1851. Nächen Der Nachener erscheint, täglich und kostet inel. des Echo für 3 Mouste 20 Ezr. 9 nan Des Echo der Gegenwart erscheint wöchentlich dreimal in Verbindung mit dem Nachener Anzeigert #ue 5 aist m immne?1 Kenmnnemichungenz Lenzeigen. Freitag N 19. 3. Februar. Vierteljährlicher Pränumerationspreis: für Rachen und Burtscheid 20 Sgr.— Inserate werden die Zeile mit 1 Sgr. für die Abonnenten nur mit 6 Pf. berechnet. Verhaudlungen des Gemeinderaths zu Nachen. Sitzung des ineuen Gemeindergihs zu Aachen, vom 8. Januar 4851) Anwesend waren die HH!: der Vorsitzende Jungbluth, dann Berns, Boehlen, Cazin, Croon, Esser, Dick, Goeb, Hahn, Hoyer, Kesselkaul, Mayer, Nellessen, Pelzer, Quadflieg, Scheibler, Schlenter, Strom, Thossen, Boupser, Bossen, Wanner ud Bender. Der Vorsitzende hatte den Gemeinderath auf heute versammelt ium die vom Herrn RegierungsPräsidenten vorzefegte Srage in Berathung zu sehmen: „welcher von ven gewählten Beigeordneten der „gesetzliche Vertreter des Bürgermeisers sein „soll?“ Nachdem die betreffende Präsidial=Verfügung vom 31. v.., ihrem ganzen Inhalte nach zur Kenntniß der Versammlung gebracht worden war, stellt He. Berns den Antrag: „es mnöge der Gemeinderath rücksichtlich des „gestellten Verlangens, von den drei gewähl„ten Beigebrdneten einen im Sinne des S. 27 „der neuen Gemeinde=Ordnung, als den all„einigen Stellvertreter des Bürgermeisters zu „bezeichnen, die motivirte Tages=Ordnung be„schließen“, und zwar: 2/1. well der gedachte S. 27 nur für diejenigen Gemeinde=Verwaltungen maaßgebend sei, wo außer dem Bürgermeister und nur einem Beigeordneten auch noch mehrere Schöffen nach Verhältniß det Bevölkerung(für Aachen acht), der sogenannte collegialische Gemeinde=Vorstand(Magistrat) beliebt worden; ein solches Institut habe aber der hiefige Gemeinderath verworfen; 2. weil der Beschluß des Gemeinderaths und die ## darauf erfolgte Wahl von drei wirklichen Beigeordneten sich auf S. 153 der Gemeinde=Ordnung und auf das wirkliche Bedürfniß für die verschiedenen Dienstzweige der hiesigen Gemeinde=Verwaltung gründe, wonach sämmtliche drei Beigeordnete das Recht der Vertretung des Bürgermeisters haben müssen; weil demnach 3. die Interpretation des Gesetzes, wie sie von der Regierung im vorliegenden Falle geschehe, offenbar eine unrichtige sei, da sie die Autorität und die nöthige Wirksamkeit von zwei Beigeordneten beschränke und fast vernichte. Hierauf gebt der Antragsteller auf den Inhalt der bezüglichen Gesetzesstellen näher ein und bemerkt im Wesentlichen, daß da, wo nach S. 27 eine collegialische Verwaltung bestehe, und wo der Bürgermeister nur einen Bestandtheil des Gemeinde=Vorstandes bilde, ihm als Stellvertreter ein einzelner Beigeordneter Zugewiesen sei, daß aber da wo an Stelle des collegiglischen Geschäftsverhältnisses, ein Bürgermeister mit mehreren Beigeordneten(nach Maßgabe des Bedürfnisses) als Gemeinde=Vorstand gewählt werde, nun nicht mehr der S. 27, sondert der§. 31 seine Anwendung finden müsse, nach welchem sämmtliche Beigeordneten der Bestätigung unterliegen und nicht einer sondern alle zur gesetzlichen„Vertretung des Bürgermeisters beritfen seien. Für Aachen habe der Gemeinderath den Verwaltungs=Organismug nach S. 153 bestimmt und nach Bevürfniß des Geschäfts=Umfangs außer dem Bürgermeister drei Beigeordnete gewählt. Bei dieser Wahl habe die Idee aber gewiß nicht vorgeschwebt, nur einen der Beigeordneten zum gesetzlichen und alleinigen Vertreter des Bürgermeisters zu berufen und den andern beiden eine geringere Autoritat und geschmälerte Rechte anzuweisen. Dann allerdings würden sie, zu dem Standpunkte der Schöffen heruntergedrückt, ihre Selbstständigkeit einbüßen und keinen Akt mit voller Gültigkeit verrichten können, weil ihnen das gesetzliche Requisit der Bestätigung ermangle. Dem entgegen berichtigt der Hr. Vorsitzende, daß das gestellte Verlangen nicht von der Regie", sondern vom Hrn.-Minister ausgegangen sei, welcher es festhalte, daß nach dem Sinne des Gesetzes nur ein Beigeordneter als verfassungsmäßiger Stellvertreter des Bürgermeisters angesehen und zur Bestätigung präsentirt werden könne. Der Antrag des Hrn. Berns scheine aber auch in der That weder im Gesetz selbst noch im Interesse der Gemeinde begründet. Ersteres bestimme niegends, daß die Wirksamkeit eines oder des andern Beigeordneten eine größere oder verminderte sein-4 und etwa ihre Autorität nicht auf gleicher. Stufe stehen solle; und für das Interesse der Gemeinde entspringe nicht der mindeste Vortheil, wenn sämmtliche Beigeordneten bestätigt werden sollten, da das Wesen ihrer Eristenz und ihrer Würde sich doch lediglich nur auf die Wahl stütze, durch welche sie zu dem Amte berufen worden seien. Gegentheils werde es als eine erweiterte Bevormundung der Gemeinde=Vertretung anzusehen sein, wenn für die Wahlaete derselben die Bestätigung gefordert werde. Wenn aber der Staat diese Schmälerung selbst nicht einmal begehre, so sei in der That nicht abzusehen, warum man sie verlangen— oder gar erzwingen wolle. Mit der Bestätigung eines der Beigeordneten scheine das Gouvernement blos die Absicht zu