernehmen, und deswegen theilen wir mit, was im Betreff des 1. Rhein. Infanterie-Regiments uns so eben von guter Hand zugegangen ist. „ Des Königs Majestät geruheten am 19. d. das Regiment bei Paris zu besichtigen, und obgleich dasselbe zu diefem Zwecke einen Marsch von q— 10 Stunden in der drückendsten Hitze und dem gröfsten Staube zurückgelegt hatte, so war die Haltung des Regiments und der Vorbeimarsch desselben doch so musterhaft, dass des Königs Majestät sich bewogen fanden, Ihre höchste Zufriedenheit durch Bewilligung eines Gnadengeschenks an Gelde für die Mannschaft, so wie dadurch zu bethätigen, dass der Kommandeur und sämmtliche Bataillons-Führer zur Mittags-Tasel gezogen zu werden die Ehre hatten, bei welcher Se. Maj. sich noch huldreichst nach dem Zustande des Regiments zu erkundigen geruheten.„ Nach Ausfage eines Reifenden, der Paris am 24. d. verliess, war der Fürst Blücher Tags vorher in Paris angekommen. Zu der nahen Abreise der erhabenen Monarchen waren noch keine Vorbereitungen getroffen; indessen sollen, nach eingegangenen Briefen, die Equipagen Sr. königl. Hoheit des Kronprinzen von Preussen, hier in Aachen am 30. September eintreffen, woraus dennoch auf die bevorstehende Reise der hohen Personen zu sehliessen ist. Durch eine Verordnung S. M. des Königs Ludwig ist die Eröffnung der beiden Kammern von dem 25. September auf den 2. Öktober ausgefetzt worden. (BEILAGE.) BEILAGE zu N°. 116. d. J. d. N. Anzeige betreffend die Lazareth-Bibliöthek zu Aachen. Den Freunden und Wohlthätern der Verwundeten, welche die Aufforderung vom 3. August in dem hiesigen Journal des Nieder- und Mittel-Rheins, hinsichts einer zu errichtenden Lazareth- Bibliothek, beachtet haben, fagen Unterzeichnete, im Namen der Kranken, den herzlichsten Dank für ihre Gaben. Die Bibliothek in den drei Lazarethen hier zu Aachen aufgestellt, zu welcher die Beiträge eines hohen Militair und Civil-Gouvernements hieselbst den ersten Grund legten, beträgt jetzt schon, wenn alle Bücher eingetragen seyn werden, über 1000 Bände und Hefte verschiedenen, doch meist exbaulichen Inhalts. Erfreulich war es, aus den einlaufenden Briefen zu fehen, mit welchem Wohlgefallen hier und an mehrern Orten die Bekanntmachung aufgenommen wurde. Es gingen Beiträge an Büchern ein, aus Aachen: von den Herrn Bärsch, Dansard, Höning, Hoffftadt, Simonis, Stein, Themar, Wei/s; aus Eschweiler: von Herrn Friedrich Peill: aus Issum bei Geldern: von Herrn Elsner; aus Montjoie: von Herrn Scheibter; aus Vorweiden: von Herrn Hüls; vorzüglich aber aus Elberfeld von der dortigen achtbaren Bibelgesellschaft, welche aufserdem an mehrer Lazarethe zu Löwen, Namur und Paris bedeutende Sendungen von ErbauungsSchriften, geistlichen Liedern und Erzählungen abgeschickt hat. Die Bibliothek verbleibt übrigens, sollte auch das hiesige Lazareth gänzlich aufgelöfet werden, der frühern Bestimmung gemäls, Eigenthum eines zu errichtenden stehenden Lazareths, hieselbst oder in irgend einer Stadt der niederrheinischen Provinzen so, dass diese Andalt nicht als etwas Vorübergehendes, sondern Bleibendes betrachtet werden kann. Nochmals unfern besten Dank denen, welche Sinn und Gefühl hatten für das geistige Wohl der Kranken und welche zur Gründung und Vermehrung jener Büchersammlung mitgewirkt haben und noch mitwirken werden. Aachen, den 20. September 1815. P. H. Grünewaln, Prediger der evangelischlutherischen Gemeinde. Dr. Friedrich MANN, Brigade-Prediger bei der Brandenburgischen Brigade. 