N.' 5. AUSSERORDENTLICHE BEILAGE zum Journal des Nieder- und Mittel-Rheins. Aachen, Montag den 24. April 1815. N.° 53. Bekanntmachung, betreffend die Huldigung in den mit der Preussischen Monarchie vereinigten Rheinländern. In Gemässheit des, den unterzeichneten Königl. Commissarien gewordenen Allerhöchsten Auftrags, haben wir in der Bekanntmachung vom 15. d. M. uns vorbenalten, wegen der Huldigung in sämmtlichen mit der Preussischen Monarchie vereinigten Rheinländern das Nähere nachträglich zu veranlassen. Demzufolge, und um die geistlichen und weltlichen Behörden, die einzuberufenden Landes-Deputirten, und fämmtliche Einwohner von Allem, was in dieser Hinsicht geschehen foll, gehörig in Kenntnifs zu fetzen, machen wir hiemit Folgendes bekannt: I. Die Huldigung und Eides-Ablegung durch die Deputirten des Grofsherzogthums Nieder-Rhein, der Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Mörs und der Grafschaften Effen und Werden, wird zu Aachen am 15ten des künftigen Monats Mai geschehen. Zwar haben andere mehrere Städte der Preussischen Rheinländer Ansprüche verschiedener Art, nach welchen der feierliche Huldigungs-Act auch in ihren Mauern geschehen könnte: allein die Stadt Aachen vereinigt mit Alter, Gröfse und schicklichem Local auch noch die ehrwürdige Eigenschaft einer Krönungsstadt der erhabensten Deutschen Regenten, indem nach Kaiser Karl dem Grossen allein 35 Deutsche Kaifer darin gekrönet worden, und sie verdient es alfo, nachdem seit 1717 keine Huldigung mehr daselbst stattgefunden, dass in ihren Mauern ein biederes Deutsches Volk dem biedersten der Könige den Eid der Treue schwöre. (400) II. Da die Königlichen Rheinländer aus verschiedenartigen Theilen zusammengesetzt find, und unter der letzten Französischen Verfafsung eine wahre Repräfentation eigentlich gar nicht vorhanden war, es also weder nach ihrer letzten, noch nach ihren alten Landes-Verfassungen möglich ist, eine gleichförmige Repräfentation für dieselben einzuführen, noch weniger eine Ordnung der verschiedenen Stände wie sie in den übrigen Königl. Preufsischen Staaten bestand, zu beobachten, bevor nicht ihre künftige Verfassung nach der Königlichen Proclamation vom 5. d. M. begründet seyn wird; fo haben wir, um fämmtliche Cantons gehörig vertreten zu lassen, folgende Einrichtung getroffen: 1. Aus jedem Canton follen der Cantons-Bürgermeister und ein angesehener Einwohner oder Notable des Cantons als Deputirte zur Huldigung in Aachen erscheinen. Um diefen letztem Mitdeputirten zu wählen, werden hierdurch sämmtliche Bürgermeister der Cantons-Orte beauftragt, bei Empfang diefes, alle übrigen Bürgermeister des Cantons zu versammeln, und mit ihnen nach Stimmenmehrheit einen Notablen zu diefer Sendung zu wählen, zu welchem Ende jeder Bürgermeister vorher den Stadtrath, oder auf dem Lande die Sehöffen versammeln und sich eine Vollmacht zu diesem Wahlgeschäfte geben lassen wird. Bei Gleichheit der Stimmen in der Wahl des Notablen giebt die des Cantons-Bürgermeisters den Ausschlag. Ueber diese Wahl wird ein Protocoll. abgefasst und eine beglaubigte Abschrift davon dem Deputirten als Vollmacht mitgegeben. 2. Da, wo eine einzige Stadt den Canton bildet, und folglich nur Ein Bürgermeister därinnen ist, geschieht die Wahl durch diefen und den Stadtrath. 3. Aus jedem Haupt-Orte eines Kreises wird überdies noch ein dritter Deputirter durch den Stadtrath aus feiner Mitte gewählt und ebenfalls mit Vollmacht versehen. 4. Aus der Huldigungsstadt Aachen wird der Ober-Bürgermeister mit feinen Beigeordneten und fechs Mitgliedern des Stadtraths der Huldigung beiwohnen. 5. Es wird aus der Geistlichkeit aller Confefsionen eine angemessene Anzahl Deputirter, sowohl von dem höhern Clerus als von den Pfarrern, durch befondere Schreiben einberufen werden, und eben so ans dem Schulstande eine Anzahl Profefforen. 