verbinden, eine möglichst große Garantie hinzustellen, nicht aber auch eine größere Autorität zu verleihen, über die das Gesetz genau limitirt habe. Hr. Hahn bemerkt, daß wenn das fragliche Rescript blos von der Regierung ausgehe, dann eine allenfallsige Renitenz erklärbar werde; daß diese aber hier unhaltbar erscheinen müsse, weil es der Minister sei, der das Verlangen gestellt habe und dem bekanntlich die Legislative in der Einführung der Gemeinde=Ordnung zugewiesen sei. Der Minister habe dem Gemeinderath die Befugniß, überlassen, drei Beigeordnete zu wählen und in Funktion zu setzen und hierin liege das volle Anerkenntniß für ihr Officium, weshalb auch kein Bedenken obwalten könne, einen derselben nur zur Bestätigung vorzuschlagen, da hierdurch die Rechte der andern nicht geschmälert werden konnten. Auch werde man das Interesse der Gemeinde fördern, wenn man die Sache beeile, um hierdurch zur endlichen Constituirung zu gelangen und aus dem Provisorium herauszukommen. Würde man früher gleich. auf den Scheiblerschen Vorschlag, der, wie bewußt, einen der Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters zu erwählen, beantragt habe, eingegangen sein, so sei die Sache längst erledigt. In der Bestätigung scheine allerdings eine Bevormundung zu liegen, und es bleibe daher zu wünschen, daß der Kreis derselben möglichst eng begrenzt bleibe. Hr. Quadflieg hält es für eine willkührliche Interpretation des Gesetzes, wenn man annehmen wolle, daß nur ein Beigeordneter als solcher, die andern beiden aber nur mit der Natur von Schöffen gewählt worden seien. Der Gemeinderath habe alle drei Beigeordneten mit gleichen Rechten gewählt, und sie dadurch mit gleichen Ansprüchen auf die Vertretung des Bürgermeisters ausgestattet und dürfe man hievon nicht abweichen, wolle man nicht ihre amtliche Stellung verrücken und den Zweck ihrer Bestimmung aufheben. Dem einen der Beigeordneten sei aber nicht zu dem Behufe eine Besoldung votirt worden, daß er dadurch in das alleinige Vertretungs=Recht des Bürgermeisters eintrete, sondern lediglich nur deswillen, daß er seine Arbeitskräfte ausschließlich den ihm zu überweisenden Geschäftszweige widme. Auf die Bestätigung selbst komme allerdings sehr wenig an, aber es sei die Absicht, mit derselben das ausschließliche Attribut der Vertretung des Bürgermeiers zu verknüpfen, und gegen eine solche, die anderen Beigeordneten offenbar verletzende Anordnung müsse man protestiren, da sie nicht allein verfassungswidrig erscheine, sondern auch das Institut der Schöffen, wenn auch nicht in der Form ch in der Sache— hervorrufe, also gerade, etwas yinsteue, was der Gemeinderath verworfen Hx. Polter findet in der Bestätgung nur esnes der Beigeordneten, eine Verletzung der Parität, welche für den öffentlichen Dienst nachtheilig ausschlagen müsse. Die Gemeinde=Ordnung habe im§. 31 die Bestätigung der Bürgermeister und Beigeordneten als ein bestimmtes Erforderniß ihrer Legalität hingestellt, und da die Gemeinde=Vertretung der Stadt Aachen von der ihr durch§. 153 verliehenen Befugniß in der Weise Gebrauch gemacht habe, neben dem Bürgermeister noch eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl Beigeordneter zu wählen, so würden diejenigen Beigeordneten welche ohne Bestätigung bleiben sollten, den Vollbesitz ihrer Rechte nicht einnehmen, also nicht zu selbstständigen Amtshandlungen befugt sein, und dürfte es selbst zweifelhaft erscheinen, ob denselben das nach§. 58 dem Bürgermeister obliegende Officium der Führung des Civilstandes zugewiesen werden könne, da ihnen die vollständige Vertretung des Bürgermeisters abgesprochen werden soll. Der Einwand, als werde durch den gegenwärtigen Widerspruch die Bevormundung der Gemeinde festgehalten oder erweitert, sei unhaltbar, denn die eigentlichen und wirklichen Mitglieder des Gemeinde=Vorstandes bedürften nach wie vor der Bestätigung; gerade aber der Umstand, daß die durch das Gesetz allgememein vorgesehenen Bestätigung auf Einem Beigeordneten limitirt werden solle, würde vielleicht nur als ein Ausdruck der höhern Bevormundung angesehen werden. Allerdings basire der§. 34 auf den§. 22 der Gemeinde=Ordnung; aber an die Stelle des letztern rücke für uns der S. 153 und seien hiernach selbstredend alle nachfolgenden Bestimmungen des betreffenden Abschnitts zu modificiren. Nur da, wo in Folge des§. 27 das collegialische Verwaltungssystem eingeführt sei, wo also auch das Gesetz nur einen einzigen Beigeordneten zulasse, gehe als nie türliche Bedingung das volle Offieium der Stellvertretung auf ihn, den Einzelnen über. Ganz auders verhalte es sich aber in dem Falle, wo das collegialische Verwaltungssystem nicht und dagegen das Institut mehrerer Beigeordneten Platz greife. Bekanntlich sei der§. 153 vorzugsweise im Interesse der Rheinprovinz in die Gemeinde=Ordnung aufgenommen worden., Da nun der Gemeinderath sich im Sinne jenes§. ausgesprochen und mehrere Beigeordneten gewählt habe, so könne für uns der§. 