Fürstlich Wiedisches Regierun 9— latt Neuwied, den 26. Juli 1837. Verordnungen und Bekanntmachungen der Der Gemeinde Fahr sind zur Bestreitung der laufenden Gemeindebedürf= nisse für das Jahr 1837. 20 pCt. Grund= und Klassensteuer, und zur Tilgung der Gemeindeschulden für das genannte Jahr noch ferner 25 pCt. Klassensiener zur Erhebung bewilligt worden; wovon wir die betreff. Steuerpflichtigen in Kenntniß setzen. Neuwied, den 23. Juni 1837. Zur Gehalts=Verbesserung des Lehrers an der Armen= Freyschule der älteren evangel. Gemeinde in Neuwied sind von einem Ungenannten 50 Thlr. geschenkt worden; was in dankbarer Anerkennung der damit bethätigten wohlwollenden Gesinnung hiemit zur öffemtlichen Kenntniß gebracht wird. Neuwied, den 10. Juli 1837. Das Königl. Ober=Cenfur=Collegium hat den Debit der außerhalb der Staaten des deutschen Bundes erschienenen Schrift:„Memoiren aus Algier. Von Heinreich G., Bern 1837. Druck und Verlag von 4. Fischer u. Comp. Zvo.“ innerhalb der Königl. Lande gestattet. Neuwied, den 11. Juli 1837. Wir sind veranlaße, darauf aufmerksam zu machen, daß die evangel. Herren Geistlichen und die Lehrer an den höheren Lehranstalten vor ihrer Verehelichung jedesmal bei uns den Heiraths=Consens nachzusuchen, und vor dessen Ertheilung ihren Beitritt zur allgemeinen Wittwen=Verpflegungs=Anstalt nachzuweisen haben. Neuwied, den 13. Juli 1837. Mit Bezugnahme auf den§. 6 des Gesetzes vom 8. Mai d. J., über das Mobiliar=Feuer=Versicherungswesen, also lautend: „Auständische Gesellschaften bedürfen zu Verficherungs= Geschäften in Uusern Landen der Erlaubniß Unseres Ministeriums des Innern und der Polizei, dem auch die Befugniß zustehen soll, die ertheilte Erlaubniß wieder zurückzunehmen, wenn es dazu Veranlassung findet. Die Ertheilung oder Zurücknahme einer solchen Erlausniß har das Ministerium durch die Amisbläter zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen;“ bringen wir hierdurch im Auftrage des Königl. hohen Minisieril des Innern und der Pokizei Folgendes zur allgemeinen Kenntniß. Communal=Steuer=Bewilligung. II. 1335. Geschenk. III. 641. Bücher= DebitsErlaubniß. II. 2166. Heiraths=Consens der Geistlichen und Lehrer betr. III. 649. Mobiliar= Versie cherungen betr. 11. 2079. 40 Es ist den Agenten ausländischer Versicherungs=Gesellschaften und diesen selbst vom Tage der Bekanntmachung nicht mehr gestattet, neue Mobiliar=Versicherungen zu übernehmen, bevor sie nicht dazu die spezielle Genehmigung des Königl. Ministerii erhalten haben. Diejenigen Gesellschaft ten, welche diese Genehmigung nachzusuchen beabsichtigen, müssen mit diesem Gesuche dem Königl. Ministerio die Art ihrer Institution vollständig nachweisen. Dazu ist erforderlich: 1) Die Einreichung der ihnen ertheilten Statuten; 2) Die Vorlegung ihrer Versicherungs= Bedingungen und einer vollständigen Polize; 3) Die Vorlegung ihres letzten Rechnungs: Abschlusses. Ausländische Aktien= Gesellschaften haben insonderheit nachzuweisen: a. auf wie hoch das Aktienkapital festgesetzt ist; h. wie weit es durch wirklich emittirte Aktien realisirt; c. auf wie viel es etwa durch gebildete Reservefonds und zurückgelegten Gewinn vermehrt, und d. zu welchem Betrage auf die Aktien= Baarzahlung bedungen oder geleistet ist. Ist dienausländische Versicherungs=Gesellschaft eine gegenseitige, so hat sie, außer den oben ad r— 3 gedachten Nachweisen, noch gewissenhaft anzugeben: a. auf, wie hoch sich das wirklich gezeichnete Versicherungs= Kapital beläuft; b. wie viel die sämmtlichen Prämien eines Jahres betragen; c. welche Zahlungs= Verpflichtungen die Gesammtheit aller Interessenten zusammen übernommen hat, sei es durch eingelegte Wechsel, oder auf andere in den Statuten begründete Weise. Bevor auf diese Nachweisungen von dem Königl. Ministerio über die Zulassung der auswärtigen Gesellschaft bestimmt worden, ist es den bereits bestätigten Agenten derselben nur erlanbt, die laufenden Versicherungen fortzuführen; Prolongationen derselben sind jedoch nicht gestattet; auch versteht es sich von selbst, daß von den laufenden Versicherungen die im§. 35 vorgeschriebene nachträgliche Anzeige erstattet werden muß. Ferner hat das gedachte Kön. hohe Ministerium hinsichtlich des§. 14 des Gesetzes vom Zten Mai d. J. bestimmt., daß bei den, der Polizei=Obrigkeit einzureichenden Versicherungs=Anträgen, z) Die Gattungen oder einzelne Versicherungs=Gegenstände gehörig zu bezeichnen sind und für jede Gattung oder respective für jedes einzeln benannte Stück eine bestimmte Summe anzugeben ist. Es ist nicht ausreichend, daß z. B. in dem Antrage gesagt wird:„Mobiliar= 3000 Thlr.“ sondern es müssen die Gattungen des Mobiliars angegeben seyn, als: eigentliche Möbel und Hausgeräth, Kleidungsstücke, Betten, Wäsche u. s. w. Ebenso genügt nicht die allgemeine Angabe: „Maschinen und Fabrikgeräth,“ sondern es muß jede einzelne Gattung von schinen angegeben werden. 2) Muß Anfang und Ende der Versicherung angegeben seyn. Handelt es sich künftig von Prolongationen bereits genehmigter Versicherungen, so bedarf es keines förmlichen neuen Antrags, sondern nur der Anzeige der angemeldeten Prolongation. Endlich ist von dem Königl. hohen Ministerio zu dem§. 1o des gedachten Gesetzes darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Exemtion von den Bestimmungen der§§. J4 u. 15 auf eigentliche Waarenlager beschränkt ist.„Werden von den Besitzern der Waarenlager zugleich andere Gegenstände versichert,(worüber keine ordnungsmäßigen Bücher geführt werden) so unterliegen diese Versicherungen der vorgeschriebenen Anzeige. Schließlich machen wir hiermit nochmals ausdrücklich auf die Bestimytung in§. 9 des in Rede stehenden Gesetzes aufmerksam, wonach auch die im Lande bereits vorhandenen Agenten zur Fortsetzung ihres Geschäfts die Bestätigung bei uns nachzusuchen schuldig sind, bei Vermeidung der, im§. 29 angedrohten Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Thalern. Sollte diese Erlaubniß nicht spätestens innerhalb der nächsten vier Wochen bei uns nachgesucht seyn, so werden wir gegen die Contravenienten sofort einschreiten. Neuwied, den 19. Juli 1837.