6. Der Präsident der deutschen Section und der General-Staats-Procurator an dem Ober-Gerichtshofe zu Lüttich, imgleichen die Präsidenten und Staats-Procuratoren des Revisionshofes zu Coblenz, und der Ober-Gerichtshöfe zu Trier und zu Düfseldorf, und der Ober-Landes-GerichtsCommilsion in Emmerich, werden ebenfalls als Deputirte erscheinen. Auf gleiche Weise (401) 7. von jeder Handlungs-Kammer der Präsident und ein anderes, durch Stimmenmehrheit zu wählendes, Mitglied. III. Am 14ten Mai Nachmittags werden sich die angekommenen Deputirten auf dem Rathhause in Aachen einfinden, um * a) ihre Vollmachten oder, wo diese nicht statt finden, das Convocations-Schreiben vor einem davernannten Commissario zu produciren, b) die Eidesformel einzusehen und die desfallfigen vorläufigen Reverse zu unterschreiben, und c) das Programm über das Ceremoniel des folgenden Tages in Empfang zu nehmen. EV. Die Art der Feier selbst, wie sie hier in Aachen vor sich gehen foll, wird in einem besondern Pros gramm vollständig bekannt gemacht werden. Vorläufig wird hierdurch bestimmt, dass(mit Ausnahme der Geistlichkeit und derjenigen, welche eine Uniform zu tragen befugt sind) sämmtliche Deputirte in schwarzer Kleidung mit Degen und dreieckigtem; mit der preufsischen National-Kokarde verzierten, Hute zu erscheinen haben. V.Obgleich zu erwarten steht, dass die Gaßtgeber etc. der Stadt Aachen sich durch eine zuvorkommende billige Behandlung der Deputirten auszeichnen werden, fo follen dennoch den Deputirten befondere Commissarien bezeichnet werden, an welche sie sich wenden können, im Fall fie sich wegen einer unangemessenen Forderung oder Vervortheilung zu beschweren hätten. Diejenigen Einwohner von Aachen(aufser den Gasthöfen), welche Zimmer zu vermjethen haben, sollen, in einer besondern Bekanntmachung der Localbehörde, zur Anzeige davon aufgefordert, werden, VI. An dem nämlichen Tage, wo das ganze Land seinem gottesfürchtigen, gerechten und väterlichgesinnten Monarchen hier in Aachen durch Deputirte den Eid der Treue leistet, wird an allen übrigen Orten und in allen Kirchen ein feierlicher Gottesdienst gehalten, zugleich aber werden an diesem Tage andere öffentliche Feierlichkeiten gestattet und hierzu die Ortsbehörden andurch ausdrücklich befugt, damit überall zu gleicher Zeit sich die öffentliche Stimmung durch ihre Freude über die glückliche Beendigung eines ungewissen Zustandes und über die hoffnungsvolle Bestimmung des künftigen Schickfals diefer Länder äufsern könne, und der Dank dafür in den Tempeln des Herrn ertöne, (402) Der 15. Mai, als ein längst und ungern enthehrter hoher Festtag, wird überdies auch in religiöser Hinsicht den Einwohnern die Epoche bezeichnen, von welcher an das Siegel des Eides fie unter einem Landesvater vereinigt, der, die höchste Religiosität mit der höchften Toleranz verbindend, fich stets als ein Beschützer des Altars und feiner Diener gezeigt hat. Auch möge diefer zweite Pfingsttag den neuen Geist bezeichnen, der über alles Volk ausgehen muss: den Geist der Eintracht, der wiedergebornen Deutschheit und der treuen Anhänglichkeit an König, Vaterland und gerechte Sache. Es wird demnach in allen Kirchen eine Predigt gehalten und ein Te Deum gefungen werden. Jedoch wird den Pfarrern in Rücksicht des Textes eben so wenig etwas vorgeschrieben, als den Bürgermeistern in Bezug auf die übrige Feier des Tages. Nur werden die Pfarrer die gewählten Texte demnächst an die vorgefetzte geistliche Behörde schicken, um von diefer bei dem General-Gouvernement eingereicht zu werden. VII. Da es sich von nun an ziemt, Se. Majestät den König und fein erhabenes Haus jedesmal in das Kirehengebet einzuschliefsen, so wird den Pfarrern darüber das Geeignete von der geistlichen Behörde eröffnet werden. VIII. Gegenwärtige Bekanntmachung soll zur Nachricht und Nachachtung in das Journal vom Nieder- und Mittel-Rhein, fo wie in alle öffentlichen Blätter des Grofsherzogthums Niederrhein, der Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Mörs und der Grafschaften Essen und Werden eingerückt werden. So geschehen Aachen, den 22. April 1815. Die Königl. Preussischen, zur Besitznahme der mit der preussischen Monarchie vereinigten Rheinländer Allerhöchstverordneten Bevollmächtigten und Commissarien, Der General-Lieutenant, Der geheime Staats-Ratn, SACK, Grat VoN GNEISENAU.