N:° 6. AUSSERORDENTLICHE BEILAGE zum Journal des Nieder- und Mittel-Rheins. Aachen, Sonntag den 30. April 1815. N.° 57. Nähere Verordnung wegen Bildung der Landwehr. Nachträglich zu meiner Bekanntmachung vom 29. d. M.(N.” 50 in der aufserordentlichen Beilage N.° 4.) die Bildung der Landwehr in den hiesigen Königl. Provinzen betreffend, mit welcher ich zugleich die; wegen Formation derselben in den alt-Preussischen Provinzen, bestehend allgemeinen Verordnungen zur Kenntniss des Publicums gebracht habe, lasse ich nunmehro in Nachstehendem diejenigen näheren Bestimmungen folgen, welche sowohl die nothwendige Modification jener Verordnungen zur Anwendung auf die hiesigen Provinzen erfordert, als auch fonft noch für das Geschäft der Formation nothwendig sind. § I. Die, nach der vorerwähnten Verordnung vom 20. d. M., Seitens der Beamten des Civilstandes zu fertigenden, Geburtslisten, geben den ersten Grund zu den, demnächst aufzustellenden Listen der landwehrpflichtigen Manner. Sie reichen aber aus dem Grunde nicht aus, sämmtliche in den hiesigen Provinzen vorhandenen Männer in dem Alter von 17 bis 40 Jahren kennen zu lernen und verzeichnen zu können, weil ein Theil derselben ausserhalb der hiesigen Provinzen geboren ist; daher denn, zu Erhaltung vollständiger Listen, erfordert und zu dem Ende hiedurch verordnet wird: dass alle Einwohner männlichen Geschlechts in dem Alter von 17 bis 40 Jahren, mithin geboren in dem Zeitraum vom 1. Januar 1774 bis Ende December 1797, gehalten seyn sollen, bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts sich einschreiben zu lassen und dabei Vor- und Zunamen, Geburtsort, Alter, Stand oder Gewerbe anzugeben. Als Einwohner, mithin vorstehender Bestimmung unterworfen, wird jede Person männlichen Geschlechts angesehen, welche in den hiesigen Königl. Provinzen geboren ist und in denselben sich aufhält, oder, ohne auswarts einen festen Wohnfitz zu haben, abwefend ist; imgleichen diejenigen, welche, obschon aufserhalb der hiesigen Provinzen geboren, in denselben doch ihren Wohnsitz hat. Die Bürgermeister, denen die Führung jener Listen obliegt, haben pflichtmässig ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass kein Mann aus vorbezeichneten Alters-Clal en der Verbindlichkeit sich entziehe, sich eintragen zu lassen und zu dem Ende durch öffentlichen Anschlag und durch ein Anfagen in allen Häufern und Familien, die Einwoh er aufzuforderen, dieser Verpflichtung nachzukommen und dabei bekannt zu machen, dass alle diejenigen, welche in der bestimmten Frist sich eintragen zu lassen versäumen, als solche betrachtet werden follen, welche ihrer Pflicht sich zu entziehen suchen, und daher, bei ihrer Entdeckung, sofort eingezogen und ohne Rücksicht auf etwaige Befreiungs-Gründe und ohne Theilnahme an der Loolung, auf das Contingent ihres Wohnorts zum Dienst abgegeben werden sollen, es sey denn, dass fie wegen ihrer Pflichtversäumnils sich sonst völlig zu rechtfertigen vermögen. Die, aus dem Bezirk des General-Gouvernements augenblicklich abwesenden Landwehrpflichtigen, desgleichen Kranke, (428) müssen durch ihre Aeltern, Vormünder oder durch die nächsten Verwandten angemeldet werden. Die desfallsige Verfäumniss foll, nach Beschaffenheit der Umstände, mit einer dem Ausrüstungsfonds der Landwenr