zum Fürstlich Wiedischen Regierungs=Blatt. Ne. 15. Neuwied, den 29. März 1850 Mit Genehmigung Hochlöblicher Fürstlich Wiedischer Regierung erscheint das Regierungs= und Intelligenzblatt, vom Anfange des künftigen Monats an Mittwochs. Amtliche Bekanntmachungen. (46.) Bekanntmachung. Die Gebrüder Naßen dahier, beabsichtigen in ihrer auf dem rechten Wiedbachs=Ufer gelegenen OelMühle, einen zweiten Gang zu einer Beutel=Mühle anzulegen, wozu um die polizeiliche Erlaubniß nachgesucht worden ist. Es werden daher alle diejenigen, welche durch diese Veränderung ihre Gerechtsame gefährdet erachten sollten, aufgefordert: ihre allenfallsige Einsprüche um so gewisser innerhalb 2 Monaten a dato dahier vorzubringen und zu begründen, als sonst nach Ablauf dieser Frist, auf dieselben nicht mehr gerücksichtigt werden wird. Waldbreitbach, den 7. März 1836. Fürstl. Wied. Bürgermeister=Amt, Liesering. Gesetz- Kunde. 1 (Auszug aus dem Reglement für die Provinzial= Feuer=Societät der RheinProvinz.) Dasselbe enthält unter den allgemeinen Bestimmungen:§. 1. Es soll für die ganze Rheinprovinz, in derjenigen Begrenzung, welche dieselbe als OberPräsidiakbezirk hat, fortan nur Eine öffentliche Societät bestehen, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuersgefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines Versicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist. Keine außerhalb der Provinz, sei es im Inz oder Auslande etablirte, auf Gegenseitigkeit der Immobiliar=Versicherung gegen Feuersgefahr gerichtete Institution soll fortan in der Provinz Wirksamkeit ausüben dürfen.§. 2. Die sämmtlichen in der gedachten Provinz bisher bestandenen auf gegenseitige Immobiliar=Versicherung gegen Feuersgefahr gerichteten Societäten, sie mögen für größere oder kleinere Territorien, einzelne Kreise, Städte oder andere Abtheilungen bestimmt gewesen sein, sollen aufgelöst und in der Provinzial=Societät verschmolzen werden. Privatvereine, welche zu einem gleichen Zwecke bestehen: oder errichtet werden möchten, sind in diesen Bestimmungen(§. 4. u. 2.) nicht mit begriffen, können jedoch die Rechte moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen.§. 4. Die Verhandlungen behufs Verwaltung der Provinzial=Feuer=Societäts=Angelegenheiten in der Rheinprovinz, die darauf bezügliche Correspondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Societät; die amtlichen Atteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene Brandentschädigungszahlung aus der Societäts=Casse sind vom tarifmäßigen Stempel und von Sporteln entbunden. Bei Prozessen, Namens der Societät, sind diejenigen Stempel, deren Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmäßige Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben Exemplaren der Stempel beglaubigter Abschriften, zu verwenden.§. 5. Eben so soll ihr die Portofreiheit in Absicht aller mit dem Vermerk:„Feuer=Societäts=Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel verschlossenen Berichte, Gelder und Paquete zustehen, die in Feuer=SocictätsAngelegenheiten zwischen den Behörden hin= und her gesandt werden. Privatpersonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer=SocietätsBehörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten.— Hierauf folgen die Bedingungen der Aufnahmefähigkeit und der Beitrittspflichtigkeit:§. 43. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine Zwangspflicht, ihre Gebände gegen die Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt solches von ihrem freien Entschlusse ab; wie es in dieser Beziehung bei der ersten Urbertragung der in den bisherigen Socictäten versicherten GebäudesBesitzer in die neue Provinzial=Societät zu halten, darüber ist in der Ausführungs=Verordnung vom heutigen Tagen das Weitere verordnet. J. 14. Indessen soll fortan jeder Hypothek=Gläubiger, für dessen Forderung ein bei der Provinzial=Feuer=VersicherungsSocietät versichertes Gebäude verhaftet ist, wosern er sich solches ausbedungen hat oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu beibringt, berechtigt sein, sein Hypothekenrecht im Feuer=Societäts=Kataster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die das Kataster führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu verpflichtet, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld=Instrument selbst zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung auf ein solches verpfändetes Gebäude kein Austritt aus der Provinzial=Feuer=Versicherungs=Societät zulässig. Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt, und die Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht nachweisen können. In Bezug auf solche Gebäude, zu deren Versicherung gegen Feuersgefahr bei der behörigen FenerSocietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung an die neue Provinzial=Feuer=Versicherungs=Societät, eine Verpflichtung bestanden hat soll jeder HypothekenGläubiger; dessen Realforderung zur Zeit dieser Übertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden; wie sein desfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausfuhrungs=Verordnung vom heutigen Tage näher bestimmt. Endlich behält es, wo die Gesetze in gewissen Fällen Cz. B. bei Fideikommissen) oder wo schon bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden.— Ueber den Ein= und Austritt verordnet der §. 15.: der Eintritt in die Soci=tät mit den davon abhängenden rechtlichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versicherungssumme, so weit solche sonst zulässig ist(§. 27.), findet regelmäßig, und wenn nicht ein anderes ausdrücklich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginn des 4. Januar jeden Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder andern Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, verstattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Verpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr, sowohl, die ordentlichen als außerordentlichen, entrichten zu wollen, nachgesucht wird: die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem das Genehmigungs=Rescript der Provinzial= Feuer=Societäts=Direktion(§. 91.) datitt ist. Auch der Austritt aus der Socierät oder die Ermäßigung der Versicherungs=Summe, soweit solches sonsten zulässig(I.§. 44. und 27.# kann zu jeder Zeit, Sonnund Feiertage ausgenommen, stattfinden, und hört dann im Fall des Austritts die rechtliche Wirkung des. Vertrags mit dem Tage auf, von welchem das Genehmigungs=Rescript datirt ist, im Fall der bloßen Ermäßigung der Versicherungs=Summe aber erst mit Ablauf des letzten December.=Tages des laufenden Jahres; die Beiträge, sowohl die ordentlichen als die außerordentlichen, müssen in beiden Fällen unverkürzt für das ganze Jahr entrichtet werden.— Ueber die Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungs=Summe§. 27.: In der Regel kann jeder die bisherige Versicherungs= Summe bis zu dem zulässigen Marimum erhöhen, oder auch bis zu einem willkührlichen Minderbettage heruster setzen lassen. JJedoch fintet Im Gasthaus der Brüdergemeine. März 22. Hr. Schirmer, Part. a. Würzburg.— 26. Hrn. Erni m. Sohn, Major a. Coblenz.-Scheidt m. Frau, Kfm. a. Kettwig. Frau Majorin v. brandt a. Carlsruhe. Privat-Anzeigen. (57.) Rheinische Bamptschikkkahrt. Die Rheinischen Dampfschiffe fahren täglich: Von Cöln nach Köblenz, resp. Mainz, Morgens um 7 Uhr; „ Koblenz nach Mainz Morgens um 6½„, „ Mainz nach Mannheim und Leopoldshafen um 5 Uhr; „ Mannheim nach Leopoldshafen um 1½ Uhr; „ Leopoldshafen nach Mannheim und Mainz, Morgens um 10 Uhr; „ Mannheim nach Mainz Mittags um 2½ Uhr; „ Mainz nach Cöln, Morgens um 6 Uhr. Die rheinaufwärts gehenden Schiffe fahren so, daß die von Köln ahgehenden am ersten Tage bis Koblenz, am zweiten Tage bis Mainz, und am dritten Tage bis Leopoldshafen gelangen. Am vierten kehren sie von dort nach Mainz un am fünften nach Köln zurück.— Wenn im Früh jahre und Herbste wegen Dunkelheit, Leopoldshafe in Einem Tage nicht zu erreichen ist., wird in Ger mersheim übemachtet. Für die Fahrten zwischen Straßburg und Köln und für die Fahrten an anderen Tagesstunden werden besondere Ankündigungen vorbehalten. Für die Fahrten, zwischen Köln, Rotterdam und London, bestehen ebenfalls besondere Ankündigungen. (61.) Die vorliegende No. 13 des Intelligenz= blattes, den Auszug aus dem Provinzial=Feuersorietäes=Reglement enthaltend, ist für 1 1 Sgr. einzeln zu haben. Literarisch=artistischer Anzeiger. oder fortlaufendes Verzeichniß des interessantesten von den in der Fürstl. Wied. Hof=Buch= und Kunsthandlung in Neuwied angekommeneu Büchern, Musikalien, Kunstsachen 2c. Auswärtige Bestellungen übernehmen: Die Expedition des Rhein. Wochenblattes in Linz, Herr E. Fiuscher in Dierdorf „ A. Winter in, Aktenkirchen. A BU'des kölnischen Maskenfestes, in 25 illuminirten Bildern, auf Ohne=Anfangs=Papier von Ressafrev. 