Gemeinnütziges für Geilenkirchen, Heinsberg und die Umgegend. Samstag, den 11. Januar. Insertions=Gebühren die gespaltene Zeile oder deren Kaum 1 Ser. Den Verkehr auf den Kunststraßen beir. In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 2. Oktober d. J.(Amtsblatt Stück 51, Seite 500) bringen wir nachstehend die Allerhöchste Verordnung vom 17. März d.., über den Verkehr auf den Kunststraßen, in Gemäßheit des § 20 dieser Verordnung, wiederholt zur öffente lichen Kenntniß. Aachen, den 13. December 1839. Königl. Regierung, Abtheilung des Innern. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. haben für nöthig erachtet, den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Willkühr hinsichtlich der Belastung und Einrichtung der Fuhrwerke sowohl für die Uaterhaltung der Kunststraßen als für den Verkehr auf denselben mit sich bringt, durch geeignete Vorschriften zu begeguen. Zu diesem Behuf verordnen Wir, nach dem Autrage Unseres Staatsministeriums, wie folgt: § 1. Beim Befahren aller zusammenhängenden Kunststraßen soll an allem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerk, sowohl dem zweials dem vierrädrigen, ohne Unterschied der Befrannung, der Beschlag der Radfelgen(d. h. der auf die Felgen gelegte Metallreifen) eine Breite von mindestens vier Zoll haben. Auf welche Kunststraßen diese Vorschrift Anwendung findet, wird durch besondere Bekanntmachungen Unseres Finanzwinisters näher bestimmt werden. § 2. Die Ladung der gewerbsmäßig betriedenen Frachtfuhrwerke darf auf allen Kunststraßen ohne Unterschied, bei einer Felgenbreite von weniger als fünf Zoll an Gewicht nicht mehr betragen, als in der Zeit von 15. Nov. bis 15. April: a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 60 Centner, b) bei zweirädrigem Fuhrwerk Cer.; in der Zeit vom 15. April bis 15. Nov.: a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 40 Ctr. § 3. Bei einer größern Felgenbreite ist ein stärkeres, als das oben(§ 2) bestimmte Gewicht der Ladung in so weit erlaubt, daß bei einer Felgenbreite von fünf, jedoch unter sechs Zoll: in der Zeit vom 15. Nov. bis 15. April a) bei vierrädrigem Fuhrwerk 80 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 40 Ctr.; in der Zeit vom 15. April bis 15. Nov.: a) bei vierrädrigem 10 Fuhrwerk 100 Ctr., b) bei zweitädrigem Fuhrwerk 50 Ctr.; bei einer Felgenbreite von sechs Zoll: a) bei vierrädrigem Fuhrwerk in der Zeit von 15. Nov. bis 15. April 100 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 50 Etr.; in der Zeit vom 15. April bis 15. Nov. a) bei vierrädrigim Fuhrwerk 120 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk 60 Ctr. höchstens geladen werden dürfen. Eine stärkere Belastung ist auch bei Anwendung noch breiterer Felgen nicht gestattet. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch dann ein, wenn die Ladung aus einer untheilbaren Last(z. Bgroßen Bausteinen) von größerem Gewicht besteht, in welchem Falle auch eine größere Felgenbreite als sechs Zoll nicht erforderlich ist. § 4. Jeder Führer eines gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerks, welches eine KunstPraße defährt, ist verpflichtet, den mit der Controlle beauftragten Beamten(§ 13) auf Erfordern das Gewicht der Ladung, unter Vorzeigung der Frachtbriefe und sonstigen darüber sprechenden Papiere, anzugeben. Auch muß derselbe, wenn das Fuhrwerk von einem Spediteur oder Schaffner befrachtet worden, mit einem Ladeschein von Seiten des Letztern versehen sein, woraus das Gewicht der Ladung im Ganzen sich ergibt. Wenn die Angabe der Größe der Ladung oder die Vorzeigung der darüber