Nr. 28. Sonntag den 18. Februar. 1827. A u6 1 a n d. Türkei. Bucharest, 27. Januar. Gestern hat der Marquis von Ribeaupierre seine Reise nach Konstantinopel fortgesetzt. Auf die von den Bojaren gegen den Hospodar Ghyka eingereichten Beschwerden hat derselbe, dem Vernehmen nach, alle direkte Einmischung von sich gewiesen, und ihnen gerathen, sich an den Hospodar selbst um Abhülfe zu wenden. IIIyrien. Triest, 5. Februar. Briefe aus Alexandrien vom 4. Januar bringen nichts Neues, als daß, wie schon neulich gemeldet, durch ein schnellsegelndes Schiff aus Morea die baldige Rückkehr der ägyptischen Flotte mit einem großherrlichen Geschwader, angekündigt worden war. Doch sollte diese Flotte vorher bei Suda auf Kandia anlegen. Man hegte in Alexandrien einige Besorgniß, daß die Anwesenheit dieser Flotte den Unternehmungsgeist des Lord Cochrane reizen möchte, wo sodann, im Falle eines Angriffs auf den Hafen, viele Interessen würden leiden müssen. Frankreich. Paris, 12. Februar. Aus einem Bericht des Hrn. Justitzministers über die Justißverwaltung im Jahr 1825 ergeben sich folgende Resultate: An den Assisenhöfen sind 5653 Sachen vorgekommen, worunter 16/17 Verbrechen gegen die Personen u. 4106 gegen das Eigenthum, 7234 Angeklacte sind darin begriffen gewesen. 26 derselben sind freigesprochen, und 4594 verurtheilt worden, nämlich: 175 zum Tode, 351 zu lebenswieriger Zwangsarbeit, 1271 zu zeitlichen Zwangsarbeiten, 1370 zu der Reclusion, 6 zur Ausstellung als besendere Strafe, 1 zur Verbannung, 2 zur bürgerlichen Degradation, 1351 zur Einsperrung mit oder ohne Geldbuße: 58 endlich sind, weil sie weniger als 16 Jahre alt waren, zu einer Einsperrung in einem Zuchthause verurtheilt worden. — Man schreibt aus Bayonne unterm 8. Februar: Wir haben keine Neuigkeiten aus dem benachbarten Spanien. Eins der Schweizer=Regimenter soll, wie man sagt, auf der alleräußersten Gränze in St. Jean de Luz, Sarrez, Oscaires, Ainhoa u. s. w. kantoniren, und das andere in unserer Stadt in Garnison bleiben. ##Man erwartet hier nächstens 80 Kanonen aus Metz und Toulouse. Man sagt sie sollen anstatt derjenigen gebraucht werden, welche in unserm Arsenal als unbrauchbar liegen. „Es gehen hier beständig Kouriere auf der Straße nach und aus Spanien durch. #Man sagt, daß ein französisches Truppenkorps, mit welchem die auf der Gränze stehen bleibende Schweizerbrigade sich vereinigen werde, nächstens wieder in Spanien einrücken werde. Die Veranlassung dazu sey die revolutionaire Stimmung, die sich unter den an der portugiesischen Gränze stehenden spanischen Truppen auf eine sehr beunruhigende Weise geäußert haben soll.e — Ein portugiesischer Offizier ist mit 14 Reitern in Albuquerque erschienen; sie sind auf Befehl des Generals San=Juan sogleich entwaffnet und ins Innere geschickt worden. — Aus Orense wird unterm 26. Januar gemeldet, am vorigen Tage, gegen 10 Uhr, habe ein Gefecht Statt gehabt, in welchem die Flüchtlinge von den stärkern Truppen der Regentschaft zurückgedrängt worden. — Die Freunde konstitutionneller Institutionen hofften, die Pairskammer werde dem von der apostolischen Faktion angenommenen, und den jetzizen Ministern zur Ausführung anvertrauten Systeme wirksamen Widerstand entgegensetzen. Diese Hoffnung trog nicht, die Ueberweisung der Bittschrift des Herrn Montlesser an den Ministerrath und die tief ergründende Diskussion über das Jurygesetz gaben schon den Beweis davon; man erkannte, daß diese Versammlung der Edelsten nur Gerechtigkeit kennt, nur die Interessen der Monarchie und des Volkes im Auge hat. Man hat die Bemerkung gemacht, daß bei der Verhandlung über die verschiedenen vorgekommenen Gegenstände, die Majorität sich