3) u. M. R., vom 20. Sept. 1815. Berlin, nom 24. September. Theater. Wem ist die Fabel vom kreisenden Berge nicht bekannt? Mit ihm mögte ich das Stück: Unser Verkehr vergleichen. Es war vom verstorbenen Dr. Seffa in Breslau im Mlpt. hinterlassen, in Breslau gegeben, dann wieder zurückgenommen worden. Es wurde für Devrients Triumph gehalten, und in Berlin begehrt. Wurm sollte ihn unterstützen. Von Beschort liess fich viel erwarten; von Maurer ebenfalls. Die Posse wurde hier einstudirt, angekündigt, und kurz vor der Aufführung zurückgenommen. Dadurch stieg die schon aufs höchste gespannte Ungeduld des Publikums, wo möglich noch höher, und sprach sich aus, wie noch nie. Auf lautes Begehren des Stücks erfolgte keine ausweichende, aber doch nur eine vertröstende Antwort der Gencral-Intendanz. Schon hatte sich der ungestüme Wunsch zum Theil gelegt, und wurde nur noch gelegentlich, bei vorkommenden Hindeutungen im Theater, wieder angefacht; als es mit einemmale auf allen Strassen, in allen Häufern hiefs: Morgen wird unser Verkehr gegeben! Alles lief dem kreissenden Berge zu; man versprach sich Wunder von jungen Bergen(monts et merveilles) aber, was kam heraus? was war es? eine Maus. Selbst bei der Bestechung durch die angestrengtesten komischen Talente; selbst bei der heitersten Laune der Spielenden; bei ihrem Wunsche, das Stück auszuschmücken, zu heben und zu beleben, war es nicht möglich, mehr daraus zu machen, als eine grofse Alltäglichkeit. Es ist nun dreimal hintereinander im grossen Operntheater gegeben worden, damit das Haus der Neugierigen mehr auf einmal fassen könne. Jeder hat nun gesehen und gehört; und was? das komische Kopiren gewisser jüdischen Altfilzereien mit Neufüchteleien verbrämt; das Hintenausschlagen eines bockfüssigen Satyrs, und noch öfter das Stofsen mit den Hörnern; nichts von der Kotzebueschen Geissel, von feiner Lauge, feiner Laune: wahrscheinlich manche Zeitanektode, manche Lokalität, die sich hier in der Allgemeinheit, in der Unbestimmtheit verliert. Das Beste ist in den Anfangsfcenen, in der Anlage; das Schwächste in der Ausführung, im Schluss. Doch, ich höre nochmals fragen: Was ist denn nun unser Verkehr? fo höre man! Ein Trödeljude(Herr Devrient) schickt feinen Sohn mit einem Beutel falscher Groschen und feinen Segen, in die Welt um ein neuer, ein (974) reicher Mensch zu werden. Der Sohn(Herr Wurm) sinnt hin und her, wie und wo er fein Genie, feine Talente anbringen will, und steht schon im Begriff, sich bei einem reichen Juden(Herr Beschort) zu Allem (vom schönen Geist an bis zum Stiefelputzer.) zu verdingen, in der Hoffnung, das Herz der schönen ästhetischen Tochter Lydie(Demoiselle Leist) zu gewinnen, als mit einemmale, durch einen Irrthum, im ganzen Orte verlautet, er habe das grosse Loos gewonnen. Jetzt opfert ihm Lydie ihren bisherigen Liebhaber(Hr. Stich) auf; er felbst wird stolz, aufgeblasen, weil alles vor ihm kriecht(alles, d. h. alle Juden im Städtchen) bis der Irthum aufgedeckt wird, und unser Jacob wieder zum Trödeljuden wird. Das ist alles; und dies Alles ist herzlich wenig. Anzeigen. Steckbrief. Ein gewisser J. Meers, aus Maestricht gebürtig, angeblich zu Venlo wohnhaft, feines Standes Apotheker und Wundarzt, verkaufte am 22. diefes einen falschen