sprechenden Papiere verweigert wird, imgleichen wenn der Führer nicht mit dem oben vorgeschriebenen Ladeschein versehen ist, ist derselbe verpflichtet, einer speziellen Ermittelung der Größe der Ladung auf seine alleinige Gefahr und Kosten sich zu unterwerfen. § 5. Im Falle dringenden Verdachts, daß, der Angabe des Führers-(§ 4) ungeachtet, das Fuhrwerk mit einer größern Ladung, als nach den Bestimmungen der§§ 2 3 zulässig ist, versehen sei, bleidt die spezielle Ermittelung der Größe der Ladung vorbehalten. Die damit verk undenen Kosten und Auslagen fallen, wenn sich ergibt, daß die Ladung das angegebeue Maß wirklich überschreitet, dem Führer zur Last; im entgegengesetzten Falle werden dieselben von der Chaussee=Verwaltung getragen. Auch sollen die vorgedachten Kosten und Auslagen dann von der Letztern übernommen werden, wenn zwar die Ueberschreitung der in den §§ 2,3 für die Ladung vorgeschriebenen Gewichtssätze ermittelt ist, jedoch der Nachweis geführt wird, daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen nicht größer sei, als nach den Bestimmungen des folgenden§ 6 sich als zulässig ergibt. § 6. Wo geeignete Anstalten vorhanden sind, um das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen zu erwitteln, muß der Führer einer solchen Ermittelung sich unterwerfen. Es sind dabei auf das Gewicht des Wagens, einschließlich alles Zubehörs, als: Leinwand, Stroh, Ketten, Winden u. s.., a) bei vierrädrigem Fuhrwerk bei einer Felgenbreite unter fünf Zoll 40 Ctr., von fünf Zoll, jedoch unter sechs Zoll 45 Ctr., von sechs Zoll und darüber 50 Crr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk die Hälfte dieser Sätze zu rechnen, dergestalt, daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen nicht mehr betragen darf, als sich bei Hinzurechnung der vordestimmten Sätze zu den oben(§§ 2, 3) für die Ladung allein vorgeschriebenen Gewichtssätzen ergibt. § 7. Beim Verfahren von Stein oder Braunkohlen und von Getreide soll auch dasjenige Fuhrwerk, welches nicht zu dem gewerdsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerk gehört, auf allen Kunststraßen ohne Unterschied mit wenigstens vier Zoll breiten Radfelgen versehen sein, sobald die Ladung a) bei vierrädrigem Fuhrwerk mehr als 50 Ctr., b) bei zweirädrigem Fuhrwerk wehr als 25 Ctr. beträgt; es soll aber in dieser Hinsicht eine Getreideladung von 2½ oder 1½ Wispeln niemals höher als zu 50 oder 25 Ctrn. gerechnet werden. Die obige Bestimmung findet jedoch auf das landwirthschaftliche Fuhrwerk aus benachbarten Staaten, in denen dergleichen Vorschriften nicht bestehen, beim Verkehr innerhalb 3 Meilen von der Gränze nicht Auwendung. § 8. Die Größe der Ladung ist, wenn an dem§ 7 gedachten Fuhrwerk die Radfelgen unter 4 Zoll breit sind, auf Verlangen nach Centnern oder nach Scheffeln, und zwar, falls die Ladung in Kohlen besteht, unter Vorzeigung des Ladescheins, mit welchem der Führer 11 bei der Grube oder Niederlage sich versehen muß, von dem Führer anzugeben, widrigenfalls auf seine Gefahr und Kosten eine spezielle Ermittelung der Größe der Ladung veranlaßt werden kann. Eine gleiche Ermittelung bleibt im Falle dringenden Verdachts, daß die Ladung der Angabe ungeachtet, daß im§ 7 vorgeschriedene Maß= überschreite, vorbehalten. Die damit verbundenen Kosten und Auslagen sind, wenn die Ueberschreitung festgestellt wird, von dem Führer, soust aber von der ChausseeVerwaltung zu tragen. § 9. Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk gefahren werden, an dessen Radfelgen 1) die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind, sondern vorstehen, oder 2) der Beschlag so konstruirt ist, daß er keine grade Odberfläche bildet. Das letztere Verbot(zu 2) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht Anwendung, welche bloß in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben. § 10. Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als neun Fuß breiten Ladung gefahren werden, und tritt die abweichende Bestimmung zu dem Chaussee=Geldtarif vom 28. April 1828 außer Kraft. § 11. Die Zugthiere an den auf den KunstKraßen fahrenden Fuhrwerken dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als zwei Drittel Zoll über die Hufeisenfäche hervorragen. § 12. Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch untersagt. § 13. Die Bestimmungen der§§ 1 bis 9 treten mit dem 1. Januar 1840, und diejenigen der §§. 10 und 11 mit dem 1. Juli 1839 in Kraft; das Verbot des§ 12 aber kommt sofort zur Ausführung. § 14. Auf die Beobachtung der odigen Vorschriften haben die Zoll= und Sieuerbeamten bei Gelegenheit ihrer Amtsverrichtungen ferner die Wegegeld=Einnehmer und Wegegelde Pächter, die Wegeaufseher und Wärter, im gleichen die Polizeibeamten und Gendarmen, insbesondere durch Revision bei den Ausspannungen und Gasthöfen, we die Fuhrleute za verkehren pflegen, Kreuge zu wachen; auch steht den Forstdeamten die Aufsicht darüber zu. Es soll jedoch das Personenfuhrwerk während des Fahrens nicht zu dem Zweck angehalten werden, um die Beobachtung der Vorschriften der§§ 9 bis 11 zu untersuchen. § 15. Jede Uebertretung der Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11, ist mit einer Strafe von zehn Thalern polizeilich zu bestrafen. Fallé es sich von Ueberschreitung der in den§§ 2, 3 für die Ladung vorgeschriebenen Gewichtssätze handelt, soll jedoch eine Bestrafung nicht eintreten, wenn der Nachweis geführt wird, daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen nicht größer sei, als nach den Bestimmungen des§ 6 sich als zulässig ergibt. Mit dem wegen Uebertretung der odigen Vorschriften(§§ 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 11) angehaltenen Fuhrwerk darf sodann die Reise nur bis zur nächsten, in der Richtung derselben gelegenen Stadt fortgesetzt werden, ohne daß die nöthige Aenderung bewerkstelligt wird, widrigenfalls die vorgeschriebene Strafe von Neuem eintritt. Es ist jedoch bei Uebertretung der Vorschriften des§ 1 und des§ 9 dem aus. ländischen Fuhrwerk das Umkehren und Zurückfahren auf demselben Wege, woher das Fuhrwerk gekommen ist, ohne vorgängige Aenderung zu gestatten. § 16. Wenn die in Gemäßheit der§§ 4 und 8 erforderte Angabe der Größe der Ladung oder die Vorzeigung der darüber sprechenden Papiete verweigert wird, imgleichen wenn der Führer nicht mit dem daselbst vorgeschriebenen Ladeschein versehen ist, soll, außer der nach §§ 4 8- vorbehaltenen speziellen Ermittelung der Größe der Ladung auf alleinige Gefahr und Kosten des Führers, jeder Zeit eine Ordnungsstrafe von einem Thaler eintreten. § 17. Die Uebertretung des§ 12 soll mit einer Strafe von einem halben Thaler polizeilich bestraft werden. § 18. Die in den§# 15 bis 17 bestimmten Strafen können sowohl gegen den Führer des Fuhrwerks, als gegen den Eigenthümer desselben, und insbesondere in das Fuhrwerk selbst sofort vollstreckt werden. 