jedesmal anders zusammengestellt hat, so daß dadurch erwiesen wurde, die Oppesition scy nicht systematisch, und die Majorität bilde sich durchaus unabhängig und nur nach gründlichstr Ueberzeugung. Diese Thatsache müßte für das Min sterium im höcksten Grade gewährleistend seyn, wenn sich die Minister nicht unglucklicherweise in Oppesition mit der Volksfreiheit und den bürgerlichen Pakten gesetzt hätten. Um den gänzlichen Umsturz unserer Institutionen zu erlangen, deren Vernichtung sie beschworen haben, gebrauchen die Minister Kammern, welche in ihren Händen leidende Werkzeuge wären; denn zum äussersten Mittel wollen sie nur dann erst schreiten, wenn sie die Contre=Revolution nicht unter gesetzlichen Formen verdecken können, das ist ihre entschiedene Absicht. Nach der gewaltthätigen und trüglichen Weise, in der ein Theil der letzten Wahlen vorgenommen ist— eine Wahrheit, die mehr als einmal auf der Tribune beider Kammern ausgesprochen wurde— rechnen die Minister auf eine feste, systematische Majorität in der Deputirtenkammer, in der eine so beträchtliche Anzahl öffentlicher Beamten sitzt. Deshalb sind nun alle ministeriellen Anstrengungen gegen die Pairskammer gerichtet, auf welche weder Bestechung, noch Gunstbeweise, noch Intriguen, Anwendung finden, und die der Abfassung schlechter Gesetze ein unübersteigliches Hinderniß entgegenstellt. Die Mi nisier haben sich deshalb vorgesetzt die königl. Prärogative zu mißbrauchen, um die Pairskammer mittelst eines Staatsstreiches durch Ernennung einer großen wohlgewählter Pairs sich anzueignen; man redet von 40 von 50, ja selbst von 80 Auserwühlten. Ueber die Anzahl wissen wir nichts Bestimmtes, dagegen ist es gewiß, das die Wahl nach Anleitung der Kongregation geschieht, die bei einer so entscheidenden Maßregel sich selber nicht vergessen wird. Durch diesen Staatsstreich in beiden Kammern eingedrungen wird die Kongregation die parlamentarische Gewalt benutzen, um das Land zu vernichten und auf den Trümmern desselben zu herrschen; das wird die Lösung alles dessen seyn, was seit fünf Jahren vorgenommen ist. (Beschluß des in No. 26 abgebrochenen Berichts der Kommission über die Presse.) Kapitel 2. Von der Bekanntmachung periodischer Schriften. Art. 8. Vor der Erscheinung eines Journals oder irgend einer periodischen Schrift muß eine Erklärung geemacht werden, enthaltend die Namen aller Eigenthümer, ihre Wohnung, den Antheil eines jeden an der Unternehmung, und die Buchdruckerei worin solche gedruckt werden soll. Die Eigenthümer des Journals oder periodischen Werkes haben diese Erklärung zu machen. In Paris geschieht sie bei der Direktion des Buchhandels, in den Departementen auf dem Sekretariat der Präfektur. Wird die Erklärung falsch befunden, so wird das Journal oder periodische Werk aufgehoben. Art. 9. Gehört dasselbe mehreren Mitbetheiligten, so haben sie einen, zwei oder drei unter sich zu wählen, die für den Inhalt verantwortlich und mit der Aufsicht über das Blatt beauftragt sind; diese machen sodann die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebene Erklärung, und sie müssen die folgenden Bedingungen in sich vereinigen: 4. die im Art. 980 des Civilgesetzbucs erforderten Eigenschaften; 2. sie müssen zusammen wenigstens ½ des Eigenthums eines täglich erscheinenden Journals und der für dasselbe gestellten Bürgschaft besitzen, und die Hältte, wenn es sich von einer periodischen Schrift handelt. Im Falle des Todes einer der verantwortlichen Redaktoren, können die Mitbetheiligten binnen Monatsfrist einen neuen verantwortlichen Eigentdümer vorstellen, der die nämlichen Eigentdumerechte wie der Verstorbene, so wie die übrigen so eben vorgeschriebenen