1815. Bergisches N". 14. Gouvernements=Blatt. Düsseldorf, Dienstag den 9. Nachdem die beyden allerhöchsten Patente Sr. M. des Königs von Preußen wegen der Besitznahme des Herzogthums Niederrhein, wie auch wegen Besitznahme der Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Mors und der Grafschaften Essen und Werden; ingleichen die allerhöchste Proclamation Sr. Majestät an die Einwohner der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer, so wie die von den zu jener Besitznahme von des Königs Majestät allerhöchst verordneten Herrn Bevollmächtigten und Commissarien dem gemäß erlassene Bekanntmachung überall in dem hiesigen Lande feyerlich verkündiget worden sind, sollen dieselben nun auch dem bergischen Gouvernements=Blätte eingerückt werden. Düsseldorf den 3. May 1815. Für den General=Gouverneur, der Staatsrath Linden. Patent wegen Besitznahme des Herzogthums Niederrhein. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. Thun gegen Jedermann hiermit kund: Vermöge der Uebereinkunft, welche wir mit den am Kongresse zu Wien Theil nehmenden Mächten abgeschlossen haben, sind Uns, zur tractatmäßigen Entschädigung und zur Vereinigung mit Unserer Monarchie das vormalige Großherzogthum Berg, und ein Theil der Provinzen am linken Rheinufer überwiesen worden, auf welche Frankreich durch den Friedens-Tractat von Paris vom 30. May 1814 Art. 3 Verzicht geleistet hat. Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie, mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit, und mit ihren gesammten Zubehören, nachstehende Länder und Ortschaften: 1) Das ganze ehemalige Departement Rhein und Mosel, aus den Cantonen Bonn, Rheinbach, Ahrweiler, Remagen, Wehr, Aldenau, Ulmen, Virneburg, Mayen, Andernach, Rubenach, Coblenz, Polch, Münster, Kaisersesch, Cochem, Luzerat, Zell, Treis, Boppard, St. Goar, Castellauen, Simmern, Bacharach, Stromberg, Creuznach, Sobernheim, Kirn, Kirchberg und Trarbach bestehend. 2) Von dem vormaligen Departement Saar die nachfolgenden Cantone: Reiferscheid, Blankenheim, Lyssendorf, Schönberg, Prüm, Kylburg, Gerolstein, Daun, Manderscheid, Wittlich, Schwaich, Pfälzel, Trier, Conz, Hermeiskeil, Budelich, Bernenstel, Rhaunem, Herstein, Meissenheim, und diejenigen Theile der Cantone Grumbach, Baumholder und Birkenfeld, welche nordwärts einer Linie liegen, die von Medart über Merzweiler, Langweiler, Nieder- und Ober=Feckenbach, Ellenbach, Breunchenborn, Ausweiler, Kornweiler, Rieder=Brambach, Burbach, Böschweiler, Heubweiler, Hambach und Rinzenberg an die Grenzen des Cantons Hermeiskeil, gezogen wird. Die oben genannten Ortschaften, mit ihren Feldmarken und Zubehör, sind in die gedachte Linie mit eingeschlossen und sind zu Unseren Staaten gehörige Grenzörter. 3) Von dem vormaligen Depart. der Wälder(des forêts) denjenigen Theil, der auf dem linken Ufer der Our oder Ouren, bis zu ihrem Einfluße in die Sure oder Saure, dann von da auf dem linken Ufer der Sure bis zu ihrem Einfluße in die Mosel, und von da bis zum Einfluße der Saar auf dem linken Ufer der Mosel liegt, folglich die Cantone Dudeldorf, Bietburg, Neuerburg, Arzfeldganz, von den Cantonen Grefenmacher, Echternach, Vianden und Clairfaux und diejenigen Theilen, welche die gedachten Flüße in der oben erwähnten Art abschneiden. 4) Von dem ehemaligen Departement Ourthe die Cantone: St. Vieth, Malme — 30— dy, Cronenburg, Schleyden und Lupen, und den kleinen Theil des Cantons Aubel, welchen die große Landstraße zwischen Hergenrael und Achen durchschneidet, mit Inbegriff dieser Straße selbst zwischen den genannten Orten. 