2. Aufl., mit dem Motto: „Deh küt jet, deh geit jet, doh steit jet.“ Köln. 1836. 15 Sgr. Die Wein= und Tafeltrauben der deutschen Weinberge und Gärten von Frhrn. L. v. Babo und J. Metzzer. Mannheim. 1856. 1 Thlr. 10 Sgr. Abbildungen zu diesem Werke, nach Original= zeichnungen des Frhrn. v. Babo, lithographirt von Rud. Schlicht. In groß Royal=Folio. ite Lieferung 27 ½ Sgr. Brüggemann. Dr. A. F. Gefundheitslehre. Von dem Baue und dem Leben des menschlichen Körpers und der Erhaltung seiner Gesundheit. In Vorträgen an Gebildete. tter Band. Magdeburg. 1855. 1 Thlr. 22½ Sgr. Rau. Dr. G. L. Ueber den Werth des homöopatischen Heilverfahrens. 2te Aufl. Heidelberg 1835. 1 Thlr. 10 Sgr. 52 Herberger. Dr. Ueber Homsopathie und die übrigen dermalen herrschenden oder die Herrsckaft. suchenden Heilungssysteme. Ulm. 27½ Szr. Lochner. Dr. G. F. Die Homöopathie in ihrer Nichrigkeit dargestellt. Nurnberg. 1835. 7 Dr. E. A. Prof. zu Strasburg. Neues Handbuch der praktischen Anatomie, oder Beschreibung aller Theile des menschlichen Körpers, mit besonderer Rücksicht auf ihre gegenseitige Lage, nebst der Angabe über die Art, dieselben zu zergliedern und anatomische p#rate zu verfertigen. Vom Verfasser selbst nach der Dre franzosischen Ausgabe umgearbeiter. Mit vielen Kupfern. Stuttgart. 1835. 1te— 9te Lsg. à 7 Sgr. Williams. C. J. B. Die Pathologie und Diagnose der Krankheiten der Brust. Nach der kritte englischen Auflage übersetzt von H. Velten. Mir Abbildungen. Bonn. 1835. 1 Thlr. 5 Sgr. Werber. Dr. W. I. A. Entwickelungsgeschichte der Physiologie und Medizin. Stutrgart 1835. 2 Thir. 7½ Sgr. Le Roy. Die heilende Medizin, oder die durch Erfahrung bewährte, gegen die Ursache der Krankheit gerichtete, ausleerende Heilmethode.“ Dte Auflage der deutschen, nach der 14te französischen Auflage gefertigten Uebersetzung. 2 Bände. Leipzig 1835. 2 Thlr. 15 Sgr. Hygiea. Blätter für Freunde der Gesundheit und des Familienglücks. Herausgegeben von Dr. P. M. Philippson. Magdeburg. 4835. 15 Heft. . 7½ Sgr. Linke. Dr. C. G. Der Hausarzt oder vollständige diäretisch=medizinische Anweisung für jedes Alter, jedes Geschlecht und jeden Stand um die wahren Mittel kennen zu lernen, Gesundheit und Leben bis in das späteste Alter zu erhalten und zu befestigen, die meisten Krankheiten zu verhindern, sie in ihrem Entstehen zu ersticken oder zu mildern und bei Abwesenheit des Arztes=in allen das Leben bedrohenden Krankheiren sich Selbst und Andern die nöthige Hülfe zu verschaffen. Leipzig 185441te Efrg. auf gewöhnl. Drückpapier 6 ¼/ Sar. auf weißem Druckp. 8. 3/8 Szr. Der kleine Mediziner oder pracktischer Rathgeber in der Kinderstube. 51 erprohte Mitrel für Wöchnerinnen und Mütter denen das Wohl ihrer neugebornen Kiuder am Herzen liegt: Leipzig 1835. geh. 7½ Sgr. Die Gesundheitslehre des Mundes. Anleitung, wie die Zähne von frühester Kindheit an zweckmäßig behandelt und gereinigt, und so bis ins späteste Alter gesund und schön erhalten werden, und ein jeder üble Geruch aus dem Munde, er mag entstehen, woher er will, ohne Schaden für die Zähne und die Gesundheit vertrieben werden kann. Ludwigsburg. 1835. geh. 15 Sgr. I Außerdem sind noch verschiedene andere kleinere populär=medizinische Schriften über Gicht, den Bandwurm, das Zahnen der Kinder, Merkurial= krankheiten 2c. 2c. vorräthig Wssasssss Frucht= Preis. Waizen per Scheffel... 1 Thlr. 16 Sgr. Roggen„ Gerste„—„ 26„ 8„ Hafer„ a19 n 3 0 Brod= und Weck= Taxe. Ein gut ausgebackenes Roggenbrod von 7 Pfund soll kosten..: 3 Sgr.—Pf. Ein solches Weißbrod von 5½Pfund 3„ 6„ Ein 5 löthiges Schöschen„ 3 0 Ein solcher Weck......—„ 3„ Filenischs Tare. Ochsenfleisch das Pfund 2 Szr. 9.Pf. Schweinesteisch 2„ 5 Hammelsteisch„„„ 2„ 3„ Kalbsleisch2„ 1„ Neuwied, den 29. März, 1836. Fürstl. Wied. Bürgermeister=Amt: Reinhardt.