Eigenschaften besitzt. Im Fall sich eine Streitigkeit über die Verwerfung dieser letztern Erklärung erhebt, erkennen die kompetenten Gerichtsböfe daruber, jedoch wird die Entscheidung des Direktors des Buchhandels oder die des Präfekten so lange vollzogen, bis ein Urtheil des Gerichtes erster Instanz ergangen seyn wird, welches der Appel ungeachtet vollstreckber ist. Art. 10. Verfolgungen an den Gerichten werden gegen den ersten, zweiten oder dritten Eigenthümer gerichtet, wovon im vorhergehenden Artikel die Rede ist, u. gegen diese werden alle zu verhängenden Strafen ausgesprochen. Jedoch sind alle Eigenthümer für die ausgesprochenen Geldbußen solidarisch verantwortlich. Art. 11. Die Ecklärung über die jetzt bestehenden Journale wird in der durch den Artikel 8. vorgeschriebenen Form gemacht oder erneuert, und zwar binnen 30 Tagen nach Verkündigung dieses Gesetzes, unter den im Art. 8. des Gesetzes vom 9. Juni 1819 verhängten Strafen. Art. 12. Keine Gesellschaft über das Eigenthum eines Journals oder einer periodischen Schrift kann arders als in kollektivem Namen, und nach den im Handelsgesetzbuch hierüber vorgeschriebenen Formen, eingegangen werden. Art. 13. Alle Arten Verträge und Verfügungen, die sich auf das Eigenthum eines Journals oder einer periodischen Schrift beziehen, und von denjenigen, die die vorgeschriebene Erklärung gemacht haben, ausgehen, sind gültig, ungeachtet aller Gegenscheine u. entgegengesetzten Verträge. Art. 14. Vor Herausgabe jedes Journals oder jeder periodischen Schrift muß die im Gesetz vom Oten Juni 1819 vorgeschriebene Bürgschaft geleistet werden. Diese Bürgschaft muß das persönliche Eigenthum der Interessenten seyn, sie mögen sie nun in Geld oder in Renten gestellt haben, die auf ihren Namen stehen. Einzig von dieser Verfügung ausgenommen sind die periodischen Schriften, die den Wissenschaften, Künsten und der Literatur gewidmet sind, und die nur zweimal jeden Monat oder in kürzeren Zwischenräumen erscheinen, so wie die periodischen Blätter, die einzig für die Anzeigen bestimmt sind. Art. 15. Die Namen der verantwortlichen Eigenthümer eines Journals oder einer periodischen Schrift werden jedem Eremplar vorgedruckt, unter Strafe von 500 Fr. gegen den Buchdrucker. Titel II. Von den Strafen. Art. 16.(Enthält das Quantum der Strafe.) Art. 17. Jede Bekanntmachung, betreffend die Handlungen des Privatlebens eines Franzosen oder in Frankreich lebenden Ausländers kann von der Staatsbehörde verfolgt werden, und zieht eine Strafe von 500 Franken nach sich. Jedoch findet keine Verfolgung Statt, wenn die interessirte Person vor dem Urtheile, die Bekanntmachung ermächtigt oder gebilligt hat. Art. 18. Jedes im Wege der Presse gegen Privatpersonen begangene Verbrechen kann von Amtswegen auf Begehren oder mit Bewilligung des beleidigten Theils verfolgt werden. In jedem Falle hat die Verhandlung bei verschlossenen Thüren Statt. Das Urtheil wird öffentlich verkündigt. Art. 19. Der Buchdrucker, der eine verurtheilt gewordene Schrift herausgegeben hat, ist für die im Urtheil ausgesprochenen Geldbußen, Schadenersatz und Kosten bürgerlich verantwortlich. Indessen kann das Gericht nach Umständen ihn von dieser Verbindlichkeit entlasten. Art. 20. Die Verfügungen der bestehenden Gesetze, die dem Gegenwärtigen nicht entgegen stehen, werden fortan vollzogen. S panie n. Madrid, 3. Februar.