5) Von dem ehemaligen Departement Nieder=Maas, denjenigen Theil des Cantons Rolduc, oder Herzogenrath, welcher auf dem östlichen oder rechten Ufer des Baches Worm liegt. 6) Von dem ehemaligen Departement Roer, die Cantone: Achen, Burscheid, Eschweiler, Monjoye, Düren, Froizheim, Gemünd, Zülpich, Lechenich, Brühl, Cölln, Weyden, Kerpen, Jülich, Linnich, Geilenkirchen, denjenigen Theil des Cantons Sittard, der westlich von einer Linie über Hillensberg, Wehr, Millen, Havert auf Waldfeucht, sämmtliche vorgenannte Orte, mit ihren Feldmarken, zu Preußen einschließend, liegt, dann die Cantone Heinsberg, Erkelens, und Bergheim. 7) Von dem ehemaligen Großherzogthum Berg, die Cantone Mühlheim, Bensberg, Lindlar, Siegburg, Hennef, Königswinter, Eytorf, Waldbröl, Wildenburg, Homburg, und Gummersbach. Wir vereinigen diese Länder unter der Benennung: des Großherzogthums Niederrhein, und fügen den Titel eines Großherzogs vom Niederrhein Unseren königlichen Titeln hinzu. Wir lassen an den Grenzen, zur Bezeichnung Unserer Landesboyen, die preussischen Adler aufrichten, an die Stelle früher angehefteter Wappen Unser Königliches Wappen anschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem Preussischen Adler versehen. Wir gebieten allen Einwohnern dieser von Uns in Besitz genommenen Länder jedes Standes und Ranges, Uns forthin als ihren rechtmäßigen König und Lan= desherrn anzuerkennen, Uns und Unsern Nachfolgern den Eid der Treue zu leisten, und Unseren Gesetzen, Verfügungen und Befehlen mit Gehorsam und pflicht= mäßiger Ergebenheit nachzuleben. Wir versichern sie dagegen Unseres wirksamsten Schutzes ihrer Personen, ihres Eigenthums und ihres Glaubens, sowohl gegen äußeren feindlichen Angriff, als im Inneren durch eine schnelle und gerechte Justizpflege und durch eine regelmäßige Verwaltung der Landes= Polizei= und Finanzbehörden. Wir werden sie gleich allen Unseren übrigen Unterthanen regieren, die Bildung einer Repräsentation anordnen und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt des Landes und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen. Die angestellten Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren Posten und im Genusse ihrer Einkünfte; auch wird jede öffentliche Stelle so lange, bis Wir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßig finden, in der bisherigen Art verwaltet. Da die Verhältnisse Uns nicht gestatten, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen: so haben Wir Unsern General=Lieutenant Grafen von Gneisenau und Unseren Geheimen Staatsrath Sack hierzu beauftraget und sie bevollmächtiget, in Unserem Namen die deshalb erforderlichen Verrügungen zu treffen. Des zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit Beidrückung Unseres Königlichen Insiegels bestärken lassen. Gegeben Wien, den 5. April 1815. (L. S.)(gez.) Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg. Patent wegen Besitznahme der Herzogth mer Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Moers, und der Grafschaften Essen und Werden. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. Thun gegen Jedermann hiermit kund, vermöge der Uebereinkunft, welche Wir mit den am Congresse zu Wien theilnehmenden Mächten abgeschlossen haben, sind Uns zur tractatenmäßigen En=schädigung, und zur Vereinigung mit Unserer Monarchie, das vormalige Großherzogtyum Berg, und ein Theil der Provinzen am linken Rheinufer überwiesen worden, auf welche Frankreich durch den FriedensTraktat vom 30. Maj 1814. Art. 3. Verzicht geleistet hat. 31 Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent in Besitz, und einverleiben Uaserer Monarchie mit allen Rechten der Landeshoheit und Oberherrlichkeit und mit ihren gesammten Zubehörden nachstehende Länder und Ortschaften: 1) von dem ehemaligen Departement Nieder=Maas, den Kanton Gruchten oder Nieder=Krüchten und denjenigen kleinen Theil des Kantons Rörmonde, der östlich einer Linie liegt, welche aus dem einspringenden Winkel bei Melich gegen die nordwestliche Ecke des Cantons Cruchten gezogen wird. 2) Von dem ehemaligen Departement Rör, die Kantone Odenkirchen, Elsen, Dormagen, Neuß, Neersen, Viersen, Bracht, Kempen, Creveld, Uerdingen, Moers, Rheinbergen, Xanten, Calcar, Cleve ganz, und die Kantone Cranenburg, Goch, Geldern und Wankum, mit Ausschluß derjenigen Ortschaften, welche woniger als eine halbe deutsche Meile oder 1000 Rheinländische Ruthen von dem Strohmbette der Maas entfernt liegen. 3) Auf dem rechten Rheinufer die Kantone Emmerich, Rees, Ringenberg, Dinslacken, Duisburg, mit den zugeschlagen gewesenen Gemeinden der Aemter Broich und Styrum, ferner die Kantone Werden, Essen, Düsseldorf, Ratingen, Velbert, Mettmann, Nichrath, Opladen, Elderfeld, Barmen, Ronsdorf, Lenep, Wipperfürth, Wermelskirchen und Sohlingen. Wir vereinigen diese Länder mit Unsern Staaten unter Herstellung der alten Benennung der Herzogthümer Cleve, Berg und Geldern, das Furstentyum Moers und der Grafschaft Essen und Werden, und fügen die genannten Titel derselben Unserm Königl. Titel zu. Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die Preussischen Adler aufrichten, an die Stelle früher angehefteter Wappen Unser Königl, Wappen anschlagen, und die öffentlichen Siegel mit dem Preuß. Adler versehen. Wir gebieten allen Einwohnern dieser von Uas in Besitz genommenen Länder jedes Standes und Manges, Uns forthin als ihren rechtmäßigen König und Lan= desherrn anzuerkennen, Uns und Unsern Nachfolgern den Eid der Treue zu leisten, und Unsern Gesetzen, Verfügungen und Befehlen mit Gehorsam und pflichtmäßiger Ergebenheit nachzuleben. Wir versichern sie dagegen Unsers wirksamsten Schutzes ihrer Personen, ihres Eigentyums und ihres Glaubens, sowohl gegen äußern feindlichen Angriff als im Innern durch eine schnelle und gerechte Justiz=Pflege, und durch eine regelmäßige Verwaltung der Landes=Polizei= und Finanz=Behörden. Wir werden sie gleich allen Unsern übrigen Unterthanen regieren, die Bildung einer Repräsentation anordnen, und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt des Landes und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen. Die angestellten Beamten bleiben bey vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren Posten, und im Genusse ihrer Einkünfte; auch wird jede öffentliche Stelle so lange, bis Wer eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßig finden, in der bisherigen Art verwaltet. Da die Verhältnisse Uns nicht gestatten, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen, so haben Wir Unsern General=Lieutenant Grafen von Gneisenau und Unsern Geheimen Staatsrath Sack, hiezu beauftragt, und sie bevollmächtigt, in Unserm Namen die deshalb erforderlichen Verfügungen zu treffen. Des zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen, und mit Beidrückung Unsers Königl. Insiegels bestärken lassen. Gegeben Wien, den 5. April 1815. (L. S.) Friedrich Wilhelm. C. C. v. Hardenberg|| An die Einwohner mit der Preußischen Monarchie Rhein=Länder. Als Ich dem einmüthigen Beschluß der zum Congreß versammelten Mächte, durch welchen ein großer Theil der Deutschen Provinzen des linken Rhein=Ufers Meinen Staaten einverleibt