zuzuerkennenden Geldstrafe belegt werden, welche nicht unter fünfzig Franken seyn, und die Summe von eintaufend Franken nicht übersteigen kann. Die competenten Gerichte erkennen darüber. Die Anmeldung der Landwehrpflichtigen muss bis zum 10. Mai überall vollendet seyn. Die Bürgermeister haben Tag und Stunde, wo folche geschehen kann, sofort, nach Publication dieser Verordnung gehörig bekannt zu machen und nach den vorerwähnten Rubriken ein Register zu-führen. § II. Für die, aus den Geburtslisten und aus dem§ I. bezeichneten Register demnächst zusammenzusetzenden vollständigen Stammlisten wird ein befonderes Schema vorgeschrieben und den betreffenden Behörden mitgetheilt werden. § III. In Ermangelung einer förmlichen Stände-Einrichtung, follen die Mitglieder der, nach dem Art. I. der Königl. Verordnung vom 17. März 1813 für die Formation der Landwehr zu etablirenden und aus 4 Personen bestehenden Kreis-Ausschüffe, Seitens der Herrn Gouvernements-Commissairs aus den Notablen der verschiedenen Einwohner-Klassen gewählt und bis zum 8. Mai zur Bestätigung mir angezeigt werden. Die Herren Kreis-Directoren haben zu dem Ende innerhälb 3 Tagen nach Empfang gegenwärtiger Verordnung, für jeden, in ihren Kreifen zu etablirenden Ausschufs der, ihr zunächst vorgesetzten Behörde ein Verzeichnifs von 8. Personen, welche sich nach ihrer Meinung zu Mitgliedern des Ausschufses qualificiren, einzureichen. Bei den Vorschlägen und bei der Auswahl der Commissarien ist ganz vorzüglich darauf zu sehen, dass sie, aufser den, zu einem ordentlichen Betrieb des Geschäfts erforderlichen Eigenschaften, bei den Einwohnern des Bezirks, für welchen sie würken follen, überall ein volles Vertrauen geniessen und in befonderer Achtung stehen, und hege ich zu denjenigen Männern des General-Gouvernements, auf welche hiernach die Wahl fallen und denen der ehrenvolle Beruf, für die allgemeine Sachc in diefer Hinficht mitzuwürken, zu Theil werden wird, das völlige Vertrauen, dass sie den ihnen überkommenden Geschäften mit regem Eifer sich unterziehen und überall mit möglichster Schonung der bürgerlichen Verhältnisse, das in ihre Hände gelegte Geschäft der Aufstellung der Landwehr baldmöglichst zu Stande zu bringen, bemüht feyn werden. Wegen mehrerer Bekanntschaft mit diefem Geschäft, verdienen ehemalige Militair-Personen, denen die vorbemerkten Eigenschaften nicht abgehen, eine vorzügliche Berücksichtigung bei Bildung der Kreis-Ausschüsse. Jedem Kreis-Ausschufs wird ein Öffizier beigegeben, um bei den Operationen defselben behülflich zu seyn, und bleibt Ersterem die Wahl eines Arztes, um zu der Untersuchung von Krankheiten und Gebrechen zugezogen zu werden, so wie die Wahl eines Secretairs und des fonftigen Hülfs-Personals überlaffen. Der Kreis-Ausschufs wählt eines feiner Mitglieder zum Präsidenten der Commission, dem die allgemeine Leitung des Geschäfts und die Vollziehung der vorkommenden schriftlichen Ausfertigungen zustehet. §IV. Derjenige Theil des General-Gouvernements, auf welchen die gegenwärtige Verordnung sich erstreckt, erhält nach der unten folgenden Nachweife 13 Kreis-Ausschüffe, wozu die Mitglieder ohngefäumt vorzuschlagen, zu wählen und anzuzeigen sind. Sie treten überall bis zum 12. Mai zur Uebernahme des Geschäfts an den für jeden Kreis-Ausschufs