(Privatkorrespondenz.) Der General=Polizei=Intendant hat unterm 29. v. M. solgende Bekanntmachung erlassen: Da dem General=Intendant der Polizei gehörig gründete Anzeigen vorliegen, aus denen hervorgeht. daß die spanischen Ausgewanderten die Ruhe der rechtichen und treuen Unterthanen zu stören suchen, indem sie aufrührerische und höchst verläumderische Schriften in der Absicht verbreiten, die väterliche und rechtmäßige Regierung Sr. Maj. des Königs unseres Herrn anzugreifen, verordne ich, nach Ergreifung der für nöthig erachteten Maßregein und nach geheimer Instruirung der Provinzial=Polizei=Intendanten, mit Genehmigung Sr. Majestät und deren hohen und Königlichen Zustimmung: „Daß in einer nicht zu verlängernden Frist von 3 Tagen von der Bekanntmachung dieser Verordnung ab, jede Person, welche irgend eine gegen die Regierung unseres Monarchen gerichtete Schrift gegenwärtig in Händen hat oder in Zukunft erhalten wird, dieselbe unverzüglich der Polizei übergeben soll. Jeder, ohne Unterschied des Rangs, der Klasse oder des Standes, wozu er gehören mag, welcher solche Schriften empfängt und sie nicht der Polizei übergiebt, oder sie, wäre es auch nur zwei Stunden lang, in seinen Händen behält, soll verhaftet, als Staatsverbrecher angesehen und als solcher bestraft werden, ohne Rücksicht auf die Entschuldigung, daß er diese Papiere mit der Post erhalten oder sie zufällig gefunden habe. „Auf gleiche Weise ist gegen alle zu verfahren, von denen irgend ein dunkeler oder verdächtiger Brieswechsel über Gegenstände, welche die Regierung betreffen, entdeckt wird. Ungeachtet dieser heftigen Maßregeln wimmelt es in Madrid und den Provinzen von Schriften, worin die Mängel des jetzigen Regierungssystems anschaulich gemacht sind; statt daß jemand sich bis jetzt habe einfallen lassen, sie der Polizei zu überliefern, sucht man sie vielmehr begierig auf, und der Eindruck, den sie auf das Volk gemacht haben, ist der Art, daß eine Reaktion nicht sehr entfernt seyn kann, wenn die Regierung sich nicht beeilt, derselben durch weise Einräumungen zuvorzukommen, man kann sich davon durch einen Erlaß des Generalkapitains von Grenada überzeugen, worin eben das Bemühen, die Thatsachen zu entstellen, die Wichtigkeit derselben nur um so mehr hervorhebt. Portugal. Lissabon, 27. Januar. Die Insurgenten sind am 49. in der Gegend von Inojosa über den Duero gegangen, und man muß sich darauf gefaßt machen, daß mit ihnen der Schrecken und das Blutvergießen in dem Bezirke von Miranda eintreten wird. Der Graf von Villaflor ist an den Duero vorgerückt, und gegenwärtig wird er sie bereits so empfangen haben, wie er bei andern Gelegenheiten gethan hat. Die Bewegungen der andern Divisionen werden so unter einander verbunden werden, daß dieser neue Einfall in Portugal nicht so lange dauern wird, als der erste. Am 18. Nachmittags ist der Oberstlieutenant Rezende mit 800 Mann in Lamego eingerückt, und hat eine Kolonne zu Futz und zu Pferd auf die Linie ausgestellt. Der Guerillas=Anführer Scares de Albergaria hatte mit seinen Gefährten die Flucht genommen. Auch werden die Ufer des Duero durch Reiterei und Milizen gedeckt. — Das englische Transportschiff John Bashman, Kapitain T. Lanson, lief gestern von Plymouth hier ein. Die Reiterei, welche es an Bord hatte, ist heute gelandet. — Briefe aus Campo=Major, vom 22.., melden, einige Soldaten der königl. spanischen Garde, welche bei der Beobachtungsarmee standen, hätten sich vor den portugiesischen Behörden jener Stadt gestellt. — Ein vorgestern erschienenes Dekret befiehlt, daß spanische Soldaten, welche in den Infanterie=Regimentern No. 1, 4 und 16 dienten, aus der Kontrolle der portugiesischen Armee ausgestrichen werden; diese Maßregel gründet sich darauf, daß dieselben Unterthanen Seiner katholischen Majestät sind. England. London, 11. Februar. Es ist sehr wahrscheinlich, daß bei Wiederanknüpfung der Unterhandlungen zwischen Portugal und Spanien ein Gegenstand zur Sprache kommen wird, der seit vielen Jahren