wird, Meine Zustimmung gab, ließ ich die gefahr = 32— volle Lage dieser Grenz-Lande des deutschen Reichs, und die schwere Pflicht ihrer Vertheidigung, nicht unerwogen. Aber die höhere Rücksicht auf das gesammte deutsche Vaterland, entschied Meinen Entschluß. Die deutschen Urländer müßen mit Deutschland vereinigt bleiben; sie können nicht einem andern Reich angehören, dem sie durch Sprache, durch Sitten, durch Gewohnheiten, durch Gesetze, fremde sind. Sie sind die Vormauer der Freiheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und Preußen, dessen Selbständigkeit seit ihrem Verluste hart bedroht war, hat eben so sehr die Pflicht, als den ehrenvollen Anspruch erworben, sie zu beschützen und für sie zu wachen. Dieses erwog Ich, und auch, daß Ich Meinen Völkern ein treues, männliches, deutsches Volk verbrüdere, welches alle Gefahren freudig mit ihnen theilen wird, um seine Freiheit, so wie sie und mit ihnen in entscheidenden Tagen zu behaupten. So habe ich denn im Vertrauen auf Gott und auf die Treue und den Muth Meines Volks, diese Rhein Länder in Besitz genommen, und mit der Preussischen Krone vereinigt. Und so, Ihr Einwohner dieser Länder, trete Ich jetzt mit Vertrauen unter Euch, gebe Euch Eurem deutschen Vaterlande, einem alten deutschen Fürstenstamme wieder und nenne Euch Preußen! Kommt Mir mit redlicher, treuer und beharrlicher Anhänglichkeit entgegen. Ihr werdet gerechten und milden Gesetzen gehorchen. Eure Religion, das heiligste, was dem Menschen angehört, werde Ich ehren und schützen. Ihre Diener werde Ich auch in ihrer äußeren Lage zu verbessern suchen, damit sie die Würde ihres Amtes behaupten. Ich werde die Anstalten des öffentlichen Unterrichts für Eure Kinder herstellen, die unter den Bedrückungen der vorigen Regierung so sehr vernachläßigt wurden. Ich werde einen bischöflichen Sitz, eine Universität und Bildungsanstalten für Eure Geistlichen und Lehrer unter Euch errichten. Ich weiß, welche Opfer und Anstrengungen der fortgedauerte Kriegszustand Euch gekostet. Die Verhältnisse der Zeit gestatteten nicht, sie noch mehr zu lindern, als geschehen ist. Aber Ihr müßt es nicht vergessen, daß der größte Theil dieser Lasten noch aus der frühern Verbindung mit Frankreich hervorging, daß die Losreißung von Frankreich nicht ohne die unvermeidlichen Beschwerden und Unfälle des Krieges erfolgen konnte, und daß sie nothwendig war, wenn Ihr Euch und Eure Kinder in Sprache, Sitten und Gesinnungen deutsch erhalten wolltet. Ich werde durch eine regelmäßige Verwaltung des Landes den Gewerbefleiß Eurer Städte und Eurer Dörfer erhalten und beleben. Die veränderten Verhältnisse werden einem Theil Eurer Fabrikate den bisherigen Absatz entziehen; Ich werde, wenn der Friede vollkommen hergestellt seyn wird, neue Quellen für ihn zu eröffnen bemüht seyn. Ich werde Euch nicht durch die öffentlichen Abgaben bedrücken. Die Steuern sollen mit Eurer Zuziehung regulirt und festgestellt werden, nach einem allgemeinen, auch für Meine übrigen Staaten zu entwerfenden Plan. Die Militairverfassung wird, wie in Meiner ganzen Monarchie, nur auf die Vertheidigung des Vaterlandes gerichtet seyn, und durch die Organisation einer angemessenen Landwehr werde Ich in Friedenszeiten dem Lande die Kosten der Unterhaltung eines größeren stehenden Heeres ersparen. Im Kriege muß zu den Waffen greifen, wer sie zu tragen fähig ist. Ich darf Euch hiezu nicht aufrufen. Jeder von Euch kennt seine Pflicht für das Vaterland und für die Ehre. Der Krieg droht Euren Grenzen. Um ihn zu entfernen, werde Ich allerdings augenblickliche Anstrengungen von Euch fordern. Ich werde einen Theil Meines stehenden Heeres aus Eurer Mitte wählen, die Landwehr aufbieten, und den Landsturm einrichten lassen, wenn die Nähe der Gefahr es erfordern sollte. Aber gemeinschaftlich mit Meinem tapfern Heer, mit meinen andern Völkern vereinigt, werdet Ihr den Feind Eures Vaterlandes besiegen und Theil nehmen an dem — 33 die Freiheit und Unabhängigkeit des deutschen Reichs auf lange Jahrhunderte dauernd gegründet zu haben. Wien, den 5ten April 1815.