12 § 19. Die Ausstellung unrichtiger Ladescheine, über die Größe der von den Frachtfuhrwerken (§4) oder den Kohlenfuhrwerken(§ 8) eingenommenen Ladungen, ist, sofern damit kein härter zu bestrafendes Vergehen verbunden ist, mit einer Strafe von einem Thaler bis zehn Thalern polizeilich zu ahnden. § 20. Von allen wirklich eingezogenen Strafen soll den angebenden Beamten(§ 14) die Hälfte als Denunzianten=Antheil zukommen. Die gegenwärtige Verordnung, welche sogleich und außerdem im Laufe dieses Jahres dreimal durch die Amts= und Intelligenzblätter bekannt zu machen ist, soll in dem ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit vorläufiger Ausnahme der Kreise Wetzlar, Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück, Anwendung finden. Gegeben Berlin, 17. März 1839. (L..) Friedrich Wilhelm. Friedrich Withelm, Kronprinz. Frhr. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frhr., v. Werther. v. Rauch. Verschiedenes. (Industrie.) Ein Mann kam auf den Gedanken, in dem pflaumenreichen Ungarn die Kerne dieser Frucht in großen Parthien sammeln zu lassen; natürlich war man auf der Grenze nicht wenig erstaunt, ganze Ladungen von Zwetschenkernen passiren, und zwar zollfrei passiren zu sehen.— Was geschah nun mit den Kernen?— Ganz eine Kleinigkeit; der Mann etablirte eine großartige Oelfabrik, erzeugt ganz exquisiten Aquavit und verkauft die Oelluchen als vorzüglichen Brennstoff. In wiefern diese Spekulation rentirt, kann man durchaus entnehmen, daß der Verkauf von OelKuchen allein alle Kosten der bedeutenden Fabrik decket die übrigen Erzeugnisse machen den industriosen Erfinder zum reichen Manne, auch hat die Regierung bereies dieses neue Produkt aus dem segensreichen Ungarn mit einem Ausfuhrzoll belegt.— Wie viele Milliarden dieser Kerne, blieden durch Jahrtausende unbenutzt, wie viel solcher unbedeutend scheinenden Produkte in unserem Eldorado harren noch ihrer nützlich werdenden Erlösung!— Welchem Denker im Industriefache fallen hier nicht die Knoppern und Blutegel ein, die vor einigen Decennien unbeachter blieben, während sie jetzt ihren Besitzern reichliche Revenden sichern.— Eé lebe die Industrie! Zu Edinburg Karb unlängst ein unverheirathetes Frauenzimmer, Miß Jane Innes, und hinterließ ein Vermögen von 800,000 Pf. St. in englischen Staatspapieren und sonstiges Eigenthum in verschiedenen Theilen Schottland's zum Belaufe von 1,200,000 Pf. St., welches ganze kolossale Vermögen von zwei Millionen Pf. St.(vierundzwanzig Millionen Galden rhein.) nach den Bestimmungen ihres letzten Willens gleichheitlich unter ihre sämmtliche Verwandtschaft, so viel sich deren aussinden läßt und ohne Rücksicht auf nähern oder entferntern Verwandtschaftsgrad vertheilt werden soll. Trotz ihres enormen Reichthums war die verstorbene Dame bis zum Geiz sparsam wie denn dieser Umstand auch mittelbar ihren Tod herbeiführte, indem sie an einem sehr dunkeln Abend, um ein Licht nicht anzünden zu müssen, finster die Treppe hinaufging, in Folge ihrer Altersgebrechlichkeit(sie war 80) aus. glitt, ein Bein brach, und an dieser Verletzung starb. Der Betrag der(bekanntlich in England hohen) Erbschaftsaceise allein würde schon ein prachtvolles Vermögen abgeben. (Prophezeihung für 1840.) Ein Kalenderherausgeber in England, welcher dem berühmten Wetterprepheten Murphy nicht nachsteht, verspricht den Landmann ein fruchtbares Jahr; er meint, der Januar 1840 werde nicht sehr kalt sein und der Frost nicht den ganzen Monat anhalten. Der Februar soll sehr schön sein, der März windig, der April regnerisch, der Mai, Juni, Juli und August herrlich; der Sepiember und Oktober sollen seiner Ansicht nach Manchen zu wänschen übrig lassen, der November und December aber bewundern#s, werth sein, 13 Ein in Besangon erscheinendes Blatt, der Progrés, erzählt:„Während des Durchzugs der spanischen Flüchtlinge durch unsere Stadt ereignete sich ein seltsames Zusammentreffen, welches fast