103 der„Rheinischen Gemeinde=Ordnung vom 23. Juli 1845 zur anglogen Anwendung kommen, wo es heiße:„daß die Beigeordneten bestimmt seien, einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister ihnen auftrage, zu besorgen und diesen in Verhinderungsfällen und während Erledigung des Amts nach der unter ihnen festzusetzenden Reihenfolge zu vertreten.“ Hiervon sei der Gemeinderath bei der frühern Berathung und Wahl unzweifelhaft ausgegangen und erscheine es daher ganz “ a n g e m e s s e n, i n d i e s e m S i n n e h ö h e r n O r t s z u r e monstriren; er(der Hr. Redner) wünsche auch auf das dringendste die sofortige Einführung der neuen Gemeinde=Ordnung; er erachte es aber auch dem Interesse der Commüne ebenso entsprechend, dahin zu wirken, daß die Parität zwischen den Beigeordneten beibehalten und ihr Einfluß dem Publikum gegenüber nicht geschwächt werde; deshalb bringe er den Antrag ein: „Es wolle der Gemeinderath auf die Bezeich„nung Eines Beigeordneten als ausschließ„lichen Stellvertreters des Bürgermeisters nicht „eingehen, dagegen höhern Orts beantragen, „daß die gewählten drei Beigeordneten in Ver„hinderungsfällen des Bürgermeisters und wäh„rend der Erledigung des Amtes diesen nach „der vom Gemeinderath sofort festzusetzenden „Reihenfolge zu vertreten haben Dieser Antrag sei dem Gesetze nicht zuwider und entspreche den Wünschen und Bedürfnissen der Commune; derselbe gewähre zudem den praktischen Vortheil, daß im Falle der glei.vzeitigen Verhinderung des Bürgermeisters und des einen Beigeordneten sofort durch das successive Einrücken der andern beiden Beigeordneten für die Stellvertretung gehörig Vorsorge getroffen sei. Ueberall da, wo das collegialische Verhältniß eingeführt worden, sei für einen solchen Fall ein Stillstand oder eine Störung nicht zu befürchten, weil dort immer noch das Magistrats=Collegium daneben bestehe; für uns werde aber eine solche Besorgniß wesentlich durch die Annahme des Antrages beseitigt. Hr Scheibler bemerkt, es scheine ihm, daß sich die Sache nur um die Verantwortlichkeit drehe, welche die Regierung bei der Vertretungsfrage im Auge habe. Eine solche Idee habe auch ihm vorgeshwebt, als er den Antrag eingebracht, daß ein Beigeordneter besoldet werden und die Vertreting des Bürgermeisters übernehmen solle. Die Responsahi ität habe dann nur hinreichende Kraft, wenn man jemand ausdrücklich dazu verpflichten könne und einen besoldeten Beigeordneten dürfe man doch füglicher zu dieser Verpflichtung designiren, als wie einen unbesoldeten. Uebrigens werde man den provisorischen Zustand nur in die Länge ziehen, wenn man dem Verlangen des Gouvernements entgegentrete. Ueber kurz oder lang dürfe es doch zu dem collegialischen Verwaltungssysteme kommen. Hr. Cazin spricht seinen Zweifel aus, daß der citirte§. 31 der.=O. auf den vorliegenden Fall richtig angewendet werde. Dort wie an vielen Stellen im Gesetz sei von den Bürgermeistern wie von den Beigeordneten in der Mehrzahl die Rede, und doch handle es sich bei jeder Gemeinde nur um einen Bürgermeister. In logischer Folgerung könne man daher auch die in§. 31 gebrauchte Pluralität der Beigeordneten nur auf einen für jede Gemeinde beziehen. Seien ausnahmsweise bei einer Gemeinde mehrere Beigeordneten vorhanden, so habe das Gesetz zwar nichts dagegen, allein es scheine rücksichtlich der Stellvertretung doch nur einen anzuerkennen. Nachdem Hr. Quadflieg hiegegen angeführt hatte, daß das Gesetz hierüber keinen Zweifel zu lassen scheine, indem es zwei Verwaltungssysteme hinstelle, bei dem in Bezug auf die collegialische Form immerhin nur ein Beigeordneter, in Bezug aber auf die nicht collegialische Form ein oder mehrere Beigeordneten(je nach Bedürfniß) zulässig seien, und daß ferner der Umstand, ob einer derselben besoldet sei, in Rücksicht auf Responsabilität ohne Einfluß bleibe, weil diese Verantwortlichkeit hier wie überall nicht durch Geld erkauft werden könne, bemerkt Hr. Boehlen noch, daß der Gemeinderath du.ch Annahme des§. 153 seine Willensmeinung dahi ausgesprochen habe, es bei der seitherigen Einrichtung zu belassen und, daß hiernach es nunmehr auch sein Bewenden dabei behalten müsse. Er habe zwar auch für einen besoldeten Beigeordum demselben ausschließlich die Repräsentation des Oberbürgermeisters damit zu vindiziren, Jandern blos, um eine größere Garantie für dessen Dienstleistungen zu erzielen. „Hr.„erns bezieht sich zuletzt noch auf die ul 7 Bestimmungen im Gesetz, denen etwas einzuschalten oder abzunehmen, Niemanden das Recht zustehe. Auch der Minister könne blos das Gesetz ausführen, aber selbst nichts an demselben ändern. Der Hr. Vorsitzende kann die Andeutung nicht theilen, daß der Minister Etwas verlangen solle, was ihm nicht nach dem Gesetze auch wirklich zustehe, und finde er in den vorgebrachten Gründen keine Veranlassung, von seiner vorausgesprochenen Meinung abzugehen, zu welcher er noch bemerken wolle, daß nach allen Rechtsbegriffen derjenige, welcher besoldet werde, auch größere Verantwortlichkeit dadurch übernehmen und daß bei einer Vertretung durch mehrere Personen das Rifico größer sein wurde, als wenn diese Verbindlichkeit nur auf einem Einzelnen ruhe. Hierauf wird die Discussion geschlossen und zur Abstimmung übergegangen. Der Antrag des Hrn. Berns,— als