(gez.) Friedrich Wilhelm. Bekanntmachung, betreffend die von Sr. Maj. dem Könige v. Preußen befohlne Besitznahme des nunmehrigen Großherzogthums Nieder=Rhein, so wie der Herzogthümer, Cleve, Berg, Geldern, des Fürstenthums Mörs und der Grafschaften Essen und Werden. Seine Maj. der König von Preußen, unser allergnädigster Herr, haben geruhet, den Unterzeichneten, durch eine unter dem 5. d. M. zu Wien vollzogene Vollmacht, die Besitzergreifung und Annahme der Huldigung, in Ihrem höchsten Namen, in denjenigen Provinzen am Rhein aufzutragen, welche in Gemäßheit der auf dem Wiener Congresse gepflogenen Unterhandlungen, den Staaten Sr. Maj. auf immer einverleibt werden. Bekannt mit der unwandelbaren Anhänglichkeit der ältern, nunmehr wiedervereinigten Provinzen, so wie mit dem biedern Charakter unserer neuen Landsleute eilen wir um so mehr, diesem ehrenvollen Berufe zu genugen, als dadurch der sehnlichste Wunsch aller Einwohner, das Aufhören des provisorischen Zustandes, erfüllt wird. Es würde überflüssig seyn, den Bewohnern dieser, unter dem milden Scepter Friedrich Wilhelms vereinigten Länder etwas über das Glück ihrer künftigen Bestimmung zu sagen. Euer König selbst hat zu Euch gesprochen, brave Bewohner der mit Preußen vereinigten Rheinländer! Leset diese wahrhaft königlichen, wahrhaft väterlichen Worte, und schöpft aus dem Enthusiasmus der alten Preußen die Ueberzeugung, daß dieser König so denkt, wie er spricht, und mehr hält, als er zusagt. Um in das uns aufgetragene Geschäft der Besitznahme und Huldigungs=Feierlich= keit eine überall gleichmäßige Ordnung zu bringen, machen wir hierdurch Folgendes bekannt: Art. 1. Die hiemit kund gemachte Allerhöchste Proklamation Sr. Maj. des Königs, vom 5. April, das Besitzergreifungs=Patent für das Großherzogthum NiederRhein, und das Besitzergreifungs=Patent für die Herzogthümer Cleve, Berg, Geldern, das Fürstenthum Mörs und die Grafschaften Essen und Werden sollen außerdem in hinlänglicher Anzahl gedruckt, in alle Gemeinden der oben genannten Provinzen an die Bürgermeister gesandt und durch Anordnung derselben an dem Gemeindehause, oder wo deren auf dem Lande keine existiren, an den Kirchen angeschlagen, ein Exemplar davon aber in dem Archive jeder Bürgermeisterei niedergelegt werden. Auf gleiche Weise werden die Bürgermeister dafür sorgen, daß der Inhalt dieser Allerhöchsten Proklamation und des betreffenden Patents öffentlich vor dem Rathhause oder vor versammelter Gemeinde verlesen und daß diese Publikation mit aller Feierlichkeit verrichtet werde, welche die Größe des Gegenstandes verdient. Wegen der Publikation in den Kirchen wird die vorgesetzte geistliche Behörde das Nähere veranlassen. Art. 2. Da das Geschäft der äußersten Grenzfestsetzung durch eine besondere Commission verrichtet werden soll, so werden vorläufig noch keine Grenzpfähle abgesteckt. Dagegen Art. 3. werden die Bürgermeister hierdurch angewiesen, sofort dafür zu sorgen, daß an den Rath= und Gemeindehäusern der preussische Adler zum Zeichen der Landeshoheit befestigt, jedes Wappen aber, welches eine fremde Oberherrschaft andeuten möge, abgenommen werde, wobei es sich von selbst versteht, daß dieses ohne Zerstörung öffentlicher Denkmäler der Kunst oder des Alterthums geschehen müsse. Art. 4. Alle öffentliche Behörden und Beamte, welche ein Siegel führen, sind gehalten, dasselbe mit einem Adler verzieren und mit der Um= und Inschrift versehen zu lassen: Königl. Preuß.