Wechfel von 600 Gulden holländisch, und hatte noch mehrere dergleichen Wechfel bei sich. Diefer Betrüger reifte am 25. September über Jülich nach Venlo. Indem alle Militair- und Civil-Behörden hievon in Kenntniss gefetzt werden, wird zugleich dahin geziemend angetragen, auf benanntes Individaum genau zu invigiliren, denfelben im Betretungsfalle zu verhaften, und dem hiesigen Polizei-Amte vorführeu lassen zu wollen. Aachen, den 25. September 1815. Der Polizei Commissair, (gezéichnet) WASSERFALL. Persons-Beschreibung. Gedachter Meers ift 36 bis 40 Jahre alt, ungefähr 5 Fuss 4 Zoll grofs, blond von Haaren, vorn am Kopfe etwas kahl, mit rothem Backenbart, länglichem Gesichte, von frischer Gefichtsfarbe, und war bei feinem Hierfevn mit einem grauen Fracke mit schwarzem Kragen, grün manschefternen Pantalons, blau und weifs melirten Strümpfen gekleidet, und ging in Schuhen. Nachdem meine in der Schlacht bei Fleurus am 16. Juni e. erhaltenen und durch unverantwortliche Vernachläfsigung äufserft gefährlich gewordene Schufswunde glücklich geheilt worden ift, fühle ich mich verpflichtet meinen lebhaften Dank dem hiesigen Arzt, gewesenen französifchen Regiments-Chirurgus, Herrn J. J. Armbruft, dessen raftlofen Bemühen ich meine Herstellung verdanke, hiedurch öffentlich zu bezeugen. Seine gründlichen Kenntnisse, die er so schön zum Besten der leidenden Menschheit anwendet, find zwar für ihn die beste Empfehlung, allein demohngeachtet würde ich etwas zu verabsäumen glauben, wenn ich nicht jeden, der ärztliche Hülfe bedarf hiedurch auffordern follte, sie bei den Herrn Doctor Armbruft zu fuchen. Burtscheid, den 28. September 18 5. HOPFGARTEN, Obrist-Lieut. im 2. Westpr. Inf.-Reg Im Verlage der neuen Gelehrten Buchhandlung zu Hadamar ift erschienen: Biblische Geschichte alten und neuen Testaments zur häuslichen Erbauung und zum Unterricht für die Schul-Jugend. 3. Auflage. 754 Seiten. Preis 45 Kreuzer. Den 2. October d. J. wird der Lehr Cursus des königlichen Gymnasiums zu Aachen wieder gröffnet werden. Der Director. ERCKENS. Le jeudi 12 octobre 1815, à 3 heures de relevée, chez le sieur Jean Guillaume Haemel, aubergiste au Driesch à Eupen, cercle de Malmedy, département de la Roër, grand-duché du Bas Rhin, à la requête de Dame Anne-Elisabeth Janssen à ce autorisée par son epoux le Sr. Lambert Koenigs, cultivateur, demeurant à Goé, de Dame Marie Barbe Janssen y autorisée par son epoux le Sr. Jean Lambert Kaan, employé à une mécanique à filer, demeurant à Eupen, d'Anne Catherine Janssen, cultivatrice, célibataire, demeurant à Lontzen, tous majeurs d'ge, puis de Marie-Joseph Janssen, cultivatrice, célibataire émancipée, demeurant à Welkenraed, assistée de son curateur le Sr. Dominique Pommé, cultivateur, demeurant audit Welkenraed, il sera procédé, par forme de licitation, devant le Notaire Hennen, résidant à Eupen, à ce commis par deux jugemens rendus par le tribunal civil dudit cerclo de Malmedy, les quinze avril et trente août 1815, duement enregistrés, à l’adjudication préparatoire des immeubles suivans, à eux échus au décès de feu Pierre, Joseph Janssen et de feu, Anne Pommé leurs pere et mere savoir: maison, grange et écuries, sises à Gemereth avec le jardin légumier y contigu, jardin arboré ou verger formant l’assise y altenant, trois terres labourables et quatre prairies; le tout situé sur la commune de Baclen et