bestimmten Ort zufammen. § V. Um sowohl die, zwischen den Kreis-Ausschüffen und den, mit denselben in Berührung kommenden verschiedenen Behörden etwa entstehenden Differenzien zu entscheiden, als auch, um dafür zu forgen, dais die Landwehr nach den ertheilten Bestimmungen überall vollständig und zweckmässig in der möglichst kürzesten Frist formirt und während der Dauer des Krieges zum augenblicklichen Gebrauch in Bereitschaft gehalten werde und damit endlich in der Behandlung der ganzen Sache Uebereinstimmung und Einförmigkeit statt finden und bei den, den Kreis-Ausschüffen zugehenden Verfügungen und Bescheiden allent 429) halben von dem nämlichen Gesichtspunkt ausgegangen werden möge, follen zu diesem Behuf zwei General-Commissionen, die eine in Aachen für das Roer-Departement und für die Refte des Maas- und OurteDepartements und die andere zu Coblenz für das bisherige Rhein- und Mosel-Departement und für den Rest des Wälder-Departements niedergesetzt werden, die erstere aus drei, und die zweite aus zwei Mitgliedern bestehen und jeder diefer beiden General-Commillionen ein Staabs-Offizier beigeordnet werden, um insbesondere die Leitung und Beforgung der rein militairischen Gegenstände dabei zu übernehmen. Diese General-Commissionen machen die Mittel-Behörde zwischen dem General-Gouvernement und den Kreis-Ausschüffen aus, beantworten die Anfragen der letztem und empfangen über allgemeine Gegenstände die Bestimmungen des General-Gouvernements. § VI. Die§§ III und IV der ersten Beilage zu der Königl. Verordnung vom 17. März 1813 bestimmen, wie es mit der Beschaffung der für die Landwehr zu liefernden Contingente gehalten werden foll. Hiebei wird noch bemerkt, dass die ehemaligen Militairs, welche entweder nach dem 31. Mai 1814 verabschiedet oder gar nicht verabschiedet und welche zum Erfatz des Abganges bei der Armee jetzt nicht ausgehoben worden find, ohne an der Loosung Theil zu nehmen, zum Dienst der Landwehr eingezogen werden, insoweit sie nicht etwa in einem der Fälle sich befinden, welche den Landwehrpflichtigen einer Befreiung oder Zurücksetzung versichert, indem auch vorerwähnten ehemaligen Militairs die Wohlthat der desfallsigen gefetzlichen Bestimmung zukommen soll. Was nach Abzug dieser Militairs und der, zu dem Landwehrdienst als Freiwillige sich meldenden, an dem Contingent noch fehlt, wird durch das Loos beigebracht, wobei der Kreis-Ausschufs über die Befreiungen erkennt, welche in Gemässheit des§ 6 der Königl. Verordnung vom 17. März und nach der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 31. März 1813, einem Theile der Landwehrpflichtigen zukommen werden, und wobei überall mit gröfster Gewifsenhaftigkeit und strengster Unpartheilichkeit zu verfahren ist, um weder einem einzelnen Individuum, noch der Gesammtheit der Landwehrpflichtigen zu nahe zu treten. §VII. Nach der, von S1. Majestät wegen der in den Rhein-Provinzen zu bildenden Landwehren des ersten Aufgebots unterm 20. V.erhöchsten Cabinets-Ordre find von den gegenwärtig schon unter Administration des General-Gouvernement Nieder- und Mittel-Rhein befindlichen Königl. Preufsifchen Provinzen hiezu zu gestellen: 20 Bataillons rie jedes zu 1000 Mann, 2 Regimenter Cavallerie, jedes zu 600 Mann, zusammen 21,200 Mann, welchech der Bevölkerung werden