(Name der Behörde und des Orts.) Art. 5. Vom Tage der Publikation der Königl. Besitznehmungs=Patente an, werden sämmtliche Justiz=Collegien, Richter und Notarien die exe tor sche Clausel ihrer Urtheile und Akte dahin abändern, daß sie nicht mehr im Namen der hohen Alliirten, sondern im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußengschiet. — 34— Art: 6. Ueber den Tag der Huldigung und die näheren desfallsigen Einrichtungen, werden besondere Verfügungen ergehen, und eben so über die Vereidung der Beamten und der Bürgermilizen. Art. 7. Gegenwärtiges soll in dem Journal vom Nieder= und Mittel=Rhein, und aus diesem in alle übrige öffentliche Blätter der betreffenden Provinzen, abgedruckt und zur öffentlichen Kunde gebracht werden. So geschehen zu Aachen, den 15ten April 181.. Die Königl. Preussischen zur Besitznahme der mit der preussischen Monarchie vereinigten Rheinländer Allerhöchstverordnete Bevollmächtigte und Commissarien Der Gen. Lieut. Graf v. Gneisenau. Der geh. Staatsrath Sack. Nachstehende von den königlich=preussischen, zur Besitznahme der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer allerhöchst verordneten Herren Bevollmächtigten u. Commissarien v. 4. v. M. wegen Bereidung der öffentlichen Beamten p. p. erlassene Verordnung wird dem Bergischen Gouvernementsblatte eingerückt, damit jeder derselben schuldigste Folge leiste. Dusseldorf den 3. May 1815. Für den General=Gouverneur, der Staatsrath Linden. Bue kamntem asch nn über die Vereidung der öffentlichen Beamten, der Gensd'armerie und der BürgerMilizen. Zur Bewirkung der in der Bekanntmachung vom 1. d. M., wegen Besitznahme der Königlich Preussischen Rheinländer, vorbehaltenen näheren Verfügungen, wegen Vereidung der Beamten und der Lokal=Milizen; Jn Erwägung, daß des Königs Majestät in einer an den Herrn Fürsten Staats= Känzler erlassenen Kabinets=Ordre festzustellen geruht haben, daß die Beamten, in den neuen oder wieder gewonnenen Provinzen, wenn sie als redlich oder tüchtig erprobt sind, aus ihren Bedienungen nicht verdrangt, sondern darin, wenn auch diese Dienststellen bei der neuen Organisation, eine andere Form oder Benennung erhal= ten möchten, beibehalten werden sollen; In Erwägung endlich, daß durch die körperliche Ableistung des Diensteides, eine große Zahl von Beamten zu Reisen genörtzigt, und dadurch besonders in diesem Augenblick die Ordnung des Dienstes gefährdet werden würde, wird hierdurch festgesetzt: §. 1 Die Bereidung eines jeden Beamten in dem Großherzogthum Niederrhein, den Herzogthümern Cieve, Berg, Geldern, dem Fürstenthum Mörs und den Graf= schaften Essen und Werden, soll dadurch erfolgen, daß derselbe zwei Exemplare eines nach den beifolgenden Formulären ausgestellten schriftlichen Eides unterschreibt und der betreffenden, unten näher zu bezeichnenden, Behörde einreicht, welche das eine Exemplar behält, das andere aber mit dem Vermerke über die erfolgte Deposition dem Beamten zurücksendet. §. 