contenant ensemble 3 hectates 52 ares 460 milliares(4 bonn. 35 verges petites) et einq prairies situées sur celle d'Eupen, contenant en tout 3 hectares 61 ares 396 milliares(4 bonn. 58 verges petites); les immeubles susdits sont évalués à une somme totale de 11,542 francs, et le cahier des charges se trouve deposé en l'étude dudit Notaire. P. J. HENNEN. VENTE D'IMMEUBLES. L'on faitsavoir, qu'à la requte de Messieurs Jean Michel Thelosen, Négociant, demeurant à Vienne, en Autriche, Renier Bertrand, Henri Conrad, Guillaume Henri François, Nicolas Joseph Leopold, Louis Joseph et de la Demoiselle ( 975) Josephine Thelosen, tous Fabricans-de drap», demeurant à Eupen, de la Dame Marie Jeanne Ursule Thelosen, epouse de Monsieur Ferdinand Charles Hubert Englerth, qui l’autorise, tous deux rentiers, demeurant a Eschweiler, de la Dame Sibille Thelosen, epouse de Monsieur Joseph Francois Alexandre Cornet, a ce autorisée, domiciliée a Verviers et du dit Monsieur Coinet, en sa qualité de tuteur de Mademoiselle Elise Thelosen„ rentière mineure, demeurant au dit Verviers, en vertu d’un jugement rendu par le tribunal civil de première instance, séant a Malmédy, le 11 Juilet dernier, enrégistre audit Malmédy, le meme jour, il sera procédé devant Henri Joseph Lamberts, Notaire, à la résidence de la ville d'Eupen, cercle de Malmédy, Département de la Roër, grand Duché du Bas-Rhin, à ce commis par le meme jugement, en presence de Monsieur Guillaume Schmitz, Rentier, demeurant audit Eupen, subrogé tuteur de la prédite mineure, mardi le vingt-six Septembre, mil-huit-cent-quinze, à L'adjudication préparatoire, et jeudi le douze Octobre suivant a L’adjudication définitive, qui auront lieu audit Eupen, en la demeure du sieur Guillaume Fryns, Cabaretier rue des Capucins, à deux heures de relevée, des maisonnages, batimens de Fabrique, édifices, établissemens et biens-fonds, situés en partie sous la Commune d’Eupen, et en partie sous celle de Welckenraedt et aux environs, tout près de la chaussée allant d'Eupen vers la grande route d'Aix-la Chapelle a Liège. Immeubles situés sous la Commune d'Eupen. PREMIER LOT. La grande maison numerotée 400, sifuée rue Gospert, contient a rez de chaussée trois grandes places et une belle cuisine, au premier étage six et au second huit chambres, derrière elle, se trouvent deux grands bâtimens separes par une cour et servant aux mécaniques à tondre et à filer, aux tisserands, aux Laineurs et autres ouvriers, qui travaillent a la Fabrique de draps, il y a des écuries pour plusieurs chevaux et deux remises, après les bâtimens vient un beau- jardin, emmuraillé, plauté de nombre d’arbres fruitiers et d’arbustes, au milieu duquel existe une fontaine bien entretenue et constamment pourvue d’eau, à côté du jardin, derrière le bâtiment à gauche, se trouve une teinturerie avec un local propre pour quatre chaudières, deux cuves, et avec une belle chambre aux provisions, l’eau ne manque jamais, elle est conduite hors d'an ruisseau voisin au moyen de tuyaux de plomb, pèsant treizemille livres. LE SECOND LOT Est compose du grand bâtiment, servant à la secherie et presse de draps; situé derrière le jardin, attenant au premiers Lot, il contient outre plusieurs chambres et deux jolis balcons, une grande place pour trois presses de draps, et trois étages, à secher les draps, dont chacun est rempli de quatre