eraurige Folgen gehadt dätte. Ein Handwerker unserer Stadt, früher Soldat der Fremdenlegion, welcher durch die Grausamkeit der Carlisten, deten Gefangener er gewesen, seine Zunge verloren, ging über die Brücke de la Madeleine. Plötzlich gerieth er in eine fürchterliche Wuth, aus seinem verstümmelten Mund trat Schaum hervor, seine Augen wurden blutroth; er stürzte sich mitten unter einer Gruppe von spanischen Flüchtlinge, welche kürzlich zu Besangon angekommen waren, packte eien von ihnen, warf ihn zu Boden und schien ihn vor den Augen der herbeigelaufenen Personen zerreißen zu wollen. Man hatte große Mühe, den Spanier von seinem gefährlichen Gegner zu befreien, welcher ein fürchterliches Geheul ausstieß und den Kopf des Spaniers auf dem Pflaster zu zerschmettern suchte. Die Wuth des ehemaligen Soldaten der Fremdenlegion klärte sich auf. Er hatte in dem Spanier den Mann wieder erkannt, der ihm in der Gefangenschaft die Zunge ausgeschnitten hatte.“ Die Könige sind unsterblich. Einen Beweis dazu liefert diesmal uns Dänemark. Als König Frederik eben verschieden war, verkündete der Herold der Residenz: Der König Frederik in todt! Es lebe König Christian! Nichts anderes als: Le roi est mort, vire le roi! (Lord Falkland.) Dieser wurde noch sehr jung zum Mitgliede des Parlamentes erwählt, worin er sich durch eine große Beredsamkeit auszeichnete. Als er zu einem besoudern Comite mitgewählt wurde, widersetzten sich mehrere ältere Mutglieder, indem sie sagten:„daß er noch nicht seinen wilden Hafer gesäet habe.“*) In diesem Falle, erwiderte der junge Lord, ist es ehen jetzt die rechte Zeit, idn dier zu sehen, wo so viele Gänse vereinigt sind„ ihn abzufressen. Ein englisches Sprichwort, welches so viel sagt, als daß er noch nicht seinen Abzistnd bewiesen hate. (Das Schloß von Rubens.) Man stellt gegenwärtig Nachgrabungen zu Eeckeren in Flandern an, welche eine Menge Menschen herbeilocken. Es soll nämlich an jener Stelle ein Rubens gehöriges Schloß gestanden haben, und man auf Grundmauern, welche mit den alten Beschreibungen sehr gut übereinstimmen. Die aufgegrabenen Grundmauern deuten auf ein viereckiges, von vier Thürmen flankirtes Schloß mit ungeheuren Souterrains, in denen sich Manches Merkwürdige gefunden haben soll. In dem französischen Cote'or=Departement stard kürzlich ein wohlhabender Grundbesitzer, der von seiner Frau und seinem Sohne getrennt gelebt hatte. Er setzte seine Magd zum Erben seines Vermögens ein, so weit er dieses seinem Kinde entziehen konnte(dem bekanntlich das Gesetz ein Viertheil sichert.) Wenige Tage nach dem Adleben des Mannes begab sich die Dienstmagd zu dem Sohne, um ihn zu erklären, sie habe die Erdschaft nur darum angenommen, damit sein Vater keine üble Verfügung über seine Verlassenschaft treffen möge: sie sei gesonnen, das gauze Vermächtniß der Familie, der es gebühre, zurückzugeben und nichts für sich zu behalten. Bei diesen Worten zerriß sie das zu ihren Gunsten lautende Testament.— Der Sohn hat, wie es billig ist, die brave Person in sein eigenes Haus aufgenommen und ihr für ihre äbrige Lebenszeit ein schönes Auskommen gesichert. Breslau, 30. Dec. Der durch den plötzlichen Eintritt völligen Thauwetters am 28. d. herbeigeführte Eisgang der Oder hat hier ein Unglück verursacht, dessen Folgen vielen Schiffern Schlessens sehr fühlbar werden wird. Das Eis hatte sich gegen Mittag gedachten Tages bei einer sehr mäßigen Wasserhöhe in Bewegung gesetzt und war von Zeit zu Zeit durch das Hemniß der Brücken wieder ins Stocken gerathen.