2 Die Gouvernements=Commissarien oder ihnen gleichstehenden Ober=Provinzial=Offizianten, die obern Geistlichen und die Schuldirectoren, der Ober=Forst= meister, der Ober=Brigadier der Gensd'armerie, die Offizianten der Haupt=Gouvernements=Casse, die General=Staats=Procuratoren und deren Substitute, die Kri= minal=Procuratoren und die Präsidenten, Räthe und Auditoren bei dem RevisionsHofe zu Coblenz, bei den Appellations=Höfen zu Düsseldorf und Trier, und bei der deutschen Abtheilung des Appellations=Hofes zu Lüttich, haben diese schriftlichen Eidesleistungen unmittelbar anhero einzusenden §. 3. Die Eidesleistungen der Staats=Prokuratoren, Präsidenten, Räthe und Auditoren, Gerichtsschreiber und Untergerichts=Schreiber der Bezirksgerichte, weran den General=Staabs=Procurator des betreffenden Appellations=Hofes eingesandt. §. 4. Die Präsidenten, Richter, Stellvertreter und Gerichts=Schreiber der Handelsgerichte, die Friedens=Richter, deren Stellvertreter und Gerichts=Schreiber, so wie die Gerichts=Schreiber der Polizei=Gerichte, die Advokaten, welche in dem Bezirk eines Gerichtes erster Instanz ihren Wohnsitz haben, die Anwalde, die Notarien, die Gerichtsvollzieher, so wie überhaupt alle übrigen, nicht ausdrücklich genann — 35— ten gerichtlichen Beamten, schicken den schriftlichen Eid an das betreffende Bezirksgericht, oder Ober=Landesgericht ein. §. 5. Alle niederen Geistlichen, Pfarrer und zum Clerus gehörige Personen senden ihren schriftlichen Eid beziehungsweise an die General=Vicarien und die Consistorial=Präsidenten, so wie die oberen Schullehrer an die Tirectoren des öffentlichen Unterrichts ein, von welchen sie an die Gouvernements=Commissairs gelangen. §. 6. Die Renthei= und Steuer=Ober=Aufseher, die Landes=Directorial=Räthe, die Kreis=Directoren, die Bau= und Bergwerks=Offizianten, und alle übrigen, nicht namentlich angeführten höheren administrativen Beamten, senden die schriftlichen Eidesleistungen dem betreffenden Gouvernements=Commissarius, oder der betreffenden Regierungs=Commission ein. Eine Ausnahme machen die Forst- und ZolBedienten, welche an die ihnen vorgesetzte Direction solche einreichen. §. 7. Die Ober=Bürgermeister und Bürgermeister, nebst ihren Stellvertretern, die Kreis=Einnehmer, die Rentmeister, die Offiziere der Bürger=Miliz, die PolizeiInspectoren, Polizei=Commissarien und Unter=Offizianten, die untern Schulbedien= ten, die Feld- und Waldhüter und alle übrigen, wirklich im Staats= oder Communal=Dienst stehenden subalternen Beamten der Administration schicken die schriftlichen Eidesleistungen, durch die ihnen zunächst vorgesetzte Behörde, dem betreffenden KreisDirector zu. §. 8. Die Offiziere, Feldwebel und Unter=Offiziere der Gensd'armerie, senden dieselben dem Ober=Brigadier ein. §. 9. Die Gensd'armen werden Compagnie= oder wenigstens Sectionsweise zu= sammengezogen. Der Offizier wird sie alsdann um sich versammeln, ihnen den Eid vorlesen, sie an dessen Wichtigkeit erinnern, und sie werden hierauf die drei ersten Finger der rechten Hand vorwärts in die Höhe heben und durch Aussprechung der Worte:„Jch schwöre u. s. w." den Eid ableisten. 10. Die Bürger=Milizen, da dieselben neben der Landwehr bestehen bleiben, werden Bataillonsweise zusammengezogen, und haben dieselben alsdann auf gleiche Weise vor den Inspectoren oder vor dem Bataillons=Chef, den Eid körperlich abzuleisten.— Es bleibt dem In pector oder Bataillons=Chef unbenommen, um die Fei= erlichkeit der Handlung zu erhöhen, einen Geistlichen zuzuziehen, welcher die Schwörenden zuvor an die Pflichten, welche sie zu übernehmen Willens sind, erinnern wird. §. 11. Diejenigen Beamten, welche in Zukunft angestellt werden, fahren fort, den Diensteid der Behörde abzuleisten, bei der dies vorher der Fall war. Die Ableistung erfolgt nach vorgängiger Erinnerung an die Wichtigkeit des Eides, und durch Aussprechung der betreffenden Eides=Norm; wobei fie die drei ersten Finger der rechten Hand, vorwärts in die Höhe veben.