ranes, chacune de la longueur de cinquante aunes, dans le premier étage se trouvent quatre grands poëles avec tous les tuyaux nécessaires, il y a dessous les bâtimens un grand magasin aux laines, bien voute, deux chambres et une citerne, deux jardins l'un à côté de la presse, et l’autre derrière la secherie font partie de ce lot. TROISIEME LOT. Une grande maison, en la meme rue de Gospert, numerotée 397, actuellement habitée par M'. Hypolite Lefebvre, composee de deux caves voutées, d'une cuisine et de trois chambres à rez-de-chaussée, de cinq chambres au premier étage, de plusieurs au second étage, et de deux greniers, suivie de cinq bâtimens de derrière, dans chacun desquels se trouvent plusieurs places et appartemens, très propres et servant à la fabrique de draps, il y a un belle cour et deux jardins, dont l’un est emmuraillé. QUATRIEME LOT. Une maison rue de Gospert, numerotée 398, kabitée par le sieur Jean Hougard, avec un jardin. CINQUIEME LOT. Une maison rue de Gospert, numerotée 399, habitée par le sieur Michel Droixhe, avec un jardin. SIXIEME LOT. Une maison en la dite rue de Gospert, numerotce habitée par Mathieu Mewis, avec un jardin. SEPTIEME LOT. L'établissement situé au lieu dit Hutte, auquel appartient un superbe coup d’eau de onze pieds, il consiste principalement dans un moulin à fouler et à rincer les draps, dans un grand bâtiment, bâti à neuf, où sont établis plusieurs assortimens de mécanique à filer, et à tondre les draps, tous tournes et allant par l'eau, dans un autre bâtiment, où se trouve une machine à lainer, dans une maison de maître, construite seulement depuis deux ans, dans deux écuries, l'une des chevaux et l'autre des vaches, dans un jardin fruitier, et dans une espece de jardin anglois, formé d'un bôcage, situé à proximité de l'établissement, deux prairies en font partie, l'une contenant cent et douze ares, trente-sept milliares(514 verges) et l'’autre y compris les bocages, quatre-vingt-sept ares, centquatre-vingt-huit milliares(400 verges.) Deux assortimens de mécaniques à filer et quatorze mécaniques à tondre les draps sont réunis au dit lot pour faire partie de la vente, tels qu'ils existent et peuvent être examinés daus le locel du susdit établissement. HUITIEME LOT. Une prairie sise a l’endroit, nomme Kiessel, joignante à Mr. Pierre Thomas Nicolaï, et au chemin public, allant à Hoogstraet, contenant quarante-sept ares, quatre-vingt-deux milliares. NEUVIEME LOT. Une autre prairie sise au mome lieu dit Kiessel, joignante (970) à Mr. Nicolas Vercken et au chemin de Hoogstraet, contenant cinquante-quatre ares, quatre cent quatre-vingt-treize milliares. LE DIXIEME LOT Est compose de deux prairies, l’une sise au Roedenberg, appelée, Honsborn, joignant à Mr. Jean Gerard Huffer et au ruisseau, et l’autre située au meme lieu, nommee Roedenberg, ces deux prairies contiennent ensemble cent treize ares, cinq cent soixante-deux milliares. Immeubles situés sous la Commune de Welckenraedt et dans les environs. LE PREMIER LOT Est compose d'une belle ferme, appelée Verret, située sous la Commune de Welckenraedt près de la chaussée, allant d'Eupen à la maison blanche, consistant en maisonnages et bâtimens couverts d'ardoises, construits depuis peu de tems et réunissant beaucoup de commodités. Le premier étage peurra facilement servir de quartier de maître; les écuries sont bâties