am weitesten gehend, gelangt zuerst zur Entscheidung und wird mit 14 Stimmen gegen 9 abgelehnt. Der Antrag des Hrn. Pelzer, so wie er vorangeführt formulirt ist, wird dagegen mit 17 gegen 6 Stimmen angenommen. Demnächst einigt sich der Gemeinderath dahin, daß derjenige der Herren Beigeordneten; welcher bei der ersten Abstimmung die Stimmenmajorität erlangt, primo loco mit dem Vertretungs=Recht bekleidet werden soll. Hr. Berns wendet dagegen nachträglich ein, daß der Gemeinderath nicht befugt sein dürfte, irgend eine Reihenfolge unter den Beigeordneten zur Vertretung des Bürgermeisters zu bestimmen, es vielmehr, wie Hr. Boehlen dies angeführt habe, bei der seitherigen Einrichtung in dieser Beziehung verdleiben musse, nimmt aber diesen Einwurf zurück nachdem darauf hingewiesen worden war, daß der so eben gefaßte Beschluß des Gemeinderaths offenbar damit in Widerspruch stehe. Die nunmehr durch verdeckte Stimmzettel vorgenommene Abstimmung, bei welchem die Hrn. Esser und Boehlen als Scrutatoren fungirten, liefert nach Einsammlung und Verzeichnung der von 23 Votanten abgegebenen Wahlzettel, wonach also die absolute Majorität 12 Stimmen beträgt, das Ergebniß, daß der Herr Beigeordnete Dahmen mit 12 auf ihn gefallenen Wahlstimmen primo loco zur Vertretung des Bürgermeisters erwählt worden ist; Hr. Beigeordnete Schwamborn hatte 9 und Hr. Beigeordnete Nellessen 2 Stimmen erhalten. In gleicher Weise wird zur Designation des Beigeordneten geschritten, welcher secundo loco zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sein soll und fällt das Resultat der Wahl dahin aus, daß von 23 Votanten, 13 Stimmen den Hrn. Beigeordneten Nellessen hiezu bezeichnen, für welche also ebenfalls die absolute Majorit erreicht ist. Für die Vertretung tertio loco wird eine Abstimmung für überflüssig erkannt, da selbstredend diese nunmehr dem Hrn. Beigeordneten Schwamborn verbleibt. Nach Verkündigung des Wahlresultats schließt der Vorsitzende die Sitzung. Sitzung des neuen Gemeinderaths zu Aachen vom 27. Januar 1851. Der auf heute berufene Gemeinderath nahm, nachdem derselbe durch die oben aufgeführten Mitglieder in beschlußfähiger Anzahl versammelt war, die Exflärung über die wiederholte Frage des Pin. Regierungs=Präsidenten in Berathung: den gewählten Beigeordneten Sr. „Majestät dem Könige als der gesetzliche StellBürgermeisters präsentirt werden dieserhalb vom Hrn. Regierungs=Präsidenten erlassene Verfügung d. d. Aachen, den 19. Januar nis der Versammlupa 2echr=che denntMarsigend. hevtaubt und nun vom Hrn. Volstginden die Frage gestellt, ob zur Bezeichnung des Beigeordneten übergegangen werden solle? # sich zum Wort und bemerkt, daß wenn er vus verlesene Rescript richtig verstanden habe, er schließen müsse, wie der Hr. Regierungs=Präsident dann den Beschluß des Gemeinderaths vom 8. d. nicht richtig verstanden Der Gemeinderath habe nichts anderes gewollt als von der im S. 27 angegebenen Zusammensetzung des Gemeinde=Vorstandes abzugehen und dagegen das im§. 153 vorgeschriebene System anzunehmen, Hiergegen wollte der Hr. Minister dennoch, obgleich der§. 27 verworfen worden sei, in Bezug auf den Beigeordneten diesen s. festhalten, und gegen den Wortlaut des§. 31 und den Sinn des §. 152 blos einen Beigeordneten zur Präsentation bringen. Bestätige man aber nur einen Beigeordneten, so nähmen die andern die Natur der Schöffen an. Es eristirten aber keine Schöffen und man habe dergleichen auch nicht gewollt, weder der Form noch der Sache nach. Um dem Wunsche der Regierung nachzukommen sei in der letzten Sitzung die Reihenfolge vorgeschlagen worden, in welcher die Beigeordneten welche doch alle drei gleiche Rechte hatten, den Bürgermeister vertreten sollen; keineswegs habe aber der Gemeinderath., wie dies der Hr. Regierungs=Präsident irrig unterstelle, an den Rechten des Bürgermeisters hierbei irgend etwas kürzen wollen. Man müsse aber die Bestimmung des§. 153 aufrecht erhalten, worin doch auch von mehreren Beigeordneten die Rede sei. Wenn dem entgegen die Regierung nur einen Beigeordneten hinstellen wolle, so begehe man, in so fern man sich darauf einlasse, eine ganz irrige Interpretation des Gesetzes. Aus diesen Gründen stelle er den Antrag, machen. einsach zur, Tages=Ordnung überHr. Hahn äußert wie die beantragte TagesOrdnung weder im Interesse der Sache, noch in dem der Gemeinde liege. Die Regierung erkenne die Beigeordneten an, und es verschlage daher gar nichts, wenn nur einer zur Präsentation gebracht werde. Dagegen möge der Gemeinderath es aussprechen, daß derjenige der Beigeordneten, welcher primo loco gewählt worden, auv den Bürgermeister vertreten solle. Die Erklärung werde aber von wesentlichem Gewinn für die Gemeinde ausschlagen, weil man dann mit der Einführung Burch das Propsoriag W auet kemiut. leide der Geschäftsgang. Der alte Gemeinderath sei nicht immer mehr zusammen zu bringen; viele Anträge würden zurückgehalten, der Erledigung des neuen Gemeinderaths vorbehauten und dadurch eine nachtheitige Stockung Er bitte daher den Gemeinauf den Antrag zur Tages=Ordnung nicht einzugrhen, vielmehr zu bestimmen, welcher