— Ueber die erfolgte Vereidung wird eine besondere Verhandlung aufgenommen, wie bisher; und wie solche erfolgt, auf dem Patente des Beamten registrirt. §. 12. Alle Behörden oder Beamte, an welche hiernach ihre schriftlichen Eidesleistungen einzusenden sind, haben binnen 14 Tagen ein namentliches, nach einer natürlichen Folge geordnetes Verzeichniß derjenigen Beamten anhero einzusenden, welche denselben die Reverse einzureichen hatten, mit dem Vermerk, ob dieselben eingegangen oder nicht, um gegen die Säumigen die weiteren Maaßregeln ergreifen zu können. Alle diejenigen, welche diese Verordnung angeht, werden hierdurch zur genauesten Befolgung derselben angewiesen, und soll dieselbe in dem Journal vom Nieder- und Mittel=Rhein und aus diesem in alle übrige öffentliche Blätter der betreffenden Provinzen abgedruckt und zur öffentlichen Kunde gebracht werden. Aachen, den 24. April 1815. Die Königl. Preussischen, zur Besitznahme der mit der preussischen Monarchie ver= einigten Rheinländer Allerhöchstverordn iten Bevollmächtigten und Commissarien, Der General=Lieutenant, Der geheime Staats=Rath, Graf von Gneifenau, Sack. — 36— Erste Anlage.— Eides=Formel für alle Beamte, so wie für die Offiziere der Gensd'armerie, und Bürger=Miliz. Ich(hier folgt der Tauf= und Familien=Name) schwöre zu Gott dem allmächti= gen und allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum(Bezeichnung des Amtes) bestellt worden, Seiner Königlichen Mäjestät von Preußen, Friedrich Wil= helm dem Dritten, meinem allergnädigsten Herrn, und, wenn Höchst=Dieselben nicht mehr seyn möchten, dessen Thronfolgern ich treu und gehorsam seyn, alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten gewissenhaft und genau erfüllen, auch mich davon durch kein Ansehen der Person, keinen Vortheil, keine Leidenschaften, oder andere Nebenabsichten, abhalten lassen, überhaupt aber mich in allen Stücken so verhalten will, wie es einem rechtschaffenen Königlichen....... wohl ansteht und gebühret. So wahr mir Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum zur ewigen Seeligkeit. Amen. Zweite Anlage.— Eides=Formel für die Gensd'armen. Wir schwören zu Gott, dem allmächtigen und allwissenden, einen leiblichen Eid, daß, nachdem wir zu Gensd'armen ernannt worden, Seiner Königlichen Majestät von Preußen, Friedrich Wilhelm dem Dritten, Unserm allergnädigsten Herrn, und wenn der nicht mehr seyn sollte, Dessen Thronfolgern, wir treu und gehorsam seyn, unsern Obern und Vorgesetzten unbedingte Folge leisten, alle uns obliegenden Pflichten gewissenhaft und genau erfüllen, und uns davon durch kein Ansehen der Person, keinen Vortheil, keine Leidenschaften, oder andere Nebenabsichten, abhalten lassen wollen. So wahr uns Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum, zur ewigen Seeligkeit. Amen. Dritte Anlage.— Eides=Formel für die Bürger=Milizen. Als Mitglieder der Bürger=Miliz zu...... schwören wir zu Gott, dem allmächtigen und allwissenden, einen leiblichen Eid, daß Seiner Königlichen Majestät von Preußen, Friedrich Wilhelm dem Dritten, unserm allergnädigsten Herrn, und wenn der nicht mehr seyn sollte, Dessen Thronfolgern, wir treu und gehorsam seyn, und unsern Obern und Vorgesetzten unbedingte Folge leisten wollen. So wahr uns Gott helfe, durch seinen Sohn Jesum Christum, zur ewigen Seelig= keit. Amen. Düsseldorf, gedruckt in der Gouvernements-Buchdruckerei bei Hofkammerrath