Saun. für die Kreise Bitburg und Nro. 50. Sonntag, den 24. Juni 1849. Mmue (9. Jahrg.) Dieses Blatt erscheint wöchentlich 2 Mal. Abonnementspreis vierteljährlich 10 Sgr., Auswärts 11 und durch die Post bezogen Sgr. 6 Pf. pränumerando. Insertionsgebühr 1 Sgr. pro Zeile. Wiederholungen die Hälfte. estellungen auf das Intelligenz-Blatt für das dritte Quartal(ersten Juli bis Ende September) wolle man baldigst (auswärts bei den nächsten Postämtern) machen. Der vierteljährliche Abonnementspreis ist, 11 Sgr., durch die Ppost bezogen 12½ Sgr. Die Redaktion. Verfassung des Deutschen Reiches. (Amtliche Ausgabe.) Schluß. Abschnitt VlI. Die Gewähr der Verfassung. Artikel I. §. 190. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung. Der Eid lautet:„Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wuage, mir Gott heifel. Erst nach geleisterem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. §. 191. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reiches. §. 192. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden. s. 193. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt. Artikel II. s. 194. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. r 1 5. Line,„Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate rann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden. ge Artikel III. §. 196. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen. Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:„ 1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; 3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. Der Zustimmung des Reichsoberhauptes bedarf es nicht, wenn in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt. Artikel IV. §. 197. Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 1) die Verfugung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen; 2) das Minesterium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Amtliche Nachrichten. Der Minister des Innern hat an sämmtliche königl. Landrathsämter und abschriftlich an die königlichen Regierungen Folgendes erlassen: Mehrseitige, von königlichen Regierungen und Landrathsämtern sowie von Gemeinde=Behörden an mich gerichtete Fragen über die Ausführung der Wahlordnung vom 30. und die Handhabung des Reglements vom 31. v. M. beantworte ich, im Einverständnisse mit dem königlichen Staatsministeriums, wie folgt: 1) Der§. 10 der Verordnung stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß die Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden directen Staatssteuern in 3 Abtheilungen getheilt werden sollen. Es hat daher jeder Urwähler das Recht, zu verlangen, daß er mit allen directen Staatssteuern, die er irgendwo im preußischen Staate zahlt, zum Ansatze gebracht werde. Allein diejenigen Behörden, welche die Urwählerund Abtheilungslisten aufstellen, sind von Amtswegen nur diejenigen Steuern bei jedem einzelnen Urwähler in der Liste anzugeben verpflichtet, welche derselbe respective in der Gemeinde oder im Urwahlbezirke zahlt. Den Betrag der außerhalb dieser Grenzen zu zahlenden Steuern muß Behörde, welche die Urwählerliste aufstellt, rechtzeitig und spätestens innerhalb der Reclamationsfrist gegen die Liste(§. 15. der Verordnung) glaubBetäße bewender.e der 2) Jeder Urwähler darf nur in einer Abtheilung wählen, auch dann, wenn er mehr als 1/ der Gesammtsteuer zahlt. 3) Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil der Gesammtsteuer dadurch überschritten, daß der letzte in die Abtheilung fallende Urwähler einen größern Steuerbetrag zahlt, als zur Erreichung des ersten Drittheils der Gesammtsteuer erforderlich ist„so wird bei Bildung der beiden folgenden Abcheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zum Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und alle übrigen die dritte Abtheilung bilden. Wenn beispielsweise die Gesammtsteuer einer Geeinen Urwahlbezirk für sich bildet, betrüge und ein Urwähler allein 220 Steuer bezahlte, so würde dieser die erste Abtheilung bilden. Die zweite Abtheilung aus denjenigen bestehen, welche die nächsten 190 Thaler aufbringen, und die Uebrigen würden zur dritten Abtheilung gehören. In derselben Weise würde die Abtheilungsbildung vor sich gehen, wenn von den beiden Höchstbesteuerten der eine 170, der andere 50 Thaler Steuer zahlte, in welchem Falle diese ..„. erste Abtheilung ausmachen würden 4) Aus den§§. 10 und 14 der Verordnung geht herjeder Urwahlbezirk in 3 Abtheilungen geheilt werden und jede Abtheilung ein Drittheil der Wahlmänner wählen soll. An diesem leitenden Grundjugr muß festgehalten werden. Wo daher die Bestimmung des§. 10 der Verordnung und des§. 4 des Reglements, daß unter gewissen Bedingungen Gesammtsumme der Steuern gemeindeweise beLeihnet ubd eine allgemeine Abtheilungsliste für die genze, Gemeinde angelegt werden soll, in einzelnen emascheesenu ud selte, daß in einen is Füir diesen eine Abthellung ganz ausfalen wirde, 2.##r vi. 1 Urwahlbezirk, unter Zugrundelegung der Gesammtsteuer, welche der Bezirk aufbringt, eine abAbtheilungsbildung vorzunehmen. ist es erforderlich, daß da, wo nach§. 9 der Vergrgnungg eigene Militärurwahlbezirke gebildet uberal nach den Grundsäzen der überall nuh err. Erantjagen der Klassensteuer=Veranlagung, mit Hinzurechnung der etwa sonst von Urwählern aufgebrachten directen Staatssteuern, formirt werden, zu welchem Ende die Civilbehörde(§. 11 der Verordnung) eine Einschätzung nach diesen Grundsätzen von Amtswegen vorzuneh6) Schließlich bringe ich die Vorschrist des§. 7 des die von den Landwehrmännern ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahltermine sich in den Händen des Wahlcommissärs befinden sollen, nachdem die Militärbehörden dem entsprechend vom Hru. Kriegsminister instruirt sind, in Erinnerung und bemerke, daß in denjenigen Fällen, wo das andwehrbataillon zwar zusammengezogen, aber nicht aus seinem Bezirke abgerückt ist, die Auszüge aus tallons zu senden wich, den Commandeur d6 Bo, Berlin, den 18. Juni 1849. Minister des Innern, v. Manteuffel. Politische Rundschau. — Deutschland. nisteriums Römer hat aufgehört. Dasselbe hat henPräsidium der Nationalversammlung die Weisung gerichtet, die Nationalversammlung solle alsbald se Reichsregentschaft den würtenbergischen Grund und Bozen verlassen. Würde dies nicht geschehen, so sähe c teider in die traurige Nothwendigkeit versetzt“.— eigneten Schritte ergreifen zu müssen.“9“ .„ Die,„Reichsregentschaft erläßt unterin heutigen Dacras beist„Juf zu den Waffen an das deutsche Volk. .# parin:„Wir haben das Gesetz verkündet, welches vie beuische Volksgehr organisirt. Jede Stadt, jedes Dorf 8r 3c Jehren seigee die wassensähigen Männer von den, der die Kraft hat und sich dem R Es gilt vor All in 8— uu veu Vaterlande entzieht. zuntsihrenuue, Haven und der Pfalz die Bruderhülse für unsere Freirovas, das nan asgehen maßut. dus das Herz Europa o, das man ersolden wähllle, noch in Begeisterung srigo, Hechate Freiheikt. Raveaur, Vogt, Schüler, SiIn der Sitzung der zweiten würtembergischen Kammer, welche heute Morgen um 10 Uhr begann, ward das Berathung, welche um halb 3 Uhr Uhr noch nicht beendet ist. Für 3 Uhr st eine Ertra=Sitzung der Nationalversammlung berufen welche unter dem Schutze der Bürgerwehr, die so eben ausrückt, stattfinden soll. Wir eilen in die letztere und geben das Resaltat der Kammersitzung, wenn möglich, 5 Uhr. Vom Schutz der Bürgerwehr war zu sehen; dagegen fanden wir das Sitzungslokal (Reitbahn) umzingelt von Cavallerie, Lanciers, Chevauxlegers und Infanterie, während Pioniere das