Beigeordnete den Bürgermeister vertreten solle. Hr. Pelzer weist im Allgemeinen auf die in der Sitzung vom 8. Jan. c. seinem Antrage zu Grunve gelegtem Momente hin. Wie er es damals das dienege prochen habe, so wünsche auch er, ete Dace Semeinde= Ordnung baldigst ins Leben die Schu, dies bis setzt nicht geschehen, sei nicht on Schab des Gemeinderaths. Derselbe habe die ihm aufgetragenen Berathungen, so rasch wie möglich vorgenommen und die erforderlichen Wahlen für den Gemeinde=Vorstand längst vollzogen. Siatt der sofortigen Bestätigung jener Wahlen sei indessen en neue und unerwartete Bestimmung eingetroffen, iner ves den gewählten drei Beigeordneten nur weig:„Stellvertreter des Bürgermeisters Sr. Eichsenat dem Könige präsentirt werden könne, hahe der vesfallsige Ansicht des Herrn Ministers geglaubt, emeinderath nicht eingeben zu dürfen vielicht ihre Greig diese Angelegenbeit würde Eindigung schon gefunden haben, zur Enschedung u bödem Oeris gelangt wäre. Das betreffende Ministerial=Rescript selbst sei nicht publizirt— noch auch konstatrebis segt dristlüch mitgethelt worden; daß und wie dasselbe in Gemeindrche Städten, wo stat des colegialichen eren Sorstandes ein„Bürgermeiser mit mehdun Teitzrordneten gewählt worden, zur Auwengekommen sei. Heute nun werde der Gegenie Snggerdings zür Sprache gebracht, ohne daß Der Hr. g„Sache, irgend verändert erscheine. nicht, daß der Geneinder.. wele dber geuts Erwägung gefaßtener Beschluß vom 8. d. ohne Weiwur zurücknehme; es könne vielmehr angenommen oaß jener Beschluß mißverstanden und muter ausgefaßt worden sei, und ergebe sich dies der aa#vern aus der Andeutung, als habe Temeinderaty in die, dem Bürgermeister durch Befuanise, Pemeinde=Ordnung eingeräumten die gesek tischessen wollen. Damals sei iudessen #liche Vertretung des Bürgermeisters lediglich in Frage gewesen, und Alles, was am 8. Jan. c. verhandelt und beschlossen worden, habe sich nur auf diese gesetzliche Vertretung bezieben können. Der Gemeinderath habe seine Ansicht klar dahin ausgesprochen daß alle drei gewählten Beigeordneten zur gesetzlichen Vertretung berufen wären wie dies auch bisher auf Grund des§. 103 der Rheinischen Gemeinde=Ordnung der Fall gewesen. Es liege in der Natur der Sache, daß hierbei eine Reihenfolge im Voraus bestimmt werde und wenn der Gemeinderath diese Reihenfolge selbst angegeben habe, so sei dies nur zur Vermeidung von Weiterungen geschehen, und könne darin immerhin von wem Rechtens eine Abänderung getroffen werden. Durch eine solche vorher festgesetzte Anordnung werde selbstredend vermieden, daß die gesetzliche Stellvertretung des Bürgermeisters von allen Beigeordneten promiscué oder von demjenigen, der eben angegangen werde, ausgeübt werden könne. Wenn aber nur ein Beigeordneter ex lege zur Stellvertrekung berufen werde, die andern dagegen blos ex delegatione zu Amtshandlungen befugt seien so liege die Gefahr nahe, daß Fälle, ganz unvorbereitet und unvorhergesehen eintreten könnten, wo diejenigen Beigeordneten, welche nur als delegirte einzelne, ihnen aufgetragene Geschäfte oder Geschäftszweige zu führen berechtigt wären, außer diesem Kreise eine Stellvertretung— möchten auch noch so dringende Umstände dies erfordern— nicht übernehmen dürften. Ein solcher Fall komme bei dem collegialischen Verhältniß nicht vor wo der Gemeinde=Vorstand immerhin durch das Collegium repräsentirt werde. Um aber diese Lücke von dem Gange einer geregelten Verwaltung fern zu halten, habe der Gemeinderath den dahin ab= zwekkenden Antrag mit großer Majorität zum Beschlusse erhoden: Derselbe erscheine nothwendig und zweckmäßig zu gleich und werde dieserhalb nicht zurückzunehmen sein, ganz abgesehen davon, daß die zu wahrende Selbstständigkeit des Gemeinderaths es schon erheischte, ihn bis zum Eingang der höhern Entscheidung aufrecht zu erhalten. Nach diesen Vorbemerkungen hält der Hr. Redner, um jedem Zweifel über die, dem frühern Beschlusse zum Grunde liegende Willensmeinung zu begegnen, statt der einfachen, die motivirte Tagesordnung für angemessen, die er schließlich in folgendem Wortlaute beantragt: In Erwägung, daß in Anlaß der Verfügung des Herrn, Regierungs=Präsidenten vom 31. Dezember v. J. der Gemeinderath in der Sitzung vom 8. d. sich auf die ihm vorgelegte, die gesetzliche Vertretung des Bürgermeisters betreffende Frage dahin ausgesprochen hat: daß auf die verlangte Bezeichnung eines der gewählten drei Beigeordneten als ausschließlichen(—gesetzlichen—) Vertreters des Bürgermeisters nicht einzugehen, dagegen höhern Orts zu beantragen sei, daß die gewählten drei Beigeordneten den Bürgermeister in Verhinderungsfällen und bei eintretender Vacanz nach einer im Vorausfestzusetzenden Reihenfolge zu vertreten hätten,— wie dies bisher nach der Gemeinde=Ordnung vom Jahre 1845(s. 103) der Fall gewesen; daß in diesem Ausspruche die Ansicht des Gemeinderaths niedergelegt ist, sämmtliche drei Beigeordneten seien als zur Vertretung des Bürgermeisters berufen, Sr. Majestät dem Könige zur Bestätigung zu präsentiren; daß hierdurch in die dem Bürgermeister eingeräumte Befugniß: „die Geschäfte im Gemeinde=Vorstand zu leiten und zu vertheilen.