unberührt geblieben, nämlich die Herausgabe der Festung Olivenza und des umliegenden Bezirks, welche Spanien während der französischen Revolution an sich gerissen und deren Besitz ihm durch den schimpflichen Vertrag von Badajoz bestätigt ward. Indessen wurden Portugals gerechte Forderungen später von den verbündeten Monarchen auf dem Kongresse zu Wien anerkannt und man sagt, Don Pedro habe neuerdings die Absicht zu erkennen gegeben, diesen Theil des portugiesischen Gebietes seiner Herrschaft wieder zu unterwerfen. — Die letzten Briefe aus Spanien melden, es sey daselbst allgemein das Gerücht verbreitet, daß französische Truppen, auf Ferdinands dringendes Bitten, im Norden von Spanien auf der linken Seitc des Ebro ihre Stellung nehmen werden. Ein heftiger Revolutionsgeist hat sich unter den spanischen Truppen, und insbesondere unter denen gezeigt, welche den Kordon an der portugiesischen Gränze bilden. Nach Briefen aus Madrid herrscht in der Hauptstadt große Ruhe, aber die beunruhigendsten Nachrichten gehen aus den Provinzen ein. Die allgemeine Vermuthung in Spanien ist, die spanische Armee an der Gränze werde wahrscheinlich zugleich die Konstitution ausrufen und Badajoz zu einer zweiten Leon werden. Es schien in der That sehr schwer eine Armee in Spanien zu sammeln, ohne daß sie ein solches Ergebniß herbeiführte. — Der Courier von Charlestown in Nordamerika, vom 30. Dezember, erzählt, man habe kürzlich in Louisiana, nahe am Mississippi, das Skelett eines Thieres gefunden, wovon keine lebenden Arten mehr vorhanden sind. Einer der Knochen des Unterleibs hat 17 Zoll im Durchmesser, und die wahren Rippen haben 9 Fuß Länge. Man schätzt demnach, daß das Thier im Leben 50 Fuß lang, 20 bis 26 Fuß breit, ungefähr 20 Fuß hoch, und 20 Tonnen schwer gewesen ist. Es muß in der Ausdehnung den Mammuth übertroffen haben, im nämlichen Verhältniß wie dieser den gewöhnlichen Ochsen. Das Skelett ist zu Columbus, im Staate Ohio, öffentlich ausgestellt. Sch weden. Se. Majestät der König traf auf seiner Reise nach Norwegen, zum Storthing dieses Landes, am 25. Januar Abends zu Westeras ein und setzte am andern Tage die Reise bis nach Arboga fort. Da der König erfuhr, daß diese beide Städte keine Schulen des wechselseitigen Unterrichts besäßen, so schenkte er an seinem Geburtstage die zur Errichtung derselben nöthigen Fonds. Am 27. reisete der König, der sich des besten Wohlseyns erfreut und überall mit Jubel und Freude empfangen wird, von Arboga über Oerebro nach Stiernsund ab. Der häusig gefallene Schnee macht die Landstraßen so unwegsam, daß die Bauern oft den Weg bahnen müssen. i s zeIIe n. Ein junges Mädchen aus Damremont(Ober= Marne) sollte Geld nach einem andern Dorfe zu bringen, und begegnete am Walde einem Waldschützen, dem sie unvorsichtiger Weise anvertraute, was sie bei sich habe, und ihre Zufriedenheit bezeugte, daß sie einen Begleiter an ihm gefunden habe. Der Waloschütze begleitete sie wirklich, lockte sie aber weiter in den Wald hinein, und hier ermordete er sie. Ein Mann der gerade im Walde einen Waldfrevel beging, versteckte sich bei Annäherung des Waldschützen, hatte aber die Mord= that gesehen. Er befürchtete, es mögte ihm eben so i gehen wie dem Mädchen, wenn der Waldschütze auf; den Verdacht geriethe, daß er ihn gesehen habe. Nun; hieb er stark in einen Baum, als ob er sich für ganz allein hielte, und stellte sich an, als wäre er auf der That des Waldfrevels ertappt worden, bat den Waldschützen um Gnade, und ließ sich zum Maire in Dam= remont von ihm führen. Sobald er aber vor diesem Beamten stand, erzählte er den Meuchelmord, u. half! nun zur Verhastung des Mörders. — Englische Blätter erzählen felgende