Innere des Sitzungshauses(Privateigenthum der Versammlung) völlig demolirten. Ich ging zu Marquarts Hotel zurück, wo eine große Zahl von Abgeordneten sich versammelte und den Präsidenten Löwe mit Ludwig von Uhland, Simon von Trier, Schott, Titus u. A. an der Spitze, begleitet von zahllosem unbewaffneten Volke, in möglichst geordnetem Zug unter dem„Hoch“ der Bevölkerung längs der nlangen Straße“ sich nach dem Sitzungslokal in Bewegung setzte. In der Nähe der Reitbahn angelangt stieß genamne Mitchrsich hauzenden Sraßen auf dasobenzwei Stabsoffiziere an der Spitze. Das Parlameniren war sehr kurz. Löwe protestirte. Der eine Stabsoffizier wollte mit Uhland reden; aber das schrei des Volkes und die Ausbrüche des Unwillens ließen wenig verstehen, als plötzlich der Infanterie geboten ward, voranzugehen. Sie blieb, Gewehr bei Fuß, stehen. Sie mußte Front machen, um die Reiter vorzulassen. Diese legten die Lanzen ein, schwangen die Säbel und nöthigten, jedoch mit gemäßigter Hitze, die Vertreter des Volkes zun Abzug. Ich glaube daß keine Verwundungen vorfielen. Ein Tibhauer, Hofer, beim Volke sehr verhaßt, animirte die Soldaten zum Einhauen, wurde jedoch von hund Armen zum Schweigen gebracht. Die Abgeordneten gingen, auf den Fersen von Cavallerie gefolgt, ins Hotel Marquart zurück, um zu berathen. Die Reiter umstellten das Lokal; von Bürgerwehr war Nichts zu sehen. zelne Neckereien fielen vor; besonders that sich ein Chevaurlegersoffizier durch Bramarbarsiren hervor. Der Abgeordnete Schrott, Römers Schwiegervater, wurde umgeNachausegeben saß sch waffnet un den 8eo, uagsesnseine, Bürgerwehrmänner beKugnrt zu den Sammelplätzen eilen. Sollte Abends ein Conflict entstehen, so berichte ich weiter. So viel ist sicher, daß die Nationalversammlung und die Reichsregentschaft hier nicht länger weilen kann. zweite Kammer hat beschlossen, mit Billigung der Maßregeln des Ministeriums Romer zur TagesordPums ungzugeen. Also keine Stütze der National=Verhat als Hotel Marquart. Sie weichen, die Sitzungen zu suspendiren, Stuttgart aber vor der Hand nicht zu verlassen. Längst sind alle Magazine d Läden geschlossen. Die Stadt wimmelt von Truppen. .. 6. Regiment, dem man nicht traut, wird aus der Statt zuruckgezogen. Zahllose Menschen bedecken die Straßen. Von Zeit zu Zeit reiten die Lanciers unter das Volk und hauen flach ein. Man sieht der Nacht mit Unruhe und Spannung entgegen. um 44 8 uugarn. „Am 14. Juni Morgens begann auf der ganzen „Linie rechts von der Donau von Wieselburg bis zum „Neusiedlersee hin eine allgemeine Schlacht zwischen „der dort aufgestellten östreichisch=russischen Heeres„macht und den Magyaren. Der Kampf wurde mit „unerhörter Erbitterung geführt, dauerte 64 Stunden „ununterbrochen fort und endigte mit der vollstandigen „Niederlage der kaiserlichen Armeen. 23,000 Mann „Russen und Oestreicher bedeckten nebst 8000 Ungarn „das Schlachtfeld. Die Kaiserlichen verloren ihre gensammte Artillerie und wandten sich in wilder Flucht „über Wieselburg gegen Wien, verfolgt von den wüsthend einhauenden Husaren. Auf ungarischer Seite „commandirte Arthur Görgey und Guyon, auf „Seite der Kaiserlichen der Feldzeugmeister Haynau „und der russische General Rudiger. So lautet ein uns zukommendes Schreiben aus Wien; fast wörtlich so ein uns mitgetheilter Brief eines dortigen großen Bankierhauses. Ueber den Unfall des Schlick'schen Corps erhalten beschloß deshalb eine sogenannte große Relognoscirung. Er sandte die Kaiser=Ulanen voran; der Oberst derselben, Barog Zeßner, beging die Unvorsichtigkeit, in schwacher Berellung sich bis Csorna, östlich von Capuvar, zu wagen, ohne irgend einen Feind zu Gesicht zu bekommen. Er wollte mit dem Resultat seiner Recognoscirung zurückreiten, als er sich plößlich von Husaren