“ nicht entfernt hat eingegriffen, vielmehr lediglich für diejenigen Fälle hat gesorgt werden sollen, wo von Seiten des Bürgermeisters eine spezielle delegation nicht getroffen ist; daß übrigens die vom Gemeinderath sofort vorgenommene Bezeichnung der Reihenfolge in der fraglichen(gesetzlichen) Vertretung zur Vermeidung von Weiterungen und in Voraussetzung der höhern Bestätigung geschehen ist, Aus diesen Gründen beschließt der Gemeinderaih, indem er die nähere Entscheidung des Herrn Ministers des Innern auf den Antrag vom 8. dieses Monats gewärtigt, zur Tagesordnung überzugehen.“ Hr. Berns hält die von ihm beantragte einfache Tages=Ordnung für völlig gerechtfertigt, weil es sich hier blos darum handle, etwas auszuführen was das Gesetz bestimmt habe. Man habe beschlossen, es bei der alten[Ordnung zu belassen. Sei man zu diesem Beschlusse befugt gewesen, so sei man auch berechtigt, dessen Verwirklichung zu verlangen. Hr. Hahn sage zwar daß die Regierung die Beigeordneten anerkenne; dem entgegen müsse er aber bemerken, daß dieselben auch bestätigt sein müßten und ohne erlangte Bestätigung zu Amtshandlungen weder verpflichtet noch berechtigt seien. Uebrigens komme es bei Einführung der GemeindeOrdnung auf einige Wochen Aufschub gewiß nicht an, wenn man dadurch verhüten könne, daß etwas Ungesetzliches mit eingeführt werde. Nachdem der Hr. Vorsitzende den Gegenstand für hinreichend erortert erachtet hatte, um die Diskussion darüber zu schließen und zur Abstimmung überzugehen, gelangt der von Hrn. Berns gestellte Antrag: „über den Erlaß des Hrn. Regierungs=Präsi„denten zur einfachen Tagesordnung zu schreizuerst zur Abstimmung und wird mit 19 gegen 3 Stimmen abgelehnt; Die 2te Frage: soll aus den von Hrn. Pelzer entwickelten Gründen und indem die näherer Entscheidung des Herrn Ministers erwartet wird, zur Tages=Ordnung übergegangen werden; wird mit 15 gegen 7 Stimmen bejahend entschieden: Hierauf schließt der Vorsitzende die Sitzung. Uebersicht der meteorologischen Beobachtungen und der Himmelserscheinungen des Monats Januar. A. Thermometer. Die Mittelwärme des diesjährigen Januars betrug+ 3,6 R. Das Mittel aus den Morgenbeobachtungen war+ 2, 7, aus den Mittagbeobachtungen+ 4, 8, aus den Abendbeobachtungen+ 3, 1. Das Maximum+ 8, wurde am 2. Mittags, das Minimum— 2, 5 am 14. Morgens beobachtet. Unter Null stand das Thermometer nur an 7 Tagen. In den 13 vorhergehenden Jahren 1838 bis 1850 waren die Mitteltemperaturen des Januars: 1838—5, 3, 1839+ 0, 7, 1840+ 1, 7, 1841+ 0, 7, 1842— 1,., 1843+ 2, 0, 1844+1,1, 1845+ 1, 3, 1846+ 3, 7, 1847— 0, 0, 1848— 2, 7, 1849+ 2, 1, 1850— 2, 2. Im Durchschnitte stand das Thermometer im Januar an 17 Tagen unter Null. B. Barometer. Der mittlere Barometerstand war 27 Z. 6, 7., das Maximum wurde am 23., Mittags bei 27 Z. 11, 9., das Minimum am 31. Morgens bei 26 Z. 11, 8 L. beobachtet. C. Witterung. Heiter waren 12, ziemlich heiter 2, trüb 15, gemischt 2 Tage. Regen wurde an 8, Regen und Schnee an 1, Schnee an 2 Tagen, Nebel an 6 Tagen beobachtet. D. Wind. Herrschende Winde waren Südwest und West. E. Beobachtungen in der Pflanzen= und Thierwelt. Im Laufe dieses Monats wurden im Freien blühend gefunden: Alsine media Vogelmire, Lamium purpureum rothe Taubnessel, Senecio vulgaris Kreuzkraut, Bellis perennis Maßliebchen, Draba verna Hungerblumchen, Viola adorata wohlriechendes Veilchen u. s. w. Von Käfern wurde ein Marienkäferchen(coccinella septempunctata) gefunden. F. Himmelserscheinungen. Am Abende des 2. Januar wurden aussergewöhnlich viele Sternschnuppen beobachtet. An den Abenden des 11. und 22. Januar wurden hierselbst Feuerkugeln gesehen, die am 22. hierselbst gesehene, wurde zugleich in Bonn wahrgenommen. An den Abenden der letzten Tage des Januar wurde am westlichen Himmel bis gegen 9 Uhr ein Zodiakallicht beobachtet. E. Heis. Berlin, 3. Febr. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kaiserlich russischen Rittmeister Nikolas Fürsten Sayn=Wittgenstein=Berleburg, Adjutanten des Generals und GeneralGouverneurs zu Riga, Fürsten Italinskij, Grafen Suworoff=Rymnitzkij, den St. Johanniter=Orden zu verleihen. — Abermals legt die Muse der Tonkunst Trauer an um das Hinscheiden eines ihrer Hohepriester: Spontini ist(wie wir bereits gestern gemeldet) todt. Der Componist der berühmt gewordenen Opern Vestalin, Ferdinand Cortez, Olympia, Nurmahal, Agnes von Hohenstaufen und vieler andern kleineren Werke, ist über 70 Jahre alt geworden. Sein Ableben erfolgte in der letzten Woche des Januar in Jesi im Kirchenstaat, der Heimat des Maestro, wohin er sich bald nach seinem Scheiden aus Berlin, wo er seit 1820 Generalmnsikdirektor des Königs von Preußen gewesen war und, wenn wir nicht irren, nach einem kürzeren Aufenthalt in Paris zurückgezogen hatte. Personal=Chronik der Erzdiözese Köln für den Zeitraum vom 15. bis 31. Jan. 1851. Ernennungen. Am 23. Jan.: Pet. Stempels, seither Pfarzu Herchen, zu der durch anderw. Beförd. des Pf. Emans erled. Pfarrstelle zu Brenich, Dec. Heinr. Wahn, bish. Pf. zu Berk zu vei dulch, das Ableben des Pf. Iven