„Dies verursachte ein Steigen des Oberwassers um 3 bis 4 Fuß. Des Nachts gegen 11 Uhr setzte sich bei dieser Wasserdöhe das Eis abermals in Bewegung und stürzte mit solcher Gewalt über die Wehre, daß eine ganze„Reihe unsern hinter diesen gelagerten Schissen, welche an der dortigen Erdzunge an 14 eingerammte Pfähle festgebunden waren sammt diesen Pfählen fortgerissen und mit aller Gewält des Stromes und der Eisschollen auf die andern au beiden Ufern befestigte Kähne geworfen wurden. Ein großer Theil derselben zertrümmerte augenblicklich, andere schlugen um und noch andere versanken. Das Uebrige bildete ein grauses Chaos, was stromabwärts abgeführt wurde. Durch das Hülfegeschrei einiger Menschen, welche sich auf den Kähnen befanden, wurde die Nachbarschaft wach, aber bei der Finsterniß der Nacht und der augenblicklichen Unbefahrbarkeit des Stromes war Hülfe unmöglich. Die Zahl der losgerise senen und verunglückten und fortgetriebenen Kähne wird bis jetzt auf 86 angegeben. Wir wollen hoffen, daß diese Zahl übertrieben sei und sie sich mindern werde, sobald erst ein vollständiger Ueberblick zu erlangen sein wird. Mehrere Kähne sind schon im kaufe des gestrigen Tages, zum Theil beschädigt, zum Theil aber auch unbeschädigt, zwischen Oswitz und Dybrenfurth wieder aufgefangen worden. Ob Menschen dabei verunglückt sind, kann gleichfalls bis jetzt mit Gewißheit noch nicht angegeben werden. Boun, 5. Jan. In der Kürmischen Nacht vom 28. auf den 29. Dec. des verflossenen Jahres Kürzte der weltbekannte Schwibbogen an der Ruine Rolandseck ein, und mit ihm verschwand so einer der Anhaltspunkte an eine der gemüthvollsten Rheinsagen. Sollte es da nicht wünschenswerth erscheinen, aus dem nun ganz in Trümmern da liegenden alten Material den Bogen wieder in seiner vorigen Gestalt dauerhaft herzustellen?! Dank für Theilnahme. Der Kirchweih' Freuden noch mit dir zu theilen Kehrt' ich zurück zu dir, du Schwesterstadt; Da mußte mich der Rache Pfeil ereilen Des grimmen Flußgotts für verwegne That. Unvorbereitet faßt' er sonder Weilen Mich, der ihm, wähnt' er, Hohn gesprochen hat, Die Füße band er mir mit eh'rnen Schlingen, Dech kounk' er Geist und Herz mir nicht bezwingen. Und ob ich unterlegen seinen Streichen, So trug sein Erimm mir doch so schöne Frucht. Das glaubte er wohl nimmer zu erreichen,## Als er mir angelegt der Fesseln Wucht. Denn ich empfing so viel der Liebe Zeichen, So reger Theilnahm', wie ich nie gesucht; Richt unter Fremden glaubt' ich mehr zu leben, Die traute Heimath fühlt' ich mich umgeben. Wohl nennen möcht' ich nächt dem Freunde Einen, Bei dem sich Wissenschaft und Kunst, im Bund, Mit stets für Freude offnem Sinn vereinen, Zu dienen gern bereit— Doch still mein Mand! Zu viel verriethst du schon, ich n nne keinen, Von Vielen ward ihr Mitgefühl mir kund, So Viele nahmen an dem Misgeschicke, Das mich getroffen, Theil mit mildem Blicke. Wie soll ich Euch verdanken dieses Lieben, Das alles Frühere noch übertrifft? Mit Worten? Stets sind Worte schwach geblieben, Wo das Gefühl auf Wunden Balsam trieft. In's Herz sind Eure Namen eingeschrieben, Ihr grubt sie selbst da ein mit Flammenschrift. Denn was von Andern Liedes wir erfahren, Das muß das Herz in seinem Schooß bewahren. S. Kre#. Neuester Handels=Bericht. Neuß, den 7. Januar. Getreide ohne Aenderung. Für Rübös zeigt sich auf den Kärkern Frost mehr Kauflußt. Köln, den 4. Januar. Rüböl effect. Thlr. 28; per Mai u. Ogt. Thle. 28. Amsterdam, den 3. Januar. Am heutigen Markte beschränkten sich die Umsätze in Getreide auf Kleinigkeiten zum Bedarf, so wurden u. a. einige wenige Lasten 127 Pfd. schöner neuer Rheinweizen 2 fl. 320 im Cons. gemacht, doch neuer 128 Pfd. Clevischer unter der Hand bei Partie merklich niedriger, vermuthlich fl. 305 in Eutrepot abgegeben. Rappsaat fest, jedoch ohne Umsatz; auf 9 Faß Lieferung Früh= und Spätjahr fortwährend auf k. 60 gehalten und wieder L. 58 für erstern und k. 57 für letzteren Terwin gedoter. 