und zahlreichem Landsturm umringt sah. Schwer verwundet fiel er in die Hände der Ungarn, welche in seinen Taschen die Skizze des ganzen Recognoscirunsplanes fanden. Hiernach sollte General 3 Infanteriebataillone, 2 Jägercompagnicen, 3 Divisionen Kaiser=Ulanen, 1 sechspfündigen Fußbatterie, 1 Cavallerie= und 1 Raketenbatterie suchen, sich östlich vom Neusiedlersee festzusetzen und in Verbindung mit der Brigade Colleri bei Szerhadely zu treten und zu diesem Zwecke an dem Flusse Wadnitz bei den Uebergangsorten Marc= zalto und Egyad Posto zu fassen. Die Ungarn, von diesem Plane nun unterrichtet, zogen sich schnell aus Czorna zurück, wo sie jedoch vorher die magyarisch gesinnten Bewohner bewaffneten und wohlversteckt eine Abtheilung Infanterie und Husaren zurückließen. Unterdeß setzten sie in starken Massen oberhalb Popocz über die Raab und fielen dem weit über Csorna vorgedrungenen Feind in die rechte Flanke, während die Artillerie und 1 Infanteriecorps „ auf der Straße von Capuvar nach Marczalto in der Fleule angriff. Die dadurch in Verwirrung gebrachten Kaiserlichen zogen sich in Eile nach Csorna zurück, welches sie verbarrikadirt und von den Bewohnern im Verein mit ungarischen Truppen besetzt fanden. Die Division wurden hier fast gänzlich aufgerieben; die ganze Artillerie ging verloren; General Wyß selbst wurde verwundet und gefangen genommen. Der Rest der Infanterie entkam mit großem Verluste nach Fanos. Im ostreichischen Hauptquartier brachte diese Niederlage große Bestürzung hervor. Sie fand am 13. Juni statt. Frankreich hat folgende Proclamation erlassen: „Einige Aufrührer haben es gewagt, die Fahne der Empörung gegen eine legitime Regierung zu erheben, eine legiStimmrechts ist. Sie beschuldigen mich, die Verfassung verletzt zu haben, mich, der ich seit einem halben Jahre ihre Beleidigungen, ihre Verleumdungen, ihre Herausforderungen ruhig ertragen habe. Die Majorität der NatioPeimsen. Diespesce aie de Sezenstund ihrer Beschin####schulvigung gegen mich ist nur ein Vorwand, und der Beweis davon ist, daß diejenigen, die mich angreifen mich schon mit demselben Haß, mit derselben Ungerechtigkeit verfolgten, als das Volk von Paris mich zum Reprasentanten und das Volk von Frankreich zum Prshesntn der Republik ernannte. Diese sostematische und ein Misrauen, weiche a gedrückte Stimnnung . M e i p t r a u e n, w e l c h e n u r C l e n d e r z e u g t e n; d i e s m u ß nushoren, und es ist Zeit, daß die Guten sich beruhigen licheren Feide als diese Leute, die a der Unordung uns Franteu die uterhialtung der Uneu, und zwingen, Franreich in ein Lager zu Plane für Verbesserung und Fortzu ersegen. Von der Natton Vertzeidigung Eue Sache, die Eurgr. a uigewählt, verthedige ich nur i J g. Sutr: Famiten und Eures Eigenthums. die bes Almen und des Reichen, die der gesammten Cividen Sieg u verschafen. Vungpate Parié, 13. Juni 1840. Louis Zu Toulon und Marseille sind 500 Verwundete von der Expeditions=Armee bei Rom eingetroffen. Es sind jetzt bestimmtere Nachrichten von Rom eingelaufen. Die Gerüchte von dem Unglück der französischen Truppen waren falsch; aber allerdings hatten sie den heftigsten Widerstand zu bekämpfen. Am 9. d. war Rom und am 11. sollte ein allgemeiner Polen. Von der polnischen Grenze, 11. Juni. Täglich kommen eine Menge russischer Deserteure über die Grenze, manche sogar mit Waffen und Armatur; die preußischen Grenzbehörden fangen dieselben auf und liefern dieselben diser Ungäckichen, dien uiches Geit, de Trauszore tähglich zu seen, die einen gewisen Tode entgegengehen, Tscherkessien. inopel vom 23. Pg nen plötzlichen Angriff auf das russische Fort Suoscha ge gemacht, haben sollen, weldes vorzüglich zur Bewahrung der Sefungenen dient. Sie sollen 3600 Russen ersch lsgen# große Zahl von Gefangenen „„ 100 Kunonen fortgeführt und sich dann wieder in ihre Berge zurückgezogen haben. Wählen oder Nichtwählen. Bei den jüngst stattgefundenen Wahlen, ist Ministeriun und Vorbehalt gewählt worden, weilt das und in der Versastung gemeine Wahtrchtverkimmert und in der...