erled. Pfarrstelle zu Vlatten, Dec. Gemünd; Pet Jos. Venth, bish. Vic. zu Nothberg, zu der durch das Ableben des Pf. Breuer erled. Pfarrstelle zu Merbeck, Dec. Erkelenz; Franz Gerhard Heinrichs, seith. Vic. zu Erstdorf, zu der durch die Emeritirung des Pf. Küches erled. Pfarrstelle zu Ormont, Dec. Blankenheim; am 28. Jan.: Franz Peter Dohmen, bish. Vic. zu Dahlen, zu der durch Beförd. des Vie. Venth zum Pfarramte erled. Vicariestelle zu Nothberg, Dec. Derichsweiler, und zur Erleichterung des hochbetagten Pfarrers zugleich mit der Pfarrverwaltung beauftragt. Todesfälle. Am 22. Jan.: Joh. Georg(Elisäus) Flügel, Weltpriester zu Köln, ehemal. Lector des Franciscaner=Ordens und letzter Guardian des Klosters zu Brühl, im Alter von 93 Jahren; am 23. Jan.: Joh. Wilh. Jonas, Subsidiar zu Rott, Pfarre Geistingen, ehemal. Pf., im Alter von 75 Jahren; am 27. Jan.: Leop. Langen, Pf. zu Elfgen, im Alter von 67 Jahren; am 29. Jan.: Paul Eversheim, Pf. zu Gladbach, Dec. Nideggen, im Alter von 52 Jahren.(D. Bh.) Veranntmachung. Der nächste Termin zur Prüfung der Freiwilligen zum 1jährigen Militair=Dienste ist auf Montag den zehnten März dieses Jahrs festgestellt. Die jungen Leute welche auf die Zulassung zum 1jährigen Militair=Dienste Anspruch haben, werden daher aufgefordert, sich an dem besagten Tage, Vormittags 11 Uhr, in dem hiesigen RegierungsGebäude einzufinden. Die Behufs Zulassung, resp. Entbindung von der wissenschaftlichen Prüfung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen müssen spätestens bis zum 5. März d.., mittelst schriftlicher Eingabe bei uns eingereicht und in letzterer vermerkt werden, weichem Stande oder Fache sich der Aspirant widmet. Die in hiesiger Stadt wohnenden jungen Leute haben auch die Straße und die Hausnummer ihrer Wohnung anzugeben. Auch diejenigen Aspiranten, welche sich der wissenschaftlichen Prüfung unterwerfen müssen, haben schriftliche Zeugnisse über den genossenen Schul=Unterricht beizubringen, damit die Prüfungskommission in den Stand gesetzt werde, darnach ihre Anforderungen richtig abzumessen. Aachen, den 1. Februar 1851. Königl. Departements=Kommission zur Prüfung der Freiwilligen zum 1jährigen Militärdienst. Bekanntmachung. Für die nachfolgenden der Stadt Aachen zugehörigen, in dem angefüllten Stadtgraben gelegenen Gärten, nämlich: a. für die mit den Nummern 5, 6 und 7 bezeichneten Gärten zwischen dem Königsthore und dem Seulesbache; b. für jene, welche mit den Nummern 10 und 11 bezeichnet und vor dem Jakobsthore nach dem Ponellbach hin gelegen sind,': ist, da bei der Verpachtung vom 21. v. Mts. nicht annehmbare Preise geboten worden sind, die dem Geweinderathe vorbehaltene Genehmigung des Zuschlags nicht erfolgt. Diese Gärten werden daher Montag, den 17. Februar., um 11 Uhr Morgens, auf dem Rathhause dahier nochmals zur Verpachtung ausgestellt werden. Lusttragende können von den Bedingungen im Stadtsekretariate Einsicht nehmen. Aachen, den 6. Februar 1851. Die Oberbürgermeisterei Nellessen. o 1z ver bauf in den Gemeinde=Waldungen von Coxnelimünster pro 1851 Am 15. Februar 1851, Vormittags um 11 Uhr, wird in dem Gasthause von Herrn Post=Erpediteur Emonts zu Cornelimünster, zum töffentlichen Verkaufe von 94 Stück Eichen= und 197 Stück Buchen=Stämmen und Stangen, aus den Distrikten: 1. Königsberg in der Försterei Walheim und 2. Getau in der Försterei Brandt, vor dem Herrn Bürgermeister Giesen daselbst, geschritten werden. Dieses Material ist in mehrere Loose eingetheilt. Gleichzeitig wird ein Loos Eichen=Schlagholz im Distrikt Königsberg mit verkauft werden. Die Förster Schweitzer in Rott, Kremer in Breinig und Kratzenberg in Brandt geben nähere Auskunft. Forst, den 20. Januar 1851. Der Forst=Administrator des Landkreises Aachen, 475. Seitz. Holzverk 182. Montag, den 19. Februar., Morgens 9 Uhr, werden bei dem Schenkwirthe Joseph Lurdenon an Linzenshäuschen bei Aachen, auf Kredit versteigert: 40 Loose schöner Eichen von 30 à 60 Fuß Stammlänge und 8 Loose starkes Eichen= und Eller=Schlagbolz aus dem Waldistrikt Vollenbroich nächst der Eupener Landstraße, ferner 20 Nummern Kanada und Tannen. Verzeichnisse der Loose können bei dem genaunten Lardenon in Empfang genommen werden. 5. Vinkens, Totar. 125. Ein zu Richterich Bürgermeisterei Heiden, gelegenes Gütchen, anhabend 14 Morgen 84 Ruthen 10 Fuß an Ackerland, Garten und Baumweide, stehen unter annehmbaren, bei dem Unterzeichneten zu erfragenden Bedingungen zu verAachen, den 25. Januar 1851. r: Berliner Börse vom 6, Febr, 1851. (Durch den elektrischen Telegraphen bezegen.) Köln-mind. Eisb.-Act. 98 G. — Prioritäts-Actien— G. — II. Emission- G. Rhein. Eisenb.-Act. 68 G. Prieritäts-Act.— G. Dasld.-elbf, Eisb. Act, 95 G. Freiwillige Anleibe 106 ¼ G. Neue 4½% Anleihe 100% G. Staats-Schuldscheine84¼ G. Seehdl.-Prämiensch. 128 G. Preuss. Bankantheile 96½ G. Nordb.-Act.(Fr..) 37% bez. Die Course mehrerer Aklien stellten sich höher. (K..) Frucht=, GetreideKöln, 5, ip. 4/ Schffl.)„Thir. Sgr. Vf. Weizen direkt 11. 15 4425 ## p. März. 4 ner 2. 89 Pfd. 5 p. Mai 5 p. 89 Pfd. 5 Roggen direkt... 4 „ neuer...— „ p. März. 4 2 6 „ p. Mai#/4 2116 „ p. Nov.