a neuf, elles peuvent tenir vingt-quatre vaches; il y a deux caves voutées, un four et une citerne. Les biens fonds, qui en dépendent, sont de la contenance de mille quatre cent soixante ares, cent quatre-vingt huit milliares, ou en mesure ancienne de soixante-six journaux et quatre-vingt onze verges petites. LE SECOND LOT Consiste dans une ferme, nommee Kohlenweyd, située sous ladite Commune de Welckenraedt, les bâtimens sont considérables et dans le meilleur état, les biens-fonds, qui en font partie, contiennent en total cinq cent quarante-quatre ares, quatre cent quatre-vingt-onze milliares, soixante-deux mille qualre cent quatre-vinge-dix-huit verges petites. LE TROISIEME LOT Consiste dans une petite ferme, appelée Hicken-goedt, situde sous la même Commune de Welckenraedt, les biens-fonds, qui y sont annexes, donnent une mesure de cinq cent dix-huit ares, sept cent soixante-onze milliares, ou deux mille trois cent quatre-vingt verges petites. QUATRIEME LOT. Une pièce de terre labourable, nommee Krumstuck, joignante aux héritiers Thelosen, à la veuve Rademecker, à Madame la veuve Ernon et au chemin publie, contenant soixante sept ares, trois cent cinquante-trois milliares, ou trois cent neuf verges. CINQUIEME LOT. Une pièce de terre labourable, nommee Bunder, joignante a Monsieur le comte d'Auxy, au sieur M. Dahlen et au chemin public, contenant soixante treize ares, huit cent quatre-vingtdouze milliares, ou trois cent trente-neuf verges. SIXIEME LOT. Une pièce de terre labourable, nommee Buscherveldt, joignante aux sieurs Malmedier, Rousch et Corman, contenant trente-huit ares, cent quarante-cinq milliares, ou cent soixante-quinze verges. SEPTIEME LOT. Une pièce de terre labourable aussi nommee Buscherveldt, joignante aux héritiers de feu Charles Kersten, au sieur Dahlen et au chemin public, contenant vingt-quatre ares, cent quatre-vingt-seize milliares, ou cent et onze verges. HUITIEME LOT. Une pièce de terre labourable, appelée Kiessel, joignante aux héritiers Yserntant, au sieur Dahlen et aux chemins publics, contenant soixante-quatorze ares, neuf cent quatre-vingtdeux milliares, ou trois cent quarante quatre verges. NEUVIEME LOT. Une pièce de terre labourable, nommee Hohlengraeve, joignante aux sieurs Dahlen, Cielen et Yserntant, contenant vingt-huit ares, cinq cent cinquante cinq milliares, ou cent trente-une verges. DIXIEME LOT. Une prairie, appelée Sable, joignante aux sieurs J. L. Corman et Gielen, et au chemin d'Aix-la-Chapelle, contenant soixante-huit ares, six cent soixante et un milliares, ou trois cent quinze verges. ONZIEME LOT. Une pièce de terre labourable, appelée Kuhheut, joignant aux héritiers Peltzer, aux sieurs Schillings et Cool, contenant trente neuf ares, quatre cent cinquante-un milliares, ou cent quatre-vingt-une verges Les amateurs peuvent s’adresser au susdit Notaire, pour connaître le cahier des charges. HENRI JOSEPH LAMBERTS. Zur Ausbesserung der Strafse von Aachen nach Lüttich bis durch den Aachner Busch braucht Unterzeichneter eine Menge Arbeiter und Fuhren; diejenigen, welche Luft haben, hierzu angestellt zu werden, haben sich bei ihm, oder bei dem auf dem Wege sich befindenden Auffeher, zu melden; sie können auf einen guten Lohn, welcher ihnen alle acht Tage richtig bezahlt wird, Rechnung machen. P. NEVELS. Aachen, gedruckt bei J. W. BEAUFORT, Peterstrase, 596,