„„ vom 5. Dez. eine erste Kammer Geldsack gewähte wied. Die Il. Komuer allgemeinen Volkswahlen hervorgehen. Gültige Gesetze könVerfassung von der umer auch der Wahinännen n der Art in Klasen geshel Kammer wählen. e/g, Renseudnner zur wweiten meinen nur ½, der Wade eueu wäht in algePrüm gestalten sich die Wass. dur II. Kammer. Für der höchsbestenerten—. u sihr so: 12 bi6 18 männer, 50 bis 55 hierge un Veanten wählen 3 Wahe bis 55 hielaach zumeist Besteuerten wählen gerwahst, so das der Iur deruue aucd die I. Kammer Spielerei ist, um den is Sonte dabet aberungefäihr I, aoustutonellen Scthen zu reiten, Das Miniskerilm ader bedarf Gesetze zu machen, nein un rederen ut Einnen oder Steuern zu dekretiren und Anleihen zu genehmiguben daher, daß das Volk sich nicht an eine nichtvertreten wicd. Durchshosign gibt es aber gleichsfalls Pasthandung „#ee über gleschesaus zu erkennen und bethätigt es wästen Kamme stilschweigende Fogeno ede eimestanden sei, und diese alt ist ein Verrach veis zus der Vetbellgung am WahlSache, und darf von. au selste an seiner eigenen scheen, als dos algeneine Wahlrecht uns Vaterland wird das Volk im allgemeinen herangezogen, indem der Arme seinen Sohn zur Rettung und Erhaltung des Thrones ebensogut in die Armee liefern muß wie der Reiche, deshalb halten wir fest daran, daß auch die Rechte nach ähnlichem Maaßstab gemessen werden müssen, und Verräther an der Volkssache wollen wir nicht werden, deshalb können wir nicht auf das vom Ministerium verhuntzte Wahlgeschäft uns einlassen und wählen also nicht. Ein Demokrat. Anzergen. Bekanntmachung. 220) Am Donnerstag, den 28. l.., Nachmittags 2 Uhr, wird der unterzeichnete Bürgermeister 10 Stück noch ganz gut erhaltene Kirchenbänke, in loco Harspelt, öffentlich versteigern. Leidenborn, 20. Juni 1849. Der Bürgermeister, Koch. Lizitation. 221) Auf Anstehen von 1. Math. Gondermann, Ackerer wohnhaft zu Birresborn, in eigenem Namen handelnd und als gesetzlicher Vormund seiner mit seiner verlebten Ehefrau Cath. Weber erzeugten noch minderjährigen Kinder als: Karl und Agnes Gondermann, ohne besondern Stand bei ihm wohnend, 2. Karl Braon, Schuhmacher wohn. zu Birresbom in seiner Eigenschaft als Nebenvormund vorgenannter Minorennen handelnd, 3. Thomas Weber, Blaufärber u. Handelsmann zu bemeldetem Birresborn wohnhaft. Wird vor unterschriebenem Joh. Georg Franz Martin Backes, königl. Preuß. hierzu committirtem Notar im Landgerichts=Bez. von Trier im Amtswohnsitz zu Prüm. Auf Grund eines beim Königl. Friedensgerichte zu Prüm am 25. April l. J. gefaßten Familienrathsbeschluß und des denselben homologirenden Urtheils des Königl. Landgerichts zu Trier vom 12. Mai dieses Jahres Zur öffentlichen Versteigerung mehrer dem Vater und Kinder Gondermann sowie den Thomas Weber in unzertheilter Gemeinschaft zugehörig zu und auf dem Banne von Birresborn gelegenen, zusammen zu 250 Thlr. geschätzten Immobilien, unter den bei unterschriebenem Notar zu erfahrenden Bedingungen geschritten werden. Die Versteigerung findet statt zu Birresborn in der Wohnung der Erben des verlebten Andreas Weber am 16. Juli nächsthin, Morgens 8 Uhr. Prüm, den 20. Juni 1849. Der Königl. Notar, Bekanntmachung. 222) Donnerstag, den 28. Juni nächsthin, Morgens 9 Uhr, läßt Johann Georg Meyer, Wirth und Handelsmann wohnend in Lasel, sein im Orte Lasel zu jedem Geschäfte bestens gelegenes, neuerbautes Wohnhaus mit Stallung und daran gelegenem circa 3 Morgen großen Garten, öffentlich und freiwillig gegen Borg versteigern. Prüm, den 22. Juni 1849. Backes Notar. Bekanntmachung. 