—— Gerste, hiesige Hafer direkt. oberländ. 3 22 23 und Oel=Preise. Februar. (v. 2% Schfl.) 2ur.#x. Hafer p. März 51——— Reps 11/97 948 25 Kleiner Saamen1#7 10— Rübfuch. p. 2000 Pf. u Rüböl p. 256 Pfd. mit Faß compt. 28.—.— „ in Partieen 27 22 6 p. Mai.: 27 15— „ p. Okt.28—— u. geläutert. Leinöl p. 260 Pfd.——— Spir. 10,400% 20—— gereinigter 25—— a.„ A# chu gagen 9 2 S s che) gach 59— 1euu Zibil gompt. 50% 4—.—) e. Februgr p. Getl ar a. uge Bz. 2öfl.%7 4 Cr.—).Seiust compt. 31— 4(——.) /e, Miskachen, 84 4(m—).— Leinkuchen 1213 Kil. 122— à 124—. Conisumentes vgkast;(2Opfh, bant bel. in Partietg; 127., 128psd, ehein. K. 235: be 2t8 st 225 auf Liesetung, Resget 1255sd, alt anflamm, f. 185; 118ps, elt getreckn. 1235s. preuß. 130f. best, Grosechnod. K. 490. Bitsch& Giesen empfehlen ihrenis S4uggnußn Holz=Miggazn 102. Adalbertsberg. Cipilstand der Stadt Nachen. Geeburten. 6. Febr.: Wülhelm Jilicher Jnkobstr.— Johanna Maria Stock, Holzgraben.— Gertrud Barbara Leclaire, Wespienstr. Sterbefächle. 6. Febr.: Joseph Farmen 5 Monate, Berg. — Elisabeth Misere, 7 Monate, Jakobstr.— Heimrich Bayer, 21., Krämerstr.— Franz Xavier Jös. Lamy, 28., Wirichsbongardstr. SRAPSRR RRARNN BRRRRRARR RRSRRRR0 Fest-Kalender. Freitag, 7. Febr. In St. Michael Anfang der 2 zehn freitägigen Andacht zum h. Franciscus### * Taverius; Abends Predigt. n* Bekanntmachung. Der hiesige Einwohner I. G. Houben hat die polizeiliche Erlaubniß zur Errichtung einer Dampfmaschine in dem Hause Rro. 921 der Bendelstraße auf dem sogenannten Venn, Behufs Betriebes einer Bleiwalze nachgesucht. Indem ich dieses Projekt auf den Grund des## 29 der allgemeinen Gewerbe=Ordnung vom 17. Januar 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe fordere ich Jeden der dagegen Einspruch ###hechen sitb für derechtigt hält, auf, binnen 4 Wruern von dem Tage des Erscheinens gegenwärtiger Bekanntmachung im öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatte ab gerechnet, die motivirten Einspruche bei der unterzeichneten Stelle vorzubringen. Während dieses Zeitraums liegen die bezüglichen Pläne und Beschreibung in meinem Büreau wäheegde dei iden ea gen hiur, Einscht Aachen, den 5. Februar 1851. Der Königl. Landrath u. com. Posizei Direkton 1 Pe! 180: Mittwoch ven 19, Februar 1851, Nächmittags. 3 Uhr, werden vor dem königlichen Friedensgerichte des Stadtbezirks Aachen folgende der Masse Wergifosse gehörige Häuser: 1! das zu Aachen an der Ecke der Jakoh, straße und des Löhergrabens gelegene mit Nro. 400 B bezeichnete Wohnhaus mit Hofraumi, Keller, Wasserbrunnen Stall, Auffahrtsthor, ablaufendrn Abtritte Brau= und Brennerei=Gebäude nebst den dazu gehörigen Braugeräthschaften zuug 2. das auf dem Löbergraben zu Aachen sub Rro. 401 B gelegene Wohnhaus mit Hofraum und Keller, und 3. das am Löhergraben resp. auf dem Paubache daselbst sub Nro. 402½ B gelegene Wohnhaus mit Hofraum, Hintergebäude, ablaufendem Abtritte und Keller, öffentlich verkauft. Hierzu gehört eine der stärksten Wassergerechtigkeiten aus dem Paubache nebst„Wasser=Leitung rc. 2c. welche mit versteigert wird. Zugleich werden mehrere Parzellen. Ackerand und Wiese, in der Bürgermeisterei Weisweiler gelegen, verkauft. Gefellschaft für nützliche Wissenschaften und Gewerbe. Freitag, den 7. Februar; Abends 8 Uhr, Vortrag des Herrn Kaltenbach. scher die Belaubung und#s Blatt, insbesondere. Der Vorstand. 181. In Ernst ter Meer's Buch= und Musikalieu=Handlung sind jetzt wieder vorräthig: Oscar von Redwitz Amaranth und Mährchen, in fein gebundenen und gehefteten Exemplaren. Ebendaselbst sind noch zu haben Wandkalender für 1851. 179. Den Empfang einer bedeutenden Sendung Muff Muff Canaster in Pfundpaketen à Pfund 20 Sgr. so wie der so vennevien geschnittenen Varinas=BlätPfund 12 Sgr. von Ferd. Calmus & Comp. in Berlin beehre ich mich den Herrn Tabakrauchern hiermit anzuzeigen. J. Jakobstraße Nro, 805½ B am Markt. 158. Es steht ein Bäcker=Unterhaus zu vermiethen, welches gleich bezogen werden kann. Ered, sat vo. Bathzeschiur iu verkausch. Die 48a gesegen plad reichbaligen graud Haus mit Hofg, keichhuligem Brunnen= und Regenwasser Garten und sonstigen Bequemlichkeiten versehen, aber Nr. 1032, zu vermielen, Austust gegen176. Ein Wohnhaus nebst geräumige Localitäten zu Furen, Schmiede und Eisengießerei,, steht m vermiethen. Wo sagt die Erp. Unterhäuser in der Jakob= und Büchelstraße, zum Ladengeschäft und Wohnungen, so wie eine geräumige Wohnung und ein Magazin=Lokal, aut gelege stehen zu vermiethen. 4 zglt Nähere Auskunft bei Jakobstraße Nro. 912., Commissions=Bureau. Lager von allen Sorten Särgen; Snshesirstraße Mistgassnecte Rro. 97 Ganz große gemästete“, mittAustern, süßen Theater in Nachen. (Ausgeführt von der Familie, Müller=Bilan.) Sonntag, den 9. Fedruar 1851 geldge Hrsch Lustspiel in einem Akt, von Dr. Mällner. Darauf; Der 100,000 Thaler Mann. Humoreske in 1. Aft., von Lebghu. Jum Schlußes (cuf augemeines Verlaugen wiederholt:) Gaelebugens Dud Zwei. est g sischen u1 atr nach denz Freasé, „Gru, von Castelli. Anfang 7 Uhr. Ende 9 Uhr. Hs reutwenticichte Strigg.—. Druck bo#h M. Urlicher Bön.??