vertheilt und wovon die zu liefernden Contingente-dan Kreis-Ausschüffen werden Lekannt gemacht werden § VIII. Se. Majestät der König kaben folgende Offizierstellen bei der Landwenittelbar zu besetzen sich vorbehalten, nämlich: a) die Regiments-Commandeurstellen, ) eine Bataillons-Commandeurstelle pro Regiment, o bei jedem Bataillon 2 Compagnieführer und 6 Lieutenantsstellen. Alle üibrigen Offizierstellen werden, vorbehaltlich der Beslätigung Sr. Majestät des Königs, von den KreisAuecchüsfen besetzt, und sind die desfallsigen Vorschläge spätestens innerhalb 8 Tagen nach erfolgtem Zusametritt der Kreis-Ausschüffe bei den General-Commissionen einzureichen, die solche dem General-Gouvernement vorlegen werden. § IX. leder zum activen Diennusgehobene Land,ehrmann muss bei dem Abmarsch aus der Gemeinde mit 2 Paar guhen, Wollenen Socken, temden und mit ner langen leinenen Hose verfehen gige Mitteln von der Totalität der Bürgermeisterei auf deren aden Sengebracht werden. Alle übrigen Bekleidungs-Gegenstände werden geliefert werden. 430 § X. Um Missdeutungen zu begegnen, wird endlich noch bemerkt, dass die Bestimmung des§ 4 der Königl. Verordnung vom 17. März 1813, wonach bei Errichtung der Landwehr die Bürger-Garden in den Städ, ten aufgelöft werden sollen, auf die, in dem hiesigen General-Gouvernement errichtete Bürger-Miliz keine Anwendung finden kann, indem derjenige Theil derselben, welcher dem Alter nach, nicht in die Landwehr fällt, oder feiner körperlichen oder häuslichen Verhältnisse wegen, von dem Dienste bei der Landwehr freigelassen wird, oder endlich feiner Loosungsnummer nach, noch nicht zum activen Dienst der Landwehr aufgeboten ist, einstweilen ferner als Bürger-Miliz bestehen bleibt und den Stamm zum Landsturm ausmacht, wenn die Bildung defselben höchsten Orts befohlen werden follte. Der nicht in den activen Dienst der Landwehr übergehende Theil der Bürger-Miliz fetzt daher feinen bisherigen Dienst einstweilen ganz unverändert fort. Aachen, den 24. April 1815. Der General-Gouverneur vom Nieder- und Mittel-Rhein, SACK. Verzeichniss der Kreis-Ausschüle, zur Formation der Landweni, im dem königlich preufsischen Theile des General-Gouvernements vom Nieder- und Mittel-Rhein. Kreis-Ausschuss zu Der Kreis-Ausschufs fungirt für 1. Aachen... 2. Düren 3. Köln 4. Jülich........ 5. Oereld. 6. Erkelenz.... 7. Cleve......... an Preussen fal8. Coblenz..... 9. Bonn........ 10. Prümm.. 11. Eupen...... 12. Heinsberg. 1. Roer-Departement. die Kantons Aachen, Burtscheid, Linchen und der lende Theil des Kantons die Kantons Düren, E Eschweiler, Montjoie und Gemünd. die Kantons, Weiden, Dormagen und Brühl. ens Jülich. Teta, Bergheim, Elfen, Kerpen und Zülpich. die Kante-e Crefeld, Neuis, Uerdingen, Mörs, Rheinbesg und Kempen. die Kantons Erkelenz, Odenkirchen, Viersen, Bracht und Neerlenden ganzen Kreis Cleve nach der neuen Begränzung. 2. Rhein- und Mosel-Departement. den ganzen Kreis. Dito. Dito. 3. Maas- und Ourthe-Departemen die Kantons Eupen, Schleiden, Vith, Malmedy, Cronerurg und einen Theil vom Kanton Aubel. den verbleibenden Theil vom Kreis Ruremonde. 1 3. Bittburg... 4. Wälder-Departement. die Kantons Dudeldorff, Bittburg, Neuerburg und Arzfeld, und die ver Theile der Kantons Grevenmachern, Echternach, Vianden und Clervaux.