215) Am Dienstag den 26. d. Mts., Vormittags 9 Uhr, lassen die Gebrüder Herr Peter und Joseph Reuland von hierselbst, das ihnen zugehörige zu Wischeid gelegene sogenannte Spoden Gut, bestehend in Wiesen, Gärten und Ackerland, groß 65 Morgen mit Haus und Stallung alles zusammenhängend, im Ganzen oder theilweise auf ausgedehnte Zahlungsterminen öffentlich und eigenthümlich versteigern. Zugleich lassen dieselben mehrere Wagen Heu in Gras auf Borg versteigern. den 16. Juni 1849. Der Notar Scheulen. 1 Bekanntmachung. 212) Am Montag, den 25. Juni d.., Nachmittags um 2 Uhr, lassen die Erben Caspar Meyer dahier, ihr hierselbst in der Mitte der Stadt auf dem Marktplatze gelsgenes Wohnhaus sammt Scheune, Stallungen und Garten, unter günstigen Bedingungen durch den unterzeichneten öffentlich verkaufen; dasselbe liegt nahe bei dem Postgebäude an der Aachener=Coblenzer Staatsstraße, und eignet sich seiner vorzüglichen verkehrreichen Lage wegen zu jedem Geschäfte. Hillesheim, 12. Juni 1849. Wagner, Notar. 203) Auf Grund Familienrathsgutachten des Königlichen Friedensgerichtes zu Hillesheim, vom 23. October 1848, homologirt durch Rathskammerbeschluß des Königl. Landgerichts zu Trier, vom 5. Mai d.., so wie auf Anstehen a. des Peter Joseph Krump, Tagelöhner zu Stroheich wohnend, handelnd als Hauptvormund seines bei ihm ohne Geschäft wohnenden minorennen Kindes Mathias Krump, b. des Mathias Hennes, Tagelöhner, daselbst wohnend, handelnd in eigenem Namen, sowie als Rebenvormund des besagten Minorennen. c. Nikolas Hennes, Tagelöhner zu Köln wohnend, d. Johann Hennes, Ackerer zu Niederehe wohnend, e. Eheleute Sebastian Gönnersdorf, Sattler und Maria Catharina Hennes, ohne eigenes Geschäft, beide zu Stroheich wohnend; wird der unterzeichnete zu Hillesheim, Landgerichtsbezirk Trier wohn nde Königl. Preuß. Notar, die den Requirenten gemeinschaftlich zugehörigen, auf dem Banne von Stroheich und Zilsdorf gelegenen Parzellen, bestehend aus Wiesen, Acker= und Wildländereien, am Montag, den 25. Juni Abends um 8 Uhr, zu Stroheich, in der Wohnung des obengenannten Mathias Hennes, öffentlich und meistbietend lizitiren. Taxe und Bedingungen sind bei dem Unterzeichneten hierzu kommittirten Notar, deponirt, und können bis zum obigen Termine von jedem Interessenten eingesehen werden. Hillesheim, den 5. Juni 1849. Wagner. Holz-Verkauf. 217) Am 25. Juni 1849, Vormittags 10 werden zu Gondelsheim die nachstehend bezeichneten sortimente aus den benannten Schlägen in kleinen Loesen dem meistbietenden Verkaufe öffentlich ausgesetzt: 1) Schlag Engelscheid im Dupbacherkammerwald 16 Eichen und 5 Buchen Nutzstämme, ½ Klafter Eichen, 40 Klafter Buchen Scheit, und 15 Klafter Knüppel. 2) Schlag Burgwald, bei Gondelsheim, 22 Klafter Buchen Scheit, 13½ Klafter Knüppel und 10 Klafter Reiser demselben Tage, Nachmittags 2 Uhr zu Knaufspesch. Schlag Kammerwald=Wasserscheid 25 Eichen, 2 Buchen und 6 Birken Nutzstämme, 37 Klafter Buchen Scheit, 25 Klafter Knuppel und 40 Klafter Reiser. Das Holz, welches zum Brandbedarf in kleinen Loosen nicht Absatz findet, wird im Ganzen zum Verkohlen ausgeboten. Malberg, den 14. Juni 1849. Der Oberförster Bei dem Unterzeichneten werden von jetzt ab, folgende Weine außer dem Hause auch Flaschenweise abgegeben: 1846r Moselwein per Flasche ohne Glas 5 Sgr. 1847•„„„„ 3„ Rothen Moselwein„„„ 4„ „ Ahrwein„„„ 7„ Mein Weinlager ist bei Herrn C. Plaum hierselbst. Prüm, den 23. Juni 1848. I. P. Bergen. 218) Aus der Kirchenfabrick zu Olzheim können 100 bis 120 Thlr. gegen gesetzliche Sicherheit lehnbar aufgenommen werden.,„ J1182 Langenfeld, den 18. Juni 1849. 0 Der Kirchenrechner, Knuppen. Druck und Verlag von C. Plaum in Prüm.