15 Leinöl effect. fl. 271/2 per Frühjahr nomimell F. 27 1/2, 1/4. kondon, den 28. December. Zucker hatte wenig Unisatz; 2000 S. Bengal und 6000 S. Manilla werden bald zur Auction kommen. Fremde still; für Havanna und Brafll hofft man bald größere Kauflust. Kaffee für den inländischen Konsum steigt fortwährend; fremder auch sest, aber ohne bee sondern Umsatz; für Japa ward 76 geboten, 77 gefordert. Thee ist ziemlich begehrt, besonders Kongo, Komp. Konge und Tonkay. Sehnlichst wird neuen Nachrichten aus China entgegen gesehen, die in kurzer Zeit kommen können. Gewürze. Pfeffer ist ziemlich begehrt, ebenso Kaneel, beide zu festen Preisen. Piment hat wenig Frage, hält sich aber auf vor. Preisen. London, den 30. December. Getreide. Die Weizenausfuhr aus Suffolk und Esser war sehr gering, aus Kent nicht bedeutend. Die Preise blieben unverändert, nur für beste Qualitäten ward itwas mehr bedungen und für fremden zeigte sich zu den Montagspreisen mehr Kauflust. Liverpool, den 27. December. Baumwolle. Heutige Notirungen: Surate und Madras 4 1/2 bis 6, Georgia 6 bis 7 3/8, New=Orleaus 6 bis 8, Bahia 8 1/2 bis 9 3/4, Pernambucco 9 118 bis 10 1/4, Aegppt. 10 1/2 bis 12 1/2 d. per Pfd. Hamburg, den 31. December. Getreide. Die Schifffahrt ist seit Ende vor. Woche wieder frei und 80 Last Weizen wurden gleich zu frühern Preisen zur Ausfuhr genommen. 121/22pfd. weiß. Schlef. 155 Thlr., 127pfd. Braunschw. 153, 125/26pfd. dito u. Mecklend. u. 120pfd. bunt. Poln. 150 Thlr., heute in Part. auf Liefer. 124/25 pfd. Magdeb. 145 bis 146 1/2 Thlr. Roggen fest, mit wenig Umsatz. Gerste preishaltend; eine Parthie 99pfo. Poum. holte gestern 78 Thlr. Andere Getreide= Arten, auch Rappsaat, Cill. Rüdöl pro Januar zu 18|4 bis 1/2 gemacht, pro März]April zu 18 Mrk. 8 g. zu lassen, pro Herbst zu 20 Mrk. verkauft. Beste rothe Kleesaat etwas höher, weiße Kill. Mit Wolle blied es still, nachdem ein Franz. Händler 280 Ballen Mecklenb. Kammwolle mit 17 bis 18 g. bezahlt hatte. Witten, den 2. Januat, Weizen 2 Thir. 21 Sgr., Roggen 1 Thir. 25 Sgr., Gerste 1 Thlr. 14 Sgr., Hafer 24 Sgr., per Berliner Scheffel. Anzeigen. Vermiethung eines Hauses und Verkauf eines Gartens. Am Mittwoch, den 15. Januar, Morgens 10 Uhr, sollen im Hause des Gastgebers Herrn Vondenhoff zu Geilenkirchen, auf Anstehen von Gottfried Hilgers zu Berg: Das von den Eheleuten Weyerhorst bewohnte, zu Geilenkirchen neben Erden Busch= mann und Heinrich Knoch gelegene Haus, zur öffentlichen Vermiethung, und der von denselben Eheleuten herkommende, zu Geilenkirchen am evangelischen Kirchhofe neben Joseph Schillard und Conrad Engeln gelegene Garten, entweder im Ganzen oder in zwei gleichen Theilen, zum Verkauf ausgestellt werden. Geilenkirchen, den 10. Januar 1840. Alef, Notar. Freitag, den 17. Januar 1840, Morgens 9 Uhr, werden auf Ansuchen und in der Wohnung des Jos. Franzen jünger zu Gilrath öffentlich auf Kredit versteigert werden: 3000 Pfannen, 400 Belegsteinen, 1000 Schanzen, 6 Klafter Holz, 10 eichene Karrenbäume, 3 Langwagen, 1 frischmelke Kub, und 3½ Viertel Wiese in Drtsmaaß mit aufstetenden Eichen, gelegen zu Stahe neben M. J. Bleilebens und Jak. Versin. Dick, Notar. Holz=Verkauf zu Baesweiler. Freitag, den 24. Januar, Morgens 10 Uhr, werden zu Baesweiler auf Anstehen von Christian Küven, Franz Xavier Seulen und Peter Janßen, 61 Nummern hochstämmige schöne Bäume, als: Eichen, Ulmen, Eschen, Kirschbäume und kinden, worunter 18 Eichenstämme von 1½ bis 2 Fuß im Durchmesser, auf Credit gegen Bürgschaft versteigert. Die Versammlung ist beim Wirthen Christian Seulen zu Baesweiler. Schwart, Gerichtsschreiber. 