Thatsache als Beweis der Schnelligkeit, mit der man jetzt das atlantische Meer durchsegelt. Unter den zu New=York eingeführten Gegenständen befindet sich auch ein Korb Wildprett. Der Entfernung wegen möchte man erstaunen, wie dasselbe unverdorben dahin gelange, Allein dieser Weg wird jetzt in der nämlichen Zeit zurückgelegt, als gerade nöthig ist, um dem Wildprett seinen eigenen beliebten Geschmack zu verschaffen. sssssssssssssssssssssssssss e Bekanntmachungen. Immobilien=Verkauf. Freitag den 2. März, Nachmittags um 2 Uhr, werden in dem Hause des Herrn Burkart dem Aeltern, Nro. 877 nachstebende den Geschwistern Rederscheid gehörige Grundstücke einzeln an die Meistbietenden verkauft werden. 6 Pinten Weingarten im Beckpatt. a ditto Weingarten im Kühlenweingarten. 4½ ditto Weingarten daselbst. 6 ditto Weingarten in der Plittersdorfer Gasse. 4 ditto Garten am Sternthor auf dem Peppelsdorfer Weg. 2 ditto Ackerland am obersten Weg nach Kessenich. 3 ditto Ackerland im Hoog. 28½ Ruthe vor dem Kölnthor am Viehweg. Windeck, Notar. Haus=Verkauf. Donnerstag den 1. März, Vormittags um 10 Uhr, 145 auf der Snisstude dio unterzeichneten Rotar, das * dem Herrn Schneider, Advokat, wohnhaft in Köln, gehörige in Bonn in der Maargasse zu beiden Seiten neben Herrn Stadtrathe Simrock Ziffer 393 gelegene Haus, unter annehmbaren Bedingnissen an den Meist= und Letztbietenden verkauft werden. Kauflustige können dasselbe bis zu diesem Tage bei dem Unterzeichneten oder von dem Eigenthümer selbst in Köln aus freier Hand an sich kaufen. Windeck, Notar. Mobilien=Verkauf in Bonn. Montag den 19.., Nachmittags um 2 Uhr, werden in der Wohnung des verstorbenen Herrn Advokaten Weiß in der Wenzelgasse an die Meistbietenden verkauft. a) Die zu dessen Hinterlassenschaft gehörigen Bücher besteyend in 170 Werken von verschiedenen ausgezeichneten Deutschen, Lateinischen und französchen Schriftstellern, Juristischen, alt und neu Geschichtlichen, Philosophischen und Philologischen Inhalts. b) Ein großer Bücherschrank. c) 31 vorzügliche Kupferstiche in Glas und Rahmen nach Gemälden von David, Horace, Vernet, Gerard, Dow und sonstigen Künstlern unter welchen sich das Urtheil des Brutus, Virginia, Serment au Jen de paume, le Secret de Napoléon, Napoleon auf dem Bernardsberg, dessen Bivouac vor der Schlacht von Wagram, grandeur’ame de Regulus und mehrere andere besonders ausgezeichnete Kupferstiche befinden. d) Mehrere Gypsköpfe, worunter zwei große Brustbilder(Apollo u. Diana) sich auszeichnen, sammt ihren e) Eine goldene Repetir=Uhr, eine silberne vergoldete Uhr, eine goldene Kette mit drei goldenen Pettschaften, eine goldene Kette, eine ditto, ein goldener Ring mit sieben Diamanten, ein ditto mit zwei Diamanten, ein ditto mit sechs Diamanten, eine goldene Nadel mit sieben Diamanten 2c. 2c. *) Stühle, Tische, Oefen, Kleider, Bettzeug und sonstiges Hausgeräthe. g) Spiegel, worunter ein Spiegel von 4 Fuß 2 Zoll Höhe und 3 Fuß 1 Zoll Breite, zwei ditto von 3 Fuß 1 Zoll Höhe 2 Fuß Breite, zwei ditto von 2 Fuß 7 Zoll Höhe und 2 Fuß Breite und ein ditto von 2 Fuß 6 Zoll Höhe und Breite haben. Der Anfang wird mit den Büchern und Kupferstichen gemacht, und an den folgenden Tagen mit dem Verkauf fortgefahren werden. Das Verzeichniß der Bücher und Kupferstiche ist bei Herrn Parmantier auf der Sandkaule zur Einsicht niedergelegt. Die Erben des Verstorbenen. Bestellungen auf diess Zeitung werder jederzeit angenommen bei den reso. Dostämtern u. in der Expedition. Sie kostet mit den Unterhaltungsblättern vierreljährig 1 Thlr. 4 Silberg. Einrückungsgebühren 1 Szr. für die Zeile. Red. Köhler. Verl. Büschlersche Buchoruckerei am Hof (Hiebei das Sonntagsblatt No..)