16 Bekanntmachung. Aachener und Münchener FeuerVersicherungs=Gesellschaft. Die Privatversicherung derjenigen Immobilien, worauf Hypothekarschulden haften, hatte bisher dem Interesse der Gläubiger nicht vollständig entsprochen. Von Seiten unserer Gesellschaft war in dieser Hinsicht schon etwas gescheben; sie hatte sich verpflichtet, die Entschädigung entweder nur auf die Genehmigung jener, oder Bedufs des Wiederaufdaues auszuzahlen. Den Hypothekar=Gläubigern genügte das aber noch nicht; sie erwogen, daß durch grobe Verschuldung bei einem Brande, durch falsche Angaben, Verschweigung feuergefährlicher Umstände und dergleichen, bei allen Privat= gesellschaften der Entschädigungs=Anspruch des Versicherten verloren gehen konnte; sie forderten Schutz vor der hieraus hervorgehenden Gefahr jor Pfand zu verlieren, und machten die Zusage dieses Schutzes zur Bedingung ihrer Einwilligung in das Fortbestehen der PrivatDemzufolge haben wir den§ 15 unserer, auf jeder Polize abgedruckten allgemeinen Vere sicherungs=Bedingungen geändert, und ihm insbesondere folgenden Zusatz gegeben: Wenn bei einer Gebäude=Versicherung der Entschädigungs=Anspruch des Versicherten durch dessen Schuld verloren geht, so verzichtet die Gesellschaft auf diesen Einwand, eingetragenen Hypothekar= oder Real Gläubigern gegenüder, gegen Zession ihrer des. fallsigen Rechte zu Gunsten der Gesellschaft. Wir machen dies hiermit bekannt, und erklären ferner, daß wir gegen die HypothekarGläubiger die obige Verpflichtung auch in Betreff derjenigen sämmtlichen Gebäude übernehmen, welche, ohne obigen Zusatz, durch uns oder unsere Haupt=Agenten versichert sind. Auf diese Weise sind die obigen Bedenken vollständig beseitigt, und fortan werden die Interessen der Hypothekar=Gläuhiger bei Veracherungen unserer Gesellschaft, auch in diesem Punkte völlig geschützt sein. Aachen, im Jannar 1840. Die Direktion. L. Seyffardt. Odige Erklärung beehrt sich der Unterzeichnete zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Hanshoven, den 11. Jannar 1810. Die Agentur Geilenkirchen. F. Fabricius. Ein schöner, weißer Jagdhund mit braunen Flecken ist am Sonntag, den 5. Januar 1840 Jemand zugelaufen. Der Eigenthümer kann ion gegen Erstattung der Einrückungsgebühren und für denselben anders ausgegebenen, Unkosten bei Hermann Dörrheim, Briefträger in Geilenkirchen, wieder in Empfang nehmen. Auf dem Hause Trips sind Zwetschen=, und Kirschenbäume, Apfelbaum= und Birkenholz zu Meubeln von verschiedener Gattung, zu haben. Todes=Anzeige. Wir beehren uns, unsern Verwandten, Freundenkund allen Bekannten anzuzeigen, daß unser geliebter Vater Joh. Jos. Stegers im 70. Jahre seines Alters, am 5. Jannar 1840, Abends gegen 7 Uhr zu Beggendorf mit Tod abgegangen ist. Wir 5 Geschwister Stegers. Fruchtpreise zu Neuß, am 7. Januar. (Der Berliner Scheffel.) Thir. Sgr. Pf. Weizen Roggen Wintergerste. Sommeigerste. Buchweizen Hafer Erdsen. Rappsaamen. Kartoffeln. Heu per Centner à 110 Pfund Stroy per Schock à 1200 Pfund. Kleiner Saamen Rübdl per Ohm à282 Pfd. ohne Faß „„„„ Mai „„„„ Oct. Rübkuchen per 1000 ctuck Stampf. „„„ Press. Branntwein per Ohm 18 Gr. Gereinigtes Oel. (Der Scheffel.) Roggen Gerste Hafer Druck, Verlag und Expedition d. Bl. Seilenkirchen auf'm Markt Nr. 85.— Redakt. C. Ritsch.